{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070525.1bvr169603","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2007-05-25","aktenzeichen":"1 BvR 1696/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1696/03 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder T... GmbH\n\n- Bevollmächtigte: Anwaltskanzlei Zuck, Vaihinger Markt 3, 70563 Stuttgart -\n1. unmittelbar gegen\n\na) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 24. Juni 2003 - B 2 U 21/02 R -,\n\nb) das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 6. Februar\n   2002 - L 8 U 50/01 -,\n\nc) das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 1. März 2001 - S 3 U 199/99 -,\n\n2. mittelbar gegen\n§ 114 Abs. 1 Nr. 1 nebst Anlage 1, § 122 Abs. 2, § 157 Abs. 2 und 3 SGB VII\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\nRichter\n                                 Steiner,\n                                 Gaier,\n                                 Schluckebier\n\ngemäß § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.\nAugust 1993 (BGBl I S. 1473) am 25. Mai 2007 einstimmig beschlossen:\n\nPräsident Papier ist durch § 18 und § 19 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes\nrechtlich nicht gehindert, an einer Entscheidung über die Annahme der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93b Satz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes\nmitzuwirken.\n\n                                     Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung   1\nnach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Die Beschwerdeführerin betreibt gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung. Sie ist der Auffassung, die Rechtsgrundlagen der Beitragsfestsetzung seien verfassungswidrig. Vorliegend geht es um\ndie Mitwirkung von Präsident Papier an einer Entscheidung über die Annahme der\nVerfassungsbeschwerde.\n\n                                         I.\n In dem oben genannten Verfahren hat der Verfahrensbevollmächtigte der im Ausgangsverfahren beklagten Verwaltungs-Berufsgenossenschaft schriftsätzlich ange-\n\n\n                                         1/4\n\nregt, dass Präsident Papier als Vorsitzender des Ersten Senats eine Entscheidung\nüber die Frage seiner etwaigen Befangenheit im vorliegenden Verfahren herbeiführt.\nZur Begründung wird auf ein von Präsident Papier unter Mitarbeit von Johannes Möller im Auftrag des Deutschen Fußballbundes mit Datum vom 3. Dezember 1997 erstelltes Rechtsgutachten (vgl. Papier/Möller, SGb 1998, S. 337) Bezug genommen.\nIn diesem Gutachten sei die Auffassung vertreten worden, die gesetzliche Ermächtigung für den Gefahrtarif in § 157 SGB VII verstoße gegen das Grundgesetz (vgl.\nPapier/Möller, a.a.O., S. 347 f.). Diese Auffassung liege auch der Verfassungsbeschwerde zugrunde.\n\n Präsident Papier hat keine Erklärung gemäß § 19 Abs. 3 BVerfGG abgegeben.                  3\n\n                                           II.\n Präsident Papier ist durch § 18 und § 19 BVerfGG rechtlich nicht gehindert, als Mitglied der 3. Kammer des Ersten Senats an einer Entscheidung über die Annahme der\nVerfassungsbeschwerde gemäß § 93 b Satz 1 BVerfGG mitzuwirken.\n\n 1. Die 3. Kammer des Ersten Senats ist für die Entscheidung über die Anwendung             5\nder § 18 und § 19 BVerfGG im Rahmen der Prüfung der Annahme der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93b Satz 1 in Verbindung mit § 93a BVerfGG zuständig (§ 93d\nAbs. 2 Satz 1 BVerfGG). Sie entscheidet mit dem vom Ersten Senat für das Geschäftsjahr 2007 durch Beschluss vom 5. Dezember 2006 (Bundesanzeiger Nr. 54a\nvom 17. März 2007, S. 5 <6>) als Vertreter eines verhinderten ordentlichen Kammermitglieds gemäß § 15a Abs. 1 und 2 BVerfGG bestimmten Richter Schluckebier (vgl.\nHeusch, in: Umbach/Clemens/Dollinger <Hrsg.>, BVerfGG, 2. Aufl., 2005, § 18\nRn. 37; § 19 Rn. 38).\n\n  2. Die Voraussetzungen für einen Ausschluss von Präsident Papier gemäß § 18               6\nBVerfGG, der von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BVerfGE 40, 356 <361>), liegen\nnicht vor. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG ist ein Richter des Bundesverfassungsgerichts von der Ausübung seines Richteramts ausgeschlossen, wenn er in derselben\nSache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist. Als Tätigkeit im Sinne\ndieser Vorschrift gilt aber nicht die Äußerung einer wissenschaftlichen Meinung zu einer Rechtsfrage, die für das Verfahren bedeutsam sein kann (§ 18 Abs. 3 Nr. 2\nBVerfGG). Eine solche wissenschaftliche Meinungsäußerung des Präsidenten Papier liegt hier vor.\n\n 3. Es kann offen bleiben, ob ein Beschluss über die Besorgnis der Befangenheit eines Richters des Bundesverfassungsgerichts nach § 19 BVerfGG auch dann ergehen muss, wenn die Beklagte des Ausgangsverfahrens im Verfahren der Verfassungsbeschwerde mangels Berechtigung zur Stellung eines Ablehnungsantrags\nnach dieser Vorschrift eine derartige Prüfung lediglich anregt. Jedenfalls ist im vorliegenden Fall eine als berechtigt anzuerkennende Besorgnis der Befangenheit von\nPräsident Papier nicht gegeben.\n\n\n\n\n                                           2/4\n\n a) Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters des Bundesverfassungsgerichts          8\nnach § 19 BVerfGG setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich parteilich oder befangen ist, oder ob er sich selbst für befangen hält. Entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht,\nan der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 108, 122\n<126>; stRspr). Eine Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG kann\ndabei nicht allein aus den allgemeinen Gründen hergeleitet werden, die nach der\nausdrücklichen Regelung des § 18 Abs. 2 und 3 BVerfGG nicht zum Ausschluss von\nder Ausübung des Richteramts führen. Es wäre ein Wertungswiderspruch, könnte\ngerade auf diese Gründe dennoch ohne weiteres eine Besorgnis der Befangenheit\ngestützt werden. Wissenschaftliche Äußerungen - wie hier von Präsident Papier - zu\neiner für das Verfahren bedeutsamen Rechtsfrage können deshalb für sich genommen kein Befangenheitsgrund sein (vgl. BVerfGE 82, 30 <38>; 98, 134 <137>; 101,\n46 <51>). Daher können im vorliegenden Fall erst Umstände, die über die in § 18\nAbs. 3 Nr. 2 BVerfGG genannten hinausgehen, eine Besorgnis der Befangenheit begründen (vgl. BVerfGE 88, 17 <23>; 102, 192 <195>; 108, 122 <126>).\n\n  b) Solche besonderen Umstände sind nicht ersichtlich. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass Präsident Papier an die Beantwortung der durch die Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen, soweit sie Gegenstand des von ihm erstatteten Rechtsgutachtens sind, nicht unvoreingenommen mit der Bereitschaft herantritt, sich\ndarüber erneut und unabhängig von der seinerzeit von ihm vertretenen Auffassung\nein Urteil zu bilden. Das in Frage stehende Rechtsgutachten diente dem Deutschen\nFußballbund als Vertreter der in der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft versicherten\nSportunternehmen zur Erarbeitung eines Rechtsstandpunktes des Verbandes in den\nVerhandlungen mit diesem Versicherungsträger. Beschwerdeführer im vorliegenden\nVerfahren sind Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung, nicht\nSportunternehmen. Das Rechtsgutachten wurde von Präsident Papier veröffentlicht\nund damit zur wissenschaftlichen Diskussion gestellt. Seit seiner Erstattung sind fast\nzehn Jahre vergangen. Die rechtswissenschaftliche Diskussion der mit der Beitragsfestsetzung in der gesetzlichen Unfallversicherung aufgeworfenen rechtlichen Fragen ist weitergegangen (siehe nur Schulz, Der Gefahrtarif der gewerblichen Berufsgenossenschaften, 1999; Fenn, Verfassungsfragen der Beitragsgestaltung in der\ngewerblichen Unfallversicherung, 2006; Heldmann, Die Beiträge zur gesetzlichen\nUnfallversicherung, Solidarität und Äquivalenz im Finanzierungssystem der gewerblichen Berufsgenossenschaften, 2006). Es besteht daher bei vernünftiger Würdigung\naller Umstände kein Anlass, an der Unparteilichkeit von Präsident Papier bei einer\nvon der Kammer nach § 93b Satz 1 BVerfGG zu treffenden Entscheidung zu zweifeln.\n\n                Steiner                 Gaier              Schluckebier\n\n\n\n\n                                          3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n25. Mai 2007 - 1 BvR 1696/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. Mai 2007\n                - 1 BvR 1696/03 - Rn. (1 - 9), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20070525_1bvr169603.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070525.1bvr169603\n\n\n\n\n                                     4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-05-25/1-bvr-1696-03","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":6},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93b","ref_norm":"93b","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-05-25/1-bvr-1696-03","retrieved":"2026-07-10 10:56:05.922755+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2007-05-25/1-bvr-1696-03","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2007-05-25","dockets":["1 BvR 1696/03"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070525.1bvr169603","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070525.1bvr169603"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 25.05.2007 – 1 BvR 1696/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-05-25/1-bvr-1696-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Präsident Papier ist durch § 18 und § 19 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes\nrechtlich nicht gehindert, an einer Entscheidung über die Annahme der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93b Satz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes\nmitzuwirken.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/19","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"19","label":"§ 19 BVerfGG","mentions":6},{"id":"BVerfGG/18","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"18","label":"§ 18 BVerfGG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93b","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93b","label":"§ 93b BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"SGB 7/157","law":"SGB 7","abbreviation":"SGB 7","ref":"157","label":"§ 157 SGB 7","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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