{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20070709_2bvr020607","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070709.2bvr020607","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2007-07-09","aktenzeichen":"2 BvR 206/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 206/07 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn B...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwältinnen Dr. Marion Schaller, Wiebke Hardt,\n                   Marktplatz 4, 34376 Immenhausen -\ngegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Januar\n      2007 - 1 TG 2542/06 -\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                 die Richter Di Fabio\n                                 und Landau\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. Juli 2007\neinstimmig beschlossen:\n\n  1. Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Januar 2007\n     - 1 TG 2542/06 - verletzt den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Artikel\n     33 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes. Der\n     Beschluss wird aufgehoben und die Sache an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.\n  2. Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu\n     erstatten.\n\n                                     Gründe:\n Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren. Weil der Dienstherr\ndie Urkunde an den ausgewählten Bewerber bereits ausgehändigt hat, rügt er insbesondere, dass bereits zwei Tage nach Zustellung der die Beschwerde zurückweisenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vollendete Tatsachen geschaffen\nworden sind und so kein ausreichender Zeitraum verblieben sei, eine einstweilige An-\n\n\n                                         1/9\n\nordnung beim Bundesverfassungsgericht zu beantragen.\n\n                                         I.\n 1. Der Beschwerdeführer bewarb sich um eine vom Hessischen Ministerium der             2\nJustiz ausgeschriebene Stelle für einen Vorsitzenden Richter am Hessischen Finanzgericht. Nachdem ihm durch Schreiben vom 2. Mai 2006 mitgeteilt worden war, dass\ndie Auswahl aufgrund der vorliegenden dienstlichen Beurteilungen auf einen anderen\nBewerber gefallen sei, legte er Widerspruch ein und beantragte einstweiligen Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten, der letztinstanzlich durch Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Januar 2007 verwehrt wurde.\n\n  Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, die Auswahlentscheidung        3\nzugunsten des Beigeladenen sei zwar ursprünglich fehlerhaft gewesen, weil der\nDienstherr die maßgeblichen Erwägungen nicht schriftlich niedergelegt habe. Dieser\nBegründungsmangel sei jedoch dadurch geheilt worden, dass die Begründungserwägungen durch den Erwiderungsschriftsatz im gerichtlichen Eilverfahren vom 24. August 2006 nachgeholt worden seien. Die Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens ergebe sich auch nicht daraus, dass alle zehn Bewerber mit dem zweitbesten Prädikat\nder Beurteilungsrichtlinie bewertet worden seien. Anders als in dem vom Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 29. Juli 2003 (2 BvR 311/03) entschiedenen\nFall seien die Beurteilungen der einzelnen Bewerber unterschiedlich und ließen ein\ndifferenziertes Bild von Eignung, Befähigung und Leistung zu. Dementsprechend sei\nfür die Auswahlentscheidung auch nicht auf Hilfskriterien, sondern auf einen Eignungsvorsprung zurückgegriffen worden. Ob der im Falle des Beschwerdeführers vor\nder Endnote eingefügte Zusatz \"bei wohlwollender Betrachtung noch\" mit den Beurteilungsrichtlinien in Einklang stehe, könne im Ergebnis offen bleiben. Dieser Zusatz\nsei weder vom Dienstherrn bei seiner Auswahlentscheidung noch durch das Verwaltungsgericht verwertet worden. Der vom Dienstherrn in der nachgeholten Begründung festgestellte Leistungsvorsprung des Beigeladenen könne auch inhaltlich nicht\nbeanstandet werden.\n\n Die Entscheidung wurde den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers am 29. Januar 2007 zugestellt.\n\n 2. Am 30. Januar 2007 hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben           5\nund angekündigt, er werde, wenn das Ministerium nicht zusichern sollte, bis zum\nAusgang der Verfassungsbeschwerde zuzuwarten, noch einen Antrag nach § 32\nBVerfGG stellen.\n\n  Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner        6\nRechte aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 33 Abs. 2 GG. Schon die Tatsache, dass alle zehn\nBewerber des Auswahlverfahrens die gleiche Gesamtnote erhalten hatten, lasse erkennen, dass die Beurteilungspraxis nicht den Grundsätzen der Bestenauslese entspreche und mit den Vorgaben der insgesamt acht Notenstufen enthaltenen Beurteilungsrichtlinien nicht in Einklang stehe. Entgegen der Auffassung des Hessischen\n\n\n                                         2/9\n\nVerwaltungsgerichtshofs könne die Begründung der Auswahlentscheidung auch\nnicht erstmals im gerichtlichen Eilverfahren erfolgen. Im Übrigen seien diese Erwägungen auch inhaltlich unzutreffend, weil die früheren Beurteilungen der Bewerber\nnicht bzw. nicht zutreffend berücksichtigt worden seien. Schließlich sei ihm der Beurteilungsbeitrag zur aktuellen Beurteilung des ausgewählten Mitbewerbers nicht zur\nEinsicht überlassen worden.\n\n 3. Am 31. Januar 2007 hat der Beschwerdeführer zusätzlich Antrag auf Erlass einer      7\neinstweiligen Anordnung gestellt; zu diesem Zeitpunkt war die Urkunde an den vom\nMinisterium ausgewählten Bewerber aber bereits übergeben. Mit Schriftsatz vom 9.\nFebruar 2007 teilte der Beschwerdeführer daraufhin mit, dass der Eilantrag für erledigt erklärt, die Verfassungsbeschwerde aber aufrechterhalten werde. Angesichts\ndes konkreten Zeitablaufs habe er nicht die Chance gehabt, effektiven Rechtsschutz\nzu erhalten.\n\n                                         II.\n  Das Bundesverfassungsgericht hat dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts, dem Land Hessen sowie dem Beigeladenen des Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.\n\n  1. Der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts hat mitgeteilt, dass der Leistungsvergleich der Bewerber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anhand aktueller, aussagekräftiger, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender Beurteilungen vorgenommen werden\nmüsse. Sollten die Bewerber aufgrund des abschließenden Gesamturteils im Wesentlichen gleich beurteilt sein, müssten auch frühere Beurteilungen berücksichtigt\nwerden. Dies gelte insbesondere, wenn es sich bei den aktuellen Beurteilungen um\nAnlassbeurteilungen handle.\n\n  Zur Bedeutung von Beurteilungsbeiträgen führte das Bundesverwaltungsgericht          10\naus, Beurteilungsbeiträge Dritter seien eine notwendige Erkenntnisquelle für den Beurteiler, wenn dieser sich während des Beurteilungszeitraums kein eigenes Bild von\nden Leistungsmerkmalen des Beurteilten habe verschaffen können. In diesen Fällen\nkönne der Beurteiler nicht nach Ermessen darüber befinden, ob und auf welche Weise er einen Beurteilungsbeitrag berücksichtige. Vielmehr müsse er rechtsfehlerfrei\ngetroffene Feststellungen und Bewertungen in dem Beurteilungsbeitrag bei der Ausübung des Beurteilungsermessens zur Kenntnis nehmen und bedenken. Die durch\nden Beurteilungsbeitrag vermittelten Erkenntnisse müssten in die Ausübung des Beurteilungsspielraums einfließen; eine Bindung an Werturteile des Beurteilungsbeitrags bestehe jedoch nicht. Fehler des Beurteilungsbeitrags zögen die Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung nach sich, wenn sich der Beurteiler die\nfehlerbehafteten Erkenntnisse des Beurteilungsbeitrags ohne eigene Nachprüfung\nzu eigen mache. Nach dieser Rechtsprechung müsse in der dienstlichen Beurteilung\nauch im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes zum Ausdruck kommen,\nwelche Erkenntnisse des Beurteilungsbeitrags der Beurteiler übernommen habe und\n\n\n                                         3/9\n\naus welchen Gründen er bestimmte Erkenntnisse nicht teile. Dem Beurteilten dürfe\ndie Einsicht in den Beurteilungsbeitrag aus Rechtsschutzgründen daher nicht vorenthalten werden.\n\n  2. Die Hessische Staatskanzlei ist der Auffassung, die Verfassungsbeschwerde sei     11\ndurch die zwischenzeitlich erfolgte Ernennung des Konkurrenten unzulässig geworden. Im Übrigen sei die Beschwerde auch unbegründet. Zwar sei die Gesamtnote aller Bewerber gleich; ausweislich der Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs erweise sich die Bewertung der Einzelmerkmale aber als durchaus unterschiedlich, so\ndass den Beurteilungen insgesamt eine hinreichende Differenzierung habe entnommen werden können. Ein Rückgriff auf ältere Beurteilungen sei daher entbehrlich gewesen. Soweit der Beschwerdeführer rüge, dass ihm der Beurteilungsbeitrag zur aktuellen Beurteilung des ausgewählten Mitbewerbers nicht zur Kenntnis gegeben\nworden sei, habe er dies vor den Verwaltungsgerichten nicht gerügt. Hinsichtlich der\nübrigen, ebenfalls erfolglosen Mitbewerber könne ein Einsichtsrecht schon deshalb\nnicht bestehen, weil die Frage, ob ein weiterer Mitbewerber dem ausgewählten Konkurrenten habe vorgezogen werden müssen, jedenfalls den Beschwerdeführer nicht\nin eigenen Rechten verletze.\n\n                                        III.\n Die zulässige Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen, weil            12\ndies zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 33 Abs. 2 GG in\nVerbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt ist (vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe b\nBVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach\n§ 93c BVerfGG liegen vor. Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.\n\n  1. Die Verfassungsbeschwerde ist trotz der zwischenzeitlich erfolgten Übergabe der   13\nErnennungsurkunde an den Mitbewerber zulässig. Ihr fehlt nicht das Rechtsschutzinteresse, obwohl die bereits erfolgte Ernennung des ausgewählten Bewerbers wegen\ndes Grundsatzes der Ämterstabilität nicht zurückgenommen und dem Beschwerdeführer die ausgeschriebene Stelle daher auch nicht mehr übertragen werden kann.\nDas Justizministerium hat dem Beschwerdeführer durch die umgehende Ernennung\ndes ausgewählten Mitbewerbers faktisch die Möglichkeit genommen, die Besetzung\nder ausgeschriebenen Stelle eines Vorsitzenden Richters am Finanzgericht durch eine verfassungsgerichtliche Eilentscheidung zu verhindern. Um sicherstellen zu können, dass eine mögliche Verletzung des Grundsatzes der Bestenauslese nicht folgenlos bleibt, gebietet das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG in\nVerbindung mit dem zu wahrenden grundrechtsgleichen Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG\ndaher, dass dem Beschwerdeführer die Weiterverfolgung der behaupteten Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs im Wege der Verfassungsbeschwerde möglich sein muss (vgl. BVerfGK 5, 205 <210 f.>), weil die verfassungswidrige\nBeeinträchtigung des Beschwerdeführers fortwirkt.\n\n\n\n\n                                         4/9\n\n  2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Die Verfahrensweise des Ministeriums und der angegriffene Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs\nwerden den Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren nicht gerecht.\n\n  a) Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf         15\ngleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher\nLeistung. Daraus folgt der Anspruch eines Beförderungsbewerbers auf ermessensund beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung. Dieser Anspruch\nlässt sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber\ngrundsätzlich nur vor Ernennung des ausgewählten Konkurrenten mittels einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sichern. Wird hingegen die im\nStreit stehende Stelle besetzt, bleibt dem unterlegenen Bewerber sowohl die erfolgreiche Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes als auch primärer Rechtsschutz in der Hauptsache grundsätzlich versagt. Der um eine Beförderungsauswahl\ngeführte Rechtsstreit erledigt sich grundsätzlich mit der endgültigen Besetzung der\nausgeschriebenen Stelle (vgl. BVerwGE 118, 370 <371 f.>).\n\n  Aufgrund dieser Verfahrensabhängigkeit des sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden subjektiven Rechts sind die Verwaltungsgerichte im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit gehalten, den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes gerade im\nEilverfahren besonders Rechnung zu tragen. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert nicht nur\ndas formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern\nauch eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 103, 142 <156>;\nstRspr). Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche und irreversible Verletzung in seinen Grundrechten, so ist - erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptverfahren geltend gemachten Anspruchs - einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren,\nwenn nicht ausnahmsweise gewichtige Gründe entgegenstehen. Hierbei muss das\nGericht das Verfahrensrecht in einer Weise auslegen und anwenden, die dem Gebot\neffektiven Rechtsschutzes Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 97, 298 <315>; BVerfGK 1,\n292 <296>). Auch die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs dürfen deshalb nicht überspannt und über die Darlegung der Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung und die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung\nim Wiederholungsfalle hinaus ausgedehnt werden (vgl. Beschluss der 1. Kammer\ndes Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. September 2002 - 2\nBvR 857/02 -, NVwZ 2003, S. 200 <201>).\n\n b) Aus der Verfahrensabhängigkeit des sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Anspruchs eines Beförderungsbewerbers ergeben sich jedoch auch Vorwirkungen auf\ndas Verwaltungsverfahren. Das dem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren vorgelagerte Verwaltungsverfahren darf nicht so ausgestaltet sein, dass es den gerichtlichen\nRechtsschutz vereitelt oder unzumutbar erschwert (vgl. BVerfGE 22, 49 <81 f.>; 61,\n82 <110>). Dies wäre aber etwa der Fall, wenn der unterlegene Mitbewerber erst\nnach der Ernennung des Mitbewerbers vom Ausgang des Stellenbesetzungsverfah-\n\n\n                                          5/9\n\nrens erführe. Aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG folgt deshalb eine Verpflichtung des Dienstherrn, dem unterlegenen Bewerber rechtzeitig vor\nder Ernennung des Mitbewerbers durch eine Mitteilung Kenntnis vom Ausgang des\nAuswahlverfahrens zu geben (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des\nBundesverfassungsgerichts vom 19. September 1989 - 2 BvR 1576/88 -, NJW 1990,\nS. 501).\n\n Aus den selben Erwägungen folgt aber auch eine Verpflichtung, vor Aushändigung        18\nder Urkunde einen ausreichenden Zeitraum abzuwarten, um dem Mitbewerber die\nMöglichkeit zu geben, Eilantrag, Beschwerde oder Verfassungsbeschwerde zu erheben, weil nur so die Möglichkeit der Gewährung effektiven Rechtsschutzes besteht.\nDurch die umgehende Ernennung des Mitbewerbers wird dem unterlegenen Konkurrenten faktisch die Möglichkeit genommen, die Besetzung der ausgeschriebenen\nStelle durch eine verfassungsgerichtliche Eilentscheidung zu verhindern (vgl.\nBVerfGK 5, 205 <210 f.> für eine Notarstelle). Die dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall zur Verfügung stehende Frist von zwei Tagen genügt den Anforderungen nicht.\n\n  c) Auch durch die vom Verwaltungsgerichtshof vertretene Auffassung, der Dienstherr könne die Gründe für seine Auswahlentscheidung noch erstmals im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren darlegen, wird der gerichtliche Rechtsschutz des Beschwerdeführers unzumutbar erschwert.\n\n Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO hat der unterlegene Mitbewerber im gerichtlichen Eilverfahren Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Ihm obliegt daher die Darlegungslast für die von ihm behauptete Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung. Grundlage hierfür können allein\ndie in den Akten niedergelegten Auswahlerwägungen sein. Andere Erkenntnisse stehen dem unterlegenen Bewerber nicht zur Seite und können von ihm auch nicht beschafft werden. Aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG folgt deshalb auch die Verpflichtung, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich\nniederzulegen (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 21. Januar 2003 - 9 AZR 72/02 -, BAGE\n104, 295 <301 f.>; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21. Januar\n2005 - 3 CE 04.2899 -, BayVBl 2006, S. 91; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17. Juni 1997, 1 TG 2183/97 -, ZTR 1997, S. 526 <527>).\n\n  Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren     21\nKenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob\nAnhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche\nBehandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen Eilrechtsschutz\nin Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen (vgl. BVerfGE 65, 1 <70>; 103, 142 <160>).\n\n\n\n                                         6/9\n\n Die Annahme der angegriffenen Entscheidung, die Auswahlerwägungen könnten                22\nauch erstmals im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens dargelegt werden, mindert die Rechtsschutzmöglichkeiten des Beschwerdeführers in unzumutbarer Weise. Dies gilt nicht nur im Hinblick darauf, dass ohne die Kenntnis der Entscheidungsgrundlagen eine substantiierte Begründung und Glaubhaftmachung des\nAnordnungsanspruchs kaum - oder jedenfalls nur sukzessive auf die Erwiderung des\nDienstherrn hin - möglich ist. Vielmehr ist es dem Beschwerdeführer insbesondere\nnicht zuzumuten, die Auswahlentscheidung seines Dienstherrn gewissermaßen \"ins\nBlaue hinein\" in einem gerichtlichen Eilverfahren angreifen zu müssen, um überhaupt\nnur die tragenden Erwägungen der Auswahlentscheidung zu erfahren. Im Übrigen\nstellt nur die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind,\nund erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der\nMaßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG.\n\n  d) Die Auffassung im angegriffenen Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs steht überdies im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach lässt § 114 Satz 2 VwGO nur die Ergänzung von Ermessenserwägungen im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens zu, nicht aber die\nvollständige Nachholung oder die Auswechslung der die Ermessensentscheidung\ntragenden Gründe (vgl. BVerwGE 106, 351 <365>; 107, 164 <169> sowie Beschluss\nvom 20. August 2003 - 1 WB 23/03 -, RiA 2004, S. 35 <37> für ein beamtenrechtliches Konkurrentenverfahren). So liegen die Dinge aber hier, weil die Auswahlerwägungen des Dienstherrn im gerichtlichen Verfahren - auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs - nicht lediglich ergänzt, sondern erstmals dargelegt worden\nsind. In der angegriffenen Entscheidung wird hierzu ausgeführt: \"Diese schriftliche Fixierung der Auswahlerwägungen ist vorliegend während des Auswahlverfahrens unterblieben; vielmehr enthält der Besetzungsvorgang lediglich einen Vermerk darüber,\ndass 'nach Vortrag bei Herrn Staatssekretär am 7. Februar 2006' der Beigeladene als\nder am besten geeignete Kandidat im Bewerberfeld die ausgeschriebene Stelle erhalten soll. Weshalb der Beigeladene als der am besten geeignete Kandidat erscheint, lässt sich dieser Auswahlentscheidung jedoch nicht entnehmen. Vielmehr ist\nerst durch den Erwiderungsschriftsatz im gerichtlichen Eilverfahren vom 24. August\n2006 erkennbar geworden, auf welche Gründe der Antragsgegner sich bei seiner\nEntscheidung für den Beigeladenen gestützt hat.\"\n\n e) Auf die weiteren vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen kommt es damit nicht            24\nmehr an. Aus den vorliegenden Unterlagen ist jedoch auch nicht erkennbar, dass der\nDienstherr - den in BVerfGK 1, 292 <298> niedergelegten Grundsätzen folgend - dargelegt hat, dass die gleichförmige Beurteilung aller zehn Bewerber mit derselben Gesamtnote entgegen dem ersten Anschein das Ergebnis einer mit Art. 33 Abs. 2 GG\nzu vereinbarenden, differenzierte Maßstäbe anwendenden Beurteilungspraxis ist.\n\n 3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).           25\n\n\n\n                                          7/9\n\n4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.   26\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.                                                27\n\n            Hassemer                 Di Fabio            Landau\n\n\n\n\n                                        8/9\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2007\n                - 2 BvR 206/07 - Rn. (1 - 27), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20070709_2bvr020607.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070709.2bvr020607\n\n\n\n\n                                      9/9\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/07/rk20070709_2bvr020607.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-07-09/2-bvr-206-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":10},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":6},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/07/rk20070709_2bvr020607.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/07/rk20070709_2bvr020607.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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