{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070413.1bvr317406","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2007-04-13","aktenzeichen":"1 BvR 3174/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 3174/06 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Frau Dr. B...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Andreas Fuchs,\n                    in Sozietät Antor, Fuchs, Setz,\n                    Paul-Heyse-Straße 6, 80336 München -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. November\n         2006 - 20 WF 143/06 -,\n\n       b) den Beschluss des Amtsgerichts Bruchsal vom 18. Juli 2006 - 2 F 489/03\n          GÜ -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier,\n                                 die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                 und den Richter Hoffmann-Riem\n\nam 13. April 2007 einstimmig beschlossen:\n\nDer Beschluss des Amtsgerichts Bruchsal vom 18. Juli 2006 - 2 F 489/03 GÜ - und\nder Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. November 2006 - 20 WF\n143/06 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz\n1 Satz 1 des Grundgesetzes.\nDer Beschluss vom 9. November 2006 wird aufgehoben. Die Sache wird an das\nOberlandesgericht Karlsruhe zurückverwiesen.\nDas Land Baden-Württemberg hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.\nDer Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten:\nachttausend Euro) festgesetzt.\n\n                                     Gründe:\n Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Festsetzung eines Ordnungsgelds        1\n\n\n                                        1/6\n\nwegen ungebührlichen Verhaltens (§ 178 Abs. 1 GVG) während einer familiengerichtlichen Verhandlung.\n\n                                         I.\n 1. Zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann war ein seit längerem andauerndes Ehescheidungsverfahren anhängig. Die Beschwerdeführerin beantragte,\ndas Güterrechtsverfahren abzutrennen. Ihr Ehemann erklärte sich damit nicht einverstanden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht wies der Vorsitzende\ndarauf hin, dass er dazu neige, den Verfahrensverbund vorerst aufrechtzuerhalten.\nDaraufhin sprang die Beschwerdeführerin auf und schrie den Vorsitzenden an: \"Diese Verhandlung ist eine Farce\".\n\n Wegen dieser Äußerung verhängte das Amtsgericht gegen die Beschwerdeführerin          3\nein Ordnungsgeld in Höhe von 250 €. Die Beschwerdeführerin verließ im Anschluss\nzeitweilig das Sitzungszimmer. Dabei schrie sie den Vorsitzenden erneut unter anderem mit den Worten an: \"Sie sind eine Schande für die deutsche Richterschaft\".\n\n Die Beschwerdeführerin legte gegen die Verhängung des Ordnungsgelds Beschwerde ein, die das Oberlandesgericht zurückwies. Die Beschwerdeführerin habe\nsich gegenüber dem Richter ungebührlich verhalten. Sie habe auch schuldhaft gehandelt. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, bei der Äußerung habe es sich um\neinen spontanen Gefühlsausbruch gehandelt, sei durch ihr weiteres Verhalten in der\nVerhandlung widerlegt. Sie habe auch nach Verkündung des Ordnungsgeldbeschlusses eine weitere beleidigende Äußerung getätigt. Die Beschwerdeführerin habe die Erwartungen an ihr Verhalten vor Gericht gekannt.\n\n  2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung       5\nihres Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Gerichte hätten zu Unrecht davon\nabgesehen, das Interesse an der Sicherstellung der zur Durchführung der Verhandlung notwendigen Ordnung mit ihrer Meinungsfreiheit abzuwägen. Die Äußerung der\nBeschwerdeführerin sei nicht als Schmähkritik anzusehen, sondern habe auf eine\nAuseinandersetzung in der Sache abgezielt.\n\n 3. Die Regierung des Landes Baden-Württemberg hat von einer Stellungnahme abgesehen.\n\n                                         II.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr           7\nnach § 93 c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG\nstatt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG angezeigt. Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits beantwortet.\n\n 1. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen das durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Grundrecht der Beschwerdeführerin auf freie Meinungsäußerung.\n\n\n                                         2/6\n\n a) Die Festsetzung des Ordnungsgelds greift in die Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin ein. Die Meinungsfreiheit ist jedoch nicht vorbehaltlos gewährleistet, sondern findet nach Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen, zu\ndenen § 178 Abs. 1 GVG gehört. Allerdings sind bei der Auslegung und Anwendung\nder allgemeinen Gesetze verfassungsrechtliche Anforderungen zu beachten, die sich\naus der wertsetzenden Bedeutung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ergeben (vgl.\nBVerfGE 93, 266 <292>).\n\n b) Gegen die Auslegung des § 178 Abs. 1 GVG durch die Gerichte bestehen keine           10\nBedenken. Das Oberlandesgericht hat insoweit ausgeführt, ungebührlich sei ein Verhalten, das geeignet sei, die Rechtspflegeaufgabe des Gerichts zu verletzen und die\nOrdnung der Gerichtsverhandlung zu stören. Die Beschwerdeführerin hat keine\nGründe vorgetragen, warum diese Auslegung der Norm, die der herrschenden Meinung entspricht (vgl. Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl., 2005, § 178 Rn. 6 ff.; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., 2006, § 178 GVG Rn. 2; Gummer, in: Zöller, ZPO, 26. Aufl.,\n2007, § 178 GVG Rn. 2; alle m.w.N.), den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG\nnicht genügen sollte. Solche Gründe sind auch nicht ersichtlich.\n\n c) Dagegen genügt die Anwendung von § 178 Abs. 1 GVG durch die Gerichte im              11\nvorliegenden Fall nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen.\n\n  aa) Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verlangt eine Gewichtung und Zuordnung des grundrechtlich geschützten Interesses an freier Meinungsäußerung zu den gegenläufigen\nInteressen, um deretwillen die Meinungsfreiheit beschränkt werden soll. Dabei ist der\nSchutzzweck des allgemeinen Gesetzes zu berücksichtigen, das als Grundlage der\nBeschränkung herangezogen werden soll.\n\n Schutzgut von § 178 Abs. 1 GVG ist ein geordneter, die Sachlichkeit der gerichtlichen Verhandlung gewährleistender Verfahrensablauf (vgl. BerlVerfGH, Beschluss\nvom 20. Dezember 1999 - VerfGH 56 A/99, 56/99 -, NJW-RR 2000, S. 1512 <1513>;\nKissel/Mayer, GVG, § 178 Rn. 6 ff.). Eine Ordnungsstörung kann sich aus Äußerungen wie auch aus anderen Verhaltensweisen ergeben. Soweit § 178 Abs. 1 GVG Äußerungen erfasst, kann sowohl der Inhalt als auch die Form der Äußerung als Ungebühr anzusehen sein.\n\n  Soll eine Äußerung in einem gerichtlichen Verfahren als Ungebühr geahndet werden, fällt nicht nur die Meinungsfreiheit des sich Äußernden, sondern auch das\nRechtsstaatsprinzip ins Gewicht. Ein wirkungsvoller Rechtsschutz setzt voraus, dass\nder Rechtsuchende gegenüber den Organen der Rechtspflege, ohne Rechtsnachteile befürchten zu müssen, jene Handlungen vornehmen kann, die nach seiner von gutem Glauben bestimmten Sicht geeignet sind, sich im Prozess zu behaupten. Nicht\nentscheidend ist, ob der Betreffende seine Kritik anders hätte formulieren können\n(vgl. BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 11. April 1991 - 2\nBvR 963/90 -, NJW 1991, S. 2074 <2075>). Im \"Kampf um das Recht\" darf ein Verfahrensbeteiligter auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte\nbenutzen, um seine Rechtsposition zu unterstreichen (vgl. BVerfGE 76, 171 <192>;\n\n\n                                          3/6\n\nBVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 16. März 1999 - 1 BvR 734/\n98 -, NJW 2000, S. 199 <200>). Ehrverletzende Äußerungen, die in keinem inneren\nZusammenhang zur Ausführung oder Verteidigung der geltend gemachten Rechte\nstehen oder deren Unhaltbarkeit ohne weiteres auf der Hand liegt, sind allerdings\nnicht privilegiert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. April 1991, a.a.O.).\n\n  Die Sanktionierung einer Äußerung wegen Ungebühr setzt unter Berücksichtigung         15\ndes Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit voraus, dass die Äußerung nach Zeitpunkt,\nInhalt oder Form den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf in nicht unerheblichem\nAusmaß gestört hat und die Sanktion dem Anlass angemessen ist. Einer Sanktion\nkann entgegenstehen, dass die Verfahrensstörung eine Spontanreaktion auf ein zumindest aus Sicht des Betroffenen beanstandenswürdiges Fehlverhalten der prozessualen Gegenseite oder des Gerichts war (vgl. Meyer-Goßner, StPO, § 178 GVG Rn.\n3 a). In einer solchen Situation kann es jedenfalls dann unverhältnismäßig sein, eine\nOrdnungsmaßnahme nach § 178 Abs. 1 GVG zu ergreifen, wenn der Betroffene vorher nicht ermahnt worden ist (vgl. Kissel/Mayer, GVG, § 178 Rn. 42).\n\n  bb) Nach diesen Maßstäben genügen die angegriffenen Beschlüsse nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen.\n\n (1) Aus den Beschlüssen ergibt sich, dass die Verhängung des Ordnungsgelds in          17\nerster Linie wegen des Inhalts der Äußerung erfolgte. Im Protokoll der amtsgerichtlichen Verhandlung ist zur Begründung des Ordnungsmittels lediglich von einer \"Missachtung des Gerichts\" die Rede. Das Oberlandesgericht stellt gerade auch auf den\nWortlaut der Äußerung ab und verweist darauf, dass die Beschwerdeführerin später\neine weitere \"beleidigende\" Äußerung getätigt habe. Das verdeutlicht, dass auch das\nOberlandesgericht die Äußerung, der Prozess sei eine Farce, aufgrund ihres Inhalts\nals Ordnungsstörung ansah.\n\n Die angegriffenen Beschlüsse lassen jedoch nicht erkennen, dass die Gerichte die       18\nwesentlichen Umstände in eine umfassende Abwägung einbezogen hätten. Der\namtsgerichtliche Beschluss enthält nur die Feststellung, es handele sich bei der Äußerung der Beschwerdeführerin um eine Missachtung des Gerichts. Das Oberlandesgericht, das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens selbstständig über die Angemessenheit des Ordnungsgelds zu entscheiden hatte (vgl. Gummer, in: Zöller, ZPO,\n§ 181 GVG Rn. 5), hält das Verhalten der Beschwerdeführerin für ungebührlich, ohne\nsich auch nur im Ansatz mit dem Grundrechtsschutz des Äußerungsinteresses der\nBeschwerdeführerin und dem auch rechtsstaatlich begründeten Schutz des Rechts,\nzur Rechtsverteidigung eindringliche Ausdrücke benutzen zu dürfen, auseinander zu\nsetzen.\n\n (2) Die Beschlüsse lassen auch nicht erkennen, warum auf eine vorherige Ermahnung der Beschwerdeführerin hätte verzichtet werden dürfen. Eine solche Ermahnung ist im Protokoll nicht aufgeführt.\n\n Die Beschwerdeführerin hat ihre Äußerung, wie sich aus dem Protokoll ergibt, im        20\n\n\n\n                                         4/6\n\nZustand erheblicher Erregung getan. Aus Sicht der Beschwerdeführerin beteiligte\nsich das Amtsgericht an einer Verschleppung des Scheidungsverfahrens durch ihren\nEhemann. Derartige familiengerichtliche Verfahren sind ohnehin typischerweise als\npsychisch besonders belastend anzusehen. Angesichts dieser Umstände durfte ein\nungebührliches Verhalten der Beschwerdeführerin - jedenfalls wenn es, wie vorliegend, nicht besonders schwerwiegend war - nicht ohne vorherige Ermahnung durch\ndas Gericht mit einem Ordnungsmittel nach § 178 Abs. 1 GVG geahndet werden.\n\n Das Sitzungsprotokoll und der in ihm niedergelegte amtsgerichtliche Beschluss enthalten keine Aussage dazu, dass zuvor eine Ermahnung erfolgt wäre. Diesem Beschluss und dem des Oberlandesgerichts ist nicht zu entnehmen, warum die Sanktion auch ohne vorherige Ermahnung verhältnismäßig sein sollte. Das\nOberlandesgericht hat seine Entscheidung auch nicht auf einen \"Bearbeitungsvermerk\" des Amtsrichters gestützt, nach dem die Beschwerdeführerin vorher ermahnt\nworden war. Damit ist das Oberlandesgericht der von der Beschwerdeführerin im\nVerfahren vorgebrachten herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur\ngefolgt, wonach ein Ordnungsgeld im Beschwerderechtszug nur auf protokollierte\nVorgänge gestützt werden darf, nicht etwa auf dienstliche Äußerungen des Richters\ndes Ausgangsgerichts (vgl. Gummer, in: Zöller, ZPO, § 182 GVG Rn. 2; Kissel/Mayer, GVG, § 182 Rn. 5; Meyer-Goßner, StPO, § 182 GVG Rn. 1; alle m.w.N.).\n\n 2. Die Entscheidungen beruhen auf den Fehlern. Es kann nicht ausgeschlossen          22\nwerden, dass die Gerichte bei einer Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch hinsichtlich des Fehlens einer vorherigen Ermahnung zu einem\nanderen Ergebnis gekommen wären. Die Grundrechtsverletzung ist festzustellen.\nDie Sache wird an das Oberlandesgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.\n\n 3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2             23\nBVerfGG, die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf\n§ 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. auch BVerfGE 79, 357\n<361 ff.>; 79, 365 <366 ff.>).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 24\n\n                                    Hohmann-Papier                                  Hoffmann-Riem\n                                    Dennhardt\n\n\n\n\n                                        5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n13. April 2007 - 1 BvR 3174/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n                13. April 2007 - 1 BvR 3174/06 - Rn. (1 - 24), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20070413_1bvr317406.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070413.1bvr317406\n\n\n\n\n                                         6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-04-13/1-bvr-3174-06","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":8},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-04-13/1-bvr-3174-06","retrieved":"2026-07-10 10:55:56.911256+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2007-04-13/1-bvr-3174-06","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2007-04-13","dockets":["1 BvR 3174/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070413.1bvr317406","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070413.1bvr317406"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 13.04.2007 – 1 BvR 3174/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-04-13/1-bvr-3174-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Beschluss des Amtsgerichts Bruchsal vom 18. 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