{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070622.2bvr104607","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2007-06-22","aktenzeichen":"2 BvR 1046/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1046/07 –\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn S...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Christoph Käss,\n                    Neue Straße 40, 89073 Ulm -\ngegen a) den Beschluss des Landgerichts Ulm vom 2. Mai 2007 - 2 Qs 2028/07 -,\n\n      b) den Beschluss des Landgerichts Ulm vom 12. April 2007 - 2 Qs 2028/07\n         -,\n\n       c) den Beschluss des Amtsgerichts Ulm vom 8. Februar 2007 - 5 BWL 14/\n          05 -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n\n\n                                den Richter Broß,\n                                die Richterin Osterloh\n                                und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 22. Juni 2007 einstimmig beschlossen:\n\nDie Beschlüsse des Landgerichts Ulm vom 12. April 2007 - 2 Qs 2028/07 - und vom\n2. Mai 2007 - 2 Qs 2028/07 - und der Beschluss des Amtsgerichts Ulm vom 8. Februar 2007 - 5 BWL 14/05 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht\naus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 des Grundgesetzes.\nDie Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Ulm zur\nerneuten Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der\nStrafaussetzung zur Bewährung zurückverwiesen.\n\n\n\n                                        1/8\n\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\nDas Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                      Gründe:\n Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Widerruf einer Strafaussetzung zur           1\nBewährung.\n\n                                          I.\n  1. Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger. Zwischen 1997 und 1999        2\nwurde er insgesamt viermal wegen unerlaubter Einreise bzw. wegen Verstoßes gegen räumliche Beschränkungen des Asylverfahrensgesetzes zu geringen Geldstrafen (zwischen 10 und 30 Tagessätzen) verurteilt. Im Oktober 2000 folgte eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen wegen Beleidigung und im\nNovember 2000 eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen wegen Diebstahls.\n\n Mit Urteil vom 23. Februar 2005 wurde der Beschwerdeführer wegen gefährlicher           3\nKörperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit Bewährungsbeschluss vom selben Tag\nwurde ihm aufgegeben, dem Amtsgericht jeden Wohnsitzwechsel unverzüglich mitzuteilen. Zugleich wurde er der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt. Weitere Auflagen oder Weisungen wurden nicht erteilt.\n\n  2. Im Februar 2006 konnte der Beschwerdeführer nicht mehr von seinem Bewährungshelfer erreicht werden und auch dem Ausländeramt war nur bekannt, dass seine Aufenthaltsgenehmigung zum 31. März 2007 enden würde. An der, nach seiner\nAusschreibung zur Aufenthaltsermittlung in Erfahrung gebrachten, neuen Adresse\nkonnte er ebenfalls nicht angetroffen werden, jedoch meldete er sich im Mai 2006\nerstmals bei seinem Bewährungshelfer, um eine wiederum neue Adresse mitzuteilen.\nDer Kontakt zu seinem Bewährungshelfer endete bereits im Juli 2006 wieder. In der\nFolgezeit konnte der Beschwerdeführer weder persönlich angetroffen werden noch\nbeantwortete er die Anschreiben seines Bewährungshelfers. Auch auf die Einbestellung zu seinem Bewährungshelfer im Januar 2007 reagierte er nicht.\n\n  3. Mit angegriffenem Beschluss vom 8. Februar 2007 widerrief das Amtsgericht die       5\nStrafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 f Abs. 1 Nr. 2 StGB. Der Beschwerdeführer sei auch dem gerichtlichen Anhörungstermin am 8. Februar 2007 unentschuldigt fern geblieben. Der Beschwerdeführer habe sich über einen langen Zeitraum der\nAufsicht und Leitung seines Bewährungshelfers entzogen. Dieses Verhalten gebe\nAnlass zu der Besorgnis, dass er erneut Straftaten begehen werde.\n\n 4. Die hiergegen eingelegte Beschwerde verwarf das Landgericht mit angegriffenem Beschluss vom 12. April 2007 als unbegründet. Das Amtsgericht sei zu Recht\nvon einem groben und beharrlichen Verstoß gegen die Bewährungsauflagen ausgegangen. Dieser biete auch Anlass zu der Besorgnis, dass der Beschwerdeführer\n\n\n                                          2/8\n\nneue Straftaten begehen werde. Der ausländerrechtlich berechtigte Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers habe am 31. März 2007 geendet. Es liege nahe, dass\nsich der Beschwerdeführer durch die Angabe falscher Wohnsitze und sein \"Abtauchen\" gezielt Behörden und Gerichten entziehen wolle. Es sei zu befürchten, dass\nder Beschwerdeführer Vorbereitungen getroffen habe, sich nach dem 31. März 2007\nunberechtigt - und damit in strafrechtlich relevanter Weise - weiter in Deutschland\naufzuhalten. Der Beschwerdeführer sei bereits in der Vergangenheit wiederholt wegen ausländerrechtlicher Straftaten verurteilt worden. Eine positive Prognose könne\ndaher nicht gestellt werden.\n\n 5. Mit seiner Anhörungsrüge nach § 33 a StPO wies der Beschwerdeführer darauf            7\nhin, dass er zu der Einschätzung des Gerichts, es drohten strafbare Verstöße gegen\ndas Ausländerrecht, nicht angehört worden sei. Andernfalls hätte er dem Gericht mitgeteilt, dass seine Aufenthaltserlaubnis zwischenzeitlich - wie erwartet - bis zum 31.\nAugust 2008 verlängert worden sei. Allein der Verstoß gegen die ihm erteilten Weisungen rechtfertige den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nicht.\n\n  6. Mit angegriffenem Beschluss vom 2. Mai 2007 stellte das Landgericht fest, dass       8\neine Nachholung des rechtlichen Gehörs sowie eine Abänderung der Entscheidung\nvom 12. April 2007 nicht geboten seien. Aufgrund der Art, des Gewichts und der Häufigkeit des bewährungswidrigen Verhaltens des Beschwerdeführers und im Hinblick\nauf sein auch in der Vergangenheit wiederholt aufgetretenes deliktisches Verhalten\nmüsse weiterhin eine negative Prognose gestellt werden. Wer sich innerhalb der Bewährungszeit hartnäckig an keine der ihm erteilten Bewährungsauflagen halte, setze\nselbst ein negatives Indiz dafür, dass er sich entgegen der in ihn gesetzten Erwartungen in Zukunft nicht \"normkonform\" verhalten werde. Der im Beschluss vom 12. April\n2007 aufgenommene Hinweis auf mögliche ausländerrechtliche Delikte stelle lediglich beispielhaft eine der möglichen Formen von Fehlverhalten dar.\n\n                                          II.\n Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2            9\nSatz 2, Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG.\n\n  Sinn und Zweck der Auflagen und Weisungen in einem Bewährungsbeschluss sei             10\nes, mitzuwirken, dass der Verurteilte keine Straftaten mehr begehe. Es verstoße daher gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, die Bewährung wegen eines Verstoßes gegen\nWeisungen in der Bewährungszeit zu widerrufen, obwohl der Verurteilte keine Straftaten begangen habe. Auch die Begründung der Prognoseentscheidung widerspreche verfassungsrechtlichen Grundsätzen. Das Landgericht habe nicht dargelegt, aus\nwelchem Grund die Weisungsverstöße die Begehung weiterer Straftaten besorgen\nließen. Die zunächst mit Beschluss vom 12. April 2007 aufgestellte Prognose, es bestehe die Gefahr ausländerrechtlicher Verstöße, sei nicht mehr haltbar gewesen,\nnachdem der Beschwerdeführer dem Gericht mitgeteilt habe, dass er eine ausländerrechtliche Genehmigung bis 31. August 2008 besitze. Entgegen der Ansicht des\nLandgerichts im Beschluss vom 2. Mai 2007 ergebe sich die negative Prognose auch\n\n\n                                          3/8\n\nnicht allein aus dem Verstoß gegen Bewährungsweisungen. Nach § 56 f Abs. 1 Nr. 2\nStGB müsse unter Würdigung der Verstöße in ihrer konkreten Bedeutung eine neue\nPrognose gestellt werden. Hierbei sei der Widerruf nicht als Strafe für einen etwaigen\nWeisungsverstoß oder allgemeine Disziplinlosigkeit anzusehen. Der Weisungsverstoß allein trage einen Bewährungswiderruf gerade nicht. Auch die Vorverurteilungen\ndes Beschwerdeführers könnten hier nicht herangezogen werden. Seine letzte Vorverurteilung datiere aus dem Jahr 2000. Außerdem habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass vier seiner Vorstrafen ausländerrechtliche Verstöße betroffen hätten, die in die Prognose gerade nicht eingestellt werden könnten.\n\n  Art. 103 Abs. 1 GG sei verletzt, weil das Landgericht seinem Beschluss vom 12.            11\nApril 2007 Erkenntnisse zugrunde gelegt habe, zu denen sich der Beschwerdeführer\nnicht habe äußern können. Obwohl der Beschwerdeführer dem Beschluss des Landgerichts vom 12. April 2007 die Grundlage entzogen habe, habe das Landgericht weiter daran festgehalten. Art. 3 Abs. 1 GG sei verletzt, weil die Entscheidungen der Gerichte objektiv willkürlich gewesen seien.\n\n                                           III.\n 1. Das Justizministerium des Landes Baden-Württemberg hatte Gelegenheit zur                12\nÄußerung; es hat von einer Stellungnahme abgesehen.\n\n 2. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten 25 Js 13176/04 samt Bewährungsheft der Staatsanwaltschaft Ulm vorgelegen.\n\n                                           IV.\n Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen, weil dies zur                  14\nDurchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2\nBuchstabe b BVerfGG). Zu dieser Entscheidung ist die Kammer berufen, weil die\nmaßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht\nbereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist\n(§ 93c Abs. 1 BVerfGG).\n\n 1. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG.\n\n a) Die Freiheit der Person ist ein so hohes Rechtsgut, dass sie nur aus besonders          16\ngewichtigen Gründen eingeschränkt werden darf (Art. 2 Abs. 2, Art. 104 Abs. 1 GG).\nDie Vollstreckung einer Freiheitsstrafe stellt einen Eingriff in die verfassungsrechtlich\ngarantierte Freiheit der Person dar. Freiheitsbeschränkungen bedürfen einer\nmateriell-gesetzlichen Grundlage.\n\n Die Feststellung und Würdigung des Tatbestands, die Auslegung des einfachen                17\nRechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen; nur bei einer Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht durch\ndie Gerichte kann das Bundesverfassungsgericht auf eine Verfassungsbeschwerde\n\n\n                                            4/8\n\nhin eingreifen (BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 34, 369 <379>). Die Fachgerichte haben bei\nder Auslegung und Anwendung von einfachem Recht den grundgesetzlichen Wertmaßstäben Rechnung zu tragen. Verfehlt ein Gericht diese Maßstäbe, so verletzt es\nals Träger öffentlicher Gewalt die außer acht gelassenen Grundrechtsnormen; sein\nUrteil oder Beschluss muss auf eine Verfassungsbeschwerde hin vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben werden. Die Grenzen der Eingriffsmöglichkeiten des Bundesverfassungsgerichts sind nicht immer allgemein klar abzustecken; dem richterlichen Ermessen muss ein gewisser Spielraum bleiben, der die Berücksichtigung der\nbesonderen Lage des Einzelfalls ermöglicht. Allgemein gilt, dass die üblichen Subsumtionsvorgänge innerhalb des einfachen Rechts so lange der Nachprüfung durch\ndas Bundesverfassungsgericht entzogen sind, als Auslegungsfehler nicht sichtbar\nwerden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen und\nauch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Fall von einigem Gewicht sind\n(BVerfGE 18, 85 <93>).\n\n b) Diesen Maßstäben halten die angegriffenen Beschlüsse nicht stand.                    18\n\n  Gemäß § 56 f Abs. 1 Nr. 2 StGB wird die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen, wenn der Verurteilte gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstoßen hat\noder sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und\ndadurch Anlass zu der Besorgnis gibt, dass er erneut Straftaten begehen werde. Bereits der Wortlaut des Gesetzes stellt klar, dass allein der beharrliche und gröbliche\nVerstoß des Verurteilten gegen ihm erteilte Weisungen oder das beharrliche Sich-Entziehen der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nicht rechtfertigen. Der Bewährungswiderruf ist keine\nStrafe für den Weisungsverstoß. Maßgeblich ist nach allgemeiner Auffassung vielmehr, ob unter Berücksichtigung der gesamten Umstände der Verstoß zu der kriminellen Neigung oder Auffälligkeit des Verurteilten so in einer kausalen Beziehung\nsteht, dass die Gefahr weiterer Straftaten besteht (Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch,\n54. Aufl. 2007, § 56 f Rn. 11; Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 27. Aufl. 2006,\n§ 56 f Rn. 7; Münchener Kommentar, Strafgesetzbuch, 2005, § 56 f Rn. 17; KG, Beschlüsse vom 15. Juni 2000 - 1 AR 599/00 - 5 Ws 402/00 u.a. -, juris, und vom 13.\nSeptember 2000 - 1 AR 962/00 - 5 Ws 593/00 u.a. -, juris; OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 25. Oktober 1982, 1 Ws 838/81 -, StV 1983, S. 70 und vom 4. Dezember\n1995 - 1 Ws 952/95 -, StV 1996, S. 443 <444>). Die Fachgerichte haben unter Einbeziehung des Verhaltens des Verurteilten während der Bewährungszeit eine erneute\nPrognose zu stellen.\n\n Diese tatbestandlichen Voraussetzungen waren den Fachgerichten - wie die angegriffenen Beschlüsse zeigen - zwar bekannt. Sie haben jedoch in Verkennung der\nBedeutung des Freiheitsgrundrechts des Beschwerdeführers nicht die richtigen Konsequenzen gezogen. Die Feststellungen der Fachgerichte tragen die Schlussfolgerung, aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers während der Bewährungszeit\nbestehe die Besorgnis, er werde neue Straftaten begehen, nicht. Die Fachgerichte\n\n\n                                          5/8\n\nhaben lediglich festgestellt, dass der Beschwerdeführer wiederholt gegen seine\nPflicht zur Mitteilung jeden Wohnsitzwechsels verstoßen und sich hartnäckig der Aufsicht seines Bewährungshelfers entzogen habe.\n\n Der Verstoß gegen die Weisung, jeden Wohnungswechsel mitzuteilen und das                  21\nSich-Entziehen der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers lässt nicht ohne\nweiteres Rückschlüsse auf eine kriminelle Prognose zu (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Oktober 1982 - 1 Ws 838/81 -, StV 1983, S. 70 und Beschluss vom\n4. Dezember 1995 - 1 Ws 952/95 -, StV 1996, S. 443 <444>; OLG Hamm, Beschluss\nvom 6. Februar 1976 - 3 Ws 49/76 -, MDR 1976, S. 505). Das Amtsgericht hat keine\nweiteren konkreten und objektivierbaren Anhaltspunkte dafür dargelegt, aus welchem Grund der Bewährungsverstoß Anlass zur Besorgnis gibt, der Beschwerdeführer werde weitere Straftaten begehen. Es hat lediglich den Gesetzeswortlaut wiederholt und auf die Häufigkeit und Dauer der Bewährungsverstöße hingewiesen.\n\n  Das Landgericht hat zwar mit seinem Beschluss vom 12. April 2007 diesen Begründungsmangel zunächst behoben, indem es darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit mehrfach gegen ausländerrechtliche Vorschriften verstoßen\nhabe und in Anbetracht seines am 31. März 2007 endenden Aufenthaltsstatus' weitere ausländerrechtliche Straftaten von ihm zu erwarten seien. Dieser Argumentation\nhat der Beschwerdeführer jedoch durch seine Anhörungsrüge die Grundlage entzogen, indem er mitteilte, seine Aufenthaltserlaubnis sei - wie erwartet - bis zum 31. August 2008 verlängert worden, so dass ausländerrechtliche Straftaten von ihm nicht zu\nerwarten seien. Dennoch hat sich das Landgericht nicht veranlasst gesehen, seine\nBeschwerdeentscheidung zu überdenken. Es hat an seinem Beschluss vom 12. April\n2007 unter Hinweis auf das auch in der Vergangenheit immer wieder aufgetretene\ndeliktische Verhalten des Beschwerdeführers festgehalten. Hierbei hat sich das\nLandgericht den Blick dafür verstellt, dass der Beschwerdeführer von 1997 bis 1999\nwegen ausländerrechtlicher Delikte verurteilt worden war, die nunmehr aber angesichts des aktuellen ausländerrechtlichen Status' des Beschwerdeführers nicht zu erwarten sind oder waren. Auch seine weiteren Verurteilungen wegen Diebstahls und\nBeleidigung lagen im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung mehr als sechs Jahre zurück und bewegten sich am untersten Rand der Kriminalität (Verurteilungen zu 10\nbzw. 30 Tagessätze). Daraus lässt sich nur schwerlich eine negative Prognose herleiten. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine kriminelle Neigung des Beschwerdeführers zur gewohnheitsmäßigen Begehung von Straftaten, die eine lückenlose\nÜberwachung durch Gericht und Bewährungshelfer erforderte, so dass bereits das\nSich-Entziehen der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers konkreten Anlass\nzur Besorgnis der Begehung weiterer Straftaten geben könnte. Auch sonstige konkrete Umstände, die die Begehung weiterer Straftaten besorgen ließen, sind weder\ndargetan noch aus den vorgelegten Akten ersichtlich. Entgegen der Ansicht des\nLandgerichts kann es auch nicht darauf ankommen, dass sich der Beschwerdeführer\nwährend der Bewährungszeit nicht \"normkonform\" verhalten hat, indem er seine Bewährungsweisungen nicht befolgte. Denn allein der Verstoß gegen die Weisungen\n\n\n\n                                           6/8\n\nrechtfertigt den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung hier nicht.\n\n Die im Einzelnen in Literatur und Rechtsprechung umstrittene Frage, ob die Verpflichtung des Verurteilten, dem Gericht jeden Wohnsitzwechsel mitzuteilen, eine\nWeisung im Sinne des § 56 c StGB darstellt, die bei einem Verstoß einen Bewährungswiderruf auslösen kann (vgl. OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15. Januar 2004 - 1 Ws 12-14/04 -, SchlHA 2005, S. 255; OLG Köln, Beschluss vom 8.\nMärz 1994 - 2 Ws 137/94 -, NStZ 1994, S. 509; OLG Köln, Beschluss vom 28. März\n2006 - 2 Ws 123/06 -, juris; OLG Celle, Beschluss vom 24. September 2003 - 2 Ws\n328/03 -, NStZ 2004, S. 627), kann hier offen bleiben, weil es an dem zusätzlichen\nMerkmal fehlt, das Anlass zur Besorgnis gibt, dass der Beschwerdeführer erneut\nStraftaten begehen werde.\n\n 2. Auf die weiteren geltend gemachten Grundrechtsverletzungen kommt es nicht         24\nan, weil jedenfalls eine Verletzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus\nArt. 2 Abs. 2 Satz 2 GG festzustellen ist, die der Verfassungsbeschwerde zum Erfolg\nverhilft.\n\n                                        V.\n Die Beschlüsse sind aufzuheben (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Die Sache wird an das          25\nAmtsgericht Ulm zur erneuten Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft\nauf Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung zurückverwiesen.\n\n                                        VI.\n Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.        26\n\n                Broß                 Osterloh             Mellinghoff\n\n\n\n\n                                         7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n22. Juni 2007 - 2 BvR 1046/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Juni 2007 - 2 BvR 1046/07 - Rn. (1 - 26), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20070622_2bvr104607.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070622.2bvr104607\n\n\n\n\n                                      8/8\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-06-22/2-bvr-1046-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56f","ref_norm":"56f","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56c","ref_norm":"56c","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-06-22/2-bvr-1046-07","retrieved":"2026-07-10 10:56:14.372232+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2007-06-22/2-bvr-1046-07","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2007-06-22","dockets":["2 BvR 1046/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070622.2bvr104607","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070622.2bvr104607"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 22.06.2007 – 2 BvR 1046/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-06-22/2-bvr-1046-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Beschlüsse des Landgerichts Ulm vom 12. April 2007 - 2 Qs 2028/07 - und vom\n2. Mai 2007 - 2 Qs 2028/07 - und der Beschluss des Amtsgerichts Ulm vom 8. Februar 2007 - 5 BWL 14/05 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht\naus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 des Grundgesetzes.\nDie Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Ulm zur\nerneuten Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der\nStrafaussetzung zur Bewährung zurückverwiesen.\n\n                                        1/8\n\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\nDas Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/104","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"104","label":"Art 104 GG","mentions":3},{"id":"StGB/56f","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"56f","label":"§ 56f StGB","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":2},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/34a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"34a","label":"§ 34a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93c","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93c","label":"§ 93c BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/95","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"95","label":"§ 95 BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":1},{"id":"StPO/33a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"33a","label":"§ 33a StPO","mentions":1},{"id":"StGB/56c","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"56c","label":"§ 56c StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:56:14.372232+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}