{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20070530_1bvr126706","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070530.1bvr126706","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2007-05-30","aktenzeichen":"1 BvR 1267/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1267/06 -\n- 1 BVR 1280/06 -\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerden\n\n1. des Herrn Dr. B...,\n   als Vertreter der Aktionäre der verschmolzenen W. AG\n   Versicherungs-Beteiligungsgesellschaft gemäß § 6 des Gesetzes über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren (SpruchG),\n\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. März 2006 - 20\n         W 5/05 - ,\n\n      b) den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 9. Februar 2005 - 32 AktE\n         36/99 KfH -\n\nund   Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\n\n- 1 BVR 1267/06 -,\n\n2.     des Herrn Prof. Dr. W...,\n\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. März 2006 - 20\n         W 5/05 -,\n\n      b) den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 9. Februar 2005 - 32 AktE\n         36/99 KfH -\n\n- 1 BVR 1280/06 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\nRichter\n                                   Bryde,\n                                   Eichberger,\n                                   Schluckebier\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 30. Mai 2007 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerden werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.\nSie werden nicht zur Entscheidung angenommen, ohne dass es auf den Antrag des\nBeschwerdeführers zu 1) auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ankommt.\n\n\n\n                                          1/8\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerden betreffen die in einem gesellschaftsrechtlichen            1\nSpruchverfahren aufgeworfene Frage nach dem angemessenen Umtauschverhältnis\nder Anteile bei der Verschmelzung zweier Aktiengesellschaften.\n\n                                         I.\n 1. Der Beschwerdeführer zu 2) war Aktionär der börsennotierten W. AG                      2\nVersicherungs-Beteiligungsgesellschaft (im Folgenden: W. AG) und Antragsteller\ndes Ausgangsverfahrens. Im November 1998 gab die W. AG in einer Ad-hoc-Mitteilung die Absicht der Verschmelzung auf die W. Beteiligungs-GmbH bekannt,\naus der durch Formwechsel die nicht börsennotierte W. Beteiligungs-AG (im Folgenden: W.B.AG) hervorging. Noch im selben Monat gaben die Verschmelzungspartner\ngemeinsam ein Bewertungsgutachten in Auftrag. Der Gutachter ermittelte für beide\nUnternehmen den gleichen Wert. Demzufolge wurde ein Umtauschverhältnis von\nzwei Aktien der W. AG gegen eine Aktie der nach der Verschmelzung erweiterten\nW.B.AG vorgeschlagen. Der gerichtlich bestellte Verschmelzungsprüfer bestätigte\ndas vorgeschlagene Umtauschverhältnis von zwei zu eins. Darauf schlossen die beiden Unternehmen unter Zugrundelegung dieses Umtauschverhältnisses im Juli 1999\neinen Vertrag, durch den die W. AG durch Übertragung ihres gesamten Vermögens\nauf die W.B.AG verschmolzen wurde. Die W.B.AG wurde in die W. & W. AG umfirmiert. Nach Zustimmung der Hauptversammlungen beider Unternehmen zum Verschmelzungsvertrag wurde die Verschmelzung am 1. September 1999 ins Handelsregister eingetragen. Seit dem 9. September 1999 werden die Aktien der W. & W.\nAG, der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens, an der Börse gehandelt.\n\n  Im Ausgangs-Spruchverfahren begehrten der Beschwerdeführer zu 2) und weitere             3\nantragstellende Aktionäre der W. AG die Festsetzung einer baren Zuzahlung nach\n§ 15 Abs. 1 Satz 2 UmwG, weil sie das Umtauschverhältnis für nicht angemessen\nhielten. Der Beschwerdeführer zu 1) wurde zum gemeinsamen Vertreter der nicht am\nSpruchverfahren beteiligten Aktionäre der W. AG bestellt (§ 6 SpruchG). Das Landgericht setzte nach Einholung eines weiteren Gutachtens eine bare Zuzahlung pro\nAktie der W. AG in Höhe von 5,41 € fest (veröffentlicht in AG 2005, S. 451). Auf die\nhiergegen von beiden Seiten eingelegte Beschwerde hob das Oberlandesgericht den\nBeschluss des Landgerichts auf und wies den Antrag auf Festsetzung einer Zuzahlung zurück (veröffentlicht in AG 2006, S. 421). Eine Anhörungsrüge des Beschwerdeführers zu 2) blieb ohne Erfolg.\n\n Zur Begründung führte das Oberlandesgericht im Wesentlichen aus, bei der Überprüfung der von den beiden Unternehmen zugrunde gelegten Umtauschrelation sei\ndavon auszugehen, dass diese Ausdruck eines fairen Verhandlungsprozesses sei,\nbei dem es - anders als etwa bei einem Squeeze-out-Verfahren oder bei dem Abschluss eines Unternehmensvertrages - keinen Interessengegensatz zwischen\nGroß- und Kleinaktionären gebe.\n\n\n\n                                         2/8\n\n  Vielmehr seien alle Aktionäre der an der Verschmelzung beteiligten, voneinander       5\nunabhängigen Unternehmen gleichermaßen vornehmlich daran interessiert, dass es\nzu einer für ihr Unternehmen möglichst günstigen Umtauschrelation komme. Im vorliegenden Verschmelzungsfall bedürfe es daher keines besonderen Schutzes von\nMinderheitsaktionären, wie er etwa durch die Berücksichtigung des Börsenkurses als\nAnsatz eines Mindestwertes bei der Ermittlung des Umtauschverhältnisses zum Ausdruck komme. Das Gericht dürfe unter solchen Umständen die vertragsautonom ermittelte Bewertung im Spruchverfahren auch nicht ohne Weiteres vollständig durch\neine eigene, neue ersetzen.\n\n Ausgehend von diesen Überlegungen sei die auf der Grundlage des Ertragswertverfahrens ermittelte und dem Verschmelzungsvertrag zugrunde gelegte Umtauschrelation nicht zu beanstanden; es lasse sich nicht feststellen, dass sie unangemessen sei. Das gelte selbst unter Berücksichtigung des Börsenkurses der Aktie der W.\nAG. Die Gewährung einer Zuzahlung sei daher nicht gerechtfertigt.\n\n  2. Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung von Art. 14 GG durch die angegriffenen Entscheidungen; der Beschwerdeführer zu 2) beanstandet zudem einen Verstoß\ngegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG. Gerügt wird unter anderem, das Anteilseigentum an der W. AG habe nicht die verfassungsrechtlich gebotene Entschädigung\nnach dem wahren Wert erfahren. Das Oberlandesgericht habe - so der Beschwerdeführer zu 2) - bei der Ermittlung der Umtauschrelation den Börsenkurs der Aktie der\nW. AG berücksichtigen müssen. Zudem habe bei der Ermittlung des Ertragswertes\neiner Tochtergesellschaft der W.B.AG das zugrunde gelegte Prognoseverfahren für\nzukünftige Zinssätze nicht verwendet werden dürfen; stattdessen hätte von der allein\naussagekräftigen so genannten Zinsstrukturkurve ausgegangen werden müssen.\n\n                                         II.\n  Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs.2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerden, denen grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht\nzukommt, haben keine Aussicht auf Erfolg.\n\n 1. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1) ist unzulässig. Der           9\nBeschwerdeführer zu 1) ist als nach § 6 SpruchG bestellter gemeinsamer Vertreter\nnicht beschwerdebefugt, soweit er die Verletzung materieller Grundrechte von Aktionären rügt. Insoweit kann er nicht geltend machen, in einem seiner Grundrechte von\nden angegriffenen Entscheidungen betroffen zu sein (§ 90 Abs. 1 BVerfGG). Soweit\nder Beschwerdeführer zu 1) eine verfahrensrechtliche Beanstandung erhebt, ist diese nicht hinreichend substanziiert ausgeführt (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).\n\n a) Im gesellschaftsrechtlichen Spruchverfahren bestellt das Gericht den Antragsberechtigten, die nicht selbst Antragsteller sind, zur Wahrung ihrer Rechte einen gemeinsamen Vertreter. Das Gesetz bemisst diesem die Stellung eines gesetzlichen\nVertreters bei. Nach Rücknahme des Antrags kann er das Verfahren fortführen und\nsteht in diesem Falle einem Antragsteller gleich (§ 6 SpruchG).\n\n\n                                         3/8\n\n  Hieraus folgt, dass der Beschwerdeführer zu 1) als gemeinsamer Vertreter mit seiner Rüge einer Verletzung von Art. 14 GG nicht eigene Rechte, sondern die Rechte\nder am Spruchverfahren nicht beteiligten Antragsberechtigten geltend macht. Seine\nStellung ist mit derjenigen einer Partei kraft Amtes, bei der eine Verfassungsbeschwerdebefugnis ausnahmsweise anzunehmen ist, nicht vergleichbar (vgl. BVerfGE\n27, 326 <333>; 51, 405 <409>; 65, 182 <190>; 95, 267 <299>). Parteien kraft Amtes\nist regelmäßig gemein, dass sie Rechte des materiellen Rechtsträgers an dessen\nStelle - auch gegen dessen Willen - allein wahrnehmen können (vgl. Vollkommer, in:\nZöller/Vollkommer, ZPO, 26. Auflage, vor § 50 Rn. 21).\n\n  Im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist eine Prozessstandschaft grundsätzlich            12\nnicht zulässig (vgl. BVerfGE 2, 292 <294>; 56, 296 <297>; 77, 263 <268>; 79, 1\n<19>). Tragfähige Gründe, von diesem Grundsatz für den nach § 6 SpruchG bestellten gemeinsamen Vertreter abzuweichen, sind hier nicht gegeben. Zwar ist eine Ausnahme vom Grundsatz der unzulässigen Prozessstandschaft in denjenigen Fällen\ngeboten, in denen sonst wegen des Auseinanderfallens von Prozessführungsbefugnis und Rechtsinhaberschaft niemand Verfassungsbeschwerde gegen eine grundrechtsverletzende Entscheidung erheben könnte (vgl. BVerfGE 77, 263 <269 f.>). So\nliegt es hier aber nicht. Die betroffenen Aktionäre waren nicht gehindert, das Spruchverfahren durch einen entsprechenden eigenen Antrag einzuleiten oder sich daran\nselbst zu beteiligen. Durch diese Antragsberechtigung wird ihnen als betroffenen\nRechtsinhabern der verfassungsrechtlich verbürgte Schutz hinreichend gewährleistet.\n\n  b) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der im Spruchverfahren bestellte         13\nSachverständige habe die Grundlagen seines Gutachtens zum Teil nicht offengelegt,\nund dem eine Rüge der Verletzung des Grundsatzes eines fairen, rechtsstaatlichen\nVerfahrens entnommen werden kann (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3\nGG; vgl. BVerfGE 91, 176 <181>), ist diese nicht hinreichend ausgeführt (§ 23 Abs. 1\nSatz 2, § 92 BVerfGG). Das 102 Seiten umfassende schriftliche Gutachten bezeichnet im Einzelnen die Grundlagen der Gutachtenerstattung. Ihm ist ein 22-seitiges Ergebnisprotokoll über eine Besprechung mit den \"Privatgutachtern\" und einer Vertreterin der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens beigefügt. Soweit dort\nUnterlagen ausgehändigt wurden, ist dies im Protokoll vermerkt. Unter diesen Umständen genügt die pauschal begründete Rüge nicht den Anforderungen. Der Beschwerdeführer zu 1) hätte mittels des Gutachtens und des Ergebnisprotokolls seine\nRüge näher ausführen können und müssen.\n\n  2. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2) ist unbegründet. Ohne Erfolg rügt er insbesondere eine Verletzung von Art. 14 GG. Dabei bedarf die vom\nOberlandesgericht aufgeworfene Frage keiner Entscheidung, ob die sich aus dem Eigentumsgrundrecht mit Blick auf den Schutz von Minderheitsaktionären ergebenden\nGrundsätze zur Angemessenheit einer Entschädigung auf die vorliegende Verschmelzungssituation zweier gleichberechtigter und voneinander unabhängiger Unternehmen ohne Modifikation Anwendung finden. Im vorliegenden Fall ist den verfas-\n\n\n                                          4/8\n\nsungsrechtlichen Anforderungen an eine angemessene Entschädigung jedenfalls\nGenüge getan.\n\n  a) Art. 14 Abs. 1 GG schützt das Eigentum. Dazu gehört das in der Aktie verkörperte      15\nAnteilseigentum, das im Rahmen seiner gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung\ndurch Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis gekennzeichnet ist (vgl. BVerfGE 14,\n263 <276>; 25, 371 <407>; 50, 290 <339>; 100, 289 <301>). Der Schutz erstreckt\nsich auf die mitgliedschaftliche Stellung in einer Aktiengesellschaft, die das Aktieneigentum vermittelt. Aus der mitgliedschaftlichen Stellung erwachsen dem Aktionär im\nRahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Gesellschaftssatzung sowohl Leitungsbefugnisse als auch vermögensrechtliche Ansprüche (vgl. BVerfGE 14, 263\n<276>; 100, 289 <301 f.>).\n\n  Ein Aktionär, der seine dergestalt verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition        16\nverliert oder hierin im Rahmen einer Maßnahme nach § 179a AktG, aufgrund des Abschlusses eines Unternehmensvertrages (§§ 304, 305 AktG), einer Eingliederung\n(§§ 319, 320b AktG) oder einer Verschmelzung nach zuvor abgeschlossenem Unternehmensvertrag (§§ 339, 352c AktG a.F.) eingeschränkt wird, muss für den Verlust\nseiner Rechtsposition und die Beeinträchtigung seiner vermögensrechtlichen Stellung wirtschaftlich voll entschädigt werden (vgl. BVerfGE 100, 289 <304> für den Unternehmensvertrag und die Eingliederung; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats,\nBeschluss vom 23. August 2000 - 1 BvR 68/95 -, NJW 2001, S. 279 für die Maßnahme nach § 179a AktG; BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 2003 - 1 BvR 234/01 -, ZIP\n2003, S. 2114 für eine besondere Verschmelzungssituation). Die Entschädigung\nmuss den \"wirklichen\" oder \"wahren\" Wert des Anteilseigentums widerspiegeln. Der\nSchutz der Minderheitsaktionäre gebietet, dass sie dabei jedenfalls nicht weniger erhalten, als sie bei einer freien Deinvestitionsentscheidung zum Zeitpunkt der unternehmensrechtlichen Maßnahme erhalten hätten. Daher darf ein existierender Börsenkurs nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. BVerfGE 100, 289 <306 ff.>).\n\n b) Die der angegriffenen Entscheidung des Oberlandesgerichts zugrunde liegenden           17\nRegelungen wie auch deren Auslegung und Anwendung im konkreten Fall werden\ndem Erfordernis einer im verfassungsrechtlichen Sinne angemessenen Entschädigung gerecht.\n\n  Dabei bedarf hier keiner Entscheidung, ob - entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts - die verfassungsrechtlichen Grundsätze, wonach die von einer der genannten unternehmensrechtlichen Maßnahmen betroffenen Minderheitsaktionäre namentlich unter Berücksichtigung des Börsenkurses angemessen zu entschädigen\nsind, auch für Verschmelzungen aller Art und insbesondere die vorliegende Verschmelzung zweier gleichberechtigter, nicht im Konzern miteinander verbundener\nAktiengesellschaften, von denen nur eine börsennotiert ist, hinsichtlich der Bestimmung des Umtauschverhältnisses und einer etwaigen baren Zuzahlung uneingeschränkt entsprechend gelten (vgl. hierzu: gegen eine Übertragung der Grundsätze\nzur Beachtung des Börsenkurses BayOblG, Beschluss vom 18. Dezember 2002\n\n\n\n                                           5/8\n\n- 3Z BR 116/00 -, ZIP 2003, S. 253; Lutter/Winter, UmwG, 3. Aufl., § 5 Rdn. 23 ff.;\nPaschos, ZIP 2003, S. 1017 <1022>; Bungert, BB 2003, S. 699; für eine Übertragung\nu.a. Puszkajler, BB 2003, S. 1692; Weiler/Meyer, NZG 2003, S. 669; Erb, DB 2001,\nS. 523 jeweils mit weiteren Nachweisen).\n\n  aa) Bei den Regelungen im Umwandlungsgesetz über die Verschmelzung zweier           19\nAktiengesellschaften handelt es sich um eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums. Das im Verschmelzungsvertrag bestimmte Umtauschverhältnis kann durch die gerichtliche Anordnung barer Zuzahlungen korrigiert werden.\nDas gewährleistet, dass die Aktionäre der übertragenden Gesellschaft eine angemessene Gegenleistung und damit Entschädigung im verfassungsrechtlichen Sinne\nfür den Verlust ihrer Aktionärsstellung in der übertragenden Gesellschaft erhalten\n(vgl. BVerfGE 100, 289 <304> zum Spruchstellenverfahren gemäß §§ 306, 320b\nAktG; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 25. Juli 2003 - 1 BvR\n234/01 -, ZIP 2003, S. 2114 <2115> zum Verschmelzungsverfahren gemäß §§ 339,\n352c Abs. 1 Satz 2 AktG a.F.).\n\n bb) Auch die Auslegung und Anwendung der Vorschriften des Umwandlungsgesetzes durch das Oberlandesgericht ist mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar.\n\n Auslegung und Anwendung verfassungsrechtlich zulässiger Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums sind Sache der Zivilgerichte. Diese müssen dem\ndurch die zivilrechtlichen Normen ausgestalteten oder eingeschränkten Grundrecht\nRechnung tragen, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt. Bei der Nachprüfung des Umtauschverhältnisses\ngemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 UmwG verlangt Art. 14 Abs. 1 GG vor allem, dass der vollständige Ausgleich für die Beeinträchtigung der vermögensrechtlichen Stellung der\nAktionäre nicht verfehlt wird (BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom\n25. Juli 2003 - 1 BvR 234/01 -, ZIP 2003, S. 2114 <2115> zu § 352c Abs. 1 Satz 2\nAktG a.F.).\n\n  Gemessen hieran zeigt der Beschwerdeführer zu 2) eine Verletzung seiner Grundrechte nicht auf. In seiner Hauptbegründung geht das Oberlandesgericht zwar davon\naus, dass das Umtauschverhältnis ausschließlich aus einem Vergleich der nach dem\nErtragswertverfahren ermittelten Unternehmenswerte folgt und der Börsenkurs der\nAktien der W. AG keine Berücksichtigung finden müsse. Im Rahmen einer Hilfsbegründung hebt das Oberlandesgericht dann aber hervor, auch unter Berücksichtigung des Börsenkurses ergebe sich für die Antragsteller kein günstigeres Umtauschverhältnis. Dem legt es eine aus verfassungsrechtlicher Sicht unbedenkliche (vgl.\nBVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 29. November 2006 - 1 BvR\n704/03 -, WM 2007, S. 73) Ermittlung des relevanten Börsenkurses nach Maßgabe\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde (vgl. BGHZ 147, S. 108).\nDeshalb kann die Vernachlässigung des Börsenkurses der Aktien der W. AG in der\nHauptbegründung des Oberlandesgerichts keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Nichtbeanstandung des Umtauschverhältnisses begrün-\n\n\n\n                                        6/8\n\nden.\n\n  Schließlich ist es für die Überprüfung des Umtauschverhältnisses und der zugrunde     23\ngelegten Unternehmenswerte aus verfassungsrechtlicher Sicht grundsätzlich unerheblich, ob bei der Ermittlung des Ertragswertes einer Tochtergesellschaft einer der\nverschmolzenen Gesellschaften ein bestimmtes Zinsprognoseverfahren angewendet\nwird oder die zum Verschmelzungsstichtag gültige Zinsstrukturkurve zugrunde gelegt\nwird. Bei der Ermittlung des Unternehmenswertes handelt es sich zunächst um eine\nFrage, die auf der Ebene des so genannten einfachen Rechts zu beantworten ist. Der\nVerfassung lassen sich insoweit keine konkreten, detaillierten Vorgaben entnehmen.\nDementsprechend schreibt Art. 14 Abs. 1 GG auch keine bestimmte Methode der\nUnternehmensbewertung vor (vgl. BVerfGE 100, 289 <307>). So ist die hier angewandte Ertragswertmethode verfassungsrechtlich unbedenklich, aber nicht etwa\nzwingend vorgegeben. Das gilt erst recht für bestimmte Prognoseverfahren zu der\nErmittlung künftiger Erträge. Deshalb ist auch die Verwendung der von den Verschmelzungsparteien hier herangezogenen und von den Gutachtern bestätigten Prognosemethode zur Ermittlung künftiger Zinsen und damit zukünftiger Zinserträge einer Tochtergesellschaft von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Dies gilt\njedenfalls mit Rücksicht auf die Feststellung des Oberlandesgerichts, dass die hier\nzugrunde gelegte Zinsprognosemethode eine in der Finanz- und Versicherungswirtschaft zum Zeitpunkt der Vornahme der Unternehmensbewertung gebräuchliche und\nanerkannte Prognosemethode war. Diese Feststellung hat der Beschwerdeführer zu\n2) nicht mittels einer durchgreifenden Grundrechtsrüge beanstandet. Dass diese Methode in der Fachwissenschaft diskutiert worden ist und wird, und dass sie möglicherweise heute nicht mehr als Methode angewendet würde, wie der Beschwerdeführer\nzu 2) ausführt, ändert daran nichts.\n\n                                         III.\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).                    25\n\n                Bryde               Eichberger            Schluckebier\n\n\n\n\n                                          7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n30. Mai 2007 - 1 BvR 1267/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2007\n                - 1 BvR 1267/06 - Rn. (1 - 25), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20070530_1bvr126706.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070530.1bvr126706\n\n\n\n\n                                     8/8\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/05/rk20070530_1bvr126706.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-05-30/1-bvr-1267-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":7},{"jurabk":"SpruchG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 320b","ref_norm":"320b","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 179a","ref_norm":"179a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":2},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/05/rk20070530_1bvr126706.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/05/rk20070530_1bvr126706.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-05-30/1-bvr-1267-06","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/05/rk20070530_1bvr126706.html","retrieved":"2026-07-10 10:56:07.232216+00:00"}}