{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070530.2bvr201205","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2007-05-30","aktenzeichen":"2 BvR 2012/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 2012/05 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn   H...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Thomas Saschenbrecker,\n                    Friedrichstraße 2, 76275 Ettlingen -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 9. November 2005\n         - 2 Ws 283/05 -,\n\n      b) den Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 19. September 2005 -\n         StVK 387/2005 -\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Richter Broß,\n                                 die Richterin Lübbe-Wolff\n                                 und den Richter Gerhardt\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 30. Mai 2007\neinstimmig beschlossen:\n\n  1. Der Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 19. September 2005 –\n     StVK 387/2005 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes. Die Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Regensburg\n     zurückverwiesen. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 9.\n     November 2005 - 2 Ws 283/05 - wird damit gegenstandslos.\n  2. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen\n     zu erstatten.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob das Rechtsschutzinteresse für ei-   1\n\n\n                                        1/7\n\nnen auf Vollzugslockerungen im Maßregelvollzug gerichteten Antrag nach § 109 Abs.\n1 StVollzG verneint werden kann, wenn dem Kläger solche Lockerungen unter der\nVoraussetzung in Aussicht gestellt worden sind, dass er vorheriger Verlegung in eine\nandere Einrichtung zustimmt.\n\n 1. Der Beschwerdeführer ist gemäß § 63 StGB im Bezirkskrankenhaus Straubing             2\nuntergebracht.\n\n Im Jahre 2005 beantragte er, ihm regelmäßig begleitete Einzelausgänge zu gewähren, damit er seine 80-jährige, nicht reisefähige Mutter in München besuchen könne.\nDas Bezirkskrankenhaus lehnte den Antrag unter Hinweis auf die Konzeption der Klinik, die keinerlei Patientenausgänge vorsehe, ab. Hiergegen wandte der Beschwerdeführer sich mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 109 Abs. 1 StVollzG). Zur Begründung trug er vor, das Bezirkskrankenhaus führe keine Missbrauchsoder Fluchtgefahr als Versagungsgründe an, sondern allein die Konzeption der Klinik. Lägen aber die gesetzlich vorgesehenen Versagungsgründe nicht vor, so habe\nder Patient auf die Gewährung vertretbarer Lockerungsmaßnahmen einen Rechtsanspruch. Die Anstalt sei zudem verpflichtet, Besuche zwischen Angehörigen zum\nSchutz von Ehe und Familie zu unterstützen.\n\n  Das Bezirkskrankenhaus führte aus, wenn ein Patient therapeutische Fortschritte        4\nmache und sich auf diese Weise das Recht auf Lockerungen erwerbe, so werde er in\neine weiterführende Klinik verlegt, wo er nach einer Bewährungsphase und nach\nDurchlaufen sogenannter Stufenpläne schrittweise in die Freiheit entlassen werde.\nDiese Voraussetzungen seien beim Beschwerdeführer bislang nicht erfüllt. Da der\nWunsch des Beschwerdeführers jedoch in Anbetracht seiner langen Unterbringungsdauer verständlich erscheine, sei mit der ärztlichen Leitung des – näher bei München\ngelegenen - Bezirkskrankenhauses Haar vereinbart worden, ihn, unter Umständen\nauch kurzfristig, dort unterzubringen, um auf diese Weise Besuche bei der Mutter zu\nermöglichen. Der Beschwerdeführer habe den Vorschlag jedoch mit der Begründung\nabgelehnt, dass er einen aufreibenden Aufenthalt im Mehrbettzimmer unter Einhaltung des Stufenplanes scheue.\n\n  Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, das Bezirkskrankenhaus               5\nwiderlege sich selbst, wenn es feststelle, er erfülle die Voraussetzungen für den dargestellten Weg zu Vollzugslockerungen derzeit nicht, solle aber dennoch im Hinblick\nauf solche Lockerungen verlegt werden. Die angebotene Verlegung lehne er wegen\nder im bayerischen Maßregelvollzug - mit Ausnahme der neuen Kliniken in Parsberg\nund Straubing - unzumutbaren räumlichen Enge ab. Es liege auf der Hand, welche\nnegativen Auswirkungen die unzumutbaren Bedingungen der Unterbringung gerade\nfür Forensikpatienten angesichts deren regelmäßig langer Unterbringungsdauer hätten. Er wolle auch nicht, wie es anderen Patienten geschehe, ständig vom Bezirkskrankenhaus Straubing in andere Kliniken und wieder zurück verlegt werden.\n\n 2. Mit Beschluss vom 19. September 2005 wies das Landgericht den Antrag als unzulässig zurück. Dem Beschwerdeführer fehle das Rechtsschutzbedürfnis für eine\n\n\n                                          2/7\n\ngerichtliche Entscheidung, da er die Konzeption des Bezirkskrankenhauses Straubing als Hochsicherheitseinrichtung ohne Patientenausgänge kenne und eine Verlegung ins Bezirkskrankenhaus Haar gleichwohl wegen der befürchteten Zimmerbelegung abgelehnt habe.\n\n  3. Die gegen diese Entscheidung erhobene Rechtsbeschwerde verwarf das Oberlandesgericht Nürnberg mit Beschluss vom 9. November 2005 als unzulässig, weil es\ndie besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG als nicht\ngegeben ansah.\n\n                                         II.\n  1. Mit seiner rechtzeitig erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer in erster Linie eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit. Seine Kontakte zur Außenwelt beschränkten\nsich im Wesentlichen auf Besuche seiner Mutter, die alters- und krankheitsbedingt\nnicht mehr zu ihm reisen könne. Das Bezirkskrankenhaus Straubing verweigere ihm\nden beantragten begleiteten Ausgang unter Hinweis auf die Konzeption der Klinik,\nohne konkrete Flucht- oder Missbrauchsbefürchtungen anzuführen. Die Konzeption,\nauf die die Klinik sich berufe, verstoße gegen § 63 StGB, da die Unterbringung primär\nauf Heilung des Straftäters gerichtet sein müsse. Eine Versagung von Vollzugslockerungen aus anderen als den gesetzlich fixierten Versagungsgründen sei nicht zulässig; lägen gesetzliche Versagungsgründe nicht vor, so bestehe auf die beantragte\nLockerung ein Rechtsanspruch. Zudem gebe es zwei Prognosegutachten aus den\nJahren 2001 und 2005, die Vollzugslockerungen befürworteten. Da er nach der Stellungnahme des Bezirkskrankenhauses Straubing vom 2. August 2005 die Voraussetzungen für Lockerungen derzeit nicht erfülle, sei mit einer Lockerung auch nach Verlegung in das Bezirkskrankenhaus Haar nicht zu rechnen.\n\n  2. Nach Auffassung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Das Bezirkskrankenhaus Straubing sei als Hochsicherheitsforensik konzipiert und sehe daher keine Patientenausgänge vor. Patienten mit begründetem Lockerungsbedürfnis könnten in\nandere forensische Einrichtungen verlegt werden, um die angestrebten Lockerungen\nvon dort aus durchzuführen. Dies sei im Jahr 2005 dem Beschwerdeführer angeboten worden, von diesem jedoch aus unzutreffenden Gründen abgelehnt worden. Die\nvom Beschwerdeführer gegebene Beschreibung des Unterbringungsstandards im\nbayerischen Maßregelvollzug widerspreche den aktuellen Gegebenheiten. Dem stetigen Belegungsanstieg habe durch Neubau oder Sanierung begegnet werden können. Bettensäle existierten - von wenigen Provisorien abgesehen - nicht mehr. Der\nBeschwerdeführer habe die Bemühungen, seinem Wunsch nach Vollzugslockerungen Rechnung zu tragen, in nicht nachvollziehbarer Weise zurückgewiesen. Im Falle\nseiner Zustimmung zu einer Verlegung wären Vollzugslockerungen sehr wohl möglich gewesen. Es liege ausschließlich im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers, dass diese Möglichkeit bislang nicht bestanden habe. Daher fehle für seine\n\n\n                                         3/7\n\nVerfassungsbeschwerde das Rechtsschutzbedürfnis. Darüber hinaus sei die Verfassungsbeschwerde auch unbegründet. Dass die Strafvollstreckungskammer das\nRechtsschutzinteresse aufgrund der unberechtigten Ablehnung einer Verlegung verneint habe, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte für einen\nVerstoß gegen die Pflicht, den Sachverhalt umfassend aufzuklären, seien nicht ersichtlich.\n\n 3. Die Verfahrensakte StVK 387/2005 hat der Kammer vorgelegen.                          10\n\n                                         III.\n 1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe              11\nb BVerfGG zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des\nBeschwerdeführers angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung der Kammer liegen vor (§ 93c Abs. 1 BVerfGG). Die für die Beurteilung\nder Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Grundsätze hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (siehe unter 3.). Nach diesen Grundsätzen ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet im Sinne des § 93c Abs. 1 BVerfGG. Der\nangegriffene Beschluss des Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem\nGrundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG).\n\n  2. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis kann dem          12\nBeschwerdeführer nicht mit der Begründung abgesprochen werden, dass es bei ihm\nliege, die begehrten Vollzugslockerungen durch Zustimmung zu seiner Verlegung zu\nermöglichen; vielmehr hat das Landgericht gerade dadurch, dass es ein Rechtsschutzbedürfnis mit dieser Begründung verneint hat, das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt (dazu im Einzelnen unter 4.).\n\n  Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde scheitert auch nicht daran, dass der        13\nBeschwerdeführer Art. 19 Abs. 4 GG nicht ausdrücklich als verletzt bezeichnet hat\n(vgl. BVerfGE 47, 182 <187>; 102, 370 <384>).\n\n 3. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 67, 43 <58>;\nstRspr). Zwar ist es mit dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, grundsätzlich vereinbar, die Rechtsschutzgewährung von einem vorhandenen und fortbestehenden Rechtsschutzinteresse abhängig zu machen (vgl. BVerfGE 96, 27 <39>;\n104, 220 <232>). Der Zugang zu einer gerichtlichen Sachentscheidung darf jedoch\ndurch die Auslegung und Anwendung des Prozessrechts nicht in unzumutbarer, aus\nSachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE\n77, 275 <284>; 110, 339 <342>). Die Auslegung und Anwendung prozessualer Regeln darf gesetzlich vorgesehene Rechtsbehelfe nicht für den, der davon Gebrauch\nmachen will, leerlaufen lassen\n\n(vgl. BVerfGE 96, 27 <39>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. März 2002 - 2 BvR 261/01 -, NJW 2002, S. 2700).\n\n\n                                           4/7\n\nDies gilt auch für die Anforderungen an das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses.\nVon einem solchen Interesse ist auszugehen, solange der Rechtsschutzsuchende\ngegenwärtig betroffen ist und mit seinem Rechtsmittel ein konkretes praktisches Ziel\nerreichen kann (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 2005 - 2 BvR 447/05 -, NVwZ 2006, S. 579 <582>).\n\n  4. Den daraus sich ergebenden Anforderungen wird der angegriffene Beschluss              15\ndes Landgerichts, der dem Beschwerdeführer \"jegliches Rechtsschutzbedürfnis\" für\nseinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung abspricht, nicht gerecht. Das Landgericht hat ein Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers mit offensichtlich unhaltbarer Begründung verneint.\n\n Klageziel des Beschwerdeführers war die Gewährung begleiteter Ausgänge aus                16\ndem Bezirkskrankenhaus Straubing. Gegen die diesbezüglich ablehnende Entscheidung hatte er sich mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewandt, und\nsein Vortrag im fachgerichtlichen Verfahren ging dahin, dass die Gewährung der beantragten Ausgänge gerade nicht von vorgängiger Verlegung in eine andere Klinik\nabhängig gemacht werden dürfe.\n\n  Für das auf Ausgänge aus dem Bezirkskrankenhaus Straubing gerichtete Klagebegehren entfiel das Rechtsschutzbedürfnis nicht dadurch, dass dem Beschwerdeführer Ausgänge aus dem Bezirkskrankenhaus Haar für den Fall seiner Zustimmung zur\nVerlegung dorthin in Aussicht gestellt worden waren. Weder war damit seinem Begehren schon Rechnung getragen, noch ist der Unterschied zwischen dem, was der\nBeschwerdeführer begehrte - Ausgänge aus der Straubinger Klinik -, und dem, was\nihm in Aussicht gestellt worden war - eventuelle Gewährung von Ausgängen nach einer Verlegung -, in rechtlicher Hinsicht derart offensichtlich irrelevant, dass es angehen könnte, schon das Interesse an der Klärung der Berechtigung des weitergehenden Begehrens zu verneinen. Ob der Beschwerdeführer sich, um begehrte\nVollzugslockerungen erreichen zu können, zunächst auf die Verlegung in eine andere Klinik einlassen muss, ist im Gegenteil eine Frage, die seine Rechtssphäre in erheblicher Weise berührt (vgl. zur Grundrechtsrelevanz ungewollter Verlegungen\nBVerfGK 6, 260 <264> m.w.N.). Wird eine die Rechtssphäre des Antragstellers berührende behördliche Entscheidung, wie im vorliegenden Fall die Entscheidung über\nVollzugslockerungen, an Bedingungen - hier insbesondere die Bedingung einer vorgängigen Verlegung - geknüpft, die ihrerseits die Rechtssphäre des Antragstellers\nberühren oder möglicherweise berühren, dann kann weder das Interesse des Antragstellers an gerichtlichem Rechtsschutz gegen diese Verknüpfung verneint noch der\ngebotenen Sachprüfung dadurch ausgewichen werden, dass das Begehren des Antragstellers so behandelt wird, als beziehe es sich nicht\nauf die Verknüpfung, sondern nur auf eines ihrer Elemente.\n\n Das Landgericht hätte sich daher mit dem Begehren des Beschwerdeführers in der            18\nSache befassen und der Frage nachgehen müssen, ob die vom Beschwerdeführer\nbeantragten Ausgänge allein unter Hinweis auf die Klinikkonzeption des Bezirkskran-\n\n\n\n                                           5/7\n\nkenhauses Straubing abgelehnt werden durften.\n\n Ob der Beschluss den Beschwerdeführer in weiteren Grundrechten verletzt, kann       19\nwegen des bereits festgestellten Grundrechtsverstoßes offen bleiben.\n\n  5. Die Entscheidung beruht auf diesem Grundrechtsverstoß. Sie ist daher aufzuheben und die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2, § 95\nAbs. 2 BVerfGG). Der Beschluss des Oberlandesgerichts wird damit gegenstandslos.\n\n 6. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.     21\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                22\n\n                Broß               Lübbe-Wolff            Gerhardt\n\n\n\n\n                                        6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n30. Mai 2007 - 2 BvR 2012/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n                30. Mai 2007 - 2 BvR 2012/05 - Rn. (1 - 22), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20070530_2bvr201205.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070530.2bvr201205\n\n\n\n\n                                        7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-05-30/2-bvr-2012-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-05-30/2-bvr-2012-05","retrieved":"2026-07-10 10:56:07.414995+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2007-05-30/2-bvr-2012-05","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2007-05-30","dockets":["2 BvR 2012/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070530.2bvr201205","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070530.2bvr201205"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 30.05.2007 – 2 BvR 2012/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-05-30/2-bvr-2012-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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