{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070625.1bvr129304","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2007-06-25","aktenzeichen":"1 BvR 1293/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1293/04 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder M... GmbH & Co. KG,\nvertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin M... GmbH,\ndiese vertreten durch die Geschäftsführer,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Gert Dittert und Koll.,\n                   in Sozietät Linklaters Oppenhoff & Rädler,\n                   Börsenplatz 1, 50667 Köln -\ngegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. November 2003 - I ZR 151/\n         01 -,\n\n      b) das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Mai 2001 - 6 U 151/00 -,\n\n       c) das Urteil des Landgerichts Köln vom 27. Juli 2000 - 84 O 3/00 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier,\n                                 die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                 und den Richter Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 25. Juni 2007 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG es gebietet, die Verteilung kostenloser Tageszeitungen zu untersagen.\n\n                                         I.\n  1. Im Verlag der Beschwerdeführerin erscheinen die regionalen Kölner Stadt-          2\nAnzeiger und Kölnische Rundschau sowie die Boulevardzeitung Express. Außerdem\nist auf dem Kölner Zeitungsmarkt neben verschiedenen anderen überregionalen Zeitungen die Bild-Zeitung mit einer Regionalausgabe vertreten.\n\n Die Beklagte des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte) ist die deutsche         3\nTochtergesellschaft des größten norwegischen Medienkonzerns, der unter anderem\nauch rein anzeigenfinanzierte Tageszeitungen verlegt, die unentgeltlich an die Leser\nverteilt werden. Sie ließ erstmals am 13. Dezember 1999 die kostenlose Tageszei-\n\n\n\n                                         1/5\n\ntung \"20 Minuten Köln\" in Köln an U-Bahnstationen auslegen und in der Innenstadt\nverteilen. Auf Grund einer einstweiligen Verfügung auf Antrag des Axel-Springer-Verlags wurde die Verteilung am 17. Dezember 1999 zunächst eingestellt und ab\ndem 11. Februar 2000 nach Aufhebung der einstweiligen Verfügung wieder aufgenommen.\n\n Die Beschwerdeführerin und der Axel-Springer-Verlag verteilten daraufhin in Köln           4\nebenfalls kostenlose Tageszeitungen, um der Abwanderung von Anzeigenkunden\nentgegenzuwirken. Nach ihren Angaben stellte die Beschwerdeführerin in der Folgezeit erhebliche Rückgänge der Verkaufszahlen der in ihrem Verlag erscheinenden\nentgeltlichen Tageszeitungen fest.\n\n  2. Im Januar 2000 erhob die Beschwerdeführerin Klage auf Unterlassung der Verteilung der Gratiszeitung. Die Klage war in drei Rechtszügen ohne Erfolg. Die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs nach § 1 UWG a.F. lägen nicht vor.\nInsbesondere folge aus der institutionellen Garantie der Presse (Art. 5 Abs. 1 Satz 2\nGG) kein Anspruch auf präventiven Schutz vor der Konkurrenz durch eine unentgeltliche Tageszeitung unabhängig von einer konkreten Gefährdung des Bestands der\netablierten entgeltlichen Tageszeitung.\n\n  Noch vor der letztinstanzlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs stellte die           6\nBeklagte am 11. Juli 2001 den Vertrieb der Zeitung \"20 Minuten Köln\" ein. Zur Begründung gab sie in einer Pressemitteilung an, die Betriebseinstellung habe wettbewerbspolitische Gründe. Eine \"Insellösung\" könne mittel- und langfristig wirtschaftlich\nnicht erfolgreich sein, ein Marktauftritt in Deutschland sei nur auf nationaler Ebene erfolgversprechend. Ein Ansatz zur Überwindung des Widerstands der \"etablierten\nPlayer\" sei noch nicht gefunden.\n\n  3. Mit ihrer gegen die klagabweisenden Urteile gerichteten Verfassungsbeschwerde          7\nrügt die Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Aus der objektivrechtlichen Ausprägung der Pressefreiheit in Form der Gewährleistung des Bestands der freien Presse als Institution resultiere die Verpflichtung des Staates, als\nGarant Maßnahmen zum Schutz vor drohenden Gefahren für die Freiheitlichkeit des\nPressewesens zu ergreifen, die aus Wirtschaft und Gesellschaft erwüchsen. Während sie, die Beschwerdeführerin, sich auf das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG berufen könne, sei die Herausgabe von Gratiszeitungen nur von Art. 12 Abs. 1 GG und\ndamit weniger stark geschützt.\n\n Als Grundlage der Entscheidung müsse die Annahme dienen, dass die Herausgabe               8\nvon Gratistageszeitungen mittelfristig zu einer Gefahr für den Bestand der freien\nPresse führen könne.\n\n Soweit der Aufsichtsratsvorsitzende der Beschwerdeführerin anlässlich des Erwerbs einer Beteiligung an einem anderen Zeitungsverlag geäußert habe, in deutschen Großstädten sei je eine Gratiszeitung wirtschaftlich gut tragbar und die etablierten Tageszeitungen würden darunter weniger leiden, als man zunächst gedacht\n\n\n\n                                           2/5\n\nhabe, sei dies lediglich als eine Form des \"Säbelrasselns\" gegenüber der Beklagten\nzu verstehen. Dieser sollte deutlich gemacht werden, dass die Beschwerdeführerin in\nder Lage sei, die finanziellen Folgen einer Gegenmaßnahme gegen Gratiszeitungen\nzu tragen.\n\n                                         II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil Annahmegründe im Sinne des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur\nDurchsetzung des als verletzt bezeichneten Grundrechts der Beschwerdeführerin\nangezeigt, weil die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat. Sie ist unzulässig.\n\n  1. Angesichts der bereits vor mehreren Jahren erfolgten Einstellung der Gratiszeitung der Beklagten hat sich der Gegenstand der Verfassungsbeschwerde erledigt, so\ndass die Beschwerdeführerin durch die angegriffenen Entscheidungen nicht mehr\nbeschwert ist.\n\n 2. Ein Fall, in dem ausnahmsweise gleichwohl ein Rechtsschutzbedürfnis für die        12\nFeststellung eines Verfassungsverstoßes zu bejahen ist, liegt nicht vor.\n\n  a) Das Bundesverfassungsgericht bejaht ein Rechtsschutzbedürfnis trotz Wegfalls      13\nder ursprünglichen Beschwer, wenn die gegenstandslos gewordene Maßnahme den\nBeschwerdeführer weiterhin beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 15, 226 <230>; 91, 125\n<133>; 99, 129 <138>). Das ist vorliegend nicht der Fall, weil die Beklagte den Vertrieb der Zeitung bereits vor mehreren Jahren eingestellt hat und damit der Zustand,\nden die Beschwerdeführerin mit einem stattgebenden Urteil im Wege der Zwangsvollstreckung erreichen könnte, bereits eingetreten ist.\n\n b) Ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis könnte ferner bejaht werden, wenn        14\nandernfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe. Von einer solchen Bedeutung ist die Frage, ob es mit Art. 5\nAbs. 1 Satz 2 GG vereinbar wäre oder aber staatliches Handeln erforderte, wenn\nKaufzeitungen vollständig oder weitgehend durch Gratiszeitungen verdrängt würden.\n\n Bei Fragen solcher grundsätzlichen Bedeutung wird ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse insbesondere bejaht, wenn andernfalls deren Klärung unterbliebe,\netwa weil eine Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts wegen der Art der\nMaßnahme und des Geschehensablaufs nicht rechtzeitig ergehen könnte (vgl.\nBVerfGE 81, 138 <140 f.>; 91, 125 <133>). Dieser Fall liegt vorliegend fern. Gegebenenfalls bestände die Möglichkeit für Eilrechtsschutz.\n\n Ferner besteht ein Rechtsschutzinteresse fort, wenn eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist (vgl. z.B. BVerfGE 33, 247 <257 f.>; 69, 161\n<168>; 81, 138 <140 f.>; 91, 125 <133>). Wiederholungsgefahr setzt voraus, dass\nmit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, künftig werde ein Lebenssach-\n\n\n\n                                         3/5\n\nverhalt eintreten, der mit dem erledigten Sachverhalt so viele tatsächliche Überschneidungen aufweist, dass von einem erneuten Auftreten der zunächst erledigten\nkonkreten Beschwer gesprochen werden kann.\n\n Daran fehlt es hier. Konkrete Pläne der Beklagten, erneut eine Gratiszeitung auf    17\ndem Kölner Zeitungsmarkt herauszugeben, sind nicht bekannt. Ihre allgemein geäußerte Absicht, künftig wieder eine Gratiszeitung herausgeben zu wollen, bezog sich\nauf das Bundesgebiet insgesamt und würde daher im Vergleich zu einer Tätigkeit auf\ndem räumlich beschränkten Kölner Zeitungsmarkt einen anderen Lebenssachverhalt\ndarstellen.\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                19\n\n                                   Hohmann-Papier                                  Hoffmann-Riem\n                                   Dennhardt\n\n\n\n\n                                        4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n25. Juni 2007 - 1 BvR 1293/04\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juni 2007 - 1 BvR 1293/04 - Rn. (1 - 19), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20070625_1bvr129304.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070625.1bvr129304\n\n\n\n\n                                       5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-06-25/1-bvr-1293-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-06-25/1-bvr-1293-04","retrieved":"2026-07-10 10:56:14.636999+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2007-06-25/1-bvr-1293-04","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2007-06-25","dockets":["1 BvR 1293/04"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070625.1bvr129304","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070625.1bvr129304"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 25.06.2007 – 1 BvR 1293/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-06-25/1-bvr-1293-04","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/5","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"5","label":"Art 5 GG","mentions":5},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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