{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20070620_2bvr104207","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070620.2bvr104207","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2007-06-20","aktenzeichen":"2 BvR 1042/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1042/07 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn C ...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Jürgen Langer in Sozietät\n                    Rechtsanwälte Paproth, Metzler, Partner,\n                    Maffeistraße 3, 80333 München -\ngegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. März 2007 - 5 StR 461/06 -,\n\n       b) das Urteil des Landgerichts Landshut vom 18. Mai 2006 - 3 KLs 54 Js\n          19966/04 -\n\nund   Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter\n      Beiordnung von Rechtsanwalt Jürgen Langer, München\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                  die Richter Di Fabio\n                                  und Landau\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 20. Juni 2007 einstimmig beschlossen:\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L., wird abgelehnt.\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde\nist teils unzulässig, ansonsten unbegründet.\n\n 1. Soweit der Beschwerdeführer davon ausgeht, dass die Entscheidungen des                2\nLandgerichts und des Bundesgerichtshofs seinen Anspruch auf rechtliches Gehör\nverletzen, hat er sein Vorbringen nicht hinreichend substantiiert dargelegt (§§ 23 Abs.\n1, 92 BVerfGG).\n\n a) In seinen anlässlich der Verfassungsbeschwerde dazu niedergelegten Ausführungen stellt der Beschwerdeführer allgemeine Erwägungen zu den Voraussetzungen des § 265 StPO, den darin verankerten, dem Gericht obliegenden Hinweispflich-\n\n\n\n                                          1/5\n\nten und deren grundsätzlicher Bedeutung an. Den behaupteten tatsächlichen Verstoß mit verfassungsrechtlicher Relevanz gegen diese Vorschrift durch die Fachgerichte legt er nicht dar. Er verweist lediglich \"vollumfänglich\" auf die Argumentation in\nder Revisionsrechtfertigungsschrift.\n\n Diese befindet sich im laufenden Text der nicht durchlaufend paginierten 683 Seiten        4\nder Verfassungsbeschwerdeschrift und umfasst 456 Blatt. Aus der Übersicht zum Inhalt der Revisionsbegründungsschrift ergeben sich keine Hinweise darauf, an welcher Stelle Ausführungen zum behaupteten Verstoß gegen § 265 StPO zu finden\nsind. Es wird lediglich auf eine Ordnungsziffer III verwiesen. Eine solche findet sich in\nder dem Bundesverfassungsgericht vorliegenden Fassung der Schrift nicht.\n\n  Inhaltlich lässt sich dieser entnehmen, dass ab deren Seite 315 wohl abschließend         5\neine verfahrensrechtliche Rüge betreffend die Verwertung von Erkenntnissen aus einer Telefonüberwachung behandelt wird. Dem voran steht die Ordnungsziffer 1.6.\nAuf Seite 329 folgt eine Ordnungsziffer 1.2. Dazwischen mag sich eine Ordnungsziffer III befinden sollen. Ein entsprechendes Blatt liegt dem Gericht jedenfalls nicht vor.\n\n  b) Der bloße - hier zudem nicht nachvollziehbare - \"vollumfängliche\" Verweis auf          6\nvorangegangene Schriften des Beschwerdeführers im Instanzenweg genügt den Anforderungen an substantiiertes Vorbringen anlässlich einer Verfassungsbeschwerde\nnicht. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, aufgrund eines undifferenzierten Hinweises\nauf frühere Schriftsätze, den dortigen Vortrag auf verfassungsrechtlich relevante Lebenssachverhalte hin zu untersuchen. Zumindest die tatsächlichen Umstände, aus\ndenen die Grundrechtsverletzung abgeleitet wird, müssen in der Beschwerdeschrift\nselbst genannt sein (vgl. BVerfGE 80, 257 <263>; Beschluss der 2. Kammer des\nZweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Oktober 1996 - 2 BvR 1630/\n96 -, juris; stRspr). Der Beschwerdeführer hat das versäumt.\n\n  Dies hat auch dann zu gelten, wenn - wie hier - in einer Beschwerdeschrift von erheblichem Umfang wiederholt auf eine Vielzahl von in die Schrift hineinkopierten\nBlättern aus der Verfahrensakte verwiesen wird, deren unmittelbarer Bezug zum vorgetragenen Sachverhalt sich nur in Teilen erschließt und deren Inhalt erkennbar nicht\nBestand der eigentlichen Verfassungsbeschwerde ist, sondern sich auf andere Verfahrensstadien erstreckt. Es macht keinen Unterschied, ob der Beschwerdeführer auf\neinen Anhang hinweist, dem er vorangegangene Schriftsätze und übrige Bestandteile der Verfahrensakte beigegeben hat, oder ob er versucht, diese in die Beschwerdeschrift zu integrieren: Ein solches Vorgehen führt nicht dazu, dass das gesamte in\nKopie eingefügte Material aus anderen Verfahrensstadien Inhalt der eigentlichen Beschwerdebegründung wird, sondern es bedingt lediglich die Unlesbarkeit einer derart\naufgeblähten Schrift.\n\n 2. Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes durch das Revisionsgericht rügt, ist seine Beschwerde unbegründet.\n\n a) Die Rechtsschutzgarantie umfasst das Recht auf Zugang zu den Gerichten, eine            9\n\n\n\n                                           2/5\n\ngrundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands sowie eine verbindliche Entscheidung durch den Richter (vgl. BVerfGE 54,\n277 <291>; 85, 337 <345>; 107, 395 <401>; 112, 185 <207 ff.>). Die Effektivität des\nRechtsschutzes wird von den Prozessordnungen gesichert (vgl. BVerfGE 94, 166\n<213>). Der Gesetzgeber kann Regelungen treffen, die für ein Rechtsschutzbegehren besondere formelle Voraussetzungen aufstellen (vgl. BVerfGE 88, 118 <123 f.>;\n101, 397 <408>); der Einzelne muss in diesem Rahmen seine Rechte tatsächlich\nwirksam durchsetzen können (vgl. BVerfGE 104, 220 <232> m.w.N.; stRspr).\n\n Die Garantie effektiven Rechtsschutzes richtet sich auch an den die Verfahrensordnung anwendenden Richter (vgl. BVerfGE 97, 298 <315>). Das Gericht darf ein von\nder Verfahrensordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht ineffektiv machen und für den\nBeschwerdeführer \"leer laufen\" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 <99>; 96, 27 <39>). Das\nRechtsstaatsgebot verbietet es dem Gericht, bei der Auslegung und Anwendung der\nverfahrensrechtlichen Vorschriften den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen\neingeräumten Instanzen von Voraussetzungen abhängig zu machen, die unerfüllbar\noder unzumutbar sind oder den Zugang in einer Weise erschweren, die aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigen ist (vgl. BVerfGE 63, 45 <70 f.>; 74, 228 <234>;\n77, 275 <284>; 78, 88 <99>).\n\n b) Die angegriffene Entscheidung des Bundesgerichtshofs entspricht den verfassungsrechtlichen Vorgaben.\n\n  Die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers anlässlich der Revision bezog sich auf      12\ndie seiner Ansicht nach unzulässige Verwertung von Erkenntnissen aus einer Telefonüberwachung nach § 100 a StPO. Der Verdacht einer Katalogtat habe zum Zeitpunkt der Anordnung der Maßnahme durch den Ermittlungsrichter nicht vorgelegen.\n\n Der Beschwerdeführer hätte es dem Revisionsgericht möglich machen müssen,             13\ndiese von ihm behauptete rechtliche Wertung zu prüfen. Fordert das Gericht insofern\ndie Vorlage von Aktenbestandteilen, die von dem angegriffenen Beschluss über Verweisung in Bezug genommen werden, so ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden: Die Angaben des Revisionsführers haben mit Bestimmtheit und so genau\nund vollständig zu geschehen, dass das Revisionsgericht allein aufgrund der Revisionsrechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorläge, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen wären (vgl. BVerfGE 112, 185 <208>). Führt der Beschwerdeführer nun aus, dass sich aus dem Zwischenbericht der Zollfahndung keine\nanderen Erkenntnisse als aus einem anderen Vermerk der Ermittlungsbehörden -\nden er dem Revisionsgericht übermittelt habe - ergeben hätten, so mag dies den Tatsachen entsprechen, eine Überprüfung durch das Revisionsgericht ermöglicht eine\nderartige Behauptung allerdings nicht.\n\n Die Auffassung des Bundesgerichtshofs ist mithin nachvollziehbar und vom Wortsinn des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO umfasst.\n\n 3. Die Verfassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg            15\n\n\n\n                                         3/5\n\n(§§ 114, 121 Abs. 2 ZPO), so dass der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen ist.\n\n Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1         16\nSatz 3 BVerfGG).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                17\n\n             Hassemer               Di Fabio               Landau\n\n\n\n\n                                        4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n20. Juni 2007 - 2 BvR 1042/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 1042/07 - Rn. (1 - 17), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20070620_2bvr104207.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070620.2bvr104207\n\n\n\n\n                                      5/5\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/06/rk20070620_2bvr104207.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-06-20/2-bvr-1042-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100a","ref_norm":"100a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/06/rk20070620_2bvr104207.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/06/rk20070620_2bvr104207.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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