{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20070521_1bvr164901","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070521.1bvr164901","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2007-05-21","aktenzeichen":"1 BvR 1649/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1649/01 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Frau R...\n\n- Bevollmächtigte: Anwaltskanzlei Miriam Sturm,\n                   Brunnenstraße 3, 36284 Hohenroda-Mansbach -\ngegen a) den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 17. August 2001 - B 4 RA\n         203/00 B -,\n\n       b) den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin vom 11. Oktober 2000 - L\n          8 RA 91/99 -,\n\n       c) das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 3. September 1999 - S 2 RA\n          3722/97 -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Präsidenten Papier\n                                und die Richter Steiner,\n                                Gaier\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 21. Mai 2007 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                    Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten,     1\ndie noch zu Lebzeiten des früheren Ehepartners eine neue Ehe eingegangen sind\nund nach der Auflösung der nachfolgenden Ehe eine Hinterbliebenenrente aus der\nVersicherung des vorletzten Ehegatten begehren.\n\n                                        I.\n 1. Die im Jahr 1934 geborene Beschwerdeführerin ist Mutter von vier Kindern aus    2\nerster Ehe und hatte nach der Scheidung von ihrem ersten Ehemann im Februar\n1974 eine zweite Ehe im März 1977 geschlossen. Auch diese Ehe wurde im April\n1987 geschieden. Die Beschwerdeführerin erhielt im Rahmen des Versorgungsausgleichs von ihrem zweiten Ehemann eine Rentenanwartschaft in Höhe von monatlich\n45,55 DM auf ihr Versichertenkonto übertragen. Unterhaltszahlungen des zweiten\nEhemannes an die Beschwerdeführerin erfolgten nicht. Ein nach der zweiten Ehescheidung von der Beschwerdeführerin angestrebter Rechtsstreit gegen ihren ersten\n\n\n                                        1/4\n\nEhemann auf Zahlung von Unterhalt endete im September 1996 mit einem Vergleich\nvor dem Berufungsgericht, in dem sich dieser verpflichtete, der Beschwerdeführerin\nfortlaufend Unterhalt zu leisten. Nach dessen Tod im Oktober 1996 begehrte die Beschwerdeführerin von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (jetzt: Deutsche Rentenversicherung Bund) erfolglos die Leistung einer Witwenrente nach § 243\nSechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Ihre Klage blieb erfolglos. Die Gerichte\nder Sozialgerichtsbarkeit sahen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rentenleistung nicht als gegeben an. Ein Anspruch aus § 243 Abs. 1 und 2 SGB VI bestehe nicht, wenn noch zu Lebzeiten des geschiedenen ersten Ehemanns eine neue\nEhe geschlossen werde (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI; § 243 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI).\nEtwas anderes gelte auch nicht nach § 243 Abs. 4 SGB VI. Diese Bestimmung regle\ndas \"Wiederaufleben\" einer Geschiedenenwitwenrente und komme nur zur Anwendung, wenn die weitere Ehe erst nach dem Tod des vorherigen Ehegatten geschlossen wurde, so dass vor der zweiten Eheschließung zumindest ein Anspruch auf\nLeistung einer Geschiedenenwitwenrente hätte bestehen können. Zuletzt hat das\nBundessozialgericht die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen.\n\n 2. Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen die ablehnenden gerichtlichen         3\nEntscheidungen. Die Beschwerdeführerin sieht sich durch die Auslegung und Anwendung des § 243 Abs. 4 SGB VI in ihren Grundrechten aus Art. 6 Abs. 1 und Art. 3\nAbs. 1 GG verletzt.\n\n                                        II.\n  Es kann dahingestellt bleiben, ob die Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf die     4\nVerwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundessozialgericht den Anforderungen an die Zulässigkeit nach § 90 Abs. 2 Satz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) genügt, wonach sie erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden kann. Jedenfalls hat die Verfassungsbeschwerde aus anderen\nGründen keine Aussicht auf Erfolg.\n\n  1. Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG      5\nverletzt sieht, fehlt es bereits an einer hinreichenden Begründung nach § 23 Abs. 1\nSatz 2, § 92 BVerfGG. Dazu gehört neben der Bezeichnung des angefochtenen Hoheitsaktes und der Angabe eines der in § 90 Abs. 1 BVerfGG erwähnten Rechte die\nsubstantiierte Darlegung des die Verletzung dieses Rechtes enthaltenden Vorgangs\n(vgl. BVerfGE 81, 208 <214>). Die Beschwerdeführerin hat nicht ausreichend dargelegt, aus welchen Gründen Art. 6 Abs. 1 GG die Leistung einer Witwenrente an vor\ndem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten auch nach der Auflösung oder der Nichtigerklärung der nachfolgenden Ehe gebieten soll, wenn die weitere Eheschließung zu\neinem Zeitpunkt erfolgte, zu dem ein Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente aus\nder Versicherung des früheren Ehegatten noch nicht entstanden war. Eine nähere\nBegründung wäre insbesondere im Hinblick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Oktober 1980 (BVerfGE 55, 114) angezeigt gewesen. Das Bundes-\n\n\n                                        2/4\n\nverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung festgestellt, eine Regelung über das\nWiederaufleben einer Witwenrente sei zwar familienfreundlich und liege im Sinne\ndes Verfassungsgebots des Art. 6 Abs. 1 GG. Eine solche Regelung sei jedoch verfassungsrechtlich nicht gefordert. Der Gesetzgeber habe davon ausgehen können,\ndass eine Witwenrente mit der Wiederverheiratung der Berechtigten erlösche (vgl.\nBVerfGE 55, 114 <127>).\n\n 2. Im Übrigen ist eine Verletzung von Verfassungsrechten der Beschwerdeführerin        6\nnicht ersichtlich. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist durch die\ngerichtlichen Entscheidungen nicht verletzt. Für die rentenrechtliche Differenzierung\nzwischen Personen, die sich erst nach dem Tod ihres geschiedenen Ehepartners\nwieder verheiratet haben und solchen, die noch zu Lebzeiten ihres früheren Ehepartners eine weitere Ehe geschlossen haben, bestehen sachliche Gründe. Die Witwenrente oder Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten dient dem\nUnterhaltsersatz. Mit der Wiederverheiratung entsteht ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch gegen den neuen Ehepartner; die gesetzliche Unterhaltspflicht des früheren\nEhepartners erlischt. Daher ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass\neine Witwe oder ein Witwer hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung auf die Ansprüche aus der folgenden Ehe verwiesen werden (vgl. schon BVerfG, Beschluss der\n2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Juli 1987 - 1 BvR 568/87 -, SozR 2200 § 1265\nNr. 85). Daher verletzt auch die Auslegung des § 243 Abs. 4 SGB VI durch die Fachgerichte nicht Art. 3 Abs. 1 GG.\n\n 3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   8\n\n                Papier                Steiner                 Gaier\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n21. Mai 2007 - 1 BvR 1649/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. Mai 2007\n                - 1 BvR 1649/01 - Rn. (1 - 8), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20070521_1bvr164901.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070521.1bvr164901\n\n\n\n\n                                     4/4\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/05/rk20070521_1bvr164901.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-05-21/1-bvr-1649-01","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/05/rk20070521_1bvr164901.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/05/rk20070521_1bvr164901.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-05-21/1-bvr-1649-01","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/05/rk20070521_1bvr164901.html","retrieved":"2026-07-10 10:56:05.513883+00:00"}}