{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070418.2bvr209405","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2007-04-18","aktenzeichen":"2 BvR 2094/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 2094/05 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn S...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Michael Oberwinder,\n                    Große Friedberger Straße 16-20, 60313 Frankfurt am Main -\ngegen a) den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. November\n         2005 - 5/30 Qs 26/05 -,\n\n       b) den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 9. März 2005 -\n          6350 Js 227694/02 - 931 Gs -,\n\n       c) den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 3. Februar 2004\n          - 6350 Js 227694/02 - 931 Gs -,\n\n       d) den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Januar\n          2004 - 6350 Js 227694/02 - 931 Gs -,\n\n       e) den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Dezember\n          2002 - 6350 Js 227694/02 - 931 Gs -,\n\n       f) den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Oktober\n          2002 - 6350 Js 227694/02 - 931 Gs -,\n\n       g) den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 30. September\n          2002 - 6350 Js 227694/02 - 931 Gs -,\n\n       h) den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 30. August\n          2002 - 3290 Js 206879/02 - 931 Gs -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Richter Broß,\n                                die Richterin Osterloh\n                                und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 18. April 2007 ein-\n\n\n                                       1/15\n\nstimmig beschlossen:\n\nDer Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 30. August 2002 - 3290 Js\n206879/02 - 931 Gs - und die Beschlüsse des Landgerichts Frankfurt am Main vom\n1. November 2005 - 5/30 Qs 26/05 - und des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom\n9. März 2005 - 6350 Js 227694/02 - 931 Gs - verletzen den Beschwerdeführer in\nseinen Grundrechten aus Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit sie die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt\nam Main vom 30. August 2002 als unbegründet zurückweisen. Sie werden insoweit\nund im Kostenausspruch aufgehoben. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an\ndas Landgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen.\nIm Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\nDas Land Hessen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu einem\nViertel zu erstatten.\n\n                                    Gründe:\n\n                                        I.\n Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, wurde ab Februar 2002 für den des           1\nschweren Raubs verdächtigen D. tätig. Da sich D. nach der Tat nach Italien abgesetzt hatte, wurde durch die Zielfahndung des Bundeskriminalamts unter anderem\ndie Überwachung des Telefonanschlusses der Ehefrau des D. veranlasst, die zur\nAufzeichnung zahlreicher Gespräche zwischen D. und seiner Ehefrau, seinen Freunden und dem Beschwerdeführer führte.\n\n  1. Mit angegriffenem Beschluss vom 30. August 2002 ordnete das Amtsgericht in      2\ndem Ermittlungsverfahren gegen D. gemäß § 100 a, § 100 b StPO die Überwachung\nund Aufzeichnung des Mobiltelefonanschlusses des Beschwerdeführers an und verpflichtete den Mobilfunkbetreiber gemäß § 100 g, § 100 h StPO zur Mitteilung der\nVerbindungsdaten für die mit dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers geführten\nGespräche seit dem 25. Februar 2002. Die Anordnung wurde bis zum 29. November\n2002 befristet und auf Telefongespräche zwischen dem Beschwerdeführer und D.\nbeschränkt. Zur Begründung wurde angeführt, dass der des schweren Raubs verdächtige D. regelmäßigen Kontakt mit dem Beschwerdeführer halte und wohl auch in\nZukunft halten werde. Die Maßnahmen seien zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des\nflüchtigen D. erforderlich.\n\n 2. Am 6. September 2002 leitete die Staatsanwaltschaft auf Grund der vorliegenden   3\nProtokolle aus der Überwachung des Telefonanschlusses der Ehefrau des D. ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Geldwäsche ein, welches am 13. August 2004 gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt wurde. Mit angegriffenem Beschluss vom\n30. September 2002 ordnete das Amtsgericht in dem Ermittlungsverfahren gegen\nden Beschwerdeführer gemäß § 100 a, § 100 b StPO die Überwachung und Auf-\n\n\n\n                                       2/15\n\nzeichnung des Mobiltelefonanschlusses des Beschwerdeführers sowie gemäß\n§ 100 g, § 100 h StPO die Herausgabe der Verbindungsdaten für die mit dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers geführten Gespräche seit dem 30. Juni 2002 an. Die\nAnordnung wurde bis zum 29. Dezember 2002 befristet und auf Telefongespräche,\ndie im Zusammenhang mit dem schweren Raub durch D. standen, beschränkt. Zur\nBegründung wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer verdächtig sei, die Ermittlung und das Auffinden der Beute vereitelt oder gefährdet zu haben, indem er von D.\noder seiner Ehefrau Geldbeträge angenommen und an Rechtsanwälte von Mittätern\ndes schweren Raubs zur Begleichung von Honorarforderungen weitergeleitet habe.\n\n  3. Da ab dem 8. Oktober 2002 auf dem Mobiltelefonanschluss des Beschwerdeführers keinerlei Gesprächsaktivitäten mehr festgestellt werden konnten, ordnete das\nAmtsgericht in dem Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer mit angegriffenem Beschluss vom 21. Oktober 2002 gemäß § 100 i Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, § 100 b\nAbs. 1 StPO zur Vorbereitung einer Maßnahme nach § 100 a StPO die Ermittlung der\nGeräte- und Kartennummer durch den Einsatz technischer Mittel an. Die Anordnung\nwurde bis zum 20. April 2003 befristet. Zur Begründung wurde angeführt, es bestehe\nder Verdacht, dass der Beschwerdeführer mittlerweile seinen Telefonanschluss gewechselt habe. Ohne die Anordnung des Einsatzes technischer Mittel sei die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation des Beschwerdeführers aussichtslos oder wesentlich erschwert.\n\n  Noch vor dem Vollzug des Beschlusses stellte sich jedoch heraus, dass der Mobilfunkbetreiber des Beschwerdeführers die Weiterleitung der Gespräche ab dem\n8. Oktober 2002 eingestellt hatte, weil ihm keine Ausfertigung des § 100 a StPO-Beschlusses vorgelegen hatte. Die Telefonüberwachung wurde dann ab dem 8. November 2002 fortgesetzt.\n\n  4. Mit angegriffenem Beschluss vom 23. Dezember 2002 verlängerte das Amtsgericht in dem Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer die durch Beschluss\nvom 30. September 2002 angeordnete Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation des Beschwerdeführers bis zum 22. März 2003.\n\n  5. Mit angegriffenem Beschluss vom 14. Januar 2004 ordnete das Amtsgericht in       7\ndem Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß § 102 StPO die\nDurchsuchung der Kanzleiräume in der P-Straße und der Wohn- und Nebenräume\ndes Beschwerdeführers in der M-Straße an. Es sei zu vermuten, dass Teile des bei\ndem Raubüberfall erbeuteten Geldes oder schriftliche Hinweise auf dessen Verbleib\n(insbesondere Einzahlungsbelege auf Geschäfts- oder Privatkonten; Nachweise\nüber Überweisungen betreffend Zahlungen an andere Rechtsanwälte), Hinweise\nüber Vereinbarungen betreffend die Verwendung des überlassenen Geldes, auch soweit sie auf elektronischen Datenträgern gespeichert sind, aufzufinden seien.\n\n 6. Mit angegriffenem Beschluss vom 3. Februar 2004 erweiterte das Amtsgericht        8\nden Durchsuchungsbeschluss vom 14. Januar 2004 auch auf die Kanzleiräume des\nBeschwerdeführers in der P-Straße.\n\n\n                                        3/15\n\n  7. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2004 legte der Beschwerdeführer gegen die          9\nBeschlüsse vom 30. August 2002, vom 30. September 2002, vom 21. Oktober 2002,\nvom 23. Dezember 2002 und vom 14. Januar 2004 Beschwerde ein. Die Anordnung\nder Telefonüberwachung mit Beschluss vom 30. August 2002 in dem Ermittlungsverfahren gegen D. sei rechtswidrig gewesen, weil der Beschwerdeführer im Zeitpunkt\nder Anordnung als Strafverteidiger für den Beschuldigten D. tätig geworden sei. Der\nBeschluss verstoße damit gegen § 148 StPO. Auch die weiteren angefochtenen Beschlüsse des Amtsgerichts seien rechtswidrig, da zu keinem Zeitpunkt ein ausreichender Tatverdacht bezüglich einer Katalogtat des § 100 a StPO vorgelegen habe.\n\n  8. Das Amtsgericht legte die Beschwerde als Antrag gemäß § 98 Abs. 2 StPO aus       10\nund stellte mit angegriffenem Beschluss vom 9. März 2005 fest, dass die angefochtenen Beschlüsse zu Recht ergangen seien. Der Beschluss vom 30. August 2002 sei\nnicht wegen eines Verstoßes gegen § 148 StPO rechtswidrig, weil der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt schriftlich angezeigt habe, dass er den Beschuldigten D.\nverteidige und einer Verteidigung des D. auch die Vorschrift des § 146 StPO entgegengestanden habe. Danach könne ein Verteidiger nicht gleichzeitig mehrere derselben Tat Beschuldigte bzw. in einem Verfahren auch nicht gleichzeitig mehrere verschiedener Taten Beschuldigte verteidigen. Der Beschwerdeführer habe bereits im\nMärz 2002 den im selben Verfahren anderweitig Verfolgten S. in Untervollmacht für\ndessen Rechtsanwalt F. verteidigt. Eine Mandatsbeendigung habe er zu keinem Zeitpunkt angezeigt, so dass davon auszugehen gewesen sei, dass dieses fortbestanden habe.\n\n Im Zeitpunkt des Erlasses der weiteren angegriffenen Beschlüsse habe ein ausreichender Tatverdacht der Geldwäsche bestanden. Dass das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt gemäß § 170 Abs. 2 StPO\nhabe eingestellt werden müssen, sei für die Frage der Rechtmäßigkeit der Beschlüsse unerheblich.\n\n 9. Die hiergegen eingelegte Beschwerde verwarf das Landgericht mit angegriffenem Beschluss vom 1. November 2005 als unbegründet. Im Hinblick auf den Beschluss vom 21. Oktober 2002 bestünden bereits Bedenken bezüglich der Zulässigkeit der Beschwerde, da es möglicherweise mangels Umsetzung des Beschlusses an\neinem Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers fehle.\n\n Das Amtsgericht habe im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass die angefochtenen     13\nBeschlüsse zu Recht ergangen seien.\n\n a) Hinsichtlich des Beschlusses vom 30. August 2002 hätten zwar die Voraussetzungen für die Anordnung der Telefonüberwachung nach Maßgabe der dort angegebenen Begründung nicht vorgelegen. Die Anordnung der telefonischen Überwachung\neines Strafverteidigers komme nur dann in Betracht, wenn er selbst als Täter oder\nTeilnehmer einer Katalogtat verdächtig sei. Die Maßnahme hätte im Hinblick auf\n§ 148 StPO nicht angeordnet werden dürfen, weil nach den nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Anordnung der Telefonüberwachung\n\n\n                                        4/15\n\nzwischen ihm und D. ein Mandatsverhältnis bestanden habe. Etwas anderes könne\nsich auch nicht aus den § 146, § 146 a StPO ergeben.\n\n Dennoch sei die Anordnung der Telefonüberwachung im Ergebnis rechtmäßig ergangen. Die Anordnung sei zulässig, wenn, wie hier, der Strafverteidiger selbst als\nBeschuldigter einer Katalogtat in Betracht komme. Der rechtliche Begründungsfehler\ndes Ermittlungsrichters sei hier heilbar, weil auf Grund der damaligen Beweislage der\nVerdacht der Geldwäsche gegen den Beschwerdeführer bestanden habe. Es sei - in\nAnlehnung an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. Februar 2003\n(NJW 2003, S. 1880 ff.) - zulässig, die Anordnungsgründe für die Telefonüberwachung auszutauschen. Die Auswechslung der rechtlichen Begründung komme vorliegend in Betracht, weil sich der Tatverdacht auf denselben Lebenssachverhalt beziehe und die Änderung der rechtlichen Grundlage der damals bestehenden\nErmittlungssituation kein völlig anderes Gepräge gebe.\n\n  Auch unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten            16\nGrundsätze zur Strafverfolgung eines Strafverteidigers wegen des Delikts der Geldwäsche habe im Zeitpunkt der Anordnung der Telefonüberwachung ein entsprechender Tatverdacht vorgelegen. Dieser habe sich aus der Vielzahl der dem Ermittlungsrichter      im      Zeitpunkt       der       Beschlussfassung      vorliegenden\nTelefonüberwachungsprotokolle ergeben. Der Tatverdacht könne unter Beachtung\ndes § 148 StPO auch ausschließlich aus Telefongesprächen, an denen der Beschwerdeführer nicht beteiligt gewesen sei, geschlossen werden. Insbesondere zwei\nTelefonate zwischen dem Beschuldigten D. und seiner Ehefrau ließen den nahe liegenden Schluss zu, dass der Beschwerdeführer von D. oder dessen Ehefrau Geldbeträge, welche aus der Beute des schweren Raubs stammten, erhalten habe. So sollte\nunter anderem ein Betrag von 5.000 € aus einer dem Beschwerdeführer bereits zur\nVerfügung stehenden Geldsumme an einen anderen Verteidiger weitergeleitet werden. Es sei auch nahe liegend, dass sich der Beschwerdeführer über die Herkunft\ndes Geldes aus dem Raub im Klaren gewesen sei, weil - wie der Beschwerdeführer\naus dem langjährigen Mandatsverhältnis wusste - D. als Sozialhilfeempfänger über\nkein sonstiges relevantes Vermögen verfügt habe.\n\n  b) Hinsichtlich des Beschlusses vom 30. September 2002 hätten die Voraussetzungen des § 100 a StPO vorgelegen. Der Tatverdacht habe sich seit dem 30. August\n2002, an dem die Telefonüberwachung zum ersten Mal angeordnet worden war, weiter bestätigt. Dem Ermittlungsrichter hätten im Zeitpunkt der Anordnung diverse weitere Protokolle von Telefonaten (vom 8., 11. und 12. August, drei Telefonate vom\n13. August 2002) zwischen den Eheleuten D. vorgelegen, die den Schluss zuließen,\ndass der Beschwerdeführer von den Eheleuten D. einen größeren Geldbetrag erhalten habe. Der Beschwerdeführer sei offenbar von den Eheleuten D. beauftragt worden, aus einer ihm bereits zur Verfügung stehenden Summe bestimmte Beträge an\ndie Verteidiger von Mittätern des schweren Raubs zur Begleichung von Honorarforderungen weiterzuleiten.\n\n\n\n                                         5/15\n\n Zwar existierten auch zwei Telefonate, in denen D. seine Ehefrau anweise, dem Beschwerdeführer mitzuteilen, dass dieser einen von ihm ausgelegten Betrag zur Bezahlung der Honorarforderung eines anderen Strafverteidigers zurückerhalten werde. Dies könne jedoch den Anfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer nicht\nentkräften. Es sei völlig unrealistisch anzunehmen, der Beschwerdeführer werde für\nden flüchtigen D. verschiedene Honorarzahlungen für andere Verteidiger in nicht unerheblicher Höhe vorlegen, ohne die Gewähr zu haben, diese Beträge auch zurückzuerhalten.\n\n  c) Im Zeitpunkt der Anordnung des Einsatzes technischer Mittel am 21. Oktober        19\n2002 hätten die Voraussetzungen des § 100 i Abs. 1 Nr. 1 StPO aus der Sicht der Ermittlungsbehörden vorgelegen. Da ab dem 8. Oktober 2002 zunächst keinerlei Aktivität mehr auf dem Mobiltelefonanschluss des Beschwerdeführers verzeichnet worden\nsei, habe der Verdacht nahe gelegen, dass dieser seine Rufnummer gewechselt haben könnte. Die nachträgliche Erkenntnis, dass der Abriss der Telefonüberwachung\ndarauf beruhte, dass der Mobilfunkbetreiber die Maßnahme eingestellt hatte, weil ihm\nkein Beschluss vorlag, führe nicht zur Rechtswidrigkeit des Beschlusses.\n\n d) Die Verlängerung der Telefonüberwachung durch den Beschluss vom 23. Dezember 2002 habe den Anforderungen des § 100 b Abs. 2 Satz 3 StPO genügt. Der\nAnfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer habe, auch wenn bislang keine verwertbare Erhärtung des Tatverdachts durch die Telefonüberwachung eingetreten sei,\nweiter bestanden. Angesichts der Schwere des Tatvorwurfs gegenüber dem Beschwerdeführer als Organ der Rechtspflege sei dies auch verhältnismäßig gewesen.\n\n  e) Im Zeitpunkt der Anordnung der Durchsuchung am 14. Januar 2004 habe nach          21\nwie vor ein Anfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer bestanden. Zwar habe\nsich der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer nach den bisherigen Ermittlungsmaßnahmen nicht weiter erhärtet. Auch sei seit der Verlängerung der Telefonüberwachung im Dezember 2002 ein erheblicher Zeitraum vergangen. Die Staatsanwaltschaft habe jedoch im Oktober 2003 im Rahmen der Rechtshilfe von den\nitalienischen Ermittlungsbehörden weitere Ermittlungsunterlagen und Telefonüberwachungsprotokolle erhalten. Der Anfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer sei\ndurch die neuen Telefonüberwachungsprotokolle erneut bestätigt worden. Auch\nwenn die nunmehr bekannt gewordenen Telefonate ihrerseits wiederum erhebliche\nZeit zurücklagen, bestätigten diese dennoch den vorhandenen Anfangsverdacht.\nAuch die Einstellung der bisherigen Telefonüberwachung durch die deutschen Ermittlungsbehörden bedeute nicht, dass andere Ermittlungsmaßnahmen nicht mehr\ndurchgeführt werden könnten. Die Durchsuchung sei in Anbetracht der Schwere des\nTatvorwurfs gegen den Beschwerdeführer als Organ der Rechtspflege auch noch\nverhältnismäßig gewesen. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mittlerweile von dem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren Kenntnis erlangt habe, führe nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Anordnung.\n\n\n\n\n                                        6/15\n\n                                         II.\n  Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seiner Rechte aus Art. 10 Abs. 1, Art. 12    22\nAbs. 1, Art. 13 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG. Die Ermittlungsbehörden\nhätten bei der Annahme des Anfangsverdachts wegen Geldwäsche die verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht beachtet. Generell träfen die angegriffenen Beschlüsse\nden Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Strafverteidiger, so dass an die Annahme eines Anfangsverdachts wegen Geldwäsche erhöhte Anforderungen zu stellen seien.\n\n 1. Der Beschluss vom 30. September 2002 lasse keinerlei eigenständige Erwägungen des Gerichts erkennen. Die Tatsachen, aus denen der gesteigerte Anfangsverdacht geschlossen worden sei, seien nicht erörtert worden. Ebenso wenig sei die \"besondere grundrechtsgefährdende Konstellation\" der Überwachung von Gesprächen\nzwischen Verteidiger und Mandant erwähnt. Die mangelhafte Begründung des Beschlusses stelle eine eigenständige Verletzung des Beschwerdeführers in seinem\nRecht aus Art. 19 Abs. 4 GG dar.\n\n  2. Die Beschlüsse vom 21. Oktober 2002 und vom 23. Dezember 2002 wiederholten lediglich die unzureichende Begründung des Beschlusses vom 30. September\n2002 oder nähmen auf diese Bezug.\n\n  3. Das Landgericht habe mit seinem Beschluss vom 1. November 2005 zu Unrecht          25\ndie Begründung des Beschlusses vom 30. August 2002 ausgetauscht. Das von dem\nLandgericht zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs sei auf den hier vorliegenden Fall\nnicht übertragbar. Im dortigen Verfahren sei derselbe Sachverhalt lediglich unter einen anderen Straftatbestand des Katalogs des § 100 a StPO subsumiert worden.\nStets habe sich die Maßnahme aber gegen denselben Beschuldigten gerichtet. Im\nvorliegenden Fall sei das Amtsgericht bei Erlass des Beschlusses von gar keinem\nTatverdacht gegen den Beschwerdeführer ausgegangen; vielmehr sei der Beschluss\nunter Verstoß gegen § 148 StPO in dem Ermittlungsverfahren gegen D. zur Ermittlung von dessen Aufenthaltsort ergangen. Das Landgericht habe nunmehr rückwirkend die Annahme eines Tatverdachts wegen Geldwäsche gegen den Beschwerdeführer konstruiert. Dadurch sei der damals bestehenden Ermittlungssituation durch\ndie Änderung der Ermittlungsrichtung ein völlig anderes Gepräge gegeben worden.\n\n Jedenfalls habe das Landgericht aber zu Unrecht einen gesteigerten Tatverdacht         26\ngegen den Beschwerdeführer angenommen. Das Landgericht habe offensichtlich\nden verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Annahme eines Tatverdachts wegen Geldwäsche gegen einen Strafverteidiger nicht Rechnung getragen. Außer einzelnen,\nmehrdeutigen Äußerungen der Eheleute D. hätten keinerlei objektive Hinweise für\ndas Vorliegen einer Geldwäschestraftat bestanden. Entgegen der Annahme des\nLandgerichts ließen die Gespräche nicht eindeutig darauf schließen, der Beschwerdeführer verfüge über einen Geldbetrag aus der Beute des Überfalls. Zwar könnten\ndie jeweiligen Gespräche wie von dem Landgericht gedeutet werden; dies sei jedoch\nnicht zwingend. Die Gespräche ließen sich im Hinblick auf ihre sprachlichen Unzu-\n\n\n                                         7/15\n\nlänglichkeiten auch in ganz anderer Weise deuten. Einzig aus dem Status des D.\nals Sozialhilfeempfänger und die durch nichts belegte Unterstellung seiner sonstigen\nVermögenslosigkeit werde dann der Schluss gezogen, der Beschwerdeführer habe\ngewusst, dass es sich um Geld aus dem Überfall gehandelt habe. Diese Annahme\nkonterkariere die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an einen gesteigerten Tatverdacht gegen Strafverteidiger, weil eine Vielzahl von strafrechtlich in Erscheinung getretenen Mandanten über kein geregeltes Einkommen verfüge.\n\n  Hinsichtlich des Beschlusses vom 23. Dezember 2002, mit dem eine nochmalige          27\nVerlängerung der Telefonüberwachung angeordnet worden war, sei das Landgericht\nfehlerhaft davon ausgegangen, dass eine weitere Telefonüberwachung - trotz bisheriger Erfolglosigkeit - doch noch verwertbare Erkenntnisse erbringen werde. Das Gericht verkenne, dass die dreimonatige ergebnislose Überwachung ein entlastendes\nIndiz darstelle und dass mit der Dauer eines derart intensiven Grundrechtseingriffs\nauch die Anforderungen an die Annahme und Begründung der Verhältnismäßigkeit\nstiegen.\n\n 4. Ferner sei er auch unter Verletzung von Art. 10 Abs. 1 GG illegal abgehört worden. Entgegen der in den Beschlüssen vorgenommenen Beschränkung der Telefonüberwachung seien - wie sich aus den Ermittlungsvermerken der Polizei ergebe -\nauch weitere private und geschäftliche Gespräche abgehört worden.\n\n 5. Der Durchsuchungsbeschluss sei nicht nur wegen des fehlenden Tatverdachts          29\nverfassungswidrig, sondern auch wegen fehlender Verhältnismäßigkeit. Die Durchsuchung sei erst ein Jahr nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer und nachdem er von dem Verfahren Kenntnis erlangt hatte, angeordnet worden. Die Staatsanwaltschaft habe selbst auf eine Durchsuchung von zwei\nweiteren Immobilien des Beschwerdeführers im Taunus und in Italien verzichtet.\n\n                                        III.\n Das Land Hessen hält die Verfassungsbeschwerde - unter weit reichender Bezugnahme auf Stellungnahmen der befassten Gerichte und Staatsanwälte - für unbegründet.\n\n Zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten D. habe im Zeitpunkt der          31\nAnordnung der Abhörmaßnahme durch Beschluss vom 30. August 2002 kein Mandatsverhältnis bestanden. Selbst wenn man die Auffassung vertreten wollte, dass auf\ndie tatsächlichen Umstände abzustellen sei und nach diesen zum maßgeblichen Zeitpunkt ein Mandatsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und D. bestanden haben sollte, verletze der angegriffene Beschluss nicht die Grundrechte des Beschwerdeführers. In diesem Fall wäre die fehlerhafte Begründung in dem Beschluss des\nAmtsgerichts vom 30. August 2002 durch den Beschluss des Landgerichts vom\n1. November 2005 geheilt worden. Der Austausch der rechtlichen Begründung sei\nzulässig gewesen, weil die Tatsachen, die den Verdacht der Geldwäsche gegen den\nBeschwerdeführer begründeten, bereits im Zeitpunkt der Anordnung der Telefon-\n\n\n                                        8/15\n\nüberwachung vorgelegen hätten.\n\n  Vor dem Hintergrund der damals vorliegenden Ermittlungsergebnisse hätten auch            32\ndie folgenden Telefonüberwachungsmaßnahmen in dem nunmehr gegen den Beschwerdeführer gerichteten Ermittlungsverfahren den verfassungsgerichtlichen Anforderungen entsprochen. Hinsichtlich des Beschlusses vom 21. Oktober 2002 dürfte\nes bereits an dem Rechtsschutzbedürfnis fehlen, da dieser Beschluss zu keinem\nZeitpunkt umgesetzt worden sei. Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsanordnungen werde auf die Ausführungen des Landgerichts im Beschluss\nvom 1. November 2005 Bezug genommen. Die Auswertung der von den italienischen\nBehörden auf dem Rechtshilfeweg übersandten Unterlagen habe weitere Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer zu Tage gebracht, die das Vorgehen trotz\ndes zwischenzeitlichen Zeitablaufs gerechtfertigt hätten.\n\n Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten der Staatsanwaltschaft Frankfurt             33\nam Main - 3290 Js 206879/02 und 6350 Js 227694/02 - vorgelegen.\n\n                                          IV.\n Soweit die Verfassungsbeschwerde den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am              34\nMain vom 30. August 2002 und die darauf bezogenen Beschlüsse des Amtsgerichts\nFrankfurt am Main vom 9. März 2005 und des Landgerichts Frankfurt am Main vom\n1. November 2005 betrifft, wird sie zur Entscheidung angenommen, weil dies zur\nDurchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2\nBuchstabe b BVerfGG). Zu dieser Entscheidung ist die Kammer berufen, weil die\nmaßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht\nbereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde insoweit offensichtlich begründet ist (§ 93c Abs. 1 BVerfGG).\n\n Soweit die Beschlüsse des Amtsgerichts die erstmalige Anordnung der Telefonüberwachung des Mobilfunkanschlusses des Beschwerdeführers betreffen und der\nBeschluss des Landgerichts diese Beschlüsse bestätigt, ist der Beschwerdeführer in\nseinen Grundrechten aus Art. 10 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG verletzt.\n\n  1. a) Art. 10 Abs. 1 GG schützt das Fernmeldegeheimnis. Die öffentliche Gewalt soll      36\ngrundsätzlich nicht die Möglichkeit haben, sich Kenntnis vom Inhalt des über Fernmeldeanlagen abgewickelten mündlichen Informations- und Gedankenaustauschs\nzu verschaffen. Einen Unterschied zwischen Kommunikationen privaten und anderen, etwa geschäftlichen oder politischen, Inhalts macht Art. 10 GG dabei nicht (vgl.\nBVerfGE 67, 157 <172>). Der Grundrechtsschutz umfasst auch die näheren Umstände des Fernmeldeverhältnisses; dazu gehört insbesondere die Tatsache, ob und\nwann zwischen welchen Personen und Fernmeldeanschlüssen Fernmeldeverkehr\nstattgefunden hat (vgl. BVerfGE 67, 157 <172>). Mit der grundrechtlichen Verbürgung der Unverletzlichkeit des Fernmeldegeheimnisses soll vermieden werden, dass\nder Meinungs- und Informationsaustausch mittels Fernmeldeanlagen deswegen unterbleibt oder nach Form und Inhalt verändert verläuft, weil die Beteiligten damit rech-\n\n\n                                          9/15\n\nnen müssen, dass staatliche Stellen sich in die Kommunikation einschalten und\nKenntnisse über die Kommunikationsbeziehungen oder Kommunikationsinhalte gewinnen.\n\n b) Ein Eingriff in das Fernmeldegeheimnis durch den angegriffenen Beschluss vom         37\n30. August 2002 liegt vor. Beschränkungen des Fernmeldegeheimnisses sind gemäß\nArt. 10 Abs. 2 GG grundsätzlich möglich. Auf Grund von § 100 a, § 100 g StPO können sich staatliche Stellen ohne Zustimmung der Beteiligten Kenntnis von dem Inhalt\nund den Umständen eines fernmeldetechnisch vermittelten Kommunikationsvorgangs verschaffen. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften bestehen\nnicht (vgl. BVerfGE 30, 1 <32 f.>).\n\n  c) aa) Es ist nicht von vorneherein und in jedem Fall unstatthaft, den Fernsprechanschluss eines Rechtsanwalts, der sich als Strafverteidiger betätigt, nach Maßgabe\ndes § 100 a StPO überwachen zu lassen, die von ihm geführten Gespräche aufzunehmen und deren Inhalt im Strafverfahren zu verwerten (vgl. BVerfGE 30, 1 <32 f.>;\nBGHSt 33, 347 <348>). Allerdings ist die Überwachung des Telefonanschlusses eines Strafverteidigers nicht nur einfach-rechtlich, sondern auch von Verfassungs wegen unstatthaft, wenn sie - wie hier - auf die Überwachung der Kommunikation mit\nseinem einer Katalogtat beschuldigten Mandanten abzielt. Eine derartige Abhörmaßnahme stünde in unlösbarem Widerspruch zur Rechtsgarantie des unüberwachten\nmündlichen Verkehrs zwischen dem Strafverteidiger und dem Beschuldigten aus\n§ 148 StPO. Diese Vorschrift ist Ausdruck der Rechtsgarantie, die der Gewährleistung einer wirksamen Strafverteidigung dient, indem sie die Vertrauensbeziehung\nzwischen dem Verteidiger und dem Beschuldigten nach außen abschirmt und gegen\nEingriffe schützt (vgl. BGHSt 33, 347 <349> m.w.N.). Dem unüberwachten mündlichen Verkehr zwischen dem Strafverteidiger und seinem Mandanten kommt auch die\nzur Wahrung der Menschenwürde wichtige Funktion zu, darauf hinwirken zu können,\ndass der Beschuldigte nicht zum bloßen Objekt im Strafverfahren wird (vgl. BVerfGE\n109, 279 <322, 329>).\n\n  bb) Dementsprechend hat das Landgericht auf der Grundlage der bereits bei Erlass       39\ndes Beschlusses vorliegenden Anhaltspunkte (Auftreten des Beschwerdeführers gegenüber den Ermittlungsbehörden; Inhalt der bislang abgehörten Telefonate) nachvollziehbar festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der telefonischen Überwachung des Beschwerdeführers nach Maßgabe der Begründung des\nBeschlusses vom 30. August 2002 nicht vorgelegen hatten, weil zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten D. ein Verteidigerverhältnis bestanden hatte.\n\n  cc) Entgegen der Ansicht des Landgerichts führt dies aber zur Verfassungswidrigkeit und zur Aufhebung der Überwachungsanordnung. Eine Heilung des Beschlusses\nim Beschwerdeverfahren war vorliegend durch ein Auswechseln der rechtlichen Begründung der Überwachungsanordnung nicht möglich. Für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Überwachungsanordnung kommt es allein auf die konkrete\n\n\n\n                                         10/15\n\nAnordnung auf der Grundlage der vorgenommenen ermittlungsrichterlichen Prüfung\ndes Tatverdachts an, nicht dagegen auf einen anderen möglichen, vom Ermittlungsrichter aber nicht angenommenen und nicht geprüften Tatverdacht. Auch unter\nBerücksichtigung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 26. Februar 2003\n(NJW 2003, S. 1880 ff.) ist eine Heilung des Beschlusses nicht möglich. Im dortigen\nFall hatte der Bundesgerichtshof lediglich den Austausch einer Katalogtat des\n§ 100 a StPO gegen eine andere Katalogtat und damit die Subsumtion desselben\nSachverhalts unter einen anderen Tatbestand gebilligt. Die \"Angriffsrichtung\" des Beschlusses blieb jedoch unverändert. Hierin unterscheidet sich der vorliegende Fall,\nin dem zum Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Beschlusses noch nicht einmal ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet gewesen war.\nVielmehr richtete sich das damalige Ermittlungsverfahren ausschließlich gegen D.\nund die Maßnahme diente allein der Ermittlung seines Aufenthaltsorts. Damit war\nauch den Ermittlungsbeamten vorgegeben, ihr Augenmerk vor allem auf Informationen zum Aufenthalt des Beschuldigten zu richten. Der Ermittlungsrichter hatte\nim Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses einen Anfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer nicht geprüft. Ebenso wenig ergibt sich dementsprechend aus dem\nBeschluss, dass Ziel der Maßnahme die Gewinnung von Beweisen im Hinblick auf eine etwaige Geldwäschestraftat des Beschwerdeführers wäre. Die Abhörmaßnahme\nerhielte durch den Austausch nicht nur der Anlasstat, sondern auch des Beschuldigten und der Zielrichtung ein wesentlich anderes Gepräge.\n\n 2. Die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte haben das Ausmaß der - mittelbaren - Beeinträchtigung der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht hinreichend berücksichtigt.\n\n  a) Dem Rechtsanwalt als berufenem unabhängigen Berater und Beistand obliegt           42\nes, im Rahmen seiner freien und von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Berufsausübung seinen Mandanten umfassend beizustehen. Voraussetzung für die Erfüllung dieser Aufgabe ist ein Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant (vgl. BVerfGE 110, 226 <252>). Von Bedeutung ist hierbei, dass das von dem\nDatenzugriff berührte Tätigwerden des Anwalts auch im Interesse der Allgemeinheit\nan einer wirksamen und geordneten Rechtspflege liegt (vgl. BVerfGE 15, 226 <234>;\n34, 293 <302>; 37, 67 <77 ff.>; 72, 51 <63 ff.>; 110, 226 <252>). Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach die fundamentale objektive Bedeutung der \"freien Advokatur\" hervorgehoben (vgl. BVerfGE 63, 266 <282> m.w.N.). Diese objektivrechtliche Bedeutung der anwaltlichen Tätigkeit und des rechtlich geschützten\nVertrauensverhältnisses zwischen Rechtsanwalt und Mandant wird jedenfalls dann\nberührt, wenn wegen der Gefahr von Abhörmaßnahmen ein Mandatsverhältnis von\nAnfang an mit Unsicherheiten hinsichtlich seiner Vertraulichkeit belastet wird. Mit\ndem Ausmaß potentieller Kenntnis staatlicher Organe von vertraulichen Äußerungen\nwächst die Gefahr, dass sich auch Unverdächtige nicht mehr den Berufsgeheimnisträgern zur Durchsetzung ihrer Interessen anvertrauen.\n\n\n\n\n                                        11/15\n\n Es besteht zudem die Gefahr, dass Mandanten, welchen der Zugriff der Strafverfolgungsbehörden bekannt wird, das Mandatsverhältnis zu ihrem Rechtsanwalt kündigen. Damit hat die Abhörmaßnahme beschränkende Auswirkungen auf die wirtschaftliche Entfaltung des Beschwerdeführers (vgl. BVerfGE 98, 218 <259>).\nAbhörmaßnahmen im Hinblick auf das Mobiltelefon eines Strafverteidigers, das dieser auch für geschäftliche Telefonate benutzt, beeinträchtigen in schwerwiegender\nWeise das für das jeweilige Mandatsverhältnis vorausgesetzte und rechtlich geschützte Vertrauensverhältnis zwischen den Mandanten und den für sie tätigen Berufsträgern.\n\n  b) Eine Berücksichtigung des besonders geschützten Mandatsverhältnisses hat offensichtlich nicht stattgefunden, da das Amtsgericht - trotz entgegenstehender Anhaltspunkte - nicht vom Vorliegen eines Verteidigerverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten D. ausgegangen ist.\n\n 3. Die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 9. März 2005 und des Landgerichts vom            45\n1. November 2005 setzen den Grundrechtsverstoß fort, soweit sie die Beschwerde\ngegen den Beschluss vom 30. August 2002 als unbegründet zurückweisen.\n\n                                         V.\n Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen,            46\nweil ein Annahmegrund nicht gegeben ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Im Hinblick auf\ndie Beschlüsse des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 30. September 2002, vom\n23. Dezember 2002, vom 14. Januar 2004 und vom 3. Februar 2004 sowie die diese\nBeschlüsse bestätigenden Beschlüsse des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom\n9. März 2005 und des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. November 2005 hat\ndie Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg.\n\n   1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Beschlüsse     47\ndes Amtsgerichts vom 21. Oktober 2002 und vom 3. Februar 2004 sowie gegen das\nillegale Abhören nicht verfahrensrelevanter Telefonate richtet.\n\n  a) Der Beschluss vom 21. Oktober 2002 ist zu keinem Zeitpunkt vollzogen worden.        48\nVor dem beabsichtigten Einsatz technischer Mittel klärte sich das Missverständnis,\nauf Grund dessen keine Mobilfunkgespräche mehr übertragen wurden, auf. Allein die\nExistenz des angegriffenen Beschlusses verletzt hier aber den Beschwerdeführer\nnoch nicht in seinen Grundrechten. Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist\nauch sonst nicht ersichtlich, inwieweit ihn bereits die bloße Existenz des Beschlusses\n(von der er erst nachträglich Kenntnis erlangt hatte) in seiner Freiheit zur Benutzung\nvon Fernmeldekommunikationsmitteln beeinträchtigt hat.\n\n  b) Bezüglich des Beschlusses des Amtsgerichts vom 3. Februar 2004 und dem geltend gemachten illegalen Abhören von nicht verfahrensrelevanten Telefonaten ist der\nRechtsweg gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht erschöpft. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, eine fachgerichtliche Überprüfung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 3. Februar 2004 und der Art und Weise der Überwachungsmaßnahmen\n\n\n                                         12/15\n\nauf der Grundlage der angegriffenen Beschlüsse herbeizuführen. Ausweislich seiner\nBeschwerdebegründung vom 27. Dezember 2004 hat er diese Maßnahmen nicht mit\nder Beschwerde angegriffen.\n\n 2. Die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 30. September 2002, vom 23. Dezember             50\n2002 und vom 14. Januar 2004 verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinen\nGrundrechten aus Art. 10 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 GG.\n\n a) Voraussetzung für die Anordnung einer Abhörmaßnahme oder Wohnungsdurchsuchung ist das Vorliegen eines Verdachts, dass eine Straftat begangen worden sei.\nDas Gewicht der jeweiligen Eingriffe verlangt Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen. Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung (vgl. BVerfGE 44, 353 <371 f.>; 59, 95 <97>) oder eine Abhörmaßnahme\nnicht mehr finden lassen (vgl. auch Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats\ndes Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juli 2006 - 2 BvR 950/05 -, NJW 2006,\nS. 2974 <2975>). Das Bundesverfassungsgericht kann nur eingreifen, wenn die Verdachtannahme bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden\nGedanken nicht mehr verständlich ist (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 95, 96 <128>).\n\n  b) Die Annahme eines Anfangsverdachts wegen Geldwäsche gegen den Beschwerdeführer ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Von Verfassungs wegen ist es jedenfalls nicht geboten, im ermittlungsrichterlichen Beschluss die den Anfangsverdacht begründenden Indiztatsachen und Beweisgrundlagen mitzuteilen,\nwenn dies - wie hier - zur Begrenzung der richterlichen Durchsuchungsgestattung\nund Abhöranordnung nicht erforderlich ist (vgl. BVerfGK 1, 51 <52>). Das Landgericht hatte mit angegriffenem Beschluss vom 1. November 2005 die bereits im Zeitpunkt der Anordnung bekannten Indiztatsachen nachvollziehbar dargelegt und gewürdigt. Es hat dabei auch den besonderen Anforderungen an die Annahme eines\nGeldwäscheverdachts gegen einen Strafverteidiger durch Entgegennahme von Verteidigerhonorar Rechnung getragen (vgl. BVerfGK 5, 25 <29>). Hierbei hatte sich das\nLandgericht ausschließlich auf Telefongespräche, an denen der Beschwerdeführer\nselbst nicht beteiligt war, sowie auf weitere Gesamtumstände gestützt. Es hat sich\nferner auch mit denjenigen Aussagen auseinandergesetzt, aus denen sich schließen\nließe, dass der Beschwerdeführer höhere Geldbeträge zur Bezahlung der Anwälte\nder Mittäter des D. aus seinen eigenen Mitteln auslegen und das Geld von D. zu einem späteren Zeitpunkt zurückerhalten sollte. Beanstandungsfrei hat das Landgericht aber insoweit darauf verwiesen, dass bei einem der Telefonate von der Ehefrau\ndes D. der Verdacht einer Telefonüberwachung erwähnt wurde und dass es unwahrscheinlich erscheine, dass der Beschwerdeführer die Honorarforderungen anderer\nVerteidiger der Mitbeschuldigten des D. mit seinem eigenen Geld begleichen werde\n(zumal D. - wie der Beschwerdeführer wusste - Sozialhilfeempfänger war und sich\nflüchtig im Ausland aufhielt). Schließlich hat der Beschwerdeführer in seiner Verfassungsbeschwerde selbst eingeräumt, dass die einzelnen Telefonate \"wohl im Sinne\ndes Gerichts gedeutet werden\" können. Ob eine andere Würdigung der Beweise\n\n\n                                         13/15\n\nmöglich gewesen wäre oder nahe gelegen hätte, unterliegt auf Grund des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs nicht der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.\n\n c) Schließlich war weder die Verlängerung der Abhörmaßnahme durch den angegriffenen Beschluss vom 23. Dezember 2002 noch die Durchsuchungsanordnung\nvom 14. Januar 2004 unverhältnismäßig.\n\n  Die Annahme der Fachgerichte, es sei auch nach bereits dreimonatiger erfolgloser   54\nTelefonüberwachung weiterhin mit verwertbaren Erkenntnissen zu rechnen, ist in Anbetracht der noch im Dezember 2002 erfolgten, verfahrensrelevanten Telefonate verfassungsrechtlich noch vertretbar.\n\n  Auch die Annahme, die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Beschwerdeführers werde trotz des Zeitablaufs noch zur Auffindung von Beweismitteln\nführen, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, zumal als aufzufindende\nBeweismittel gerade auch Kontounterlagen und Überweisungsträger genannt werden, die üblicherweise über längere Zeit aufbewahrt werden.\n\n                                        VI.\n Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 und 3          56\nBVerfGG.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                57\n\n                Broß                Osterloh             Mellinghoff\n\n\n\n\n                                        14/15\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n18. April 2007 - 2 BvR 2094/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n                18. April 2007 - 2 BvR 2094/05 - Rn. (1 - 57), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20070418_2bvr209405.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070418.2bvr209405\n\n\n\n\n                                        15/15\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-04-18/2-bvr-2094-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100a","ref_norm":"100a","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100b","ref_norm":"100b","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100h","ref_norm":"100h","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100i","ref_norm":"100i","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 146a","ref_norm":"146a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100g","ref_norm":"100g","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-04-18/2-bvr-2094-05","retrieved":"2026-07-10 10:55:57.322141+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2007-04-18/2-bvr-2094-05","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2007-04-18","dockets":["2 BvR 2094/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070418.2bvr209405","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070418.2bvr209405"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 18.04.2007 – 2 BvR 2094/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-04-18/2-bvr-2094-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 30. 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