{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070612.1bvr142607","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2007-06-12","aktenzeichen":"1 BvR 1426/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1426/07 -\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder Frau R...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Georg Rixe,\n                    in Sozietät Rechtsanwälte Dr. Joachim Baltes, Georg Rixe,\n                    Hauptstraße 60, 33647 Bielefeld -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. Mai 2007 - 11 UF\n         229/06 -,\n\n        b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Mai 2007 - 11 UF\n           229/06 -\n\nhier:    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier,\n                                 die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                 und den Richter Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der\nBekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. Juni 2007 einstimmig beschlossen:\n\nDie Wirksamkeit des Beschlusses des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Mai 2007\n- 11 UF 229/06 - wird einstweilen bis zur Entscheidung der Hauptsache, längstens\nbis zum 12. Dezember 2007, ausgesetzt.\nFür diese Dauer wird das Verbleiben der Kinder L. und L. bei der Beschwerdeführerin angeordnet, es sei denn, die Kinder sind zu ihrem Schutze unterzubringen.\nEtwaige Umgangsrechte des Kindesvaters bleiben von dieser Regelung unberührt.\n\n                                     Gründe:\n Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die       1\nÜbertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für ihre beiden Kinder auf den Kindesvater.\n\n 1. Aus der seit dem 10. Dezember 2005 rechtskräftig geschiedenen Ehe der Beschwerdeführerin und des Vaters gingen ein im Oktober 1997 geborener Sohn und\neine im Januar 1999 geborene Tochter hervor. Der Vater zog im Juni 2003 aus dem\n\n\n                                         1/5\n\nehegemeinsamen Hausanwesen aus und ließ die Kinder bei der Mutter.\n\n a) Auf Antrag der Beschwerdeführerin übertrug das Amtsgericht mit Beschluss vom       3\n12. September 2006 dieser das Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Kinder.\n\n b) Auf die Beschwerde des Kindesvaters änderte das Oberlandesgericht mit dem          4\nangegriffenen Beschluss vom 11. Mai 2007 den amtsgerichtlichen Beschluss ab und\nübertrug das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder für die Zeit ab dem 21. Juni\n2007 auf den Vater. Es stützte sich dabei maßgeblich darauf, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in zweiter Instanz die Mutter ein verleugnetes Alkoholproblem habe, dessen Entwicklung nicht absehbar sei. Zwar sei aufgrund der Kontrollbesuche des Jugendamts und der ärztlichen Berichte davon auszugehen, dass die\nMutter nur in solchem Umfang trinke, dass sie die Kontrolle über ihr Handeln behalte\nund die Versorgung und Betreuung der Kinder gewährleisten könne, sodass keine\naktuelle Gefährdung bestehe. Wer seine Sucht leugne, verkenne aber die Gefahr der\nAusweitung des Kontrollverlusts.\n\n c) Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin wies das Oberlandesgericht mit dem        5\nangegriffenen Beschluss vom 30. Mai 2007 zurück.\n\n  2. Die Beschwerdeführerin, die mit ihrer Verfassungsbeschwerde eine Verletzung       6\nihres Grundrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG rügt, beantragt, im Wege einstweiliger Anordnung die \"Vollziehung\" des Beschlusses des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Mai\n2007 einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen und die \"Vollziehbarkeit\" des Beschlusses des Amtsgerichts Hamm vom 12. September 2006 wiederherzustellen sowie bis zur Entscheidung der Hauptsache das Verbleiben der beiden Kinder bei der Beschwerdeführerin anzuordnen.\n\n                                         II.\n Die beantragte einstweilige Anordnung ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu erlassen. Entgegen dem Begehren der Beschwerdeführerin ist allerdings nicht\ndie Vollziehung des Beschlusses des Oberlandesgerichts auszusetzen, sondern dessen Wirksamkeit; denn eine Entscheidung über die Zuweisung eines Teilbereichs der\nelterlichen Sorge hat – anders als Umgangsregelungen und Herausgabeanordnungen – keinen vollstreckungsfähigen Inhalt (vgl. BGH, NJW 2005, S. 3424 <3425>\nm.w.N.).\n\n 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr\nschwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen\nwichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe,\ndie für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu\nverfolgende Begehren, hier also die Verfassungsbeschwerde, erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 88, 185 <186>;\n103, 41 <42>; stRspr). Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind die Fol-\n\n\n                                         2/5\n\ngen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der\nVerfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 185\n<186>; stRspr). Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der\nVoraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl.\nBVerfGE 87, 107 <111>; stRspr). Im Zuge der nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gebotenen Folgenabwägung legt das Bundesverfassungsgericht seiner Entscheidung in aller Regel die Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen in den angegriffenen Entscheidungen zu Grunde (vgl. BVerfGE 34, 211 <216>; 36, 37 <40>).\n\n In Sorgerechtsstreitigkeiten ist auch zu berücksichtigen, dass die Abwägung nicht        9\nan einer Sanktion des Fehlverhaltens eines Elternteils, sondern vorrangig am Kindeswohl zu orientieren ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats\nvom 16. November 2005 – 1 BvR 2349/05 -, nicht veröffentlicht; BVerfG, Beschluss\nder 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Mai 2007 – 1 BvR 945/07 und 1 BvR\n1174/07 -, nicht veröffentlicht).\n\n 2. Die Folgenabwägung führt - nachdem die Verfassungsbeschwerde zulässig und            10\nnicht offensichtlich unbegründet ist - zum Erlass der einstweiligen Anordnung.\n\n  Erginge die beantragte einstweilige Anordnung, so würden die Kinder zunächst weiterhin bei ihrer Mutter in ihrer vertrauten Umgebung bleiben. Das Oberlandesgericht\ngeht selbst davon aus, dass damit eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls derzeit nicht verbunden ist. Der Vater wäre indessen in seinem Elternrecht eingeschränkt, weil ein etwaiger Wechsel der Kinder zu ihm - erwiese sich die Verfassungsbeschwerde nachfolgend als unbegründet - sich zeitlich um einen - allerdings\nüberschaubaren - Zeitraum verzögerte.\n\n  Erginge die einstweilige Anordnung nicht, so würden die Kinder, die mehrere Jahre      12\nbei ihrer Mutter gelebt haben, von ihr als ihrem derzeit hauptsächlich betreuenden Elternteil getrennt und in ein neues Umfeld verbracht. Erwiese sich die Verfassungsbeschwerde nachfolgend als begründet, wäre ein weiterer Wohnortwechsel der Kinder\nzurück zur Mutter zu gewärtigen. Diese mehrfachen Wechsel des Ortes und der unmittelbaren Bezugsperson beeinträchtigten das Kindeswohl in nicht unerheblichem\nMaße.\n\n Wägt man die jeweiligen Folgen gegeneinander ab, so wiegen die Nachteile, die           13\ndem Vater im Falle des Erlasses der einstweiligen Anordnung drohen, weniger\nschwer als die Nachteile, die für die Kinder und die Mutter im Falle der Versagung\ndes Erlasses der einstweiligen Anordnung entstehen könnten.\n\n\n\n\n                                          3/5\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar.                          14\n\n                                  Hohmann-Papier                          Hoffmann-Riem\n                                  Dennhardt\n\n\n\n\n                                       4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n12. Juni 2007 - 1 BvR 1426/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Juni 2007 - 1 BvR 1426/07 - Rn. (1 - 14), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20070612_1bvr142607.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070612.1bvr142607\n\n\n\n\n                                       5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-06-12/1-bvr-1426-07","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-06-12/1-bvr-1426-07","retrieved":"2026-07-10 10:56:09.714429+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2007-06-12/1-bvr-1426-07","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2007-06-12","dockets":["1 BvR 1426/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070612.1bvr142607","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070612.1bvr142607"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 12.06.2007 – 1 BvR 1426/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-06-12/1-bvr-1426-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Wirksamkeit des Beschlusses des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. 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