{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070619.1bvr129005","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2007-06-19","aktenzeichen":"1 BvR 1290/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1290/05 -\n\n\n\n\n                               Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\n\n1.   der R... GmbH,\n     vertreten durch den Geschäftsführer,\n\n2.   der Z... GmbH & Co. KG,\n     vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Clemens Weidemann,\n                    in Sozietät Gleiss Lutz\n                    Maybachstraße 6, 70469 Stuttgart -\n1. unmittelbar gegen\n\na) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2005 - BVerwG 7\n   CN 1.05 (7 CN 6.04) -,\n\nb) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2005 - BVerwG 7\n   C 1.05 (7 C 25.03) -,\n\nc) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Februar 2005 - BVerwG 7\n   CN 6.04 -,\n\nd) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Februar 2005 - BVerwG 7 C\n   25.03 -,\n\ne) das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. März 2004 -\n   10 S 15/03 -,\n\nf) den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 7. Mai\n   2003 - 54-0532.3/BB/R... GmbH -,\n   - hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu 1 -\n\ng) den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 7. Mai\n   2003 - 54-0532.3/BB/Z... -,\n   - hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu 2 -\n\n\n\n\n                                         1/16\n\nh) die Verfügung des Landratsamts Böblingen vom 29. Januar 2003 - 41.720/A,\n   R... GmbH -,\n   - hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu 1 -\n\ni) die Verfügung des Landratsamts Böblingen vom 29. Januar 2003 - 41.720/A,\n   Z... -,\n   - hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu 2 -\n\nj) § 11 Nr. 9 und § 7 Satz 4 Gewerbeabfallverordnung vom 19. Juni 2002 (BGBl I\n   S. 1938),\n\nk) § 28 Abs. 1 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 und 2 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen des Landkreises Böblingen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 19. November 2001,\n\n2. mittelbar gegen\n\na) § 7 Satz 4 und § 11 Nr. 9 Gewerbeabfallverordnung vom 19. Juni 2002 (BGBl I\n   S. 1938),\n\nb) §§ 1 bis 18 und 28 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung\n   und Beseitigung von Abfällen des Landkreises Böblingen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 19. November 2001, in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier\n                                 und die Richter Steiner,\n                                 Gaier\n\nam 19. Juni 2007 einstimmig beschlossen:\n\n  1. § 28 Absatz 1 Nummer 1 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und\n     Beseitigung von Abfällen des Landkreises Böblingen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 19. November 2001 verletzt die Beschwerdeführerinnen in ihrem\n     Recht aus Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes. Er ist nichtig.\n  2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\n  3. Der Landkreis Böblingen hat den Beschwerdeführerinnen je ein Viertel ihrer\n     notwendigen Auslagen zu erstatten.\n  4. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 16.000 € (in\n     Worten: sechzehntausend Euro) festgesetzt.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        I.\n Die Verfassungsbeschwerde hat die \"Pflichtrestmülltonne\" für gewerbliche Sied-    1\n\n\n                                        2/16\n\nlungsabfälle zum Gegenstand.\n\n  1. a) Am 1. Januar 2003 trat die Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen      2\nSiedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen vom 19. Juni 2002\n(Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV, BGBl I S. 1938) in Kraft. Bislang ließen die\nBeschwerdeführerinnen die in ihren Betrieben anfallenden gewerblichen Siedlungsabfälle als Gemisch von Abfall zur Verwertung und Abfall zur Beseitigung durch private Abfallunternehmen entsorgen. Zur Durchsetzung der Pflicht nach § 7 Satz 4 GewAbfV,       mindestens       einen    Abfallbehälter   des    öffentlich-rechtlichen\nEntsorgungsträgers zu nutzen, erließ das Landratsamt Böblingen am 29. Januar\n2003 auf der Grundlage von § 21 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft\nund Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2705,\nzuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2006 <BGBl I S. 2819>) gegenüber\nden Beschwerdeführerinnen jeweils eine Verfügung, wonach diese mindestens einen\nAbfallbehälter anzufordern und nach Bereitstellung zu nutzen haben. Die hiergegen\nerhobenen Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheiden vom 7. Mai 2003 zurückgewiesen. Auf die Klagen der Beschwerdeführerinnen hob das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 24. Oktober 2003 die genannten Verfügungen auf (19 K\n2192/03, JURIS).\n\n  b) Bereits am 31. Dezember 2002 hatten die Beschwerdeführerinnen gegen die            3\nSatzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen des Landkreises Böblingen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 19. November 2001 Normenkontrollanträge gestellt. Die hier relevanten Bestimmungen in § 3 Abs. 1 und 2 sowie\n§ 28 Abs. 1 Nr. 1 der Abfallwirtschaftssatzung gelten seit dem 1. Januar 2002, die\nBestimmungen in § 14 Abs. 1 und 7 der Abfallwirtschaftssatzung seit dem 1. Januar\n2003 unverändert fort. Sie lauten:\n\n                                        §3                                              4\n\n                       Anschluss- und Benutzungszwang                                   5\n\n(1) Die Grundstückseigentümer, denen Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer,             6\nWohnungserbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte gleichstehen, sind berechtigt und im Rahmen der Überlassungspflicht gemäß § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG verpflichtet, ihre Grundstücke\nan die öffentliche Einrichtung Abfallentsorgung anzuschließen und diese zu benutzen und die auf ihren Grundstücken anfallenden Abfälle dem Landkreis zu überlassen.\n\n(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 trifft auch die sonst zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten (insbesondere Mieter, Pächter) oder die das Grundstück tatsächlich nutzenden Personen sowie sonstige Abfallbesitzer, insbesondere Transporteure (§ 49 KrW-/AbfG).\n\n(3) ...                                                                                 8\n\n\n                                         3/16\n\n                                        § 14                                              9\n\n                            Zugelassene Abfallbehälter                                   10\n\n(1) Zugelassene Abfallbehälter sind:                                                     11\n\n1. Für Hausmüll (§ 7 Abs. 2) und für hausmüllähnliche gewerbliche Siedlungsabfälle       12\n(§ 7 Abs. 5):\n\na) 120 l-Müllbehälter (DIN EN 840) in                                                    13\nder Farbe grau,\nb) 240 l-Müllbehälter (DIN EN 840) in\nder Farbe grau,\nc) ...\n\n...                                                                                      14\n\n(7) Für Grundstücke, auf denen ausschließlich Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen anfallen, sind gemäß § 7 Satz 4 der GewAbfV in\nangemessenem Umfang Abfallbehälter nach Abs. 1 Ziffer 1, mindestens ein Abfallbehälter nach Abs. 1 Ziffer 1, vorzuhalten und zu nutzen. Bioabfallbehälter können\nvorgehalten werden.\n\nBei einem Missverhältnis zwischen dem auf dem Grundstück vorhandenen Behältervolumen und der Menge der üblicherweise auf dem Grundstück anfallenden Abfälle, die gemäß § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG und nach Maßgabe dieser Satzung in\nden Behältern zu überlassen sind, bestimmt der Landkreis das vorzuhaltende Behältervolumen.\n\n... (Befreiungsmöglichkeit bei Behältergemeinschaft)\n\n                                        § 28                                             16\n\n                              Ordnungswidrigkeiten                                       17\n\n(1) Ordnungswidrig nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 LAbfG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n\n1. den Vorschriften über den Anschluss- und Benutzungszwang nach § 3 Abs. 1              19\nund 2 zuwider handelt;\n\n2. ...                                                                                   20\n\n...                                                                                      21\n\n                                                                                         22\n\n  Die Normenkontrollanträge waren nur teilweise erfolgreich (Urteil vom 2. März 2004     23\n- 10 S 15/03 -, ZUR 2004, S. 358). Der Verwaltungsgerichtshof hob lediglich hier nicht\nrelevante, insbesondere Gebühren betreffende Bestimmungen auf. Im Übrigen wies\ner die Anträge ab. Zur Begründung führte er unter anderem aus: Soweit sich die An-\n\n\n                                         4/16\n\nträge gegen § 28 der Abfallwirtschaftssatzung richteten, seien sie unzulässig, weil\nnur Rechtsvorschriften Antragsgegenstand sein könnten, deren Überprüfung nach\n§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugewiesen seien. Soweit\nsich die Anträge gegen den in § 3 Abs. 1 und 2 Abfallwirtschaftssatzung normierten\nAnschluss- und Benutzungszwang richteten, seien sie unbegründet. Die Vorschrift\nbegründe keine selbständige Überlassungspflicht, sondern verweise darauf, dass der\n\"Rahmen der Überlassungspflicht\" ausschließlich durch § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG\nbestimmt werde. Auch § 14 Abs. 7 der Abfallwirtschaftssatzung verstoße nicht gegen\nbundesrechtliche Vorgaben. Die genannte Vorschrift sei auf § 7 Satz 4 GewAbfV gestützt und halte sich in dessen Rahmen. § 7 Satz 4 GewAbfV sei mit § 13 KrW-/AbfG\nvereinbar. Bei gesetzeskonformer Auslegung begründe § 7 Satz 4 GewAbfV keine\nunbedingte Pflicht zur Vorhaltung eines Abfallbehälters des zuständigen öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers, sondern begründe nur eine widerlegliche Vermutung, dass bei Erzeugern oder Besitzern gewerblicher Siedlungsabfälle auch Abfälle\nzur Beseitigung anfielen. Diese Vermutung könne durch die Vorlage von Nachweisen\nwiderlegt werden. Die hiergegen gerichtete Revision blieb erfolglos (BVerwG, Urteil\nvom 17. Februar 2005 - BVerwG 7 CN 6.04 -, NVwZ 2005, S. 695).\n\n  c) Mit weiterem Urteil vom 17. Februar 2005 hob das Bundesverwaltungsgericht das       24\noben genannte Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit auf, als mit ihm die Verfügungen des Landratsamts vom 29. Januar 2003 aufgehoben worden waren, und wies die\nKlagen insoweit ab (BVerwG 7 C 25.03, BVerwGE 123, 1). Die angeordnete Behälternutzungspflicht finde in § 7 Satz 4 GewAbfV eine Rechtsgrundlage. Der Benutzungszwang treffe alle Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle, es sei\ndenn, diese wiesen im Einzelfall nach, dass bei ihnen keine Abfälle zur Beseitigung\nanfielen.\n\n d) Die Beschwerdeführerinnen erhoben gegen die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ohne Erfolg Anhörungsrüge (Beschlüsse vom 30. Mai 2005,\nBVerwG 7 CN 1.05 und BVerwG 7 C 1.05).\n\n 2. Die Beschwerdeführerinnen haben am 2. Mai 2005 Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie rügen eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1,\nArt. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 2 und 3, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 sowie Art. 103 Abs. 1 und\n2 GG.\n\n 3. Dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung, dem Landtag von                   27\nBaden-Württemberg, der Landesregierung Baden-Württemberg sowie dem Landrat\ndes Landkreises Böblingen ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, und\nzwar insbesondere zur Frage der ausreichenden Bestimmtheit des Ordnungswidrigkeitentatbestands des § 28 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 2 der Abfallwirtschaftssatzung. Diese Gelegenheit haben nur die Bundesregierung, vertreten\ndurch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie\nder Landkreis wahrgenommen.\n\n\n\n\n                                         5/16\n\n                                         II.\n  1. a) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen § 28 Abs. 1 Nr. 1 der Abfallwirtschaftssatzung richtet, ist sie zur Entscheidung anzunehmen. Dies ist zur Durchsetzung des Rechts der Beschwerdeführerinnen aus Art. 103 Abs. 2 GG angezeigt\n(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Vorgaben hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.\nDie Verfassungsbeschwerde ist insoweit offensichtlich begründet (§ 93 c Abs. 1 Satz\n1 BVerfGG). Die Kammer ist auch nach § 93 c Abs. 1 Satz 3 BVerfGG zur Nichtigerklärung von § 28 Abs. 1 Nr. 1 der Abfallwirtschaftssatzung befugt. Das Ziel der Einführung des Kammerverfahrens - die Entlastung der Senate - sowie die geringere Bedeutung von Normen der Exekutive im Vergleich zu Parlamentsgesetzen spricht\ndafür, dass die Kammer nach § 93 c Abs. 1 Satz 3 BVerfGG über die Nichtigkeit oder\nUnvereinbarkeit von Satzungen und Rechtsverordnungen entscheiden kann (vgl. BT-Drucks 10/2951, S. 7, sowie BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom\n20. August 1996 - 1 BvR 1848/91 -, JURIS; Beschlüsse vom 12. September 1996 - 1\nBvR 461/92 und 1 BvR 1677/92 -, JURIS; Beschluss vom 18. Februar 2002 - 1 BvR\n1644/01 -, JURIS; Beschluss vom 18. März 1997 - 1 BvR 420/97 -, JURIS). § 95 Abs.\n3 BVerfGG ist dann auf Kammerentscheidungen entsprechend anzuwenden.\n\n  b) Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen,       29\nweil die Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind. Eine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne von § 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG liegt\ninsoweit nicht vor, auch wenn die vorliegende Sache für eine Vielzahl anderer Fälle\nBedeutung haben mag. Denn die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen\nsind geklärt. Auch ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung\nder in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte nicht angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Ihr fehlt es insoweit an der Erfolgsaussicht in der Sache.\n\n  2. Ohne Erfolgsaussicht ist die Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich gegen die     30\nangegriffenen Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen sowie mittelbar gegen die\nihnen zugrunde liegenden Regelungen der Gewerbeabfallverordnung und der Abfallwirtschaftsatzung richtet.\n\n a) Der den hier angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegende § 7 Satz 4 GewAbfV ist verfassungsgemäß.\n\n  Dabei kann im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen, ob § 7 Satz 4 GewAbfV           32\nin Verbindung mit § 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG und § 11 Nr. 9 GewAbfV als Ordnungswidrigkeitentatbestand verfassungsmäßig ist. Denn die angegriffenen Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen haben nur verwaltungsrechtliche und nicht\nordnungswidrigkeitenrechtliche Akte zum Gegenstand. Sie beruhen damit nicht auf\n§ 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG und § 11 Nr. 9 GewAbfV. Der Ordnungswidrigkeitentatbestand ist vielmehr ein selbständiger Gegenstand der Verfassungsbeschwerde.\n\n aa) Durch die verwaltungsrechtliche Vorschrift des § 7 Satz 4 GewAbfV allein kann     33\neine Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 Abs. 2 GG nicht be-\n\n\n                                        6/16\n\nwirkt werden. Es verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit\noder der Ordnungswidrigkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straf- und Ordnungswidrigkeitentatbestände zu erkennen sind\nund sich durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. BVerfGE 75, 329 <340 f.>; BVerfGE\n87, 399 <411>). Damit gilt Art. 103 Abs. 2 GG zwar für die aus § 61 Abs. 1 Nr. 5\nKrW-/AbfG, § 11 Nr. 9 und § 7 Satz 4 GewAbfV \"zusammengesetzte\" ordnungswidrigkeitenrechtliche Norm (vgl. dazu: BVerfGE 75, 329 <340 ff.>; Schmidt-Aßmann, in:\nMaunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 103 Abs. 2 GG Rn. 198 bis 211 <Bearbeitungsstand:\nDezember 1992>). Genügt dagegen der verwaltungsrechtliche Teil der ordnungswidrigkeitenrechtlichen Norm nicht den Vorgaben des Art. 103 Abs. 2 GG, kann dies\nnur die Nichtigkeit der die Sanktion anordnenden Regelung, nicht jedoch auch des\nverwaltungsrechtlichen Teils des Ordnungswidrigkeitentatbestands zur Folge haben.\nDenn für die Gültigkeit der bloßen verwaltungsrechtlichen Norm - wie hier des § 7\nSatz 4 GewAbfV - kann es im Hinblick auf ihre ausreichende Bestimmtheit nur auf die\nEinhaltung der sich aus Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Anforderungen ankommen.\n\n bb) Der auf § 7 Satz 4 GewAbfV beruhende Eingriff in die Grundrechte der Beschwerdeführerinnen aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG - dessen Schutzbereichsberührung hier unterstellt sei - ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt.\n\n Das Bundesverwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass § 7 Satz 4 GewAbfV eine Rechtsgrundlage in § 12 Abs. 1 KrW-/AbfG findet, die dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügt.\n\n  Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen hält sich § 7 Satz 4 GewAbfV in         36\nder Auslegung durch die angegriffenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts auch innerhalb der gesetzlichen Vorgaben des § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG\nund verstößt damit nicht gegen den Grundsatz des Gesetzesvorrangs (Art. 20 Abs. 3\nGG).\n\n § 7 Satz 4 GewAbfV genügt des Weiteren dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG). Das rechtsstaatliche Gebot der Gesetzesbestimmtheit zwingt\nden Gesetzgeber nicht, Regelungstatbestände stets mit genau erfassbaren Maßstäben zu umschreiben. Der Gesetzgeber ist aber gehalten, seine Regelungen so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts\nmit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Bei der Frage, welche Bestimmtheitsanforderungen im Einzelnen erfüllt sein müssen, ist auch die Intensität der Einwirkungen auf die Regelungsadressaten zu berücksichtigen. Die Rechtsunterworfenen\nmüssen in zumutbarer Weise erkennen können, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die in der Rechtsnorm ausgesprochene Rechtsfolge vorliegen. Dabei reicht\nes aus, wenn sich dies im Wege der Auslegung der einschlägigen Bestimmung mit\nHilfe der anerkannten Auslegungsregeln feststellen lässt (vgl. BVerfGE 102, 254\n<337>). Diesen Vorgaben genügt § 7 Satz 4 GewAbfV in der Auslegung durch das\nBundesverwaltungsgericht.\n\n Schließlich ist die Behälternutzungspflicht nach § 7 Satz 4 GewAbfV auch im Hin-        38\n\n\n                                         7/16\n\nblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verfassungsgerichtlich nicht zu beanstanden.\n\n cc) Eine willkürliche Auslegung und Anwendung des § 7 Satz 4 GewAbfV durch die          39\nangegriffenen Entscheidungen ist weder ausreichend dargetan noch sonst ersichtlich\n(Art. 3 Abs. 1 GG).\n\n b) § 3 Abs. 1 und 2 und § 14 Abs. 7 der Abfallwirtschaftssatzung, die Gegenstand        40\ndes hier vorangegangenen Normenkontrollverfahrens waren und seit dem 1. Januar\n2003 unverändert fortgelten, sind in der Auslegung der in diesen Verfahren ergangenen Entscheidungen verfassungsgemäß.\n\n aa) Dabei kann im vorliegenden Zusammenhang ebenfalls dahinstehen, ob § 3               41\nAbs. 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Nr. 1 der Abfallwirtschaftssatzung und\n§ 30 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen in\nBaden-Württemberg (Landesabfallgesetz - LAbfG) in der Fassung vom 15. Oktober\n1996 (GBl S. 617, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. März 2005 <GBl S. 206>)\nals Ordnungswidrigkeitentatbestand verfassungsgemäß ist. Denn die angegriffenen\nGerichtsentscheidungen betreffen zulässigerweise allein verwaltungsrechtliche und\nnicht ordnungswidrigkeitenrechtliche Vorschriften. Weiter kommt es hier nicht darauf\nan, ob die verwaltungsrechtlichen Teile der Ordnungswidrigkeitennorm den verfassungsrechtlichen Vorgaben für ordnungswidrigkeitenrechtliche Vorschriften - etwa\nArt. 103 Abs. 2 GG - genügen. Die genannte Ordnungswidrigkeitennorm ist vielmehr\nselbständiger Gegenstand der vorliegenden Verfassungsbeschwerde.\n\n bb) Die von den Beschwerdeführerinnen im Übrigen - neben Art. 103 Abs. 2 GG -           42\nvorgebrachten Verfassungsrügen, mit denen eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1,\nArt. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 3 GG geltend gemacht wird, greifen nicht durch.\n\n  (1) § 14 Abs. 7 der Abfallwirtschaftssatzung verstößt in der Auslegung der angegriffenen Entscheidungen im Normenkontrollverfahren nicht gegen § 13 Abs. 1 Satz 2\nKrW-/AbfG und verletzt damit nicht den Grundsatz des Gesetzesvorrangs (Art. 20\nAbs. 3 GG).\n\n  (2) § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 14 Abs. 7 der Abfallwirtschaftssatzung verletzen in der   44\nAuslegung der angegriffenen Entscheidungen im Normenkontrollverfahren auch\nnicht den Grundsatz des Gesetzesvorbehalts (Art. 20 Abs. 3 GG). Sie überschreiten\nentgegen der Meinung der Beschwerdeführerinnen nicht den Rahmen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 8 LAbfG. Mit § 3 Abs. 1 der Abfallwirtschaftssatzung wird ein Anschluss- und Benutzungszwang nur begründet, wenn und soweit Abfälle nach § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG zu überlassen sind. Er enthält keine\neigenständige Überlassungspflicht. In dieser Auslegung überschreitet § 3 Abs. 1 und\n2 Abfallwirtschaftssatzung nicht den von § 8 LAbfG gezogenen Rahmen, der zu kommunalen Satzungsregelungen ermächtigt, die im Rahmen der Überlassungspflicht\nnach § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG einen Anschluss- und Benutzungszwang anordnen\noder sonstige Bestimmungen über das \"Wie\", nicht aber das \"Ob\" der Überlassung\n\n\n\n                                         8/16\n\nvon Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen treffen\n(vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Februar 2002 - 10 S 1379/00 -, JURIS).\nEntsprechendes gilt für § 14 Abs. 7 der Abfallwirtschaftssatzung, der vom Verwaltungsgerichtshof im hier angegriffenen Urteil so ausgelegt wurde, dass die darin normierte Behälternutzungspflicht nicht weiter geht als die bereits von § 7 Satz 4 GewAbfV angeordnete. § 14 Abs. 7 der Abfallwirtschaftssatzung trifft diesbezüglich die\n\"näheren Festlegungen\" hinsichtlich des \"angemessenen Umfangs\" im Sinne von § 7\nSatz 4 GewAbfV.\n\n (3) Eine Verletzung von Art. 72 Abs. 1 GG durch § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 14 Abs. 7       45\nder Abfallwirtschaftssatzung ist damit ebenfalls nicht gegeben.\n\n  (4) Auch das sich aus Art. 20 Abs. 3 GG ergebende Bestimmtheitsgebot wird durch         46\n§ 3 Abs. 1 und 2 der Abfallwirtschaftssatzung nicht verletzt. Zwar ist unklar, welche\nkonkreten Pflichten durch die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs geregelt werden, wenn die Überlassungspflicht schon durch § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-\n/AbfG vorgegeben ist und in den auf § 3 der Abfallwirtschaftssatzung folgenden Vorschriften Bestimmungen hinsichtlich der Art und Weise der Erfüllung der\nÜberlassungspflicht getroffen werden. Als bloß verwaltungsrechtliche Norm genügt\neine solche abstrakte Pflichtenregelung dennoch den Vorgaben des Bestimmtheitsgrundsatzes aus Art. 20 Abs. 3 GG. Denn der Gesetzgeber ist nur gehalten, seine\nRegelungen so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart des zu ordnenden\nLebenssachverhalts mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. BVerfGE\n102, 254 <337>). Die bezüglich der Verhaltenspflichten abstrakt gefasste Norm des\n§ 3 Abs. 1 und 2 der Abfallwirtschaftssatzung hat den Zweck, die im Rahmen der\nÜberlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG Berechtigten und Verpflichteten des Anschluss- und Benutzungszwangs zu benennen, zum Beispiel die Grundstückseigentümer und Grundstücksmieter, und ein Rechtsverhältnis zwischen ihnen\nund dem Landkreis Böblingen herzustellen. Sie stellt damit die Grundnorm des\nRechtsverhältnisses zum öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger dar, die von den\nSatzungsbestimmungen, die die konkreten Pflichten bezüglich der Art und Weise der\nAbfallüberlassung regeln, in Bezug genommen wird. Dies dient der besseren Lesbarkeit und Verschlankung der übrigen Bestimmungen.\n\n  (5) Schließlich ist - insbesondere unter Berücksichtigung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. August 2006 (10 S 2731/03, DÖV\n2007, S. 389) - auch nicht ersichtlich, dass bezüglich der Vollziehung der Pflicht, Abfälle zur Beseitigung dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen, eine \"unzulässige Doppelzuständigkeit\" besteht (vgl. BVerfGE 104, 249 <266 f.>; 67,\n299 <321>; 36, 193 <202 f.>).\n\n  c) Die Gerichtsentscheidungen, die im Normenkontrollverfahren ergangen sind, verletzen nicht Art. 19 Abs. 4 GG. Die Prüfung des Bußgeldtatbestandes des § 28\nAbs. 1 Nr. 1 der Abfallwirtschaftssatzung im Rahmen des Normenkontrollverfahrens\nnach § 47 VwGO war nicht von Art. 19 Abs. 4 GG gefordert.\n\n\n\n                                          9/16\n\n  aa) Zwar folgt die Notwendigkeit der Anerkennung einer fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeit gegen untergesetzliche Normen aus Art. 19 Abs. 4 GG, weil auch\ndie Rechtssetzung der Exekutive in der Form von Rechtsverordnungen und Satzungen Ausübung öffentlicher Gewalt und damit in die Rechtsschutzgarantie des Art. 19\nAbs. 4 GG einzubeziehen ist. Dieser Rechtsschutz wird in der Regel durch die inzidente Überprüfung der Rechtmäßigkeit der untergesetzlichen Rechtssätze im Rahmen von Verfahren gegen deren Anwendung im Einzelfall erfolgen. Ist dies nicht\nmöglich oder führt eine inzidente Prüfung allein nicht zur Beseitigung der Grundrechtsverletzung, so kommt für verwaltungsrechtliche Streitigkeiten im Sinne von\n§ 40 Abs. 1 VwGO außerhalb des Anwendungsbereichs der prinzipalen Normenkontrolle nach § 47 VwGO insbesondere die - allerdings nur inter partes wirkende - Feststellungsklage als Rechtsschutzmittel in Betracht (vgl. BVerfGE 115, 81 <92 ff.>). Die\ngenerelle Einrichtung einer prinzipalen Normenkontrolle, die eine Wirkung erga omnes entfaltet, ist von Art. 19 Abs. 4 GG dagegen nicht geboten (vgl. Gerhardt/Bier, in:\nSchoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner (Hrsg.), VwGO, § 47 Rn. 10, <Bearbeitungsstand:\nJuli 2005>; Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig (Hrsg.), Grundgesetz, Art. 19 Abs. 4\nRn. 74 <Bearbeitungsstand: Februar 2003>).\n\n  bb) Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist die Auslegung des § 47 VwGO, wonach gegen ordnungswidrigkeitenrechtliche Normen keine prinzipale verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle möglich ist, weil für auf solche Normen gestützte Bußgeldentscheidungen allein die ordentlichen Gerichte zuständig seien (§ 68 OWiG;\nBVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1995 - 7 NB 1.95 -, NVwZ 1996, S. 63 <65>), verfassungsgerichtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerinnen können den von\nihnen für verfassungswidrig gehaltenen Ordnungswidrigkeitentatbestand im Rahmen\ndes Bußgeldverfahrens inzident gerichtlich überprüfen lassen. Einer Grundrechtsverletzung kann dort abgeholfen werden. Des Weiteren haben sie die Möglichkeit, - wie\nhier bereits wahrgenommen - über ein Normenkontrollverfahren, eine Anfechtungsklage oder - in anderen Fällen - über eine vorbeugende Feststellungsklage den verwaltungsrechtlichen Teil des Ordnungswidrigkeitentatbestandes von den Verwaltungsgerichten überprüfen zu lassen. Daher ist hier eine Durchbrechung der\nRechtswegabgrenzung zur Sicherstellung der Vorgaben des Art. 19 Abs. 4 GG nicht\ngeboten.\n\n d) Die angegriffenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts verletzen              51\nauch weder Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG noch das Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2\nGG noch das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).\n\n 3. Der Verfassungsbeschwerde ist weiter das Begehren zu entnehmen, dass die              52\nOrdnungswidrigkeitentatbestände des § 11 Nr. 9 in Verbindung mit § 7 Satz 4 GewAbfV sowie des § 28 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 2 der Abfallwirtschaftssatzung unmittelbar Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sein sollen. Die\nunmittelbar gegen diese Rechtsnormen gerichtete Verfassungsbeschwerde ist zulässig (a) und teilweise offensichtlich begründet. Im Übrigen ist sie jedoch ohne Erfolgsaussicht in der Sache (b).\n\n\n                                         10/16\n\n a) aa) Die Beschwerdeführerinnen können geltend machen, durch die genannten            53\nBußgeldnormen selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen zu sein. Auch wenn es\nsich bei ihnen nicht um natürliche Personen handelt und sie somit nicht vorwerfbar\nhandeln können im Sinne von §§ 10 und 12 OWiG, droht ihnen nach §§ 30 und 88\nOWiG die Festsetzung einer Geldbuße. Damit kommt eine Verletzung von Art. 103\nAbs. 2 GG, Art. 2 Abs. 1, Art. 12 und Art. 19 Abs. 3 GG in Betracht.\n\n  bb) Der Grundsatz der Subsidiarität steht der Verfassungsbeschwerde nicht entgegen. Die Beschwerdeführerinnen haben alle ihnen zumutbaren Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft. Sie haben insbesondere die durch die Sanktionsnormen in\nBezug genommenen verwaltungsrechtlichen Vorschriften gerichtlich überprüfen lassen. Das fachgerichtliche Vorgehen der Beschwerdeführerinnen gegen die mit Bußgeld bewehrten verwaltungsrechtlichen Pflichten war zumutbar und damit aus Subsidiaritätsgründen sogar geboten (vgl. BVerfGE 102, 26 <32 f.>; BVerfG, 1. Kammer\ndes Ersten Senats, Beschluss vom 17. Februar 1999 - 1 BvR 2488/95 -, JURIS).\n\n  Die Beurteilung der Frage, ob die Verweisung auf die Durchführung eines fachgerichtlichen Rechtsschutzverfahrens zumutbar ist, erfordert eine Abwägung, die die\nVorteile des Beschwerdeführers aus einem sogleich eröffneten verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz den dabei für die Allgemeinheit oder für Dritte entstehenden\nNachteilen gegenüberstellt und die widerstreitenden Gesichtspunkte gegeneinander\nabwägt (vgl. BVerfGE 71, 305 <336>).\n\n  Von einer Beschreitung des Rechtswegs kann insbesondere dann nicht abgesehen          56\nwerden, wenn eine vorherige Klärung der tatsächlichen und einfachrechtlichen Fragen durch die allgemein zuständigen Gerichte notwendig ist. Die mit der Anrufung\nder Fachgerichte verbundene umfassende gerichtliche Vorprüfung soll bewirken,\ndass dem Bundesverfassungsgericht ein regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet und ihm die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Fachgerichte vermittelt wird, insbesondere wenn das Gesetz einen Auslegungs- und Entscheidungsspielraum offenhält (vgl. BVerfGE 69, 122 <125>). Damit\nsoll erreicht werden, dass das Bundesverfassungsgericht nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weit reichende Entscheidungen trifft (vgl. BVerfGE 79,\n1 <20>).\n\n  Zwar kann - wie auch hier von den Beschwerdeführerinnen - aufgrund des Grundsatzes der Subsidiarität nicht verlangt werden, dass ein Betroffener vor Erhebung der\nVerfassungsbeschwerde gegen eine straf- oder bußgeldrechtliche Rechtsnorm verstößt und dann erst im Straf- oder Bußgeldverfahren die Verfassungswidrigkeit der\nNorm geltend macht (vgl. BVerfGE 81, 70 <82 f.>). Bestehen jedoch Zweifel über die\nAuslegung der ordnungswidrigkeitenrechtlich in Bezug genommenen verwaltungsrechtlichen Vorschriften und droht bis zum Abschluss eines zu deren Klärung angestrengten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht die Einleitung eines Bußgeldverfahrens durch die zuständige Verwaltungsbehörde, ist die Durchführung eines\nfachgerichtlichen Rechtsschutzverfahrens im Hinblick auf die Subsidiarität der Ver-\n\n\n\n                                        11/16\n\nfassungsbeschwerde geboten.\n\n  So liegt der Fall hier. Über die Auslegung des § 7 Satz 4 GewAbfV und des § 3 Abs.      58\n1 und 2 der Abfallwirtschaftssatzung bestanden Zweifel, die durch die hier ebenfalls\ngegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen letztinstanzlich einer\nKlärung zugeführt worden sind. Nach Mitteilung der Beschwerdeführerinnen begann\ndas Landratsamt als zuständige Verwaltungsbehörde zur Durchsetzung der bis dahin\nungeklärten verwaltungsrechtlichen Pflichten erst nach Abschluss dieser fachgerichtlichen Verfahren mit der Einleitung von Bußgeldverfahren wegen Verletzung von § 7\nSatz 4 in Verbindung mit § 11 Nr. 9 GewAbfV - und bisher offenbar auch nur gegen\ndritte Gewerbetreibende und noch nicht gegen die Beschwerdeführerinnen.\n\n  cc) Die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG ist gewahrt. Die Frist beginnt, wenn wegen § 90 Abs. 2 BVerfGG oder - wie hier - aufgrund des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde zunächst die fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten zu erschöpfen sind, erst nach Abschluss dieser Verfahren. Allerdings ergibt\nsich aus Sinn und Zweck des § 93 Abs. 3 BVerfGG, dass das fachgerichtliche Verfahren - soll die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde offengehalten werden - innerhalb der Frist des § 93 Abs. 3 BVerfGG einzuleiten ist (vgl. BVerfGE 76, 107\n<115 f.>).\n\n  Die Beschwerdeführerinnen haben am 31. Dezember 2002 innerhalb der Jahresfrist          60\ngegen den ab dem 1. Januar 2002 geltenden § 3 Abs. 1 und 2 der Abfallwirtschaftssatzung einen zulässigen Antrag nach § 47 VwGO gestellt sowie innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 VwGO gegen die zur Durchsetzung von § 7 Satz 4 GewAbfV\nerlassene Verfügung Klage erhoben. Anschließend haben sie innerhalb eines Monats gegen die die fachgerichtlichen Verfahren abschließenden Entscheidungen Verfassungsbeschwerde eingelegt.\n\n  b) § 28 Abs. 1 Nr. 1 der Abfallwirtschaftssatzung verletzt Art. 103 Abs. 2 GG. Im Übrigen kann keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten\nfestgestellt werden.\n\n aa) Eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 3 GG ist nicht    62\nersichtlich.\n\n  Insbesondere die Rüge der Beschwerdeführerinnen, der Bußgeldtatbestand des              63\n§ 28 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 2 der Abfallwirtschaftssatzung verletze Art. 72 Abs. 1 GG, weil der Bundesgesetzgeber bewusst einen Verstoß gegen\ndie Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG bußgeldrechtlich nicht\nsanktioniert habe, greift nicht durch. Die Beschwerdeführerinnen übersehen dabei,\ndass es sich - worauf auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil in der Normenkontrollsache hinweist - bei dem Anschluss- und Benutzungszwang und der\nÜberlassungspflicht nicht um identische Pflichten handelt.\n\n bb) Eine Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 Abs. 2 GG durch          64\n§ 11 Nr. 9 in Verbindung mit § 7 Satz 4 GewAbfV kann ebenfalls nicht festgestellt\n\n\n                                         12/16\n\nwerden.\n\n  (1) Art. 103 Abs. 2 GG enthält - neben dem hier nicht zu erörternden Rückwirkungsverbot - die Verpflichtung des Gesetzgebers, die Voraussetzungen der Strafbarkeit\nso konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straf- und\nOrdnungswidrigkeitentatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. BVerfGE 78, 374 <381 f.>). Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesbestimmung ist der in der Norm zum Ausdruck gekommene objektivierte Wille\ndes Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Hierbei helfen die herkömmlichen\nAuslegungsmethoden in abgestimmter Berechtigung. Unter ihnen hat keine einen unbedingten Vorrang vor den anderen. Im Strafrecht kommt freilich der grammatikalischen Auslegung eine herausgehobene Bedeutung zu; hier zieht der Wortsinn einer\nVorschrift die unübersteigbare Grenze (vgl. BVerfGE 105, 135 <157>).\n\n Art. 103 Abs. 2 GG dient einem doppelten Zweck. Es geht einerseits um den rechtsstaatlichen Schutz des Normadressaten: Jeder soll vorhersehen können, welches\nVerhalten verboten und mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht ist. Andererseits soll sichergestellt werden, dass der Gesetzgeber selbst über die Sanktionierung entscheidet. Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengeren Gesetzesvorbehalt, der es\nder vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt verwehrt, die normativen Voraussetzungen einer Bestrafung oder einer Verhängung von Geldbußen festzulegen (vgl.\nBVerfGE 78, 374 <382>).\n\n (2) Diesen im Vergleich zu den sich aus Art. 20 Abs. 3 und Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG     67\nergebenden strengeren Maßstäben genügt § 11 Nr. 9 in Verbindung mit § 7 Satz 4\nGewAbfV.\n\n  Das sanktionierte Verhalten ist aufgrund der Norm hinreichend vorhersehbar. Die        68\nvom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung der Verbotsnorm ist methodisch nicht zu beanstanden. Sie hält sich darüber hinaus auch im Rahmen der\ndurch den Wortsinn gezogenen Schranke. Denn § 7 Satz 4 GewAbfV gilt nach seinem Wortlaut für \"Erzeuger und Besitzer\" und macht keine Einschränkung hinsichtlich der Art des Abfalls, der erzeugt oder besessen wird, auch wenn die amtliche\nÜberschrift der Norm sowie ihr Satz 1 auf eine Beschränkung auf Erzeuger und Besitzer von Abfall zur Beseitigung hindeuten. Eine solche auch § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-\n/AbfG entsprechende Beschränkung ist vielmehr das Ergebnis der Auslegung durch\ndas Bundesverwaltungsgericht, das den Erzeugern und Besitzern von gewerblichen\nAbfällen die Möglichkeit des Nachweises erlaubt, dass bei ihnen kein Abfall zur Beseitigung anfällt. Eine den Wortlaut überschreitende Auslegung liegt somit nicht vor.\n\n Die Ermächtigungsgrundlage für § 11 Nr. 9 GewAbfV in § 61 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3          69\nKrW-/AbfG genügt auch den strengen Vorgaben des Gesetzesvorbehalts aus\nArt. 103 Abs. 2 GG. Sie ist ein Blankettordnungswidrigkeitengesetz, das durch Verordnungen ausgefüllt werden soll. Eine solche Vorschrift genügt nur dann Art. 103\nAbs. 2 GG, wenn die möglichen Fälle der Ordnungswidrigkeit schon aufgrund des\n\n\n                                         13/16\n\nGesetzes vorausgesehen werden können und die Voraussetzungen der Ordnungswidrigkeit sowie Art und Maß der Sanktion im Blankettordnungswidrigkeitengesetz\nselbst hinreichend deutlich umschrieben werden (vgl. BVerfGE 14, 245 <252>). Hierzu gehört, dass die Blankettnorm die Regelungen, die zu ihrer Ausfüllung in Betracht kommen und die dann durch sie bewehrt werden, sowie deren möglichen Inhalt und Gegenstand genügend deutlich bezeichnet und abgrenzt (vgl. BVerfGE 23,\n265 <269>; BVerfGE 78, 374 <382>).\n\n Entsprechend diesen Vorgaben bestimmt § 61 Abs. 3 KrW-/AbfG das Strafmaß.                70\nÜber den Verweis auf § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KrW-/AbfG, aufgrund dessen Anforderungen an die Abfallbeseitigung, wie insbesondere an die Getrennthaltung und die\nBehandlung von Abfällen sowie an das Bereitstellen, Überlassen und Einsammeln,\ngestellt werden können, ist die sanktionierte Behälternutzungspflicht hinreichend\ndeutlich vom Gesetzgeber umschrieben. Dem Gesetz kann ferner entnommen werden, dass aufgrund von § 12 Abs. 1 KrW-/AbfG auch § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG\nkonkretisiert werden kann.\n\n cc) Den strengen Vorgaben des Art. 103 Abs. 2 GG genügt jedoch nicht der Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 28 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und\n2 der Abfallwirtschaftssatzung.\n\n Das durch ihn sanktionierte Verhalten ist nicht ausreichend vorhersehbar. § 3 Abs.       72\n1 und 2 der Abfallwirtschaftssatzung regelt in der hier maßgeblichen Auslegung\ndurch den Verwaltungsgerichtshof selbständig nur einen Anschluss- und Benutzungszwang im Rahmen der Überlassungspflicht aus § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG.\nDer in § 3 Abs. 1 der Abfallwirtschaftssatzung auch erwähnten Überlassungspflicht\ngemäß § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG kommt kein Regelungsgehalt zu.\n\n Die Sanktionierung einer deklaratorisch erwähnten Überlassungspflicht durch § 28         73\nAbs. 1 Nr. 1 der Abfallwirtschaftssatzung liegt fern. Sollte sie vom Satzungsgeber gewollt sein, so ergibt sich dies nicht hinreichend deutlich aus der genannten Satzungsvorschrift. Dies gilt umso mehr, wenn man berücksichtigt, dass nach § 28 Abs. 1 Nr. 1\nder Abfallwirtschaftssatzung lediglich ordnungswidrig im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 4\nLAbfG handelt, \"wer den Vorschriften über den Anschluss- und Benutzungszwang\nnach § 3 Abs. 1 und 2 zuwider handelt\".\n\n  Welches über die Abfallüberlassungspflicht hinausgehende konkrete Verhalten unter den Anschluss- und Benutzungszwang fallen soll, ist ebenfalls nicht ersichtlich.\nDie Regelung des § 3 Abs. 1 und 2 der Abfallwirtschaftssatzung hat - wie oben gezeigt - nur eine abstrakte Pflicht zum Inhalt. Sie stellt die Grundnorm für das Rechtsverhältnis zwischen den nach § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG zur Abfallüberlassung\nVerpflichteten und dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger dar. Die konkreten\nVerhaltenspflichten dieses Rechtsverhältnisses sind jedoch in den Folgevorschriften\nder Satzung geregelt und teilweise ebenfalls ordnungswidrigkeitenrechtlich sanktioniert. Daneben bedarf es des generalklauselartigen Ordnungswidrigkeitentatbestandes des § 28 Abs. 1 Nr. 1 der Abfallwirtschaftssatzung nicht, wenn man nicht das zu\n\n\n                                         14/16\n\nsanktionierende Verhalten ins Belieben der ausführenden Verwaltungsbehörde stellen will (vgl. Rogall, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Aufl. 2006, § 3 Rn. 39).\n\n 4. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerinnen beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 und § 22 Abs. 1 RVG (vgl.\nBVerfGE 79, 365).\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).                    77\n\n                Papier                Steiner                 Gaier\n\n\n\n\n                                        15/16\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n19. Juni 2007 - 1 BvR 1290/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. Juni 2007 - 1 BvR 1290/05 - Rn. (1 - 77), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20070619_1bvr129005.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070619.1bvr129005\n\n\n\n\n                                      16/16\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-06-19/1-bvr-1290-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":19},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-06-19/1-bvr-1290-05","retrieved":"2026-07-10 10:56:12.177206+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2007-06-19/1-bvr-1290-05","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2007-06-19","dockets":["1 BvR 1290/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070619.1bvr129005","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070619.1bvr129005"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 19.06.2007 – 1 BvR 1290/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-06-19/1-bvr-1290-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. § 28 Absatz 1 Nummer 1 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und\n     Beseitigung von Abfällen des Landkreises Böblingen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 19. 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