{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070719.1bvr065003","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2007-07-19","aktenzeichen":"1 BvR 650/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 650/03 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerde\nder Frau C...\n\n1. unmittelbar gegen\n\na) den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Ulm vom 6. Dezember\n   2005 – 1 C 1445/01 -,\n\nb) den Beschluss des Landgerichts Ulm vom 31. Oktober 2005 – 1 T 55/04 -,\n\nc) den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Ulm vom 29. Juni 2004 – 1\n   C 1445/01 -,\n\nd) den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Ulm vom 19. Mai 2004 – 1\n   C 1445/01 -,\n\ne) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. April 2003 – V ZR 416/02 -,\n\nf) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6. März 2003 - V ZR 416/02 -,\n\ng) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20. Februar 2003 - V ZR 416/02 -,\n\nh) den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Ulm vom 25. November\n   2002 – 1 C 1445/01 -,\n\ni) das Urteil des Landgerichts Ulm vom 13. November 2002 - 1 S 209/01 -,\n\nj) das Urteil des Amtsgerichts Ulm vom 29. August 2001 - 1 C 1445/01 -,\n\n2. mittelbar gegen § 7b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Nachbarrecht des\nLandes Baden-Württemberg\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                die Richter Bryde,\n                                Eichberger,\n                                Schluckebier\n\nam 19. Juli 2007 einstimmig beschlossen:\n\n\n                                       1/15\n\nDas Urteil des Landgerichts Ulm vom 13. November 2002 – 1 S 209/01 - verletzt die\nBeschwerdeführerin in ihrem Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus\nArtikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Das\nUrteil wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Ulm zurückverwiesen.\nIm Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\nDas Land Baden-Württemberg hat der Beschwerdeführerin ein Viertel ihrer notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.\n\n                                     Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen wegen der Duldung eines Überbaus geführten Zivilprozess.\n\n                                         I.\n Grundsätzlich kann ein Grundstückseigentümer gemäß § 903 Satz 1 BGB Dritte             2\nvon der Einwirkung auf sein Grundstück ausschließen. Er kann gemäß § 1004 Abs. 1\nBGB Beseitigung von Beeinträchtigungen seines Eigentums und Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen verlangen. Nach § 1004 Abs. 2 BGB bestehen diese Ansprüche jedoch nicht, wenn der Eigentümer zur Duldung der betreffenden Beeinträchtigung verpflichtet ist.\n\n Für den Überbau regelt § 912 Abs. 1 BGB eine Duldungspflicht des Grundstückseigentümers unter folgenden Voraussetzungen:\n\n                                    § 912 BGB                                           4\n\n                             Überbau; Duldungspflicht.                                  5\n\n(1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über         6\ndie Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt,\nso hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort\nnach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.\n\n(2) ...                                                                                 7\n\n Im Dritten Teil des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, der Vorschriften über das Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen\nenthält, findet sich in Art. 124 Satz 1 EGBGB folgender Vorbehalt zugunsten der Landesgesetzgeber:\n\n                                 Art. 124 EGBGB                                         9\n\nUnberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche das Eigentum an          10\nGrundstücken zugunsten der Nachbarn noch anderen als den im Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmten Beschränkungen unterwerfen. Dies gilt insbesondere auch\nvon den Vorschriften, nach welchen Anlagen sowie Bäume und Sträucher nur in einem bestimmten Abstand von der Grenze gehalten werden dürfen.\n\n\n\n                                        2/15\n\n  § 7b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Nachbarrecht des Landes Baden-              11\nWürttemberg in der Fassung vom 8. Januar 1996 (GBl 1996 S. 54) – NRG BW - verpflichtet den Grundstückseigentümer in einem über § 912 BGB hinausgehenden Umfang zur Duldung von Überbau im Falle einer baurechtlich zulässigen\nGrenzbebauung:\n\n                                  § 7b NRG BW                                          12\n\n                                     Überbau                                           13\n\n(1) Darf nach den baurechtlichen Vorschriften unmittelbar an die gemeinsame            14\nGrundstücksgrenze gebaut werden, so hat der Eigentümer des Nachbargrundstücks\nin den Luftraum seines Grundstücks übergreifende untergeordnete Bauteile, die den\nbaurechtlichen Vorschriften entsprechen, zu dulden, solange diese die Benutzung\nseines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen. Untergeordnete\nBauteile sind insbesondere solche Bestandteile einer baulichen Anlage, die deren\nnutzbare Fläche nicht vergrößern.\n\n(2) Darf an beiden Seiten unmittelbar an die gemeinsame Grundstücksgrenze gebaut werden, so haben die Eigentümer der benachbarten Grundstücke zu dulden,\ndass die Gebäude den baurechtlichen Vorschriften entsprechend durch übergreifende Bauteile angeschlossen werden.\n\n(3) ...                                                                                16\n\n                                         II.\n  1. Die Parteien des Ausgangsverfahrens sind Eigentümer benachbarter Hausgrundstücke, für die der Bebauungsplan eine Doppelhausbebauung vorsieht. Die\nKläger errichteten in den Jahren 1998/99 an der Grenze zum Grundstück der Beschwerdeführerin, der Beklagten, ein Haus mit einer Giebelhöhe von ca. 7,50 m. Im\nJahre 2000 errichtete die Beschwerdeführerin auf ihrem Grundstück an der gemeinsamen Grenze ein Haus mit einer Höhe von nur ca. 7,10 m. Sowohl der Dachabschluss des Hauses der Kläger des Ausgangsverfahrens als auch die Giebelverschalung ragen über die Grundstücksgrenze hinaus in den Luftraum über dem Haus der\nBeschwerdeführerin hinein. Vorgerichtlich versuchten die Kläger des Ausgangsverfahrens, die Zustimmung der Beschwerdeführerin zur Überschreitung der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu erreichen. Nachdem das gescheitert war, nahmen sie die\nBeschwerdeführerin mit einer Klage unter anderem auf Duldung des aus einer Giebelverschalung und einem Dachabschluss bestehenden Überbaus in Anspruch.\n\n  2. Das Amtsgericht hat mit seinem angegriffenen Urteil der Klage weitgehend stattgegeben und die Beschwerdeführerin verurteilt, die Anbringung einer Giebelverschalung, die bis zu 13 cm in den Luftraum über ihrem Grundstück hineinragen dürfe, sowie eines Dachabschlusses, der einschließlich der Dachrinne bis zu 35 cm in den\nbetreffenden Luftraum hineinragen dürfe, zu dulden.\n\n\n\n\n                                        3/15\n\n  Das Amtsgericht hat seine Entscheidung sowohl auf § 7b Abs. 1 Satz 1 NRG BW         19\ngestützt als auch auf die Regeln des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses gemäß § 242 BGB. § 7b NRG BW sei nicht wegen mangelnder Gesetzgebungskompetenz des Landes verfassungswidrig, denn Art. 124 Satz 1 EGBGB bestimme ausdrücklich, dass das Bürgerliche Gesetzbuch insoweit keine abschließende Regelung\nenthalte. Das Landesrecht könne weitere Beschränkungen des Eigentums vorsehen.\nUnbedeutend sei, dass § 7b NRG BW eine Materie regele, die auch Gegenstand des\n§ 912 Abs. 1 BGB sei. § 903 BGB enthalte eine grundsätzliche Regelung, und jede\nlandesrechtliche Änderung schränke diese ein.\n\n 3. Mit seinem angegriffenen Urteil hat das Landgericht die Berufung der Beschwerdeführerin zurückgewiesen und ihre im Berufungsrechtszug erhobene, insbesondere\nauf die Beseitigung der Überbauten gerichtete, Widerklage abgewiesen.\n\n Hinsichtlich der Klage hat das Landgericht seine Entscheidung allein auf § 7b        21\nAbs. 1 Satz 1 NRG BW gestützt und dabei die Vorschrift im Anschluss an Teile der\nnachbarrechtlichen Literatur als verfassungsgemäß angesehen. Die Widerklage der\nBeschwerdeführerin sei nach § 530 Abs. 1 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2001\ngeltenden Fassung unzulässig.\n\n 4. Die Beschwerdeführerin hat die beim Bundesgerichtshof erhobene Nichtzulassungsbeschwerde mit einem auf § 78b ZPO gestützten Antrag auf Beiordnung eines\nbeim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts verbunden. Diesen Antrag hat\nder Bundesgerichtshof mit seinem angegriffenen Beschluss vom 20. Februar 2003\nabgelehnt. Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde biete keine hinreichende\nAussicht auf Erfolg.\n\n Die hiergegen gerichtete Gegenvorstellung hat der Bundesgerichtshof mit seinem       23\nangegriffenen Beschluss vom 6. März 2003 beschieden. Sie gebe zu einer abweichenden Beurteilung weder hinsichtlich des Antrags auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts noch bezüglich des Gegenstandswerts\ndes Beschwerdeverfahrens Anlass. Der Gegenstandswert bemesse sich nicht nach\ndem Wert des Grundstücks, sondern nach dem Wert der zu duldenden Beeinträchtigung. Dass dieser Wert den festgesetzten Betrag von 10.006,46 € übersteige, sei der\nGegenvorstellung nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich.\n\n Mit seinem angegriffenen Beschluss vom 30. April 2003 hat der Bundesgerichtshof      24\nschließlich die Nichtzulassungsbeschwerde verworfen. Die Beschwerdeführerin habe ihre Beschwerde nicht fristgerecht begründet.\n\n  5. Mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. November 2002 hat das Amtsgericht die nach seinem Urteil von der Beschwerdeführerin den Klägern des Ausgangsverfahrens zu erstattenden Kosten für den ersten Rechtszug festgesetzt.\n\n Mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19. Mai 2004 hat das Amtsgericht die         26\nnach dem landgerichtlichen Urteil von der Beschwerdeführerin den Klägern des Ausgangsverfahrens für den zweiten Rechtszug zu erstattenden Kosten festgesetzt.\n\n\n                                        4/15\n\n  Mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29. Juni 2004 hat das Amtsgericht die      27\nKosten festgesetzt, die von der Beschwerdeführerin den Klägern des Ausgangsverfahrens nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. April 2003 für das\nVerfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zu erstatten sind.\n\n Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin hat das Landgericht      28\nmit seinem angegriffenen Beschluss vom 31. Oktober 2005 zurückgewiesen.\n\n  Mit einem weiteren Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. Dezember 2005 hat das        29\nAmtsgericht schließlich die nach dem vorgenannten Beschluss des Landgerichts von\nder Beschwerdeführerin den Klägern des Ausgangsverfahrens zu ersetzenden Kosten festgesetzt.\n\n                                       III.\n Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1, Art. 14, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 sowie\nArt. 103 Abs. 1 GG.\n\n  Der für die Urteile des Amts- und des Landgerichts tragende § 7b Abs. 1 Satz 1     31\nNRG BW regele die Duldungspflicht hinsichtlich eines Überbaus abweichend von\n§ 912 Abs. 1 BGB und sei deshalb mangels Gesetzgebungskompetenz des Landes\nverfassungswidrig. Denn die im Hinblick auf Überbau bestehenden Duldungspflichten seien im Bürgerlichen Gesetzbuch abschließend bestimmt. Auch hätten die Gerichte sich mit ihren Einwendungen zur baurechtlichen Unzulässigkeit des Überbaus\nund des gesamten Gebäudes der Kläger nicht hinreichend befasst. Darüber hinaus\nhätte entsprechend ihrem Antrag Beweis zu anderen Möglichkeiten des Dachabschlusses erhoben werden müssen. Das Landgericht hätte die Revision zulassen\nmüssen.\n\n  Der Bundesgerichtshof habe den Wert des Beschwerdegegenstands willkürlich unterhalb des in § 26 Nr. 8 EGZPO genannten Betrages von 20.000 € festgesetzt. Er\nhabe ihr Vorbringen dabei nicht hinreichend berücksichtigt.\n\n                                       IV.\n  Namens der Landesregierung des Landes Baden-Württemberg hat das Justizministerium in seiner Stellungnahme die Auffassung vertreten, dass § 7b Abs. 1 Satz 1\nNRG BW nicht wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des Landes verfassungswidrig sei. Vielmehr könne mit Rücksicht auf die Gesetzgebungsgeschichte\ndes im Jahre 1964 mit § 114 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg in das\nNachbarrechtsgesetz Baden-Württem- berg eingefügten § 7b Abs. 1 Satz 1, vor allem im Hinblick auf die vorangegangenen Erwägungen zur Aufnahme entsprechender Bestimmungen in das Bundesbaugesetz, keine Rede davon sein, dass der Bund\nvon seiner Gesetzgebungskompetenz im Bereich des privaten Nachbarrechts im Sinne des Art. 72 Abs. 1 GG erschöpfenden Gebrauch gemacht habe.\n\n\n\n\n                                       5/15\n\n Das Land Brandenburg hat sich den Ausführungen des Justizministeriums des Landes Baden-Württemberg angeschlossen.\n\n Der Bundesgerichtshof hat in seiner Stellungnahme insbesondere darauf hingewiesen, dass der von der Beschwerdeführerin erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde\nmit Rücksicht auf § 26 Nr. 8 EGZPO keine Aussicht auf Erfolg zugekommen sei. Die\nBeschwerdeführerin habe auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde keine\nGründe für einen höheren Wert des Beschwerdegegenstands dargetan. Auf den\nWert des Hausgrundstücks komme es dabei nicht an.\n\n Gelegenheit zur Stellungnahme hatten ferner der Bundestag, der Bundesrat, die         36\nBundesregierung, der Landtag des Landes Baden-Württemberg sowie sämtliche\nLandesregierungen.\n\n                                        V.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b             37\nBVerfGG zur Entscheidung an und gibt ihr statt, soweit sich die Beschwerdeführerin\ngegen das Urteil des Landgerichts vom 13. November 2002 wendet. Insofern liegen\ndie Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG wegen einer Verletzung des\nRechts der Beschwerdeführerin auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes vor.\n\n  Im Übrigen, das heißt sowohl hinsichtlich des Urteils des Amtsgerichts vom 29. August 2001 als auch hinsichtlich der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde und der Entscheidungen des Amtsgerichts\nund des Landgerichts im Kostenfestsetzungsverfahren, wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n 1. Das Urteil des Landgerichts verletzt allerdings nicht das Eigentumsgrundrecht      39\nder Beschwerdeführerin aus Art. 14 Abs. 1 GG.\n\n a) Das verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentum ist durch Privatnützigkeit und    40\ngrundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet (vgl. BVerfGE 31, 229 <240>; 50, 290 <339>; 52, 1 <30>; 100,\n226 <241>; 102, 1 <15>). Beschränkungen dieser Eigentümerbefugnisse sind nur auf\nder Grundlage eines Inhalt und Schranken des Eigentums gestaltenden Gesetzes\nzulässig, das auch kompetenzgemäß erlassen ist (vgl. BVerfGE 110, 141 <173>).\n§ 7b Abs. 1 Satz 1 NRG BW gestaltet Inhalt und Schranken des Eigentums, indem es\nden Grundstückseigentümer verpflichtet, unter den dort genannten Voraussetzungen\nuntergeordnete Bauteile als Überbau zu dulden, solange diese die Benutzung seines\nGrundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen. Auf diese Bestimmung hat\ndas Landgericht allein tragend die Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführerin gestützt mit der Folge, dass diese den Überbau in den Luftraum ihres Grundstücks zu dulden hat.\n\n b) Der Standpunkt des Landgerichts, dass das Land über die erforderliche Gesetzgebungskompetenz zum Erlass des § 7b Abs. 1 NRG BW verfügt hat, ist verfas-\n\n\n\n                                        6/15\n\nsungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass\ndiese Vorschrift materiell verfassungswidrig, insbesondere unverhältnismäßig wäre\noder dass das Landgericht bei ihrer Anwendung Bedeutung und Tragweite der Eigentumsgarantie grundsätzlich verkannt hätte.\n\n aa) § 7b Abs. 1 Satz 1 NRG BW regelt Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen      42\nPrivaten und gehört deshalb zum bürgerlichen Recht. Für das bürgerliche Recht\nweist Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis\nzu. Hier bleibt nach Art. 72 Abs. 1 GG (in der hier maßgeblichen, bis 1994 geltenden\nFassung) für die Gesetzgebung der Länder nur Raum, solange und soweit der Bund\ndie Materie nicht erschöpfend geregelt hat. Wann eine bundesrechtliche Regelung\nals erschöpfend anzusehen ist, folgt aus einer Gesamtwürdigung des betreffenden\nNormkomplexes. Hierbei rechtfertigt der Erlass eines Bundesgesetzes über einen\nbestimmten Gegenstand für sich allein noch nicht die Annahme, dass damit die Länder von eigener Gesetzgebung ausgeschlossen sind; es können noch Bereiche übrig\nbleiben, deren Regelung den Ländern offen steht. Maßgebend ist, ob ein bestimmter\nSachverhalt tatsächlich umfassend und lückenlos geregelt ist oder nach dem aus Gesetzgebungsgeschichte und Materialien ablesbaren objektivierten Willen des Gesetzgebers abschließend geregelt werden sollte (vgl. BVerfGE 102, 99 <114 f.>). Die erschöpfende Regelung einer Materie durch den Bund kann auch nicht allein deshalb\nangenommen werden, weil der Bundesgesetzgeber das betreffende Sachgebiet kodifiziert hat (vgl. BVerfGE 56, 110 <119>). Raum bleibt den Ländern im Übrigen\nselbst bei umfassender Regelung der Materie durch den Bund nach Maßgabe der im\nBundesgesetz vorgesehenen Regelungsvorbehalte zugunsten des Landesgesetzgebers (vgl. BVerfGE 35, 65 <73 f.>; 83, 24 <30>), im Bereich des bürgerlichen Rechts\nalso derjenigen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (vgl.\nBVerfGE 78, 132 <144 f.>).\n\n bb) Gemessen an diesen Grundsätzen kann nicht festgestellt werden, dass der           43\nLandesgesetzgeber mit § 7b Abs. 1 NRG BW, der Überbau unter den dort genannten\nVoraussetzungen weitergehend als in § 912 BGB vorgesehen zulässt, außerhalb seiner Gesetzgebungskompetenz gehandelt hat.\n\n  (1) Es ist bereits zweifelhaft, ob der Bundesgesetzgeber die bei Überbau bestehenden Duldungspflichten des Nachbarn in § 912 Abs. 1 BGB erschöpfend geregelt hat.\nSchon die Vorstellungen des historischen Gesetzgebers, der die vorgeschlagene\nDuldungspflicht beim Grenzüberbau „nicht dem partikularen Rechte“ überlassen wollte (vgl. Motive zu dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche\nReich, Band III, Sachenrecht, 2. Auflage 1896, S. 283), lassen keinen eindeutigen\nRückschluss im Hinblick auf die Zulässigkeit der Regelung weitergehender Duldungspflichten durch die Länder zu, weil der Gesetzgeber seinerzeit in diesem Zusammenhang offenbar strengere Überbaubestimmungen im partikularen Recht im\nBlick hatte. Im Übrigen wird § 912 Abs. 1 BGB selbst nach gegenwärtiger Rechtslage\njedenfalls insofern nicht abschließend verstanden, als die Zivilgerichte auch im Anwendungsbereich dieser Vorschrift ergänzend die auf § 242 BGB beruhenden Re-\n\n\n                                        7/15\n\ngeln des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses heranziehen (vgl. BGHZ 62, 388\n<390> sowie die Nachw. unter 3.).\n\n  Das mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch verfolgte Kodifikationsprinzip allein, wie es     45\ninsbesondere in Art. 55 und 218 EGBGB zum Ausdruck kommt, vermag die Feststellung der erschöpfenden Regelung einer Gesetzesmaterie ebenfalls nicht zu stützen\n(vgl. BVerfGE 56, 110 <119>).\n\n (2) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass sich der abschließende Charakter      46\nder Überbauregelung in § 912 BGB aus einem Gegenschluss zu der Vorbehaltsklausel in Art. 124 Satz 1 EGBGB ergibt, wonach die landesgesetzlichen Vorschriften unberührt bleiben, welche das Eigentum an Grundstücken noch anderen als den im\nBürgerlichen Gesetzbuch bestimmten Beschränkungen unterwerfen.\n\n Ein Großteil des rechtswissenschaftlichen Schrifttums versteht Art. 124 Satz 1         47\nEGBGB allerdings so, dass die Pflicht zur Duldung von Überbau keine „andere Beschränkung“ im Sinne dieser Bestimmung ist, und hält § 7b Abs. 1 Satz 1 NRG BW\nsowie entsprechende Bestimmungen anderer Länder für verfassungswidrig, weil sie\ndie den Überbau betreffenden Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs modifizierten (vgl. Bruns, Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg, 2007, § 7b Rn. 4;\nDehner, Nachbarrecht, 7. Auflage, Loseblatt, Stand: Dezember 2006, A § 2 Art. 124\nEGBGB; Säcker, in: Münchener Kommentar, BGB, 4. Auflage 2004, § 912 Rn. 57;\nRoth, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2002, § 912 Rn. 21).\n\n  Das Landgericht legt in dem angegriffenen Urteil Art. 124 Satz 1 EGBGB hingegen       48\nim Anschluss an die in der rechtswissenschaftlichen Literatur vertretene Gegenauffassung (vgl. Birk, Nachbarrecht für Baden-Württemberg, 4. Auflage 2000, § 7b Einleitung; Vetter/Karremann/Kahl, Das Nachbarrecht in Baden-Württemberg, 17. Auflage 1996, Einleitung Rn. 3, § 7b NRG BW Rn. 1 sowie § 912 BGB Rn. 2b) als\nVorbehalt für eine landesgesetzliche Regelung zur weitergehenden Duldung von\nÜberbau aus, wie in § 7b Abs. 1 NRG BW vorgesehen.\n\n Bei den Erwägungen des Landgerichts zu Art. 124 Satz 1 EGBGB handelt es sich           49\num die Auslegung und Anwendung von einfachem Recht. Diese überprüft das Bundesverfassungsgericht aber nur eingeschränkt. Die Auslegung des einfachen Gesetzesrechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache der dafür zuständigen Gerichte und vom Bundesverfassungsgericht nicht auf ihre Richtigkeit hin zu\nuntersuchen. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht nur zu gewährleisten,\ndass bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts die Anforderungen\ndes Grundgesetzes eingehalten, insbesondere der Schutzbereich der Grundrechte\nund ihre Bedeutung beachtet werden (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 96, 375 <394>).\nDanach verbleibt den Fachgerichten in der Regel ein Interpretationsspielraum (vgl.\nBVerfGE 95, 28 <38>). Von Verfassungs wegen sind sie insbesondere an einen eindeutigen Wortlaut der Norm gebunden (vgl. BVerfGE 59, 330 <334>). Auch darf im\nWege der Auslegung das gesetzgeberische Ziel in wesentlichen Punkten nicht so\nverfehlt oder verfälscht werden, dass an die Stelle der Gesetzesvorschrift inhaltlich\n\n\n                                         8/15\n\neine andere gesetzt oder ein Regelungsinhalt erstmals geschaffen wird (vgl.\nBVerfGE 78, 20 <24>).\n\n Diese Grenzen hat das Landgericht nicht überschritten. Sein Verständnis des             50\nArt. 124 Satz 1 EGBGB ist gut vertretbar, jedenfalls vor dem Hintergrund des dargestellten Prüfungsmaßstabs des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich\nnicht zu beanstanden.\n\n  Der Wortlaut des Art. 124 Satz 1 EGBGB steht der vom Landgericht befürworteten         51\nAuslegung des Art. 124 Satz 1 EGBGB nicht entgegen. Ihm ist nicht zu entnehmen,\ndass nach Art. 124 Satz 1 EGBGB durch Landesgesetz nur andere Eigentumsbeschränkungen als der vom § 912 Abs. 1 BGB erfasste Überbau geregelt werden dürfen. Denn „andere“ kann nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auch eine zwar\ngrundsätzlich gleichartige, in den einzelnen Voraussetzungen und Ausprägungen\naber davon verschiedene „Beschränkung“ des Grundstückseigentums bedeuten. Mit\nRücksicht darauf, dass § 7b Abs. 1 Satz 1 NRG BW nur die privatrechtlichen Folgen\ndes Überbaus auf der Grundlage einer nach öffentlichem Baurecht zulässigen Grenzbebauung regelt, wohingegen § 912 Abs. 1 BGB den Überbau im Allgemeinen betrifft, können in beiden Normen durchaus verschiedene Regelungsgegenstände gesehen und § 7b Abs. 1 Satz 1 NRG BW kann so als „andere Beschränkung“ im Sinne\ndes Art. 124 Satz 1 EGBGB verstanden werden. Die gegenteilige Deutung des Begriffs „andere“ im Sinne von „andersartig“ ist jedenfalls nicht zwingend.\n\n  Ebenso wenig erfordern Sinn und Zweck des Art. 124 Satz 1 EGBGB, gerade auch           52\nmit Rücksicht auf seine Entstehungsgeschichte, eine vom Standpunkt des Landgerichts abweichende Auffassung. So hat sich die Kommission bei den Beratungen zur\nzweiten Lesung des Entwurfs eines Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB-E) hinsichtlich\ndes in § 866 BGB-E (der Entwurfsnorm für den späteren Art. 124 EGBGB) enthaltenen landesgesetzlichen Vorbehalts zwar für eine engere Gesetzesfassung entschieden und dies insbesondere damit begründet, dass es misslich sei, nach Inkrafttreten\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs noch eine Erörterung darüber zuzulassen, ob das\nLandesrecht über die im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Arten von Beschränkungen hinausgehe (vgl. Protokolle der Kommission für die zweite Lesung des Entwurfs eines Bürgerlichen Gesetzbuchs, Bd. III., 1899, S. 163 f.). Aus den nachfolgenden Erwägungen der Kommission zu § 866 BGB-E ergibt sich jedoch, dass sie sich\nhierfür von einem besonderen, § 7b NRG BW nicht erfassenden Grund leiten ließ:\nDie das Nachbarrecht betreffenden Vorschriften seien vielfach in alten, zum Teil obsoleten Statuten enthalten. Es erscheine deshalb im Interesse der Rechtssicherheit\nund der praktischen Handhabung des Rechts geboten, die Möglichkeit, bei der Beurteilung des Umfangs der im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Eigentumsbeschränkungen auf alte statutarische Vorschriften zurückzugreifen, ein für alle Mal abzuschneiden (vgl. Protokolle der Kommission für die zweite Lesung des Entwurfs des\nBürgerlichen Gesetzbuchs, Bd. III., 1899, S. 164). Um altes, bereits vor Inkrafttreten\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs geltendes, teilweise obsoletes Landesrecht, dessen\nAnwendbarkeit die Rechtssicherheit und praktische Handhabbarkeit des bürgerli-\n\n\n                                         9/15\n\nchen Rechts beeinträchtigen könnte, handelt es sich bei § 7b Abs. 1 Satz 1 NRG\nBW jedoch nicht. Die differenziert den Fall des baurechtlich zulässigen Überbaus regelnde Bestimmung des badenwürttember- gischen Nachbarrechts ist vielmehr, gemessen an den aus der Generalklausel des § 242 BGB abgeleiteten Regeln des\nnachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses, mit einem Gewinn an Rechtssicherheit\nverbunden.\n\n  (3) Da dem Urteil des Landgerichts schon nach den vorstehenden Erwägungen zur         53\nAuslegung des § 912 BGB und des Art. 124 Satz 1 EGBGB nicht mit Erfolg entgegengehalten werden kann, es habe das Fehlen einer Gesetzgebungsbefugnis des\nLandes zum Erlass des § 7b Abs. 1 Satz 1 NRG BW verkannt, bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob und inwieweit das Verhalten von Bund und Ländern anlässlich\nder in den 50er und 60er Jahren des vergangenen Jahrhunderts erfolgten Diskussion\nüber die Aufnahme solcher ergänzender Überbauregelungen in Bundes- oder Landesrecht rechtlich tragfähige Rückschlüsse auf das spätere Verständnis von § 912\nBGB und der Vorbehaltsklausel in Art. 124 Satz 1 EGBGB und die daraus folgenden\nAbgrenzungen der Gesetzgebungskompetenzen zulässt. Nachdem nämlich die Aufnahme einer dem § 7b NRG BW inhaltlich entsprechenden Bestimmung in das 1960\nneu geschaffene Bundesbaugesetz an Bedenken des Bundesrates gescheitert war\n(vgl. Stellungnahme des Bundesrates BTDrucks III/336, S. 133, sowie BTDrucks III/\n1794, S. 106 ff.), lehnte der Bund nach dem Inhalt eines von der Landesregierung\nBaden-Württemberg in ihrer Stellungnahme vorgetragenen Schreibens des Bundesjustizministers vom 12. Februar 1960 eine bundesgesetzliche Regelung der Materie\nmit der Begründung ab, gegen eine landesrechtliche Regelung bestünden mit Rücksicht auf den Regelungsvorbehalt in Art. 124 Satz 1 EGBGB keine Bedenken.\n\n  cc) Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen, dass der Landesgesetzgeber den            54\nihm bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums zustehenden Gestaltungsspielraum mit der Regelung in § 7b Abs. 1 Satz 1 NRG BW überschritten,\ninsbesondere die Interessen des Grundstückseigentümers unverhältnismäßig eingeschränkt haben könnte, sind mit Rücksicht auf die differenzierten Vorgaben zu dessen Duldungspflicht in dieser Vorschrift und vor allem auch zu deren inhaltlicher und\nzeitlicher Begrenzung (solange die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird) nicht erkennbar.\n\n 2. Das Landgericht hat mit seinem angegriffenen Urteil aber das Recht der Beschwerdeführerin auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes verletzt, indem es die\nRevision nicht zugelassen hat.\n\n Der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz als Ausprägung des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG begründet zwar keinen Anspruch auf eine weitere Instanz. Die Entscheidung über den\nUmfang des Rechtsmittelzugs bleibt vielmehr dem Gesetzgeber überlassen (vgl.\nBVerfGE 54, 277 <291>; 89, 381 <390>; 107, 395 <401 f.>). Hat der Gesetzgeber\nsich aber für die Eröffnung einer weiteren Instanz entschieden und sieht die betref-\n\n\n\n                                        10/15\n\nfende Prozessordnung dementsprechend ein Rechtsmittel vor, darf der Zugang dazu\nnicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 74, 228 <234>).\n\n Im vorliegenden Fall hing der Zugang zur Revisionsinstanz gemäß § 543 Abs. 1             57\nNr. 1 ZPO von der Zulassung der Revision durch das Landgericht ab. Die mit dem am\n1. Januar 2002 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform der Zivilprozessordnung eingeführte Bestimmung findet gemäß § 26 Nr. 7 EGZPO Anwendung, wenn die mündliche Verhandlung im zweiten Rechtszug nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen\nworden ist (vgl. Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 27. Auflage 2005, EGZPO § 26\nRn. 6; Gummer/Heßler, in: Zöller, ZPO, 26. Auflage 2007, EGZPO § 26 Rn. 9). Das\nwar hier der Fall. Das Landgericht hatte die mündliche Verhandlung am 16. Oktober\n2002 geschlossen.\n\n Das Landgericht hätte die Revision nach § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulassen müssen.          58\nDenn der Rechtssache kam grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2\nSatz 1 Nr. 1 ZPO im Hinblick auf die oben bereits erörterte Auslegung des Art. 124\nSatz 1 EGBGB als entscheidende Vorfrage bei Prüfung der formellen Verfassungsmäßigkeit des § 7b Abs. 1 Satz 1 NRG BW zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine\nRechtssache nämlich immer dann, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 – V\nZB 16/02 -, NJW 2002, S. 3029). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn\ndie Beantwortung der betreffenden Rechtsfrage zweifelhaft ist oder zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die Frage höchstrichterlich nicht geklärt ist (vgl. Ball, in: Musielak, ZPO, 5. Auflage 2007, § 543 Rn. 5a; Kayser, in: Hk-ZPO, 2006, § 543 Rn. 7b).\n\n  Hier war nach der für das Bundesverfassungsgericht in diesem Zusammenhang               59\nmaßgebenden Rechtsauffassung des Landgerichts die Verfassungsmäßigkeit des\n§ 7b Abs. 1 Satz 1 NRG BW als Grundlage der Duldungspflicht der Beschwerdeführerin allein entscheidungserheblich. Denn auf die Regeln des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses hatte sich zwar das Amtsgericht, nicht aber das Landgericht gestützt. Ob das Land für § 7b Abs. 1 Satz 1 NRG BW über die erforderliche\nGesetzgebungskompetenz verfügte, hing aber, wie oben bereits ausgeführt, von der\nAuslegung des nachbarrechtlichen Regelungsvorbehalts für den Landesgesetzgeber\nin Art. 124 Satz 1 EGBGB ab.\n\n Dabei handelte es sich um eine klärungsbedürftige Rechtsfrage. Die Auslegung des         60\nArt. 124 Satz 1 EGBGB ist, wie dargelegt, in mehrfacher Hinsicht zweifelhaft. Außerdem werden dazu, worauf gleichfalls bereits hingewiesen wurde, voneinander abweichende Auffassungen vertreten: Während das rechtswissenschaftliche Schrifttum zu\nArt. 124 Satz 1 EGBGB sowie Teile der Literatur zu § 7b NRG BW davon ausgehen,\ndass Art. 124 Satz 1 EGBGB landesrechtlichen Regelungen des Überbaus entgegenstehe (vgl. Bruns, Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg, 2007, § 7b Rn. 4;\n\n\n\n                                         11/15\n\nDehner, Nachbarrecht, 7. Auflage, Loseblatt, Stand: Dezember 2006, A § 2 Art. 124\nEGBGB; Säcker, in: Münchener Kommentar, BGB, 4. Auflage 2004, § 912 Rn. 57;\nHartmann, in: Soergel, BGB, 12. Auflage 1996, Art. 124 EGBGB Rn. 3; Roth, in:\nStaudinger, BGB, Neubearbeitung 2002, § 912 Rn. 21), wird in der Literatur zu § 7b\nNRG BW teilweise eine weniger strenge Auslegung des Art. 124 Satz 1 EGBGB befürwortet (vgl. Birk, Nachbarrecht für Baden-Württemberg, 4. Auflage 2000, § 7b Einleitung; Vetter/Karre- mann/Kahl, Das Nachbarrecht in Baden-Württemberg, 17. Auflage 1996, Einleitung Rn. 2 f., § 7b NRG BW Rn. 1 sowie § 912 BGB Rn. 2b). Die\nAuslegung des Art. 124 Satz 1 EGBGB im Hinblick auf die Zulässigkeit landesgesetzlicher Regelungen des Überbaus ist auch nicht durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs höchstrichterlich geklärt.\n\n Die Rechtsfrage ist schließlich klärungsfähig. Das setzt die Revisibilität des anzuwendenden Rechts voraus (vgl. Ball, in: Musielak, ZPO, 5. Auflage 2007, § 543\nRn. 5a; Kayser, in: Hk-ZPO, 2006, § 543 Rn. 10). Diese liegt hier vor. Revisibel ist\ngemäß § 545 Abs. 1 ZPO sowohl Bundesrecht als auch anderes Recht, wenn es sich\nüber den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt. Danach gehören § 7b\nAbs. 1 Satz 1 NRG BW und Art. 124 Satz 1 EGBGB zum revisiblen Recht. § 7b\nAbs. 1 Satz 1 NRG BW hat nämlich als Recht des Landes Baden-Württemberg einen\nüber den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinausreichenden Geltungsbereich. Der\nebenso tragende Art. 124 Satz 1 EGBGB gehört zum Bundesrecht.\n\n  Das Landgericht hat die Revision ungeachtet dieser ungeklärten Rechtslage nicht        62\nzugelassen. Es hat die Frage der Revisionszulassung zwar nicht ausdrücklich ausgesprochen, sich vielmehr weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen seines\nangegriffenen Urteils mit der Zulassung oder der Nichtzulassung der Revision befasst. Schweigen zur Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht gilt jedoch\nals deren Nichtzulassung (vgl. BGHZ 44, 395 <396 f.>).\n\n  Die Nichtzulassung der Revision durch das Landgericht ist nicht nur einfachrechtlich fehlerhaft. Der Prozessrechtsverstoß führt hier – weitergehend - auch zu einer der Beschwerdeführerin unzumutbaren Verkürzung des Rechtswegs, weil es\nnach dem die Entscheidung des Landgerichts tragenden materiellen Recht keine\nsachlichen Gründe für die Nichtzulassung der Revision gegeben hat. Das Landgericht hat hierfür solche Sachgründe auch nicht dargelegt, obwohl dies angesichts des\nihm bekannten Meinungsstreits zu § 7b Abs. 1 Satz 1 NRG BW und Art. 124 Satz 1\nEGBGB sowie seiner Rechtsauffassung hierzu nahe gelegen hätte. Nachvollziehbare Sachgründe für die Nichtzulassung der Revision sind auch nicht ersichtlich.\n\n Darauf, ob neben dem festgestellten Verstoß gegen die Justizgewährungsgarantie          64\n– wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht - noch andere Verletzungen von\nGrundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten vorliegen, kommt es danach nicht\nmehr an.\n\n 3. Auch die übrigen Voraussetzungen der Annahme der Verfassungsbeschwerde               65\nzur Entscheidung gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG liegen hinsichtlich des\n\n\n                                         12/15\n\nBerufungsurteils vor.\n\n Zwar ist die Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung als verletzt         66\ngerügter Rechte dann nicht angezeigt, wenn der betreffende Beschwerdeführer auch\nim Falle einer Zurückverweisung an das Ausgangsgericht im Ergebnis keinen Erfolg\nhaben würde (vgl. BVerfGE 90, 22 <26>). Dass dies der Fall ist, kann im vorliegenden Fall jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden.\n\n Es steht dem Landgericht nach der Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits zwar frei, seine neue Entscheidung nicht auf § 7b Abs. 1\nSatz 1 NRG BW zu stützen, sondern eine andere Begründung zu wählen, der womöglich auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch mögen insofern die\nRegeln des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses in Betracht kommen. Im Hinblick auf den Sach- und Streitstand des Ausgangsverfahrens steht aber nicht fest,\ndass sich daraus für den vorliegenden Fall eine Duldungspflicht herleiten lässt. Denn\nder Bundesgerichtshof lässt die Anwendung der Regeln des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses nur ausnahmsweise (vgl. BGHZ 28, 110 <114>; BGH, Urteil\nvom 8. Oktober 1958 – V ZR 54/56 -, MDR 1959, S. 31; Urteil vom 22. September\n1972 - V ZR 8/71 -, MDR 1973, S. 39; Urteil vom 31. Januar 2003 – V ZR 143/02 -,\nNJW 2003, S. 1392) und aus zwingenden Gründen zu (vgl. BGHZ 28, 110 <114>;\nBGH, Urteil vom 8. Oktober 1958 – V ZR 54/56 -, MDR 1959, S. 31; Urteil vom\n22. September 1972 – V ZR 8/71 -, MDR 1973, S. 39; Urteil vom 7. Juli 1995 – V ZR\n213/94 -, NJW 1995, S. 2633 <2635>). Ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen müsse dringend geboten\nerscheinen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1995 – V ZR 213/94 -, NJW 1995, S. 2633\n<2635>; Urteil vom 31. Januar 2003 – V ZR 143/02 -, NJW 2003, S. 1392). In diesem\nZusammenhang verlangt der Bundesgerichtshof eine umfassende Berücksichtigung\nund Abwägung der Gesamtumstände des konkreten Falles (vgl. BGH, Urteil vom\n21. Dezember 1973 – V ZR 107/72 -, MDR 1974, S. 571 f.; Urteil vom 10. Dezember\n1976 – V ZR 263/74 -, MDR 1977, S. 568). Im Rahmen der Abwägung misst er dem\nVerschuldensgrad erhebliche Bedeutung bei (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember\n1973 – V ZR 107/72 -, MDR 1974, S. 571 f.; Urteil vom 10. Dezember 1976 – V ZR\n263/74 -, MDR 1977, S. 568).\n\n Danach müsste das Landgericht, wollte es die Zurückweisung der Berufung nunmehr statt auf § 7b Abs. 1 Satz 1 NRG BW auf die Regelung des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses stützen, eine Abwägung aller Umstände vornehmen. Dabei\nwäre zum einen zu berücksichtigen, dass es sich um einen bewussten und damit vorsätzlichen Überbau der Kläger des Ausgangsverfahrens handelt. Zum anderen\nmüsste das Landgericht dem Einwand der Beschwerdeführerin nachgehen, dass die\nKläger den Abschluss des Daches und die Verschalung ihrer ungeschützten Giebelwand auf andere, das Eigentum der Beschwerdeführerin weniger beeinträchtigende\nWeise hätten ausführen können.\n\n 4. Soweit die Beschwerdeführerin das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts und      69\n\n\n\n                                        13/15\n\nEntscheidungen des Bundesgerichtshofs sowie Entscheidungen des Amts- und des\nLandgerichts im Kostenfestsetzungsverfahren angreift, liegen die Voraussetzungen\nfür die Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht vor.\n\n Die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts bleibt schon deshalb ohne Erfolg, weil es durch das Berufungsurteil des Landgerichts, soweit für die\nRügen der Beschwerdeführerin von Bedeutung, prozessual überholt ist. Unabhängig\ndavon sind auch keine Verletzungen von Grundrechten oder grundrechtsgleichen\nRechten der Beschwerdeführerin durch dieses Urteil erkennbar.\n\n  Hinsichtlich der Entscheidungen aus dem Kostenfestsetzungsverfahren ist die Verfassungsbeschwerde jeweils wegen Ablaufs der Beschwerdefrist des § 93 Abs. 1\nSatz 1 BVerfGG unzulässig. Im Hinblick auf die angegriffenen Beschlüsse des Bundesgerichtshofs ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Auch mit Rücksicht\nauf das Vorbringen der Beschwerdeführerin begegnet es nämlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Bundesgerichtshof einen unter der Grenze des\n§ 26 Nr. 8 EGZPO liegenden Wert der Beschwer bejaht und deshalb die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde verneint hat.\n\n                                        VI.\n Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.         72\n\n Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).           73\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  74\n\n                Bryde               Eichberger           Schluckebier\n\n\n\n\n                                        14/15\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n19. Juli 2007 - 1 BvR 650/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Juli 2007\n                - 1 BvR 650/03 - Rn. (1 - 74), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20070719_1bvr065003.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070719.1bvr065003\n\n\n\n\n                                     15/15\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-07-19/1-bvr-650-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 124","ref_norm":"124","n":26},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 912","ref_norm":"912","n":14},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 903","ref_norm":"903","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-07-19/1-bvr-650-03","retrieved":"2026-07-10 10:56:18.905476+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2007-07-19/1-bvr-650-03","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2007-07-19","dockets":["1 BvR 650/03"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070719.1bvr065003","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070719.1bvr065003"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 19.07.2007 – 1 BvR 650/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-07-19/1-bvr-650-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1/15\n\nDas Urteil des Landgerichts Ulm vom 13. November 2002 – 1 S 209/01 - verletzt die\nBeschwerdeführerin in ihrem Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus\nArtikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Das\nUrteil wird aufgehoben. 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