{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070711.1bvr050107","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2007-07-11","aktenzeichen":"1 BvR 501/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 501/07 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Frau D...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Brand, Decker, Mische,\n                   Humboldtstraße 4, 34117 Kassel -\ngegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 31. Januar 2007 - 81 T 1003/\n      06 -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richter\n                                 Bryde,\n                                 Eichberger,\n                                 Schluckebier\n\nam 11. Juli 2007 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 31. Januar 2007 - 81 T 1003/06 -\n     verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2\n     Satz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben.\n  2. Die Sache wird an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.\n  3. Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n  4. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde und der damit verbundene Antrag auf Erlass einer          1\neinstweiligen Anordnung betreffen die Frage der Berücksichtigung einer im Zuge des\nZwangsversteigerungsverfahrens in der Person der Beschwerdeführerin als Vollstreckungsschuldnerin aufgetretenen Suizidgefahr, die nach der Erteilung des Zuschlages erstmals mit der dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde geltend gemacht\n\n\n                                         1/6\n\nwurde.\n\n                                         I.\n  1. Die Beschwerdeführerin bewohnt ein - bis zur Zuschlagserteilung im Zwangsversteigerungsverfahren in ihrem Eigentum stehendes - Haus in Berlin, in das wegen offener Forderungen gegen sie die Zwangsvollstreckung betrieben wurde. Sie stellte\nzunächst einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 765a ZPO,\nden sie mit der Gefahr einer Zwangsversteigerung weit unter dem tatsächlichen Wert\ndes Anwesens begründete. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück und erließ zugleich den Zuschlagsbeschluss. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin sofortige\nBeschwerde. Zur Begründung trug sie nun unter Vorlage der Bescheinigung eines\nFacharztes für Neurologie und Psychiatrie, an den sie ausweislich des vorgelegten\nAttestes „notfallmäßig“ überwiesen worden war, erstmals vor, die weitere Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahrens sei mit einer ernsthaften Gefahr für ihr Leben verbunden. Im Falle der Aufrechterhaltung der Zuschlagserteilung bestehe akute\nSuizidgefahr.\n\n Das Amtsgericht half der sofortigen Beschwerde ab, hob den Zuschlagsbeschluss         3\nauf und stellte das Zwangsversteigerungsverfahren für die Dauer von sechs Monaten\nein. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin\nund desjenigen, dem der Zuschlag erteilt worden war, hatte Erfolg: Das Landgericht\nhob die Abhilfeentscheidung des Amtsgerichts auf und stellte den vorhergehenden\nZustand wieder her.\n\n Zur Begründung führte das Landgericht aus, der Abhilfebeschluss des Amtsgerichts      4\nsei aufzuheben, ohne dass es auf das neue Vorbringen der Beschwerdeführerin ankomme. Der Abhilfeentscheidung des Amtsgerichts stehe bereits § 100 Abs. 1 ZVG\nentgegen, da kein Zuschlagsversagungsgrund vorgelegen habe und keine der in\n§ 83 ZVG genannten Vorschriften verletzt worden sei. Mit dem Vorbringen zu ihrer\nSuizidgefährdung habe die Beschwerdeführerin einen neuen Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO gestellt und nicht einen bereits zuvor gestellten Antrag\nnachträglich mit weiteren Gründen versehen. Ein neuer Antrag könne aber mit der\nZuschlagsbeschwerde nicht angebracht werden.\n\n  2. Mit ihrer gegen diesen Beschluss des Landgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2\nAbs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 GG. Das Landgericht habe sich - aufgrund seiner\nunzutreffenden Beurteilung der Rechtslage - mit ihrem Vorbringen in der Sache nicht\nauseinander gesetzt und deswegen die durch die Zwangsvollstreckung hervorgerufene Gefahr für ihr Leben nicht in Betracht gezogen. Der aus dem Zuschlag Begünstigte (Ersteher) hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.\n\n                                         II.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur         6\nDurchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt ist (§ 93a Abs. 2\n\n                                         2/6\n\nBuchstabe b). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c BVerfGG): Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind geklärt (vgl. BVerfGE 52, 214), und die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet.\n\n Die angegriffene Entscheidung wird dem Grundrecht der Beschwerdeführerin auf             7\nLeben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht gerecht.\n\n  1. Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet auch die Vollstreckungsgerichte, bei der Auslegung und Anwendung der vollstreckungsrechtlichen Verfahrensvorschriften der Wertentscheidung des Grundgesetzes Rechnung zu tragen und\ndie dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte zu berücksichtigen. In besonders gelagerten Einzelfällen kann dies dazu führen, dass die\nVollstreckung aus einem vollstreckbaren Titel für einen gewissen, auch längeren\nZeitraum einzustellen ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn ein schwerwiegender Eingriff\nin das Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG konkret zu besorgen ist und eine an\ndem Prinzip der Verhältnismäßigkeit orientierte Abwägung zwischen den widerstreitenden, grundrechtlich geschützten Interessen der an der Vollstreckung Beteiligten\nzu einem Vorrang der Belange des Schuldners führt (vgl. BVerfGE 52, 214 <220>).\nDie Vollstreckungsgerichte haben in ihrer Verfahrensgestaltung die erforderlichen\nVorkehrungen zu treffen, damit Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen tunlichst ausgeschlossen werden und dadurch der sich aus dem\nRecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ergebenden Schutzpflicht staatlicher\nOrgane Genüge getan wird (vgl. BVerfGE 52, 214 <220 f.>).\n\n Ob dies geschehen ist, hat das Bundesverfassungsgericht zu überprüfen, auch              9\nwenn die Auslegung und Anwendung der einfachgesetzlichen Vorschriften in erster\nLinie der Entscheidung der Fachgerichte anheim gegeben ist (vgl. BVerfGE 52, 214\n<219>).\n\n 2. Daran gemessen trägt die angegriffene Entscheidung mit der gegebenen Begründung dem Grundrecht der Beschwerdeführerin auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht hinreichend Rechnung.\n\n  Das Landgericht zieht die von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren            11\nerstmals vorgetragene Suizidgefahr ausdrücklich nicht in Erwägung und erachtet sie\nals rechtlich unerheblich. Dabei übersieht es, dass bereits nach der neueren, in Abgrenzung zu einer früheren Entscheidung (BGHZ 44, 138) ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung des Schuldners wegen der Zwangsversteigerung seiner Immobilie zur Aufhebung des\nZuschlagsbeschlusses und zur einstweiligen Einstellung des Verfahrens auch dann\nführen kann, wenn sich die Gefahr erst nach dem Zuschlagsbeschluss während des\nBeschwerdeverfahrens auf Grund zu Tage tretender neuer Umstände ergibt (so BGH\nNJW 2006, S. 505 mit Besprechung von Beyer ZfIR 2006, S. 535; K. Schmidt JuS\n2006, S. 564). In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, ob - wie hier - die auf\nden Zuschlagsbeschluss zurückzuführende Gefahr der Selbsttötung sich erstmals\n\n\n                                          3/6\n\nnach seinem Erlass gezeigt hat oder ob sie - wie in dem der zitierten Entscheidung\nzugrunde liegenden Fall - latent bereits vor dessen Erlass vorhanden war und sich\ndurch den Zuschlag im Rahmen eines dynamischen Geschehens weiter vertieft hat.\n\n Daher ist die vom Landgericht angeführte Erwägung, bei dem Vorbringen der Beschwerdeführerin handele es sich um einen neuen Antrag nach § 765a ZPO und\nnicht um die zusätzliche Begründung eines bereits zuvor gestellten Antrags, nicht nur\neinfachrechtlich unzutreffend. Die fehlende inhaltliche Auseinandersetzung mit dem\nVorbringen der Beschwerdeführerin zu einer möglichen Suizidgefahr wird zudem der\nverfassungsrechtlichen Schutzpflicht der Vollstreckungsorgane aus Art. 2 Abs. 2\nSatz 1 GG unter den hier gegebenen besonderen Umständen nicht gerecht.\n\n  In der Regel wird zwar die bloße Geltendmachung einer suizidalen Gefährdung,            13\nauch wenn sie ärztlich attestiert ist, nicht zu einer Aussetzung des Zuschlagsverfahrens zwingen. Eine solche, erhebliche Suizidgefahr, die schon auf die Zuschlagserteilung selbst und nicht erst auf eine sich daran anschließende etwaige Räumungsvollstreckung zurückzuführen ist, erscheint grundsätzlich eher unwahrscheinlich.\nDenn von dem Verlust der Rechtsposition des Eigentümers geht naturgemäß zumeist kein so gewichtiger Einschnitt für die Lebensführung des Vollstreckungsschuldners aus, wie das bei dem bevorstehenden Verlust der Wohnung der Fall ist. Dennoch war das Landgericht hier gehalten, dem Vortrag der Beschwerdeführerin\nnachzugehen. Zum Beleg ihrer Behauptung hatte sie eine aktuell erstellte, im Laufe\ndes Beschwerdeverfahrens durch eine weitere Bescheinigung bestätigte Einschätzung ihres Gesundheitszustandes durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vorgelegt. Diesen hatte die Beschwerdeführerin nicht aus eigener Initiative aufgesucht. Vielmehr war sie dem klinisch tätigen Psychiater durch den Leiter der\ninternistischen Abteilung einer anderen großen Klinik - ausweislich der fachärztlichen\nBescheinigung - „notfallmäßig“ zugewiesen worden. Bei dieser Sachlage durfte das\nLandgericht über die dargelegte und belegte Suizidgefahr nicht hinweggehen. Es hätte sie vielmehr in seine Prüfung einbeziehen müssen (vgl. § 83 Nr. 6, § 100 Abs. 3\nZVG; BGH NJW 2006, S. 505 <507>).\n\n  3. Die angegriffene Entscheidung ist daher - auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Erstehers (§ 95 Abs. 2 BVerfGG; vgl. BVerfGE 89, 381 <393 ff.>) - aufzuheben. Bei der nunmehr vorzunehmenden Würdigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin wird das Landgericht zunächst zu klären haben, ob - wie unter\nVorlage der fachärztlichen Bescheinigung behauptet - eine konkrete Suizidgefahr der\nBeschwerdeführerin besteht (vgl. insbesondere BVerfG, Beschluss der 1. Kammer\ndes Ersten Senats vom 27. Juni 2005 - 1 BvR 224/05 -, JURIS). Zudem wird zu klären sein, ob gerade der Eigentumsverlust durch den Zuschlag sich als maßgeblicher\nGrund für die behauptete Suizidgefahr erweist, oder ob diese vornehmlich auf eine\nbevorstehende Räumung des Anwesens und den Verlust der Wohnung zurückzuführen ist (vgl. BGH NJW 2006, S. 505). Dabei wird das Landgericht neben dem Umstand, dass es sich bei einer auf den Zuschlagsbeschluss zurückzuführenden Suizidgefahr um eine Ausnahme handelt, auch in Betracht zu ziehen haben, dass die\n\n\n                                          4/6\n\nweiteren im Verlauf des zwischenzeitlich betriebenen Räumungsvollstreckungsverfahrens von der Beschwerdeführerin vorgelegten fachärztlichen Bescheinigungen\nmaßgeblich auf die Räumung und nicht auf den Zuschlagsbeschluss als Ursache\nfür die Gefährdung der Beschwerdeführerin abstellen. Nur für den Fall, dass beide\nFragen zugunsten der Beschwerdeführerin bejaht werden können, hat sich im Hinblick auf die Zuschlagserteilung eine umfassende, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierte Würdigung der Gesamtumstände anzuschließen, die sowohl den\ndem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechten als auch\nden gewichtigen, ebenfalls grundrechtlich geschützten Interessen der anderen Beteiligten des Zwangsversteigerungsverfahrens Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 52, 214\n<219 f.>; BGHZ 163, 66; BGH NJW 2006, S. 508). Im Rahmen dieser gegebenenfalls\nvorzunehmenden Abwägung wäre zugleich zu prüfen, ob der Gefahr nicht auf andere\nWeise als durch die Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses und eine vorübergehende Einstellung der Zwangsvollstreckung begegnet werden kann (vgl. BGHZ 163, 66\nzu einer durch Zwangsräumung hervorgerufenen Suizidgefahr).\n\n               Bryde               Eichberger          Schluckebier\n\n\n\n\n                                       5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n11. Juli 2007 - 1 BvR 501/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Juli 2007\n                - 1 BvR 501/07 - Rn. (1 - 14), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20070711_1bvr050107.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070711.1bvr050107\n\n\n\n\n                                      6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-07-11/1-bvr-501-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 765a","ref_norm":"765a","n":3},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-07-11/1-bvr-501-07","retrieved":"2026-07-10 10:56:18.087097+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2007-07-11/1-bvr-501-07","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2007-07-11","dockets":["1 BvR 501/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070711.1bvr050107","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070711.1bvr050107"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 11.07.2007 – 1 BvR 501/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-07-11/1-bvr-501-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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