{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070620.2bvr096507","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2007-06-20","aktenzeichen":"2 BvR 965/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 965/07 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn K ...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Thomas F. Derstroff,\n                    Jakob-Leyser-Straße 1, 66482 Zweibrücken -\ngegen a) den Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom\n         27. März 2007 - 1 Ss 27/07 -,\n\n       b) das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 7. September 2006 - 4124\n          Js 7545/04 - 2 Ns jug. -,\n\n       c) das Urteil des Amtsgerichts Zweibrücken vom 4. April 2006 - 4124 Js\n          7545/04 - Cs -\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                 die Richter Di Fabio\n                                 und Landau\n                                 gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in\n                                 der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 20. Juni 2007 einstimmig beschlossen:\n\n\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde\nist teils unzulässig, ansonsten unbegründet.\n\n 1. Soweit der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Amtsgerichts vorgeht, ist die    2\nVerfassungsbeschwerde unzulässig. Durch das Berufungsurteil des Landgerichts ist\ndieses prozessual überholt.\n\n 2. Sofern er die fehlende Sachaufklärung anlässlich des Strafverfahrens sowie die    3\nunzureichende Beweisaufnahme und fehlerhafte Beweiswürdigung unter Verkennung des Grundsatzes \"in dubio pro reo\" durch das Gericht rügt, ist sein Vorbringen\nan den Grundsätzen des fairen Verfahrens zu messen. Diese haben insoweit Vorrang vor dem aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ableitbaren Willkürverbot, da sie\n\n\n                                        1/3\n\ndie stärkere sachliche Beziehung zu dem zu prüfenden Sachverhalt aufweisen (vgl.\nBVerfGK 1, 145 <149>).\n\n  Nicht jeder Verstoß gegen § 244 oder § 261 StPO und die hierzu von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze stellt eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts dar. Voraussetzung ist vielmehr, dass sich die Fachgerichte - in Wahrung der\nUnschuldsvermutung der als Täter in Betracht kommenden Person - so weit von der\nVerpflichtung entfernt haben, auch die Gründe, die gegen die mögliche Täterschaft\nsprechen, wahrzunehmen, aufzuklären und zu erwägen, dass der rationale Charakter der Entscheidung verloren gegangen scheint und sie keine tragfähige Grundlage\nmehr für die mit einem Schuldspruch einhergehende Strafe sein kann (vgl. BVerfGK\n1, 145 <152>; stRspr).\n\n  3. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Das Landgericht setzt sich anlässlich seiner Beweiswürdigung vielmehr ausführlich mit den Aussagen der vernommenen Zeugen und deren Glaubhaftigkeit auseinander.\n\n  a) Die Annahme des Gerichts, dass die Aussage der weiteren kindlichen Zeugin           6\nnicht geeignet sei, die Glaubhaftigkeit der Angaben der Geschädigten zu erschüttern,\nist naheliegend. Während die Geschädigte zum Tatzeitpunkt schon acht Jahre alt\nwar, belief sich das Alter der \"Entlastungszeugin\" auf noch nicht vier Jahre. Das Gericht schildert unter Berücksichtigung des Aussageverhaltens des zum Zeitpunkt der\nHauptverhandlung knapp sechsjährigen Mädchens nachvollziehbar, warum es der\nvon einem Sachverständigen als glaubhaft bewerteten Schilderung der Geschädigten einen höheren Beweiswert als den Angaben des erheblich jüngeren Kindes einräumt. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens auch zur Aussage des jüngeren Kindes war verfassungsrechtlich nicht geboten.\n\n b) Das Gericht legt ausführlich und nachvollziehbar dar, dass auch objektive Umstände einer Täterschaft des Beschwerdeführers nicht entgegenstehen. Es hat auch\nzu solchen Fragen Zeugen vernommen und sich ein umfassendes Bild von der Tatörtlichkeit verschafft. Sachfremde Erwägungen lassen die Urteilsgründe nicht erkennen.\n\n Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1             8\nSatz 3 BVerfGG).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    9\n\n              Hassemer                Di Fabio                Landau\n\n\n\n\n                                          2/3\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n20. Juni 2007 - 2 BvR 965/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 965/07 - Rn. (1 - 9), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20070620_2bvr096507.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070620.2bvr096507\n\n\n\n\n                                      3/3\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-06-20/2-bvr-965-07","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-06-20/2-bvr-965-07","retrieved":"2026-07-10 10:56:13.380434+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2007-06-20/2-bvr-965-07","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2007-06-20","dockets":["2 BvR 965/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070620.2bvr096507","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070620.2bvr096507"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 20.06.2007 – 2 BvR 965/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-06-20/2-bvr-965-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"StPO/261","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"261","label":"§ 261 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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