{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070531.1bvr131604","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2007-05-31","aktenzeichen":"1 BvR 1316/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1316/04 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Sch... GmbH & Co. KG,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Heinz D. Wolf,\n                    Hauptstraße 33, 74177 Bad Friedrichshall -\ngegen das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. März 2004 - V R 53/00 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\nRichter\n                                 Bryde,\n                                 Eichberger,\n                                 Schluckebier\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 31. Mai 2007 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die ärztlichen Leistungen, die in   1\ndem von der Beschwerdeführerin betriebenen Sanatorium erbracht werden, von der\nUmsatzsteuer befreit sind.\n\n                                         I.\n  1. Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Umsatzsteuern werden vor allem durch die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates\nvom 17. Mai 1977 (ABl Nr. L 145, S. 1) - im Folgenden: Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - harmonisiert.\n\n Die hier für den Bereich der Krankenhausbehandlung und ärztlichen Leistung wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie über die zulässige Befreiung von der Umsatzsteuer lauten:\n\n                                     Artikel 13                                       4\n\n                            Steuerbefreiungen im Inland                               5\n\n        A. Befreiungen bestimmter dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten                6\n\n(1) Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten      7\n\n\n\n                                        1/13\n\nunter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen\nAnwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Mißbräuchen festsetzen, von der\nSteuer:\n\n<...>                                                                                   8\n\nb) die Krankenhausbehandlung und die ärztliche Heilbehandlung sowie die mit ihnen eng verbundenen Umsätze, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder\nunter Bedingungen, welche mit den Bedingungen für diese Einrichtungen in sozialer\nHinsicht vergleichbar sind, von Krankenanstalten, Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik und anderen ordnungsgemäß anerkannten Einrichtungen gleicher Art durchgeführt beziehungsweise bewirkt werden;\n\nc) die Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten ärztlichen und arztähnlichen Berufe erbracht werden;\n\n<...>                                                                                  11\n\n(2) a) Die Mitgliedstaaten können die Gewährung der unter Absatz 1 Buchstaben b),      12\ng), h), i), l), m) und n) vorgesehenen Befreiungen für Einrichtungen, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind, von Fall zu Fall von der Erfüllung einer\noder mehrerer der folgenden Bedingungen abhängig machen:\n\n- Die betreffenden Einrichtungen dürfen keine systematische Gewinnerzielung anstreben; etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der erbrachten Leistungen verwendet werden.\n\n- Leitung und Verwaltung müssen im wesentlichen ehrenamtlich durch Personen erfolgen, die weder selbst noch\nüber zwischengeschaltete Personen ein unmittelbares oder mittelbares Interesse an\nden Ergebnissen der betreffenden Tätigkeiten haben.\n\n- Es müssen Preise angewendet werden, die von den zuständigen Behörden genehmigt sind oder solche, die die genehmigten Preise nicht übersteigen; bei Tätigkeiten, für die eine Preisgenehmigung nicht vorgesehen ist, müssen Preise angewendet werden, die unter den Preisen liegen, die von der Mehrwertsteuer\nunterliegenden gewerblichen Unternehmen für entsprechende Tätigkeiten gefordert\nwerden.\n\n- Die Befreiungen dürfen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen zuungunsten von der          16\nMehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen führen.\n\n<...>                                                                                  17\n\n 2. Spätestens die Neufassung des Umsatzsteuergesetzes aus dem Jahr 1980 dient         18\nwesentlich dem Ziel, die europarechtlichen Harmonisierungsvorgaben insbesondere\nder Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie umzusetzen.\n\n\n                                         2/13\n\n Die für das Streitjahr 1986 maßgeblichen, insoweit seit der Fassung 1980 unveränderten Bestimmungen lauten:\n\n                                        §4                                             20\n\n                                                                                       21\n   Steuerbefreiungen bei Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch\n\nVon den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:               22\n\n<...>                                                                                  23\n\n14. die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut   24\n(Krankengymnast), Hebamme oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit im\nSinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes und aus der Tätigkeit\nals klinischer Chemiker. Steuerfrei sind auch die sonstigen Leistungen von Gemeinschaften, deren Mitglieder Angehörige der in Satz 1 bezeichneten Berufe sind, gegenüber ihren Mitgliedern, soweit diese Leistungen unmittelbar zur Ausführung der\nnach Satz 1 steuerfreien Umsätze verwendet werden. Die Umsätze eines Arztes\naus dem Betrieb eines Krankenhauses sind mit Ausnahme der ärztlichen Leistungen nur steuerfrei, wenn die in Nummer 16 Buchstabe b bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht\n\n<...>                                                                                  25\n\n16. die mit dem Betrieb der Krankenhäuser, Diagnosekliniken und anderen Einrichtungen ärztlicher Heilbehandlung, Diagnostik oder Befunderhebung, sowie der Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime eng verbundenen Umsätze, wenn\n\na) diese Einrichtungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts betrieben     27\nwerden oder\n\nb) bei Krankenhäusern im vorangegangenen Kalenderjahr die in § 67 Abs. 1 oder 2        28\nder Abgabenordnung bezeichneten Voraussetzungen erfüllt worden sind oder\n\n<...>                                                                                  29\n\n Der hier in Bezug genommene § 67 AO in der maßgeblichen Fassung des Jahres            30\n1986 lautet:\n\n                                        § 67                                           31\n\n                                  Krankenhäuser                                        32\n\n(1) Ein Krankenhaus, das in den Anwendungsbereich der Bundespflegesatzverordnung fällt, ist ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 vom Hundert der jährlichen\nPflegetage auf Patienten entfallen, bei denen nur Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen (§§ 5, 6 und 21 der Bundespflegesatzverordnung) berechnet werden.\n\n(2) Ein Krankenhaus, das nicht in den Anwendungsbereich der Bundespflegesatz-          34\n\n\n                                         3/13\n\nverordnung fällt, ist ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 vom Hundert der jährlichen Pflegetage auf Patienten entfallen, bei denen für die Krankenhausleistungen\nkein höheres Entgelt als nach Absatz 1 berechnet wird.\n\n                                          II.\n  Die Beschwerdeführerin betreibt in der Rechtsform der GmbH & Co. KG eine staatlich konzessionierte Krankenanstalt (Sanatorium). Sie bot im Streitjahr 1986 in erster\nLinie so genannte Regenerationskuren auf dem Gebiet der Naturheilkunde an.\n\n In ihrer Umsatzsteuer-Erklärung 1986 begehrte die Beschwerdeführerin, von ihren         36\nGesamtumsätzen die auf ärztliche und arztähnliche Leistungen entfallenden Umsätze nach § 4 Nr. 14 Satz 3 UStG 1980 steuerfrei zu belassen.\n\n Das zuständige Finanzamt entsprach diesem Antrag nicht. Weder die Voraussetzungen dieser Vorschrift noch die für eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchstabe b UStG 1980 seien gegeben. Einspruch und Klage der Beschwerdeführerin hatten\nkeinen Erfolg. Die Nichtzulassungsbeschwerde wies der Bundesfinanzhof zurück.\n\n Auf die gegen das Urteil des Finanzgerichts und den Beschluss des Bundesfinanzhofs gerichtete Verfassungsbeschwerde hob das Bundesverfassungsgericht den Beschluss des Bundesfinanzhofs auf und verwies die Sache an diesen zurück\n(BVerfGE 101, 151). Dabei stellte es fest, dass die angegriffenen Entscheidungen die\nBeschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzten, weil sie dazu führten, dass die Beschwerdeführerin allein wegen ihrer Rechtsform als Personengesellschaft von der Umsatzsteuervergünstigung ausgeschlossen werde. Eine\nSteuerermäßigung nur für bestimmte Unternehmer widerspreche dem System der\nauf Überwälzung an den Verbraucher angelegten Umsatzsteuer. Systemgerecht sei\nnur die Vergünstigung im Interesse der Verbraucher, nicht einzelner Unternehmer.\nDer sachliche Grund der Umsatzsteuerbefreiung für ärztliche Leistungen und sonstige Heilberufe liege in dem Zweck, die Sozialversicherungsträger von der Umsatzsteuer zu entlasten. Der umsatzsteuerliche Belastungsgrund und der umsatzsteuerliche Entlastungszweck hätten damit keinen Bezug zur jeweiligen Rechtsform\nunternehmerischer Betätigung. Der Bundesfinanzhof werde im Revisionsverfahren\nzu prüfen haben, ob es andere tragfähige Differenzierungsgründe gebe.\n\n  Der Bundesfinanzhof hat daraufhin die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts zugelassen, sie aber mit dem nunmehr angegriffenen Urteil als unbegründet\nzurückgewiesen. Zwar verletze das Urteil des Finanzgerichts die Beschwerdeführerin\ninsoweit in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG, als die Urteilsbegründung dazu\nführe, dass die Beschwerdeführerin allein deshalb von der Umsatzsteuerbefreiung in\nBezug auf die von ihr erbrachten ärztlichen Leistungen ausgenommen sei, weil sie\ndiese in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG erbringe. Gleichwohl habe das Finanzgericht im Ergebnis die begehrte Steuerbefreiung zu Recht abgelehnt, weil die\nVoraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchstabe b UStG 1980 nicht\nerfüllt seien und - unabhängig von der Rechtsform der Beschwerdeführerin aus ande-\n\n\n                                         4/13\n\nren Gründen - auch eine Steuerbefreiung der Krankenhausumsätze nach § 4 Nr. 14\nUStG 1980 nicht in Betracht komme. Denn die Beschwerdeführerin könne die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Satz 3 UStG 1980 nicht beanspruchen, da sie kein Arzt sei\nund auch keine Arztpraxis, sondern ein Krankenhaus betreibe. Umsätze aus dem Betrieb privater Krankenhäuser, die nicht von einem Arzt betrieben würden, fielen nicht\nunter die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 14 Satz 3 UStG 1980. Dies ergebe sich aus\nder Gesetzesbegründung und einer richtlinienkonformen Auslegung der Vorschrift.\n§ 4 Nr. 14 UStG 1980 erfasse nur diejenigen Heilbehandlungen, die außerhalb von\nKrankenhäusern in den Praxisräumen des Behandelnden, in der Wohnung des Patienten oder an einem anderen Ort im Rahmen eines Vertrauensverhältnisses zwischen Patient und Behandelndem erbracht würden. Umsätze von Krankenhäusern\nhingegen seien, auch soweit sie die ärztliche Heilbehandlung einschlössen, nur dann\nsteuerfrei, wenn sie die Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Buchstabe b UStG 1980 in\nVerbindung mit § 67 AO erfüllten.\n\n                                          III.\n Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG durch das Urteil des Bundesfinanzhofs.\n\n  Der Bundesfinanzhof vertrete in dem angegriffenen Urteil die Auffassung, sie, die       41\nBeschwerdeführerin, sei kein Arzt im Sinne des § 4 Nr. 14 UStG 1980, sie betreibe\n(lediglich) ein Krankenhaus. Damit stelle der Bundesfinanzhof unter Verstoß gegen\ndie Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts auf ihr Unternehmen und nicht auf die\nvon ihr erbrachten Leistungen ab. Denn es könne eben nicht darauf ankommen, ob\nein Arzt als natürliche Person ärztliche Leistungen erbringe oder wie in ihrem Fall eine GmbH & Co. KG.\n\n Die Begründung des Bundesfinanzhofs sei in sich widersprüchlich. Einerseits führe        42\nder Bundesfinanzhof aus, dass die Steuerbefreiung in § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG 1980\nnicht nur von einem Angehörigen der dort bezeichneten Berufe (z.B. einem Arzt),\nsondern auch von einer Personen- oder Kapitalgesellschaft beansprucht werden\nkönne. Andererseits werde bei ihr aber nicht auf die erbrachte Leistung, sondern darauf abgestellt, dass sie kein Arzt sei. Damit verstoße der Bundesfinanzhof gegen die\nAusführungen des Bundesverfassungsgerichts, wonach es nur auf die Leistung als\nsolche, nicht aber auf die Person des Leistenden ankomme. Es dürfe auch keinen\nUnterschied machen, ob die Leistungen innerhalb oder außerhalb eines Krankenhauses erbracht würden.\n\n Wolle man gleichwohl auf § 4 Nr. 16 Buchstabe b UStG 1980 abstellen, würde sie           43\nebenfalls in ihrem Anspruch auf Gleichbehandlung verletzt, denn die Vorschrift selbst\nerscheine verfassungswidrig. Die Bestimmung verlange für die Steuerbefreiung lediglich, dass mindestens 40 vom Hundert der Pflegetage auf Patienten entfielen, bei\ndenen für die Krankenhausleistung kein höheres Entgelt als nach der Bundespflegesatzverordnung zulässig berechnet werde. Die Privilegierung bestehe also auch\ndann, wenn überwiegend, nämlich zu 60 vom Hundert der Pflegetage, ein höheres\n\n\n                                          5/13\n\nEntgelt berechnet werde. Das Bundesverfassungsgericht habe für die umsatzsteuerliche Privilegierung einzelner Unternehmer oder Umsätze besondere sachliche Gründe gefordert. Dass aber alle Umsätze von Krankenhäusern, auch wenn sie nur zu\neinem untergeordneten Teil von 40 vom Hundert mit Sozialversicherungsträgern abrechneten, zu einem übergeordneten Teil von 60 vom Hundert aber höhere Preise\nverlangten, umsatzsteuerlich insgesamt - nicht nur bezüglich der von den Sozialversicherungsträgern zu finanzierenden Leistungen - privilegiert seien, lasse sich nicht\ndurch sachliche, schon gar nicht durch besondere sachliche Gründe rechtfertigen.\n\n                                          IV.\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu;\ndie von ihr aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen sind geklärt. Die Annahme\nder Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung des von der Beschwerdeführerin hier allein geltend gemachten Anspruchs auf Gleichbehandlung angezeigt. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht erkennbar.\n\n  Soweit die Verfassungsbeschwerde gegen die Auffassung des Bundesfinanzhofs              45\ngerichtet ist, die von der Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen seien in richtlininenkonformer Auslegung als in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb eines Krankenhauses erbracht zu verstehen und könnten deshalb grundsätzlich nur\nnach § 4 Nr. 16 Buchstabe b UStG 1980, nicht aber nach § 4 Nr. 14 UStG 1980 von\nder Umsatzsteuer befreit werden, überprüft das Bundesverfassungsgericht nicht, ob\ndieser Standpunkt mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist (1.). Darüber hinausgehende,\njenseits europarechtlicher Bindungen liegende Verstöße des Bundesfinanzhofs gegen Art. 3 Abs. 1 GG sind insoweit, auch mit Blick auf § 4 Nr. 14 Satz 3 UStG 1980,\nnicht erkennbar (2.). Die Verfassungsbeschwerde bleibt schließlich auch ohne Erfolg,\nsoweit sie § 4 Nr. 16 Buchstabe b UStG 1980 als gleichheitswidrig rügt (3.).\n\n  1. a) Mit § 4 Nr. 14 UStG 1980 hat der Gesetzgeber Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe      46\nc der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie) und mit § 4 Nr. 16 Buchstabe b UStG 1980 den Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie umgesetzt. Für die Abgrenzung der beiden Befreiungstatbestände - der Umsätze aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin auf der\neinen und der aus einer Krankenhausbehandlung auf der anderen Seite - folgt der\nBundesfinanzhof der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, wonach entscheidend auf den Ort der erbrachten Leistung abzustellen ist. Leistungen, die außerhalb von Krankenanstalten im Rahmen einer auf Vertrauen gegründeten Beziehung zwischen Patient und Behandelndem\nerbracht werden, unterfallen danach der Befreiungsvorschrift des Art. 13 Teil A Abs.\n1 Buchstabe c der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie, wohingegen Leistungen, die\naus einer Gesamtheit von ärztlichen Heilbehandlungen bestehen, die üblicherweise\nohne Gewinnerzielungsabsicht in Einrichtungen mit sozialer Zweckbestimmung, wie\n\n\n                                          6/13\n\nzum Beispiel zum Schutz der menschlichen Gesundheit erbracht werden, nach\nArt. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe b der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie von der Umsatzsteuer befreit sind (Nr. 8 der Entscheidungsgründe des BFH unter Berufung auf\nEuGH, Urteil vom 23. Februar 1988, Rs. 353/85, Kommission/Vereinigtes Königreich,\nSlg. 1988, S. 817, Rn. 32 f.; Urteil vom 10. September 2002, Rs. C-141/00, Kügler\nGmbH, Rn. 36, Slg. 2002, S. I-06833 sowie Urteil vom 6. November 2003, Rs. C-45/\n01, Dornier-Stiftung, Slg. 2003, S. I-12911, Rn. 47). Der Bundesfinanzhof entnimmt\nder zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften\nschließlich auch den Grundsatz, dass sich die Befreiungstatbestände nach Art. 13\nTeil A Abs. 1 Buchstabe b und c der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie prinzipiell gegenseitig ausschließen. Demnach findet nach seiner Auffassung auf Umsätze der\nKrankenhäuser, deren Steuerbefreiung sich nach den Voraussetzungen des § 4 Nr.\n16 Buchstabe b UStG 1980 bestimmt, die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 14 UStG\n1980 grundsätzlich keine Anwendung.\n\n  b) Soweit mit einer Verfassungsbeschwerde angegriffene Behörden- oder Gerichtsentscheidungen auf europäischem Gemeinschaftsrecht oder auf diesem umsetzendem innerstaatlichem Recht beruhen, kann die Prüfung dieser Hoheitsakte durch das\nBundesverfassungsgericht auf ihre Vereinbarkeit mit Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten eingeschränkt sein. Denn über die Anwendbarkeit von abgeleitetem Gemeinschaftsrecht in Deutschland, das als Rechtsgrundlage für ein Verhalten deutscher Gerichte und Behörden im Hoheitsbereich der Bundesrepublik\nDeutschland in Anspruch genommen wird, übt das Bundesverfassungsgericht seine\nGerichtsbarkeit nicht mehr aus und überprüft dieses Recht mithin nicht am Maßstab\nder Grundrechte des Grundgesetzes, solange die Europäischen Gemeinschaften,\ninsbesondere die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, einen wirksamen Schutz der Grundrechte gegenüber der Hoheitsgewalt der Gemeinschaften generell gewährleisten, der dem vom Grundgesetz jeweils unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im Wesentlichen gleich zu achten ist, zumal den\nWesensgehalt der jeweiligen Grundrechte generell verbürgt (vgl. BVerfGE 73, 339\n<387 102, 147 <162 ff.>). Auch eine innerstaatliche Rechtsvorschrift, die eine Richtlinie in deutsches Recht umsetzt, wird nach diesen Grundsätzen insoweit nicht an den\nGrundrechten des Grundgesetzes gemessen, als das Gemeinschaftsrecht keinen\nUmsetzungsspielraum lässt, sondern zwingende Vorgaben macht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 2007 - 1 BvF 1/05 – Umdruck S. 24). Die Rücknahme der Prüfungsbefugnis des Bundesverfassungsgerichts endet allerdings dort, wo auch die\nBindungswirkung der europarechtlichen Vorgaben endet. Jenseits dessen unterliegen die Entscheidungen von Behörden und Gerichten, auch wenn sie Gemeinschaftsrecht anwenden, der uneingeschränkten Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht.\n\n c) In Anwendung dieser Grundsätze misst das Bundesverfassungsgericht das angegriffene Urteil des Bundesfinanzhofs nicht an den Grundrechten, so auch nicht an\ndem von der Beschwerdeführerin allein geltend gemachten Maßstab des Art. 3 Abs.\n\n\n\n                                          7/13\n\n1 GG, soweit der Bundesfinanzhof die Leistungen der Beschwerdeführerin dem Steuerbefreiungstatbestand des § 4 Nr. 16 Buchstabe b UStG 1980 zuordnet und für diese Leistungen daneben eine Befreiung nach § 4 Nr. 14 UStG 1980 grundsätzlich\nausschließt. Denn Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe b und c der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie läßt den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften insoweit\nkeinen Spielraum bei seiner Umsetzung. Dies gilt sowohl im Hinblick auf den Gegenstand der Leistungen, die in diesem Zusammenhang von der Umsatzsteuer befreit\nwerden dürfen, als auch in Bezug auf das Verhältnis der Befreiungstatbestände zueinander. Soweit Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe b der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie Umsetzungsspielräume im Hinblick auf die Präzisierung der Bedingungen\neröffnet, unter denen private Krankenanstalten oder ähnliche Einrichtungen den Einrichtungen des öffentlichen Rechts in sozialer Hinsicht vergleichbar sind, und diese\nSpielräume in Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchstabe a näher umschreibt, werden hiervon\ndie im vorliegenden Fall für die Zuordnung der Leistungen der Beschwerdeführerin\nzu dem Befreiungstatbestand des § 4 Nr. 16 Buchstabe b UStG 1980 maßgeblichen\nMerkmale nicht erfasst.\n\n Dass der Grundrechtsschutz, den das Gemeinschaftsrecht gegen die hier in Rede         49\nstehende Umsetzung der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie bietet, hinter dem des\nGrundgesetzes zurückbleibe, macht die Beschwerdeführerin selbst nicht geltend.\nDafür bestehen auch keine Anhaltspunkte.\n\n  Für die in Anwendung bindender europarechtlicher Vorgaben erfolgte Zuordnung         50\nder Leistungen der Beschwerdeführerin zum Befreiungstatbestand des § 4 Nr. 16\nBuchstabe b UStG 1980 ist schließlich auch nicht deshalb gleichwohl die verfassungsgerichtliche Überprüfung eröffnet, weil der Bundesfinanzhof sich zur Begründung seiner Auffassung auch auf Erwägungen aus den Gesetzesmaterialien zu § 4\nNr. 14 UStG 1980 gestützt hat. Denn die zu dem gleichen Ergebnis führende richtlinienkonforme Auslegung des § 4 Nr. 14 und 16 Buchstabe b UStG 1980 ist für sein Urteil selbständig tragend.\n\n  Die Rücknahme der bundesverfassungsgerichtlichen Überprüfung gilt schließlich        51\nauch für die Frage der Tragfähigkeit der vom Bundesfinanzhof im Anschluss an die\nRechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften dafür angeführten Rechtfertigungsgründe, dass die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit nach § 4 Nr. 14 UStG 1980 generell von der\nUmsatzsteuer befreit sind, die Umsätze eines Krankenhauses, auch soweit sie ärztliche Leistungen betreffen, hingegen nur, wenn sie von gemeinnützigen Krankenhäusern nach Maßgabe des § 4 Nr. 16 Buchstabe b UStG 1980 erbracht werden. Die\nUnterscheidung ist demzufolge dadurch sachlich gerechtfertigt, dass die Umsätze\naus der Tätigkeit als Arzt nach § 4 Nr. 14 UStG 1980 regelmäßig außerhalb von\nKrankenanstalten im Rahmen einer auf Vertrauen gegründeten Beziehung zwischen\nPatient und Behandelndem erbracht werden, während die ärztliche Behandlung\ndurch Krankenhäuser regelmäßig aus einer Gesamtheit von ärztlichen Heilbehandlungen besteht, die in einer Vielzahl sonstiger Krankenhausleistungen eingebettet\n\n\n                                        8/13\n\nsind und mit diesen einheitlich umsatzsteuerrechtlich behandelt werden müssen.\n\n  2. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG ist auch nicht erkennbar, soweit der Bundesfinanzhof der Beschwerdeführerin die Berufung auf den Befreiungstatbestand\ndes § 4 Nr. 14 Satz 3 UStG 1980 versagt. Nach dieser Vorschrift sind die Umsätze eines Arztes aus dem Betrieb eines Krankenhauses mit Ausnahme der ärztlichen Leistungen nur steuerfrei, wenn die in § 4 Nr. 16 Buchstabe b UStG 1980 bezeichneten\nVoraussetzungen erfüllt sind.\n\n a) Soweit § 4 Nr. 14 Satz 3 UStG 1980 eine Ausnahme von den einschränkenden            53\nTatbestandsvoraussetzungen der Steuerbefreiung bei der Krankenhausbehandlung\nim Hinblick auf die \"ärztlichen Leistungen\" des durch einen Arzt betriebenen Krankenhauses vorsieht, werden im rechtswissenschaftlichen Schrifttum Zweifel geäußert, ob die europarechtlichen Vorgaben der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie eine\nsolche Sonderbestimmung zulassen (vgl. Kellersmann, UR 2000, S. 505 <515>; Husmann, in: Rau/Dürrwächter, UStG, § 4 Nr. 14, Rn. 117, Stand: Mai 2006; Schmidbauer/Wittstock, UR 2005, S. 297 <301>).\n\n Das Bundesverfassungsgericht ist indessen nicht zuständig für die Beantwortung         54\nder Frage der Vereinbarkeit einer innerstaatlichen Norm des einfachen Rechts mit\nden Bestimmungen des europäischen Gemeinschaftsrechts (vgl. BVerfGE 115, 276\n<299 f.>). Damit ist auch die Frage der Vereinbarkeit des § 4 Nr. 14 Satz 3 UStG\n1980 mit den Vorgaben der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie der Überprüfung\ndurch das Bundesverfassungsgericht entzogen.\n\n b) Soweit § 4 Nr. 14 Satz 3 UStG 1980 die Umsätze eines Arztes aus dem Betrieb         55\neines Krankenhauses, die seine ärztlichen Leistungen betreffen, generell von der\nUmsatzsteuer befreit, setzt die Vorschrift jedenfalls keine bindenden Vorgaben aus\nder Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie um. Damit unterliegen die Vorschrift und ihre\nAnwendung durch die Gerichte der verfassungsgerichtlichen Überprüfung auf ihre\nVereinbarkeit mit Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten.\n\n Die Erwägungen des Bundesfinanzhofs, mit denen er der Beschwerdeführerin die           56\nBerufung auf den Sonderbefreiungstatbestand des § 4 Nr. 14 Satz 3 UStG 1980 versagt, sind, insbesondere vor dem Hintergrund der Entscheidung des Zweiten Senats\ndes Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1999 (BVerfGE 101, 151), im\nAusgangspunkt zumindest missverständlich. Denn der Bundesfinanzhof hält § 4 Nr.\n14 Satz 3 UStG 1980 deshalb nicht für einschlägig, weil die Beschwerdeführerin \"kein\nArzt ist und auch keine Arztpraxis, sondern (lediglich) ein Krankenhaus betreibt\"\n(Nr. 6 der Urteilsgründe). Diese Ausführungen könnten dahin verstanden werden,\ndass der Bundesfinanzhof letztlich wiederum mit Rücksicht auf die Rechtsform der\nKlägerin - juristische Person statt Arzt - die Steuerbefreiung nach dieser Vorschrift\nversagt hat. Das macht die Beschwerdeführerin auch geltend. Träfe dies zu, hätte\nder Bundesfinanzhof nicht nur erneut aus den vom Zweiten Senat in seiner Entscheidung vom 10. November 1999 genannten Gründen das Gleichbehandlungsgebot\nverletzt (vgl. BVerfGE 101, 151 <156 f.>), sondern auch gegen die von dieser Ent-\n\n\n                                         9/13\n\nscheidung ausgehende Bindungswirkung verstoßen.\n\n Diese Bedenken erweisen sich indes im Ergebnis als unberechtigt. Der Verweis auf      57\ndie fehlende \"Arzt\"-Eigenschaft bezieht sich offenbar nicht auf die Rechtsform sondern die Systematik der Befreiungstatbestände. Der Bundesfinanzhof stellt daher\nauch im weiteren Verlauf seiner Urteilsgründe ausdrücklich klar, dass er der Ansicht\ndes Bundesverfassungsgerichts folgt, wonach der Beschwerdeführerin nicht lediglich\nmit Hinweis auf ihre Rechtsform die begehrte Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG\n1980 versagt werden darf. Das stehe auch in Übereinstimmung mit seiner sonstigen\nRechtsprechung zu dieser Vorschrift und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der\nEuropäischen Gemeinschaften (vgl. Nr. 9 der Entscheidungsgründe).\n\n  Tragender Grund für den generellen Ausschluss einer Steuerbefreiung nach § 4         58\nNr. 14 UStG 1980 ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs vielmehr die Zuordnung der Leistungen der Beschwerdeführerin zum Befreiungstatbestand des § 4\nNr. 16 Buchstabe b UStG 1980. Den vom Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 10. November 1999 geforderten tragfähigen Differenzierungsgrund für die unterschiedliche Behandlung der verschiedenen Befreiungstatbestände (vgl. BVerfGE 101, 151 <157>) sieht der Bundesfinanzhof in den hierfür\nbereits genannten (oben unter 1 c), den europarechtlichen Vorgaben entnommenen\nRechtfertigungsgründen. Insoweit sind die Erwägungen des Bundesfinanzhofs indessen der verfassungsgerichtlichen Überprüfung entzogen.\n\n Die Beschwerdeführerin macht mithin ohne Erfolg geltend, zu Unrecht vom Befreiungstatbestand des § 4 Nr. 14 Satz 3 UStG 1980 ausgeschlossen worden zu sein.\nDenn die Zuordnung ihrer Leistungen zu dem Befreiungstatbestand des § 4 Nr. 16\nBuchstabe b UStG 1980 ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ob es daneben in einer nennenswerten Größenordnung eine Gruppe von Ärzten gibt, die für\nUmsätze wegen ärztlicher Leistungen aus dem Betrieb ihres Krankenhauses nach\n§ 4 Nr. 14 Satz 3 UStG 1980 eine Steuerbefreiung beanspruchen können, ohne dass\ndiese Umsätze vorrangig dem § 4 Nr. 16 Buchstabe b UStG 1980 zugeordnet werden müssten, ist nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin hat dafür jedenfalls nichts\nsubstantiiert vorgebracht. Sie beschränkt sich vielmehr ohne Erfolg darauf, für sich\nselbst die Steuerprivilegierung nach § 4 Nr. 14 Satz 3 UStG 1980 zu beanspruchen.\n\n 3. Auch soweit die Beschwerdeführerin die Verfassungswidrigkeit des § 4 Nr. 16        60\nBuchstabe b UStG 1980 rügt, hat ihre Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg. Sie beanstandet als sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber anderen\nKrankenhausbetreibern, dass es nach dieser Bestimmung für die Umsatzsteuerbefeiung sämtlicher Umsätze eines Krankenhauses genügt, wenn – wie der in Bezug genommene § 67 AO es fordert - auch nur 40 vom Hundert der jährlichen Pflegetage in\neinem Krankenhaus im Anwendungsbereich der Bundespflegesatzverordnung auf\nPatienten entfallen, bei denen nur Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen\nnach der Bundespflegesatzverordnung berechnet werden, oder in einem Krankenhaus, das nicht in den Anwendungsbereich der Bundespflegesatzverordnung fällt, für\n\n\n\n                                        10/13\n\nebenfalls mindestens 40 vom Hundert der jährlichen Pflegetage den Patienten jedenfalls kein höheres Entgelt für Krankenhausleistungen berechnet wird. Mit dieser\nUnterscheidung hat der Gesetzgeber den ihm hier verfassungsrechtlich zustehenden\nGestaltungs- und Typisierungsspielraum jedoch nicht überschritten.\n\n  a) Nach § 4 Nr. 16 Buchstabe b UStG 1980 sind Krankenhäuser von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie die in § 67 Abs. 1 oder 2 AO bezeichneten Voraussetzungen\nerfüllen. Mit dieser Regelung nutzt der Steuergesetzgeber den Spielraum, den Art. 13\nTeil A Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 2 Buchstabe a Anstrich 3 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie ihm einräumt. Danach können die Mitgliedstaaten die Gewährung\nder Steuerbefreiung für Krankenhausbehandlungen außerhalb öffentlicher Einrichtungen davon abhängig machen, dass staatlich genehmigte Preise nicht überstiegen\nwerden. Ob der Gesetzgeber sich mit der in § 4 Nr. 16 Buchstabe b UStG 1980 in\nVerbindung mit § 67 AO getroffenen Regelung im Rahmen des ihm gemeinschaftsrechtlich eröffneten Handlungsspielraums hält, wird vom Bundesverfassungsgericht\nwiederum nicht überprüft (vgl. dazu bereits oben unter 2 a).\n\n  b) Die Unterscheidung der Krankenhäuser in § 4 Nr. 16 Buchstabe b in Verbindung      62\nmit § 67 Abs. 1 und 2 AO danach, in welchem Umfang sie in Höhe festgelegter Pflegesätze abrechnen, wird durch legitime, hinreichend gewichtige Sachgründe gerechtfertigt. Zweck dieser Steuerbefreiung ist es, die Sozialversicherungsträger als\nKostenträger für ihre Versicherten von der Umsatzsteuer zu entlasten (BFH, Urteil\nvom 25. November 1993 – V R 64/89 –, BFHE 173, 242; Verweyen, in: Hartmann/\nMetzenmacher, § 4 Nr. 16 UStG 1980, Rn. 25; Birkenfeld, Umsatzsteuer-Handbuch,\n2005, § 98 Rn. 15; so auch für die Umsatzsteuerbefreiung der ärztlichen Behandlung: BVerfGE 101, 151 <157> m.w.N.). Eine Besteuerung der ihnen gegenüber abgerechneten Leistungen würde ansonsten zu höheren Kosten der Sozialversicherung führen und liefe den Bestrebungen zur Kostendämpfung im Gesundheitswesen\nzuwider. Die in § 67 AO angesprochenen allgemeinen Krankenhausleistungen werden - im Gegensatz zu Wahlleistungen - im Regelfall von den Sozialversicherungsträgern übernommen. In der Konsequenz dieser Regelung liegt es, dass auch selbstzahlende Privatpatienten und deren Kostenträger durch die Umsatzsteuerbefreiung\ngefördert werden, sofern die von den Krankenhäusern berechneten Entgelte sich\nauch ihnen gegenüber im Kostenrahmen des § 67 AO bewegen, weil diese sich mit\nden allgemeinen Krankenhausleistungen begnügen (vgl. BFH, Urteil vom 25. November 1993 – V R 64/89 – , BFHE 173, 242).\n\n  Der beschriebene Zweck der Steuerbefreiung folgt auch aus der Entstehungsgeschichte des § 67 AO, der aus § 10 Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953 (BGBl I 1953, S. 1592) - im Folgenden: GemV - hervorgegangen ist. § 10\nGemV verlangte für die Steuerbefreiung eines Krankenhauses, dass dieses in besonderem Maße der \"minderbemittelten Bevölkerung\" diene (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 GemV).\nDie Steuerbefreiung hing von der Höhe der berechneten Pflegesätze (§ 10 Abs. 2 Nr.\n1 GemV) sowie von der Anzahl der auf Kranke der Sozialversicherung, der Kriegsopferversorgung und der öffentlichen Fürsorge entfallenden Verpflegungstage oder der\n\n\n                                        11/13\n\nHöhe der von Selbstzahlern verlangten Pflegesätze und Gebühren ab (§ 10 Abs. 2\nNr. 2 GemV). Die Vorschrift wollte die Gesundheitskosten für Mitglieder der Sozialversicherungen niedrig halten. Diese Zwecksetzung übernimmt § 67 AO (vgl. die\nBegründung zu § 67 im Bericht und Antrag des Finanzausschusses des Deutschen\nBundestags zum Entwurf einer Abgabenordnung, BTDrucks 7/4292, S. 22; Gersch,\nin: Klein, AO, 9. Auflage, § 67 Rn. 3).\n\n  Dass die Umsatzsteuerbefreiung den – privaten – Krankenhäusern mit der dargestellten, weiterführenden Zielsetzung zugute kommen soll, wird im Grundsatz auch\nvon der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Sachlich gerechtfertigt ist indes\nauch, dass die Umsatzsteuerbefreiung nach der gesetzlichen Regelung bereits dann\nfür ein Krankenhaus insgesamt greift, wenn zumindest 40 vom Hundert der jährlichen\nPflegetage auf Patienten entfallen, bei denen nur Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen oder jedenfalls keine höheren berechnet werden. Mit der Festlegung\ndieser prozentualen Grenze hält sich der Gesetzgeber im Rahmen des ihm hierbei\nzustehenden weiten Gestaltungs- und Pauschalierungsspielraums. Er knüpft damit\nan die in gleicher Höhe bereits in § 10 Abs. 2 Nr. 2 Gemeinnützigkeitsverordnung\n1953 enthaltene Voraussetzung zur Bestimmung, ob eine Krankenanstalt in besonderem Maße dem geforderten Gemeinnützigkeitszweck dient, an. Substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass die entsprechende Annahme im Hinblick auf die mit der Umsatzsteuerbefreiung für Krankenhäuser verfolgten Gemeinwohlziele nicht in gleicher\nWeise gerechtfertigt wäre, sind von der Beschwerdeführerin nicht vorgetragen und\nauch sonst nicht erkennbar. Der Standpunkt des Gesetzgebers, dass bei einer Abrechnung in etwa in Höhe der Selbstkosten, wie nach den Sätzen der Bundespflegesatzverordnung angestrebt, bei mindestens 40 vom Hundert der jährlichen Pflegetage das jeweilige Krankenhaus insgesamt in erheblichem Umfang zur\nKostenentlastung für die Sozialversicherungsträger beiträgt und damit der Kostendämpfung im Gesundheitswesen dient, ist nicht offensichtlich fehlsam. Zudem lässt\nsich die typisierte Grenze von 40 vom Hundert der Pflegetage einfach feststellen und\nüberprüfen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).                    65\n\n                Bryde               Eichberger            Schluckebier\n\n\n\n\n                                        12/13\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n31. Mai 2007 - 1 BvR 1316/04\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 31. Mai 2007\n                - 1 BvR 1316/04 - Rn. (1 - 65), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20070531_1bvr131604.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070531.1bvr131604\n\n\n\n\n                                    13/13\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-05-31/1-bvr-1316-04","cited_norms":[{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":30},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":7},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-05-31/1-bvr-1316-04","retrieved":"2026-07-10 10:56:07.580760+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2007-05-31/1-bvr-1316-04","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2007-05-31","dockets":["1 BvR 1316/04"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070531.1bvr131604","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070531.1bvr131604"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 31.05.2007 – 1 BvR 1316/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-05-31/1-bvr-1316-04","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"UStG 1980/4","law":"UStG 1980","abbreviation":"UStG 1980","ref":"4","label":"§ 4 UStG 1980","mentions":30},{"id":"AO 1977/67","law":"AO 1977","abbreviation":"AO 1977","ref":"67","label":"§ 67 AO 1977","mentions":8},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":7},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"EStG/18","law":"EStG","abbreviation":"EStG","ref":"18","label":"§ 18 EStG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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