{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20070720_1bvr308406","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070720.1bvr308406","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2007-07-20","aktenzeichen":"1 BvR 3084/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 3084/06 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Frau B...,\n\n- Bevollmächtigte: Sozietät Dr. Ring,\n                   Uerdinger Straße 267, 47800 Krefeld -\ngegen a) das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. November 2006 -\n         II-4 UF 68/06 -,\n\n       b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Oktober\n          2006 - II-4 UF 68/06 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Präsidenten Papier,\n                                die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                und den Richter Hoffmann-Riem\n\nam 20. Juli 2007 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Oktober 2006 -\n     II-4 UF 68/06 - und das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. November 2006 - II-4 UF 68/06 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem\n     Grundrecht aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Beide Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht\n     zurückverwiesen.\n  2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen\n     Auslagen zu erstatten.\n  3. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.\n\n                                    Gründe:\n\n                                        I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Recht auf den gesetzlichen Richter nach    1\n\n\n                                       1/11\n\nArt. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Beschwerdeführerin rügt insbesondere, dass die von\nihr in einem Unterhaltsprozess abgelehnten Richter selbst über die Befangenheitsanträge der Beschwerdeführerin entschieden haben.\n\n  1. Die Beschwerdeführerin klagte gegen ihren inzwischen geschiedenen Ehemann         2\nauf rückständigen und laufenden Trennungsunterhalt. Das Amtsgericht Krefeld\nsprach ihr durch Urteil vom 10. Februar 2006 einen laufenden monatlichen Unterhalt\nbeginnend ab Februar 2006 zu und wies die weitergehende Klage ab. Beide Eheleute beantragten Prozesskostenhilfe für eine Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil. Die Beschwerdeführerin erstrebte damit einen höheren Unterhalt und die Zuerkennung von Unterhaltsrückständen. Der geschiedene Ehemann machte mit seiner\nBerufung geltend, dass die Ehe bereits am 19. Januar 2006 rechtskräftig geschieden\nworden sei, weshalb kein Trennungsunterhalt für den danach liegenden Zeitraum\nhätte zugesprochen werden dürfen. Mit Beschluss vom 26. April 2006 wies das Oberlandesgericht Düsseldorf beide Prozesskostenhilfeanträge zurück. Die Rechtsverfolgung des Ehemannes sei mutwillig, da diesem zur Behebung des Rechtsfehlers ein\neinfacherer Weg zur Verfügung stehe. Er habe zur Korrektur der erstinstanzlichen\nEntscheidung einen Antrag auf Berichtigung des Tenors stellen können. Der Beschwerdeführerin könne mangels Bedürftigkeit keine Prozesskostenhilfe bewilligt\nwerden. Sie sei nach dem Tod ihrer Mutter Miterbin zu einem Drittel eines Hausgrundstücks, welches sie nicht selbst bewohne.\n\n  2. In dem sodann beiderseits ohne Prozesskostenhilfe durchgeführten Berufungsverfahren berichtigte das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 17. August 2006 den Tenor des amtsgerichtlichen Urteils dahingehend, dass die Klage der\nBeschwerdeführerin abgewiesen wurde. Dem Ehemann wurde zur Verteidigung gegen die Berufung der Beschwerdeführerin Prozesskostenhilfe bewilligt. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, ihre Berufung\ndurch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Der Tenor des erstinstanzlichen Urteils sei gemäß § 319 ZPO zu berichtigen. Das Amtsgericht habe nur den streitbefangenen Trennungsunterhalt zusprechen wollen, dabei aber übersehen, dass die Ehe\nbereits geschieden gewesen sei. Dies begründe eine offenbare Unrichtigkeit des Tenors, weshalb der Senat im Berufungsverfahren die Berichtigung vornehmen könne.\nDem Ehemann sei Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Berufung zu bewilligen, weil er trotz der Miteigentümerstellung an einem ererbten Grundstück nicht in\nder Lage sei, die Prozesskosten zu tragen. Das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin\nhabe weder grundsätzliche Bedeutung noch Aussicht auf Erfolg. Ihre Berufung genüge soeben noch den Begründungserfordernissen. Zwar erfülle ihr Rechtsmittelvortrag ebenso wie ihr erstinstanzliches Vorbringen nicht einmal die Mindestanforderungen an eine schlüssige Unterhaltsklage. Da das Amtsgericht sich hierdurch aber nicht\nan einer Unterhaltsberechnung gehindert gesehen habe, könne die Zulässigkeit der\nBerufung nicht verneint werden. Dasselbe gelte, soweit sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin in einer weitgehenden Wiederholung erstinstanzlichen Prozessvortrags oder Bezugnahme hierauf sowie der Beifügung längst aktenkundiger erstin-\n\n\n\n                                        2/11\n\nstanzlicher Schriftsätze erschöpfe, weil die Berufungsbegründung immerhin spurenweise eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen der angegriffenen Entscheidung erkennen lasse. Auf deren Haltlosigkeit komme es nicht an. Der Senat\nbetrachte es allerdings als Zumutung, wenn eine Unterhaltsklage ohne jede nachvollziehbare Darlegung der errechneten Rente unter Berufung auf einen vorgerichtlichen\nSchriftsatz begründet, sodann mit der Berufung die dort eingestellten Positionen als\nbloße Schätzung disqualifiziert und abschließend der selbe Schriftsatz dann wieder\nals Begründung für das unverändert aufrechterhaltene Zahlungsbegehren ins Feld\ngeführt werde. Dies gelte um so mehr, als die Berufungsbegründung nicht einmal eine nachvollziehbare Berechnung der weiter verfolgten Rückstände enthalte und es\noffenbar dem Rätselraten des Senats überlassen bleiben solle, für welche Monate noch welche offenen Beträge geltend gemacht werden sollten. In der Sache seien die Berufungsangriffe der Beschwerdeführerin ebenso haltlos wie ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie zeugten zudem von einem grundsätzlichen Fehlverständnis\nvon Vortragsobliegenheiten und gerichtlichen Aufklärungspflichten im Unterhaltsprozess. Anhaltspunkte für die sachliche Unrichtigkeit der vom Ehemann vorgelegten\nGewinnermittlungen seien nicht ersichtlich. Es errechne sich bereits bei kursorischer\nErmittlung eine Unterhaltsforderung der Beschwerdeführerin, die deutlich niedriger\nsei als die vom Ehemann tatsächlich geleisteten Beträge.\n\n  Die Beschwerdeführerin wechselte sodann ihren Prozessbevollmächtigten und             4\nnahm die Berufung zurück. Der Ehemann erklärte den Rechtsstreit aufgrund der Berichtigung des amtsgerichtlichen Urteils für erledigt und beantragte, der Beschwerdeführerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin schloss\nsich der Erledigungserklärung des Ehemannes nicht an und berief sich darauf, das\nRechtsmittel der Berufung des Ehemannes sei von vornherein unzulässig gewesen.\nMit Beschluss vom 16. Oktober 2006 bewilligte das Oberlandesgericht dem Ehemann Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Feststellung der Erledigung seiner Berufung.\n\n 3. Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2006 lehnte die Beschwerdeführerin die erkennenden Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Der Senat habe ihr Prozesskostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit versagt, wohingegen die Bedürftigkeit des Ehemannes, welcher über einen ähnlich\nwertvollen Grundstücksanteil verfügte, bejaht worden sei. Die fehlende Unparteilichkeit der Richter ergebe sich aus der ungewöhnlich emotionalen Art und Weise der\nKritik an den Schriftsätzen der früheren Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin.\nDie Darlegung, dass der Vortrag der Beschwerdeführerin aus Sicht des Senats unsubstantiiert gewesen sei, hätte auch sachlich zum Ausdruck gebracht werden können. Offen zu Tage getreten sei die Befangenheit der Richter dadurch, dass diese\nohne einen entsprechenden Antrag des Ehemannes diesem für einen Feststellungsantrag, den dieser noch gar nicht gestellt gehabt habe, in Abänderung der bereits\nrechtskräftig erfolgten Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags nunmehr Prozesskostenhilfe für die Berufung bewilligt hätten.\n\n\n\n                                         3/11\n\n  Mit dem angegriffenen Beschluss vom 30. Oktober 2006 verwarf das Oberlandesgericht Düsseldorf den Befangenheitsantrag als unzulässig. Die Beschwerdeführerin\nhabe ihr Ablehnungsgesuch mit der angeblich fehlerhaften Rechtsanwendung im\nProzesskostenhilfeverfahren begründet. Die Richterablehnung sei kein geeignetes\nMittel, sich gegen für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Gerichts zu wehren. Rechtsmissbräuchliche und nur der Verschleppung dienende Ablehnungsgesuche könne das Gericht in alter Besetzung als unzulässig verwerfen. Darüber hinaus\ntreffe das Vorbringen der Beschwerdeführerin auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht\nnicht zu. Der Senat habe seine Auffassung zur Zumutbarkeit der Verwertung von Miteigentumsanteilen an einem Grundstück grundsätzlich geändert und deshalb dem\nEhemann Prozesskostenhilfe bewilligt. Dies hätte er auch zu Gunsten der Beschwerdeführerin getan, allerdings habe deren Berufung keine hinreichende Erfolgsaussicht\ngehabt. Dem Ehemann sei auch nicht ohne erneuten Prozesskostenhilfeantrag in\nvorauseilender Fürsorge Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Der ursprüngliche Prozesskostenhilfeantrag sei nicht wegen fehlender Erfolgsaussicht, sondern wegen\nMutwilligkeit zurückgewiesen worden. Dieser Gesichtspunkt sei entfallen, nachdem\nder Senat den Tenor des angefochtenen Urteils berichtigt hatte. Der Prozesskostenhilfe versagende Beschluss vom 26. April 2006 sei auch nicht in materielle Rechtskraft erwachsen. Der Senat habe die Erledigungserklärung des Ehemannes als Feststellungsantrag     bezüglich      seiner   Berufung    ausgelegt,  nachdem      die\nBeschwerdeführerin mitgeteilt habe, sich der Erledigung nicht anzuschließen. Einer\nWiederholung des Prozesskostenhilfeantrags habe es bei dieser Sachlage nicht bedurft, da die Änderung der Sach- und Rechtslage auf einer Handlung des Senats beruht habe.\n\n  4. In der mündlichen Verhandlung über die Berufung des Ehemannes am 2. November 2006 stellte die Beschwerdeführerin einen erneuten Befangenheitsantrag,\nden sie in erster Linie mit der Verwerfung des ersten Befangenheitsantrags als unzulässig begründete. Der Senat entziehe der Beschwerdeführerin ihren gesetzlichen\nRichter nach § 45 Abs. 1 ZPO. Der Beschluss enthalte lediglich den allgemein anerkannten Obersatz, dass ein nur der Prozessverschleppung dienendes Ablehnungsgesuch rechtsmissbräuchlich sei. Ausführungen dazu, inwieweit das Ablehnungsgesuch eine Prozessverschleppung dargestellt habe, suche man vergebens. Das\nAblehnungsgesuch hätte daher den zuständigen Richtern vorgelegt werden müssen.\nDa der Senat dies unterlassen habe, sei in erhöhtem Maße die Besorgnis der Befangenheit begründet. Wenn der Senat auf der einen Seite dem Ehemann nach rechtskräftiger Zurückweisung seines Prozesskostenhilfeantrags Prozesskostenhilfe von\nAmts wegen bewillige und auf der anderen Seite der Beschwerdeführerin ihren gesetzlichen Richter entziehe, so seien dies derart gravierende Verfahrensverstöße,\ndass diese Fehler nur noch mit richterlicher Voreingenommenheit erklärbar seien.\n\n Mit dem angegriffenen Urteil vom 9. November 2006 verwarf das Oberlandesgericht       8\nDüsseldorf in wiederum gleicher Besetzung das zweite Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführerin als unzulässig. Gleichzeitig stellte das Gericht in der Sache fest,\n\n\n\n                                        4/11\n\ndass sich die Berufung des Ehemannes gegen das Urteil des Amtsgerichts Krefeld\nin der Hauptsache erledigt habe, und legte die Kosten des zweiten Rechtszuges der\nBeschwerdeführerin auf. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit setze\ndie Darlegung von Gründen voraus, die geeignet seien, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthalte, die zur Begründung der Befangenheit\nungeeignet seien, sei daher unzulässig und könne unter Mitwirkung des abgelehnten Richters zusammen mit der Entscheidung zur Hauptsache verworfen werden.\nDies gelte auch und insbesondere dann, wenn der Ablehnungsgrund aus früheren\nEntscheidungen des Richters hergeleitet werde, zu denen er gesetzlich verpflichtet\nsei und denen er sich deshalb nicht habe entziehen können. So liege der Fall hier.\nDie tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfebewilligung für den Gegner seien auch im Richterablehnungsverfahren einer Überprüfung\nentzogen. Es handele sich um einen gänzlich ungeeigneten Ablehnungsgrund, weil\ndie Richterablehnung kein geeignetes Mittel sei, sich gegen für unrichtig gehaltene\nRechtsauffassungen zu wehren. Von der ihm deshalb eröffneten Möglichkeit, derart\nunzulässige Ablehnungsgesuche in alter Besetzung als unzulässig zu verwerfen, habe der Senat in seinem Beschluss vom 30. Oktober 2006 Gebrauch gemacht. Das\nneuerliche Ablehnungsgesuch vom 2. November 2006, das die Beschwerdeführerin\ndamit begründet habe, dass der Senat selbst über das unzulässige Ablehnungsgesuch vom 25. Oktober 2006 entschieden habe, sei daher ebenfalls unzulässig. Die\nFeststellungsklage habe Erfolg. Der Ehemann habe seine Berufung zu Recht für erledigt erklärt. Seine Berufung sei zulässig und begründet gewesen. Erst durch den\nBerichtigungsbeschluss des Senats vom 17. August 2006 sei die Rechtsmittelbeschwer des Ehemannes entfallen und seine Berufung unzulässig geworden.\n\n 5. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung           9\ndes Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.\n\n  6. Der Ehemann der Beschwerdeführerin und Gegner des Ausgangsverfahrens und          10\ndas Land Nordrhein-Westfalen hatten Gelegenheit zur Stellungnahme zur Verfassungsbeschwerde und zum Gegenstandswert. Der Gegner des Ausgangsverfahrens\nverteidigt die angegriffenen Entscheidungen. Die Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin beantragen die Festsetzung des Gegenstandswerts und regen an, hierfür\nden Gegenstandswert des Berufungsverfahrens von 4.904,40 € zu übernehmen.\n\n                                         II.\n Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung anzunehmen, weil dies        11\nzur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin geboten ist (§ 93a Abs. 2\nBuchstabe b BVerfGG). Zu dieser Entscheidung ist die Kammer berufen, weil die\nmaßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht\nbereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist\n(§ 93c Abs. 1 BVerfGG).\n\n\n\n\n                                        5/11\n\n 1. Die angegriffenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf verletzen         12\ndie Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.\n\n  a) Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet dem Einzelnen das Recht auf den gesetzlichen Richter. Ziel der Verfassungsgarantie ist es, der Gefahr einer möglichen\nEinflussnahme auf den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung vorzubeugen, die\ndurch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen\nRichter eröffnet sein könnte (vgl. BVerfGE 17, 294 <299>; 48, 246 <254>; 82, 286\n<296>; 95, 322 <327>). Damit sollen die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (vgl. BVerfGE 95, 322\n<327>).\n\n Deshalb verpflichtet Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG den Gesetzgeber dazu, eine klare         14\nund abstrakt-generelle Zuständigkeitsordnung zu schaffen, die für jeden denkbaren\nStreitfall im Voraus den Richter bezeichnet, der für die Entscheidung zuständig ist.\nJede sachwidrige Einflussnahme auf die rechtsprechende Tätigkeit von innen und\nvon außen soll dadurch verhindert werden. Die Gerichte sind bei der ihnen obliegenden Anwendung der vom Gesetzgeber geschaffenen Zuständigkeitsordnung verpflichtet, dem Gewährleistungsgehalt und der Schutzwirkung des Art. 101 Abs. 1\nSatz 2 GG angemessen Rechnung zu tragen.\n\n  Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat Art. 101         15\nAbs. 1 Satz 2 GG darüber hinaus auch einen materiellen Gewährleistungsgehalt. Die\nVerfassungsnorm garantiert, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter\nsteht, der unabhängig und unparteilich ist und der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (vgl. BVerfGE 10, 200 <213 f.>; 21,\n139 <145 f.>; 30, 149 <153>; 40, 268 <271>; 82, 286 <298>; 89, 28 <36>).\n\n  Der Gesetzgeber hat deshalb in materieller Hinsicht Vorsorge dafür zu treffen, dass    16\ndie Richterbank im Einzelfall nicht mit Richtern besetzt ist, die dem zur Entscheidung\nanstehenden Streitfall nicht mit der erforderlichen professionellen Distanz eines Unbeteiligten und Neutralen gegenüberstehen. Die materiellen Anforderungen der Verfassungsgarantie verpflichten den Gesetzgeber dazu, Regelungen vorzusehen, die\nes ermöglichen, einen Richter, der im Einzelfall nicht die Gewähr der Unparteilichkeit\nbietet, von der Ausübung seines Amts auszuschließen (BVerfGK 5, 269 <279 f.>).\n\n  Die Vorschriften über die Ausschließung und Ablehnung von Richtern dienen dem          17\ndurch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgten Ziel, auch im Einzelfall die Neutralität\nund Distanz der zur Entscheidung berufenen Richter zu sichern. Für den Zivilprozess\nenthalten die §§ 44 ff. ZPO Regelungen über das Verfahren zur Behandlung des Ablehnungsgesuchs und bestimmen, dass das Gericht, dem der Abgelehnte angehört,\nohne dessen Mitwirkung zur Entscheidung auf der Grundlage einer dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters berufen ist. Durch die Zuständigkeitsregelung\nwird dem Umstand Rechnung getragen, dass es nach der Natur der Sache an der\nvölligen inneren Unbefangenheit und Unparteilichkeit eines Richters fehlen wird,\n\n\n                                         6/11\n\nwenn er über die vorgetragenen Gründe für seine angebliche Befangenheit selbst\nentscheiden müsste. In der zivilgerichtlichen Rechtsprechung ist allerdings anerkannt, dass abweichend von diesem Grundsatz und vom Wortlaut des § 45 Abs. 1\nZPO der Spruchkörper ausnahmsweise in alter Besetzung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters über unzulässige Ablehnungsgesuche in bestimmten Fallgruppen\nentscheidet. Hierzu zählen die Ablehnung eines ganzen Gerichts als solchen, das offenbar grundlose, nur der Verschleppung dienende und damit rechtsmissbräuchliche\nGesuch und die Ablehnung als taktisches Mittel für verfahrensfremde Zwecke (vgl.\nVollkommer, in: Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 45 Rn. 4).\n\n  Ähnlich wie der Gesetzgeber im Strafprozessrecht, in welchem § 26a StPO ein vereinfachtes Ablehnungsverfahren für unzulässige Ablehnungsgesuche unter Mitwirkung des abgelehnten Richters zur Verfügung stellt, während das Regelverfahren\ndes § 27 StPO die Entscheidung ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters garantiert, trägt die zivilgerichtliche Rechtsprechung mit der differenzierenden Zuständigkeitsregelung in den Fällen der Richterablehnung einerseits dem Gewährleistungsgehalt des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG angemessen Rechnung: Ein Richter, dessen\nUnparteilichkeit mit jedenfalls nicht von vorneherein untauglicher Begründung in\nZweifel gezogen worden ist, kann und soll nicht an der Entscheidung gegen das gegen ihn selbst gerichtete Ablehnungsgesuch mitwirken, das sein eigenes richterliches Verhalten und die - ohnehin nicht einfach zu beantwortende - Frage zum Gegenstand hat, ob das beanstandete Verhalten für eine verständige Partei Anlass sein\nkann, an der persönlichen Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Andererseits soll aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens der\nabgelehnte Richter in den klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert sein und\nein aufwendiges und zeitraubendes Ablehnungsverfahren verhindert werden (vgl.\nBVerfGK 5, 269 <280 f.>).\n\n  Für das Strafprozessrecht hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass bei       19\nstrenger Beachtung der Voraussetzungen des gänzlich untauglichen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchs eine Selbstentscheidung mit der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in Konflikt gerate, weil die Prüfung\nkeine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters voraussetze und\ndeshalb keine Entscheidung in eigener Sache sei (vgl. BVerfGK 5, 269 <281 f.>). Es\nhat indes klargestellt, dass ein vereinfachtes Ablehnungsverfahren nur echte Formalentscheidungen ermöglichen oder offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts verhindern solle, was eine enge Auslegung der Voraussetzungen gebiete\n(BVerfGK 5, 269 <282>). Völlige Ungeeignetheit sei anzunehmen, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich sei. Sei hingegen ein - wenn auch nur geringfügiges - Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erforderlich, scheide eine Ablehnung als unzulässig aus. Eine\ngleichwohl erfolgende Ablehnung sei dann willkürlich. Über eine bloß formale Prüfung hinaus dürfe sich der abgelehnte Richter nicht durch Mitwirkung an einer nähe-\n\n\n\n                                         7/11\n\nren inhaltlichen Prüfung der Ablehnungsgründe zum Richter in eigener Sache machen. Überschreite das Gericht bei der Anwendung dieses Prüfungsmaßstabs die\nihm gezogenen Grenzen, könne dies seinerseits die Besorgnis der Befangenheit begründen (vgl. BVerfGK 5, 269 <283>).\n\n  Für den Zivilprozess sind diese Grundsätze entsprechend heranzuziehen. Da die         20\nVoraussetzungen für eine Selbstentscheidung des abgelehnten Richters über den\nihn betreffenden Befangenheitsantrag verfassungsrechtlich durch Art. 101 Abs. 1\nSatz 2 GG vorgegeben sind, ist für eine abweichende Beurteilung im Zivilprozessrecht kein Raum.\n\n  Eine „Entziehung“ des gesetzlichen Richters durch die Rechtsprechung, der die Anwendung der Zuständigkeitsregeln und die Handhabung des Ablehnungsrechts im\nEinzelfall obliegt, kann nicht in jeder fehlerhaften Rechtsanwendung gesehen werden; andernfalls müsste jede fehlerhafte Handhabung des einfachen Rechts zugleich\nals Verfassungsverstoß angesehen werden (vgl. BVerfGE 82, 286 <299>). Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind aber jedenfalls dann überschritten, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder\noffensichtlich unhaltbar ist oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und\nTragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (vgl. BVerfGE 82, 286 <299>). Ob die Entscheidung eines Gerichts auf Willkür,\nalso auf einem Fall grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts (vgl. BVerfGE 29, 45 <49>; 82, 159 <197>; 87, 282 <286>) beruht oder ob sie\ndarauf hindeutet, dass ein Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt, kann nur anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (BVerfGK 5, 269 <280>).\n\n  b) Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Oberlandesgericht in beiden angefochtenen Entscheidungen die ihm von Verfassungs wegen gezogenen Grenzen\nüberschritten.\n\n  aa) Im Beschluss vom 30. Oktober 2006 geht das Gericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihr Ablehnungsgesuch auf eine für fehlerhaft gehaltene Rechtsauffassung stütze. Die Richterablehnung sei kein Mittel, um sich gegen für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen zu wehren. Ein Befangenheitsgesuch sei unzulässig,\nwenn es rechtsmissbräuchlich sei oder der Prozessverschleppung diene. Darauf folgen inhaltliche Ausführungen zu den vom Oberlandesgericht getroffenen Sachentscheidungen.\n\n Diese Ausführungen werden der Begründung des Befangenheitsgesuchs ersichtlich          24\nnicht gerecht. Auch wenn im Befangenheitsantrag unter anderem eine unrichtige\nSachbehandlung gerügt worden ist, folgt hieraus noch nicht die Unzulässigkeit des\nAntrags. Im Widerspruch zur Annahme einer offensichtlichen Unzulässigkeit steht\nschon, dass das Gericht zur Begründung der Entscheidung über den Befangenheitsantrag ausführlich auf inhaltliche Erwägungen zurückgreifen musste und dies auch\ngetan hat. Hinzu kommt, dass das Gericht keine Begründung für die Absicht einer\n\n\n                                         8/11\n\nProzessverschleppung oder eines sonstigen Rechtsmissbrauchs angeben konnte.\nAuf den - nicht völlig fernliegenden - Vorwurf der ungewöhnlich emotionalen Art und\nWeise der Kritik im Beschluss des Gerichts vom 17. August 2006 ist das Gericht bei\nder Verwerfung des Befangenheitsantrags mit keinem Wort eingegangen. Nachdem\nder Senat im Beschluss vom 17. August 2006 über vier Seiten hinweg mit harschen\nWorten das Prozessverhalten der Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin kritisiert\nhatte, kann er schwerlich übersehen haben, dass das Befangenheitsgesuch auch auf\ndiese Kritik und deren ungewöhnliche Diktion gestützt war und sich somit nicht in\neiner Kritik an einer für unrichtig gehaltenen Sachentscheidung erschöpfte. Vor diesem Hintergrund ist seine Unterstellung des Rechtsmissbrauchs fernliegend. Die Annahme einer Kompetenz zur Verwerfung des Antrags durch die abgelehnten Richter\nstellt sich daher als grobe Verkennung des Rechts auf den gesetzlichen Richter dar.\n\n bb) Auch die Verwerfung des zweiten Befangenheitsgesuchs im Urteil vom 9. November 2006 verstößt gegen das Recht der Beschwerdeführerin auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.\n\n  Bei der Prüfung, ob ein Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen werden kann,        26\nist das Gericht in besonderem Maße verpflichtet, das Ablehnungsgesuch seinem Inhalt nach vollständig zu erfassen und gegebenenfalls wohlwollend auszulegen, da\ndas Gericht andernfalls leicht dem Vorwurf ausgesetzt sein kann, tatsächlich im Gewande der Zulässigkeitsprüfung in eine Begründetheitsprüfung einzutreten, und sich\nzu Unrecht zum Richter in eigener Sache zu machen. Überschreitet das Gericht bei\ndieser Prüfung die ihm gezogenen Grenzen, so kann dies seinerseits die Besorgnis\nder Befangenheit begründen (vgl. BVerfGK 5, 269 <283>).\n\n  Obwohl der Vorwurf der Selbstentscheidung durch Beschluss vom 30. Oktober             27\n2006 Gegenstand des zweiten Befangenheitsantrags war, hat das Gericht auch in\nder Entscheidung vom 9. November 2006 wiederum in eigener Sache entschieden,\nohne dass die Voraussetzungen hierfür vorgelegen hätten. Dem Vorwurf der unzulässigen, gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter verstoßenden Verwerfung\ndes ersten Gesuchs als unzulässig im Wege der Selbstentscheidung begegnete das\nGericht mit der Begründung, es sei zur Verwerfung berechtigt gewesen, weil es der\nBeschwerdeführerin nur um die Überprüfung einer unanfechtbaren Sachentscheidung gegangen sei. Damit setzt das Gericht die Verkürzung des Vorbringens auf den\nAspekt der Prozesskostenbewilligung fort und nimmt erneut nicht zur Kenntnis, dass\ndie Beschwerdeführerin ihren Antrag auf mehrere Umstände - darunter auch, aber\nnicht nur die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Gegner - gestützt hatte, aus\ndenen sich aus ihrer Sicht die Voreingenommenheit der Richter ergeben hatte. Der\nVerfassungsverstoß setzt sich damit im Urteil vom 9. November 2006 fort.\n\n 2. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf dem festgestellten Verfassungsverstoß. Der Beschluss vom 30. Oktober 2006 und das Urteil vom 9. November 2006\nwerden aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen (§ 95\nAbs. 1 Satz 1, Abs. 2 BVerfGG). Die Schutzwirkung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG\n\n\n\n                                         9/11\n\ngebietet es dabei, das Urteil vom 9. November 2006 nicht nur hinsichtlich der Verwerfung des Befangenheitsantrags, sondern auch hinsichtlich der getroffenen Sachentscheidungen über die Erledigung der Berufung und der Kosten und damit insgesamt aufzuheben. Zu dem Zeitpunkt, als die Berufung zurückgewiesen wurde, war\ndas Gericht nicht gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, da es\nnicht befugt war, den Befangenheitsantrag zu verwerfen, welcher von anderen Richtern vor Erlass einer Sachentscheidung hätte beschieden werden müssen. Daher\nstellt die Entscheidung in der Sache durch die abgelehnten Richter einen eigenständigen Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters dar, was eine Aufhebung der Sachentscheidung rechtfertigt. Andernfalls hätte es ein die Grenzen der\nVerwerfung eines Befangenheitsgesuchs verkennendes Gericht in der Hand, durch\neine gleichzeitig mit der Verwerfung eines Befangenheitsantrags getroffene nicht anfechtbare Sachentscheidung vollendete Tatsachen zu schaffen.\n\n 3. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Verfassungsbeschwerde beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit für die Verfassungsbeschwerde folgt aus § 37\nAbs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).\n\n                                    Hohmann-Papier                                  Hoffmann-Riem\n                                    Dennhardt\n\n\n\n\n                                        10/11\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n20. Juli 2007 - 1 BvR 3084/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2007\n                - 1 BvR 3084/06 - Rn. (1 - 29), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20070720_1bvr308406.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070720.1bvr308406\n\n\n\n\n                                     11/11\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/07/rk20070720_1bvr308406.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-07-20/1-bvr-3084-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":15},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/07/rk20070720_1bvr308406.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/07/rk20070720_1bvr308406.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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