{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20070606_2bvr097107","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070606.2bvr097107","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2007-06-06","aktenzeichen":"2 BvR 971/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 971/07 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn P ...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Ellmer & Kollegen,\n                   Allersberger Straße 73, 90461 Nürnberg -\ngegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 24. April 2007 - 1 Ws\n      248/07 H -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Richter Broß,\n                                 die Richterin Osterloh\n                                 und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93a, 93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. Juni 2007 einstimmig beschlossen:\n\nDer Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 24. April 2007 – 1 Ws 248/07\nH – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2\nSatz 2 des Grundgesetzes.\nDer Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.\nDas Oberlandesgericht hat unverzüglich erneut in der Sache zu entscheiden, den\nHaftbefehl aufzuheben und den Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft zu\nentlassen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\nDer Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu\nerstatten.\n\n\n\n\n                                        1/12\n\n                                      Gründe:\n\n                                         A.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft          1\nanlässlich der ersten besonderen Haftprüfung nach § 121, § 122 StPO durch das\nOberlandesgericht.\n\n                                          I.\n 1. Dem in Mosambik geborenen Beschwerdeführer liegt versuchter Mord in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung zur Last. Er soll am 13. Juli 2006 in Fürth Benzin vor\nder Wohnungstüre einer ihm bekannten Familie ausgegossen und in Brand gesteckt\nhaben, um die Auswirkungen eines angeblich gegen ihn verhängten \"Voodoo-Zaubers\" zu beenden. Aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Fürth vom 15. Juli\n2006 befindet er sich seit demselben Tage in ununterbrochener Untersuchungshaft.\n\n  2. Mit Beschluss vom 26. Januar 2007 ordnete das Oberlandesgericht Nürnberg im         3\nVerfahren der – ersten – besonderen Haftprüfung nach § 121, § 122 StPO die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft an. Deren Aufrechterhaltung sei gerechtfertigt,\nweil ein wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO ein Urteil noch nicht zugelassen habe. Die Besonderheiten des Falles machten gründliche Ermittlungen erforderlich, für die eine lange Bearbeitungszeit zu veranschlagen sei. Der Abschluss der\npolizeilichen Ermittlungen sei für die nächste Zeit zu erwarten, nachdem vor kurzem\nmehrere beim Landeskriminalamt eingeholte Stellungnahmen eingegangen seien.\n\n  3. Mit Beschluss vom 29. März 2007 – 2 BvR 489/07 – hob die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf und verwies die Sache zu erneuter Entscheidung zurück. Das Oberlandesgericht habe nicht dargelegt, worin die besonderen Schwierigkeiten oder der\nbesondere Umfang der Ermittlungen oder gar ein anderer wichtiger Grund bestanden\nhaben sollten, die ein Urteil bislang nicht zuließen. Im Hinblick auf die beim Landeskriminalamt eingeholten Stellungnahmen fehle jede Angabe, auf welche Gegenstände des Verfahrens sich die Stellungnahmen im Einzelnen bezögen, welche Bedeutung sie für das Ermittlungsverfahren hätten, zu welchem Zeitpunkt sie in Auftrag\ngegeben worden seien und seit welchem Tage sie den Ermittlungsbehörden vorlägen. Sollte sich im Rahmen der erneut durchzuführenden Haftprüfung ergeben, dass\nüber einen Zeitraum von mehreren Wochen oder gar Monaten hinweg keine verfahrensfördernden Ermittlungshandlungen stattgefunden hätten, könne eine Fortdauer\nder bereits mehr als sechs Monate andauernden Untersuchungshaft nicht angeordnet werden.\n\n 4. Mit Schreiben vom 10. April 2007 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft            5\nNürnberg erneut, die Fortdauer der Untersuchungshaft anzuordnen. Die Ermittlungen\nseien zügig und unter Beachtung des in Haftsachen gebotenen Grundsatzes der Beschleunigung geführt worden. Die Polizei habe die wegen der Bedeutung des Tatvorwurfs besonders umfangreichen und schwierigen Ermittlungen am 1. März 2007 ab-\n\n\n                                         2/12\n\ngeschlossen. Ergänzend wurde auf den Vorlagebericht der Staatsanwaltschaft\nNürnberg-Fürth vom 10. April 2007 verwiesen. Diesem ist zu entnehmen, dass die\nletzte Stellungnahme des Bayerischen Landeskriminalamts vom 14. November 2006\ndatiert. Wann das Gutachten bei der Kriminalpolizeiinspektion Fürth eingegangen\nsei, könne mangels Eingangsstempels nicht mehr nachvollzogen werden. Mit Verfügung vom 16. März 2007 sei die Erstellung eines Gutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers und seiner etwaigen Unterbringung gemäß § 63, § 64\nStGB in Auftrag gegeben worden. Nach Auskunft des Sachverständigen könne mit\ndem Eingang des Gutachtens bis zum 15. Mai 2007 gerechnet werden. Nach Gewährung ergänzender Akteneinsicht werde – je nach dem Ergebnis des Gutachtens\n– entweder Anklage erhoben oder die Durchführung des Sicherungsverfahrens beantragt. Eine relevante Verfahrensverzögerung liege nicht vor.\n\n  5. Mit Schreiben vom 13. April 2007 bat das Oberlandesgericht den zuständigen          6\nSachbearbeiter der Kriminalpolizei um Aufklärung, wann das Gutachten des Landeskriminalamts eingegangen sei, warum die in den Akten dokumentierte Vernehmung\ndes Zeugen I. für wichtig gehalten wurde, weshalb sie erst am 20. Februar 2007 erfolgt sei und ob an dem Fall in der Zwischenzeit gearbeitet worden oder ob er bis zur\nVernehmung des Zeugen liegen geblieben sei.\n\n 6. In seiner Stellungnahme vom 16. April 2007 teilte der zuständige Sachbearbeiter      7\nmit, dass das Gutachten des Bayerischen Landeskriminalamts \"am 21. November\n2007\" eingegangen sei. Die Vernehmung des Zeugen I. sei für wichtig erachtet worden, weil es sich um einen Landsmann des Beschwerdeführers handele, mit dem\ndieser näheren Kontakt unterhalten habe. Aus diesem Grunde sei die Annahme gerechtfertigt gewesen, der Zeuge könne wichtige Informationen zur Person des Beschwerdeführers sowie zu seinen Emotionen und Verhaltensweisen einschließlich\nseiner Gedankenwelt und Glaubensrichtung geben.\n\n  Ursprünglich sei der Abschluss der Ermittlungen für den Eingang des letzten Gutachtens des Landeskriminalamts geplant gewesen. Da diesem Gutachten jedoch\nkein zweifelsfreier Sachbeweis zugrunde gelegen habe, habe die Vernehmung des\nZeugen I. an Bedeutung gewonnen, um die Beweiskette zu ergänzen. Über den Zeugen I. sei zunächst nur dessen Name, dieser allerdings in falscher Schreibweise, und\neine ebenfalls unzutreffende Telefonnummer bekannt gewesen. Die Recherchen hinsichtlich der Erreichbarkeit des Zeugen hätten daher nicht unerhebliche Zeit in Anspruch genommen. Nachdem Ende 2006 die korrekte Erreichbarkeit des Zeugen bekannt gewesen sei, sei ihm für die Folgezeit (Anfang 2007) sowohl schriftlich als auch\nper SMS eine Vorladung übersandt worden. Beiden Ladungen habe der Zeuge jedoch keine Folge geleistet. Ein Nachweis über die Vorladungen sei nicht mehr vorhanden. Weitere Recherchen über das Arbeitsamt und die Krankenkassen hätten\nschließlich zu der Erkenntnis geführt, dass der Zeuge bei der Firma M. in Nürnberg\narbeite. Hier habe er am 20. Februar 2007 erreicht und vernommen werden können.\nIn der Zeit zwischen dem Eingang des letzten Gutachtens am 21. November 2006\nund der Vernehmung des Zeugen am 20. Februar 2007 sei der Gesamtvorgang\n\n\n                                         3/12\n\ndurch Einlesen, Überprüfen und Sortieren aufgearbeitet und für den Abschluss der\nErmittlungen vorbereitet worden.\n\n  7. Mit Schreiben vom 20. April 2007 machte der Verteidiger des Beschwerdeführers      9\nVerstöße gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen geltend. Bereits in der ersten Vernehmung habe sein Mandant Ausführungen hinsichtlich eines \"Voodoo-Zaubers\" gemacht, die es nahegelegt hätten, ein psychiatrisches Sachverständigengutachten über seine Schuldfähigkeit einzuholen. Dass die Staatsanwaltschaft damit\nmehr als ein halbes Jahr zugewartet habe, sei als massiver Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot zu werten. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, warum die Kriminalpolizei mehrere Monate benötigt habe, um die korrekte Erreichbarkeit des Zeugen\nin Erfahrung zu bringen. Gleiches gelte im Hinblick auf die weiteren Ausführungen\nder Kriminalpolizei in der Stellungnahme vom 16. April 2007.\n\n 8. Mit Beschluss vom 24. April 2007 ordnete das Oberlandesgericht erneut die Fortdauer der Untersuchungshaft an. Deren Aufrechterhaltung sei gerechtfertigt, weil ein\nwichtiger Grund im Sinne von § 121 Abs. 1 StPO ein Urteil noch nicht zugelassen habe. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen sei nicht verletzt worden und eine längere Unterbrechung der Ermittlungshandlungen nicht ersichtlich.\n\n Da der Beschwerdeführer bisher unauffällig gewesen und eine entsprechende             11\nKrankheitsvorgeschichte nicht bekannt sei, sei es für die Arbeit des Gutachters besonders wichtig gewesen, Anhaltspunkte aus dem Umfeld des Beschwerdeführers zu\ngewinnen. Insoweit habe es nahe gelegen, den Zeugen I. zu vernehmen, der mit dem\nBeschwerdeführer in der Vergangenheit ernsthaft in Konflikt geraten sei. Angesichts\ndessen sei es gerechtfertigt gewesen, die Suche nach dem Zeugen fortzusetzen.\nDass sie derart lange andauern würde, habe zunächst nicht abgesehen werden können. Der lange Zeitraum zwischen der Ersterwähnung des Zeugen im Rahmen der\nErmittlungen am 14. August 2006 und seiner Vernehmung am 20. Februar 2007 erkläre sich aus dem Zusammenwirken und der Aufeinanderfolge einer Reihe von Umständen, die der Sachbearbeiter in seiner Stellungnahme vom 16. April 2007 geschildert habe, die jedoch in ihrer Verkettung nicht voraussehbar gewesen seien.\n\n  Die Verteidigung habe zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass die Notwendigkeit       12\neines psychiatrischen Gutachtens sofort erkennbar gewesen sei. Allerdings müsse\ninsoweit berücksichtigt werden, dass der Sachverständige für sein Gutachten auf entsprechende Anknüpfungstatsachen angewiesen sei. Deshalb sei es geboten gewesen, das vollständige Ergebnis der Ermittlungen abzuwarten und den Gutachtensauftrag erst nach Vorliegen des Schlussberichts zu erteilen, auch wenn die Vernehmung\ndes Zeugen weder Aufschlüsse über etwaige abergläubische Vorstellungen des Beschwerdeführers noch über Wahnideen oder Aggressionen ergeben habe. Im Nachhinein könne man deshalb zwar zu dem Ergebnis kommen, dass es besser gewesen\nwäre, entweder die Suche nach dem Zeugen mit größerem Aufwand zu betreiben\noder nach dem Eingang des letzten Gutachtens des Landeskriminalamts die Fertigung des Schlussberichts vorzuziehen und dem Sachverständigen die Aussagen des\n\n\n\n                                        4/12\n\nZeugen nachzureichen. Indes sei dem mit der Sache vertrauten Kriminalbeamten ein\nerheblicher Spielraum bei der Wahl seiner Vorgehensweise zuzubilligen. Auch angesichts der hohen Anforderungen, die das Beschleunigungsgebot in Haftsachen stelle,\nkönne die Vorgehensweise des Kriminalbeamten, zunächst die Ermittlungen insgesamt abzuschließen, nicht beanstandet werden.\n\n 9. Im Hinblick auf die erfolgreiche Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers      13\nvom 29. März 2007 erhob die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth unter dem 3. Mai\n2007 Anklage, ohne dass das fachpsychiatrische Gutachten vorlag. Der Gutachter\nhabe auf Anfrage mitgeteilt, dass bei dem Beschwerdeführer eine psychische Erkrankung im Raum stehe, eine Aufhebung der Schuldfähigkeit zur Tatzeit nach dem bisherigen Untersuchungsbefund aber aller Voraussicht nach ausgeschlossen werden\nkönne. Das schriftliche Gutachten werde nach Eingang umgehend nachgereicht.\n\n                                        II.\n 1. Mit der am 9. Mai 2007 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Verteidiger des Beschwerdeführers eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung\nmit Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG. Im Wesentlichen macht er eine Verletzung\ndes Beschleunigungsgebots in Haftsachen und des Anspruchs auf ein faires Verfahren geltend.\n\n a) Bereits anlässlich der ersten polizeilichen Vernehmung des Beschwerdeführers      15\nam 14. Juli 2006 hätten sich Hinweise ergeben, dass die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens notwendig sei. Es habe keinerlei Veranlassung\nbestanden, mit der Beauftragung des Sachverständigen bis zum 16. März 2007 zuzuwarten.\n\n b) Auch die Inanspruchnahme eines Zeitraums von nahezu drei Monaten (vom 21.         16\nNovember 2006 bis zum 20. Februar 2007) für die Aufbereitung des Gesamtvorgangs (Einlesen, Überprüfen und Sortieren) sei angesichts des Umstandes, dass damit bereits die Hälfte der Sechs-Monats-Frist des § 121 Abs. 1 StPO aufgebraucht\nworden sei, vollkommen unangemessen.\n\n c) Dessen ungeachtet habe das Oberlandesgericht keine tragfähige Begründung          17\ndafür gegeben, weshalb der Zeuge I. nicht zu einem deutlich früheren Zeitpunkt habe\nvernommen werden können. Offen geblieben sei des Weiteren auch, weshalb die\nStaatsanwaltschaft dem Zeugen keine Vorladung habe zukommen lassen, nachdem\ner der polizeilichen Aufforderung zunächst keine Folge geleistet habe.\n\n  d) Ebenso wenig habe das Oberlandesgericht geprüft, ob die Staatsanwaltschaft ihrer Verpflichtung, den Behörden und Beamten des Polizeidienstes rechtzeitig konkrete Ermittlungsanweisungen zu erteilen, hinreichend nachgekommen sei.\n\n 2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.\n\n\n\n\n                                        5/12\n\n                                         B.\n  Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur         20\nDurchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b i.V.m.\n§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und –\nin einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1\nBVerfGG eröffnenden Weise – auch offensichtlich begründet; die für die Beurteilung\nmaßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.\n\n                                         I.\n  1. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG garantiert die Freiheit der Person. In diesem Freiheitsgrundrecht ist das in Haftsachen geltende verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot angelegt (vgl. BVerfGE 46, 194 <195>). Das Bundesverfassungsgericht hat\ndeshalb in ständiger Rechtsprechung betont, dass der Freiheitsanspruch des noch\nnicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist und sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit\nzunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert (vgl. BVerfGE 19, 342\n<347>; 20, 45 <49 ff.>; 36, 264 <270>; 53, 152 <158 ff.>). Das bedeutet, dass der\nEingriff in die Freiheit nur hinzunehmen ist, wenn und soweit der legitime Anspruch\nder staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders gesichert werden kann als durch vorläufige Inhaftierung\neines Verdächtigen (BVerfGE 19, 342 <347 ff.>; 20, 45 <49>).\n\n  2. Auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe setzt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer Grenzen. Dem trägt die Bestimmung des § 121 Abs. 1\nStPO Rechnung, wonach der Vollzug der Untersuchungshaft vor Ergehen eines Urteils wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden\ndarf, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen. Bei der Feststellung dieser Voraussetzungen kommt es entscheidend darauf an, ob die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte ihrerseits alle\nzumutbaren Maßnahmen getroffen haben, um die Ermittlungen so schnell wie möglich abzuschließen und ein Urteil herbeizuführen. Die Vorschrift des § 121 Abs. 1\nStPO lässt nur in begrenztem Umfang eine Fortdauer der Untersuchungshaft zu und\nist eng auszulegen (vgl. BVerfGE 20, 45 <50>; 36, 264 <271>).\n\n 3. Die in dieser Vorschrift bestimmte Sechs-Monats-Frist stellt dabei nur eine         23\nHöchstgrenze dar. Aus § 121 Abs. 1 StPO kann nicht der Schluss gezogen werden,\ndass das Strafverfahren bis zu diesem Zeitpunkt nicht dem Beschleunigungsgebot\ngemäß geführt werden muss. Vielmehr gilt auch vor diesem Zeitpunkt der Grundsatz,\ndass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren\nMaßnahmen zu ergreifen haben, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem\n\n\n                                         6/12\n\nBeschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (vgl. BVerfGE 20, 45 <50>; 36,\n264 <273>; siehe auch Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, 3. Aufl., 2001, Rn.\n837).\n\n  4. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen umfasst das gesamte Strafverfahren             24\n(vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts\nvom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 -, StV 2005, S. 220 <222>; Beschluss der 2.\nKammer des Zweiten Senats vom 23. September 2005 - 2 BvR 1315/05 -, NJW 2005,\nS. 3485 <3486>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Dezember\n2005 - 2 BvR 1964/05 -, StV 2006, S. 73 <76>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Dezember 2005 - 2 BvR 2057/05 -, StV 2006, S. 81 <84>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. März 2006 - 2 BvR 170/06 -, StV\n2006, S. 248 <249>) und gilt daher auch bereits im Ermittlungsverfahren (vgl. auch\nHansOLG Bremen, Beschluss vom 5. März 1992 - BL 248/91 -, StV 1992, S. 426\n<427>). Es verpflichtet nicht nur die Gerichte, sondern alle für die Strafverfolgung zuständigen Stellen, namentlich die Polizeibehörden und die Staatsanwaltschaft, gleichermaßen. Nach Nr. 5 Abs. 4 Satz 1 RiStBV sind die Ermittlungen in Haftsachen sogar besonders zu beschleunigen. Gegebenenfalls sind den Behörden und Beamten\ndes Polizeidienstes rechtzeitig konkrete Ermittlungsanweisungen zu erteilen, um\nbaldmöglichst Anklagereife herstellen zu können (vgl. HansOLG Bremen, Beschluss\nvom 5. März 1992 - BL 248/91 -, StV 1992, S. 426 <428>). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots kann daher auch schon vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist des\n§ 121 Abs. 1 StPO die Aufhebung des Haftbefehls gebieten, wenn es aufgrund vermeidbarer Fehler der Justizorgane zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung\nkommt (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. April 2006 – 2 BvR 523/06 -, StV 2006, S. 251 <253>).\n\n 5. An einen zügigen Fortgang des Verfahrens sind dabei umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft bereits andauert (vgl. BGHSt 38,\n43 <46>; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. August 1982 – 1 Ws 607/82 -, StV\n1982, S. 531 <532>; Beschluss vom 1. Februar 1991 – 2 Ws 632-633/90 -, StV 1991,\nS. 308; Beschluss vom 10. August 1992 – 2 Ws 312/92 -, StV 1992, S. 586; Beschluss vom 25. März 1996 - 2 Ws 86/96 -, StV 1996, S. 496; KG, Beschluss vom 30.\nJuni 1999 – <3> 1 HEs 299/98 -, StV 2000, S. 36 <37>). Je nach Sachlage ist bereits\neine Zeitspanne von wenigen Wochen oder Monaten zu beanstanden (vgl. OLG\nZweibrücken, Beschluss vom 18. November 1988 - I BL 61/88 -, StV 1989, S. 158 f.;\nOLG Schleswig, Beschluss vom 2. April 1992 - 1 HEs 14/92 -, StV 1992, S. 525; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 7. März 1985 – 2 Ws 90/85 H -, StV 1985, S. 198;\nOLG Köln, Beschluss vom 18. August 1992 – HEs 136/92 -, StV 1992, S. 524 f.; OLG\nKoblenz, Beschluss vom 28. April 2000 – <1> 4420 BL-III-25/00 -, StV 2000, S. 515\n<516>).\n\n 6. Angesichts der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der persönlichen                26\nFreiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) fehlt für die Fortdauer der Untersuchungshaft über\nsechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) ein wichtiger Grund regelmäßig dann,\n\n\n                                          7/12\n\nwenn die zu einer Verzögerung des Verfahrens führende Einholung eines Sachverständigengutachtens dadurch hätte vermieden werden können, dass unmittelbar\nnach Bekanntwerden des Begutachtungserfordernisses ein entsprechender Gutachtensauftrag erteilt worden wäre (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 8. März\n1993 – HEs 13/93 -, StV 1993, S. 376; OLG Hamm, Beschluss vom 23. Dezember\n1992 – 2 BL 498/92 -, StV 1993, S. 205; ThürOLG, Beschluss vom 12. Januar 1998\n– 1 HEs 2/98 -, StV 1998, S. 560 <561>; ThürOLG, Beschluss vom 26. März 2004 - 1\nHEs 9/04 -, StV 2004, S. 664 <665>; ThürOLG, Beschluss vom 17. November 2004\n- 1 HEs 39/04 -, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 29. September 2006 - <1> 4420\nBL-III-23/06, juris: stets ist auf eine zeitnahe Erstellung eines Gutachtens hinzuwirken; Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., 1997, § 121 Rn. 40; Schlothauer/\nWeider, Untersuchungshaft, Rn. 879 und 885). Steht gar bereits zum Zeitpunkt des\nErlasses des Haftbefehls fest, dass ein Gutachten – etwa zur Schuldfähigkeit des\nBetroffenen – eingeholt werden muss, so ist das Verfahren regelmäßig nicht ausreichend gefördert worden, wenn der Gutachtensauftrag erst mehrere Monate nach der\nFestnahme erteilt wurde (vgl. auch OLG Oldenburg, Beschluss vom 11. Juli 1990 –\nI HEs 31/90 -, StV 1990, S. 556). Die Begutachtung durch einen Sachverständigen\nist bei entsprechenden Hinweisen vielmehr umgehend anzuordnen (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 7. August 2006 - HEs 10/06 -, Nds.Rpfl. 2006, S. 329).\n\n 7. Untersuchungshaft darf nicht nach Art einer Strafe einen Rechtsgüterschutz vorwegnehmen, dem (erst) das materielle Strafrecht dienen soll (vgl. BVerfGE 19, 342\n<348>). Dementsprechend können etwaige Verfahrensverzögerungen auch dann,\nwenn der Beschwerdeführer mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen hat,\nnicht zu einer Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft führen. Die Schwere der Tat\nund die im Raum stehende Straferwartung sind im Zusammenhang mit § 121 StPO\nohne jede Bedeutung (vgl. hierzu bereits Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Oktober 2006 – 2 BvR 1742/06 u.a. -,\nAbs.-Nr. 45; 15. Februar 2007 – 2 BvR 2563/06 -, Abs.-Nr. 42 und 29. März 2007 – 2\nBvR 489/07 -, Abs.-Nr. 23).\n\n                                          II.\n Diesen sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine gemäß § 121 Abs. 1 StPO zu treffende Entscheidung wird auch der\nBeschluss des Oberlandesgerichts vom 24. April 2007 nicht gerecht.\n\n 1. a) Bei einer ungewöhnlichen Tatausführung oder einer zweifelhaften Motivlage ist     29\nes in der Regel geboten, einen Sachverständigen zur Würdigung des Täterverhaltens\naus psychiatrischer Sicht zu veranlassen; denn die Frage, ob eine Beeinträchtigung\nder Schuldfähigkeit vorgelegen hat, kann von Staatsanwaltschaft und Gericht grundsätzlich nicht aus eigener Sachkunde beantwortet werden (vgl. ThürOLG, Beschluss\nvom 12. Januar 1998 – 1 HEs 2/98 -, StV 1998, S. 560 <561>). Vorliegend räumt das\nOberlandesgericht zwar ein, dass die Notwendigkeit der Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens sofort, also bereits am 14. Juli 2006, erkennbar\n\n\n                                         8/12\n\ngewesen sei. Es vertritt jedoch die Auffassung, dass das vollständige Ergebnis der\nErmittlungen, namentlich die Einvernahme des Zeugen I. am 20. Februar 2007 und\ndie Erstellung des Schlussberichtes am 1. März 2007, habe abgewartet werden dürfen, um vor der Erteilung des Gutachtensauftrages weitere Anknüpfungstatsachen zu\ngewinnen.\n\n b) Damit setzt sich das Oberlandesgericht nicht nur in Widerspruch zur einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung, nach der die Begutachtung durch einen\nSachverständigen bei entsprechenden Hinweisen umgehend anzuordnen ist; es verkennt zugleich auch Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der persönlichen\nFreiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG), in dem das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot angelegt ist, grundlegend und verfehlt darüber hinaus schon den von\nden Fachgerichten selbst gesetzten Grundrechtsstandard.\n\n  aa) Die Notwendigkeit der Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens war angesichts der vom Beschwerdeführer abgegebenen Einlassungen zur\nTat evident und stand damit, wie auch das Oberlandesgericht ausdrücklich feststellt,\nbereits zum Zeitpunkt seiner ersten Vernehmung am 14. Juli 2006 außer Frage. Weiterer Anknüpfungstatsachen bedurfte es deshalb nicht. Das Ergebnis der Vernehmung des Zeugen I. konnte ohne weiteres nachgereicht werden. Unter Berücksichtigung der vom Sachverständigen nunmehr veranschlagten Bearbeitungsdauer von\nzwei Monaten (16. März bis 15. Mai 2007) hätte das Gutachten bei einer unverzüglichen Erteilung des Gutachtensauftrages bereits am 14. Juli 2006 und nicht erst am\n16. März 2007 spätestens Ende September/Anfang Oktober 2006 vorliegen können.\n\n  bb) Auch war den Ermittlungsbehörden die Existenz des Zeugen I. nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts bereits seit dem 14. August 2006 bekannt. Die Ermittlung der ladungsfähigen Anschrift des Zeugen und seine Vernehmung hätten\nfolglich bereits in zeitlichem Zusammenhang mit der Erteilung des Gutachtensauftrages erfolgen und gegebenenfalls in die Erstellung des Gutachtens einfließen können,\nsofern man eine Befragung des Zeugen für die ausschließlich durch einen Sachverständigen mögliche Klärung der Frage der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers\nnicht schon von vornherein als ungeeignet ansehen will.\n\n  cc) Wäre seitens der Strafverfolgungsbehörden entsprechend den verfassungsrechtlichen Erfordernissen und den darauf zutreffend fußenden einfach-rechtlich von\nden Oberlandesgerichten entwickelten Grundsätzen verfahren worden, so hätten die\nErmittlungen nach Eingang des letzten Gutachtens des Bayerischen Landeskriminalamts am 21. November 2006 abgeschlossen und die Anklageschrift gefertigt werden\nkönnen. Letzteres ist nunmehr erst am 3. Mai 2007 geschehen, ohne dass das Sachverständigengutachten zur Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers überhaupt vorlag. Die daraus resultierende Verzögerung von über fünf Monaten wurzelt ausschließlich im Verantwortungsbereich der bayerischen Justizbehörden und ist vom\nBeschwerdeführer nicht zu vertreten. Unter diesen Umständen kommt die Annahme\neines wichtigen Grundes für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate\n\n\n\n                                        9/12\n\n(§ 121 Abs. 1 StPO) hinaus auch von Verfassungs wegen nicht mehr in Betracht. Der\nHaftbefehl ist aufzuheben.\n\n  Auf eine Abwägung zwischen dem Strafverfolgungsinteresse des Staates und dem        34\nFreiheitsanspruch des inhaftierten Beschuldigten kommt es bei der Feststellung des\nVorliegens eines wichtigen Grundes im Rahmen des § 121 Abs. 1 StPO nicht an.\nLiegt ein solcher nicht vor, so kann die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht gerechtfertigt werden. Dies findet im Wortlaut der Norm seinen unmittelbaren Niederschlag und wird auch von der Entstehungsgeschichte des § 121 Abs. 1 StPO bestätigt. Der Gesetzgeber hat in dieser Vorschrift die Abwägung zwischen den Interessen\ndes Staates an einer geordneten Strafverfolgung und dem Freiheitsrecht des Verhafteten selbst und abschließend vorgenommen. Bei dieser klaren Gesetzeslage ist eine\nKorrektur durch die Rechtsprechung unzulässig (vgl. hierzu näher Beschluss der 3.\nKammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Oktober 2006\n- 2 BvR 1742/06 u.a. -, Abs.-Nr. 45 m.w.N.).\n\n  Dessen ungeachtet ist ein weiteres Verbleiben in der Untersuchungshaft auch angesichts der bereits eingetretenen, nicht zu rechtfertigenden Verzögerung und des\nnoch zu erwartenden, mangels Vorliegen eines Eröffnungsbeschlusses und einer\nTerminierung der Hauptverhandlung keineswegs absehbaren Zeitraums bis zum Ergehen eines Urteils nicht mehr zumutbar. Insoweit kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass für den Beschwerdeführer nach wie vor die Unschuldsvermutung des Art. 6\nAbs. 2 EMRK streitet und die Schwere der Tat und die im Raum stehende Straferwartung im Zusammenhang mit § 121 StPO ohne jede Bedeutung sind (vgl. Beschlüsse\nder 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Oktober\n2006 – 2 BvR 1742/06 u.a. -, Abs.-Nr. 45; 15. Februar 2007 – 2 BvR 2563/06 -, Abs.-\nNr. 42 und 29. März 2007 – 2 BvR 489/07 -, Abs.-Nr. 23).\n\n 2. Ebenso wenig mit der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) und dem daraus resultierenden Beschleunigungsgebot in Haftsachen vereinbar ist der Umstand, dass die Ermittlung der ladungsfähigen Anschrift des im Raum Nürnberg ansässigen Zeugen I. über einen\nMonat (vom bereits verspäteten Entschluss zur Vernehmung Ende November 2006\nbis Ende Dezember 2006) in Anspruch genommen hat und bis zur Vernehmung des\nZeugen nochmals nahezu zwei weitere Monate (bis zum 20. Februar 2007) verstrichen sind. An den zügigen Fortgang des Verfahrens sind umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft bereits andauert (vgl. nur BGHSt\n38, 43 <46>). Je nach Sachlage ist schon eine Zeitspanne von wenigen Wochen oder\nMonaten zu beanstanden. Ergibt sich - wie hier -, dass über einen Zeitraum von mehreren Wochen oder gar Monaten hinweg keine verfahrensfördernden Ermittlungshandlungen stattgefunden haben oder entsprechende Maßnahmen lediglich verzögerlich durchgeführt wurden, kann eine Fortdauer einer bereits mehr als sechs\nMonate andauernden Untersuchungshaft nicht angeordnet werden (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18. November 1988 – I BL 61/88 -, StV 1989, S. 158 f.; OLG\nKöln, Beschluss vom 18. August 1992 – HEs 136/92 -, StV 1992, S. 524 <525>; OLG\n\n\n                                       10/12\n\nKoblenz, Beschluss vom 28. April 2000 – <1> 4420 BL-III-25/00 -, StV 2000, S. 515\n<516>; Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, Rn. 885). Das Oberlandesgericht\nhat nunmehr Gelegenheit, die bereits im Beschluss vom 29. März 2007 - 2 BvR 489/\n07 - dargelegten verfassungsrechtlichen Vorgaben umzusetzen und den Haftbefehl\naufzuheben.\n\n 3. Mit Blick auf das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG)        37\nerscheint auch der Umstand bedenklich, dass die Kriminalpolizeiinspektion Fürth für\ndie Aufarbeitung des lediglich zwei Leitzordner umfassenden Gesamtvorganges\n(Einlesen, Überprüfen und Sortieren) ihren eigenen Angaben zufolge einen Zeitraum\nvon drei Monaten (vom 21. November 2006 bis zum 20. Februar 2007) benötigt hat.\n\n  4. Gleiches gilt im Hinblick auf die Auffassung des Oberlandesgerichts, dem mit der     38\nSache vertrauten Kriminalbeamten sei ein erheblicher Spielraum bei der Wahl seiner\nVorgehensweise zuzubilligen. Eine wie auch immer geartete Einschätzungsprärogative der Ermittlungsbehörden, sei es der Staatsanwaltschaft oder gar eines ihrer Hilfsbeamten (§ 152 GVG), kommt angesichts der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) nicht in Frage. Die\nFortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO)\nkann nicht davon abhängen, wie ein Beamter der Kriminalpolizei die Sachlage beurteilt. Diese Entscheidung zu treffen, sind gemäß Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG einzig und\nallein die Richterinnen und Richter des Oberlandesgerichts befugt.\n\n                                          III.\n Auf die weiteren vom Beschwerdeführer geltend gemachten Grundrechtsverletzungen, vor allem auf die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit die Staatsanwaltschaft\nbei dem Landgericht Nürnberg-Fürth ihrer Aufgabe als \"Herrin des Verfahrens\" gerecht geworden ist, kommt es nach alledem nicht mehr an.\n\n  1. Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist die Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2         40\nund Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG durch das Oberlandesgericht\nfestzustellen. Der angegriffene Beschluss ist unter Zurückverweisung der Sache aufzuheben (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Das Oberlandesgericht hat unter\nBerücksichtigung der angeführten Gesichtspunkte erneut in der Sache zu entscheiden, den Haftbefehl aufzuheben und den Beschwerdeführer unverzüglich aus der\nUntersuchungshaft zu entlassen. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer\neinstweiligen Anordnung.\n\n 2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.         41\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).                       42\n\n                 Broß                  Osterloh              Mellinghoff\n\n\n\n\n                                         11/12\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n6. Juni 2007 - 2 BvR 971/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2007 - 2 BvR 971/07 - Rn. (1 - 42), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20070606_2bvr097107.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070606.2bvr097107\n\n\n\n\n                                     12/12\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/06/rk20070606_2bvr097107.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-06-06/2-bvr-971-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":15},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":8},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93b","ref_norm":"93b","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/06/rk20070606_2bvr097107.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/06/rk20070606_2bvr097107.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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