{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070731.2bvr183106","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2007-07-31","aktenzeichen":"2 BvR 1831/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1831/06 -\n- 2 BVR 1832/06 -\n- 2 BVR 1833/06 -\n- 2 BVR 1834/06 -\n\n                                In den Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerden\nder P...\n\n1. gegen a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2006 -\n            BVerwG 6 P 17.05 -,\n\n           b) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. November 2005 - 1 A 781/05.PVL -\n\n- 2 BVR 1831/06 -,\n\n2. gegen a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2006 -\n            BVerwG 6 P 18.05 -,\n\n           b) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. November 2005 - 1 A 5025/04.PVL -\n\n- 2 BVR 1832/06 -,\n\n3. gegen a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2006 -\n            BVerwG 6 P 19.05 -,\n\n           b) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. November 2005 - 1 A 782/05.PVL -\n\n- 2 BVR 1833/06 -,\n\n4. gegen a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2006 -\n            BVerwG 6 P 20.05 -,\n\n           b) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. November 2005 - 1 A 1264/05.PVL -\n\n- 2 BVR 1834/06 -\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                 die Richter Di Fabio\n                                 und Landau\n\n\n\n                                         1/5\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 31. Juli 2007 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.\nDie Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                       Gründe:\n\n                                           I.\n  1. Die Beschwerdeführerin ist ein eingetragener Verein, der sich gemäß § 1 Abs. 2        1\nseiner Satzung als Gewerkschaft versteht, in der die Beschäftigten der Polizeien der\nLänder, des Bundes und der Kommunen organisiert werden. Er hat sich die Aufgabe\ngestellt, die wirtschaftlichen, beruflichen und sozialen Interessen seiner Mitglieder zu\nwahren und zu fördern. Dazu strebt er unter anderem auch die Beteiligung an Personalratswahlen an. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Wahlvorschläge für\ndie Gruppe der Beamten wurden jedoch bei verschiedenen Personalratswahlen im\nLand Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen. Die hiergegen erhobenen Wahlanfechtungsklagen sind jeweils abgewiesen worden; letztinstanzlich wies das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsbeschwerden durch Beschlüsse vom 25. Juli 2006 zurück.\nZur Begründung wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführerin kein Wahlanfechtungsrecht zustehe, weil sie keine Gewerkschaft im Sinne des\n§ 22 Abs. 1 Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen - LPVG - sei.\n\n  2. Mit den Verfassungsbeschwerden rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung            2\nihrer Rechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 3 GG.\n\n  Die von den Verwaltungsgerichten zur Anwendung gebrachte Auslegung des Begriffs \"Gewerkschaft\" verkenne Bedeutung und Tragweite des Art. 9 Abs. 3 GG.\nDurch das über den Wortlaut des § 22 Abs. 1 LPVG hinaus verlangte Erfordernis des\n\"besonderen Gewichts\" der Beamtenvereinigung habe das Bundesverwaltungsgericht eine Einschränkung vorgenommen, die mit der grundgesetzlich gewährleisteten\nKoalitionsfreiheit nicht zu vereinbaren sei. Die Auslegung verstoße auch gegen das\nGebot der Chancengleichheit aller Wahlbewerber, weil sie zu einer ungleichen Behandlung von Gewerkschaften mit \"besonderem Gewicht\" und anderen Gewerkschaften führe. Schließlich verkenne das Bundesverwaltungsgericht, dass der Gesetzgeber bei der Neufassung des Landespersonalvertretungsgesetzes die\nRechtsstellung der Einzelgewerkschaften habe stärken wollen. Dieses Anliegen werde durch die Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts zu Nichte gemacht, sie erweise sich damit als willkürlich im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG.\n\n                                           II.\n Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, weil                 4\ndie Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Den Verfassungsbeschwerden kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu\n\n\n                                           2/5\n\nnoch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten\nRechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>; 96, 245 <248>). Sie haben keine\nhinreichende Aussicht auf Erfolg.\n\n 1. Die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts verletzen Art. 9 Abs. 3 GG          5\nnicht.\n\n Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss eine Arbeitnehmervereinigung ungeschriebene Mindestvoraussetzungen erfüllen, um als Gewerkschaft im arbeitsrechtlichen Sinne anerkannt werden zu können (vgl. BAGE 113, 82\n<89>); diese Rechtsprechung wurde vom Bundesverfassungsgericht bestätigt (vgl.\nBVerfGE 58, 233 <248 f.>). Danach ist es mit dem Grundrecht der Koalitionsfreiheit\nvereinbar, den Rechtsstatus der Gewerkschaft von ungeschriebenen Mindestvoraussetzungen abhängig zu machen. Dazu gehört insbesondere eine gewisse Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler, die \"sicherstellt, dass dieser wenigstens Verhandlungsangebote nicht übersehen kann\" (BVerfGE 58, 233 <249>).\nEine Gewerkschaft muss daher ausreichend leistungsfähig sein, damit sich ihr Gegenspieler jedenfalls veranlasst sieht, auf Verhandlungen einzugehen. Unterhalb dieser Mindestschwelle kommt der Vereinigung keine ausreichende Autorität zu, um den\nAnwendungsbereich der Koalitionsfreiheit sinnvoll gestalten zu können.\n\n  An diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht in den angegriffenen          7\nEntscheidungen angeknüpft. Es hat darüber hinaus dargelegt, dass die Vorschriften\ndes Landespersonalvertretungsgesetzes den Gewerkschaften Befugnisse und Rechte einräumen, die sonst nur einer Mehrzahl von Beschäftigten oder dem Dienststellenleiter zustehen. Diese Privilegien sind jedoch nur gerechtfertigt, wenn es sich bei\nden Gewerkschaften um Vereinigungen handelt, denen im Hinblick auf die Regelungen des Landespersonalvertretungsgesetzes ein besonderes Gewicht zukommt. Die\nAuslegung des Begriffs der Gewerkschaft im Sinne des § 22 Abs. 1 LPVG ist daher\nnachvollziehbar und entspricht den verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 9\nAbs. 3 GG.\n\n 2. Die angegriffene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts steht auch im            8\nEinklang mit dem Gebot der Gleichheit der Wahl. Dies ergibt sich bereits daraus,\ndass die Beschwerdeführerin nach den vorangegangenen Ausführungen nicht als\nGewerkschaft im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes behandelt werden\nmusste und ihr damit auch kein Recht auf Abgabe eigenständiger Wahlvorschläge\nnach § 16 Abs. 4 Satz 1 LPVG zustand. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts geklärt, dass auch die Ungleichbehandlung von Wahlvorschlägen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn und soweit sie dazu dient, den Wahlakt auf ernsthafte Bewerber zu beschränken (vgl. BVerfGE 111,\n289 <302>). Ebenso wie die Zulassung eines Wahlvorschlags vom Erreichen eines\nbestimmten Unterschriftenquorums abhängig gemacht werden kann, findet daher\nauch das Erfordernis einer ausreichenden Verhandlungs- oder Einwirkungsmacht einer Gewerkschaft eine sachliche Rechtfertigung.\n\n\n\n                                          3/5\n\n 3. Die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts erweisen sich schließlich auch          9\nnicht wegen Missachtung des gesetzgeberischen Willens als willkürlich. Insoweit\ngeht bereits die Darstellung der Beschwerde fehl, der Gesetzentwurf sei von der Zielstellung geprägt gewesen, Berufsverbände und Gewerkschaften weitgehend gleichzustellen. Dieser Ansatz lag zwar dem Gesetzentwurf zu Grunde (vgl. LTDrucks 7/\n3543, S. 49 und S. 66). Das Vorhaben ist im Gesetzgebungsverfahren jedoch nicht\nrealisiert worden; vielmehr ist das Wort \"Berufsverbände\" in § 2 Abs. 1 des Entwurfs\ngerade deshalb gestrichen worden, um zu vermeiden, dass kleinere Interessenverbände mit allen personalvertretungsrechtlichen Rechten ausgestattet würden (LT-Drucks 7/4343, S. 11). Der von der Beschwerdeführerin behauptete gesetzgeberische Wille hat in das Landespersonalvertretungsgesetz 1974 deshalb keinen\nEingang gefunden. Im Übrigen hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Entstehungsgeschichte der Norm ausführlich und nachvollziehbar auseinandergesetzt,\nso dass von willkürlicher Rechtsanwendung ohnehin keine Rede sein kann.\n\n Von einer weiteren Begründung der Nichtannahmeentscheidung wird abgesehen              10\n(§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).\n\n Dieser Beschluss ist unanfechtbar.                                                     11\n\n              Hassemer                Di Fabio               Landau\n\n\n\n\n                                         4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n31. Juli 2007 - 2 BvR 1831/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Juli 2007 - 2 BvR 1831/06 - Rn. (1 - 11), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20070731_2bvr183106.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070731.2bvr183106\n\n\n\n\n                                      5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-07-31/2-bvr-1831-06","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"NW_27385","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"NW_27385","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-07-31/2-bvr-1831-06","retrieved":"2026-07-10 10:56:20.854856+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2007-07-31/2-bvr-1831-06","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2007-07-31","dockets":["2 BvR 1831/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070731.2bvr183106","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070731.2bvr183106"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 31.07.2007 – 2 BvR 1831/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-07-31/2-bvr-1831-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.\nDie Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/9","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"9","label":"Art 9 GG","mentions":2},{"id":"NW_27385/22","law":"NW_27385","abbreviation":"NW_27385","ref":"22","label":"§ 22 NW_27385","mentions":2},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":1},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":1},{"id":"NW_27385/16","law":"NW_27385","abbreviation":"NW_27385","ref":"16","label":"§ 16 NW_27385","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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