{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20070515_1bvr086607","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070515.1bvr086607","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2007-05-15","aktenzeichen":"1 BvR 866/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 866/07 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder S... GmbH,\nvertreten durch ihre Geschäftsführer D... und Dr. S...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Oppenländer,\n                   Altenbergstraße 3, 70180 Stuttgart -\ngegen § 130 a Abs. 3 b Satz 5 und 6 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) in\n      der Fassung des Art. 1 Nr. 97 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG) vom 26. März 2007\n      (BGBl I S. 378)\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Präsidenten Papier\n                                  und die Richter Steiner,\n                                  Gaier\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 15. Mai 2007 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                      Gründe:\n\n                                          I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft Regelungen des Gesetzes zur Stärkung des             1\nWettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG), die einen Abschlag auf die Abgabepreise für Generika zugunsten der gesetzlichen Krankenversicherung vorsehen.\n\n 1. § 130 a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung –            2\n(SGB V) begründet die Pflicht der pharmazeutischen Unternehmer, den gesetzlichen\nKrankenkassen bei der Abgabe von Arzneimitteln an gesetzlich Versicherte einen\nAbschlag auf den Abgabepreis zu gewähren. Diese Pflicht wurde mit Wirkung ab\ndem 1. April 2006 auf patentfreie, wirkstoffgleiche Arzneimittel, die so genannten Generika, erstreckt, wobei der zu gewährende Abschlag auf 10 % festgelegt wurde\n\n\n                                          1/10\n\n(§ 130 a Abs. 3 b Satz 1 SGB V). Auf den Abschlag wurden Preissenkungen, die ab\ndem 1. Januar 2007 erfolgten, angerechnet (§ 130 a Abs. 3 b Satz 2 SGB V). Die\nVorschrift lautet:\n\nFür patentfreie, wirkstoffgleiche Arzneimittel erhalten die Krankenkassen ab dem 1.   3\nApril 2006 einen Abschlag von 10 vom Hundert des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer; für preisgünstige importierte Arzneimittel gilt Absatz 3 a Satz 3 entsprechend. Eine Absenkung des Abgabepreises des\npharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer, die ab dem 1. Januar 2007\nvorgenommen wird, vermindert den Abschlag nach Satz 1 in Höhe des Betrages der\nPreissenkung; wird der Preis innerhalb der folgenden 36 Monate erhöht, erhöht sich\nder Abschlag nach Satz 1 um den Betrag der Preiserhöhung ab der Wirksamkeit der\nPreiserhöhung bei der Abrechnung mit der Krankenkasse.\n\n  Einige pharmazeutische Unternehmer, darunter die Beschwerdeführerin, umgingen       4\ndiesen gesetzlichen Abschlag. Sie erhöhten im Dezember 2006 die Preise um 10 %\nund mehr und senkten sie im Januar 2007 um mindestens 10 %. Dadurch kamen sie\nin den Genuss der Regelung des § 130 a Abs. 3 b Satz 2 SGB V, die eine Anrechnung der Senkung auf den Abschlag vorsah. In der Folge entfiel faktisch der Abschlag für die betreffenden Unternehmer.\n\n Auf diese Umgehung, die entgegen der Intention des Gesetzgebers zu konstanten        5\noder sogar steigenden Kosten für Generika der betreffenden Unternehmer führte, reagierte der Gesetzgeber mit der angegriffenen Neuregelung in Art. 1 Nr. 97 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb GKV-WSG durch Ergänzung des § 130 a Abs. 3 b SGB V\num zwei Sätze. Die zum 1. April 2007 in Kraft getretene Ergänzung (Art. 46 Abs. 1\nGKV-WSG) lautet:\n\nSatz 2 gilt nicht für ein Arzneimittel, dessen Abgabepreis nach Satz 1 im Zeitraum    6\nvon 36 Monaten vor der Preissenkung erhöht worden ist; Preiserhöhungen vor dem\n1. Dezember 2006 sind nicht zu berücksichtigen. Für ein Arzneimittel, dessen Preis\neinmalig zwischen dem 1. Dezember 2006 und dem 1. April 2007 erhöht und anschließend gesenkt worden ist, kann der pharmazeutische Unternehmer den Abschlag nach Satz 1 durch eine ab 1. April 2007 neu vorgenommene Preissenkung\nvon mindestens 10 vom Hundert des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer ablösen, sofern er für die Dauer von zwölf Monaten\nab der neu vorgenommenen Preissenkung einen weiteren Abschlag von 2 vom\nHundert des Abgabepreises nach Satz 1 gewährt.\n\n Danach entfällt die Möglichkeit der Anrechnung einer freiwilligen Preissenkung       7\n(§ 130 a Abs. 3 b Satz 2 SGB V), wenn der Abgabepreis nach dem 1. Dezember\n2006 erhöht worden ist. So wird ausgeschlossen, dass der Abschlag durch eine vorangegangene Preiserhöhung und anschließende Preissenkung umgangen wird\n(§ 130 a Abs. 3 b Satz 5 SGB V).\n\n Ferner enthält die Neuregelung eine Ausnahme für diejenigen Arzneimittel, deren      8\n\n\n\n                                        2/10\n\nPreis einmalig zwischen dem 1. Dezember 2006 und dem 1. April 2007 erhöht und\nanschließend gesenkt worden ist. Für diese Arzneimittel, die von der Umgehung betroffen sind, ermöglicht der Gesetzgeber die Ablösung des Abschlags durch eine\nPreissenkung von mindestens 10 % ab dem 1. April 2007. Diese Ablösung steht unter der Bedingung, dass die betroffenen Unternehmer für die Dauer von 12 Monaten\neinen weiteren Abschlag von 2 % gewähren (§ 130 a Abs. 3 b Satz 6 SGB V).\n\n 2. Die Beschwerdeführerin ist ein Unternehmen der Pharmaindustrie. Sie umging                9\nden Abschlag in Bezug auf 279 Arzneimittel durch Erhöhung und Senkung ihrer Abgabepreise.\n\n Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin unmittelbar              10\ngegen § 130 a Abs. 3 b Satz 5 und 6 SGB V in der Fassung des Art. 1 Nr. 97 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb GKV-WSG und rügt eine Verletzung ihrer Grundrechte\naus Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip\n(Art. 20 GG).\n\n  Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG sei verletzt, weil die Beschwerdeführerin durch den Ausschluss einer Anrechnung von Preissenkungen von weniger\nals 10 % auf den Abschlag in ihrer Preisflexibilität beeinträchtigt werde. Derartige freiwillige Senkungen der Abgabepreise von weniger als 10 % seien auf dem Generika-Markt, auf dem ein intensiver Preiswettbewerb herrsche, unverzichtbar. Sie gingen\nbei ihr voll zu Lasten des Ertrages, während sie bei den konkurrierenden Unternehmern gemäß § 130 a Abs. 3 b Satz 2 SGB V auf den Abschlag von 10 % angerechnet\nwürden. Darin liege eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung.\n\n Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG sei auch dadurch verletzt, dass die       12\nBeschwerdeführerin im Gegensatz zu der von der Neuregelung nicht betroffenen\nKonkurrenz eine Ablösung des Abschlags bei einer Preissenkung von mindestens\n10 % nur dann erreichen könne, wenn sie zusätzlich einen befristeten Abschlag von\nweiteren 2 % gewähre.\n\n  Ferner verstoße der befristete weitere Abschlag von 2 % gegen Art. 12 Abs. 1 GG in         13\nVerbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Der weitere Abschlag habe die Funktion, in\npauschalierter Weise die Vorteile abzuschöpfen, die die von der Neuregelung betroffenen Unternehmer aufgrund der Umgehung des Abschlags in den Monaten Januar\nbis März 2007 erzielt hätten. Das sei als eine unzulässige echte Rückwirkung zu behandeln.\n\n  Schließlich sei Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip auch           14\ndadurch verletzt, dass die Neuregelung der Beschwerdeführerin den Status der Abschlagsfreiheit gemäß § 130 a Abs. 3 b Satz 5 SGB V wieder entziehe. Damit werde\nihr ein in der Vergangenheit erworbener und auf Dauer angelegter rechtlicher Vorteil\nwegen eines in der Vergangenheit liegenden Vorgangs unzulässigerweise wieder\nentzogen.\n\n\n\n\n                                           3/10\n\n                                          II.\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu.\nDie Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Beschwerdeführerin ist nicht in ihren Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1\nGG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verletzt.\n\n  1. a) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass eine Regelung,         16\ndie einen zwangsweise zu gewährenden Preisabschlag zugunsten der gesetzlichen\nKrankenkassen vorsieht, an der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen ist\n(vgl. BVerfGE 114, 196 <244 ff.>). Das Grundrecht umfasst auch die Freiheit, das\nEntgelt für berufliche Leistungen selbst festzusetzen oder mit den Interessenten auszuhandeln (vgl. BVerfGE 102, 197 <212 f.>; 106, 275 <298>). Der Preisabschlag bewirkt der Sache nach eine Preisreglementierung und stellt sich insofern als Eingriff in\ndie Berufsfreiheit in Form einer Berufsausübungsregelung dar (vgl. BVerfGE 68, 193\n<216>; 114, 196 <244>).\n\n  b) Der in der Abschlagsregelung als solcher liegende Eingriff ist jedoch durch einen    17\nvernünftigen Grund des Gemeinwohls gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 114, 196\n<244 ff.>). Ein solcher Grund liegt in dem seitens des Gesetzgebers verfolgten Ziel\nder Sicherung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl.\nBVerfGE 68, 193 <218>; 114, 196 <244>). Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit festgestellt, dass die Senkung der Arzneimittelpreise durch Einführung eines\nzwangsweise zu gewährenden Abschlags im Hinblick auf dieses Ziel geeignet und\nerforderlich ist (vgl. BVerfGE 114, 196 <245>). Auch die Angemessenheit begegnet\nkeinen durchgreifenden Bedenken. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass die Arzneimittelhersteller zwar Belastungen unterworfen sind, sie aber zugleich von der Einbindung in das System der gesetzlichen Krankenversicherung profitieren (vgl. BVerfG,\nBeschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember 1990 - 1 BvR 1418\nu.a. -, DtZ 1991, S. 91 <93>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 1.\nSeptember 1999 - 1 BvR 264/95 u.a. -, NJW 2000, S. 1781 <1782>). Insofern sind\nBelastungen grundsätzlich hinzunehmen, soweit sie die Betroffenen nicht unzumutbar belasten (vgl. BVerfGE 114, 196 <246>). Davon geht auch die Beschwerdeführerin aus, die die Abschlagsregelung als solche ausdrücklich nicht angreift.\n\n  2. Die Beschwerdeführerin wendet sich aber dagegen, dass die Neuregelung gemäß § 130 a Abs. 3 b Satz 5 SGB V den Abschlag in Höhe von 10 % des Abgabepreises erneut auf sie erstreckt. Insoweit ist der aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung\nmit dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitende Grundsatz des Vertrauensschutzes Maßstab der Prüfung.\n\n a) Ein Fall von echter Rückwirkung liegt nicht vor, weil die Vorschrift des § 130 a      19\nAbs. 3 b Satz 5 SGB V nicht nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangen-\n\n\n                                          4/10\n\nheit angehörende Tatbestände eingreift (vgl. BVerfGE 95, 64 <86>; 101, 239 <263>).\nDies käme allenfalls dann in Betracht, wenn die Vorschrift Abschläge auch für den\nZeitraum von Januar bis März 2007 vorsehen würde, was nicht der Fall ist. Darüber\nhinaus begründet die in den Monaten Januar bis März 2007 bestehende Abschlagsfreiheit auch keinen „Status“ im Sinne einer individuell zugeordneten Rechtsposition,\nderen Veränderung unter dem Gesichtspunkt einer echten Rückwirkung zu behandeln sein könnte.\n\n  b) Ob ein Fall von unechter Rückwirkung vorliegt, ist zumindest zweifelhaft. Denn eine unechte Rückwirkung liegt nicht schon dann vor, wenn eine Regelung Rechtsfolgen an einen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt knüpft und damit diesem\nSachverhalt für die Zukunft eine neue rechtserhebliche Bedeutung beimisst. Es gibt\nkeinen Vertrauensschutz dagegen, dass der Gesetzgeber eine in der Vergangenheit\nnoch nicht geregelte Frage nunmehr für regelungsbedürftig hält und dabei an solche\nSachverhalte anknüpft (vgl. BVerfGE 103, 271 <287>; 109, 96 <121 f.>). So aber\nliegt es hier. Der Gesetzgeber knüpft an den in der Vergangenheit liegenden Tatbestand einer Preiserhöhung eine für die Zukunft nachteilige Rechtsfolge. Dabei war in\nder Vergangenheit einer Preiserhöhung nicht etwa eine bestimmte Rechtsfolge zugeordnet, die nunmehr entfällt und auf deren Fortbestand die Beschwerdeführerin vertrauen durfte. Vielmehr fehlte es diesbezüglich an jeder Regelung. Die allgemeine Erwartung der Unveränderlichkeit der Rechtslage ist indes nicht Gegenstand des\nverfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes (vgl. BVerfGE 105, 17 <40>; 109, 133\n<180 f.>).\n\n  c) Selbst wenn man von einer unechten Rückwirkung ausgehen und Art. 20 Abs. 3           21\nGG als Prüfungsmaßstab heranziehen wollte (vgl. BVerfGE 101, 239 <262>; 103,\n271 <287>), begegnete die Neuregelung keinen Bedenken. Eine unechte Rückwirkung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich zulässig (vgl. BVerfGE 95, 64 <86>; 109, 96 <122>). Grenzen können sich aus dem\nGrundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ergeben,\nwenn auf Seiten des Betroffenen ein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Daran fehlt\nes hier, weil die Beschwerdeführerin schon in dem Zeitpunkt, an den die Neuregelung anknüpft, nicht mit dem Fortbestand der für sie günstigen Rechtslage rechnen\ndurfte (vgl. BVerfGE 95, 64 <87>). Das Verhalten der Beschwerdeführerin entsprach\nzwar dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung, missachtete aber für jedermann offenkundig ihren eindeutigen Sinn und Zweck, Einsparungen im Bereich der Arzneimittelversorgung zu bewirken. Denn die von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Preiserhöhungen und anschließenden Preissenkungen führten zu konstanten\noder sogar steigenden Arzneimittelpreisen. Angesichts dieser Sachlage musste der\nBeschwerdeführerin klar sein, dass der Gesetzgeber reagieren und die Umgehungsmöglichkeit für die Zukunft beseitigen würde (vgl. BTDrucks 16/4247, S. 47).\n\n 3. Weiter wendet sich die Beschwerdeführerin gegen eine Diskriminierung aufgrund         22\nder Nichtanrechnung von Preissenkungen von weniger als 10 % auf den Abschlag,\ndie den von der Neuregelung nicht betroffenen Unternehmern möglich ist, sowie auf-\n\n\n                                          5/10\n\ngrund des von ihr bei einer Anrechnung für 12 Monate zu gewährenden Abschlags\nvon weiteren 2 %. Insoweit ist die betreffende Regelung des § 130 a Abs. 3 b Satz\n6 SGB V am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG zu\nmessen.\n\n a) Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich           23\nzu behandeln. An Ungleichbehandlungen sind besondere Anforderungen zu stellen,\ndie je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen vom bloßen Willkürverbot bis hin zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse\nreichen (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>; 107, 27 <47>). Eine strenge, am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausgerichtete Prüfung ist vor allem dann vorzunehmen, wenn Personengruppen unterschiedlich behandelt werden (vgl. BVerfGE 55, 72 <88>; 95, 267\n<316>). Aber auch wenn nicht Personengruppen, sondern lediglich Sachverhalte einer verschiedenen Behandlung unterliegen, ist ein umso strengerer Maßstab anzulegen, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfGE 82, 126 <146>; 107, 27\n<46>).\n\n  b) Gemessen daran ist eine über die bloße Willkürkontrolle hinausgehende Prüfung         24\ngeboten. Die Ungleichbehandlung betrifft zwar weder mittelbar noch unmittelbar Personengruppen, sondern lediglich Sachverhalte, nämlich Arzneimittel, deren Preise\nnach dem 1. Dezember 2006 erhöht worden sind, einerseits, und Arzneimittel, bei denen das nicht der Fall ist, andererseits. Ein über eine bloße Willkürkontrolle hinausgehender Prüfungsmaßstab folgt aber daraus, dass sich die Ungleichbehandlung nachteilig auf die Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin aus Art. 12 Abs. 1 GG auswirkt.\nDie Neuregelung erschwert Preissenkungen und lässt die Produkte der Beschwerdeführerin am Markt optisch teurer erscheinen, als sie es aufgrund des Abschlags tatsächlich sind. Dies mindert ihre Absatzchancen am Markt und wirkt sich nachteilig\nauf die von Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Teilhabe am Wettbewerb nach Maßgabe\nseiner Funktionsbedingungen (vgl. BVerfGE 105, 252 <265>) aus.\n\n c) Der danach gebotene Prüfungsmaßstab bewirkt, dass die Ungleichbehandlung               25\nvor Art. 3 Abs. 1 GG nur dann Bestand haben kann, wenn Gründe von solcher Art\nund solchem Gewicht vorliegen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen\nkönnen (vgl. BVerfGE 88, 87 <98>; 95, 267 <317>). Dabei ist zu berücksichtigen,\ndass dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Sozialrechts wegen der fortwährenden\nschnellen Veränderungen des Arbeits-, Wirtschafts- und Soziallebens ein besonders\nweiter Gestaltungsspielraum zusteht. Das Bundesverfassungsgericht kann deshalb\nnicht prüfen, ob der Gesetzgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste\noder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. BVerfGE 71, 255 <271>; 81, 156\n<205 f.>). Gemessen daran ist die Neuregelung nicht zu beanstanden.\n\n aa) Die Neuregelung führt mit § 130 a Abs. 3 b Satz 5 SGB V den Grundsatz ein,            26\ndass Preissenkungen bei Arzneimitteln dann nicht abschlagsmindernd berücksichtigt\nwerden, wenn in einem Zeitraum von 36 Monaten zuvor eine Preiserhöhung stattge-\n\n\n\n                                          6/10\n\nfunden hat. Der rechtfertigende Grund für die darin liegende Ungleichbehandlung\ngegenüber denjenigen Arzneimitteln, deren Preise nicht erhöht worden sind, liegt in\ndem vorangegangenen Verhalten der betroffenen Unternehmer selbst. Diese haben\neine legale, aber vom Gesetzgeber offenkundig nicht beabsichtigte Möglichkeit zur\nUmgehung des Abschlags gemäß § 130 a Abs. 3 b Satz 1 SGB V genutzt, indem sie\nihre Preise zunächst erhöht und anschließend wieder gesenkt haben. Dies hatte zur\nFolge, dass die Pflicht zur Gewährung des Abschlags aufgrund der anzurechnenden\nPreissenkung gemäß § 130 a Abs. 3 b Satz 2 SGB V entfiel, obwohl damit aufgrund\nder vorangegangenen Preiserhöhung kein Einspareffekt auf Seiten der Krankenkassen verbunden war. Eine solche Umgehung stellt einen rechtfertigenden Grund dafür\ndar, die erkannte Gesetzeslücke dadurch zu schließen, dass Preissenkungen nach\nvorangegangener Preiserhöhung den Abschlag nicht mindern. Die Beseitigung von\nUmgehungsmöglichkeiten dient – wie der Abschlag selbst – der finanziellen Stabilität der Krankenversicherung, die ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut darstellt (vgl. BVerfGE 68, 193 <218>; 114, 196 <248>). Ohne ein solches Handeln\ndes Gesetzgebers stand zu befürchten, dass der geplante Einspareffekt jedenfalls in\nwesentlichen Teilen ausbleiben würde. Eine wirksame Beseitigung der vorhandenen\nUmgehungsmöglichkeit auf anderem Wege war dem Gesetzgeber nicht möglich.\n\n  bb) Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten war der Gesetzgeber nicht gehalten, die von der Neuregelung betroffenen Unternehmer trotz der vorangegangenen Preiserhöhung in möglichst hohem Maße den nicht betroffenen Unternehmern\ngleichzustellen. Vielmehr wäre er befugt gewesen, es bei der Regelung des § 130 a\nAbs. 3 b Satz 5 SGB V zu belassen und die Anrechnung von Preissenkungen nach\neiner Preiserhöhung generell auszuschließen. Dies folgt schon daraus, dass dem\nGesetzgeber – wie ausgeführt – ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt. Auch im\nBereich des Sozialrechts muss der Gesetzgeber nicht auf jede Sonderkonstellation\nmit einer Sonderregelung reagieren. Vielmehr ist ihm eine generalisierende, typisierende und pauschalierende Behandlung von Sachverhalten grundsätzlich gestattet\n(vgl. BVerfGE 112, 268 <280>; 113, 167 <236>).\n\n Trotz dieses ihm eingeräumten Spielraums hat der Gesetzgeber den verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Grundsatz der Nichtanrechnung um eine Sonderregelung für diejenigen Arzneimittel ergänzt, deren Preise zwischen dem 1. Dezember 2006 und dem 1. April 2007 einmalig erhöht und anschließend gesenkt worden\nsind. Soweit bei diesen Arzneimitteln nach dem 1. April 2007 eine weitere Preissenkung von mindestens 10 % stattfindet und der Unternehmer zusätzlich für die Dauer\nvon 12 Monaten einen Abschlag von weiteren 2 % gewährt, entfällt die Pflicht zur Gewährung des Abschlags von 10 % gemäß § 130 a Abs. 3 b Satz 6 SGB V. Das Begehren der Beschwerdeführerin ist auf eine Ausweitung dieser sie begünstigenden\nSonderregelung gerichtet.\n\n Aus Art. 3 Abs. 1 GG lässt sich eine dahingehende Pflicht des Gesetzgebers jedoch     29\nnicht ableiten. Da es angesichts seines weiten Gestaltungsspielraums im Bereich des\nSozialrechts verfassungsrechtlich unbedenklich gewesen wäre, für die betroffenen\n\n\n                                        7/10\n\nUnternehmer jede Anrechnungsmöglichkeit auszuschließen, begegnet erst recht der\nbloße Ausschluss der Teilanrechnung keinen Bedenken. Der Gesetzgeber hat sich\nerkennbar und über das verfassungsrechtlich durch Art. 3 Abs. 1 GG gebotene Maß\nhinaus bemüht, eine Gleichstellung der Unternehmer, die die Umgehungsmöglichkeit\ngenutzt haben, zu bewirken. Es begründet keinen Gleichheitsverstoß, dass dieses\nBemühen nicht zu einer vollständigen Gleichstellung geführt hat. Denn es gibt gerade keinen Anspruch auf die aus Sicht der Beschwerdeführerin zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung (vgl. BVerfGE 71, 255 <271>; 81, 156 <206>).\n\n Hinzu kommt, dass der weitere befristete Abschlag von 2 % auch deshalb nicht zu        30\nbeanstanden ist, weil es dem Gesetzgeber unbenommen ist, die wirtschaftlichen Folgen des Verhaltens der betroffenen Unternehmer für die gesetzlichen Krankenkassen bei der Neuregelung zu berücksichtigen. Insofern entspricht der weitere Abschlag von 2 %, den ein Unternehmer gewähren muss, wenn er in den Genuss der\nAnrechnung einer Preissenkung kommen möchte, bei typisierender Betrachtung etwa dem zusätzlich zu Lasten der Krankenkassen erzielten Gewinn. Dieser beträgt\n10 % in einem Zeitraum von drei Monaten, was auf das Jahr gerechnet 2,5 % entspricht. Dieser Betrag wird von der Neuregelung, die 2 % für 12 Monate vorsieht,\nnicht erreicht.\n\n 4. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen den befristeten weiteren Abschlag          31\nvon 2 % unter dem Gesichtspunkt wendet, dass ihr damit in der Vergangenheit rechtmäßig erlangte Vorteile wieder entzogen werden, ist Art. 12 Abs. 1 GG als Prüfungsmaßstab heranzuziehen.\n\n  a) Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Neuregelung insoweit einen Grundrechtseingriff oder eine eingriffsgleiche Beeinträchtigung darstellt. Denn der Abschlag in Höhe von 2 % ist nicht zwangsweise zu gewähren. Kein Unternehmer ist\nverpflichtet, von der bloß fakultativen Anrechnungsmöglichkeit des § 130 a Abs. 3 b\nSatz 6 SGB V Gebrauch zu machen. Allerdings stellt sich die Regelung als Teil einer\numfassenden und als solche in Art. 12 Abs. 1 GG eingreifenden Preisreglementierung dar. Darüber hinaus besteht ein erheblicher wirtschaftlicher Druck, die Anrechnungsmöglichkeit zu nutzen. Art. 12 Abs. 1 GG schützt die Berufsfreiheit grundsätzlich auch vor solchen faktischen Beeinträchtigungen, soweit sie sich als funktionales\nÄquivalent eines Eingriffs darstellen (vgl. BVerfGE 105, 252 <273>).\n\n  b) Auch bei Vorliegen eines Eingriffs oder einer eingriffsgleichen Beeinträchtigung   33\nwäre diese jedenfalls gerechtfertigt. Das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel liegt darin,\nden durch die Umgehung der gesetzlichen Regelung seitens einiger Unternehmer\nverursachten Mehraufwand der gesetzlichen Krankenversicherung zu kompensieren\n(vgl. BTDrucks 16/4247, S. 47). Zu diesem Zweck wird ein befristeter weiterer Abschlag erhoben, der sich an den zusätzlich erzielten Gewinnen orientiert. Diese Regelung ist zum Ausgleich des Mehraufwands geeignet und erforderlich. Auch die Angemessenheit begegnet angesichts des Gesamtziels der Sicherung der finanziellen\nStabilität der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. BVerfGE 114, 196 <244 ff.>)\n\n\n\n                                         8/10\n\nkeinen durchgreifenden Bedenken. Dass der Zuschlag von 2 % für die Beschwerdeführerin unzumutbare Wirkungen entfaltet, hat diese selbst nicht dargetan.\n\n  c) Eine andere Betrachtung ergibt sich auch nicht im Hinblick auf den Grundsatz des   34\nVertrauensschutzes (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). Entgegen der Ansicht\nder Beschwerdeführerin handelt es sich um keinen Fall der Rückwirkung. § 130 a\nAbs. 3 b Satz 6 SGB V knüpft an ein Verhalten nach Inkrafttreten des Gesetzes, nämlich an eine Preissenkung ab dem 1. April 2007, an und bewirkt Rechtsfolgen ausschließlich für die Zukunft. Angesichts dieser konkreten Ausgestaltung der gesetzlichen Regelung ist das gesetzgeberische Ziel, in der Vergangenheit entstandene\nEinbußen auszugleichen, unerheblich. Der Gesetzgeber hat eine Regelung gewählt,\ndie eine Rechtsposition der Beschwerdeführerin aus einer aus der Zeit vor dem 1.\nApril 2007 stammenden Rechtsbeziehung nicht antastet. Lediglich für die in diesem\nZusammenhang den Krankenkassen entstandenen Einbußen ist bei zukünftigen Geschäften in begrenztem Umfang ein Ausgleich zu leisten.\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   36\n\n                Papier                Steiner                 Gaier\n\n\n\n\n                                         9/10\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n15. Mai 2007 - 1 BvR 866/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 15. Mai 2007\n                - 1 BvR 866/07 - Rn. (1 - 36), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20070515_1bvr086607.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070515.1bvr086607\n\n\n\n\n                                    10/10\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/05/rk20070515_1bvr086607.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-05-15/1-bvr-866-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/05/rk20070515_1bvr086607.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/05/rk20070515_1bvr086607.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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