{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070726.1bvr005507","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2007-07-26","aktenzeichen":"1 BvR 55/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 55/07 -\n\n\n\n\n                               Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn Dr. W...\n\ngegen a) den Beschluss des Kammergerichts vom 23. November 2006 - 20 SCH\n         5/04 -,\n\n       b) den Beschluss des Kammergerichts vom 3. August 2006 - 20 SCH 5/04 -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Präsidenten Papier\n                                  und die Richter Steiner,\n                                  Gaier\n\nam 26. Juli 2007 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Der Beschluss des Kammergerichts vom 3. August 2006 - 20 SCH 5/04 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des\n     Grundgesetzes, soweit dem Beschwerdeführer eine über den festgesetzten\n     Betrag hinausgehende Sachverständigenvergütung versagt worden ist. Die\n     Entscheidung wird insoweit aufgehoben.\n  2. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu\n     erstatten.\n\n                                      Gründe:\n\n                                          I.\n Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die teilweise Ablehnung seines Antrags            1\nauf Festsetzung einer Vergütung für seine Tätigkeit als gerichtlich bestellter Sachverständiger.\n\n 1. Der Beschwerdeführer ist promovierter Volljurist und wissenschaftlicher Angestellter an dem rechtswissenschaftlichen Fachbereich einer Universität. Er ist seit\nmehr als 35 Jahren als Sachverständiger zum ausländischen Recht einer Vielzahl\nvon Staaten in Asyl-, Staatsangehörigkeits-, Zivil- und Arbeitsrechtssachen tätig.\n\n\n                                          1/7\n\n In einem Rechtsstreit über die Vollstreckbarerklärung eines in der Schweiz erlassenen Schiedsspruchs beschloss das Ausgangsgericht am 20. Januar 2005 Beweis zu\nder Rechtsfrage zu erheben, ob ein Abtretungsausschluss der einem internationalen\nSchiedsspruch zugrunde liegenden Forderungen auf der Grundlage indischen\nRechts wirksam vertraglich vereinbart sei. Mit Schreiben vom 17. Februar 2005 beauftragte der Senat den Beschwerdeführer mit der Erstattung des Gutachtens und\nwies darauf hin, dass hierfür ein Vorschuss in Höhe von 1.500 € angefordert worden\nsei.\n\n Mit Schreiben vom 26. März 2005 antwortete der Beschwerdeführer, dass er sich         4\naufgrund zahlreicher früher eingegangener gerichtlicher Gutachtenaufträge erst in\ndrei bis vier Monaten mit obiger Sache werde befassen können. Zudem verwies er\nauf seinen Stundensatz von 95 € gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die\nVergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -\nentschädigungsgesetz <JVEG>). Ferner schrieb er:\n\n„Der angesetzte Auslagenvorschuss von 1.500 € scheint auf den ersten Blick             5\n(1.500 € : 95 € + 16 % Umsatzsteuer <15,2 €> = 13,61 Stunden) den zu erwartenden Zeitaufwand nicht abzudecken. Eine verlässliche Prognose über die voraussichtliche Bearbeitungszeit wird sich erst bei der unmittelbaren Befassung mit der\nGutachtenerstellung abgeben lassen.\n\nNach den ersten 13 Stunden der Arbeiten an dem Gutachten werde ich dem Gericht         6\nMitteilung im Sinne des § 407 a Abs. 3 Satz 2 ZPO machen und gegebenenfalls einen Vorschuss gemäß § 3 JVEG beantragen.“\n\n Auf die Sachstandsanfrage des Ausgangsgerichts vom 1. August 2005 antwortete          7\nder Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Oktober 2005, dass er seit sieben Wochen, nämlich dem 22. August 2005, mit den Arbeiten an dem Gutachten befasst sei\nund inzwischen auf eine Arbeitszeit von mehr als 210 Stunden komme.\n\n Mit Beschluss vom 10. November 2005 setzte das Ausgangsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 411 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) eine Frist\nzur Ablieferung des Gutachtens bis zum 10. Februar 2006.\n\n Unter dem 16. Januar 2006 stellte der Beschwerdeführer eine Sachverständigenvergütung in Höhe von 55.333,33 € einschließlich Umsatzsteuer in Rechnung. Hierbei schlüsselte er seine Sachverständigenleistungen nach Aktenstudium, Einsicht in\nGesetzestexte, Monographien, Zeitschriften etc. in Fachbereichs-, Universitäts- und\nStaatsbibliothek, Recherchen im Internet und Einsicht in Internetdokumente, Ausarbeitung, Diktat, Scannen, Herunterladen aus dem Internet, elektronische Textverarbeitung und Durchsicht des Gutachtens sowie Schreibgebühren auf und nannte jeweils die angefallene Arbeitszeit. Ferner versicherte er, die angegebene und\nausgewiesene Arbeitszeit in Höhe von insgesamt 498 Stunden á 95 € tatsächlich auf-\n\n\n\n                                         2/7\n\ngewendet zu haben.\n\n Hierauf antwortete das Ausgangsgericht mit Schreiben vom 23. Januar 2006, dass            10\ndie bisherige Abrechnung in keiner Weise nachvollziehbar und belegt sei und gab\nGelegenheit, bis zum 10. Februar 2006 die Stunden konkret nachvollziehbar im Einzelnen darzulegen.\n\n  Mit Schreiben vom 31. Januar 2006 übersandte daraufhin der Beschwerdeführer              11\nwunschgemäß ein Exemplar seines 113-seitigen Gutachtens als Grundlage für eine\nPrüfung der in seiner Rechnung vom 16. Januar 2006 angegebenen Rechnungsposten und bot die Vorlage von vier Aktenordnern mit Kopien als weiteren Beleg an.\n\n Mit Schreiben vom 6. Mai 2006 sowie vom 15. Juli 2006 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung und Auszahlung seiner Vergütung gemäß Rechnung vom\n16. Januar 2006.\n\n Mit Beschluss vom 11. Mai 2006 traf das Ausgangsgericht im zugrunde liegenden             13\nVerfahren seine Entscheidung und erklärte den Schiedsspruch für vollstreckbar.\nHierbei stützte es sich auf das Rechtsgutachten des Beschwerdeführers und folgte\n„den dort ausführlich referierten Rechtsgrundlagen“, die das Gericht als detailliert und\nüberzeugend bezeichnet.\n\n  Mit weiterem Beschluss vom 3. August 2006 hat das Ausgangsgerichts die Vergütung des Beschwerdeführers für die Erstattung des Gutachtens gemäß § 4 Abs. 1\nJVEG auf 12.134,93 € festgesetzt. Angesichts der auffällig hohen Rechnung habe\nAnlass bestanden, die Vergütung des Beschwerdeführers zu überprüfen und geringer festzusetzen. Den erforderlichen Zeitaufwand habe der Senat mangels näherer\nDarlegungen des Beschwerdeführers schätzen müssen. Zudem sei der vom Beschwerdeführer angesetzte Zeitaufwand nicht erforderlich gemäß § 8 Abs. 2 JVEG.\n\n 2. Mit Schreiben vom 23. August 2006 erhob der Beschwerdeführer gemäß § 4 a               15\nJVEG Anhörungsrüge, die er insbesondere darauf stützte, dass die Schätzungen des\nAusgangsgerichts ohne gesetzliche Grundlage erfolgt seien und sein zutreffender,\nplausibel dargelegter Vortrag zum Zeitaufwand kein Gehör gefunden habe.\n\n Das Ausgangsgericht wies die Anhörungsrüge mit Beschluss vom 23. November                 16\n2006 zurück. Sie sei unbegründet, weil der Senat dem Sachverständigen rechtliches\nGehör gewährt, er dieses jedoch nicht wahrgenommen habe. Jedenfalls sei ein solcher Verstoß für die Entscheidung nicht ursächlich geworden.\n\n  3. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den              17\nBeschluss über die Vergütungsfestsetzung und den Beschluss, mit dem seine Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde. Er rügt die Verletzung seiner Grundrechte und\ngrundrechtsgleichen Rechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 12, Art. 14, Art. 17, Art. 20 Abs. 3\nin Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 103 Abs. 1 GG.\n\n 4. Die Senatsverwaltung für Justiz, die Präsidentin des Ausgangsgerichts sowie die        18\nBeteiligten des Ausgangsverfahrens erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.\n\n\n                                           3/7\n\n                                         II.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr            19\nstatt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3\nAbs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).\n\n  1. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Soweit das Ausgangsgericht den weitergehenden Antrag auf Festsetzung der Sachverständigenvergütung zurückgewiesen hat, ist das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.\n\n  Eine gerichtliche Entscheidung verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn die Rechtsanwendung oder das Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruhen (vgl. BVerfGE 86, 59 <63>). In diesem Sinne\nmuss eine krasse Fehlentscheidung vorliegen (vgl. BVerfGE 89, 1 <14>). Dies ist\nvorliegend hinsichtlich der Festsetzung der Sachverständigenvergütung des Beschwerdeführers der Fall.\n\n  a) Die vom Ausgangsgericht aufgrund einer Schätzung vorgenommene „Kürzung             22\nvon Ansprüchen“ des Sachverständigen findet keine gesetzliche Grundlage. Abgesehen von dem Sonderfall des § 12 Abs. 1 Nr. 3 2. Halbsatz JVEG ist eine solche\nSchätzung dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz fremd. Das Ausgangsgericht hat außer Acht gelassen, dass es nach der Konzeption der gesetzlichen Regelung für das hier nach Stundensätzen zu bemessende Honorar einer\nSchätzung der tatsächlich aufgewandten Zeit nicht bedarf. Maßgeblich für die Vergütung des Sachverständigen ist nämlich nicht die tatsächlich aufgewandte, sondern\ngemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG die für die Erstattung des Gutachtens erforderliche\nZeit. Diese ist nach einem abstrakten Maßstab zu ermitteln, der sich an dem Aufwand\neines Sachverständigen mit durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen orientiert (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2003 - X ZR 206/98 -, GRUR 2004,\nS. 446 m.w.N.). Eine Schätzung des tatsächlichen Zeitaufwands als Grundlage eines\nnach Stundensätzen bemessenen Honorars ist daher der gesetzlichen Regelung\nfremd.\n\n  b) Auch der zweite Begründungsansatz des Ausgangsgerichts, den abgerechneten          23\nZeitaufwand als im Sinne von § 8 Abs. 2 JVEG „nicht erforderlich“ zu bewerten, ist in\nder konkreten Anwendung rechtlich nicht vertretbar. Um die Erforderlichkeit feststellen zu können, hätte sich das Gericht im Einzelnen mit dem geltend gemachten Arbeitsaufwand des Beschwerdeführers auseinander setzen müssen. Maßstab hierfür\nwäre - wie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt (vgl. BGH,\na.a.O., m.w.N.) - derjenige Zeitaufwand, den ein Sachverständiger mit durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen braucht, um sich nach sorgfältigem Aktenstudium\nein Bild von den zu beantwortenden Fragen machen zu können und nach eingehenden Überlegungen seine gutachterliche Stellungnahme zu den ihm gestellten Fragen\nschriftlich niederzulegen. Dabei sind der Umfang des ihm unterbreiteten Streitstoffs,\nder Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung\n\n\n                                         4/7\n\nseiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang seines Gutachtens und\ndie Bedeutung der Streitsache angemessen zu berücksichtigen.\n\n  Diese Grundsätze hat das Ausgangsgericht bei der Ermittlung des von ihm berücksichtigten Zeitaufwands ersichtlich nicht zugrunde gelegt. Berücksichtigt wurde ausdrücklich ein „zu schätzender bzw. erforderlicher Zeitaufwand“. Das Ausgangsgericht\nhat demnach nicht den im geschilderten Sinne erforderlichen Zeitaufwand als maßgebliche Größe für die Sachverständigenvergütung ermittelt, sondern Elemente der\nErforderlichkeit mit einer Schätzung des tatsächlichen Zeitaufwands vermengt, ohne\ndass sich nachvollziehen lässt, in welchem Umfang die beiden Gesichtspunkte in die\nangesetzte Zeit eingeflossen sind. So hat sich das Ausgangsgericht darauf beschränkt, für die vier berücksichtigten Abrechnungspositionen („Aktenstudium“, „Einsicht in Gesetzestexte usw.“, „Internetrecherche“ und „Gutachtenausarbeitung“) jeweils pauschal eine gewisse Anzahl von Stunden zugrunde zu legen (6 Stunden, 40\nStunden, 10 Stunden und 50 Stunden). Grundlage für den hiernach berücksichtigten\nZeitaufwand ist bei der Ausarbeitung des Gutachtens lediglich eine Schätzung der\nAngaben des Beschwerdeführers auf Plausibilität, während im Übrigen nur der vom\nGericht berücksichtigte Zeitaufwand als „nachvollziehbar“ oder „plausibel“, weiterer\nAufwand hingegen als „unnötig“ bezeichnet wird. Soweit das Ausgangsgericht hiernach überhaupt die Erforderlichkeit in Betracht gezogen hat, ist dies nur als Gegenschluss aus der Schätzung des tatsächlich geleisteten Zeitaufwands geschehen.\nHieran wird deutlich, dass die im Gesetz nicht vorgesehene Schätzung maßgeblich\nfür die Ermittlung der Vergütung durch das Ausgangsgericht geworden ist.\n\n  Das Ausgangsgericht hat für seine Schätzung und Erforderlichkeitsprüfung zudem        25\nkeine vertretbare Begründung gegeben. Es knüpft insoweit lediglich an die „Zahl der\nZitate in Fußnoten“ als Hilfskriterium an, greift aber weder auf das Angebot des Beschwerdeführers im Schreiben vom 31. Januar 2006 zurück, sämtliche Arbeitsmaterialien zur Einsichtnahme vorzulegen, noch geht es auf den nahe liegenden und auch\nvorgebrachten Einwand ein, dass die nach Auffassung des Beschwerdeführers notwendigen Literaturrecherchen deutlich umfangreicher gewesen seien als der dann\ntatsächlich im Gutachten verwertete Teil der Literatur.\n\n  Soweit sich das Ausgangsgericht an anderer Stelle - unter Nr. 1 Buchstabe b des       26\nangegriffenen Beschlusses - näher mit dem Kriterium der Erforderlichkeit befasst, geschieht dies nur, um den vom Beschwerdeführer beanspruchten Zeitaufwand pauschal als überhöht zurückzuweisen und so Raum für die - vom Gesetz nicht vorgesehene - Schätzung zu gewinnen. Das Ausgangsgericht geht dabei nicht auf den Inhalt\ndes Gutachtens ein und führt insbesondere nicht aus, welche Teile des Gutachtens\noder welche konkret bezeichneten Teile des Aufwands aus seiner Sicht zur Beantwortung der Gutachtenfragen notwendig und welche überflüssig gewesen seien. Nur\nauf dieser sachlichen Basis wäre aber möglich, innerhalb eines insgesamt akzeptierten und auch gerichtlich verwerteten Gutachtens Differenzierungen bezüglich des erforderlichen Zeitaufwands vorzunehmen.\n\n\n\n                                         5/7\n\n 2. Die angegriffenen Entscheidungen des Ausgangsgerichts sind gemäß § 93c Abs.        27\n2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben, ohne dass es auf die weiter erhobenen Rügen ankommt. Die Sache ist unter Aufhebung der fachgerichtlichen Entscheidungen zur erneuten Entscheidung über den Vergütungsantrag zurückzuverweisen.\n\n  Das Ausgangsgericht wird auf Grundlage dieses Beschlusses erneut über die beantragte Vergütung des Sachverständigen zu entscheiden haben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gegen seine gesetzliche Mitwirkungspflicht\naus § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO - und seine insoweit gleichlaufende vertragliche Verpflichtung gemäß Schreiben vom 26. März 2005 - verstieß, als er nach den ersten 13\nStunden seiner Arbeiten an dem Gutachten dem Gericht nicht die angekündigte Mitteilung im Sinne des § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO machte und keinen weiteren Vorschuss gemäß § 3 JVEG beantragte. Sollte diese unterbliebene Mitteilung kausal für\neine Steigerung des Bearbeitungsaufwands geworden sein, so wäre auf der Grundlage des einfachen Rechts zu prüfen, ob sich der Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers entsprechend vermindert. Ferner wird das Gericht über die Erforderlichkeit\nder Bearbeitungszeit zu befinden haben und sich dabei - am Maßstab eines Sachverständigen mit durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen - mit dem Bearbeitungsaufwand des Beschwerdeführers anhand der von ihm vorzulegenden Arbeitsunterlagen (vgl. sein Schreiben vom 31. Januar 2006) auseinander setzen müssen.\nVom Ergebnis dieser Ermittlungen wird es abhängen, ob der Beschwerdeführer die\nbeantragte Vergütung vollständig oder nur in gekürzter Form erhält.\n\n 3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.       29\nDem Beschwerdeführer sind in Anbetracht seines vollständigen Obsiegens die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                Papier                Steiner                Gaier\n\n\n\n\n                                         6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n26. Juli 2007 - 1 BvR 55/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. Juli 2007\n                - 1 BvR 55/07 - Rn. (1 - 29), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20070726_1bvr005507.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070726.1bvr005507\n\n\n\n\n                                      7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-07-26/1-bvr-55-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 407a","ref_norm":"407a","n":3},{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 411","ref_norm":"411","n":1},{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-07-26/1-bvr-55-07","retrieved":"2026-07-10 10:56:20.138627+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2007-07-26/1-bvr-55-07","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2007-07-26","dockets":["1 BvR 55/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070726.1bvr005507","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070726.1bvr005507"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 26.07.2007 – 1 BvR 55/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-07-26/1-bvr-55-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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