{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070626.1bvr187701","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2007-06-26","aktenzeichen":"1 BvR 1877/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1877/01 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn H...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Ulrich Sommer,\n                    Zülpicher Straße 83, 50937 Köln -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 1. Oktober 2001\n         - 2 Ss 261/01 -,\n\n      b) das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 21. Mai 2001 - 2101 Js 54963/\n         96 - 6 Ns -,\n\n       c) das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Februar 2001\n          - 2 Ss 272/00 -,\n\n      d) das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 30. Mai 2000 - 2101 Js 54963/\n         96 - 5 Ns -,\n\n      e) das Urteil des Amtsgerichts Neuwied vom 4. Mai 1998 - 2101 Js 54963/\n         96 - 12 Ls -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier,\n                                 die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                 und den Richter Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. Juni 2007 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Die unzulässige Beschwerde ist gegen eine strafrechtliche Verurteilung gerichtet.   1\n\n                                         I.\n  1. Mit Urteil des Amtsgerichts vom 4. Mai 1998 wurde der Beschwerdeführer wegen    2\nVolksverhetzung in Tateinheit mit Beleidigung und einer Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 40 DM verurteilt.\n\n Mit Berufungsurteil vom 30. Mai 2000 hat das Landgericht die Berufungen der         3\n\n\n\n                                         1/6\n\nStaatsanwaltschaft und des Beschwerdeführers gegen dieses Urteil mit der Maßgabe verworfen, dass die Geldstrafe auf 90 Tagessätze zu je 50 DM festgesetzt werde.\n\n Mit Urteil vom 12. Februar 2001 hat das Oberlandesgericht die Revision des Beschwerdeführers gegen dieses Urteil als unbegründet verworfen. Auf Revision der\nStaatsanwaltschaft hat das Oberlandesgericht das Urteil zugleich im Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich der Bemessung der Tagessatzhöhe aufgehoben und zurückverwiesen. Dieses Revisionsurteil ist dem Beschwerdeführer am 23. Februar\n2001 zugegangen.\n\n  Mit Urteil vom 21. Mai 2001 hat das Landgericht in dem zurückverwiesenen Verfahren die Tagessatzhöhe auf 60 DM festgesetzt. Die hiergegen gerichtete Revision des\nBeschwerdeführers hat das Revisionsgericht mit Beschluss vom 1. Oktober 2001 als\noffensichtlich unbegründet verworfen. Dieses Revisionsurteil ist dem Beschwerdeführer am 4. Oktober 2001 zugestellt worden.\n\n 2. Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Beschwerde vom 2. November 2001 die           6\nergangenen Entscheidungen als Verletzung seiner Grundrechte insbesondere aus\nArt. 5 Abs. 1 und 3 GG sowie aus Art. 4 Abs. 1 GG. Die Rügen des Beschwerdeführers sind allein gegen den Schuldspruch gerichtet.\n\n                                        II.\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein            7\nAnnahmegrund gemäß § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben ist. Ihr kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu und sie dient auch nicht der\nDurchsetzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten, denn die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig.\n\n 1. Wollte der Beschwerdeführer sich gegen die Beschwer aus dem Schuldspruch           8\nund den aufrechterhaltenen Teilen des Strafausspruchs wenden, so war er gehalten,\nbereits das erste Revisionsurteil vom 12. Februar 2001 innerhalb der Frist des § 93\nAbs. 1 Satz 1 BVerfGG zum Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde zu machen.\nDies hat der Beschwerdeführer versäumt.\n\n a) Die Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG beginnt mit Erlass derjenigen letztinstanzlichen Entscheidung zu laufen, die gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG den\nRechtsweg erschöpft (vgl. BVerfGE 19, 145 <147>). Dies ist die für den Fristbeginn\nmaßgebliche Entscheidung, falls nicht die Beschwerde gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2\nBVerfGG bereits vor Rechtswegerschöpfung eingelegt werden darf (vgl. Schmidt-Bleibtreu, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 93 BVerfGG\n<Stand: Januar 2005>; Rn. 6 u. Rn. 35; Heusch/Sennekamp, in: Umbach/Clemens,\nBVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 93 BVerfGG Rn. 33; Leibholz/Rupprecht, BVerfGG, 1968,\nAnm. 3 zu § 93 BVerfGG).\n\n Der Rechtweg im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist erschöpft, sobald der       10\nBeschwerdeführer keine Möglichkeit mehr hat, im Verfahren vor den Gerichten des\n\n\n\n                                        2/6\n\nzuständigen Gerichtszweigs eine Beseitigung der geltend gemachten Beschwer zu\nerlangen (vgl. BVerfGE 8, 222 <225 f.>). Entscheidend ist hierbei, ob der Beschwerdeführer im Ergebnis mit seinem Begehren noch Erfolg haben könnte (vgl. BVerfGE\n8, 222 <225 f.>; 78, 58 <68>).\n\n  Macht der Beschwerdeführer keinen fristgerechten Gebrauch von der ihm offen stehenden Möglichkeit, die den Rechtsweg erschöpfende letztinstanzliche Entscheidung binnen der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG mit einer Verfassungsbeschwerde anzugreifen, hat dies die Verfristung der Beschwerde zur Folge. Dies gilt\nauch dort, wo die Entscheidung nachträglich zusammen mit solchen Entscheidungen\nzur Nachprüfung gestellt wird, die an die Unanfechtbarkeit der früheren Entscheidung\ngebunden waren und der hieraus erwachsenen Beschwer nicht mehr abhelfen konnten (vgl. BVerfGE 12, 113 <123 f.>; 21, 94 <97>).\n\n b) Die Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG begann hiernach mit Zustellung des         12\nRevisionsurteils vom 12. März 2001 zu laufen. Mit diesem Urteil war der Rechtsweg\ngemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG hinsichtlich der Beschwer aus dem Schuldspruch erschöpft. Die Aufhebung und Zurückverweisung der Entscheidung über die\nTagessatzhöhe hat eine abweichende Beurteilung nicht zur Folge.\n\n  aa) Zwar ist der Rechtsweg gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht erschöpft, soweit die Sache durch ein Revisionsgericht an die Vorinstanz zurückverwiesen wird\n(vgl. BVerfGE 78, 58 <68>). Die Bindung an die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, ändert daran nichts. Rechtsausführungen in\nden Gründen einer Entscheidung schaffen für sich allein keine verfassungsrechtliche\nBeschwer (vgl. BVerfGE 8, 222 <224>). Durch die Bindung gemäß § 358 Abs. 1\nStPO an die für die Aufhebung tragende Auffassung des Revisionsgerichts sind die\nGerichte nicht daran gehindert, bei der Entscheidung über den zurückverwiesenen\nVerfahrensgegenstand infolge neuer tatsächlicher oder rechtlicher Gesichtspunkte\nzu einer für den Betroffenen günstigeren Beurteilung zu gelangen (vgl. BGHSt 9, 324\n<329>). Solche Möglichkeiten der Beseitigung einer Beschwer sind auszuschöpfen,\nbevor eine zulässige Verfassungsbeschwerde eingelegt werden kann (vgl. BVerfGE\n78, 58 <68>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. April\n2000 - 1 BvR 256/97 -, NJW 2000, S. 3198 f.). Eine Verkürzung des verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes ist damit nicht verbunden. Der Beschwerdeführer kann\nnach erneuter Beschreitung des Rechtswegs gegen die abschließende Entscheidung\nauch eine hierbei bindende Rechtsauffassung aus der zurückverweisenden Rechtsmittelentscheidung zum Gegenstand seiner Verfassungsbeschwerde machen\n(BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. August 2000,\n- 1 BvR 2328/96 -, NJW 2001, S. 261).\n\n bb) Hebt das Revisionsgericht die Sache nur im Strafausspruch auf, so ist gegen die    14\nBeschwer aus dem aufrechterhaltenen Schuldspruch jedoch sogleich die Verfassungsbeschwerde eröffnet. Der aufrechterhaltene Schuldspruch erwächst in Teilrechtskraft und kann im weiteren Verlauf des Strafverfahrens nicht mehr auf seine\n\n\n\n                                         3/6\n\nRechtmäßigkeit hin überprüft werden (vgl. BGHSt 7, 283 <284>; 28, 119 <121>;\n30, 340 <342 f.>). Hinsichtlich dieser Beschwer ist der dem Beschwerdeführer offen\nstehende Rechtsweg gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG unbeschadet einer Zurückverweisung anderer Teile der Entscheidung bereits mit derjenigen letztinstanzlichen Entscheidung erschöpft, welche die Rechtskraft des Schuldspruchs bewirkt\n(vgl. BVerfGE 75, 369 <375>; 82, 236 <258>).\n\n Die Entscheidung des Berufungsgerichts im zurückverwiesenen Verfahren hatte          15\nsich darauf zu beschränken, die festgesetzte Anzahl der Tagessätze anhand der\nMaßstäbe des § 40 Abs. 2 StGB um eine Neufestsetzung der Tagessatzhöhe zu ergänzen. Der Schuldspruch und die Anzahl der Tagessätze waren hierbei sowie in der\nabschließenden Revisionsentscheidung vom 1. Oktober 2001 der Korrektur entzogen. Eine anderweitige und vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde auszuschöpfende Möglichkeit zur Beseitigung der Beschwer aus dem aufrechterhaltenen\nSchuldspruch war damit nicht verbunden.\n\n c) Das Revisionsurteil vom 12. Februar 2001 ist dem Beschwerdeführer am 23. Februar 2001 zugegangen. Hinsichtlich der Beschwer aus dem hierbei aufrechterhaltenen Schuldspruch wahrt die am 5. November 2001 eingegangene Verfassungsbeschwerde vom 2. November 2001 nicht die Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Die\nBeschwerde ist insoweit wegen Verfristung unzulässig.\n\n 2. Die Entscheidung des Landgerichts vom 21. Mai 2001 über die Neufestsetzung        17\nder Tagessatzhöhe auf 60 DM und den Beschluss des Oberlandesgerichts vom\n1. Oktober 2001 über die Verwerfung der hiergegen gerichteten Revision hat der Beschwerdeführer innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG angegriffen. Insoweit ist die Beschwerde jedoch deshalb unzulässig, weil eine rügefähige Beschwer\naus diesen Entscheidungen nicht aufgezeigt ist.\n\n Wendet sich ein Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen eine         18\nEntscheidung, die auf einer Bindung an die Rechtskraft einer früheren und selbständig mit einer Verfassungsbeschwerde angreifbaren Entscheidung beruht, so kommen als Gegenstand einer zulässigen Verfassungsbeschwerde allein noch solche\nGrundrechtsverletzungen in Betracht, die im Folgeverfahren neu und unabhängig\nvon der bereits in Rechtskraft erwachsenen Beschwer geschaffen worden sind (vgl.\nBVerfGE 1, 332 <341>; 15, 309 <311>; 28, 1 <8>). Eine solche eigenständige Grundrechtsverletzung bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe ist mit den allein gegen den\nSchuldspruch gerichteten Rügen des Beschwerdeführers nicht dargetan (§ 23 Abs. 1\nSatz 2, 1. Halbsatz, § 92 BVerfGG).\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n\n\n\n                                        4/6\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar.                          20\n\n                                  Hohmann-Papier                          Hoffmann-Riem\n                                  Dennhardt\n\n\n\n\n                                       5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n26. Juni 2007 - 1 BvR 1877/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Juni 2007 - 1 BvR 1877/01 - Rn. (1 - 20), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20070626_1bvr187701.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070626.1bvr187701\n\n\n\n\n                                       6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-06-26/1-bvr-1877-01","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":9},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":6},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-06-26/1-bvr-1877-01","retrieved":"2026-07-10 10:56:15.267860+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2007-06-26/1-bvr-1877-01","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2007-06-26","dockets":["1 BvR 1877/01"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070626.1bvr187701","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070626.1bvr187701"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 26.06.2007 – 1 BvR 1877/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-06-26/1-bvr-1877-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93","label":"§ 93 BVerfGG","mentions":9},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":6},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/92","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"92","label":"§ 92 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/4","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"4","label":"Art 4 GG","mentions":1},{"id":"StPO/358","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"358","label":"§ 358 StPO","mentions":1},{"id":"StGB/40","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"40","label":"§ 40 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:56:15.267860+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}