{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070511.2bvr054306","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2007-05-11","aktenzeichen":"2 BvR 543/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 543/06 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn Dr. M...\n\ngegen § 100 c StPO in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung des\n      Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 (akustische\n      Wohnraumüberwachung) vom 24. Juni 2005 (BGBl I S. 1841 ff.)\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Richter Broß,\n                                 die Richterin Osterloh\n                                 und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 11. Mai 2007 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen § 100 c StPO in der          1\nFassung des Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 (akustische Wohnraumüberwachung) vom 24. Juni\n2005 (BGBl I S. 1841 ff.).\n\n                                         I.\n  1. Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Urteil vom 3. März 2004 (BVerfGE 109,      2\n279) die Vorschriften der Strafprozessordnung zur Durchführung der akustischen\nÜberwachung von Wohnraum zu Zwecken der Strafverfolgung als mit dem Grundgesetz nicht in vollem Umfang vereinbar angesehen. Im Einzelnen erklärte es § 100 c\nAbs. 1 Nr. 3, § 100 d Abs. 3, § 100 d Abs. 5 Satz 2 und § 100 f Abs. 1 StPO für unvereinbar mit Art. 13 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 1 Abs. 1 GG. § 101 Abs. 1\nSatz 1 und Satz 2 StPO erklärte es für unvereinbar mit Art. 19 Abs. 4 GG, § 101\nAbs. 1 Satz 3 StPO für unvereinbar mit Art. 103 Abs. 1 GG und § 100 d Abs. 4 Satz 3\nin Verbindung mit § 100 b Abs. 6 StPO für unvereinbar mit Art. 19 Abs. 4 GG.\n\n Soweit die angegriffenen Vorschriften der Strafprozessordnung für unvereinbar mit     3\ndem Grundgesetz erklärt wurden, räumte das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 30. Juni 2005 ein, um einen verfassungsgemäßen Zustand herzustellen. Die mit der hier vorliegenden Verfassungsbeschwerde angegrif-\n\n\n\n                                        1/15\n\nfenen Bestimmungen des § 100 c StPO (BGBl I 2005 S. 1841 ff.) dienen der Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts.\n\n  2. Die angegriffene Regelung in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 (akustische Wohnraumüberwachung) lautet - soweit sie für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde von Bedeutung ist - wie folgt:\n\n                                      § 100 c                                         5\n\n(1) Ohne Wissen der Betroffenen darf das in einer Wohnung nichtöffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn\n\n1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand eine in Absatz 2 bezeichnete besonders schwere Straftat begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat,\n\n2. die Tat auch im Einzelfall besonders schwer wiegt,                                 8\n\n3. auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Äußerungen des Beschuldigten erfasst werden, die für die Erforschung des\nSachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Mitbeschuldigten von\nBedeutung sind, und\n\n4. die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines   10\nMitbeschuldigten auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos\nwäre.\n\n(2) […]                                                                              11\n\n(3) […]                                                                              12\n\n(4) Die Maßnahme darf nur angeordnet werden, soweit auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte, insbesondere zu der Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und\ndem Verhältnis der zu überwachenden Personen zueinander, anzunehmen ist, dass\ndurch die Überwachung Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht erfasst werden. Gespräche in Betriebs- oder Geschäftsräumen sind in der Regel nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung\nzuzurechnen. Das Gleiche gilt für Gespräche über begangene Straftaten und Äußerungen, mittels derer Straftaten begangen werden.\n\n(5) Das Abhören und Aufzeichnen ist unverzüglich zu unterbrechen, soweit sich        14\nwährend der Überwachung Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Äußerungen, die\ndem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. Aufzeichnungen über solche Äußerungen sind unverzüglich zu löschen. Erkenntnisse\nüber solche Äußerungen dürfen nicht verwertet werden. Die Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer Löschung ist zu dokumentieren. Ist eine Maßnahme nach\nSatz 1 unterbrochen worden, so darf sie unter den in Absatz 4 genannten Voraussetzungen fortgeführt werden. Im Zweifel ist über die Unterbrechung oder Fortfüh-\n\n\n                                        2/15\n\nrung der Maßnahme unverzüglich eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen;\n§ 100 d Abs. 4 gilt entsprechend.\n\n(6) In den Fällen des § 53 ist eine Maßnahme nach Absatz 1 unzulässig; ergibt sich       15\nwährend oder nach Durchführung der Maßnahme, dass ein Fall des § 53 vorliegt,\ngilt Absatz 5 Satz 2 bis 4 entsprechend. In den Fällen der §§ 52 und 53 a dürfen aus\neiner Maßnahme nach Absatz 1 gewonnene Erkenntnisse nur verwertet werden,\nwenn dies unter Berücksichtigung der Bedeutung des zugrunde liegenden Vertrauensverhältnisses nicht außer Verhältnis zum Interesse an der Erforschung des\nSachverhalts oder der Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten steht.\nSind die zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten einer Beteiligung oder einer Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig, so sind die Sätze 1\nund 2 nicht anzuwenden.\n\n(7) Soweit ein Verwertungsverbot nach Absatz 5 in Betracht kommt, hat die Staatsanwaltschaft unverzüglich eine Entscheidung des anordnenden Gerichts über die\nVerwertbarkeit der erlangten Erkenntnisse herbeizuführen. Soweit das Gericht eine\nVerwertbarkeit verneint, ist dies für das weitere Verfahren bindend.\n\n                                          II.\n 1. Der Beschwerdeführer ist Mitglied der Humanistischen Union, einer unabhängigen Bürgerrechtsinitiative, die sich für den Schutz und die Durchsetzung der Menschen- und Bürgerrechte einsetzt. Außerdem ist er Fraktionsvorsitzender im Stadtrat\nder Stadt B. Ferner ist er Partner einer mittelgroßen Anwaltskanzlei, der auch ein\nFachanwalt für Strafrecht angehört; nach eigenen Angaben übernimmt der Beschwerdeführer auch selbst Wirtschaftsstrafverteidigungen. Er sieht sich durch\n§ 100 c StPO in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des\nBundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 selbst, unmittelbar und gegenwärtig\nbetroffen.\n\n  2. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die Vorschrift des § 100 c (Absätze 1,   18\n4, 6 und 7) StPO nicht die Voraussetzungen erfülle, die das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 3. März 2004 aufgestellt habe, damit eine Abhörmaßnahme verfassungsgemäß unter Berücksichtigung von Art. 1 und Art. 13 GG durchgeführt werden kann.\n\n  a) Entgegen den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts fehle es nach wie vor           19\nan einer gesetzlichen Regelung, in welchen Fällen der absolut geschützte Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen ist bzw. die Vermutung dafür spricht und\nfolglich von vornherein Überwachungsmaßnahmen zu unterbleiben hätten. Das Bundesverfassungsgericht habe ausdrücklich gesetzliche Regelungen gefordert und die\nSicherung des absolut geschützten Kernbereichs privater Lebensgestaltung gerade\nnicht den Ermittlungsbehörden oder der Gesetzesauslegung durch die Fachgerichte\nüberlassen wollen. Es fehle eine positiv formulierte Regelung dahingehend, in welchen Fällen vermutlich der absolut geschützte Kernbereich privater Lebensgestal-\n\n\n                                         3/15\n\ntung tangiert ist und deshalb grundsätzlich keine Überwachungsmaßnahme durchgeführt werden kann. Insbesondere habe der Gesetzgeber entgegen der Vorgaben des\nBundesverfassungsgerichts nicht festgelegt, dass eine Vermutung für kernbereichsrelevante Gespräche bestehe bei Räumen, denen typischerweise oder im Einzelfall\ndie Funktion als Rückzugsbereich der privaten Lebensgestaltung zukomme.\n\n b) Die Regelung des § 100 c Abs. 6 Satz 2 StPO stehe zudem im Widerspruch zum          20\nLeitsatz 2 des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004, wonach für\neine Abwägung zwischen der Unverletzlichkeit der Wohnung und dem Strafverfolgungsinteresse nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kein Raum sei. In direktem\nWiderspruch hierzu regle § 100 c Abs. 6 Satz 2 StPO, dass Gespräche mit Zeugnisverweigerungsberechtigten nach § 52 StPO abgehört werden könnten und eine Verwertung der Erkenntnisse nur von einer Abwägung zwischen dem Interesse an der\nErforschung des Sachverhalts oder der Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten einerseits und der Bedeutung des zugrunde liegenden Vertrauensverhältnisses andererseits abhinge.\n\n c) Ferner ziehe das Gesetz den Kreis derjenigen Gesprächspartner, die ebenfalls        21\ndem Kernbereich privater Lebensgestaltung zugeordnet werden könnten, zu eng.\nDas Bundesverfassungsgericht habe dargelegt, dass der Schutz des Kernbereichs\nauch die Kommunikation mit anderen Personen des besonderen Vertrauens umfasse. Der Gesetzgeber habe sich in § 100 c Abs. 6 Satz 1 StPO wiederum nur auf Personen, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52, § 53 oder § 53 a StPO zusteht, beschränkt.\n\n d) Das Gesetz enthalte zudem keine ausdrückliche Regelung dahingehend, dass            22\neine räumliche und zeitliche Rundumüberwachung und eine automatische Aufzeichnung der Gespräche generell unzulässig sind.\n\n  e) Schließlich habe das Bundesverfassungsgericht verbindlich festgelegt, dass es      23\n\"zur Herstellung eines verfassungsgemäßen Zustandes ... einer Regelung [bedarf],\nnach der eine Verwendung von Informationen, die durch eine akustische Wohnraumüberwachung erlangt worden sind, nur dann zulässig ist, wenn die Verwertbarkeit der\nInformationen zuvor von einer unabhängigen Stelle, ..., überprüft worden ist\". Erforderlich sei demnach eine gesetzliche Regelung, wonach alle erlangten Informationen\nzunächst durch eine unabhängige Stelle auf ihre Verwertbarkeit hin zu überprüfen\nseien. Das angegriffene Gesetz regele demgegenüber in § 100 c Abs. 7 StPO nur,\ndass die Staatsanwaltschaft selbst darüber entscheide, ob ein Verwertungsverbot in\nBetracht komme und dass sie nur in diesem Fall zur Einholung einer gerichtlichen\nEntscheidung verpflichtet sei.\n\n                                         III.\n 1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.                                             24\n\n  a) Die Verfassungsbeschwerde beschränkt sich auf die Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit der Absätze 1, 4, 6 und 7 des § 100 c StPO. Allerdings trägt der\n\n\n                                         4/15\n\nBeschwerdeführer nicht vor, inwieweit die Regelung des § 100 c Abs. 1 StPO gegen\ndie Verfassung verstoßen könnte. Sein Vorbringen genügt insoweit nicht den Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Daher ist im Rahmen dieser Verfassungsbeschwerde lediglich die Verfassungsmäßigkeit des § 100 c\nAbs. 4, 6 und 7 StPO zu prüfen.\n\n Die Verfassungswidrigkeit der übrigen Vorschriften der Strafprozessordnung zur        26\nakustischen Wohnraumüberwachung (§ 100 d bis § 100 f StPO) macht der Beschwerdeführer nicht geltend.\n\n  b) Der Beschwerdeführer ist beschwerdebefugt. Die Beschwerdebefugnis setzt,          27\nwenn sich eine Verfassungsbeschwerde - wie hier - unmittelbar gegen ein Gesetz\nrichtet, voraus, dass der Beschwerdeführer durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen ist (vgl. BVerfGE 1, 97\n<101 ff.>; 109, 279 <305>; stRspr).\n\n  aa) Die Voraussetzung der eigenen und gegenwärtigen Betroffenheit ist grundsätzlich erfüllt, wenn der Beschwerdeführer darlegt, dass er mit einiger Wahrscheinlichkeit durch die auf den angegriffenen Vorschriften beruhenden Maßnahmen in seinen\nGrundrechten berührt wird (vgl. BVerfGE 100, 313 <354>; 109, 279 <307 f.>). Der\nBeschwerdeführer hat dargelegt, dass er als Anwalt einer mittelgroßen Anwaltskanzlei von Abhörmaßnahmen betroffen sein könnte, zumal er selbst \"auch Wirtschaftstrafverteidigungen\" übernehme und in seiner Kanzlei ein Fachanwalt für Strafrecht\nbeschäftigt sei. In dieser Eigenschaft fänden zahllose Gespräche in der Kanzlei wie\nauch in Wohnungen oder Geschäftsräumen von Mandanten statt.\n\n  Diese Darlegungen genügen zur Annahme einer eigenen und gegenwärtigen Betroffenheit. Betroffener kann jeder sein, in dessen Persönlichkeitsrechte durch die\nakustische Wohnraumüberwachung eingegriffen wird, auch wenn er nicht Zielperson\nder Anordnung ist (vgl. BVerfGE 109, 279 <308>). Die Möglichkeit, Objekt einer\nakustischen Wohnraumüberwachung zu werden, besteht praktisch für jedermann\n(BVerfG, a.a.O.).\n\n bb) Der Beschwerdeführer kann sich auch darauf berufen, von den angegriffenen         30\nRegelungen unmittelbar betroffen zu sein. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn\ndie angegriffenen Bestimmungen, ohne eines weiteren Vollzugsakts zu bedürfen, die\nRechtsstellung des Beschwerdeführers verändern (vgl. BVerfGE 97, 157 <164>; 102,\n197 <207>). Das ist auch dann anzunehmen, wenn dieser gegen einen denkbaren\nVollzugsakt nicht oder nicht in zumutbarer Weise vorgehen kann (vgl. BVerfGE 100,\n313 <354>; 109, 279 <306 f.>).\n\n  Das Abhören des nichtöffentlich gesprochenen Worts in Wohnungen ist eine Maßnahme, von der der Betroffene weder vor noch während der Durchführung etwas erfährt, so dass fachgerichtlicher Rechtsschutz insoweit nicht in Anspruch genommen\nwerden kann (BVerfGE 109, 279 <307>). Auch der Umstand, dass § 100 d Abs. 8\nStPO eine nachträgliche Benachrichtigung der Beteiligten von den getroffenen Maß-\n\n\n\n                                        5/15\n\nnahmen vorsieht, steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht entgegen\n(BVerfG, a.a.O. zur damaligen inhaltlich entsprechenden Regelung des § 101 Abs. 1\nStPO).\n\n  c) Die Verfassungsbeschwerde wurde innerhalb der Frist des § 93 Abs. 3 BVerfGG        32\neingelegt. Das angegriffene Gesetz trat am 1. Juli 2005 in Kraft (Art. 8 des Gesetzes\nzur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004, BGBl\nI 2005 S. 1846). Die Verfassungsbeschwerde ist am 8. März 2006 beim Bundesverfassungsgericht eingegangen.\n\n 2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein          33\nAnnahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Die angegriffenen gesetzlichen Bestimmungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten.\n\n a) Maßstab zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der in der Strafprozessordnung         34\nenthaltenen Ermächtigungen zur akustischen Wohnraumüberwachung sind insbesondere Art. 13 Absätze 1 und 3 sowie Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1\nGG.\n\n Art. 13 Abs. 1 GG enthält eine spezielle Gewährleistung des Schutzes vor staatlicher akustischer Überwachung der räumlichen Privatsphäre, die die allgemeinere\nVorschrift des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG insoweit verdrängt.\nDer Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung\nmit Art. 1 Abs. 1 GG greift hingegen ein, soweit von der Wohnraumüberwachung Personen betroffen werden, die sich nicht auf Art. 13 Abs. 1 GG berufen können, etwa\nweil sie sich nur zufällig in einer Wohnung aufhalten, die nach § 100 c StPO abgehört\nwird (BVerfGE 109, 279 <325 f.>).\n\n Der Schutz der räumlichen Privatsphäre und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts       36\nkann im Einzelfall durch andere Grundrechte, wie insbesondere Art. 4 Absätze 1 und\n2 sowie Art. 6 Absätze 1 und 2 GG, ergänzt sein. So kann von der Abhörmaßnahme\nzugleich der Schutz von Gesprächen zwischen Eheleuten in der eigenen Wohnung\ngemäß Art. 6 GG oder der Schutz von Gesprächen mit einem Geistlichen nach Art. 4\nGG betroffen sein (vgl. BVerfGE 109, 279 <326 f.>).\n\n  b) § 100 c StPO ermächtigt zum Abhören und Aufzeichnen von Wohnraumgesprächen und damit zu Eingriffen in die Grundrechte aus Art. 13 Abs. 1 und aus Art. 2\nAbs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Ein Eingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung kann sowohl im physischen Eindringen in den Wohnraum\nzur Anbringung von technischen Mitteln, als auch im Belauschen der Vorgänge in der\nWohnung liegen. Ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht liegt vor, soweit\nvon der Maßnahme Personen betroffen sind, die sich zufällig in der überwachten\nWohnung aufhalten und nicht durch das speziellere Grundrecht des Art. 13 Abs. 1\nGG geschützt sind.\n\n c) Die angegriffenen Regelungen werden den sich unmittelbar aus Art. 13 Abs. 3         38\n\n\n                                         6/15\n\nGG ergebenden materiellen und formellen Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines Eingriffs in die räumliche Privatsphäre gerecht. Der Gesetzgeber hat die verfassungsrechtlichen Maßstäbe, die der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in\nseinem Urteil vom 3. März 2004 entwickelt hat, beachtet.\n\n  aa) (1) Die zur Ausgestaltung des Art. 13 Abs. 3 GG erlassenen Vorschriften müssen hinreichende Vorkehrungen dafür treffen, dass Eingriffe in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung unterbleiben und die Menschenwürde gewahrt wird (vgl. Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom\n3. März 2004, BVerfGE 109, 279 <318 ff.>). Um eine Kernbereichsverletzung von\nvorneherein zu vermeiden, sind danach vor Beginn der Maßnahme im Rahmen der\nvon den Strafverfolgungsbehörden vorzunehmenden Prognose mögliche Indikatoren\nfür kernbereichsrelevante Handlungen in der zu überwachenden Wohnung zu beachten. So können die Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und das Verhältnis der\nanwesenden Personen zueinander Anhaltspunkte dafür liefern, ob durch die Maßnahme Äußerungen erfasst werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung\nzuzurechnen sind. Es besteht eine Vermutung für Gespräche aus dem unantastbaren Kernbereich, wenn sich jemand allein oder ausschließlich mit Personen in der\nWohnung aufhält, zu denen er in einem besonderen, den Kernbereich betreffenden\nVertrauensverhältnis steht, etwa mit dem Ehepartner, Geschwistern und Verwandten\nin gerade Linie, insbesondere wenn sie im selben Haushalt leben, oder sonstigen\nengsten Vertrauten (vgl. BVerfGE 109, 279 <320 ff.>). Andererseits ist es gerechtfertigt, bei Gesprächen in Betriebs- und Geschäftsräumen typischerweise von einem\nSozialbezug auszugehen. Ebenfalls nicht zum unantastbaren Kernbereich gehören\nGespräche, die Angaben über begangene Straftaten enthalten (BVerfGE 109, 279\n<319>).\n\n  (2) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, den Kernbereich positiv, unter Nennung der in\ndem Urteil des Bundesverfassungsgerichts angeführten Beispiele gesetzlich zu definieren und die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellte Vermutung für dem unantastbaren Kernbereich zurechenbare Gespräche bei Räumen, denen typischerweise\noder im Einzelfall die Funktion als Rückzugsbereich der privaten Lebensgestaltung\nzukommt, in den Gesetzestext ausdrücklich aufzunehmen.\n\n Der Gesetzgeber hat sich bei der Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Vorgaben in § 100 c Abs. 4 Satz 1 StPO für eine so genannte negative Kernbereichsprognose entschieden. Danach darf die Maßnahme nur angeordnet werden, wenn auf\nGrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass durch die Überwachung\nkernbereichsrelevante Äußerungen nicht erfasst werden. Ausweislich der Gesetzesbegründung wurde angesichts der Vielzahl der denkbaren Lebenssituationen, in denen es zu einer Gefährdung des Kernbereichs privater Lebensgestaltung in Wohnräumen kommen kann, davon abgesehen, diesen Kernbereich im Gesetz zu\ndefinieren oder anhand von Regelbeispielen zu exemplifizieren (BTDrucks 15/4533,\nS. 14). Der Kernbereich privater Lebensgestaltung habe bereits durch die Rechtspre-\n\n\n                                         7/15\n\nchung des Bundesverfassungsgerichts Konturen erhalten, die eine Auslegung und\nAnwendung der Vorschrift auf den konkreten Fall ermöglichten. Dies stehe auch im\nEinklang mit der weiteren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach\nder Schutzbereich der Menschenwürde stets vom Eingriff her und \"nur in Ansehung\ndes konkreten Falles\" definiert werden könne (BTDrucks 15/4533, S. 14; zustimmend\nLöffelmann, NJW 2005, S. 2033 f.).\n\n  (3) Das Grundgesetz gebietet den Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung, gibt aber nicht im Einzelnen vor, wie dieser Schutz zu gewährleisten ist. Die\nAusgestaltung im Einzelnen ist Aufgabe des zuständigen Gesetzgebers, dem hierbei\nein weiter Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. Rogall, ZG 2005,\nS. 164 <165, 170>). Im Rahmen dieses Gestaltungsspielraums darf sich der Gesetzgeber auch unbestimmter, auslegungsbedürftiger Rechtsbegriffe bedienen (vgl. etwa\nBVerfGE 8, 274 <326>; 13, 153 <161>; 56, 1 <12>).\n\n  Dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers sind durch den Bestimmtheitsgrundsatz und das Gebot der Normenklarheit Grenzen gesetzt. Danach muss eine Norm in\nihren Voraussetzungen und in ihrer Rechtsfolge hinreichend bestimmt und begrenzt\nformuliert sein, so dass die von ihr Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach ausrichten können (vgl. BVerfGE 21, 73 <79>; 25, 269 <285>; 87, 287\n<317 f.>). Das Gebot der Normenklarheit zwingt den Gesetzgeber aber nicht, Regelungstatbestände für jeden denkbaren Einzelfall mit genau erfassbaren Maßstäben\nzu schaffen. An die tatbestandliche Fixierung dürfen keine nach der konkreten Sachlage unerfüllbaren Anforderungen gestellt werden (BVerfGE 56, 1 <12 f.>). Es ist Aufgabe der Fachgerichte, die bei der Gesetzesanwendung auf den konkreten Einzelfall\nauftauchenden Rechtsfragen mit Hilfe anerkannter Auslegungsmethoden zu klären.\nEine solche Auslegungsfähigkeit und -bedürftigkeit nimmt einer gesetzlichen Regelung noch nicht die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit (vgl. BVerfGE 21, 209\n<215>; 79, 106 <120>; 102, 254 <337>).\n\n  (4) Den aus der Verfassung unmittelbar folgenden Grundsatz, dass Eingriffe durch      44\ndie akustische Überwachung von Wohnungen in den Kernbereich privater Lebensgestaltung zu unterbleiben haben, hat der Gesetzgeber in § 100 c Abs. 4 Satz 1 StPO\nfestgeschrieben. Ferner haben die vom Bundesverfassungsgericht identifizierten Indikatoren für kernbereichsrelevante Gespräche - die Art der zu überwachenden Räume sowie der beteiligten Personen - Eingang in die Neuregelung des § 100 c Abs. 4\nSatz 1 StPO gefunden. Durch die Regelvermutungen in § 100 c Abs. 4 Sätze 2 und 3\nStPO für Gespräche in Büro- und Geschäftsräumen sowie für Gespräche über Straftaten erfährt der unbestimmte Gesetzesbegriff des \"Kernbereichs privater Lebensgestaltung\" weitere Konkretisierung (siehe auch Löffelmann, NJW 2005, S. 2033\n<2034>).\n\n  Damit hat sich der Gesetzgeber an den zentralen Aussagen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 orientiert und die gesetzlichen Vorschriften an dem Schutz der Privatsphäre ausgerichtet. Wann ein Sachverhalt dem unan-\n\n\n\n                                         8/15\n\ntastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen ist und wann er lediglich den unter bestimmten Voraussetzungen dem staatlichen Zugriff offen stehenden Bereich betrifft, lässt sich nur schwer umschreiben. Diese Frage kann nur von\nFall zu Fall unter Berücksichtigung seiner Besonderheiten entschieden werden (vgl.\nBVerfGE 34, 238 <248>; 80, 367 <374>; 109, 279 <314>). In Anbetracht dessen,\ndass eine abstrakte, alle denkbaren Sachverhaltskonstellationen konkret umschreibende Definition des Kernbereichs privater Lebensgestaltung nur schwer möglich\nsein wird, steht es dem Gesetzgeber offen, ob er eine allgemeine, auslegungsfähige Formulierung wählt, oder aber mittels der Konstruktion von nicht abschließenden\nRegelbeispielen eine noch weitergehende Konkretisierung vornimmt (vgl. BVerfGE\n21, 73 <79>). Eine ausdrückliche Verpflichtung, den Kernbereich privater Lebensgestaltung durch weitergehende gesetzliche Normierung zu konkretisieren, enthält die\nVerfassung nicht.\n\n  Vorliegend ist eine Auslegung und Anwendung der angegriffenen Vorschrift, die den      46\nAnforderungen des Grundgesetzes genügt, ohne weiteres möglich. Die Gesetzesbegründung (BTDrucks 15/4533), Literatur und Rechtsprechung und insbesondere die\nAusführungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 ermöglichen eine Handhabung der Vorschrift, die den Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung sicherstellt. Schon der Gesetzeswortlaut ordnet unmissverständlich\nan, dass der Kernbereich privater Lebensgestaltung zu achten ist. Darüber hinaus\ndarf davon ausgegangen werden, dass sich die Strafverfolgungsbehörden an die gesetzlichen Regelungen halten und dementsprechend die in der Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts aufgestellten Grundsätze in ihre Überlegungen einbeziehen. Das Grundgesetz fordert hingegen nicht, dass der Schutz des unantastbaren\nBereichs privater Lebensgestaltung durch umfangreiche, detailfreudige Regelungen\ngeregelt wird. Entscheidend ist, dass dem Gesetz hinreichend deutlich zu entnehmen\nist, welche Grenzen den Ermittlungsbehörden bei der Wohnraumüberwachung gesetzt sind. Schließlich ist auch zweifelhaft, ob eine Regelung, die anhand von Regelbeispielen bestimmte Situationen beschreibt, in denen eine Vermutung für einen absoluten Schutz der Privatsphäre besteht, einen wirksameren Schutz des\nKernbereichs privater Lebensgestaltung gewährleistet. Zwar ergeben sich für den\nRechtsanwender Anhaltspunkte dafür, in welchen Fällen der Gesetzgeber eine kernbereichsrelevante Situation annimmt. In allen anderen Fällen besteht aber dann die\nGefahr, dass die Überwachung wegen Fehlens eines Regelbeispiels fortgesetzt wird,\nauch wenn die Situation darauf hindeutet, dass möglicherweise der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen ist. Im Hinblick auf die vielfältigen Situationen, in\ndenen eine Wohnraumüberwachung stattfinden kann, genügt eine Regelung, die\ndem Rechtsanwender hinreichend deutlich vorgibt, dass die Überwachung zu beenden ist, wenn die Gefahr besteht, den Kernbereich privater Lebensgestaltung zu verletzen.\n\n Darüber hinaus ist eine weitere Konkretisierung des Kernbereichs privater Lebensgestaltung durch die Fachgerichte - auch unter Berücksichtigung des Urteils des\n\n\n\n                                         9/15\n\nBundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 - möglich und zu erwarten (vgl. z.B.\nUrteil des Bundesgerichtshofs vom 10. August 2005 - 1 StR 140/05 -, NJW 2005,\nS. 3295 ff.).\n\n  bb) (1) Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 3. März 2004 klargestellt,    48\ndass zur Wahrung der Menschenwürde ein absoluter Schutz des Verhaltens in den\nRäumen der Privatwohnung erforderlich ist, soweit sich dieses Verhalten als individuelle Entfaltung im Kernbereich privater Lebensgestaltung darstellt (BVerfGE 109, 279\n<314>). Dieser absolute Schutz darf nicht durch Abwägung mit den Strafverfolgungsinteressen nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes relativiert werden\n(BVerfGE 109, 279 <314> unter Bezugnahme auf BVerfGE 34, 238 <245>).\n\n  (2) In Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 bestimmt § 100 c Abs. 4 Satz 1 StPO, dass die Maßnahme nur angeordnet werden\ndarf, soweit auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass durch die\nÜberwachung Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht erfasst werden. Ergänzend hierzu bestimmt § 100 c Abs. 6 Satz 1\nHalbsatz 1 StPO, dass in den Fällen des § 53 StPO (Gespräche mit Zeugnisverweigerungsberechtigten nach § 53 StPO, z.B. Geistliche, Verteidiger eines Beschuldigten, Ärzte) eine Abhörmaßnahme grundsätzlich unzulässig ist. Außerdem regelt\n§ 100 c Abs. 6 Satz 2 StPO, dass in den Fällen der §§ 52 und 53 a StPO (Gespräche\nmit Zeugnisverweigerungsberechtigten nach § 52, § 53 a StPO, z.B. Ehegatte, Lebenspartner, Verwandte in gerade Linie) die aus einer Abhörmaßnahme gewonnenen Erkenntnisse nur verwertet werden dürfen, wenn dies unter Berücksichtigung der\nBedeutung des zugrunde liegenden Vertrauensverhältnisses nicht außer Verhältnis\nzum Interesse an der Erforschung des Sachverhalts oder der Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten steht.\n\n  (3) Der Beschwerdeführer sieht in der Regelung des § 100 c Abs. 6 Satz 2 StPO einen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass bei Eingriffen in den\nKernbereich privater Lebensgestaltung für eine Abwägung nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kein Raum ist. § 100 c Abs. 6 Satz 2 StPO sehe in verfassungswidriger Weise eine Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes\nzwischen der Unverletzlichkeit der Wohnung und dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse vor.\n\n (4) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers schreibt § 100 c Abs. 6 Satz 2          51\nStPO lediglich hinsichtlich der Frage nach der Verwertbarkeit von durch eine zulässige Abhörmaßnahme gewonnenen Erkenntnissen eine Abwägung nach Maßgabe\ndes Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vor. Von Verfassungs wegen ist bei der Frage\nnach der Zulässigkeit der Anordnung einer Abhörmaßnahme und damit auf der Ebene der Beweiserhebung eine Abwägung nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit\nnicht vorgesehen. § 100 c Abs. 4 Satz 1 StPO gewährleistet die Unantastbarkeit des\nKernbereichs privater Lebensgestaltung uneingeschränkt und sieht nicht vor, dass\ndie Ermittlungsbehörden bei der Durchführung der Maßnahme in eine Abwägung ein-\n\n\n\n                                        10/15\n\ntreten, ob ein Fall besonders gravierender Kriminalität vorliegt. § 100 c Abs. 5 StPO\nordnet darüber hinaus an, dass das Abhören und Aufzeichnen unverzüglich zu unterbrechen ist, soweit sich während der Überwachung Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen\nsind, erfasst werden. Auch hier ist eine Abwägung nicht vorgesehen.\n\n  Kernbereichsrelevante Gespräche mit nahen Angehörigen, die zugleich Zeugnisverweigerungsberechtigte nach § 52 StPO sind, dürfen bereits wegen § 100 c Abs. 4\nSatz 1 StPO nicht abgehört werden (Wolter, in: Systematischer Kommentar zur\nStPO, Loseblatt, Stand: Oktober 2006, § 100 c Rn. 6). § 100 c Abs. 6 Satz 2 StPO\nsoll - eine zulässige Abhörmaßnahme vorausgesetzt - zusätzlich den Interessen der\ndurch Zeugnisverweigerungsrechte geschützten Personen Rechnung tragen (BT-Drucks 15/4533, S. 15). Das Zeugnisverweigerungsrecht von Angehörigen nach § 52\nStPO dient der Rücksichtnahme auf die Zwangslage eines Zeugen, der zur Wahrheit\nverpflichtet ist, aber befürchten muss, dadurch einem Angehörigen zu schaden (vgl.\nBVerfGE 109, 279 <322>; BGHSt 2, 351 <354>; 22, 35 <36 f.>; 27, 231 <232>). Mit\nder akustischen Wohnraumüberwachung läuft dieses Zeugnisverweigerungsrecht\nins Leere, weil der Zeugnisverweigerungsberechtigte, dessen Aussagen im Rahmen\nder Abhörmaßnahme bereits aufgenommen wurden, keine Möglichkeit zur Verweigerung seines Zeugnisses hat. Dem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 und § 53 a\nStPO wird durch § 100 c Abs. 6 Satz 2 StPO bei der Entscheidung über die Verwertung von gewonnenen Erkenntnissen aus einer zulässigen Abhörmaßnahme Rechnung getragen. Die Verwertung eines Gesprächs zwischen dem Beschuldigten und\ndem Zeugnisverweigerungsberechtigten nach § 52, § 53 a StPO als Beweismittel ist\nverboten, wenn die Bedeutung des zugrunde liegenden Vertrauensverhältnisses außer Verhältnis zum Interesse an der Erforschung des Sachverhalts oder der Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten steht.\n\n cc) (1) Der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung umfasst auch die         53\nKommunikation mit anderen Personen des besonderen Vertrauens (vgl. BVerfGE\n109, 279 <322> unter Hinweis auf BVerfGE 90, 255 <260>). Deren Kreis deckt sich\nnur teilweise mit den in § 52, § 53 und § 53 a StPO genannten Zeugnisverweigerungsberechtigten.\n\n (2) Die Regelung des § 100 c Abs. 4 Satz 1 StPO genügt auch mit Blick auf den          54\nKreis der im Rahmen des Kernbereichs privater Lebensgestaltung zu berücksichtigenden Personen den verfassungsrechtlichen Anforderungen.\n\n Der Gesetzgeber hat bei der Neufassung des § 100 c Abs. 4 StPO auf eine weitergehende gesetzliche Normierung des Personenkreises, für den eine Vermutung für\nkernbereichsrelevante Gespräche besteht, verzichtet. Die Neuregelung stellt vielmehr generell auf den Begriff des \"Kernbereichs privater Lebensgestaltung\" sowie\nallgemein auf das \"Verhältnis der zu überwachenden Personen zueinander\" ab. Der\nKreis der Personen, bei denen eine Vermutung für kernbereichsrelevante Gespräche\nbesteht, wird damit offen gelassen und ist der Auslegung zugänglich. Eine Beschrän-\n\n\n\n                                        11/15\n\nkung des Beweiserhebungsverbots auf Zeugnisverweigerungsberechtigte nach\n§§ 52 ff. StPO sieht die Neuregelung - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - gerade nicht vor.\n\n  Darüber hinaus gehend stellt § 100 c Abs. 6 Satz 1 StPO ein generelles Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbot für Gespräche mit Zeugnisverweigerungsberechtigten nach § 53 StPO auf. Die Nennung der Zeugnisverweigerungsberechtigten in § 100 c Abs. 6 Satz 2 StPO ermöglicht nicht generell die Überwachung von\nGesprächen des Verdächtigen mit diesen Personen. Vielmehr regelt diese Vorschrift\nein Beweisverwertungsverbot. Dieses Beweisverwertungsverbot lässt das offen formulierte Beweiserhebungsverbot des § 100 c Abs. 4 Satz 1 StPO unberührt.\n\n  dd) (1) Das Abhören von Privatwohnungen, selbst wenn es grundsätzlich zulässig        57\nist, hat sich nach Auffassung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts in\nseinem Urteil vom 3. März 2004 auf Gesprächssituationen zu beschränken, die mit\nWahrscheinlichkeit strafverfahrensrelevante Inhalte umfassen. Eine zeitliche und\nräumliche \"Rundumüberwachung\" verletzt die Menschenwürde, wenn sie sich über\neinen längeren Zeitraum erstreckt und derart umfassend ist, dass nahezu lückenlos\nalle Bewegungen und Lebensäußerungen des Betroffenen registriert werden können\n(vgl. BVerfGE 109, 279 <323>).\n\n Ferner kann es der Schutz der Menschenwürde erforderlich machen, bei dem Abhören einer Privatwohnung auf eine nur automatische Aufzeichnung der abgehörten\nGespräche zu verzichten, um jederzeit die Ermittlungsmaßnahmen unterbrechen zu\nkönnen. Dies ermöglicht den sofortigen Abbruch der Überwachung, sobald im Rahmen der Überwachung einer Privatwohnung eine Situation eintritt, die dem unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen ist (vgl. BVerfGE 109,\n279 <324>).\n\n  (2) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bedurfte es keiner gesonderten gesetzlichen Regelung, in der das Verbot einer Rundumüberwachung ausgesprochen wird. Der Gesetzgeber hat durch vielfältige Regelungen deutlich gemacht,\ndass eine von Verfassungs wegen stets unzulässige Rundumüberwachung, mit der\nein umfassendes Persönlichkeitsprofil eines Beteiligten erstellt werden könnte, durch\nallgemeine verfahrensrechtliche Sicherungen auch ohne spezifische gesetzliche Regelung grundsätzlich ausgeschlossen sein soll (BVerfGE 112, 304 <319>; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl. 2006, § 100 c Rn. 2).\n\n § 100 c Abs. 5 Satz 1 StPO sieht vor, dass das Abhören und Aufzeichnen unverzüglich zu unterbrechen ist, soweit sich während der Überwachung Anhaltspunkte\ndafür ergeben, dass kernbereichsrelevante Äußerungen erfasst werden. Darüber\nhinaus enthalten § 100 d Abs. 1 Sätze 4 und 5 StPO Regelungen zur zeitlichen Begrenzung der Maßnahme. Gemäß § 100 d Abs. 4 Satz 1 StPO ist das anordnende\nGericht über den Verlauf und die Ergebnisse der Maßnahme zu unterrichten. Das\nGericht hat gemäß § 100 d Abs. 4 Satz 2 StPO den Abbruch der Maßnahme anzuordnen, sobald die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vorliegen.\n\n\n                                        12/15\n\n Darüber hinaus ist es nicht erforderlich, die verfassungsrechtlichen Anforderungen      61\nan die Durchführung einer Maßnahme ausdrücklich und für alle Fälle gesetzlich anzuordnen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Ermittlungsbehörden den erkennbar gewordenen Willen des Gesetzgebers und die verfassungsrechtlichen Maßstäbe bei ihren Maßnahmen beachten. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass im\nAnschluss an die durchgeführte Wohnraumüberwachung der Betroffene gemäß\n§ 100 d Abs. 8 StPO zu benachrichtigen und auf den nachträglichen Rechtsschutz\nhinzuweisen ist. Hierdurch werden die Ermittlungsbehörden verpflichtet, auch den\nUmfang der Wohnraumüberwachung offen zu legen, so dass etwaige Verfassungsverstöße festgestellt werden könnten. Von Verfassungs wegen besteht jedenfalls keine Verpflichtung zu einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, solange keine Erkenntnisse     vorliegen,    dass      die    Ermittlungsbehörden      gegen    das\nverfassungsrechtliche Verbot einer absoluten Rundumüberwachung verstoßen.\n\n  (3) Der Entscheidung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom               62\n3. März 2004 lässt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht entnehmen, dass eine automatische Aufzeichnung in jedem Fall von Verfassungs wegen zwingend unzulässig ist. Der Senat hat vielmehr dargelegt, dass auch im Fall der\nzulässigen Überwachung einer Privatwohnung größtmögliche Zurückhaltung geboten ist. So kann es der Schutz der Menschenwürde erforderlich machen, bei dem Abhören einer Privatwohnung auf eine nur automatische Aufzeichnung der Gespräche\nzu verzichten, um jederzeit die Ermittlungsmaßnahme unterbrechen zu können\n(BVerfGE 109, 279 <324>). Ein generelles Verbot automatischer Aufzeichnungen ist\nhingegen nicht ersichtlich, soweit keine Gefahr der Erfassung kernbereichsrelevanter\nGespräche besteht.\n\n Auch die Entscheidung darüber, ob eine Abhörmaßnahme mit Blick auf den absolut          63\ngeschützten Kernbereich mittels einer automatischen Aufzeichnung durchgeführt\nwerden kann, ist jeweils für den konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu treffen. Ein generelles gesetzliches Verbot von automatischen Aufzeichnungen ist dagegen nicht erforderlich. Der Gefahr von Kernbereichsverletzungen im\nZusammenhang mit der Aufzeichnung ist der Gesetzgeber begegnet, indem er in\n§ 100 c Abs. 5 Satz 1 StPO den unverzüglichen Abbruch des Abhörens und Aufzeichnens anordnet, soweit sich während der Überwachung Anhaltspunkte dafür ergeben, dass kernbereichsrelevante Äußerungen erfasst werden.\n\n ee) (1) Art. 13 Abs. 3 GG verlangt gesetzliche Regeln darüber, dass Daten nicht         64\nverwertet werden dürfen, die aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung stammen (vgl. BVerfGE 109, 279 <331>). Es ist - auch verfahrensrechtlich (vgl. BVerfGE\n109, 279 <333>) - sicherzustellen, dass die durch den Eingriff erlangten Erkenntnisse\nkeinerlei Verwendung im weiteren Ermittlungsverfahren oder in anderen Zusammenhängen finden. Erforderlich ist eine eindeutige Regelung, wer die gerichtliche Entscheidung im vorbereitenden Verfahren über die Verwertbarkeit der gewonnenen Erkenntnisse zu beantragen hat und dass eine Verpflichtung zur Einschaltung des\nGerichts besteht.\n\n\n                                         13/15\n\n  (2) § 100 c Abs. 7 Satz 1 StPO genügt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Diese Regelung sieht nunmehr\nvor, dass die Staatsanwaltschaft unverzüglich eine Entscheidung des anordnenden\nGerichts über die Verwertbarkeit der erlangten Erkenntnisse herbeizuführen hat, soweit ein Verwertungsverbot nach § 100 c Abs. 5 StPO in Betracht kommt. Es ist damit sowohl festgelegt, welche Behörde die gerichtliche Entscheidung zu beantragen\nhat, als auch, dass eine Verpflichtung hierzu besteht.\n\n  Von Verfassungs wegen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Staatsanwaltschaft      66\nein Beurteilungsspielraum dahingehend eingeräumt wird, ob ein Verwertungsverbot\nin Betracht kommt. Kommt ein Verwertungsverbot ersichtlich nicht in Betracht, wäre\nauch die Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Verwertbarkeit der\nErkenntnisse eine bloße Förmelei (vgl. auch Rogall, ZG 2005, S. 164 <176>). Der\nStaatsanwaltschaft kann es auf Grund ihrer eigenen Kompetenz anvertraut werden,\nselbst zu entscheiden, ob ein Verwertungsverbot überhaupt in Betracht kommt. Allein\ndie bloße Möglichkeit, dass die Staatsanwaltschaft die Grenze ihres Beurteilungsspielraums überschreiten könnte, führt nicht bereits zur Verfassungswidrigkeit der\nVorschrift. Der Gesetzgeber durfte jedenfalls davon ausgehen, dass die Staatsanwaltschaft gerade auch mit Blick auf den Grundrechtsschutz in verantwortungsbewusster Weise mit ihrem Beurteilungsspielraum umgehen wird.\n\n 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 68\n\n                Broß                 Osterloh             Mellinghoff\n\n\n\n\n                                        14/15\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n11. Mai 2007 - 2 BvR 543/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n                11. Mai 2007 - 2 BvR 543/06 - Rn. (1 - 68), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20070511_2bvr054306.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070511.2bvr054306\n\n\n\n\n                                       15/15\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-05-11/2-bvr-543-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100c","ref_norm":"100c","n":34},{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 53a","ref_norm":"53a","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100d","ref_norm":"100d","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100f","ref_norm":"100f","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100b","ref_norm":"100b","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-05-11/2-bvr-543-06","retrieved":"2026-07-10 10:56:03.360431+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2007-05-11/2-bvr-543-06","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2007-05-11","dockets":["2 BvR 543/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070511.2bvr054306","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070511.2bvr054306"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 11.05.2007 – 2 BvR 543/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-05-11/2-bvr-543-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/100c","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"100c","label":"§ 100c StPO","mentions":34},{"id":"GG/13","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"13","label":"Art 13 GG","mentions":7},{"id":"GG/1","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"1","label":"Art 1 GG","mentions":5},{"id":"StPO/53a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"53a","label":"§ 53a StPO","mentions":5},{"id":"StPO/52","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"52","label":"§ 52 StPO","mentions":4},{"id":"StPO/100d","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"100d","label":"§ 100d StPO","mentions":4},{"id":"StPO/53","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"53","label":"§ 53 StPO","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":2},{"id":"StPO/100f","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"100f","label":"§ 100f StPO","mentions":2},{"id":"StPO/101","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"101","label":"§ 101 StPO","mentions":2},{"id":"BVerfGG/92","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"92","label":"§ 92 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1},{"id":"GG/4","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"4","label":"Art 4 GG","mentions":1},{"id":"GG/6","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"6","label":"Art 6 GG","mentions":1},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1},{"id":"StPO/100b","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"100b","label":"§ 100b StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW 2007, 2753","basis":"cited_by_decisions","votes":2}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:56:03.360431+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}