{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070626.1bvr141807","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2007-06-26","aktenzeichen":"1 BvR 1418/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1418/07 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\n\n1.    der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD),\n      vertreten durch den Bundesvorsitzenden\n\n2.    der NPD-Fraktion im Landtag\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Gisa Pahl,\n                   Dahlengrund 55 e, 21077 Hamburg -\ngegen a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern\n         vom 1. Juni 2007 - 3 M 60/07 -,\n\n        b) den Beschluss zu 1 a) - 1 d) des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 31.\n           Mai 2007 - 1 B 263/07 -,\n\n        c) die Verbotsverfügung des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt\n           Schwerin vom 30. Mai 2007\n\nund      Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                    den Präsidenten Papier,\n                                    die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                    und den Richter Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. Juni 2007 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\nDas Land Mecklenburg-Vorpommern hat die Hälfte der notwendigen Auslagen der\nBeschwerdeführerinnen zu erstatten.\nDer Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 4.000 € festgesetzt.\n\n                                       Gründe:\n Das Verfahren betrifft die Versagung versammlungsrechtlichen Eilrechtsschutzes.    1\n\n                                           I.\n Mit Verfügung vom 30. Mai 2007 untersagte der Oberbürgermeister der Stadt          2\n\n\n                                           1/8\n\nSchwerin unter Aufhebung einer zuvor erlassenen Auflagenverfügung einen im Dezember 2006 für den 2. Juni 2007, 10 Uhr, angemeldeten Aufzug durch das Stadtzentrum von Schwerin zu dem Thema \"Nein zum G8-Gipfel - für eine Welt freier Völker\". Er ordnete die sofortige Vollziehung des Versammlungsverbots an.\n\n  Im Eilrechtsschutzverfahren änderte das Verwaltungsgericht Schwerin die Verbotsverfügung mit Beschluss vom 31. Mai 2007 dahin ab, dass der Aufzug zwar stattfinden dürfe, jedoch lediglich in einem Gewerbegebiet in Schwerin-Süd, einige Kilometer vom Stadtzentrum entfernt. Die von gewaltgeneigten Gegendemonstranten zu\nerwartenden Ausschreitungen ließen sich nur durch räumliche Trennung der Versammlung der Beschwerdeführerinnen von den für dieselbe Zeit angemeldeten Gegenveranstaltungen wirksam bekämpfen. Anders als bei den Teilnehmern der Gegendemonstrationen        sei     bei   den     Versammlungsteilnehmern        der\nBeschwerdeführerinnen zu erwarten, dass diese sich der Auflage beugen und ihre\nVersammlung ohne größeren Widerstand an den Stadtrand verlegen würden. Auch\nSchwerin-Süd sei ein geeigneter Versammlungsort, da dieser günstig an der Bahnlinie und nicht weit von dem Krebsfördener Neubaugebiet entfernt liege. Ein Medieninteresse sei unabhängig vom Versammlungsort ohnehin gegeben.\n\n Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern versagte im Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 1. Juni 2007 den Eilrechtsschutz insgesamt. Der vom\nVerwaltungsgericht zu Recht festgestellte polizeiliche Notstand rechtfertige ein Verbot der Versammlung.\n\n Mit Beschlüssen vom selben Tage bestätigte das Oberverwaltungsgericht auch das         5\nVerbot einer ebenfalls für den 2. Juni 2007, 10 Uhr von der Beschwerdeführerin zu 1\nangemeldeten Versammlung in Ludwigslust und das Verbot einer der Gegendemonstrationen, nämlich der Kundgebung eines „antifaschistischen Bündnisses“. Das\nVerbot einer weiteren Gegenveranstaltung, eines am 4. Januar 2007 angemeldeten\n„Bürgerfestes für Toleranz“ am Pfaffenteich in Schwerin, für das die Stadtvertretung\nam 7. Mai 2007 die Bürger zur Teilnahme aufgerufen hatte, wurde dagegen von den\nGerichten nicht aufrecht erhalten. Das Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 1.\nJuni 2007 - 3 M 62/07 -) begründet dies damit, dass aufgrund des Verbots der Versammlungen der Beschwerdeführerinnen und des „antifaschistischen Bündnisses“\nder polizeiliche Notstand, der durch das Fehlen hinreichender Polizeikräfte zur Abwehr der Gefahr gewalttätiger Ausschreitungen begründet worden war, entfallen sei.\nDamit seien die Gründe für ein Verbot auch dieser Versammlung nicht gegeben. Das\n„Bürgerfest“ konnte daher wie geplant stattfinden.\n\n  Die Beschwerdeführerinnen im vorliegenden Verfahren sehen in der Verbotsverfügung einen Verstoß gegen Art. 8 und Art. 5 GG. Das Verbot sei unverhältnismäßig.\nDurch geeignete Auflagen hätte sichergestellt werden können, dass die Versammlung in der Innenstadt von Schwerin hätte stattfinden können. Das vom Verwaltungsgericht im Zuge einer Auflage vorgesehene Gewerbegebiet in Schwerin-Süd wäre allerdings nicht geeignet gewesen, da dieses zu dem fraglichen Zeitpunkt\n\n\n\n                                         2/8\n\nmenschenlos sein würde.\n\n                                          II.\n 1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, da das Rechtsschutzbedürfnis für die Verfassungsbeschwerde angesichts der eingetretenen Erledigung entfallen ist. Gleiches gilt für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen\nAnordnung.\n\n 2. Den Beschwerdeführerinnen ist ein Auslagenerstattungsanspruch in Höhe der             8\nHälfte der im verfassungsgerichtlichen Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zuzuerkennen.\n\n a) In Bezug auf die Verfassungsbeschwerde sind den Beschwerdeführerinnen keine Auslagen zu erstatten, da diese keinen Erfolg hat, § 34 a Abs. 2 BVerfGG.\n\n  b) Hinsichtlich des Eilantrages ist gem. § 34 a Abs. 3 BVerfGG über die Auslagen       10\nnach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (vgl. BVerfGE 89, 91 <97>). Hierfür\nkann insbesondere darauf abgestellt werden, ob die Anträge auf Erlass einstweiliger\nAnordnungen vor Eintritt der Erledigung Aussicht auf Erfolg gehabt hätten (vgl.\nBVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. September 1995\n- 1 BvR 1401/94 -, NJW-RR 1996, S. 138). Falls der Antrag keinen Erfolg gehabt hätte, kann auch darauf abgestellt werden, inwieweit die Gründe, die zur Ablehnung hätten führen müssen, für den Antragsteller deutlich erkennbar waren (vgl. BVerfGE 89,\n91 <97>). Danach entspricht die Erstattung von Auslagen insbesondere dann der Billigkeit, wenn ein nach § 32 BVerfGG gestellter Eilantrag mit hoher Wahrscheinlichkeit\nErfolg gehabt hätte, jedoch aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls vom\nBundesverfassungsgericht nicht mehr vor Eintritt der Erledigung verbeschieden werden konnte.\n\n c) Ein solcher Fall liegt hier vor.                                                     11\n\n  aa) Die angegriffene Entscheidung, die von der Entscheidung der Vorinstanz nach        12\nInhalt und Begründung in maßgeblichen Punkten abweicht, sowie der dagegen gerichtete Antrag nach § 32 BVerfGG lagen dem Gericht erst am 1. Juni 2007 um 23.51\nUhr und damit kurz vor Beginn des Tages vor, an dessen Vormittag um 10.00 Uhr die\nVersammlung stattfinden sollte. Ferner gingen noch in der Nacht bis 4.18 Uhr zwei\nweitere, mit dem hier vorliegenden Fall in sachlichem Zusammenhang stehende Anträge ein, die sich ebenfalls bis zum 2. Juni 2007, 10 Uhr, erledigen würden. Bei dieser Sachlage war es nicht möglich, innerhalb der wenigen verbleibenden Stunden\nverantwortliche Entscheidungen über die gestellten Anträge zu treffen.\n\n bb) Hätte er rechtzeitig verbeschieden werden können, hätte der Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit hoher Wahrscheinlichkeit Aussicht auf Erfolg gehabt.\n\n\n\n\n                                          3/8\n\n (1) Schon in Hinblick auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die durch das       14\nOberverwaltungsgericht noch ausgeweitet wurde, bestehen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken, ob es den Beschwerdeführerinnen verwehrt werden durfte, ihren Aufzug in der Innenstadt von Schwerin durchzuführen.\n\n  Nach den Feststellungen der Verwaltungsgerichte war nicht zu erwarten, dass von        15\nder von den Beschwerdeführerinnen geplanten Versammlung Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen würden. Vielmehr beruhte die vom Verwaltungsgericht\nangeordnete Auflage der Verlegung der Versammlung in ein Gewerbegebiet auf der\nEinschätzung, dass derartige Gefahren von Seiten gewaltbereiter Gegendemonstranten ausgehen werden. Waren die Beschwerdeführerinnen damit als Nichtstörer\nanzusehen, so kann gegen sie nur unter den besonderen Voraussetzungen des so\ngenannten polizeilichen Notstandes eingeschritten werden (vgl. BVerfG, Beschluss\nder 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. August 2000 – 1 BvQ 23/00 –, NJW 2000,\nS. 3053; Beschluss vom 26. März 2001 – 1 BvQ 15/01 –, NJW 2001, S. 1411 f.; Beschluss vom 10. Mai 2006 – 1 BvQ 14/06 –, NVwZ 2006, S. 1049). Dies setzt voraus,\ndass eine Gefahr auf andere Weise nicht abgewehrt werden kann, etwa weil die Verwaltungsbehörde nicht über ausreichende eigene, eventuell durch Amts- und Vollzugshilfe zu ergänzende Mittel und Kräfte verfügt, um die gefährdeten Rechtsgüter\nwirksam zu schützen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats\nvom 26. März 2001 – 1 BvQ 15/01 –, NJW 2001, S. 1411 f.;\nBeschluss vom 10. Mai 2006 – 1 BvQ 14/06 –, NVwZ 2006, S. 1049 f.). Zur Feststellung dieser Voraussetzungen können zwar grundsätzlich die verwaltungsgerichtlichen Feststellungen und polizeilichen Angaben über Art und Ausmaß erforderlicher\nGegenmaßnahmen und zur Überlastung der Polizei als Grundlage für die vom Bundesverfassungsgericht vorzunehmende Folgenabwägung herangezogen werden.\nJedoch dürfen Gefahren nicht berücksichtigt werden, die bei Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit anders als durch Inanspruchnahme des Nichtstörers\nausgeschlossen werden können (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten\nSenats vom 18. August 2000 – 1 BvQ 23/00 –, NJW 2000, S. 3053 <3055 f.>).\n\n Geht eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht von der Versammlung selbst,       16\nsondern von einer Gegenveranstaltung aus, ist insbesondere zu prüfen, ob die Inanspruchnahme des Nichtstörers durch eine versammlungsrechtliche Verfügung gegenüber den Veranstaltern der Gegendemonstration vermieden werden kann. Keinesfalls darf der Nichtstörer einem Störer gleichgestellt und die Auswahl des\nAdressaten der versammlungsrechtlichen Verfügung von bloßen Zweckmäßigkeitserwägungen abhängig gemacht werden. Drohen Gewalttaten als Gegenreaktion auf\nVersammlungen, so ist es Aufgabe der zum Schutz der rechtsstaatlichen Ordnung\nberufenen staatlichen Stellen, in unparteiischer Weise auf die Verwirklichung der Versammlungsfreiheit für die Grundrechtsträger hinzuwirken (vgl. BVerfG, Beschluss der\n1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Mai 2006 - 1 BvQ 14/06 -, NVwZ 2006, S.\n1049 <1050>).\n\n\n\n\n                                          4/8\n\n  Im vorliegenden Fall bestehen Bedenken, ob die Verlegung der Versammlung der         17\nBeschwerdeführerinnen aus der Innenstadt von Schwerin heraus diesen Anforderungen genügt hätte. Zwar ist der Ausgangspunkt, der polizeiliche Notstand könne durch\neine räumliche Trennung der angemeldeten Versammlungen vermieden werden,\nverfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zweifelhaft ist aber, ob dies bereits die\nInanspruchnahme der Beschwerdeführerinnen als Nichtstörer rechtfertigt. Für die\nBeschwerdeführerinnen bedeutet schon diese Auflage einen schweren Grundrechtseingriff, da mit einer Versammlung in einem Gewerbegebiet, das nach ihrer Auffassung zu dem vorgesehenen Zeitpunkt menschenleer sein würde, das verfassungsrechtlich geschützte Interesse der Veranstalter an einem ihren Vorstellungen\nentsprechenden Beachtungserfolg (vgl. insoweit BVerfGE 69, 315 <365>; BVerfG,\nBeschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Juni 2007 – 1 BvR 1423/07 -,\nJURIS) wesentlich weniger verwirklicht werden kann als bei der geplanten Versammlung in der Innenstadt von Schwerin.\n\n  Dabei durfte grundsätzlich nicht darauf abgestellt werden, dass bei den Teilnehmern der Versammlung der Beschwerdeführerinnen eher mit der Beachtung einer\nAuflagenverfügung gerechnet werden kann als bei den Teilnehmern der Gegenveranstaltungen. Denn auf diese Weise wird derjenige, der sich voraussichtlich\nrechtstreu verhalten wird, gerade wegen seiner Rechtstreue zum Adressaten einer\nihn belastenden Verfügung. Eine solche gezielte Benachteiligung des Rechtstreuen\nist verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht hinnehmbar.\n\n (2) Im Ergebnis kann allerdings dahinstehen, ob die Voraussetzungen des Erlasses      19\neiner einstweiligen Anordnung gemäß § 32 BVerfGG bereits hinsichtlich der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorgelegen haben. Denn jedenfalls wäre die Argumentation des Oberverwaltungsgerichts unter Berücksichtigung des Art. 8 GG im\nRahmen des Eilrechtsschutzverfahrens verfassungsrechtlich zu beanstanden gewesen. Dies gilt auch dann, wenn davon ausgegangen wird, dass angesichts der gegebenen Lage die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts, es habe ein polizeilicher\nNotstand vorgelegen, der grundsätzlich auch die Inanspruchnahme eines Nichtstörers für eine versammlungsrechtliche Verfügung rechtfertigen könne, verfassungsrechtlich tragfähig begründet worden ist.\n\n Nicht tragfähig ist aber die weitere Vorgehensweise des Oberverwaltungsgerichts.      20\nEs hat sich mit der Frage der Auswahl des richtigen Adressaten der Verbotsverfügung gar nicht befasst und dadurch ermessensfehlerhaft gehandelt.\n\n Die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts haben im Ergebnis dazu geführt,        21\ndass die Versammlung der Beschwerdeführerinnen gar nicht, eine der Gegenveranstaltungen, das von der Stadtvertretung unterstützte „Bürgerfest“, demgegenüber sogar am gewünschten Ort stattfinden konnte. Werden mehrere Versammlungen zur\ngleichen Zeit für denselben Ort (hier: das Stadtzentrum von Schwerin) angemeldet,\nso kann über Verbote und Auflagen bezüglich einer dieser Versammlungen nicht ohne Rücksicht auf die übrigen entschieden werden. Vielmehr ist eine Gesamtschau\n\n\n\n                                         5/8\n\nvorzunehmen mit dem Ziel, die Gewährleistungen des Art. 8 GG in möglichst großem\nAusmaß zu verwirklichen. Dies gilt insbesondere, wenn als Adressat für eine versammlungsrechtliche Verfügung ein Nichtstörer herangezogen werden soll und daher die Auswahl des Adressaten der Verfügung aus verfassungsrechtlichen Gründen\nvon dem Ziel getragen sein muss, das Recht des Veranstalters auf Selbstbestimmung auch über den Ort der Versammlung so weit wie möglich zu sichern.\n\n Das Oberverwaltungsgericht geht auf diese Problematik nicht ein, sondern erwähnt      22\ndie nicht verbotene Gegenveranstaltung in seiner Entscheidung gar nicht. Es ist insbesondere nicht zu erkennen, ob das Gericht befürchtet hat, dass auch von dem\n„Bürgerfest“ in dem Fall, dass die Versammlung der Beschwerdeführerinnen stattfinden würde, Ausschreitungen ausgehen würden, oder ob dies nur für die unterbundene weitere Gegenveranstaltung oder gar unabhängig davon galt, ob überhaupt eine\nGegenversammlung organisiert würde, weil eine große Zahl gewaltbereiter Personen\nohnehin in Schwerin erwartet wurde.\n\n  Soweit aus Anlass des „Bürgerfestes“ für den Fall des gleichzeitigen Stattfindens    23\nder Versammlung der Beschwerdeführerinnen mit Ausschreitungen zu rechnen gewesen sein sollte, ergäben sich für die Inanspruchnahme der Beschwerdeführerinnen als Nichtstörer in noch stärkerem Maße Bedenken als in Bezug auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht nur eine\nAuflage erlassen, sondern den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden\nWirkung gegen die Verbotsverfügung abgelehnt und damit die Durchführbarkeit der\nVersammlung insgesamt ausgeschlossen. Damit ist eine Lage entstanden, in der eine Versammlung, von der keine Gefahr ausging, nicht durchgeführt werden konnte,\nwohl aber eine als Gegenveranstaltung konzipierte andere Versammlung. Da auch\ndiese Veranstaltung Polizeikräfte binden würde, hätte das Oberverwaltungsgericht\nsich mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob ein polizeilicher Notstand entfallen\nwürde, wenn keine Gegenveranstaltung, wohl aber die zuerst angemeldete der Beschwerdeführerinnen stattfinden würde. Angesichts der erwarteten Friedlichkeit der\nVersammlung der Beschwerdeführerinnen und des Verbots der weiteren Gegenveranstaltung des \"antifaschistischen Bündnisses\" lag es nicht ohne weiteres auf der\nHand, dass, hätte anstelle des „Bürgerfests“ die Versammlung der Beschwerdeführerinnen stattgefunden, mit den Voraussetzungen eines polizeilichen Notstandes zu\nrechnen gewesen wäre.\n\n  Wäre andererseits davon auszugehen gewesen, dass das „Bürgerfest“ auch bei           24\ngleichzeitiger Durchführung der Versammlung der Beschwerdeführerinnen friedlich\nverlaufen wäre, hätte die Frage der Auswahl unter Nichtstörern beantwortet werden\nmüssen. Insoweit wäre eine Begründung dafür erforderlich gewesen, warum angesichts der erwarteten Friedlichkeit beider Veranstaltungen das Verbot der – dann allein gewaltsamen – weiteren Gegenveranstaltung nicht ausgereicht hätte und die\nVersammlung der Beschwerdeführerinnen nicht wenigstens mit Auflagen hinsichtlich\nder Versammlungsdurchführung in der Innenstadt hätte stattfinden können.\n\n\n\n                                         6/8\n\n Falls zwei gleichzeitige, wenn auch friedliche Versammlungen ebenfalls wegen polizeilichen Notstandes nicht durchführbar gewesen wären, wäre wiederum zu begründen gewesen, warum gerade die – zeitlich früher angemeldete – Versammlung der\nBeschwerdeführerinnen, nicht aber die Gegenveranstaltung in Anspruch genommen\nwerden musste.\n\n In der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts fehlen jegliche Ausführungen zu      26\nden insoweit aufgeworfenen Fragen.\n\n  d) Da einerseits der Eilrechtsschutz gegenüber dem Verfassungsbeschwerdeverfahren im Regelfall geringeres Gewicht hat, andererseits gerade in versammlungsrechtlichen Fallgestaltungen dem Eilrechtsschutz besondere Bedeutung zukommt,\nerscheint es angemessen, den Auslagenerstattungsanspruch der Beschwerdeführerinnen auf die Hälfte der im verfassungsgerichtlichen Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen festzusetzen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 28\n\n                                    Hohmann-Papier                                  Hoffmann-Riem\n                                    Dennhardt\n\n\n\n\n                                        7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n26. Juni 2007 - 1 BvR 1418/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Juni 2007 - 1 BvR 1418/07 - Rn. (1 - 28), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20070626_1bvr141807.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070626.1bvr141807\n\n\n\n\n                                       8/8\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-06-26/1-bvr-1418-07","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-06-26/1-bvr-1418-07","retrieved":"2026-07-10 10:56:15.052300+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2007-06-26/1-bvr-1418-07","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2007-06-26","dockets":["1 BvR 1418/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070626.1bvr141807","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070626.1bvr141807"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 26.06.2007 – 1 BvR 1418/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-06-26/1-bvr-1418-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\nDas Land Mecklenburg-Vorpommern hat die Hälfte der notwendigen Auslagen der\nBeschwerdeführerinnen zu erstatten.\nDer Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 4.000 € festgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/32","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"32","label":"§ 32 BVerfGG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/34a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"34a","label":"§ 34a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/8","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"8","label":"Art 8 GG","mentions":2},{"id":"GG/5","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"5","label":"Art 5 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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