{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070725.1bvr103107","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2007-07-25","aktenzeichen":"1 BvR 1031/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1031/07 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\n   • der Firma A... GmbH & Co. KG,\n   • der Firma A... GmbH,\n   • der Firma B... GmbH,\n   • der Firma B... GmbH,\n   • der Firma B...GmbH,\n   • der Firma B... GmbH,\n   • der Firma C... GmbH & Co. KG,\n   • der Firma B... GmbH,\n   • der Firma E... GmbH & Co. KG,\n   • der Firma e... AG,\n   • der Firma E... AG,\n   • der Firma G... GmbH,\n   • der Firma H... GmbH,\n   • der Firma K... GmbH & Co. KG,\n   • der Firma K... GmbH & Co. KG,\n   • der Firma K... GmbH & Co. KG,\n   • der Firma M... GmbH & Co. KG,\n   • der Firma M... GmbH,\n   • der Firma n...,\n   • der Firma N... GmbH & Co. KG,\n   • der Firma Ö...,\n   • der Firma O... GmbH & Co. KG,\n   • der Firma P... GmbH & Co. KG,\n   • der Firma r... AG,\n   • der Firma R...,\n   • der Firma S... GmbH,\n   • der Firma U... GmbH,\n   • der Firma W... GmbH,\n   • der Firma B... GmbH,\n\n\n\n\n                                      1/17\n\n- Bevollmächtigte:\nRechtsanwälte Luther, Nierer,\nInternationales Handelszentrum, Friedrichstraße 95, 10117 Berlin -\ngegen § 50 Abs. 1 Satz 4 und Satz 5; Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 des Energiesteuergesetzes in der Fassung vom 15. Juli 2006 (BGBl I S. 1534), geändert\n      durch das Gesetz zur Einführung einer Biokraftstoffquote durch Änderung\n      des Bundes-Immissions- schutzgesetzes und zur Änderung energie- und\n      stromsteuerrechtlicher Vorschriften (Biokraftstoffquotengesetz) vom 18. Dezember 2006 (BGBl I S. 3180)\n\nund    d Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\nRichter\n                                  Bryde,\n                                  Eichberger,\n                                  Schluckebier\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 25. Juli 2007 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos.\n\n                                      Gründe:\n\n                                          I.\n Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die Besteuerung von Biokraftstoffen.\n\n 1. a) Mit dem Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes und anderer Gesetze vom 23. Juli 2002 (BGBl I S. 2778) fügte der Bundesgesetzgeber den § 2a in\ndas Mineralölsteuergesetz (MinöStG) ein. Hiernach waren Mineralöle in dem Umfang\nsteuerbegünstigt, in dem sie Biokraftstoffe enthielten. Biokraftstoffe waren also steuerfrei. Die Norm sollte am 1. Januar 2003 in Kraft treten und war zunächst bis 31. Dezember 2008 befristet. Aufgrund späterer Gesetzesänderungen trat die Steuervergünstigung aber erst zum 1. Januar 2004 in Kraft.\n\n  § 2a Abs. 3 MinöStG sah vor, dass jährlich, erstmals zum 31. März 2004, ein Bericht zur Steuerbegünstigung für Biokraftstoffe (Biokraftstoffbericht), erforderlichenfalls einschließlich eines Vorschlags über die Anpassung der Steuerbegünstigung an\ndie Marktlage zu erstatten sei.\n\n Mit dem Steueränderungsgesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl I S. 2645                      4\n<2672 f.>) erweiterte der Gesetzgeber den Anwendungsbereich der Steuerbegünsti-\n\n                                          2/17\n\ngung mit Wirkung zum 1. Januar 2004 auf Bioheizstoffe und verlängerte die Steuerbegünstigung zugleich bis zum 31. Dezember 2009. Ferner stellte er den schon\nbisher einbezogenen Pflanzenölmethylestern die Fettsäuremethylester gleich, die in\nDeutschland als Biodiesel vermarktet werden. § 2a Abs. 3 MinöStG wurde dahin geändert, dass die Steuerbegünstigung nicht zu einer Überkompensation der Mehrkosten in Zusammenhang mit der Erzeugung von Biokraft- und Bioheizstoffen führen\ndürfe. Hierzu war jährlich der Biokraftstoffbericht zu erstatten, wobei die Effekte für\nden Klima- und Umweltschutz sowie weitere Gesichtspunkte berücksichtigt werden\nsollten.\n\n  In dem für das Jahr 2004 erstatteten Biokraftstoffbericht vom Juni 2005 wurde eine      5\nÜberkompensation der herstellungsbedingten Mehrkosten von Biodiesel durch die\nSteuervergünstigung festgestellt (vgl. BTDrucks 15/5816). Über die danach veranlasste Rückführung der Überkompensation hinausgehend vereinbarten die Fraktionen der Regierungskoalition in Ziffer 5.3 des Koalitionsvertrags vom 11. November\n2005, die Mineralölsteuerbefreiung für Biokraftstoffe durch eine Förderung des Verbrauchs von Biokraftstoffen mittels einer Beimischungspflicht zu ersetzen.\n\n  Mit dem Gesetz zur Neuregelung der Besteuerung von Energieerzeugnissen und              6\nzur Änderung des Stromsteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl I S. 1534) ersetzte\nder Gesetzgeber das Mineralölsteuergesetz mit Wirkung zum 1. August 2006 durch\ndas Energiesteuergesetz (EnergieStG). In diesem Zusammenhang regelte er auch\ndie Steuervergünstigungen für Biokraft- und Bioheizstoffe neu. An die Stelle des bis\ndahin maßgebenden § 2a MinöStG trat nun § 50 EnergieStG, der für Fettsäuremethylester (Biodiesel) und Pflanzenöl nur noch eine teilweise Steuerentlastung gewährte, die bis zum Jahr 2012 stufenweise abgeschmolzen wird. Zur Begründung\nnahm der Gesetzgeber auf den Biokraftstoffbericht 2004 Bezug. Nach dem Energiesteuer- und Beihilferecht der Europäischen Union sei die Steuerentlastung wegen der\nfestgestellten Überkompensation zurückzuführen. Aus Gründen der Gleichbehandlung werde das ähnlich verwendbare Pflanzenöl ebenfalls besteuert. Zu der im Koalitionsvertrag vorgesehenen Abschaffung der Steuerbegünstigung von Biokraftstoffen\nund der Einführung einer Biokraftstoffquote werde ein gesonderter Gesetzentwurf\nvorgelegt werden (vgl. BTDrucks 16/1172, S. 32, 43).\n\n Am 1. Januar 2007 trat das angekündigte Gesetz zur Einführung einer Biokraftstoffquote durch Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung energie- und stromsteuerrechtlicher Vorschriften (Biokraftstoffquotengesetz) vom\n18. Dezember 2006 (BGBl I S. 3180) in Kraft. Damit wurde für Otto- und Dieselkraftstoffe die Pflicht zur Beimischung eines Mindestanteils an Biokraftstoff eingeführt\n(§ 37a BImSchG), für den keine Steuerentlastung gewährt wird (§ 50 Abs. 1 Satz 4\nEnergieStG). Biokraftstoff wird zudem nach § 50 Abs. 1 Satz 5 EnergieStG in Höhe\nder Beimischungsquote (so genannte „fiktive Quote“) auch dann besteuert, wenn er\nals reiner Biokraftstoff abgegeben wird. Im Übrigen blieb es bei der bereits zum August 2006 eingeführten teilweisen Steuerbefreiung für Biodiesel und Pflanzenöl. § 50\nAbs. 3 Satz 3 Nr. 1 und 2 EnergieStG sehen für diese Biokraftstoffe weiterhin ein\n\n\n                                          3/17\n\nkontinuierliches Abschmelzen der Steuerentlastung in Jahresschritten vor, das bei\nBiodiesel zum 1. Januar 2007 und für Pflanzenöl zum 1. Januar 2008 beginnt und für\nbeide Kraftstoffe zum 31. Dezember 2012 einen Sockelentlastungsbetrag von 2,14\nCent je Liter erreicht.\n\n  b) Mit dem Gesetz zur Neuregelung der Besteuerung von Energieerzeugnissen und          8\nzur Änderung des Stromsteuergesetzes vom 15. Juli 2006 und mit dem Biokraftstoffquotengesetz vom 18. Dezember 2006 hat der Gesetzgeber die Vorgaben der Richtlinien 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur\nFörderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor (vgl. Abl. EU Nr. L 123, S. 42) und 2003/96/EG des Rates vom\n27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften\nzur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (Energiesteuerrichtlinie; vgl. Abl. EU Nr. L 283, S. 51) umgesetzt.\n\n 2. Nach Art. 3 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie vom 8. Mai 2003 sollen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ein Mindestanteil an Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen auf ihren Märkten in Verkehr gebracht wird. Nach Art. 16\nAbs. 1 der Energiesteuerrichtlinie vom 27. Oktober 2003 sind die Mitgliedstaaten berechtigt, für bestimmte Biokraft- und Bioheizstoffe Steuerbefreiungen oder ermäßigte\nSteuersätze zu gewähren. Art. 16 Abs. 3 sieht insofern allerdings vor, dass gewährte\nSteuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen entsprechend der Entwicklung der\nRohstoffpreise zu verändern sind, damit es nicht zu einer Überkompensation der\nMehrkosten in Zusammenhang mit der Erzeugung von Biokraftstoffen und Bioheizstoffen kommt.\n\n                                         II.\n Die Beschwerdeführer rügen mit ihrer Verfassungsbeschwerde, dass § 50 Abs. 1           10\nSatz 4 und 5 sowie § 50 Abs. 3 Satz 2 und 3 EnergieStG ihre Grundrechte aus Art. 3\nAbs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG verletzen und beantragen den Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n  1. Sie produzierten oder vertrieben Biokraftstoffe und Umrüstsysteme für den Betrieb von Dieselmotoren mit Biokraftstoffen. Rohstoffe, wie etwa Rapssaat, bezögen\nsie von örtlich ansässigen Landwirten, mit denen langfristige Lieferverträge ohne\nMöglichkeit einer Preisanpassung abgeschlossen worden seien. Zu ihren Kunden\ngehörten neben Privatpersonen Transportunternehmen, Landwirte und die öffentliche Hand. Mit diesen seien in der Regel lediglich kurzfristige Verträge geschlossen\nworden. In den vergangenen Jahren seien im Vertrauen auf die Fortdauer der Steuerentlastung zugunsten des Verbrauchs von Biokraftstoff umfangreiche Investitionen\nfür Mühlen, technische Ausrüstung, Fuhrpark und Tankstellen getätigt worden. Auch\nseien zusätzlich Arbeitnehmer eingestellt worden. Sie, die Beschwerdeführer, hätten\ndie Steuerentlastung in ihre Kalkulationen und mittelfristigen Planungen einbezogen.\nInfolge des Abbaus der Steuerentlastung sei der Umsatz jedoch bereits im zweiten\nHalbjahr des Jahres 2006 so weit zurückgegangen, dass es zu Gewinneinbrüchen\n\n\n                                         4/17\n\ngekommen sei. Im Hinblick auf den Wegfall des Preisvorteils von Biokraftstoffen hätten die Beschwerdeführer Kunden verloren und neue Kunden nicht mehr gewinnen\nkönnen. Aufgrund des hohen Konkurrenz- und Preisdrucks durch international tätige\nGroßunternehmen hätten sie auch keine Verdienstchancen auf dem Markt für beizumischende Biokraftstoffe. Einige von ihnen seien deshalb bereits insolvenzgefährdet.\nSie hätten jedenfalls die Produktion von Biokraftstoffen ganz oder teilweise eingestellt. Sie, die Beschwerdeführer, reichten, soweit sie nach dem Energiesteuergesetz\ndazu verpflichtet seien, die für die Festsetzung der Energiesteuer erforderlichen Voranmeldungen bei den Finanzbehörden ein und zahlten die fällige Steuer unter Vorbehalt.\n\n  2. a) Die angegriffenen Bestimmungen des Energiesteuergesetzes verletzten sie in       12\nihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG. Denn die Besteuerung der Biokraftstoffe\nhabe erdrosselnde Wirkung. Die Substanz ihres Vermögens werde aufgezehrt, weil\ndie Nachfrage nach den produzierten Biokraftstoffen eingebrochen sei und Umrüstungen von Kraftfahrzeugen für den Betrieb mit Pflanzenöl wegen der erwarteten zu\ngeringen Preisdifferenz zu Mineralkraftstoffen nicht mehr erfolgten.\n\n Die Besteuerung von Biokraftstoffen sei außerdem unverhältnismäßig. Sie sei nicht       13\nerforderlich, weil eine Überkompensation der herstellungsbedingten Mehrkosten bei\nder Erzeugung von Biokraftstoffen in Wahrheit nicht habe festgestellt werden können.\nSoweit der Biokraftstoffbericht 2004 zu einem anderen Ergebnis gelangt sei, beruhe\ndas darauf, dass darin die externen Kosten fossiler Brennstoffe nicht berücksichtigt\nworden seien. Auch sei nicht beachtet worden, dass Biokraftstoffe in Deutschland erzeugt würden und deshalb heimische Arbeitsplätze sicherten. Sie böten zudem größere Versorgungssicherheit und seien im Hinblick auf den gebotenen Klima- und Umweltschutz förderungswürdig.\n\n Die Rückführung der Steuerentlastung für Biokraftstoffe verstoße ferner gegen das       14\nGebot des Vertrauensschutzes. Mit der Gesetzesregelung sei eine unzulässige unechte Rückwirkung verbunden. Sie, die Beschwerdeführer, hätten ihre Investitionen\nim Vertrauen auf die aus den Gesetzesmaterialien zur Einführung der Steuerbefreiung ersichtlichen Erwägungen des Gesetzgebers getätigt. Danach habe der Fortbestand der Steuerentlastung lediglich unter dem Vorbehalt einer Überkompensation\ngestanden, die aber nicht vorgelegen habe. Ferner habe man darauf vertraut, dass\ndie Steuerentlastung allenfalls an die Entwicklung der Rohölpreise angepasst und\nnicht schrittweise gänzlich aufgehoben werden würde.\n\n Schließlich habe der Gesetzgeber Art. 20a GG nicht berücksichtigt. Danach sei lediglich eine den Klima- und Umweltschutz fördernde Steuergesetzgebung zulässig,\ndie mit der angegriffenen Regelung gerade nicht verbunden sei.\n\n b) Sie seien ferner in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt, weil sie ihre   16\nberufliche Tätigkeit nach dem Zusammenbruch der Reinbiokraftstoffmärkte nicht\nmehr ausüben könnten.\n\n\n\n                                         5/17\n\n  c) Schließlich liege eine Verletzung des aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden allgemeinen Gleichheitssatzes vor, weil der Verbrauch von Biokraftstoffen gegenüber dem\nVerbrauch von Flüssig- und Erdgas, Flugbenzin und Flugturbinenkraftstoff, Braunund Steinkohle sowie Biomass-to-Liquid (BtL)-Kraft- stoffen ohne sachliche Rechtfertigung steuerlich benachteiligt werde.\n\n                                         III.\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die             18\nVoraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu\n(§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der\nals verletzt gerügten Grundrechte der Beschwerdeführer angezeigt (§ 93a Abs. 2\nBuchstabe b BVerfGG). Vielmehr bestehen bereits an der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hinsichtlich eines Teils der Beschwerdeführer erhebliche Zweifel.\nJedenfalls ist nicht erkennbar, dass die angegriffenen Bestimmungen unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hierfür hinreichend geklärten Maßstäbe (vgl. insbesondere BVerfGE 97, 67 <78 ff.>; 105, 17\n<32 ff.>) die Grundrechte der Beschwerdeführer verletzen.\n\n  1. Zweifel an der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bestehen hinsichtlich        19\nderjenigen Beschwerdeführer, die als Inhaber eines Steuerlagers nach § 8 Abs. 2\nEnergieStG - womöglich auch als Hersteller außerhalb eines Herstellungsbetriebs\n(§ 9 EnergieStG) oder als Importeure (§ 15 EnergieStG) - selbst energiesteuerpflichtig sind.\n\n  Wenn nämlich ein angegriffenes Gesetz zu seiner Durchführung rechtsnotwendig          20\noder auch nur nach der tatsächlichen staatlichen Praxis einen besonderen, vom Willen der vollziehenden Stelle beeinflussten Vollziehungsakt voraussetzt, fehlt die unmittelbare Betroffenheit durch das Gesetz. Vielmehr muss der Beschwerdeführer\ngrundsätzlich den Vollziehungsakt angreifen und den insofern eröffneten Rechtsweg\nerschöpfen, bevor er Verfassungsbeschwerde erhebt (vgl. BVerfGE 109, 279\n<306>).\n\n  Aus § 1 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG in Verbindung mit der von den Beschwerdeführern angegriffenen Bestimmung des § 50 Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 3 Satz 2 und 3\nEnergieStG ergibt sich zwar unmittelbar deren Energiesteuerpflichtigkeit. Bei der Energiesteuer handelt es sich jedoch nach § 1 Abs. 1 Satz 4 EnergieStG um eine Verbrauchsteuer, wobei sich der Steuertarif gemäß § 2 EnergieStG nach der Art des betreffenden Energieerzeugnisses und der entnommenen Menge richtet und die\nEntstehung der Steuerschuld an die Entnahme aus dem Steuerlager in den freien\nVerkehr (§ 8 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG), an die Herstellung außerhalb eines Herstellungsbetriebs (§ 9 EnergieStG) oder an den Import der Energieerzeugnisse (§ 15 EnergieStG) geknüpft ist. Der Steuerpflichtige hat die Energiesteuer zu berechnen und\nanzumelden (§ 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2, § 15 Abs. 5 EnergieStG). Auch für die Entlastung ist gemäß § 50 Abs. 1 EnergieStG ein Antrag erforderlich, in dem sowohl die\n\n\n                                         6/17\n\nHöhe des Biokraftstoffanteils als auch die bereits erfolgte Besteuerung nachzuweisen sind. Steueranmeldung und Stellung des Entlastungsantrags erfolgen gleichzeitig und mit demselben Formular. Gegen die Steueranmeldung, welche gemäß\n§ 168 Satz 1 Abgabenordnung (AO) einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt\nder Nachprüfung gleichsteht, sind gemäß § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO der Einspruch und\nnach dessen Zurückweisung die Anfechtungsklage nach § 33 Abs. 1 Nr. 1, § 40\nAbs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) statthaft. Dementsprechend können die Beschwerdeführer, soweit sie steuerpflichtig sind, entweder gegen die ihrer Auffassung\nnach zu niedrige Steuerentlastung Einspruch erheben oder die Energiesteuer in der\nihrer Auffassung nach zutreffenden Höhe berechnen und gegen die danach erfolgende abweichende Steuerfestsetzung (§ 167 Abs. 1 AO) Einspruch und schließlich Klage erheben.\n\n  Es kann dahinstehen, ob die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer, denen die beschriebenen Rechtsschutzmöglichkeiten eröffnet sind, letztlich unzulässig\nist, da ihr jedenfalls wie der Verfassungsbeschwerde der übrigen Beschwerdeführer\nauch die Erfolgsaussichten in der Sache fehlt.\n\n  2. Es kann auf der Grundlage des Vorbringens der Beschwerdeführer nicht festgestellt werden, dass die angegriffenen Bestimmungen gegen die als verletzt gerügten\nGrundrechte verstoßen; insbesondere ist nicht erkennbar, dass ein geschütztes Vertrauen der Beschwerdeführer in den Fortbestand der Steuerbefreiung von Biokraftstoffen in rechtsstaatlich nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtigt worden wäre.\n\n a) § 50 Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 3 Satz 2 und 3 EnergieStG verletzen nicht Art. 14    24\nAbs. 1 GG. Es fehlt bereits an einem Eingriff in den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts.\n\n aa) Die Eigentumsgarantie schützt nämlich nicht vor Preiserhöhungen infolge neuer      25\noder erhöhter Steuern. Vielmehr fällt die Erwartung, dass ein Unternehmen auch in\nZukunft rentabel betrieben werden kann, nicht in den Schutzbereich des Art. 14\nAbs. 1 GG (vgl. BVerfGE 110, 274 <290>).\n\n bb) Art. 14 Abs. 1 GG schützt zwar ausnahmsweise dann gegen die Auferlegung            26\nvon Geldleistungspflichten, wenn diese den Betroffenen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse so grundlegend beeinträchtigen, dass ihnen eine erdrosselnde Wirkung zukommt (vgl. BVerfGE 78, 232 <243>; 95, 267 <300>).\n\n  Dass das hier der Fall ist, kann jedoch nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführer tragen vor, die Änderung des Energiesteuerrechts, insbesondere durch das\nBiokraftstoffquotengesetz, habe zu Umsatzeinbrüchen geführt, die nicht hätten kompensiert werden können. Damit beruht die sie treffende wirtschaftliche Belastung\nnicht in erster Linie auf der Energiesteuerlast als solcher, sondern auf der Änderung\nder Marktverhältnisse, die sie auf die Neuregelung der Energiebesteuerung zurückführen. Hiervor schützt das Eigentumsrecht indessen nicht.\n\n Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer bestehen wegen der geringeren Her-            28\n\n\n                                         7/17\n\nstellungskosten so große Wettbewerbsvorteile der Mineralölbranche, dass selbst eine vollständige Steuerentlastung von Biokraftstoffen ihnen nicht ohne weiteres zur\nWettbewerbsfähigkeit verhelfen würde. Vielmehr begehren die Beschwerdeführer, indem sie die Regelungen des § 50 Abs. 1 Satz 4 und 5 EnergieStG sowie des § 50\nAbs. 3 Satz 2 und 3 EnergieStG angreifen, über die Entlastung ihrer Produkte hinaus\nim Grunde eine ihre Wettbewerbsfähigkeit sichernde, hinreichend hohe Besteuerung\nvon Mineralölprodukten. Art. 14 Abs. 1 GG vermittelt jedoch keinen Anspruch auf eine steuerliche Kompensation eigener Wettbewerbsnachteile durch höhere Besteuerung der Konkurrenz.\n\n  cc) Schließlich ist der Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts auch nicht betroffen, soweit man den Hinzuerwerb oder Bestand des Hinzuerworbenen als geschützt\nansieht (vgl. BVerfGE 115, 97 <111 f.>). Denn die Energiesteuer gehört zu den Verbrauchsteuern und erfasst weder das Hinzuerworbene noch den Hinzuerwerb. Das\ngilt auch für die lediglich mittelbar betroffenen, nicht selbst energiesteuerpflichtigen\nBeschwerdeführer.\n\n b) Die aus den angegriffenen Normen folgende Besteuerung von Biodiesel und                30\nPflanzenöl greift auch nicht in den Schutzbereich der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1\nGG ein.\n\n  aa) Art. 12 Abs. 1 GG schützt die Berufsfreiheit grundsätzlich nicht vor Veränderungen der Marktdaten und Rahmenbedingungen der unternehmerischen Entscheidungen. In der bestehenden Wirtschaftsordnung umschließt das Freiheitsrecht des\nArt. 12 Abs. 1 GG das berufsbezogene Verhalten der Unternehmen am Markt nach\nden Grundsätzen des Wettbewerbs. Marktteilnehmer haben aber keinen grundrechtlichen Anspruch darauf, dass die Wettbewerbsbedingungen für sie gleich bleiben.\nInsbesondere gewährleistet das Grundrecht keinen Anspruch auf eine erfolgreiche\nMarktteilhabe oder auf künftige Erwerbsmöglichkeiten. Vielmehr unterliegen die\nWettbewerbsposition und damit auch die erzielbaren Erträge dem Risiko laufender\nVeränderung je nach den Verhältnissen am Markt und damit nach Maßgabe seiner\nFunktionsbedingungen (vgl. BVerfGE 105, 252 <265>; 106, 275 <298 f.>; 110, 274\n<288>).\n\n  Demgegenüber ist der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG berührt, wenn Normen,           32\ndie die Berufstätigkeit selbst unberührt lassen, aber Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern, infolge ihrer Gestaltung in einem engen Zusammenhang\nmit der Ausübung eines Berufs stehen und objektiv berufsregelnde Tendenz entfalten\n(vgl. BVerfGE 13, 181 <186>; 37, 1 <18>; 95, 267 <302>; 98, 218 <258>; 110, 274\n<288>), oder bei faktischen oder mittelbaren Beeinträchtigungen in ihrer Zielsetzung\nund ihren Wirkungen einem Eingriff als funktionales Äquivalent gleichkommen (vgl.\nBVerfGE 105, 279 <303>; 110, 177 <191>; 116, 202 <222>).\n\n bb) Der angegriffenen Bestimmung des § 50 Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 3 Satz 2 und          33\n3 EnergieStG kommt indessen keine berufsregelnde Tendenz in diesem Sinne zu;\nsie erweist sich auch nicht als funktionales Äquivalent eines Eingriffs. Die Regelung\n\n\n                                          8/17\n\nsteht nicht in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung eines bestimmten\nBerufs. Vielmehr trifft die mit der Energiesteuerpflicht für Biodiesel und Pflanzenöl\nverbundene wirtschaftliche Belastung sämtliche Verbraucher dieser Kraftstoffe gleichermaßen, nicht nur die Beschwerdeführer. Ebenso sind sämtliche Teilnehmer des\nBeimischungsmarkts betroffen. Der Gesetzgeber will mit der Besteuerung der Energieträger, die nunmehr auch die Biokraftstoffe erfasst und mit der Einführung der Beimischpflicht einhergeht, nicht bestimmte Berufe, sondern den Verbrauch an Biokraftstoff generell beeinflussen und lenkt so diesen Markt insgesamt.\n\n c) Die Rücknahme der Steuerverschonung durch die angegriffenen Bestimmungen             34\nverstößt auch nicht gegen den den Beschwerdeführern über Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG zugutekommenden Grundsatz des Vertrauensschutzes.\nDabei kann offen bleiben, ob § 50 Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 3 Satz 2 und 3 EnergieStG, dem ersichtlich keine echte Rückwirkung zukommt, ein Gesetz mit unechter\nRückwirkung ist (zu deren Voraussetzungen vgl. BVerfGE 105, 17 <37 f.>). Selbst\nwenn dies, den Rügen der Beschwerdeführer entsprechend, unterstellt wird, führt es\nnicht zum Erfolg der Verfassungsbeschwerde. Sie bietet keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer in dem ihnen gegen Gesetze mit unechter Rückwirkung zukommenden Vertrauensschutz (vgl. dazu BVerfGE 69, 272\n<309>; 72, 141 <154>; 101, 239 <263 f.>) verletzt sein könnten.\n\n  aa) Für den mit den angegriffenen Normen in Rede stehenden Bereich der Rückführung steuerlicher Vergünstigungen, die dem Bürger einen Anreiz zu einem bestimmten Verhalten geben sollten, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass solche Normen grundsätzlich eine Vertrauensgrundlage für im\nHinblick darauf getätigte Investitionen schaffen.\n\n  Bietet ein Steuergesetz dem Steuerpflichtigen eine Verschonungssubvention an,          36\ndie er nur während eines Veranlagungszeitraums annehmen kann, schafft dieses Angebot für diese Disposition in ihrer zeitlichen Bindung eine Vertrauensgrundlage, auf\ndie der Steuerpflichtige seine Entscheidung über das subventionsbegünstigte Verhalten stützt. Diese Dispositionsbedingungen werden damit vom Tag der Entscheidung\nan zu einer schutzwürdigen Vertrauensgrundlage (vgl. BVerfGE 97, 67 <80> sowie\n105, 17 <40>).\n\n  Auf der anderen Seite ist die allgemeine Erwartung des Bürgers, das geltende           37\nRecht werde unverändert fortbestehen, verfassungsrechtlich jedoch nicht geschützt\n(vgl. BVerfGE 38, 61 <83>; 68, 193 <222>); dies gilt auch im Bereich des Steuerrechts. Steuerpflichtige können grundsätzlich nicht darauf vertrauen, dass der Gesetzgeber steuerliche Vergünstigungen, die er zu sozial- oder wirtschaftspolitischen\nZwecken gewährt, uneingeschränkt auch für die Zukunft aufrechterhält. Insbesondere dann, wenn die beeinträchtigte Rechtsposition auf staatlicher Gewährung beruht,\ngeht der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz nicht so weit, den Steuerpflichtigen\nvor jeder Enttäuschung zu bewahren (vgl. BVerfGE 48, 403 <416>). Die Gewährung\nvollständigen Schutzes zugunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage\n\n\n\n                                         9/17\n\nwürde den dem Gemeinwohl verpflichteten demokratischen Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der\nLebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (vgl. BVerfGE 76, 256 <348>; 105, 17 <40>).\n\n bb) Gemessen an diesen Grundsätzen kann hier kein Verstoß gegen den verfassungsrechtlich gewährleisteten Vertrauensschutz festgestellt werden.\n\n  Das Beschwerdevorbringen lässt für die Mehrzahl der Beschwerdeführer schon             39\nnicht hinreichend zuverlässig erkennen, welche konkreten Investitionen gerade im\nHinblick auf die uneingeschränkte Steuerbefreiung für Biokraftstoffe getätigt worden\nsein sollen (unter a). Unabhängig hiervon war das Vertrauen in den Bestand der\nSteuerbefreiung nach Lage der Dinge ohnehin nur begrenzt schutzwürdig (unter b).\nJedenfalls hat der Gesetzgeber vor diesem Hintergrund mit der Übergangsregelung\nfür das Auslaufen der Steuerbefreiung von Biokraftstoffen verbunden mit der gleichzeitigen Einführung der Beimischungspflicht ein etwa ins Werk gesetztes Vertrauen\nder Beschwerdeführer in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise eingeschränkt (unter c).\n\n  Dabei kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer ungeachtet              40\nzahlreicher weiterer Marktbedingungen gerade auch im Blick auf die zumindest bis\nEnde 2009 gesetzlich vorgesehene Steuerbefreiung in den Biokraftstoffmarkt investiert haben. Sofern die verfassungsrechtlichen Grenzen des Vertrauensschutzes eingehalten werden, ist es indessen allein eine Frage politischer Entscheidung, ob der\nGesetzgeber eine Steuerbefreiung vorzeitig auslaufen lässt, die er zur Lenkung unternehmerischen Handelns eingeführt hat, und damit in Kauf nimmt, dass die Lenkungseignung dieses Steuerungsinstruments wegen der dadurch begründeten Zweifel an der Verlässlichkeit seiner Versprechen auch für künftige Maßnahmen in Frage\ngestellt wird.\n\n  (1) In der Verfassungsbeschwerde wird schon nicht durchgängig hinreichend substantiiert dargetan, welche Beschwerdeführer zu welchem Zeitpunkt welche konkreten Investitionen im Vertrauen auf welche Gesetzeslage getätigt haben. Ein entsprechend differenzierter und substantiierter Vortrag ist hier aber schon deshalb geboten,\nweil eine gesetzliche Vertrauensgrundlage für die Steuerverschonung erst im Juli\n2002 durch die Einfügung des § 2a in das Mineralölsteuergesetz geschaffen wurde.\nDie Bestimmung wurde sodann alsbald mehrfach geändert und bereits Ende 2005\nwurde im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD die Abkehr von diesem\nFördersystem angekündigt. Auch zur Art der als schutzwürdig geltend gemachten Investitionen hätte es bei sämtlichen Beschwerdeführern näherer Angaben bedurft, da\ndas Maß des berechtigten Vertrauens in erheblichem Umfang von den unterschiedlichen Rahmenbedingungen des jeweiligen Teilmarkts - je nachdem ob es sich etwa\num eine Ölmühle, eine Tankzapfsäule für Biokraftstoff oder um Maschinen für Kfz-Umrüstungsteile handelt - abhängt.\n\n\n\n                                         10/17\n\n  Die Beschwerdeführer behaupten insofern zwar allgemein, sie hätten im Vertrauen        42\nauf den Fortbestand der vollständigen Steuerentlastung Investitionen getätigt. Die\nVerfassungsbeschwerde legt jedoch weder für alle Beschwerdeführer die betreffenden Investitionen noch das angeblich zugrunde liegende Vertrauen substantiiert dar.\nSo fehlt es insbesondere auch an der Vorlage von Wirtschaftlichkeitsberechnungen,\naus denen die den Investitionen zugrunde liegenden Vorstellungen der Beschwerdeführer erschlossen werden könnten.\n\n  (2) Selbst wenn man zugunsten der Beschwerdeführer unterstellt, dass sie zumindest zum Teil im Vertrauen auf den Fortbestand der vollständigen Steuerbefreiung\nfür Biodiesel und Pflanzenöl Investitionen getätigt haben, wäre dieses Vertrauen hier\nvon vornherein nur in begrenztem Umfang schutzwürdig. Denn die Gesetzeslage war\ninsoweit von Beginn an durch mehrfache Änderungen, Ankündigungen eines Systemwechsels und Überprüfungsvorbehalte als Vertrauensgrundlage für Investitionen\nin ihrer Verlässlichkeit eingeschränkt (a). Außerdem war diese Vertrauensbasis von\nzahlreichen davon unabhängigen, für den Investitionserfolg aber wesentlichen Marktbedingungen überlagert (b).\n\n  (a) Ein Vertrauen für Investitionen mit Blick auf eine vollständige Steuerbefreiung    44\nvon Biokraftstoffen konnte von vornherein nur in einem relativ kleinen Zeitfenster bestehen. Die Steuerbefreiung für Biodiesel und Pflanzenöl war Mitte des Jahres 2002\ndurch Aufnahme des § 2a in das Mineralölsteuergesetz eingeführt, trat aber nach\nentsprechenden Gesetzesänderungen erst zum 1. Januar 2004 in Kraft. Zudem war\ndie Steuerbefreiung im Gesetz zunächst auf Ende 2008, in einer späteren Gesetzesfassung dann auf Ende 2009 befristet. Bereits der Koalitionsvertrag (vgl. dort Punkt\n5.3) zwischen CDU, CSU und SPD vom 11. November 2005 und ebenso der Regierungsentwurf eines Energiesteuergesetzes vom 6. April 2006 (vgl. BTDrucks 16/\n1172, S. 2) enthielten jedoch die konkrete Ankündigung, dass die Steuerentlastung\nfür Biokraftstoffe durch eine Beimischungsquote ersetzt werden solle.\n\n  Die Steuerbefreiung für Biokraftstoffe war zudem von Beginn an mit einem Vorbehalt der Überprüfung auf eine etwaige Überkompensation der im Zusammenhang mit\nihrer Erzeugung anfallenden Mehrkosten gleichsam legislativ belastet (vgl. dazu § 2a\nAbs. 3 MinöStG in der Fassung von Art. 17 des Steueränderungsgesetzes 2003 vom\n15. Dezember 2003, BGBl I S. 2645, aber auch bereits § 2a Abs. 3 MinöStG in der\nUrsprungsfassung des Gesetzes zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes und anderer Gesetze vom 23. Juli 2002, BGBl I S. 2778). Danach mussten die Beschwerdeführer im Hinblick auf diesen Überkompensationsvorbehalt von Anfang an mit kurzfristigen Veränderungen der steuerlichen Rahmenbedingungen für Biokraftstoffe\nrechnen. Wegen der weit gefassten Kriterien für die Vergleichsberechnung in § 2a\nAbs. 3 MinöStG konnte deren Ergebnis zudem nur schwer vorhergesehen werden.\nDass die im Juni 2005 von der Bundesregierung vorgelegte Überkompensationsprüfung für das Jahr 2004 (vgl. Bericht zur Steuerbegünstigung für Biokraft- und Bioheizstoffe, BTDrucks 15/5816) von den Beschwerdeführern in mehrfacher Hinsicht als\nfehlerhaft beanstandet wird, ist für die hier maßgebliche Frage der generellen Ein-\n\n\n                                         11/17\n\nschränkung des Vertrauensschutzes durch den gesetzlichen Überprüfungsvorbehalt\nohne Belang.\n\n  (b) Ein Vertrauen der Beschwerdeführer auf den Bestand der Steuerbefreiung konnte für ihre Investitionsentscheidungen im Übrigen auch deshalb nur eingeschränkte\nWirkung entfalten, weil der wirtschaftliche Erfolg dieser Investitionen neben der Steuerbefreiung von zahlreichen weiteren Marktbedingungen abhängt. So sind etwa die\nschwankenden Rohölpreise, die Einkaufspreise für die zur Produktion von Biokraftstoff notwendigen Rohstoffe und die Verkaufspreise produzierter Kuppelprodukte für\nden wirtschaftlichen Erfolg der Beschwerdeführer von mindestens ebenso ausschlaggebender Bedeutung wie die Steuerbelastung. Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer hat zudem auch die Subventionierung von Biokraftstoffen im Ausland\nAuswirkungen auf ihre Umsätze und Renditeerwartungen.\n\n  Wegen der gegenüber Mineralölkraftstoffen höheren Herstellungskosten für Biokraftstoffe und der höheren Kosten des Betriebs von biokraftstoffgetriebenen Fahrzeugen hängt der wirtschaftliche Erfolg der Beschwerdeführer außerdem, wie bereits\nerwähnt, neben den genannten externen Faktoren nicht nur von der Steuerentlastung\ndes Verbrauchs von Biokraftstoff ab, sondern auch entscheidend davon, dass der\nGesetzgeber konkurrierende Mineralölprodukte ausreichend hoch besteuert. Erst\naus dem Zusammenwirken beider Steuerfaktoren mit den übrigen wirtschaftlichen\nRahmenbedingungen können sich die von den Beschwerdeführern erwarteten Gewinne ergeben. Ein Vertrauen auf eine die Wettbewerbsnachteile der eigenen Produkte ausgleichende Besteuerung konkurrierender Produkte ist indes ebenso wenig\nschutzwürdig wie ein Vertrauen auf vom Gesetzgeber nicht beeinflussbare wirtschaftliche Rahmenbedingungen.\n\n Vor diesem Hintergrund ist fraglich - und von den Beschwerdeführern nicht ausreichend substantiiert belegt - ob, und inwieweit das Vertrauen auf die ursprünglich vollständige Steuerbefreiung für Biokraftstoffe ursächlich für konkrete Investitionsentscheidungen der Beschwerdeführer war.\n\n  (3) Soweit danach für zumindest einige der Beschwerdeführer ein - wenn auch eingeschränktes - Vertrauen auf den befristeten Bestand der Steuerbefreiung von Bedeutung war, hat es der Gesetzgeber durch die angegriffene Bestimmung jedenfalls\nin verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hinter die von ihm mit der\nNeuregelung verfolgten legitimen Gemeinwohlziele zurücktreten lassen.\n\n  (a) Mit der Entscheidung, die vollständige Steuerbefreiung für Biokraftstoffe auslaufen zu lassen, verfolgt der Gesetzgeber legitime Gemeinwohlziele.\n\n Während der Gesetzgeber noch mit dem Gesetz zur Neuregelung von Energieerzeugnissen und zur Änderung des Stromsteuergesetzes vom 15. Juli 2006, durch\ndas die vollständige Steuerbefreiung für Biokraftstoffe beseitigt wurde, lediglich eine\nnach Art. 16 Abs. 3 der Energiesteuerrichtlinie europarechtlich unzulässige Überkompensation beseitigen und zugleich die Gleichbehandlung der konkurrierenden\n\n\n\n                                         12/17\n\nBiokraftstoffe sicherstellen wollte (vgl. BTDrucks 16/1172, S. 32), suchte er mit dem\nBiokraftstoffquotengesetz vom 18. Dezember 2006 einerseits den weiteren Ausbau\nder Biokraftstoffe auf eine tragfähige Basis zu stellen und so die mit der Förderung der Biokraftstoffe verfolgten energie- und umweltpolitischen Ziele Versorgungssicherheit und Klimaschutz zu sichern, andererseits aber auch - wie im Koalitionsvertrag vereinbart - einen Beitrag zum Subventionsabbau und damit im Hinblick auf\ndie zu erwartenden Steuermehreinnahmen zur Konsolidierung des Bundeshaushalts\nzu leisten. Der Gesetzgeber hatte erkannt, dass die bisherige Förderung des Verbrauchs von Biokraftstoffen über Steuervergünstigungen zu ansteigenden Steuerausfällen geführt hatte und mit der angestrebten Haushaltskonsolidierung nicht mehr\nvereinbar war. Um diese Ziele miteinander in Einklang zu bringen, entschied sich der\nGesetzgeber, die bis dahin gewährten Steuerbegünstigungen weitgehend durch eine\nunternehmensbezogene Quotenpflicht zu ersetzen. Dabei ist die schrittweise Anhebung der Biokraftstoffquoten beabsichtigt (vgl. BTDrucks 16/2709, S. 1 und 15).\n\n Die Bundesregierung hat allein die Energiesteuereinnahmen aus der Besteuerung          52\nvon reinem Biodiesel für das Jahr 2006 auf 71 Millionen Euro beziffert und erwartet\naus der Besteuerung von Biodiesel für das Jahr 2007 0,9 bis 1,0 Milliarden Euro (vgl.\nBTDrucks 16/5220, S. 4 f.).\n\n  Durch die Umstellung der Biokraftstoffförderung auf die Beimischpflicht der Unternehmen sichert der Gesetzgeber den Biokraftstoffherstellern, -vertreibern und sonstigen gewerblichen Nutzern im Grundsatz weiterhin einen mit steigender Quote zudem\nwachsenden Absatzmarkt. Dies lässt jedenfalls für einen Teil der Beschwerdeführer\nin gewissem Umfang eine Kompensation der mit der Streichung der Steuerförderung\nverbundenen wirtschaftlichen Nachteile erwarten. Im Übrigen hält sich der Gesetzgeber mit dem Systemwechsel bei der Förderung der Biokraftstoffe hin zur Beimischpflicht jedenfalls innerhalb des weiten Gestaltungsspielraums, der ihm zukommt,\nwenn er ein bestimmtes Verhalten, das ihm aus wirtschafts-, sozial-, umwelt- oder\ngesellschaftspolitischen Gründen erwünscht ist, fördern will. Er ist in der Entscheidung, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendungen des Staates unterstützt werden sollen, weitgehend frei (vgl. BVerfGE 110, 274 <293>). Dass\ndie Umstellung der Förderung auf die Beimischpflicht für Biokraftstoffe dem Vortrag\nder Beschwerdeführer zufolge nach den gegenwärtigen Marktbedingungen nicht den\nnationalen Biokraftstoffproduzenten zugutekommt, ist - die Richtigkeit des Einwands\nunterstellt - verfassungsrechtlich unerheblich. Wesentliches Ziel des Biokraftstoffquotengesetzes war für den Gesetzgeber nicht die Förderung der nationalen Biodiesel- und Pflanzenölbranche und musste es von Verfassungs wegen auch nicht sein.\nSelbst wenn die Einnahmen aus dem Einstieg in die Besteuerung der Biokraftstoffe,\nwie die Beschwerdeführer prognostizieren, nicht in dem vom Gesetzgeber erhofften\nMaße ansteigen sollten, bliebe dies ohne Auswirkungen auf die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Bestimmungen.\n\n Auch unter Berücksichtigung der Pflicht des Staates zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen (Art. 20a GG) gilt nichts anderes. Als Staatszielbestimmung belässt\n\n\n                                        13/17\n\nArt. 20a GG dem Gesetzgeber einen weiten Spielraum bei der Entscheidung darüber, wie er diesen Schutz bewirkt. Er kann daher Umweltpolitik ebenso durch eine\nBeimischungspflicht wie durch Steuersubventionen betreiben. Wirtschaftliche Nachteile für die heimische Biokraftstoffbranche sind hingegen im Rahmen des Art. 20a\nGG grundsätzlich unerheblich.\n\n  (b) Sofern die Beschwerdeführer in berechtigtem Vertrauen auf die Steuerbefreiung       55\nder Biokraftstoffe Investitionen getätigt haben, war dieses Vertrauen aus den vorstehend genannten Gründen jedenfalls nicht so schutzwürdig, dass der Gesetzgeber\ndeshalb bis zum Ablauf des ursprünglich gesetzlich angekündigten Endes der Entlastungsmöglichkeiten zum 31. Dezember 2009 an jeglicher Änderung des gesetzlichen\nFördertatbestands gehindert gewesen wäre. Es bedarf keiner Entscheidung darüber,\nwo genau hier die durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes dem Gesetzgeber\ngezogene Grenze für die Beendigung der Steuerbefreiung verläuft. Mit der in dem\nangegriffenen § 50 Abs. 3 Satz 2 und 3 EnergieStG in der Fassung des Biokraftstoffquotengesetzes vom 18. Dezember 2006 erfolgten Übergangsregelung hat er dem\nallenfalls gebotenen Vertrauensschutz jedenfalls Genüge getan.\n\n  Nach dieser Vorschrift wird die Steuervergünstigung für Biodiesel und Pflanzenöl        56\nschrittweise in Jahresstufen abgebaut, wobei die Steuervergünstigung bis zum Jahr\n2012 und damit deutlich über den Zeitraum der ursprünglich vorgesehenen vollständigen Steuerbefreiung hinausreicht. Auch nach 2012 werden Biodiesel und Pflanzenöl weiterhin geringfügig mit rund 2 Cent je Liter steuerlich begünstigt. Bis zu dem ursprünglich festgesetzten Ende der Steuerförderung zum 31. Dezember 2009 beträgt\ndie nach der Übergangsregelung des § 50 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 EnergieStG vorgesehene Steuerentlastung für Biodiesel immerhin noch etwa 27 Cent je Liter und die für\nPflanzenöl etwa 30,5 Cent je Liter bei einem Steuersatz von etwa 47 Cent je Liter für\nmineralische Dieselkraftstoffe. Damit verschlechtern sich zwar die steuerlichen Rahmenbedingungen für die Beschwerdeführer auf dem Biokraftstoffmarkt. Im Hinblick\nauf die geschilderte Übergangsregelung ist jedoch nicht erkennbar und von den Beschwerdeführern auch nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass die Wettbewerbsverschlechterung für Biokraftstoffe allein aus steuerlichen Gründen in einer\nWeise einträte, die zu einer vollständigen oder auch nur weitgehenden Entwertung\nihrer Investitionen führte. Der Gesetzgeber durfte vielmehr davon ausgehen, dass\ndas schrittweise Abschmelzen der Teilentlastung der Branche Zeit verschafft, sich\nauf die Veränderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen einzustellen. Hinzu\nkommt, dass die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft wegen der dort beibehaltenen Steuerbefreiung als Abnehmer unverändert in Betracht kommen. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers, den Beschwerdeführern ihr unternehmerisches Risiko in\nweiterem Umfang abzunehmen, kann aus dem Vertrauensschutzgebot nicht abgeleitet werden.\n\n Dass der Gesetzgeber nach § 50 Abs. 1 Satz 4 und 5 EnergieStG Biokraftstoff insoweit gänzlich aus der Steuerbefreiung herausgenommen und auch nicht mit einer\nÜbergangsregelung versehen hat, als er zur Erfüllung der Beimischquote nach § 37a\n\n\n                                         14/17\n\nAbs. 3 BImSchG eingesetzt wird oder jedenfalls werden könnte („fiktive Quote“ - § 50\nAbs. 1 Satz 5 EnergieStG), ist verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.\nDa die Umsatzförderung für Biokraftstoff in Höhe der Quote bereits durch die Beimischpflicht erfolgt, würde eine zusätzliche Steuerbegünstigung zu einer auch im\nHinblick auf das verfolgte umweltpolitische Ziel nicht gerechtfertigten Doppelförderung führen. Hiervon durfte der Gesetzgeber aus Gründen der Praktikabilität auch für\ndie „fiktive Quote“ nach § 50 Abs. 1 Satz 5 EnergieStG ausgehen, da der Steuerentlastungsanspruch gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 und 3 EnergieStG für den gesamten\nversteuerten Biokraftstoff ohne Rücksicht darauf besteht, ob und inwieweit ein Anteil davon zur Erfüllung der Beimischungspflicht verwendet wurde (vgl. BTDrucks 16/\n2709, S. 17).\n\n d) Die angegriffenen Regelungen verstoßen auch nicht gegen den allgemeinen             58\nGleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.\n\n  aa) Will der Gesetzgeber ein bestimmtes Verhalten der Bürger fördern, das ihm aus     59\nwirtschafts-, sozial-, umwelt-, oder gesellschaftspolitischen Gründen erwünscht ist,\nhat er eine große Gestaltungsfreiheit. In der Entscheidung darüber, welche Personen\noder Unternehmen durch finanzielle Zuwendung oder Verschonung von Besteuerung\ndes Staates gefördert werden sollen, ist der Gesetzgeber weitgehend frei (vgl.\nBVerfGE 17, 210 <216>; 93, 319 <350>; 110, 274 <293>). Zwar bleibt er auch hier an\nden Gleichheitssatz gebunden. Das bedeutet jedoch nur, dass er seine Leistungen\nund Befreiungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, also nicht willkürlich verteilen darf (vgl. BVerfGE 17, 210 <216>; 110, 274 <293>). Diese Erwägungen gelten\nauch dann, wenn der Gesetzgeber eine Subvention steuerrechtlich durch Befreiung\nverwirklicht, statt eine direkte finanzielle Zuwendung vorzunehmen (BVerfGE 110,\n274 <293>).\n\n  Allerdings darf der Staat seine Leistungen nicht nach unsachlichen Kriterien gewähren. Sachbezogene Differenzierungskriterien stehen dem Gesetzgeber aber in weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung\nnicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt\n(vgl. BVerfGE 17, 210 <216>; 93, 319 <350>; 110, 274 <293>).\n\n bb) Gemessen hieran kann ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des              61\nArt. 3 Abs. 1 GG nicht festgestellt werden.\n\n  Im Hinblick auf die Steuerbefreiung für Flugbenzin und Flugturbinenkraftstoff besteht ein Gleichbehandlungsanspruch der Beschwerdeführer schon deshalb nicht,\nweil Biodiesel und Pflanzenöle mit diesen Treibstoffen nicht um dieselben Abnehmer\nkonkurrieren. Es handelt sich insoweit um völlig verschiedene Märkte. Damit liegen\nkeine im Wesentlichen gleichen Sachverhalte vor. Hinzu kommt, dass der angestrebte Mehrverbrauch von Biokraftstoffen mit dem Biokraftstoffquotengesetz auf andere\nArt und Weise als durch Steuervergünstigungen, nämlich durch eine schrittweise zu\nerhöhende Biokraftstoffquote gefördert werden soll. Damit hat der Gesetzgeber für\nBiokraftstoffe ein grundsätzlich anderes Förderkonzept gewählt als bei den Flugtreib-\n\n\n                                        15/17\n\nstoffen, was eine Vergleichbarkeit der Sachverhalte ebenfalls ausschließt.\n\n Entsprechendes gilt für Braun- und Steinkohle. Auch sie konkurrieren jedoch mit         63\nBiodiesel und Pflanzenöl nicht auf demselben Markt. Sie werden vielmehr vor allem\nvon privaten Haushalten und der gewerblichen Wirtschaft als Brennstoffe genutzt.\n\n Flüssig- und Erdgas finden zwar in gewissem Umfang auch als Kfz-Kraftstoff Verwendung. Eine Vergleichbarkeit mit dem Biokraftstoffmarkt scheitert jedoch auch hier\ndaran, dass Gas – anders als Biodiesel - keine Förderung durch eine Beimischungsquote oder in ähnlicher Weise erfährt. Anders als bei Biodiesel und Pflanzenöl hat der\nGesetzgeber damit für Gas keinen von den Preisen konkurrierender Energieträger\nunabhängigen Beimischungsmarkt geschaffen. Es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber den ihm hier zustehenden weiten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum, verschiedene Energieträger insbesondere aus Umweltgründen aber auch aus\nGründen der Versorgungssicherheit in unterschiedlichem Maße durch Steuerverschonungen zu fördern, überschritten hätte.\n\n Die besondere steuerlich Förderung von Biomass-to-Liquid-Kraftstoffen schließlich       65\ndurfte der Gesetzgeber mit Rücksicht auf deren erheblichen Forschungs- und Entwicklungsbedarf bis zum Erreichen der Marktreife (vgl. BTDrucks 15/5816, S. 8 und\nBTDrucks 16/2709, S. 18) vorsehen.\n\n 3. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde ist der Antrag der Beschwerdeführer auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 40 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts gegenstandslos.\n\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    68\n\n                Bryde                Eichberger            Schluckebier\n\n\n\n\n                                         16/17\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n25. Juli 2007 - 1 BvR 1031/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juli 2007\n                - 1 BvR 1031/07 - Rn. (1 - 68), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20070725_1bvr103107.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070725.1bvr103107\n\n\n\n\n                                     17/17\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-07-25/1-bvr-1031-07","cited_norms":[{"jurabk":"EnergieStG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20a","ref_norm":"20a","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"EnergieStG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"EnergieStG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"EnergieStG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"EnergieStG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 347","ref_norm":"347","n":1},{"jurabk":"EnergieStG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 37a","ref_norm":"37a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-07-25/1-bvr-1031-07","retrieved":"2026-07-10 10:56:19.943079+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2007-07-25/1-bvr-1031-07","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2007-07-25","dockets":["1 BvR 1031/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070725.1bvr103107","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070725.1bvr103107"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 25.07.2007 – 1 BvR 1031/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-07-25/1-bvr-1031-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"EnergieStG/50","law":"EnergieStG","abbreviation":"EnergieStG","ref":"50","label":"§ 50 EnergieStG","mentions":7},{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":5},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":5},{"id":"GG/20a","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20a","label":"Art 20a GG","mentions":4},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":3},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":3},{"id":"EnergieStG/15","law":"EnergieStG","abbreviation":"EnergieStG","ref":"15","label":"§ 15 EnergieStG","mentions":3},{"id":"EnergieStG/1","law":"EnergieStG","abbreviation":"EnergieStG","ref":"1","label":"§ 1 EnergieStG","mentions":2},{"id":"EnergieStG/9","law":"EnergieStG","abbreviation":"EnergieStG","ref":"9","label":"§ 9 EnergieStG","mentions":2},{"id":"EnergieStG/8","law":"EnergieStG","abbreviation":"EnergieStG","ref":"8","label":"§ 8 EnergieStG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":1},{"id":"AO 1977/167","law":"AO 1977","abbreviation":"AO 1977","ref":"167","label":"§ 167 AO 1977","mentions":1},{"id":"AO 1977/347","law":"AO 1977","abbreviation":"AO 1977","ref":"347","label":"§ 347 AO 1977","mentions":1},{"id":"EnergieStG/2","law":"EnergieStG","abbreviation":"EnergieStG","ref":"2","label":"§ 2 EnergieStG","mentions":1},{"id":"BImSchG/37a","law":"BImSchG","abbreviation":"BImSchG","ref":"37a","label":"§ 37a BImSchG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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