{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20070726_1bvr082403","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070726.1bvr082403","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2007-07-26","aktenzeichen":"1 BvR 824/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 824/03 -\n- 1 BVR 1247/07 -\n\n                                      In den Verfahren\n                                            über\n                                die Verfassungsbeschwerden\n\nI.         des Herrn Dr. H...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Karl-Heinz Christoph, Dr. Ingeborg Christoph,\n                   Heiligenberger Straße 18, 10318 Berlin -\n1. unmittelbar gegen\n\na) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 120/00 R -,\n\nb) den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 30. Juli 2001 - B 4 RA 120/00 R,\n   B 4 RA 205/00 B -,\n\nc) das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 10. Oktober 2000 - L 4\n   RA 76/99 -,\n\nd) die zugrunde liegenden Rentenbescheide der Bundesversicherungsanstalt für\n   Angestellte - VSNR 49 110925 H 033 BKZ 4570 SG -,\n\n2. mittelbar gegen\ndie zugrunde liegenden Gesetze, insbesondere § 255 c SGB VI\n\n- 1 BVR 824/03 -,\n\nII.            des Herrn V...\n\n- 1 BVR 1247/07 -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                      den Präsidenten Papier\n                                      und die Richter Steiner,\n                                      Gaier\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. Juli 2007 einstimmig beschlossen:\n\nDie miteinander verbundenen Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                          Gründe:\n     Die Verfassungsbeschwerden betreffen die gesetzliche Rentenversicherung. Kon-   1\n\n\n\n                                             1/16\n\nkret geht es um die Anpassung des aktuellen Rentenwerts (Ost) zum 1. Juli 2000 und\ndie Aussetzung der Anpassung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2004.\n\n                                         I.\n  1. Die deutsche gesetzliche Rentenversicherung in ihrer gegenwärtigen Gestalt        2\ngeht auf die 1957 erfolgte Neugestaltung des Rentenversicherungssystems zurück.\nZiel dieser Neugestaltung war es, Rentenleistungen nicht mehr als Zuschuss zum Lebensunterhalt im Alter, sondern zu dessen Sicherung auf dem Niveau des während\ndes Arbeitslebens erreichten Lebensstandards zu gewähren. Eines der Kernelemente der damaligen Rentenreform war die Einführung eines Umlageverfahrens, wonach\ndie Leistungen an die Rentenempfänger durch die Beiträge der Versicherten finanziert werden (so genannter Generationenvertrag).\n\n  2. Zur Bestimmung der konkreten Höhe der Rentenleistungen wurde in periodischen Abständen die Entwicklung der Löhne und Gehälter abgebildet. Diese Entscheidung fand über den Berechnungsfaktor der allgemeinen Bemessungsgrundlage\nin die Rentenformel Eingang. Die allgemeine Bemessungsgrundlage entsprach dem\ndurchschnittlichen Bruttojahresarbeitsentgelt aller Versicherten der Rentenversicherung der Angestellten und der Arbeiter im Mittel des dreijährigen Zeitraums vor dem\nKalenderjahr, das dem Eintritt des Versicherungsfalles vorausgegangen war. Durch\ndieses Verfahren entwickelten sich die Rentenleistungen parallel zur Entwicklung der\nArbeitseinkommen der versicherten Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung\nund damit dynamisch.\n\n  Die allgemeine Bemessungsgrundlage wurde jährlich neu durch Rechtsvorschrift         4\nfestgelegt. Hiervon abweichend sah das Einundzwanzigste Gesetz über die Anpassung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte (21. RAG) vom 25. Juli 1978 (BGBl I S. 1089)\neinen abweichenden Anpassungsmodus vor. Es bewirkte einen langsameren Anstieg der Rentenleistungen, indem die Rentenanpassungen für die Jahre 1979 bis\n1981 unmittelbar durch Gesetz ohne Berücksichtigung der Einkommensentwicklung\nder Versicherten bestimmt wurden. Darüber hinaus wurde die zum 1. Juli 1978 eigentlich durchzuführende Rentenanpassung um ein halbes Jahr verschoben.\n\n Konkret entwickelte sich die allgemeine Bemessungsgrundlage in der Bundesrepublik vor der Herstellung der Deutschen Einheit und danach in den alten Bundesländern wie folgt:\n\nJahr          Betrag                              Veränderung                          6\n\n1957          4.281,00 DM\n\n1958          4.542,00 DM                         6,1%\n\n1959          4.812,00 DM                         5,94%\n\n\n\n                                        2/16\n\n1960   5.072,00 DM           5,4%\n\n1961   5.325,00 DM           5%\n\n1962   5.678,00 DM           6,6%\n\n1963   6.142,00 DM           8,2%\n\n1964   6.717,00 DM           9,4%\n\n1965   7.275,00 DM           8,3%\n\n1966   7.857,00 DM           8%\n\n1967   8.490,00 DM           8,1%\n\n1968   9.196,00 DM           8,3%\n\n1969   9.780,00 DM           6,35%\n\n1970   10.318,00 DM          5,5%\n\n1971   10.967,00 DM          6,3%\n\n1972   12.008,00 DM          9,5%\n\n1973   13.371,00 DM          11,35%\n\n1974   14.870,00 DM          11,2%\n\n1975   16.520,00 DM          11,1%\n\n1976   18.337,00 DM          11%\n\n1977   20.161,00 DM          9,9%\n\n1978\n\n1979   21.068,00 DM          4,5%\n\n1980   21.911,00 DM          4%\n\n1981   22.787,00 DM          4%\n\n1982   24.099,00 DM          5,76%\n\n1983   25.445,00 DM          5,59%\n\n1984   26.310,00 DM          3,4%\n\n1985   27.099,00 DM          3%\n\n1986   27.885,00 DM          2,9%\n\n1987   28.945,00 DM          3,8%\n\n1988   29.814,00 DM          3%\n\n\n\n                      3/16\n\n1989          30.709,00 DM                         3%\n\n1990          31.661,00 DM                         3,1%\n\n1991          33.149,00 DM                         4,7%\n\n  3. Durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18. Dezember 1989 (BGBl I S. 2261) wurde das\nRentenversicherungsrecht als Sechstes Buch in das Sozialgesetzbuch eingefügt.\nGemäß § 64 SGB VI trat an die Stelle der allgemeinen Bemessungsgrundlage der\naktuelle Rentenwert. Diesem kommt die Aufgabe zu, das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt der Versicherten abzubilden. Er knüpft an den Wert der zwischenzeitlich\nfortgeschriebenen allgemeinen Bemessungsgrundlage zum 31. Dezember 1991 an\nund betrug zum 1. Januar 1992 in den alten Bundesländern umgerechnet auf einen\nMonat 41,44 DM. Anders als bei der allgemeinen Bemessungsgrenze erfolgte bei\ndem aktuellen Rentenwert bis zum 1. Juli 1999 eine Nettoanpassung unter Berücksichtigung der Belastungsveränderungen bei den Bruttoarbeitsentgelten und den\nRenten.\n\n Der aktuelle Rentenwert entwickelte sich in den alten Bundesländern wie folgt:         8\n\nJahr           Betrag                          Veränderung                              9\n\n1991           41,44 DM\n\n1992           42,63 DM                        2,87%\n\n1993           44,49 DM                        4,36%\n\n1994           46,00 DM                        3,39%\n\n1995           46,23 DM                        0,5%\n\n1996           46,67 DM                        0,95%\n\n1997           47,44 DM                        1,65%\n\n1998           47,65 DM                        0,44%\n\n1999           48,29 DM                        1,34%\n\n2000\n\n2001\n\n\n 4. Zur Überleitung der in dem Alterssicherungssystem der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Rentenansprüche und Rentenanwartschaften ordnet\n§ 254b Abs. 1 SGB VI an, dass im Rahmen der Rentenberechnung an die Stelle des\naktuellen Rentenwerts der aktuelle Rentenwert (Ost) tritt. Nach § 255a Abs. 1\nSGB VI ergibt sich der aktuelle Rentenwert (Ost) unter Berücksichtigung der Lohnund Gehaltssumme speziell im Beitrittsgebiet. Gemäß § 255a Abs. 2 SGB VI ist der\n\n                                        4/16\n\naktuelle Rentenwert (Ost) mindestens um den Vomhundertsatz anzupassen, um den\nder aktuelle Rentenwert angepasst wird.\n\n § 254b Abs. 1 SGB VI hatte in der Fassung des Gesetzes zur Herstellung der             11\nRechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz – RÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl I S. 1606) folgenden Wortlaut:\n\n                                       § 254b                                           12\n\n                     Rentenformel für Monatsbetrag der Rente                            13\n\n(1) Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland werden persönliche Entgeltpunkte (Ost) und ein aktueller Rentenwert (Ost) für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente aus Zeiten außerhalb\nder Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet gebildet, die an die Stelle\nder persönlichen Entgeltpunkte und des aktuellen Rentenwerts treten.\n\n(2) ...                                                                                 15\n\n § 254c SGB VI lautete in der Fassung des Renten-Überleitungsgesetzes:                  16\n\n                                       § 254c                                           17\n\n                              Anpassung der Renten                                      18\n\nRenten, denen ein aktueller Rentenwert (Ost) zugrunde liegt, werden angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert (Ost) durch den neuen aktuellen Rentenwert\n(Ost) ersetzt wird.\n\n § 255a SGB VI hatte in der Fassung des Renten-Überleitungsgesetzes folgenden           20\nWortlaut:\n\n                                       § 255a                                           21\n\n                             Aktueller Rentenwert (Ost)                                 22\n\n(1) Der aktuelle Rentenwert (Ost) ist der Betrag, der sich im Dezember 1991 ergibt,     23\nwenn der aktuelle Rentenwert (§ 68 Abs. 1) mit dem Verhältnis aus einer verfügbaren Standardrente im Beitrittsgebiet und einer verfügbaren Standardrente im Gebiet\nder Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet vervielfältigt wird.\n\n(2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) verändert sich, indem er mit dem Faktor vervielfältigt wird, der erforderlich ist, um das Verhältnis zwischen einer verfügbaren Standardrente und dem durchschnittlichen Nettoentgelt im Beitrittsgebiet in der Höhe\naufrechtzuerhalten, die dem Verhältnis der entsprechenden Werte im Gebiet der\nBundesrepublik ohne das Beitrittsgebiet entspricht.\n\n Der bis einschließlich 1996 jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres angepasste aktuelle Rentenwert (Ost) entwickelte sich wie folgt:\n\nJahr            Betrag                          Veränderung                             26\n\n\n\n                                         5/16\n\n1992           23,57 DM                          11,65%\n\n1992           26,57 DM                          12,73%\n\n1993           28,19 DM                          6,1%\n\n1993           32,17 DM                          14,12%\n\n1994           33,34 DM                          3,64%\n\n1994           34,49 DM                          3,45%\n\n1995           35,45 DM                          2,78%\n\n1995           36,33 DM                          2,48%\n\n1996           37,92 DM                          4,38%\n\n1996           38,38 DM                          1,21%\n\n1997           40,51 DM                          5,55%\n\n1998           40,87 DM                          0,89%\n\n1999           42,01 DM                          2,79%\n\n  5. Durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 – RRG 1999) vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2998) fügte der\nGesetzgeber einen demographischen Faktor in die Formel zur Fortschreibung des\naktuellen Rentenwerts ein. Dieser sollte die längere Rentenbezugsdauer als Folge\ndes Anstiegs der Lebenserwartung berücksichtigen. Er sollte sich nach der Veränderung der durchschnittlichen Lebenserwartung der 65-jährigen ab dem Jahr 1992 bestimmen, wobei die Steigerung der Lebenserwartung bei der Rentenanpassung nur\nzur Hälfte zu berücksichtigen war (vgl. § 68 Abs. 4 SGB VI i.d.F. des RRG 1999).\nNach dem Regierungswechsel im Jahr 1998 schob der Gesetzgeber das Inkrafttreten\nder Neuregelung vorbehaltlich einer späteren anderen Regelung bis zum 1. Januar\n2001 hinaus.\n\n 6. Durch Art. 22 Nr. 5 des Gesetzes zur Sanierung des Bundeshaushalts (Haushaltssanierungsgesetz - HSanG) vom 22. Dezember 1999 (BGBl I S. 2534) wurde die\nRentenberechnung geändert. Anstelle des üblichen Anpassungsmodus sollten nach\n§ 255c SGB VI die Anpassungen zum 1. Juli 2000 und zum 1. Juli 2001 in der Höhe\nder Inflationsrate vom jeweils vorvergangenen zum jeweils vergangenen Jahr erfolgen.\n\n Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut:                                              29\n\n                                      § 255c                                         30\n\n                Aktueller Rentenwert in den Jahren 2000 und 2001                     31\n\n(1) Abweichend von § 68 und § 255a Abs. 2 ändern sich der aktuelle Rentenwert        32\n\n\n                                          6/16\n\nund der aktuelle Rentenwert (Ost) zum 1. Juli der Jahre 2000 und 2001 jeweils in\ndem Verhältnis, in dem der Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im Bundesgebiet des jeweils vergangenen Kalenderjahres von dem Preisindex\nfür die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im Bundesgebiet im jeweils vorvergangenen Kalenderjahr abweicht.\n\n(2) Bei der Bestimmung der Veränderungsrate des Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im Bundesgebiet für das Jahr 1999 sind die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Jahres 2000 und für das Jahr 2000 die zu Beginn des Jahres 2001 vorliegenden Daten zugrunde zu legen.\n\n Gemäß § 255c Abs. 1 SGB VI betrug der aktuelle Rentenwert zum 1. Juli 2000              34\n48,58 Euro und der aktuelle Rentenwert (Ost) 42,26 Euro. Beide Werte veränderten\nsich damit zum Vorjahr um 0,6%.\n\n 7. Durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz –\nAVmG) vom 26. Juni 2001 (BGBl I S. 1310) und das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz – AV-\nmEG) vom 21. März 2001 (BGBl I S. 403) wurde die Rentenanpassung wieder an die\nEntwicklung der Lohn- und Gehaltssumme gekoppelt (Art. 1 Nr. 16 AVmEG). Danach\nergab sich die Veränderung des aktuellen Rentenwerts unter Berücksichtigung der\nFaktoren der Veränderung der Bruttolohn- und –gehaltssumme je durchschnittlich\nbeschäftigten Arbeitnehmer und des Beitragssatzes zur Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (§ 68 Abs. 1 bis 3 SGB VI i.d.F. des AVmEG). § 255a Abs. 2\nSGB VI wurde durch Art. 1 Nr. 50 AVmEG dahingehend geändert, dass für die Veränderung des aktuellen Rentenwerts (Ost) die Bruttolohn- und -gehaltssumme in den\nneuen Bundesländern maßgebend ist. Schließlich wurde § 255c SGB VI durch Art. 1\nNr. 51 AVmEG mit Wirkung zum 22. März 2001 (vgl. Art. 12 Abs. 4 AVmEG) dergestalt geändert, dass die Vorschrift lediglich als Rechtsgrundlage für die Rentenanpassung zum 1. Juli 2000 gültig blieb.\n\n Der aktuelle Rentenwert erhöhte sich dadurch zum 1. Juli 2001 um 1,91% auf              36\n49,51 DM, zum 1. Juli 2002 um 2,16% auf 25,86 Euro und zum 1. Juli 2003 um\n1,04% auf 26,13 Euro. Der aktuelle Rentenwert (Ost) erhöhte sich zum 1. Juli 2001\num 2,11% auf 43,15 DM, zum 1. Juli 2002 um 2,89% auf 22,70 Euro und zum 1. Juli\n2003 um 1,19% auf 22,97 Euro.\n\n 8. Zum 1. Juli 2004 wurde die Rentenpassung ausgesetzt. Durch Art. 2 des Zweiten        37\nGesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 27. Dezember 2003 (BGBl I S. 3013; im Folgenden: 2. SGB VI-Änderungsgesetz) wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2004 festgelegt, dass der aktuelle Rentenwert und der aktuelle Rentenwert (Ost) zum 1. Juli 2004 nicht verändert\nwerden.\n\n\n\n                                         7/16\n\n  9. Das Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21. Juli 2004 (BGBl\nI S. 1791) hat die Vorschriften über den aktuellen Rentenwert erneut geändert. In die\nFormel zu dessen Bestimmung floss insbesondere der so genannte Nachhaltigkeitsfaktor ein (§ 68 Abs. 4 SGB VI i.d.F. des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes). Für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) blieb es bei der besonderen Berücksichtigung der Bruttolohn- und -gehaltssumme im Beitrittsgebiet. Der aktuelle Rentenwert\n(Ost) ist dabei mindestens um den Vomhundertsatz anzupassen, um den der aktuelle\nRentenwert angepasst wird (§ 255a Abs. 2 SGB VI i.d.F. des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes).\n\n Die Anwendung der durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz geänderten Vorschriften           39\nüber die Rentenanpassung führte dazu, dass weder der aktuelle Rentenwert noch\nder aktuelle Rentenwert (Ost) zum 1. Juli der Jahre 2005 und 2006 verändert wurden. Zum 1. Juli 2007 wurde der aktuelle Rentenwert auf 26,27 Euro und der aktuelle\nRentenwert (Ost) auf 23,09 Euro angehoben (§ 1 der Verordnung zur Bestimmung\nder Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung\nder Landwirte zum 1. Juli 2007 <Rentenbestimmungsverordnung 2007 - RWBestV\n2007> vom 14. Juni 2007, BGBl I S. 1113).\n\n                                         II.\n 1. Verfahren 1 BvR 824/03                                                              40\n\n a) Der 81-jährige Beschwerdeführer hat in einem Zusatzversorgungssystem der            41\nDeutschen Demokratischen Republik Anwartschaften auf Altersrente erworben. Seit\n1985 bezog er Leistungen aus dieser Versorgung. Sie betrugen zum 30. Juni 1990\n1.976 M. Diese Ansprüche wurden im Zuge der Herstellung der Deutschen Einheit in\ndas gesamtdeutsche Rentenversicherungssystem übergeleitet. Dabei war nach den\nFeststellungen des Bundessozialgerichts bis Ende 1996 für den Wert der Rente der\nbesitzgeschützte Zahlbetrag maßgebend, da er den weiterzuzahlenden Betrag und\nden Betrag der SGB VI-Rente überstieg. Nach einer zwischenzeitlichen Korrektur\ndurch den Rentenversicherungsträger lag der Zahlbetrag der Rente ab dem 1. Juli\n1999 bei 3.077,46 DM und ab dem 1. Juli 2000 bei 3.095,77 DM.\n\n  Mit seinem Begehren, unter anderem durch eine höhere Rentenanpassung zum              42\n1. Juli 2000 einen höheren Zahlbetrag seiner Rente zu erreichen, blieb der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren und im fachgerichtlichen Rechtsweg ohne\nErfolg. Zuletzt wies das Bundessozialgericht die auf die Frage der Rentenanpassung\nzum 1. Juli 2000 beschränkt zugelassene Revision des Beschwerdeführers als unbegründet zurück (BSGE 90, 11). Die gesetzesunmittelbare Festlegung des aktuellen\nRentenwerts (Ost) weiche zwar vom regelmäßigen Anpassungsmodus ab, widerspreche jedoch nicht den Grundprinzipien der gesetzlichen Rentenversicherung.\nGrundrechte des Beschwerdeführers seien nicht verletzt. Die lohn- und gehaltsorientierte Rentenanpassung stehe zwar insoweit unter dem Schutz der Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG, wie sie innerhalb der Systemgrenzen der Rentenversi-\n\n\n                                         8/16\n\ncherung dem Schutz bereits erworbener geldwerter Rechte vor inflationsbedingten\nEinbußen, also dem Schutz des realen Geldwerts des Rechts auf Rente, zu dienen\nbestimmt sei. Diese grundrechtlich geschützte Position sei jedoch nicht verletzt, weil\nder Gesetzgeber unter Ausnutzung des ihm eröffneten Gestaltungsspielraums die\nRentenanpassung zum 1. Juli 2000 an der Inflationsrate ausgerichtet habe, um hierdurch - neben anderen Maßnahmen – dem sprunghaften Anstieg der Staatsverschuldung entgegen zu wirken. Weitere Grundrechte seien ebenfalls nicht verletzt.\n\n  b) Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer unmittelbar gegen die fachgerichtlichen Entscheidungen und mittelbar gegen die zugrunde\nliegenden Rechtsvorschriften. Er rügt im Wesentlichen eine Verletzung der Art. 14\nAbs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG. Er ist insbesondere der Auffassung, der Abstand der\nRenten (West) zu den Renten (Ost) sei durch die Verwendung desselben Faktors zur\nAnpassung des aktuellen Rentenwerts und des aktuellen Rentenwerts (Ost) bei der\nRentenanpassung zum 1. Juli 2000 nicht verringert worden.\n\n c) Im Verfahren haben das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung namens der Bundesregierung, das Bundessozialgericht, der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (jetzt: Deutsche Rentenversicherung Bund), die\nBundesversicherungsanstalt für Angestellte (jetzt: Deutsche Rentenversicherung\nBund), der Sozialverband Deutschland und der Bund der Ruhestandsbeamten, Rentner und Hinterbliebenen Stellung genommen.\n\n 2. Verfahren 1 BvR 1247/07                                                              45\n\n  a) Der 1943 geborene Beschwerdeführer bezieht seit Oktober 2003 eine Altersrente       46\nfür schwer behinderte Menschen. Seine gegen die Aussetzung der Rentenanpassung zum 1. Juli 2004 gerichteten Rechtsbehelfe blieben im Verwaltungsverfahren\nund im sozialgerichtlichen Verfahren erfolglos. Zuletzt wies das Bundessozialgericht\neine Revision des Beschwerdeführers als unbegründet zurück. Es könne offen bleiben, ob die Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG auch regelmäßige\nRentenanpassungen umfasse. Das Aussetzen der Rentenanpassung zum 1. Juli\n2004 halte sich jedenfalls innerhalb der Grenzen, die dem Gesetzgeber bei der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gezogen seien. Die Maßnahme habe dem bedeutsamen öffentlichen Interesse an der\nSicherung der Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung gedient, indem\nhierdurch der Beitragssatz bei 19,5% stabilisiert worden sei. Darüber hinaus hätte die\nRentenanpassung 2004 nur bei 0,04% gelegen, was beim Beschwerdeführer lediglich eine Rentensteigerung von 0,55 Euro im Monat ausgemacht hätte.\n\n b) Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer unmittelbar gegen die Entscheidung des Bundessozialgerichts und mittelbar gegen Art. 2 des\n2. SGB VI-Änderungsgesetzes. Er rügt eine Verletzung der Art. 14 Abs. 1, Art. 2\nAbs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG.\n\n\n\n\n                                         9/16\n\n                                         III.\n  Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden sind               48\nnicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG\nliegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerden sind ohne Aussicht auf Erfolg. Eine\nVerletzung von Verfassungsrechten der Beschwerdeführer ist nicht ersichtlich.\n\n 1. Die Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ist nicht verletzt.              49\n\n  a) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass Rentenansprüche und Rentenanwartschaften unter den Schutz der Eigentumsgarantie\ndes Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fallen (vgl. BVerfGE 53, 164 <175>; 53, 257 <290 ff.>;\n54, 11 <27>; 55, 114 <131>; 58, 81 <109>; 60, 360 <372 f.>; 64, 87 <97>; 69, 272\n<300 f.>; 75, 78 <96 f.>; 76, 256 <293>; 100, 1 <32 ff.>). Dagegen ist offen geblieben, ob und inwieweit dieser eigentumsrechtliche Schutz die im geltenden Recht allgemein vorgesehene jährliche Rentenanpassung (vgl. § 63 Abs. 7 SGB VI) mit umfasst (vgl. BVerfGE 64, 87 <97 f.>; 100, 1 <44>).\n\n b) Die fachgerichtliche Rechtsprechung beurteilt die Frage nach der Reichweite des      51\nSchutzbereichs von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG im Hinblick auf Rentenanpassungen\nnicht einheitlich. Der 4. Senat des Bundessozialgerichts ist in dem mit der Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 824/03 angegriffenen Urteil der Auffassung,\ndie lohn- und gehaltsorientierte Rentenanpassung stehe insoweit unter dem Schutz\nder Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, wie sie innerhalb der Systemgrenzen der Rentenversicherung dem Schutz bereits erworbener geldwerter Rechte\nvor inflationsbedingten Einbußen, also dem Schutz des realen Geldwerts des Rechts\nauf Rente, zu dienen bestimmt ist. Demgegenüber hat der 13. Senat des Bundessozialgerichts in dem mit der Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 1247/07 angegriffenen Urteil diese Frage ausdrücklich offen gelassen.\n\n  In der rechtswissenschaftlichen Literatur wird die Reichweite des Schutzes von         52\nRentenansprüchen und Rentenanwartschaften durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG im\nHinblick auf Rentenanpassungen nicht einheitlich bestimmt (bejahend etwa aus jüngerer Zeit: Hebeler, ZFSH/SGB 2001, S. 528 <534>; Kommentar zum Recht der Gesetzlichen Rentenversicherung – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, Bd. 2 – VDR-Verbandskommentar, § 68 Anm. 21.2, <Bearbeitungsstand Dezember 2004>;\nRuland, in: Mitteilungen der bayerischen Landesversicherungsanstalten 2005, S. 218\n<226>; Wiechmann, DAngVers 2003, S. 307; vgl. auch Wenner, Rentenniveau und\nGrundgesetz, in: Festschrift 50 Jahre Bundessozialgericht, 2004, S. 625 <632>; ablehnend etwa Becker, in: Mitteilungen der bayerischen Landesversicherungsanstalten 2005, S. 228 <239>; Lenze, NZS 2003, S. 505 <508>).\n\n  c) Ob die regelmäßige Anpassung von Renten unter den Schutz der Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fällt, kann vorliegend offen bleiben. Ebenfalls\nbedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob und wie - die Anwendung der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie unterstellt - durch die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen und die ihnen zugrunde liegenden Rechtsvorschriften der\n\n\n                                         10/16\n\nSchutzbereich von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG beeinträchtigt wird. Dabei wäre insbesondere zwischen dem durch die Preissteigerung bedingten Wertverlust des monatlichen Rentenbetrags einerseits und der Abkoppelung der Rentenanpassung von der\nEntwicklung der in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Arbeitseinkommen andererseits zu unterscheiden. Hat man Letzteres im Blick, so wäre die Intensität der in Frage stehenden Beeinträchtigung jedenfalls bei der Aussetzung der Rentenanpassung zum 1. Juli 2004 gering. Hätte der Gesetzgeber die Rentenanpassung\nzum 1. Juli 2004 nach der Einkommensentwicklung vorgenommen, wäre der aktuelle Rentenwert nur um 0,04% von 26,13 Euro auf 26,14 Euro angehoben worden.\nDer Rentenbetrag des Beschwerdeführers im Verfahren 1 BvR 1247/07 hätte sich\ndanach lediglich um 0,55 Euro im Monat erhöht. Demgegenüber blieb die Rentenanpassung zum 1. Juli 2000 nach Einschätzung des Gesetzgebers in größerem Umfang hinter der Einkommensentwicklung zurück. Unter Anwendung der allgemeinen\nAnpassungsformel hätten die Renten in den alten Bundesländern um 3,7% und in\nden neuen Bundesländern um 3,5% erhöht werden müssen (vgl. BTDrucks 14/1523,\nS. 208). Hierzu hat der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger im Verfahren\n1 BvR 824/03 allerdings mitgeteilt, dass sich die Renten im Jahre 2000, wendet man\ndie ab 2001 geltenden Vorschriften der Nettoanpassung an, lediglich um 1,4% in den\nalten und um 2,2% in den neuen Bundesländern erhöht hätten.\n\n  d) Selbst wenn man, soweit die regelmäßige jährliche Rentenanpassung an die Entwicklung gestiegener Arbeitseinkommen in den Jahren 2000 und 2004 ganz oder teilweise unterblieben ist, darin eine Beeinträchtigung des Schutzbereichs von Art. 14\nAbs. 1 Satz 1 GG sieht, wäre die Eigentumsgarantie vorliegend nicht verletzt. Sowohl\ndie am Preisindex ausgerichtete Rentenanpassung zum 1. Juli 2000 als auch deren\nUnterbleiben zum 1. Juli 2004 stellen sich als gesetzliche Maßnahmen dar, die Inhalt\nund Schranken gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsgemäß bestimmen würden. Das Bundesverfassungsgericht hat bei der eigentumsrechtlichen Prüfung auf\ndie Höhe von Rentenleistungen bezogener gesetzlicher Regelungen anerkannt, dass\ndem Gesetzgeber eine ausreichende Flexibilität erhalten bleiben muss, um das Rentenversicherungssystem und insbesondere dessen Finanzierung zu gewährleisten.\nDaher verfestigt die Eigentumsgarantie das Rentenversicherungssystem nicht so,\ndass es starr wird und den Anforderungen unter veränderten Umständen nicht mehr\ngenügen kann (vgl. BVerfGE 53, 257 <293>; 58, 81 <110>; 69, 272 <304>; 100, 1\n<37 f.>). Gesetzliche Maßnahmen, die der Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung dienen, müssen allerdings von einem\ngewichtigen öffentlichen Interesse getragen und verhältnismäßig sein.\n\n aa) Beide Maßnahmen sind von dem gewichtigen öffentlichen Interesse bestimmt,         55\neinem Finanzierungsdefizit der gesetzlichen Rentenversicherung entgegen zu wirken. Maßgebend für die Ausrichtung der Rentenanpassung am Ziel des Inflationsausgleichs zum 1. Juli 2000 war der sprunghafte Anstieg der Staatsverschuldung.\nDie Finanzierungslücke im Bundeshaushalt hätte ohne gegensteuernde Maßnahmen\nbei rund 80 Milliarden DM gelegen (vgl. BTDrucks 14/1523, S. 1). Speziell in der ge-\n\n\n\n                                        11/16\n\nsetzlichen Rentenversicherung sollte mit der Regelung zur Rentenanpassung zum\n1. Juli 2000 und 2001 eine Absenkung oder jedenfalls Stabilisierung des Beitragssatzes, eine Absenkung des zusätzlichen Bundeszuschusses und eine Absenkung der\nan der Rentenanpassung orientierten kurzfristigen Sozialleistungen bewirkt werden.\nDie Haushalte der Länder und Gemeinden sollten durch die Maßnahmen im Jahr\n2000 um 0,3 Milliarden DM und im Jahr 2001 um 0,7 Milliarden DM entlastet werden.\nDer Gesetzgeber wollte durch die Modifizierung der Rentenanpassung die Rentner\nan der solidarischen Anstrengung der ganzen Gesellschaft, zu sparen und insbesondere die Altersvorsorge langfristig zu sichern, beteiligen (vgl. BTDrucks 14/1523,\nS. 207 f.). Die Aussetzung der Rentenanpassung zum 1. Juli 2004 diente ebenfalls\nder Stabilisierung des Beitragssatzes von 19,5% und damit der Stabilisierung des\nRentenversicherungssystems insgesamt (vgl. BTDrucks 15/1830, S. 8).\n\n  bb) Der Gesetzgeber durfte unter Ausschöpfung des ihm bei der Gestaltung des Sozialrechts zukommenden Spielraums (vgl. BVerfGE 75, 78 <101>; 76, 220 <241>;\n100, 1 <37>) die preisindexorientierte Rentenanpassung zum 1. Juli 2000 und die\nAussetzung der Rentenanpassung zum 1. Juli 2004 als geeignet und erforderlich ansehen. Die Einschätzung der von den beiden Maßnahmen ausgehenden Entlastungswirkungen zugunsten der öffentlichen Haushalte und der Beitragszahler ist\nnicht zu beanstanden. Das Auftreten eines erheblichen Finanzierungsdefizits hätte in\nder gesetzlichen Rentenversicherung entweder die Erhöhung des Beitragssatzes\noder die Erhöhung des Bundeszuschusses zur Rentenversicherung zur Folge gehabt\n(vgl. § 153, § 158 Abs. 1, § 213 SGB VI). Es liegt innerhalb des dem Gesetzgeber\neingeräumten Gestaltungsermessens, wenn er der Stabilisierung oder der Verringerung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung Priorität, insbesondere aus arbeitsmarktpolitischen Gründen, einräumt. Dabei liegt die Annahme, dass eine Erhöhung des paritätisch vom Arbeitgeber mit zu tragenden Beitragssatzes zur\ngesetzlichen Rentenversicherung den Faktor Arbeit zusätzlich verteuert und zum\nWegfall oder zum Nichtentstehen versicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse beiträgt, in der Einschätzungsprärogative des zur Gestaltung des Sozialstaats berufenen Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 76, 220 <241>). Er war auch nicht gehalten, angesichts der angespannten Haushaltslage von Bund, Ländern und Kommunen eine\nDeckung des Finanzierungsdefizits in der gesetzlichen Rentenversicherung über eine Erhöhung des Bundeszuschusses zur Rentenversicherung sicherzustellen (vgl.\nzur Lage des Bundeshaushaltes 2004 eingehend Urteil des Zweiten Senats vom\n9. Juli 2007 - 2 BvF 1/04, Rn. 11, 146 ff. im Internet verfügbar unter\nwww.bundesverfassungsgericht.de). Bei der Ausgabenpolitik musste der Gesetzgeber auch die Verpflichtungen zur Einhaltung des europäischen Stabilitätspakts beachten.\n\n cc) Die mit den Verfassungsbeschwerden angegriffenen gesetzlichen Maßnahmen            57\nwaren auch verhältnismäßig. Die Rentenanpassung in Höhe des Inflationsausgleichs\nwar auf die Jahre 2000 und 2001 begrenzt und wurde letztlich sogar nur im Jahr 2000\ndurchgeführt. Die Aussetzung der Rentenanpassung war auf die zum 1. Juli 2004 zu\n\n\n\n                                        12/16\n\nerfolgende Rentenanpassung beschränkt. Beide Maßnahmen bildeten lediglich zeitlich begrenzte, punktuelle Ausnahmen von dem ansonsten geltenden Grundsatz der\njährlich an die Entwicklung der Arbeitseinkommen ausgerichteten Rentenanpassungen. Sie hatten kein strukturelles Gewicht. Im Jahre 2000 hatten sie einen aktuellen\nfiskalischen Anlass, im Jahre 2004 waren sie als Übergangsmaßnahmen während\nder gleichzeitig durchgeführten Arbeiten an einer nachhaltigen Reform der gesetzlichen Rentenversicherung zur Bewältigung der Herausforderungen des demographischen Wandels angelegt (vgl. dazu BTDrucks 15/1830; S. 1; Schlussbericht der\nEnquete-Kommission „Demographischer Wandel - Herausforderungen unserer älter\nwerdenden Gesellschaft an den Einzelnen und die Politik“, BTDrucks 14/8800, S.\n33).\n\n Beide gesetzlichen Maßnahmen führten zudem nicht zu einer betragsmäßigen Reduzierung der monatlichen Rente; der Rentenbetrag wurde zum 1. Juli 2000 immerhin – wenn auch geringfügig – erhöht. Sie hatten lediglich zur Folge, dass sich der\nWert der Rentenbeträge infolge der zwischenzeitlichen Geldentwertung minderte.\nTatsächlich stieg der Verbraucherpreisindex im Jahr 2001 gegenüber dem Vorjahr\num 2% und im Jahr 2005 gegenüber dem Vorjahr um 2,1% an (vgl. Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2006, Nr. 20.10, S. 510). Von den Beschwerdeführern wurde jedoch weder substantiiert vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass\ndiese verhältnismäßig geringe Entwertung der Rentenbeträge infolge der zwischenzeitlichen Preissteigerung einen erheblichen Nachteil begründete.\n\n 2. Die zur Prüfung stehenden gesetzlichen Maßnahmen haben die Beschwerdeführer auch nicht in einem schützenswerten Vertrauen auf die Kontinuität der Leistungen\nder gesetzlichen Rentenversicherung verletzt. Ein Verstoß gegen das Rechts- und\ndas Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG) ist nicht ersichtlich.\n\n  a) Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 10. Mai 1983 (BVerfGE           60\n64, 87) festgestellt, dass die Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung in\nden seiner Entscheidung vorausgegangenen Jahrzehnten durchaus die Erwartung\nbei den betroffenen Rentnern begründet habe, es fände eine fortwährende Erhöhung\ndes Leistungsniveaus der Renten statt. Aus dieser Erwartung ergebe sich jedoch\nkein schützenswertes Vertrauen in eine uneingeschränkte und stetige Rentenerhöhung, weil weder die Rechtslage noch die Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung eine entsprechende Automatik begründen könnten (vgl. BVerfGE 64, 87\n<104 f.> m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 58, 81 <122 f.>). Verantwortlich für den stetigen\nAnstieg des Rentenniveaus sei die günstige wirtschaftliche Entwicklung gewesen.\nDemzufolge kam das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis, dass die von ihm\nzu prüfende, durch das 21. Rentenanpassungsgesetz angeordnete Verschiebung\nder Rentenanpassung im Jahr 1978 und die Abkoppelung der Rentenanpassungen\nvon der Einkommensentwicklung in den Jahren 1979 bis 1981 nicht gegen die Verfassung verstießen.\n\n b) Allerdings ist der Gesetzgeber bei Eingriffen in die Systematik der regelmäßigen   61\n\n\n\n                                        13/16\n\nRentenanpassung verfassungsrechtlich gebunden. Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung begründen die langfristigen Beitragsverpflichtungen, die erst zu einem sehr viel später liegenden Zeitpunkt zu Leistungen führen, ein besonderes Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Leistungsregelungen (vgl. BVerfGE 69, 272\n<309>), zu denen auch die Vorschriften über die regelmäßige Rentenanpassung gehören. Zudem folgt aus dem in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich\nangeordneten, die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG berührenden\nVersicherungszwang mit einem erheblichen Beitragssatzniveau die Pflicht des Gesetzgebers, für die erbrachten Beitragsleistungen im Versicherungsfall adäquate Versicherungsleistungen zu erbringen (vgl. für die Minderung von Leistungen BVerfGE\n97, 271 <286>, für das Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung vgl.\nBVerfGE 115, 25 <42 ff.>). Schließlich dürfen die Regelungen über die Rentenanpassung nicht zu einer substantiellen Entwertung der erreichten Ansprüche und Anwartschaften mit der Folge führen, dass diese im Ergebnis leer laufen (vgl. BVerfGE\n64, 87 <97 f.>).\n\n  c) Es bedarf jedoch im vorliegenden Zusammenhang keiner Entscheidung, wo konkret der sozialpolitische Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung seine Grenze findet, weil\ndie Rente ihre Funktion als substantielle Alterssicherung verlöre. Denn es ist offensichtlich, dass die vorliegend mit den Verfassungsbeschwerden angegriffenen Maßnahmen diese Grenze nicht erreichen. Sie führten lediglich zu einer zeitlich begrenzten, eher geringen Entwertung der Rentenbeträge durch die zwischenzeitliche\nSteigerung der Lebenshaltungskosten.\n\n  3. Die im Jahre 2000 erfolgte Anpassung des aktuellen Rentenwerts und des aktuellen Rentenwerts (Ost) nach dem gleichen Steigerungssatz verletzt auch nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.\n\n  a) Das Grundrecht des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz           64\ngleich zu behandeln. Der Gleichheitssatz kann allerdings verletzt sein, wenn für die\ngleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte - bezogen auf den in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart - ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt\n(vgl. BVerfGE 90, 226 <239>; 109, 96 <123>).\n\n  b) Der Gesetzgeber war danach verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, für Rentner,     65\nderen Ansprüche sich nach den besonderen Vorschriften für das Beitrittsgebiet (vgl.\ninsbesondere §§ 254b ff. SGB VI) bestimmen, eine besondere Form der Rentenanpassung zum 1. Juli 2000 vorzusehen. Seit der Herstellung der Deutschen Einheit\nhat eine kontinuierliche Annäherung des aktuellen Rentenwerts (Ost) an den aktuellen Rentenwert statt gefunden. Der aktuelle Rentenwert (Ost) hatte zum 1. Juli 1999\nrund 87% des aktuellen Rentenwerts erreicht. Der Gesetzgeber hatte - wie oben dargestellt (siehe unter III 1 d aa) - nachvollziehbare und sachlich gewichtige Gründe, im\nRahmen der Sonderregelung der Rentenanpassung zum 1. Juli 2000 auf einen differenzierten Anpassungsmodus zu verzichten. Die seine Entscheidung tragenden\n\n\n\n                                         14/16\n\nGründe der Haushaltsentlastung hatten für die Rentenbezieher der Bundesrepublik\nDeutschland insgesamt Geltung.\n\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                             67\n\n               Papier               Steiner              Gaier\n\n\n\n\n                                        15/16\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n26. Juli 2007 - 1 BvR 824/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. Juli 2007\n                - 1 BvR 824/03 - Rn. (1 - 67), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20070726_1bvr082403.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070726.1bvr082403\n\n\n\n\n                                     16/16\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/07/rk20070726_1bvr082403.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-07-26/1-bvr-824-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":12},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 255a","ref_norm":"255a","n":5},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 255c","ref_norm":"255c","n":4},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 254b","ref_norm":"254b","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 254c","ref_norm":"254c","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/07/rk20070726_1bvr082403.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/07/rk20070726_1bvr082403.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-07-26/1-bvr-824-03","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/07/rk20070726_1bvr082403.html","retrieved":"2026-07-10 10:56:20.401148+00:00"}}