{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070612.1bvr101407","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2007-06-12","aktenzeichen":"1 BvR 1014/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1014/07 -\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn B...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Biester und Kollegen,\n                   Bahnhofsplatz 5, 26382 Wilhelmshaven -\n1. unmittelbar gegen\n\na) den Beschluss des Amtsgerichts Wilhelmshaven vom 14. März 2007 - 17 II\n   2206/06 - B -,\n\nb) den Beschluss des Amtsgerichts Wilhelmshaven vom 15. Februar 2007 - 17 II\n   2206/06 - B -,\n\nc) den Beschluss des Amtsgerichts Wilhelmshaven vom 9. Januar 2007 - 17 II\n   2206/06 - B -,\n\n2. mittelbar gegen\n§ 6 Abs. 2 des Gesetzes über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG) in der Fassung vom 18. Juni 1980\n(BGBl I S. 689)\n\nund   Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe\n      und Beiordnung von Rechtsanwalt Schiller, Wilhelmshaven\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Präsidenten Papier\n                                und die Richter Steiner,\n                                Gaier\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. Juni 2007 einstimmig beschlossen:\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Schiller, Wilhelmshaven, wird abgelehnt.\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                    Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Beratungshilfe.              1\n\n\n\n\n                                       1/5\n\n                                         I.\n  1. Der Beschwerdeführer ist Vater eines nichtehelichen studierenden Sohnes, der      2\nAusbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bezieht. Vom Studentenwerk als dem zuständigen Amt für Ausbildungsförderung wurde\ner schriftlich zur Abgabe einer Erklärung über seine Einkommensverhältnisse aufgefordert, da diese für die Berechnung der Ausbildungsförderung seines Sohnes erforderlich sei. Der Beschwerdeführer, der sich mit seinem Sohn in der Vergangenheit\nbereits mehrfach gerichtlich über den zu zahlenden Unterhalt auseinandergesetzt\nhatte, wandte sich daraufhin unmittelbar an einen Rechtsanwalt. Der Rechtsanwalt\nerkannte nach Beratung des Beschwerdeführers für diesen den Auskunftsanspruch\nan und erteilte die begehrte Auskunft. Sodann beantragte er beim zuständigen Amtsgericht nachträglich die Gewährung von Beratungshilfe.\n\n  2. Der zuständige Rechtspfleger des Amtsgerichts versagte die Beratungshilfe. Die    3\nzuständige Richterin des Amtsgerichts wies die Erinnerung zurück. Der Beschwerdeführer habe sich vorrangig an das Studentenwerk zu wenden. Auch der Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gab das Amtsgericht keine Folge.\n\n 3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung          4\nseiner Rechte aus Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG.\nZum einen verletze es das Rechts- und Sozialstaatsprinzip, den Beschwerdeführer,\nder Analphabet sei, entgegen früherer Praxis auf die vorrangige Beratung durch die\nBehörde zu verweisen. Zum anderen sei der Rechtsweg in Beratungshilfesachen\nnach § 6 Abs. 2 BerHG verfassungswidrig verkürzt.\n\n                                         II.\n  Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Grundsätzliche\nverfassungsrechtliche Bedeutung im Sinn des § 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG\nist nicht gegeben. Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1\nBVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die\nVerfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.\n\n  1. Die angegriffenen Entscheidungen des Amtsgerichts verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinen verfassungsmäßigen Rechten. Für die Beratungshilfe kann kein\nstrengerer Prüfungsmaßstab gelten als ihn das Bundesverfassungsgericht für die\nProzesskostenhilfe entwickelt hat.\n\n  a) Die Auslegung und Anwendung des Beratungshilfegesetzes obliegt in erster Linie den zuständigen Fachgerichten. Das Bundesverfassungsgericht kann hier allenfalls dann eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere wenn die angegriffenen Entscheidungen Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich\nunrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit\nArt. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen (vgl. BVerfGE 56, 139\n<144>). Die Fachgerichte überschreiten den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei\n\n\n                                         2/5\n\nder Auslegung der Bestimmungen des Beratungshilfegesetzes zukommt, jenseits der\nWillkürgrenze erst dann, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den\neiner unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung oder\nRechtsverteidigung unverhältnismäßig erschwert wird (vgl. BVerfGE 81, 347 <358>).\n\n  Art. 3 Abs. 1 GG verlangt dabei in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip keine        8\nvollständige Gleichstellung Unbemittelter mit Bemittelten, sondern nur eine weitgehende Angleichung. Der Unbemittelte braucht nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine rechtliche Situation vernünftig abwägt und dabei auch\ndas Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>). Als Leistung der staatlichen Daseinsfürsorge kann die Bewilligung von Beratungshilfe daher allenfalls dann\nbeansprucht werden, wenn ihr Einsatz sinnvoll ist (vgl. BVerfGE 9, 256 <258>).\n\n b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen werden die angegriffenen Entscheidungen des Amtsgerichts gerecht.\n\n  Das Amtsgericht hat den Beschwerdeführer darauf verwiesen, sich vor Inanspruchnahme von Beratungshilfe zunächst durch Nachfrage bei der zuständigen Behörde\nselbst um Klärung der Angelegenheit zu bemühen. In diesem Verweis liegt angesichts der gemäß § 14 SGB I bestehenden umfassenden Beratungspflicht (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., 25. Lfg., Mai 2005, § 41 Rn. 15 ff.) des Studentenwerks\nals der für die Bundesausbildungsförderung zuständigen Behörde keine von Verfassungs wegen unzulässige Benachteiligung des unbemittelten Bürgers gegenüber\ndem bemittelten, da auch ein bemittelter verständiger Bürger zunächst versuchen\nwürde, die kostenfreie Beratung durch die zuständige Behörde in Anspruch zu nehmen. Die rechtliche Betreuung nach dem Beratungshilfegesetz sollte schon nach\ndem Willen des historischen Gesetzgebers lediglich vorhandene Lücken an rechtlicher Betreuung schließen, nicht aber bestehende Beratungsmöglichkeiten durch besonders sachkundige Stellen verdrängen (vgl. BTDrucks 8/3311, S. 8, 11 in Verbindung mit BTDrucks 8/3695, S. 7). Der vom Amtsgericht ausgesprochene Vorrang der\nBehördenauskunft lässt sich daher grundsätzlich einfachrechtlich gut vertretbar und\ndamit frei von Willkür aus § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG ableiten (vgl. AG Koblenz, Beschluss vom 23. Januar 2005 - 3 UR II 406/94 -, Rpfleger 1995, S. 366; Beschluss\nvom 16. Dezember 1996 - 18 UR II 447/96 -, Rpfleger 1997, S. 220; Beschluss vom\n15. Dezember 1997 - 18 UR II a 181/97 -, Rpfleger 1998, S. 206; Schoreit/Dehn,\nBerH/PKH, 8. Aufl., 2004, § 1 BerHG Rn. 63, 75 ff.; Kalthoener/Büttner/ Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl., 2005, Rn. 946).\n\n c) Die Entscheidungen des Amtsgerichts sind auch unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falles nicht zu beanstanden. Zwar kann es für den rechtsuchenden Bürger im Einzelfall unzumutbar sein, um Beratung gerade bei der Behörde\nnachsuchen zu müssen, gegen die er in der fraglichen Angelegenheit argumentieren\nmuss (vgl. LG Göttingen, JurBüro 1988, S. 606 <607>). Doch gilt dies im Regelfall\nnicht für eine erstmalige Nachfrage (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O.,\nRn. 946). Die grundsätzliche Beratungsbereitschaft des Studentenwerks wurde in\n\n\n\n                                         3/5\n\ndessen Anschreiben im Briefkopf unter der Rubrik \"Auskunft erteilt:\" durch namentliche Nennung eines Ansprechpartners mit telefonischer Durchwahl, Zimmernummer\nund elektronischer Postadresse auch hinreichend deutlich angezeigt.\n\n Schließlich durfte das Amtsgericht auch das vorgetragene Analphabetentum des          12\nBeschwerdeführers unberücksichtigt lassen, da die Beratungshilfe kein Instrument\nder allgemeinen Lebenshilfe wie Schreib- oder Lesehilfe ist (vgl. AG Koblenz, Rpfleger 1997, S. 220 f.; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rn. 937; Schoreit/\nDehn, a.a.O., § 1 BerHG Rn. 11).\n\n  2. Die mittelbar angegriffene Beschränkung des Rechtsweges auf die Erinnerung        13\nnach § 6 Abs. 2 BerHG ist von Verfassungs wegen gleichfalls nicht zu beanstanden.\nEs ist Aufgabe des Gesetzgebers zu entscheiden, ob es bei einer Instanz bleiben soll\noder ob mehrere Instanzen bereitgestellt werden. Ein Instanzenzug ist von Verfassungs wegen nicht garantiert (vgl. BVerfGE 107, 395 <402>). Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung seines grundrechtsgleichen Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG rügt, ist dem Justizgewährleistungsanspruch\ndurch die Möglichkeit der Anhörungsrüge zum iudex a quo nach § 29 a FGG in Verbindung mit § 5 BerHG genügt (vgl. BVerfGE 107, 395 <408 ff.>). Der Beschwerdeführer hat von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht.\n\n 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz       14\n3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  15\n\n                Papier                Steiner                Gaier\n\n\n\n\n                                         4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n12. Juni 2007 - 1 BvR 1014/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Juni 2007 - 1 BvR 1014/07 - Rn. (1 - 15), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20070612_1bvr101407.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070612.1bvr101407\n\n\n\n\n                                       5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-06-12/1-bvr-1014-07","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"BeratHiG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"BeratHiG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BeratHiG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-06-12/1-bvr-1014-07","retrieved":"2026-07-10 10:56:09.517575+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2007-06-12/1-bvr-1014-07","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2007-06-12","dockets":["1 BvR 1014/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070612.1bvr101407","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070612.1bvr101407"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 12.06.2007 – 1 BvR 1014/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-06-12/1-bvr-1014-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Schiller, Wilhelmshaven, wird abgelehnt.\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":3},{"id":"BeratHiG/1","law":"BeratHiG","abbreviation":"BeratHiG","ref":"1","label":"§ 1 BeratHiG","mentions":3},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":2},{"id":"BeratHiG/6","law":"BeratHiG","abbreviation":"BeratHiG","ref":"6","label":"§ 6 BeratHiG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":1},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":1},{"id":"SGB 1/14","law":"SGB 1","abbreviation":"SGB 1","ref":"14","label":"§ 14 SGB 1","mentions":1},{"id":"BeratHiG/5","law":"BeratHiG","abbreviation":"BeratHiG","ref":"5","label":"§ 5 BeratHiG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:56:09.517575+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}