{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070429.2bvr053202","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2007-04-29","aktenzeichen":"2 BvR 532/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 532/02 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn B...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Hilke Böttcher,\n                   Osterstraße 116, 20259 Hamburg -\ngegen a) den Beschluss des Landgerichts Bremen vom 5. März 2002 - 11 Qs 383/\n         2001 -,\n\n      b) den Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 29. August 2001 - 91 Gs\n         1438/01 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Richter Broß,\n                                die Richterin Osterloh\n                                und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29. April 2007 einstimmig beschlossen:\n\nDer Beschluss des Landgerichts Bremen vom 5. März 2002 - 11 Qs 383/2001 - und\nder Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 29. August 2001 - 91 Gs 1438/01 -\nverletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 13 Absätze 1 und\n2 des Grundgesetzes.\nDie Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Bremen\nzur Entscheidung über die Kosten zurückverwiesen.\nDie Freie Hansestadt Bremen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                   Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine strafprozessuale Durchsuchungsanordnung wegen handwerksrechtlicher Verstöße.\n\n\n\n                                       1/8\n\n                                        I.\n 1. Der Beschwerdeführer ist seit dem 9. April 1994 Inhaber eines Gewerbebetriebs,    2\nder als \"Holz- und Bautenschutzgewerbe\" angemeldet ist. Zugleich bestand eine Anmeldung bei der Handwerkskammer als handwerksähnliches Gewerbe gemäß § 18\nAbs. 2 HwO in Verbindung mit Anlage B zur Handwerksordnung (in der Fassung der\nBekanntmachung vom 24. September 1998).\n\n 2. Mit angegriffenem Beschluss vom 29. August 2001 ordnete das Amtsgericht wegen des Verdachts einer \"Ordnungswidrigkeit nach dem Gesetz zur Bekämpfung der\nSchwarzarbeit\" (SchwarzArbG) die Durchsuchung der Wohn- und Nebenräume des\nBeschwerdeführers an. Bei einer Kontrolle einer Baustelle in Bremen am 16. August\n2001 seien zwei Personen angetroffen worden, die für die Firma des Beschwerdeführers Putz- und Maurerarbeiten ausgeführt hätten. Der Beschwerdeführer sei aber lediglich mit dem Gewerbe Holz- und Bautenschutz gemeldet. Es bestehe daher der\nVerdacht der fehlenden Ausübungsberechtigung, mithin unerlaubte Handwerksausübung und damit Schwarzarbeit. Als aufzufindende Beweismittel werden \"Auftragsund Abrechnungsunterlagen für die o.a. Baustelle als auch weitere Geschäftsunterlagen/Rechnungen, Angebote, Korrespondenzen, Kontounterlagen, die den Umfang\nder Schwarzarbeit und der daran beteiligten Personen erkennen lassen\" genannt.\n\n  3. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies das Landgericht mit angegriffenem       4\nBeschluss vom 5. März 2002 als unbegründet zurück. Es hätten tatsächliche Anhaltspunkte für einen Verstoß des Beschwerdeführers gegen das Gesetz zur Bekämpfung\nder Schwarzarbeit vorgelegen. Die bei der Baustellenkontrolle am 16. August 2001\nangetroffenen Personen seien mit Putz- und Maurerarbeiten beschäftigt gewesen.\nNach eigenen Angaben hätten die Arbeiter auch Fliesen- und Malerarbeiten durchgeführt. Der Gesamtauftragswert habe 13.000 DM betragen. Eine Eintragung des Beschwerdeführers in der Handwerksrolle bestehe nicht.\n\n Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig, da die Ordnungswidrigkeit gemäß § 1           5\nAbs. 1 Nr. 3 SchwarzArbG mit einem Bußgeld bis zu 100.000 € geahndet werden\nkönne und zudem bei Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der\nSchwarzarbeit von einer großen Gemeinschädlichkeit auszugehen sei. Die Kammer\nhalte ferner - im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts -\ndie Meisterbriefpflicht für verfassungsgemäß, wenn auch möglicherweise für nicht\nmehr zeitgemäß.\n\n                                        II.\n Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 12, Art. 13,    6\nArt. 14, Art. 20 und Art. 103 GG.\n\n Bei der Baustellenkontrolle sei einer seiner Angestellten bei der Ausbesserung einer Fuge in einer Fensterlaibung angetroffen worden. Er habe damit eine zulässige\nTätigkeit im Holz- und Bautenschutzgewerbe ausgeübt.\n\n\n\n\n                                        2/8\n\n Die Pflicht zur Eintragung des selbständigen Betriebs eines zulassungspflichtigen      8\nHandwerks in die Handwerksrolle nach § 1 HwO, die regelmäßig erst nach Ablegung\nder Meisterprüfung möglich sei, sei mit Art. 12 GG nicht mehr zu vereinbaren. Außerdem begründeten europarechtliche Vorschriften eine Ungleichbehandlung zwischen\ndeutschen Handwerkern, die ihre Tätigkeit erst nach Ablegung der Meisterprüfung\nund Eintragung in die Handwerksrolle ausüben dürften, und EU-ausländischen Handwerkern, bei denen diese Einschränkung nicht gelte. Darüber hinaus seien die Vorschriften der Handwerksordnung insgesamt zu unbestimmt, so dass ein Verstoß gegen Art. 103 GG vorliege. Es sei nicht gesetzlich geregelt, welche Tätigkeiten ohne\nEintragung in die Handwerksrolle erlaubt und welche verboten seien.\n\n  Der Durchsuchungsbeschluss genüge ferner nicht den Anforderungen des Art. 13          9\nAbs. 1 GG. Er beinhalte keinerlei Begründung, so dass für den Beschwerdeführer\nnicht erkennbar gewesen sei, welche Taten ihm vorgeworfen würden. Der Tatvorwurf\nund die aufzufindenden Beweismittel seien nicht hinreichend konkret bezeichnet worden. Die Fachgerichte differenzierten nicht zwischen einer Ordnungswidrigkeit nach\n§ 117 HwO und § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwarzArbG. Anlass der Durchsuchungsanordnung sei zudem lediglich eine Baustellenkontrolle gewesen. Es habe mithin kein hinreichender Tatverdacht für eine Ordnungswidrigkeit nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit bestanden. Die Durchsuchung sei ferner unverhältnismäßig\ngewesen. Zunächst hätte der Beschwerdeführer zum Tatvorwurf befragt werden\nmüssen. Die Gerichte hätten auch nicht erwogen, ob die beanstandete Tätigkeit\nmöglicherweise dem Minderhandwerk zuzuordnen sei oder im unerheblichen Nebenbetrieb durchgeführt wurde.\n\n                                        III.\n 1. Die Freie Hansestadt Bremen hat von einer Stellungnahme zu der Verfassungsbeschwerde abgesehen.\n\n  2. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks weist darauf hin, dass nach der        11\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der schwerwiegende Eingriff einer\nDurchsuchung in angemessenem Verhältnis zur Stärke des bestehenden Tatverdachts und zur Schwere der Tat stehen müsse. In diesem Zusammenhang sei von\nBedeutung, in welcher Höhe die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bewehrt sei.\nGemäß § 117 Abs. 1 Nr. 1 HwO (in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998) handle ordnungswidrig, wer entgegen § 1 HwO ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betreibe, wobei die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € (bis 31. Dezember 2001: 20.000 Deutsche Mark) geahndet\nwerden könne. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwarzArbG (in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1995) handle ordnungswidrig, wer Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang erbringe, indem er ein Handwerk als stehendes Gewerbe\nselbständig betreibe, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein. Hier sehe der\nGesetzgeber in § 1 Abs. 2 SchwarzArbG einen Bußgeldrahmen von bis zu 100.000 €\n(bis 31. Dezember 2001: 200.000 Deutsche Mark) vor. Der Qualifikationstatbestand\n\n\n                                         3/8\n\ndes § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwarzArbG konsumiere den Grundtatbestand des § 117\nAbs. 1 HwO, soweit das qualifizierende Tatbestandsmerkmal \"Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfange\" gegeben sei. Durch dieses Tatbestandsmerkmal\nwerde zum Ausdruck gebracht, dass die Tathandlungen eine andere Qualität erreichten als beim Grundtatbestand des § 117 Abs. 1 Nr. 1 HwO, wobei auf den objektiven\nUmfang der Leistungen anhand der Kriterien Dauer, Häufigkeit, Regelmäßigkeit und\nIntensität abzustellen sei. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung durch den Ermittlungsrichter komme es daher auf die Frage an, ob sich der Anfangsverdacht auf\neine Ordnungswidrigkeit nach § 117 Abs. 1 Nr. 1 HwO oder auf eine solche nach § 1\nAbs. 1 Nr. 3 SchwarzArbG beziehe. Beide Vorschriften seien Ausdruck eines unterschiedlichen Unrechtsgehalts und könnten somit Einfluss auf die Ermessenserwägung haben. Während angesichts der Schwere der Tat und der Höhe der Bußgeldbewehrung eine Durchsuchung bei hinreichendem Verdacht einer Ordnungswidrigkeit\nnach § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwarzArbG in der Regel als verhältnismäßig anzusehen sei,\nmüsse bei Vorliegen eines Tatverdachts der unerlaubten Handwerksausübung nach\n§ 117 Abs. 1 HwO angesichts der geringeren Bußgeldbewehrung den persönlichen\nund tatsächlichen Umständen des Einzelfalls mehr Gewicht beigemessen werden.\nSo müsse auch dahingehend unterschieden werden, ob bei dem Verdächtigten lediglich der Formalakt der Eintragung ausstehe oder ob er auch den materiellen Voraussetzungen für eine Handwerksrolleneintragung nicht genüge. Nur in letzterem Fall\nkomme überhaupt in Betracht, der Tat eine derartige Schwere beizumessen, die eine\nDurchsuchungsanordnung als verhältnismäßig erscheinen lasse.\n\n  Andererseits stehe ein geringeres Angriffsmittel als die Durchsuchung und Beschlagnahme in der Regel nicht zur Verfügung. Auch sei die Aufforderung zur freiwilligen Herausgabe von Unterlagen regelmäßig erfolglos. Anfragen vor Durchführung\nvon Durchsuchungsmaßnahmen würden diese oft zwecklos machen. Regelmäßig\nwerde bestimmtes beweiserhebliches Material ausgelagert. In der Praxis habe sich\ngezeigt, dass sich nur in einer ganz geringen Anzahl von Fällen ex post der Verdacht\neines Verstoßes gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit auf Grund einer durchgeführten Durchsuchungsmaßnahme als unbegründet erwiesen habe. Dies\nbelege eine sorgfältige Vorarbeit. Durchsuchungsmaßnahmen würden nur beantragt,\nwenn hinreichende Verdachtsmomente vorlägen. Erst auf Grund der durchgeführten\nDurchsuchung und Beschlagnahme lasse sich nachweisen, dass Schwarzarbeit in\nweit größerem Umfang ausgeführt wurde, als ursprünglich angenommen.\n\n  Der Meisterzwang sei nach wie vor verfassungsgemäß. Die Gründe, die das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 13, 97 zur Vereinbarkeit des Befähigungsnachweises für das Handwerk mit dem Grundgesetz genannt habe, bestünden unverändert fort. Das Handwerk sei der zweitstärkste Wirtschaftszweig in Deutschland. In\nden Betrieben des Handwerks werde der größte Teil des Nachwuchses der gesamten gewerblichen Wirtschaft ausgebildet.\n\n 3. Weiterhin hat der Berufsverband unabhängiger Handwerkerinnen und Handwerker Stellung genommen. Er hält die angegriffene Entscheidung für verfassungswid-\n\n\n                                         4/8\n\nrig, da § 117 Abs. 1 Nr. 1 HwO und § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwarzArbG verfassungswidrig\nseien. Angesichts der Höhe der Geldbußen und der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit gemäß § 17 Abs. 3 und Abs. 4 OWiG liege ein Verstoß gegen den Verfassungsgrundsatz der Schuldangemessenheit vor. Die Durchsuchung sei unverhältnismäßig, da es sich um schwerwiegende Grundrechtseingriffe handele, der Vorwurf\naber nur eine Ordnungswidrigkeit betreffe. Im Übrigen fehle eine genaue Prüfung des\nTatverdachts der Ordnungswidrigkeit. Regelmäßig diene die Durchsuchung erst der\nBegründung eines solchen Tatverdachts und erfolge daher zum Zwecke der Ausforschung. Dies widerspreche dem Grundsatz der Unschuldsvermutung. Der Meisterzwang verstoße zudem gegen Art. 12 GG.\n\n 4. Dem Bundesverfassungsgericht hat der Verwaltungsvorgang vorgelegen.                  15\n\n                                         IV.\n Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen, weil dies zur               16\nDurchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2\nBuchstabe b BVerfGG). Zu dieser Entscheidung ist die Kammer berufen, weil die\nmaßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht\nbereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist\n(§ 93c Abs. 1 BVerfGG).\n\n Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG, weil der empfindliche Eingriff einer Durchsuchung vorschnell und auf unzureichender Verdachtsgrundlage angeordnet wurde.\nDarüber hinaus lassen die angegriffenen Beschlüsse eine tragfähige Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht erkennen.\n\n 1. a) Das Gewicht des Eingriffs verlangt als Durchsuchungsvoraussetzung Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen.\nEin Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende\nplausible Gründe für eine Durchsuchung nicht mehr finden lassen (vgl. BVerfGE 44,\n353 <371 f.>; 59, 95 <97>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 - 2 BvR 2043/03 u.a. -, NJW 2004,\nS. 3171 <3172>).\n\n  b) Die Durchsuchung bedarf vor allem einer Rechtfertigung nach dem Grundsatz           19\nder Verhältnismäßigkeit. Sie muss im Blick auf den bei der Anordnung verfolgten gesetzlichen Zweck Erfolg versprechend sein. Ferner muss gerade diese Zwangsmaßnahme zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat erforderlich sein. Schließlich muss\nder jeweilige Eingriff in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und\nder Stärke des Tatverdachts stehen; dies ist nicht der Fall, wenn andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen (vgl. BVerfGE 42, 212 <220>). Der Richter\ndarf die Durchsuchung nur anordnen, wenn er sich auf Grund eigenverantwortlicher\nPrüfung der Ermittlungen überzeugt hat, dass die Maßnahme verhältnismäßig ist\n(vgl. BVerfGE 96, 44 <51>).\n\n\n                                          5/8\n\n Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet zwar nicht, bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten stets von Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen abzusehen. Allerdings sind die Anforderungen an die Stärke des Tatverdachts umso\nhöher, je weniger schwer die dem Betroffenen zur Last gelegte Tat wiegt.\n\n In Fällen der Durchsuchung bei Handwerkern, die sich auf einen Verstoß gegen die       21\nHandwerksordnung und das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit stützen, sind\ndarüber hinaus die Wertungen des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG zu berücksichtigen. Ist im Rahmen der Ermittlungstätigkeit noch unklar, ob überhaupt eine Ordnungswidrigkeit gegeben ist oder ob es sich um die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte\nAusübung der Berufsfreiheit handelt, so gebietet der insofern schwache Anfangsverdacht eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung. Mit Blick auf die Veränderung der\nwirtschaftlichen und rechtlichen Umstände sind Zweifel daran angebracht, ob die bis\nEnde des Jahres 2003 geltenden Regelungen über die Ausgestaltung des Meisterzwangs (§ 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 7 HwO a.F.) dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in dem hier maßgeblichen Zeitraum noch gerecht werden konnten. Wegen dieser\nBedenken hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die damals geltende\nAusnahmeregelung des § 8 HwO a.F. mit Blick auf Bedeutung und Tragweite des\nGrundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG großzügig anzuwenden ist (vgl. Beschluss der\n3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember\n2005 - 1 BvR 1730/02 -, DVBl 2006, S. 244 <246>). Diese Besonderheiten sind auch\nbei Durchsuchungsmaßnahmen zu berücksichtigen, die sich auf einen Verstoß gegen die Handwerksordnung stützen.\n\n 2. Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben werden die angegriffenen Beschlüsse         22\nnicht gerecht.\n\n  a) Die Fachgerichte gehen, ohne zwischen dem Tatbestand des § 117 Abs. 1 Nr. 1        23\nHwO (in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998) und dem des\n§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwarzArbG (in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar\n1995) zu differenzieren, von einem Anfangsverdacht bezüglich einer \"Ordnungswidrigkeit nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit\" aus. Angesichts der unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen und Bußgeldhöhen handelt es sich jedoch um unterschiedliche Regelungen zu Taten mit einem ebenfalls\nunterschiedlichen Unrechtsgehalt. Zur Begründung des Tatverdachts gehört bei § 1\nAbs. 1 Nr. 3 SchwarzArbG die Darlegung der Ausführung von Dienst- oder Werkleistungen \"in erheblichem Umfange\". Um diesen Anfangsverdacht verfassungsgemäß\nbegründen zu können, ist erforderlich, dass Feststellungen getroffen werden, die\nnach einfachem Recht die Anwendung des Qualifikationstatbestands gegenüber\ndem Grundtatbestand des § 117 Abs. 1 Nr. 1 HwO nachvollziehbar machen. Kann\nein Anfangsverdacht auch nicht im Ansatz im Hinblick auf § 1 Abs. 1 Nr. 3 Schwarz-ArbG begründet werden, so kommt eine Durchsuchung allein wegen eines Verstoßes\ngegen § 117 Abs. 1 HwO in Betracht.\n\n Der angegriffenen Durchsuchungsanordnung lag lediglich eine Baustellenkontrolle        24\n\n\n\n                                         6/8\n\nzugrunde. Ausführungen dazu, warum eine einzelne Baustellenkontrolle zur Annahme eines \"erheblichen Umfangs\" der Ausführung von handwerklichen Dienst- oder\nWerkleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwarzArbG durch den Beschwerdeführer führt, fehlen. Es erscheint bedenklich, ohne weitere Anhaltspunkte von der lediglich einmaligen Ausführung handwerklicher Tätigkeiten auf einen dauerhaften und\nwiederholten Verstoß im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwarzArbG zu schließen.\n\n  b) Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme ist nach der Schwere der      25\ndem Betroffenen zur Last gelegten Ordnungswidrigkeit zu differenzieren. Umfangreiche Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit sind zwar weder im Durchsuchungsbeschluss, noch in der Beschwerdeentscheidung grundsätzlich und stets von Verfassungs wegen geboten. Im vorliegenden Fall hätten sich in Anbetracht des auf\nlediglich einer Baustellenüberprüfung beruhenden Tatverdachts Ausführungen hierzu geradezu aufdrängen müssen. Während der Beschluss des Amtsgerichts jegliche\nAusführungen zur Verhältnismäßigkeit vermissen lässt, geht das Landgericht angesichts der Höhe des in § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwarzArbG angedrohten Bußgelds und der\nallgemein gesehenen großen Gemeinschädlichkeit von Schwarzarbeit von der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme aus. Die Verhältnismäßigkeitserwägungen des\nLandgerichts gehen damit bereits von einer falschen Grundlage aus. Ein hinreichender Tatverdacht bezüglich einer Ordnungswidrigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Schwarz-ArbG war vorliegend gerade nicht begründbar.\n\n 3. Auf die Vereinbarkeit des für die Eintragung in die Handwerksrolle in der Regel     26\nerforderlichen Befähigungsnachweises für das Handwerk mit dem Grundgesetz\nkommt es nach alledem nicht an. Die Frage kann hier offen bleiben, da jedenfalls eine Verletzung der Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2\nGG in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz festzustellen ist, die der\nVerfassungsbeschwerde zum Erfolg verhilft.\n\n                                         V.\n Die angegriffenen Beschlüsse sind aufzuheben (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Die Sache          27\nwird an das Landgericht zurückverwiesen, das noch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben wird.\n\n                                         VI.\n Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.          28\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   29\n\n                 Broß                 Osterloh             Mellinghoff\n\n\n\n\n                                         7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n29. April 2007 - 2 BvR 532/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n                29. April 2007 - 2 BvR 532/02 - Rn. (1 - 29), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20070429_2bvr053202.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070429.2bvr053202\n\n\n\n\n                                         8/8\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-04-29/2-bvr-532-02","cited_norms":[{"jurabk":"SchwarzArbG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":10},{"jurabk":"HwO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"HwO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"HwO","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-04-29/2-bvr-532-02","retrieved":"2026-07-10 10:56:01.204868+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2007-04-29/2-bvr-532-02","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2007-04-29","dockets":["2 BvR 532/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070429.2bvr053202","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070429.2bvr053202"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 29.04.2007 – 2 BvR 532/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-04-29/2-bvr-532-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Beschluss des Landgerichts Bremen vom 5. 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