{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070731.1bvr094607","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2007-07-31","aktenzeichen":"1 BvR 946/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 946/07 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder R ... mbH\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Burger, Schulze & Hohkamp,\n                   Leopoldring 5, 79098 Freiburg -\n1. unmittelbar gegen\n\na) den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. Februar 2007 - 1 S 2317/06 -,\n\nb) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. September 2006 - 1\n   K 3004/06 -,\n\nc) den Widerspruchsbescheid der Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LFK) vom 27. Juli 2006 - H 1.2.1 -,\n\nd) den Bescheid der Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LFK)\n   vom 10. März 2006 - H 1.2.1 -,\n\ne) den Widerspruchsbescheid der Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LFK) vom 10. März 2006 - H 1.2.1 -,\n\nf) Bescheid der Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LFK) vom\n   23. Dezember 2004 (Zulassungs- und Zuweisungsbescheid an die Albert-Ludwigs-Universität Freiburg)\n\n2. mittelbar gegen\n§ 8 Abs. 6 i.V.m. Anlage 11 Nutzungsplanverordnung vom 15. November 1999 (GBl\n1999, S. 459) i.d.F. vom 29. Januar 2007 (GBl 2007, S. 99) soweit dort die Übertragungskapazität \"Freiburg Stadt Universität, 88,4 Mhz, 0,030 kW\" zur Nutzung durch\nProgramme nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LMedienG (Fußnote 2) ausgewiesen ist\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier,\n                                 die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                 und den Richter Hoffmann-Riem\n\n§ 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom\n11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 31. Juli 2007 einstimmig beschlossen:\n\n\n\n\n                                         1/8\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                      Gründe:\n Die mit einem Eilantrag verbundene Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen            1\nEntscheidungen der Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg sowie\ngegen verwaltungsgerichtliche Eilentscheidungen.\n\n                                         I.\n  Die Beschwerdeführerin veranstaltet seit 1987 ein privates nicht kommerzielles Hörfunkvollprogramm im Raum Freiburg (vgl. BVerfGE 95, 220 <222 ff.>). Im Eilverfahren vor den Verwaltungsgerichten begehrte die Beschwerdeführerin die Anordnung\nder aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs und ihrer Klage gegen die Zulassung der Beigeladenen des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beigeladene), der\nUniversität Freiburg, als Veranstalterin eines so genannten Lernradios sowie gegen\ndie Zuweisung der Übertragungskapazität Freiburg Stadt (Augenklinik) 88,4 MHz\nUKW an die Beigeladene. Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\nverfolgt die Beschwerdeführerin dieses Begehren weiter; daneben will sie die erneute\nZuweisung dieser Übertragungskapazität, nunmehr unter dem Namen \"Freiburg\nStadt (Universität) 88,4 MHz UKW\", an die Beigeladene verhindern sowie diese Frequenz selbst zur vorläufigen Nutzung für 154 Stunden wöchentlich zugewiesen bekommen.\n\n  1. Die von der Beschwerdeführerin begehrte Frequenz (Freiburg Stadt Universität       3\n88,4 MHz UKW) wurde erstmals 1999 ausgewiesen, damals noch unter der Bezeichnung „Freiburg Stadt Augenklinik“. Die Ausweisung erstreckte sich auf eine Nutzung\ndurch Programme nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LMedienG (nicht kommerzieller Hörfunkveranstalter) „und/oder“ durch Programme nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LMedienG (Hörfunk zur Förderung der Medienkompetenz), so genannte Lernradios. Die\nAntragsgegnerin des Ausgangsverfahrens, die Landesanstalt für Kommunikation\nBaden-Württemberg, ließ mit Bescheid vom 23. Dezember 2004 die Beigeladene als\nVeranstalterin eines Hörfunkvollprogramms zu und wies ihr die Übertragungskapazität „Freiburg Stadt Augenklinik 88,4 MHz“ für die Verbreitung eines Lernradioprogramms mit einem wöchentlichen Sendezeitanteil von insgesamt 154 Stunden zu.\n\n Die Beschwerdeführerin legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein; zugleich           4\nbeantragte sie, ihr die Frequenz zuzuweisen. Die Antragsgegnerin wies mit Bescheid\nvom 10. März 2006 sowohl den Widerspruch als auch den Antrag auf Zuweisung zurück. Der gegen die Ablehnung des Zuweisungsantrags gerichtete Widerspruch der\nBeschwerdeführerin wurde durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. Juli 2006\nebenfalls zurückgewiesen. Beide Widerspruchsbescheide sind Gegenstand einer\nKlage der Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart.\n\n 2. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg erklärte durch Urteil vom              5\n\n\n                                         2/8\n\n11. Oktober 2006 - 1 S 1742/04 - in einem unter anderem von der Beschwerdeführerin angestrengten Normenkontrollverfahren die Nutzungsplanverordnung vom 15.\nNovember 1999 (GBl 1999, S. 459) in der Fassung vom 17. Mai 2004 (GBl 2004,\nS. 360) (unter anderem) für nichtig, soweit dort Übertragungskapazitäten auf der Frequenz Freiburg Stadt Augenklinik 88,4 MHz ausgewiesen worden seien. Die Ausweisung sei zu unbestimmt, soweit sie für eine Nutzung durch nicht kommerzielle\nHörfunkveranstalter „und/oder“ Hörfunk zur Förderung der Medienkompetenz (so genanntes Lernradio) erfolgt sei. Die Ausweisung dürfe nicht erst durch die Ausschreibung auf einen von mehreren Nutzungszwecken konkretisiert werden. Nach dem\nUrteil wurde die Übertragungskapazität durch die Antragsgegnerin kurzfristig neu\nausgewiesen und ausgeschrieben, nunmehr ausschließlich zur Nutzung durch Hörfunk zur Förderung der Medienkompetenz.\n\n  3. Den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung beziehungsweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. Dezember 2004 wies das Verwaltungsgericht durch den angegriffenen Beschluss vom 22. September 2006 zurück. Die hiergegen gerichtete\nBeschwerde verwarf der Verwaltungsgerichtshof mit dem ebenfalls angegriffenen\nBeschluss vom 26. Februar 2007, soweit die Beschwerdeführerin vorläufigen Rechtsschutz gegen die Zulassung der Beigeladenen zur Veranstaltung eines Hörfunkvollprogramms begehrte. Im Übrigen wies es die Beschwerde zurück. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Beschwerdeführerin\ngegen die Zuweisungsentscheidung habe keinen Erfolg. Die gebotene Abwägung\nführe dazu, dass dem Vollzugsinteresse und den Interessen der Beigeladenen an der\nvorläufigen Nutzung der Frequenz Vorrang vor den Interessen der Beschwerdeführerin einzuräumen sei. Der Auffassung der Beschwerdeführerin, dass einer Zuweisung\nan die Beigeladene als einer juristischen Person des öffentlichen Rechts grundsätzliche Bedenken entgegenstünden, folge der Senat nicht; dies habe er bereits in dem\nNormenkontrollurteil vom 11. Oktober 2006 - 1 S 1742/04 - ausgeführt.\n\n  In diesem Urteil wird dargelegt, dass die Antragsgegnerin Übertragungskapazitäten     7\ngrundsätzlich auch für Nutzungszwecke nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LMedienG\n- für so genannte Lernradios - habe ausweisen dürfen. Der Gesetzgeber sei nicht gehindert gewesen, auch staatliche Hochschulen als Rundfunkveranstalter vorzusehen; § 13 Abs. 1 Nr. 5 LMedienG sei mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, der einem Staatsrundfunk entgegenstehe, vereinbar. Soweit das Wirken der Hochschulen ihrem durch\nArt. 5 Abs. 3 GG geschützten Aufgabenbereich zugeordnet werden könne - die Beschränkung auf die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben sei in § 13 Abs. 1\nNr. 5 LMedienG ausdrücklich normiert -, sei ihre Mitwirkung am Prozess gesellschaftlicher Kommunikation nicht demokratiewidrig. Außerpublizistischen Zwecken dienten\ndie Lernradios auch nicht durch ihre Aufgabe, Ausbildung im Rundfunkjournalismus\nanzubieten und Medienkompetenz zu vermitteln. Auch den Lernradios komme die\nProgrammfreiheit zu, so dass auch sie ihr Programm an publizistischen Kriterien ausrichten könnten. Die hierfür erforderlichen professionellen Maßstäbe würden dabei\n\n\n\n                                         3/8\n\ngerade vermittelt.\n\n 4. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin Verletzungen ihrer Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 103\nAbs. 1 GG.\n\n  Die Universität Freiburg könne sich nicht auf die Meinungsfreiheit oder die Rundfunkfreiheit berufen. Der Betrieb des Universitätsradios gehöre nicht zu dem originären, durch die Wissenschafts- und Lehrfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG unmittelbar geschützten       Aufgabenbereich        der     Universität.    Auch      habe     das\nBundesverfassungsgericht stets den Grundsatz der Staatsferne des Rundfunks betont, der sich nicht nur auf unmittelbare, sondern auch auf mittelbare Einflussnahmen\nbeziehe. Die Beschwerdeführerin sei durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit\nArt. 3 Abs. 1 GG vor verdrängender staatlicher Konkurrenz durch die Universität Freiburg bei der Ausweisung und Zuweisung der betreffenden Frequenzen geschützt.\nDie fehlende Grundrechtsberechtigung der Universität sei auch unter diesem Gesichtspunkt zu berücksichtigen. Daneben sei die erforderliche Chancengleichheit\nnicht gegeben. Die öffentlichrechtlichen Mitbewerber seien in der Lage, wichtige Aufgaben im Zusammenhang mit dem Rundfunkbetrieb über öffentliche Haushaltsmittel\nzu finanzieren. Den angegriffenen Hoheitsakten liege außerdem eine mit der Rundfunkfreiheit unvereinbare Auslegung des Landesmediengesetzes zugrunde. Danach\nerfasse § 21 Abs. 1 Nr. 7 LMedienG ausschließlich kommerzielle private Veranstalter, also nicht Veranstalter wie die Beschwerdeführerin. Ferner liege eine Ausweisung von Übertragungskompetenzen zugunsten von nicht kommerziellen Hörfunkveranstaltern gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 LMedienG im Ermessen der\nAntragsgegnerin. Beides lasse sich mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 3 Abs. 1 GG\nnicht vereinbaren.\n\n                                          II.\n  Die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht gegeben.              10\nDer Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Auch ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt. Die Rüge einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör aus Art. 103\nAbs. 1 GG ist bereits mangels Wahrung der Begründungsanforderungen aus § 23\nAbs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG unzulässig. Ob die Verfassungsbeschwerde im Übrigen\nzulässig ist, kann dahinstehen; jedenfalls hat sie in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.\n\n 1. Die angegriffenen Bescheide und verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidungen           11\nverletzen nicht Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Rundfunkfreiheit steht weder der Zulassung von staatlichen Hochschulen als möglichen Rundfunkveranstaltern gemäß § 13\nAbs. 1 Nr. 5 LMedienG noch der Ausweisung von Übertragungskapazitäten für Nutzungszwecke nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LMedienG - für so genannte Lernradios – entgegen.\n\n\n                                          4/8\n\n  Art. 5 GG schließt es allerdings aus, dass der Staat eine Anstalt oder Gesellschaft     12\nbeherrscht, die Rundfunksendungen veranstaltet (vgl. BVerfGE 12, 205 <261>). Eine\nsolcher Verstoß gegen den Grundsatz der Staatsfreiheit des Rundfunks\n(vgl. BVerfGE 31, 314 <329>; 57, 295 <320>; 59, 231 <255>; 73, 118 <164 ff.>; 74,\n297 <349>) entsteht jedoch nicht schon daraus, dass eine Hochschule Rundfunk veranstaltet, wenn das gesendete Programm thematisch - wie § 13 Abs. 1 Nr. 5 LMedienG fordert - den gesetzlichen Aufgaben der Hochschule entspricht. Das den Hochschulen zustehende Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG\nsichert die Unabhängigkeit der Hochschulen und gewährleistet das für die Veranstaltung von Rundfunk gebotene Maß an Staatsfreiheit.\n\n  2. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG schützt die Beschwerdeführerin nicht grundsätzlich vor einer Konkurrenz durch Hochschulen bei der Ausweisung und Zuweisung der betreffenden Frequenzen. Der Gesetzgeber hat bei der ihm\naufgegebenen gesetzlichen Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit einen weiten Gestaltungsspielraum. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Fachgerichte davon ausgehen, § 21 Abs. 1 Nr. 7 LMedienG betreffe ausschließlich kommerzielle private Veranstalter und § 20 Abs. 1 Satz 2 LMedienG räume den\nLandesmedienanstalten Ermessen bei der Berücksichtigung nicht kommerzieller privater Veranstalter ein. Diese fachrichterliche Auslegung wäre nur zu korrigieren,\nwenn sie auf der Nichtbeachtung von Grundrechten beruhte (vgl. BVerfGE 18, 85\n<92 f.>; stRspr). Das ist hier nicht ersichtlich.\n\n  a) Die Rundfunkfreiheit dient der freien, individuellen und öffentlichen Meinungsbildung (vgl. BVerfGE 57, 295 <319>; 114, 371 <386 f.>; stRspr). Der in Art. 5 Abs. 1\nSatz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine\nOrdnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk\nin möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet (vgl. BVerfGE 73, 118\n<152 f.>; 114, 371 <387 ff.>). Die Ausgestaltung dieser Ordnung ist Aufgabe des Gesetzgebers, dem dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (vgl. BVerfGE 57,\n295 <321 f., 325 f.>; 83, 238 <296, 315 f.>; stRspr). Die duale Ordnung eines Nebeneinander von öffentlichrechtlichem und privatem Rundfunk nutzt die durch die verschiedenartigen Strukturen der Veranstalter ermöglichten unterschiedlichen Programmorientierungen als Beitrag zur Sicherung der Breite und Vielfalt des\nProgrammangebots (vgl. BVerfGE 74, 297 <331 f.>; 114, 371 <387 f.>).\n\n  Dem Grundgedanken der Sicherung der Programmvielfalt entspricht es, im Rahmen der privaten Säule der dualen Ordnung nicht nur kommerziell orientierte Veranstalter vorzusehen, sondern auch Veranstalter - wie die Beschwerdeführerin -, die\nohne Gewinninteresse ein privates Fernseh- oder Hörfunkprogramm veranstalten,\ndas gezielt Programminteressen dient, die kommerzielle Veranstalter so nicht zu befriedigen pflegen. Dies gilt insbesondere für Programme im lokalen und regionalen\nBereich, für den die öffentlichrechtlichen wie die privatwirtschaftlichen Rundfunkveranstalter regelmäßig keine oder nur wenige besondere Programmangebote bereitstellen (vgl. BVerfGE 114, 371 <388>). Vom Ziel der Programmvielfalt ist aber auch\n\n\n                                          5/8\n\ndie Zulassung so genannter Lernradios, etwa in der Trägerschaft von Hochschulen,\numfasst.\n\n  b) Der dem Gesetzgeber zustehende Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung           16\nder Rundfunkordnung und insbesondere der Aus- und Zuweisung von Übertragungskapazitäten ist es nicht schon überschritten, wenn er - wie es vorliegend Ergebnis der\nNormauslegung der Fachgerichte ist - speziell in die Ranggruppe des § 21 Abs. 1\nNr. 7 LMedienG nur kommerzielle Veranstalter ordnet. Die Auslegung der Vorschrift\nist grundsätzlich eine Angelegenheit einfachen Rechts. Die Verfassung enthält keine\nVorgaben, die der von den Fachgerichten vorgenommenen Zuordnung von kommerziellen und nicht kommerziellen Veranstaltern entgegenstehen.\n\n c) Ebenfalls ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, § 20 Abs. 1 Satz 2       17\nLMedienG dahingehend auszulegen, dass die Landesanstalt danach gleichwohl ein\nErmessen besitzt, nicht kommerzielle Angebote auch dann zu berücksichtigen, wenn\ndadurch gewisse Lücken bei der Versorgung mit den nach § 21 Abs. 1 LMedienG\ngrundsätzlich vorrangig zu berücksichtigenden Angeboten entstehen.\n\n  Anders als die Beschwerdeführerin annimmt, verstößt die Ableitung einer derartigen     18\nBefugnis zur abwägenden Ermessensentscheidung nicht gegen den vom Bundesverfassungsgericht stets betonten Parlamentsvorbehalt für alle strukturprägenden\nrundfunkpolitischen Entscheidungen (vgl. BVerfGE 57, 295 <320 ff.>; 90, 60 <104>;\n114, 371 <386 ff.>). Der Vorbehalt des formellen Gesetzes ist gewahrt. Auch verletzen § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 7 LMedienG weder die grundrechtlichen Anforderungen an die Regelungsdichte einer gesetzlichen Zugangsregelung, noch steht die\nRundfunkfreiheit einer Auslegung dieser Bestimmungen entgegen, nach denen aus\nihnen der vom Verwaltungsgerichtshof angenommene begrenzte Ermessensspielraum der Landesanstalt folgt, den diese unter Beachtung und Wahrung der betroffenen Grundrechtsbelange auszufüllen hat.\n\n  Dieser Ermessensspielraum ist nicht einem Träger unmittelbarer Staatsgewalt zugewiesen, sondern der selbständigen Landesanstalt für Kommunikation, der insbesondere die Aufgabe zusteht, auf die Funktionsfähigkeit der Ordnung des privaten\nRundfunks hinzuwirken und dadurch die Rundfunkfreiheit der Veranstalter, aber auch\ndie freie und öffentliche Meinungsbildung durch Rundfunk für jedermann zu gewährleisten. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass der Landesanstalt als unabhängiger, die Verwirklichung des Grundrechts der Rundfunkfreiheit sichernder Landesmedienanstalt ein Abwägungs- und Gestaltungsspielraum bei den\nZugangsentscheidungen zusteht. Soweit es um die Zuweisung von zuvor ausgewiesenen Kapazitäten geht, setzt dies im Übrigen gemäß § 20 Abs. 5 LMedienG die Zustimmung des Medienrats als einem plural mit Vertretern gesellschaftlich relevanter\nKräfte zusammengesetzten Gremiums voraus (vgl. auch VGH Baden-Württemberg,\nBeschluss vom 13. Dezember 2002 - 1 S 2480/02 -, JURIS, Rn. 22). Das ist eine auf\ndie Ermöglichung der Meinungsvielfalt gerichtete ergänzende prozedurale Sicherung\nder Rundfunkfreiheit.\n\n\n\n                                          6/8\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                           21\n\n                                   Hohmann-Papier                              Hoffmann-Riem\n                                   Dennhardt\n\n\n\n\n                                        7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n31. Juli 2007 - 1 BvR 946/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. Juli 2007\n                - 1 BvR 946/07 - Rn. (1 - 21), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20070731_1bvr094607.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070731.1bvr094607\n\n\n\n\n                                      8/8\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-07-31/1-bvr-946-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-07-31/1-bvr-946-07","retrieved":"2026-07-10 10:56:20.599871+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2007-07-31/1-bvr-946-07","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2007-07-31","dockets":["1 BvR 946/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070731.1bvr094607","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070731.1bvr094607"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 31.07.2007 – 1 BvR 946/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-07-31/1-bvr-946-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1/8\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/5","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"5","label":"Art 5 GG","mentions":8},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/92","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"92","label":"§ 92 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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