{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20070719_1bvr030507","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070719.1bvr030507","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2007-07-19","aktenzeichen":"1 BvR 305/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n\n- 1 BvR 305/07 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\n\ndes Herrn R...,\n\n- Bevollmächtigte:\n  Rechtsanwälte Rainer Müller und Heike Redeker, Clara-Zetkin-Straße 28, 07545\n  Gera -\n\n        gegen den Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts\n                   vom 6. Dezember 2006 - 2 EO 916/04 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\nRichter\n\n                                 Bryde,\n\n                                 Eichberger,\n\n                                 Schluckebier\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)\n\nam 19. Juli 2007 einstimmig beschlossen:\n\n        Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                   Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzuges      1\neiner im Verwaltungsverfahren verfügten Entziehung der Fahrerlaubnis wegen angenommenen Konsums des Rauschmittels Metamphetamin. Dem mit der Verfassungsbeschwerde verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hatte die\nKammer mit Beschluss vom 5. März 2007 aufgrund einer Folgenabwägung stattgegeben.\n\n 1. Das Oberverwaltungsgericht hat durch die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung am 6. Dezember 2006 den Antrag des Beschwerdeführers\nauf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner noch in erster Instanz anhängigen Klage gegen die mit Verfügung vom März 2004 angeordnete, für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis in der Beschwerdeinstanz abgelehnt.\nHiergegen wendet sich der Beschwerdeführer und rügt eine Verletzung seiner\n\n\n                                          1/4\n\nGrundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG. Er hält die Beschwerdeentscheidung vor allem deshalb für unverhältnismäßig, weil zuvor das Verwaltungsgericht seinem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz im Mai 2004 stattgegeben und\ndie aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage wieder hergestellt hatte; der\nBeschwerdeführer verweist darauf, dass er seither bis zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über die Beschwerde der Fahrerlaubnisbehörde und damit mehr\nals zwei Jahre beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen habe.\n\n 2. Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde\nkommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des\nBeschwerdeführers angezeigt.\n\n  Die Auslegung und Anwendung der einfachrechtlichen Bestimmung des § 80 Abs.          4\n2 Nr. 4, Abs. 5 VwGO obliegt in erster Linie den dazu berufenen Fachgerichten.\nWenn die Gerichte Eilrechtsschutz ablehnen, weil sie den angegriffenen Verwaltungsakt aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als aller Voraussicht nach rechtmäßig erachten, so dass der in der Hauptsache eingelegte Rechtsbehelf erfolglos bleiben werde, dann ist dies grundsätzlich von Verfassungs wegen\nnicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats\nvom 12. November 1998 – 2 BvR 1838/98 -, JURIS, m.w.N.).\n\n  Das Oberverwaltungsgericht hat hier die Frage der Rechtmäßigkeit des zugrunde        5\nliegenden, vom Beschwerdeführer angefochtenen Bescheides in dem für eine Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen Umfang geprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, die Entziehung der Fahrerlaubnis sei offensichtlich rechtmäßig. Das begegnet insoweit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Einwand des\nBeschwerdeführers, das Oberverwaltungsgericht sei zu Unrecht von einer bewussten Einnahme der Substanz Metamphetamin durch ihn ausgegangen, bleibt der näheren Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten.\n\n  Es ist verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass sich das Oberverwaltungsgericht nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt hat, dass der Beschwerdeführer seit dem Erlass der Entziehungsverfügung nach Aktenlage mehr als zwei Jahre beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen hat. Denn das\nOberverwaltungsgericht ist dabei offenbar von der gefestigten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ausgegangen, derzufolge für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Verfügung, welche die Entziehung der Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat,\ndie im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bestehende Sach- und Rechtslage maßgeblich ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 - BVerwG 3 C 25/04 -\nNJW 2005, S. 3081; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 6. April\n2004 - 11 CS 05.364 - JURIS Rn. 13 m.w.N.). Der Zeitraum unbeanstandeter Teilnahme des Beschwerdeführers am Straßenverkehr nach Ergehen des Widerspruchsbescheids im Juni 2004 war danach unerheblich für die im Rahmen des\n\n\n\n                                         2/4\n\neinstweiligen Rechtsschutzverfahrens durch das Oberverwaltungsgericht erfolgte\nsummarische Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheids über die Entziehung\nder Fahrerlaubnis. Dass das Oberverwaltungsgericht ausgehend vom Ergebnis dieser Prüfung, nämlich der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung,\nauch die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehbarkeit aufrechterhalten hat, ist verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn es ist anerkannt, dass durch die\nTeilnahme ungeeigneter Kraftfahrer am Straßenverkehr besondere Gefahren drohen. Dem Schutz der Allgemeinheit vor Verkehrsgefährdungen kommt daher besonderes Gewicht gegenüber den Nachteilen zu, die einem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber in beruflicher oder in privater Hinsicht entstehen (vgl. BVerfG, Beschluss der\n2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Oktober 1998 - 2 BvQ 32/98 -, JURIS, zu\neiner vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO).\n\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n  Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird die von          8\nder Kammer am 5. März 2007 getroffene einstweilige Anordnung gegenstandslos\n(vgl. § 40 Abs. 3 GOBVerfG).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   9\n\n                   Bryde                       Eichberger               Schluckebier\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n19. Juli 2007 - 1 BvR 305/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Juli 2007\n                - 1 BvR 305/07 - Rn. (1 - 9), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20070719_1bvr030507.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070719.1bvr030507\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-07-19/1-bvr-305-07","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111a","ref_norm":"111a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-07-19/1-bvr-305-07","retrieved":"2026-07-10 10:56:18.743792+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2007-07-19/1-bvr-305-07","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2007-07-19","dockets":["1 BvR 305/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070719.1bvr030507","ids":{"doknr":"BVERFG-rk20070719_1bvr030507","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070719.1bvr030507"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 19.07.2007 – 1 BvR 305/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-07-19/1-bvr-305-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":1},{"id":"StPO/111a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"111a","label":"§ 111a StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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