{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070416.2bvr072507","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2007-04-16","aktenzeichen":"2 BvR 725/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 725/07 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn    L...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Alexandra Elek,\n                   Grindelallee 1, 20146 Hamburg -\ngegen a) den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 26. März\n         2007 - 1 VAs 2/07 -,\n\n        b) den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg vom 6. Februar\n           2007 - 6 OBL 3/07 -,\n\n        c) den Bescheid der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 29. November 2006\n           - 3000 Js 495/05 -,\n\n        d) den Vollstreckungsplan der Freien und Hansestadt Hamburg vom 25.\n           Oktober 2006\n\nhier:       Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Richter Broß,\n                                 die Richterin Lübbe-Wolff\n                                 und den Richter Gerhardt\n\ngemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 16. April 2007 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Vollstreckung der mit Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. Mai 2006 – 616\nKls 23/05 – über den Antragsteller verhängten Freiheitsstrafe wird, soweit er zum\nStrafantritt im geschlossenen Vollzug geladen worden ist, bis zur Entscheidung über\ndessen Verfassungsbeschwerde - längstens für die Dauer von sechs Monaten (§ 32\nAbs. 6 BVerfGG) - ausgesetzt.\n\n\n\n\n                                         1/4\n\n                                      Gründe:\n  Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen         1\nZustand durch einstweilige Anordnung regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit\ndes angegriffenen Hoheitsakts anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Die\nbesonderen Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise die Erfolgsaussichten in\nder Hauptsache zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfGE 88, 25 <35>; stRspr), liegen\nhier nicht vor.\n\n  Es sind daher die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung           2\nnicht erginge, die zugehörige Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre\n(vgl. BVerfGE 91, 70 <74 f.>; 92, 126 <129 f.>; 93, 181 <186 f.>; stRspr). Eine einstweilige Anordnung kann nur ergehen, wenn in dieser Abwägung die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe deutlich überwiegen. Das ist hier\nder Fall.\n\n  Ergeht die einstweilige Anordnung nicht, erweist sich die Verfassungsbeschwerde            3\njedoch später als begründet, so würde der Antragsteller, der sich gegenwärtig in Freiheit und in einem Arbeitsverhältnis befindet, unmittelbar bevorstehend gezwungen,\nseine Strafe im geschlossenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt Fuhlsbüttel, also einer Anstalt mit einer sicheren Unterbringung (§ 141 Abs. 2 1. Halbsatz StVollzG) anzutreten. Darin läge, verglichen mit der Unterbringung im offenen Vollzug, die ihm unter anderem die Aufrechterhaltung seines bestehenden Arbeitsverhältnisses\nermöglichen könnte, eine schwere Belastung, die dem Antragsteller - wie hier voraussetzungsgemäß hypothetisch zu unterstellen ist - unter Verstoß gegen seine Grundrechte zugefügt würde. Zwar ist die Erhaltung des Arbeitsplatzes auch mit der Unterbringung im offenen Vollzug noch nicht automatisch sichergestellt. Sie hängt von\neiner positiven Entscheidung über die erforderlichen Vollzugslockerungen nach § 11\nAbs. 1 Nr. 1 StVollzG ab. Insoweit hat der Antragsteller aber Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung (vgl. Arloth, in: Arloth/Lückemann, StVollzG, 2004,\n§ 11 Rn. 3, m.w.N.) sowie auf eine Verfahrensgestaltung, die seine grundrechtlich\ngeschützten Belange auch in zeitlicher Hinsicht angemessen berücksichtigt (zur Bedeutung der Grundrechte für die Verfahrensgestaltung allgemein BVerfGE 52, 380\n<389 f.>; stRspr).\n\n  Die Nachteile, die sich ergeben, wenn die einstweilige Anordnung ergeht, die Verfassungsbeschwerde aber später ohne Erfolg bleibt, wiegen weniger schwer. Die\nFreiheitsstrafe kann in diesem Fall bis auf weiteres nicht im geschlossenen Vollzug\nvollstreckt werden, obwohl, wie in dieser Abwägungsvariante hypothetisch zu unterstellen ist, die Ladung zum Strafantritt im geschlossenen Vollzug ohne Grundrechtsverstoß als rechtmäßig bestätigt wurde. Damit verbundene Nachteile von erheblichem Gewicht sind nicht erkennbar. Insbesondere ist weder in den angegriffenen\n\n\n                                          2/4\n\nEntscheidungen noch seitens der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg, der kurzfristig Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde und die sich bislang nicht geäußert hat, geltend gemacht worden, dass der Strafantritt des Antragstellers im geschlossenen Vollzug aus Sicherheitsgründen geboten wäre.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Eine Abänderung bei veränderten Umständen bleibt vorbehalten.\n\n                Broß               Lübbe-Wolff             Gerhardt\n\n\n\n\n                                        3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n16. April 2007 - 2 BvR 725/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n                16. April 2007 - 2 BvR 725/07 - Rn. (1 - 5), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20070416_2bvr072507.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070416.2bvr072507\n\n\n\n\n                                         4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-04-16/2-bvr-725-07","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-04-16/2-bvr-725-07","retrieved":"2026-07-10 10:55:57.075236+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2007-04-16/2-bvr-725-07","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2007-04-16","dockets":["2 BvR 725/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070416.2bvr072507","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070416.2bvr072507"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 16.04.2007 – 2 BvR 725/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-04-16/2-bvr-725-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Vollstreckung der mit Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. 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