{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070627.1bvr147007","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2007-06-27","aktenzeichen":"1 BvR 1470/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1470/07 -\n\n                                  In dem Verfahren\n                                        über\n                            die Verfassungsbeschwerde\nder A..., vertreten durch die Geschäftsführerin Dr. M...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Bettina Opolony,\n                   Grimmstraße 1, 80336 München -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 24. April 2007 - 17\n         U 4599/06 -,\n\n       b) den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 15. März 2007 -\n          17 U 4599/06 -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                   den Präsidenten Papier\n                                   und die Richter Steiner,\n                                   Gaier\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. Juni 2007 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                       Gründe:\n\n                                           I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Maklerprovisionsanspruch.                  1\n\n 1. a) Im Ausgangsrechtsstreit machte eine gewerbliche Immobilienmaklerin (im Folgenden: Klägerin) für den Nachweis eines Baugrundstücks die Zahlung einer Maklerprovision geltend. Die Beschwerdeführerin wurde während des Ausgangsverfahrens\nKomplementärin der beklagten Kommanditgesellschaft (im Folgenden: Beklagte); in\nder Folgezeit haben sämtliche Kommanditisten ihre Gesellschaftsanteile auf die Beschwerdeführerin übertragen.\n\n b) Das Landgericht verurteilte die Beklagte nach Beweisaufnahme antragsgemäß        3\nzur Zahlung. Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Beklagten durch einstimmigen Beschluss zurück.\n\n Hiergegen erhob die Beklagte Anhörungsrüge und brachte vor, der Senat sei in seiner Entscheidung nicht auf das zentrale Problem des Rechtsstreits eingegangen und\nhabe damit wichtiges Parteivorbringen übergangen. Nach der höchstrichterlichen\n\n\n\n                                           1/5\n\nRechtsprechung entstehe kein Provisionsanspruch, wenn – wie hier - einer von mehreren Miteigentümern im Zeitpunkt der Nachweisleistung des Maklers nicht verkaufsbereit sei. Auch wenn der Senat meine, die Zeugin F. habe die Verkaufsabsicht ihres Ehemannes nachträglich gebilligt, beantworte dies nicht die (zu verneinende)\nRechtsfrage, ob eine spätere Billigung für den Nachweis einer Abschlussmöglichkeit\nim Zeitpunkt des Nachweises ausreiche.\n\n Die Anhörungsrüge blieb ohne Erfolg.                                                   5\n\n 2. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör      6\ndurch die beiden angegriffenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts aus zwei\nGründen.\n\n Das Oberlandesgericht habe sich in beiden angegriffenen Entscheidungen nicht mit       7\nder aufgeworfenen und entscheidungserheblichen Frage auseinander gesetzt, ob die\nim Zeitpunkt des Nachweises fehlende Verkaufsabsicht der Miteigentümerin F. durch\nnachträgliche Billigung der dieser zuvor nicht bekannten Verkaufsabsicht ihres nicht\nbevollmächtigten Ehemanns ersetzt werden könne.\n\n  Außerdem habe das Landgericht zu der von der Beklagten behaupteten Aufgabe            8\nder Verkaufsabsicht im Juni 2003 aus steuerlichen Gründen nur das Verkäuferehepaar und zwei Gegenzeugen der Klägerin, nicht aber den von der Beklagten bereits\nin der Klageerwiderung hierfür als Zeugen benannten Steuerberater vernommen.\nDas Oberlandesgericht habe die Beweisaufnahme und das Ergebnis der Beweiswürdigung, die Aufgabe der ursprünglichen Verkaufsabsicht durch die Verkäufer sei von\nder Beklagten nicht bewiesen, unbeanstandet gelassen, ohne für die unterbliebene\nVernehmung des Steuerberaters Gründe des materiellen oder formellen Rechts anzuführen.\n\n  Hätte sich das Gericht mit den Argumenten der Beklagten hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts des Vorliegens der Verkaufsbereitschaft auseinander gesetzt, so\nsei nicht auszuschließen, dass ein Maklerlohnanspruch abgelehnt worden wäre, weil\nein Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages nicht vorliege. Ebenso\nwenig sei auszuschließen, dass die Vernehmung des Steuerberaters das Oberlandesgericht von der vollständigen Aufgabe der Verkaufsabsicht überzeugt hätte und\ndeswegen eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs bejaht worden wäre.\n\n                                         II.\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die            10\nAnnahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen (vgl. dazu\nBVerfGE 90, 22 <24>). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.\n\n Vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde muss ein Beschwerdeführer gemäß                11\n§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG den in der maßgeblichen Prozessordnung vorgesehenen Rechtsweg erschöpfen. Es sind alle nach Lage der Dinge zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe zu ergreifen, um die Verfassungsverletzung auszuräumen. Auch\n\n\n\n                                         2/5\n\nwenn sich die Verfassungsbeschwerde auf die Rüge einer Verletzung des Anspruchs\nauf rechtliches Gehör beschränkt, muss dem Vorrang des Verfahrens vor den Fachgerichten Rechnung getragen werden. Der subsidiären Funktion der Verfassungsbeschwerde würde es zuwiderlaufen, sie anstelle oder gleichsam wahlweise neben\neiner fachgerichtlichen Anhörungsrüge zuzulassen (stRspr; vgl. BVerfGE 68, 376\n<381>; 70, 180 <185 f.>). Wird eine Verfassungsbeschwerde erhoben, ohne dass\nder Beschwerdeführer die behauptete Grundgesetzverletzung der Sache nach zuvor\nin allen in Betracht kommenden fachgerichtlichen Verfahren geltend gemacht hat,\nist seine Verfassungsbeschwerde grundsätzlich unzulässig. Dabei macht es keinen\nUnterschied, ob jener Rechtsbehelf an eine Frist gebunden ist und der Beschwerdeführer durch die Verwerfung seiner Verfassungsbeschwerde in aller Regel endgültig seine Rechtsschutzmöglichkeiten verliert, oder ob der Rechtsbehelf keiner Frist\nunterliegt und der Beschwerdeführer ihn deshalb nach der Verwerfung seiner Verfassungsbeschwerde noch ergreifen kann (stRspr; vgl. BVerfGE 70, 180 <186>;\nBVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2005 - 1 BvR\n644/05 -, NJW 2005, S. 3059).\n\n Nach den dargelegten Grundsätzen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Die                12\nBeklagte des Ausgangsverfahrens hat zwar gegen den die Berufung unanfechtbar\n(§ 522 Abs. 3 der Zivilprozessordnung <ZPO>) zurückweisenden Beschluss des\nOberlandesgerichts die Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO erhoben. Darin rügte die\nBeklagte jedoch nur, dass sich der Senat nicht mit der Frage auseinander gesetzt habe, ob die bei der Miteigentümerin F. nicht vorhandene Verkaufsabsicht im Zeitpunkt\ndes Nachweises durch nachträgliche Billigung der ihr zuvor nicht bekannten Verkaufsabsicht ihres nicht bevollmächtigten Ehemanns ersetzt werden könne. Erstmals\nmit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin neben diesem Gehörsverstoß eine weitere Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch das Übergehen eines\nerheblichen Beweisantrags. Von der Möglichkeit, die unterbliebene Vernehmung des\nvon der Beklagten als Zeugen benannten Steuerberaters durch die Anhörungsrüge\nbeim judex a quo - dem Oberlandesgericht - geltend zu machen, hat die Beklagte des\nAusgangsverfahrens mithin keinen Gebrauch gemacht und so dem aus § 90 Abs. 2\nSatz 1 BVerfGG abgeleiteten Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht genügt.\n\n  Das Unterlassen der Rüge eines übergangenen Beweisangebots, als zweiten die                  13\nVerletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör begründenden Sachverhalts in der\nfachgerichtlichen Anhörungsrüge, hat zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde\nnicht nur in Bezug auf die mit diesem Sachvortrag begründete Verletzung von\nArt. 103 Abs. 1 GG, sondern insgesamt, hier also auch mit Blick auf die Rüge der fehlenden Auseinandersetzung des Berufungsgerichts mit der wesentlichen Frage, ob\neine nachträgliche Billigung der zum Nachweiszeitpunkt nicht bekannten Verkaufsabsicht eines anderen Miteigentümers zur Bejahung des Kausalzusammenhangs ausreicht, unzulässig ist. Dies gilt jedenfalls in Fällen, in denen sich - wie hier - die erstmals in der Verfassungsbeschwerde behauptete Gehörsverletzung auf den\n\n\n\n                                             3/5\n\ngesamten Streitgegenstand des fachgerichtlichen Verfahrens erstreckt. Denn läge\nein Gehörsverstoß vor, so würde das Ausgangsgericht ihm abhelfen, indem es das\nVerfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist (§ 321 a Abs. 5 Satz\n1 ZPO). Das Verfahren würde in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem\nZeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung (§ 321 a Abs. 5 Satz 2 ZPO) -\noder bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können (§ 321 a Abs. 5 Satz 4 ZPO)\n- befand. Hier wäre demnach das fachgerichtliche Verfahren in vollem Umfang mit\nder Möglichkeit wieder eröffnet gewesen, auch hinsichtlich des weiteren Vorbringens\nrechtliches Gehör zu finden.\n\n  § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zielt darauf ab, eine ordnungsgemäße Vorprüfung der       14\nBeschwerdepunkte durch die zuständigen gerichtlichen Instanzen zu gewährleisten,\ndadurch das Bundesverfassungsgericht zu entlasten und für seine eigentliche Aufgabe des Verfassungsschutzes freizumachen (vgl. BVerfGE 4, 193 <198>). Mit diesem\nZweck des Subsidiaritätsgrundsatzes vertrüge es sich nicht, von unterschiedlichen\nGehörsverletzungen nur eine in der fachgerichtlichen Anhörungsrüge geltend zu machen und eine andere erst im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu rügen. Das Bundesverfassungsgericht soll nicht mit einem Gehörsverstoß befasst werden, mit dem\nsich nicht zuvor die Fachgerichte auseinander setzen konnten. Liegt ein solcher tatsächlich vor und war er entscheidungserheblich (vgl. § 321 a Abs. 1 Nr. 2 ZPO), wird\ndas Fachgericht ihm abhelfen. Der Beschwerdeführer erlangt deshalb jedenfalls bei\neinem einheitlichen Streitgegenstand die Möglichkeit, auch in Bezug auf weitere Gehörsverletzungen oder auch hinsichtlich materieller Grundrechtsrügen nach Durchführung des Anhörungsrügeverfahrens nicht mehr in gleicher Weise beschwert zu\nsein. Nach Durchführung des Anhörungsrügeverfahrens steht dem Beschwerdeführer die mit einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG begründete Verfassungsbeschwerde daher nur offen, wenn alle in der Verfassungsbeschwerde dargelegten -\nwie hier nicht offensichtlich aussichtlosen - Gehörsrügen auch Gegenstand der fachgerichtlichen Anhörungsrüge waren.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  15\n\n                Papier                Steiner                Gaier\n\n\n\n\n                                         4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n27. Juni 2007 - 1 BvR 1470/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2007 - 1 BvR 1470/07 - Rn. (1 - 15), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20070627_1bvr147007.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070627.1bvr147007\n\n\n\n\n                                       5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-06-27/1-bvr-1470-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-06-27/1-bvr-1470-07","retrieved":"2026-07-10 10:56:15.713754+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2007-06-27/1-bvr-1470-07","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2007-06-27","dockets":["1 BvR 1470/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070627.1bvr147007","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070627.1bvr147007"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 27.06.2007 – 1 BvR 1470/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-06-27/1-bvr-1470-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/321a","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"321a","label":"§ 321a ZPO","mentions":5},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":3},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"ZPO/522","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"522","label":"§ 522 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:56:15.713754+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}