{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070412.1bvr007802","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2007-04-12","aktenzeichen":"1 BvR 78/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 78/02 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Frau M...\n\n- Bevollmächtigte: Sozietät Hogan & Hartson Raue L.L.P.,\n                   Potsdamer Platz 1, 10785 Berlin -\ngegen a) den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom\n         30. November 2001 - 5 S 2046/01 -,\n\n      b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Juli 2001 - 8 K\n         1632/98 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Präsidenten Papier,\n                                die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                und den Richter Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. April 2007 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                    Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Einordnung des Straßenverkaufs von Sonntagszeitungen als erlaubnispflichtige Sondernutzung an öffentlichen\nStraßen.\n\n                                        I.\n Die Beschwerdeführerin ist Teil des Vertriebsnetzes des Axel Springer Verlags für   2\nSonntagszeitungen. Sie liefert die Zeitungen \"Bild am Sonntag\", \"Welt am Sonntag\"\nund \"Euro am Sonntag\" an ambulante Straßenverkäufer, die die Zeitungen im Auftrag\nder Beschwerdeführerin aus mitgeführten Tragetaschen an Passanten verkaufen.\nAngesichts der gegenüber Werktagen geringeren Anzahl fester Verkaufsstellen für\nSonntagszeitungen hat diese Vertriebsform für den Absatz von Sonntagszeitungen\nerhebliche Bedeutung.\n\n Die Stadt Mannheim erließ am 21. Februar 1995 eine Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen. Darin heißt es:\n\n                              § 2. Sondernutzungen                                   4\n\n\n\n                                       1/10\n\nSondernutzung ist jede Benutzung der Straße über den gemeinen Gebrauch hinaus, sofern dieser dadurch beeinträchtigt wird oder beeinträchtigt werden kann.\n\n                                 § 3. Erlaubnispflicht                                     6\n\n(1) Sondernutzungen bedürfen vorbehaltlich des § 4 der Erlaubnis der Stadt Mannheim entsprechend § 16 Straßengesetz.\n\n  § 7 der Satzung sieht für Sondernutzungen eine Gebührenpflicht nach Maßgabe              8\ndes Gebührenverzeichnisses vor. Nach Ziff. 4.7 dieses Verzeichnisses fällt für \"sonstigen Straßenverkauf von kurzfristiger Dauer\" eine Gebühr in Höhe von 80 bis 160\nDM täglich an. Für Fußgängerzonen gilt ergänzend die Satzung über Sondernutzungen in der Fußgängerzone der Innenstadt vom 21. Mai 1985 in der Fassung vom 19.\nOktober 1999.\n\n  Seit Frühjahr 1998 wurden die Straßenverkäufer der Beschwerdeführerin wiederholt         9\naufgefordert, den Zeitungsverkauf zu unterlassen. Die Stadtverwaltung Mannheim\nteilte mit Schreiben vom 3. Juni 1998 mit, der Straßenverkauf sei als Sondernutzung\nim Sinne von § 16 Abs. 1 des Straßengesetzes des Landes Baden-Württemberg\n(StrG) anzusehen und daher erlaubnispflichtig; ein etwaiger Antrag auf eine solche\nErlaubnis würde gegebenenfalls abschlägig beschieden.\n\n  Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin Feststellungsklage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe dahin, dass der Straßenverkauf von Sonntagszeitungen am Sonntag\naus einer vom Verkäufer mitgeführten Umhängetasche im Bereich der Stadt Mannheim in Fußgängerzonen, auf Bürgersteigen, im Zentrum und in zentral gelegenen\nStadtteilbereichen sowie in Parks und auf Fußgängerplätzen keine erlaubnispflichtige\nSondernutzung an öffentlichen Straßen darstellt.\n\n Diese Klage wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit dem angegriffenen Urteil           11\nvom 13. Juli 2001 ab.\n\n Zur Begründung führt es aus, die von der Klägerin beabsichtigte Straßennutzung           12\ngehöre nicht mehr zum Gemeingebrauch im Sinne von § 13 Abs. 1 StrG und sei daher erlaubnispflichtige Sondernutzung im Sinne des § 16 Abs. 1 StrG. Maßgeblich für\nden Gemeingebrauch sei der Widmungszweck, nämlich der Gebrauch der Straße\nzum öffentlichen Verkehr. Dazu gehöre außer der Fortbewegung und dem Aufenthalt\nim Straßenraum die Begegnung und Kommunikation mit anderen Verkehrsteilnehmern, so dass etwa Diskussionen und das Verteilen von Flugblättern vom Gemeingebrauch erfasst seien. Eine ausschließlich kommerzielle Nutzung der Straße ohne\nkommunikative Zwecksetzung überschreite jedoch den Gemeingebrauch. Ein solcher Fall liege hier vor. Die Beschwerdeführerin übe hier nicht ihr Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus, da es ihr nicht darum gehe, für die in den Zeitungen vertretenen\nMeinungen zu werben und diese zu verbreiten. Das Grundrecht der Pressefreiheit,\nder die Tätigkeit der Beschwerdeführerin unterfalle, erfordere es nicht, den Straßenverkauf erlaubnisfrei zuzulassen. Zu berücksichtigen sei nämlich, dass es im vorliegenden Fall nicht um die Ausübung des Ermessens bei der Erlaubniserteilung ge-\n\n\n                                          2/10\n\nmäß § 16 Abs. 1 StrG, sondern darum gehe, ob bereits der Vorbehalt der Erlaubnis\nselbst als verfassungswidrig anzusehen sei. Der Vorbehalt an sich begegne jedoch\nkeinen verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf den Schutz der Pressefreiheit, da er deren Ausübung nicht unverhältnismäßig beeinträchtige.\n\n  Das Erfordernis einer vorgängigen Einholung einer Erlaubnis löse typischerweise         13\nkeine unverhältnismäßigen organisatorischen Hindernisse aus; die insoweit anfallenden Gebühren seien als eigenständige Belastung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Gegenüber den Belangen der Beschwerdeführerin seien die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu berücksichtigen. Grundsätzlich gehöre es nicht\nzur Funktion eines öffentlichen Verkehrsweges, als weiterer Verkaufsraum neben bereits vorhandenen Ladengeschäften zur Verfügung zu stehen. Der rein kommerzielle\nStraßenverkauf berühre regelmäßig auch die Geschäftsinteressen konkurrierender\nGewerbetreibender, die angesichts hoher Mieten ein Interesse daran hätten, dass die\nStraße nicht von Konkurrenzunternehmen genutzt werde. Außerdem könnte der Zeitungsverkauf auf Bürgersteigen entlang befahrbarer Straßen auch das Interesse von\nAutofahrern wecken und dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährden.\n\n Die Berufung gegen dieses Urteil ließ der Verwaltungsgerichtshof Baden-                  14\nWürttemberg mit Beschluss vom 30. November 2001 nicht zu.\n\n Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg und das                15\nUrteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe richtet sich die Verfassungsbeschwerde.\nDie Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1\nSatz 2 GG.\n\n Der Erlaubnisvorbehalt sei ein Eingriff in die Pressefreiheit. Die in § 16 Abs. 1 StrG   16\nenthaltene, an sich verfassungsgemäße Grundrechtsschranke sei als allgemeines\nGesetz verfassungskonform auszulegen. Die Pressefreiheit dürfe von derartigen Vorschriften nicht mehr als unvermeidlich und nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt\nwerden. Das in § 16 Abs. 2 StrG eröffnete Ermessen ermögliche es den Behörden jedoch, den Handverkauf von Zeitungen von der Zahlung einer Sondernutzungsgebühr\nabhängig zu machen oder ihn sogar ganz zu untersagen, was die Stadt Mannheim\nmit ihrem Schreiben vom 3. Juni 1998 bereits angekündigt habe.\n\n Der Anfall einer Gebühr in Höhe von 80 bis 160 DM pro Straßenverkäufer übersteige deutlich den durchschnittlichen Tagesgewinn je Verkäufer. Damit sei der Vertrieb\nvon Sonntagszeitungen durch ambulante Straßenverkäufer nicht mehr wirtschaftlich.\nEine Verallgemeinerung auf das Bundesgebiet würde angesichts des zu erwartenden\nAbsatzeinbruchs um bis zu 30 % zu einer Bestandsgefährdung führen.\n\n Zum Schutz anderer Rechtsgüter sei der Erlaubnisvorbehalt nicht erforderlich. Allgemeine ordnungsrechtliche Gesichtspunkte geböten den Erlaubnisvorbehalt nicht.\nDer Straßenverkauf führe auch nicht zu unverhältnismäßigen Beeinträchtigungen der\nBelange anderer Verkehrsteilnehmer. Insbesondere sei es den ambulanten Straßen-\n\n\n\n                                          3/10\n\nverkäufern untersagt, Passanten gezielt anzusprechen oder die Zeitungen auszurufen. Zudem sei ein genereller Erlaubnisvorbehalt auch zur Unterbindung solcher\nVerkaufsmethoden nicht erforderlich, da insoweit auch ein Erlaubnisvorbehalt für\nbestimmte Werbetätigkeiten ausreichen würde. Daher sei § 16 Abs. 1 StrG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass der Handverkauf von Zeitungen nicht\nschlechter gestellt werde als eine äußerlich ähnliche Benutzung zu anderen Zwecken, wie etwa die Verteilung von Flugblättern. Nach Auffassung der ordentlichen\nGerichte und einiger Oberverwaltungsgerichte sei der Handverkauf grundsätzlich als\nGemeingebrauch einzustufen.\n\n                                         II.\n  Die Stadt Mannheim hat zu der Verfassungsbeschwerde Stellung genommen. Sie            19\nerkennt keinen Verfassungsverstoß. Die Möglichkeiten des Verkaufs über feste Verkaufsstellen seien ausreichend, zumal angesichts jüngerer Ausweitungen des Sonntagsverkaufs durch das baden-württembergische Ladenöffnungsgesetz (GBl vom 5.\nMärz 2007, S. 135 ff.). Der Erlaubnisvorbehalt diene auch dazu, das \"knappe Gut öffentlicher Straßen\" bei miteinander in Konflikt geratenen Nutzungsinteressen mit verschiedenen grundrechtlich geschützten Belangen in Einklang zu bringen. Nur dann,\nwenn besondere Versagungsgründe entgegenstünden, werde eine Sondernutzungserlaubnis nicht erteilt.\n\n                                         III.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.\n\n  1. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil Schutzbereich und Grenzen der Pressefreiheit in einer für die Beurteilung des vorliegenden\nFalles ausreichenden Weise durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt sind (vgl. insbesondere BVerfGE 57, 295; 66, 116; 97, 391; 100, 313).\n\n 2. Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt.\n\n Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist das bloße Bestehen eines Erlaubnisvorbehalts, nicht aber die etwaige Versagung einer gegebenenfalls noch zu beantragenden Erlaubnis oder die für ein Erlaubnisverfahren festzusetzende Verwaltungsgebühr. Die gegen das Bestehen des Erlaubnisvorbehalts gerichtete\nVerfassungsbeschwerde hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Art. 5 Abs. 1\nSatz 2 GG ist nicht verletzt.\n\n a) Der Gewährleistungsbereich der Pressefreiheit ist allerdings berührt. Dieses        24\nGrundrecht sichert die Voraussetzungen und Hilfstätigkeiten für die Herstellung und\nAufrechterhaltung des auf Verwirklichung der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit gerichteten Kommunikationsprozesses (vgl. BVerfGE 57, 295 <319>; 97,\n391 <399>; 100, 313 <365>). Die Tätigkeit der Presse fällt damit von der Beschaffung\n\n\n                                         4/10\n\nvon Informationen bis zur Verbreitung der Nachricht in den Schutzbereich des Art. 5\nAbs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 10, 118 <121>; 66, 116 <133>; stRspr). Auch inhaltsferne pressetechnische Hilfstätigkeiten, einschließlich der Tätigkeiten zur Erhaltung der wirtschaftlichen Grundlagen der Unabhängigkeit des Presseunternehmens\nals notwendige Voraussetzung einer freien Presse (BVerfGE 64, 108 <114>), sowie\nsolche von Dritten selbständig ausgeübte Tätigkeiten, die typischerweise pressebezogen sind, in enger organisatorischer Bindung an die Presse erfolgen und für das\nFunktionieren einer freien Presse notwendig sind, werden vom Schutz des Art. 5 Abs.\n1 Satz 2 GG erfasst (BVerfGE 77, 346 <354>).\n\n Der Straßenverkauf von Zeitungen ist typischerweise pressebezogen und erfolgt            25\nbei der vorliegend geplanten Nutzung des Vertriebsnetzes des Verlages auch in enger organisatorischer Bindung an die Presse. Der Vertrieb von Presseerzeugnissen\ngehört zu den für das Funktionieren einer freien Presse notwendigen Tätigkeiten, und\nzwar sowohl im Hinblick auf die Verbreitung von Nachrichten als Teil des Kommunikationsprozesses selbst als auch im Hinblick auf die Erhaltung der wirtschaftlichen\nVoraussetzungen für den Bestand einer freien Presse.\n\n b) Die Entscheidungen der Gerichte greifen in dieses Grundrecht ein.                     26\n\n Das von den Gerichten bejahte Erfordernis, vor Aufnahme des Straßenverkaufs um           27\neine Erlaubnis der Stadt Mannheim nachzusuchen, erschwert – auch dann, wenn ein\nRechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis besteht – den Vertrieb der Zeitungen auf\ndem von der Beschwerdeführerin gewählten Weg. Die darin liegende Beeinträchtigung ist ein Eingriff in das Grundrecht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des\nErsten Senats vom 18. Oktober 1991 - 1 BvR 1377/91 -, NVwZ 1992, S. 53; siehe\nauch Beschluss des Vorprüfungsausschusses vom 22. Dezember 1976 - 1 BvR 306/\n76 –, NJW 1977, S. 671).\n\n c) Der Eingriff ist verfassungsrechtlich auf der Grundlage des § 16 Abs. 1 StrG gerechtfertigt.\n\n aa) Die Pressefreiheit ist gemäß Art. 5 Abs. 2 GG durch die allgemeinen Gesetze          29\nbeschränkt. Dies sind solche Gesetze, die sich nicht gegen das in Art. 5 Abs. 1 GG\ngeschützte Grundrecht an sich oder gegen die Äußerung einer bestimmten Meinung\noder gegen die Tätigkeit eines bestimmten Presseorgans richten, die vielmehr dem\nSchutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf bestimmte Kommunikationsinhalte, zu\nschützenden Rechtsguts dienen. Die allgemeinen Gesetze müssen ihrerseits unter\nBerücksichtigung des Schutzgehalts von Art. 5 Abs. 1 GG ausgelegt und angewandt\nwerden (vgl. BVerfGE 111, 147 <155>; stRspr).\n\n § 16 Abs. 1 StrG ist ein allgemeines Gesetz in diesem Sinne (vgl. zur Vorgängerregelung in § 18 a.F. des baden-württembergischen Straßengesetzes BVerfG, Beschluss des Vorprüfungsausschusses vom 22. Dezember 1976 – 1 BvR 306/76 –,\nNJW 1977, S. 671, zur hamburgischen Regelung BVerfG, Beschluss der 3. Kammer\ndes Ersten Senats vom 18. Oktober 1991 - 1 BvR 1377/91 -, NVwZ 1992, S. 53).\n\n\n\n                                          5/10\n\nSchutzzweck des Erlaubnisvorbehalts ist es insbesondere, Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs möglichst auszuschließen oder doch erheblich zu\nmindern (vgl. BGH, NJW 1979, S. 1610 f.; BVerwG, NJW 1978, S. 1933). Darüber\nhinaus soll dem Bedürfnis Rechnung getragen werden, beim Zusammentreffen gegenläufiger Straßennutzungsinteressen verschiedener Straßenbenutzer den erforderlichen Interessenausgleich zu schaffen (vgl. BVerwG, NJW 1981, S. 472). Damit\ngeht es um die Abwehr von Gefahren, die nicht nur und nicht einmal typischerweise\nvon der Ausübung der Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 GG, sondern von allen möglichen Tätigkeiten ausgehen können. Dabei wirkt der straßenrechtliche Erlaubnisvorbehalt presseinhaltsneutral.\n\n  bb) Der Bedeutung der Pressefreiheit hat § 2 des baden-württembergischen Landespressegesetzes durch die Regelung Rechnung getragen, nach der die Pressetätigkeit einschließlich der Errichtung eines Verlagsunternehmens oder eines sonstigen\nBetriebes des Pressegewerbes nicht von irgendeiner Zulassung abhängig gemacht\nwerden darf. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Gerichte in\nden angegriffenen Entscheidungen diese Norm nicht angewandt haben und insofern\ndavon ausgegangen sind, dass eine spezifische Art des Verkaufs einer Zeitung, hier\nder Straßenverkauf, von dieser Norm nicht erfasst ist (zur Reichweite der presserechtlichen Zulassungsfreiheit allgemein s. Bullinger, in: Löffler, Presserecht, 5. Aufl.\n2006, Rn. 17 ff., 34 ff. zu § 2 LPG). Den aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt § 16 Abs. 1 StrG allerdings nur, wenn die\nVorschrift dahin ausgelegt wird, dass die Erlaubnis für den hier in den Schutzbereich\nder Pressefreiheit fallenden Straßenverkauf von Zeitungen nur versagt werden darf,\nwenn dies zur Erreichung der von § 16 Abs. 1 StrG verfolgten Zwecke erforderlich\nund in Abwägung mit den Belangen der Pressefreiheit auch angemessen ist.\n\n  (1) Wird der Ausübung grundrechtlicher Befugnisse durch Gesetz ein Genehmigungsverfahren vorgeschaltet, so darf die Bestimmung der Voraussetzungen, unter\ndenen eine Erlaubnis erteilt wird, nicht dem Belieben der Verwaltung überlassen bleiben (vgl. - am Beispiel der Verteilung von Informationsbriefen - BVerfG, Beschluss\nder 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 1991 - 1 BvR 1377/91 –,\nNVwZ 1992, S. 53). Erstreckt der Erlaubnistatbestand sich auf ein Verhalten, das unter einem besonderen Grundrechtsschutz, hier dem der Pressefreiheit, steht, ist ergänzend die Ausstrahlungswirkung dieses Grundrechts zu beachten. Dies erfordert\nvorliegend eine Berücksichtigung des Umstandes, dass der Zweck öffentlicher Straßen sich nicht in der Ermöglichung der Fortbewegung erschöpft, sondern grundsätzlich auch die Kontaktaufnahme und Kommunikation mit anderen Verkehrsteilnehmern umfasst. Auch wegen dieser grundrechtlichen Einwirkungen, aber auch aus\nallgemeinen rechtsstaatlichen Erwägungen muss sich in der Regel aus der Rechtsvorschrift selbst ergeben, von welchen Voraussetzungen die Erteilung der Erlaubnis\nabhängt oder aus welchen Gründen sie versagt werden darf (vgl. BVerfGE 20, 150\n<158 ff.>; 46, 120 <157>; 49, 89 <145>). Wann ein solcher Anspruch bei der Nutzung\nvon Straßen für Kommunikationszwecke besteht, ist unter Berücksichtigung des\n\n\n\n                                           6/10\n\nArt. 5 Abs. 1 GG zu bestimmen. Mögliche Versagungsgrüde müssen presseinhaltsneutral sein. Die Erlaubnisnorm muss dem Betroffenen bei Vorliegen der Voraussetzungen ferner einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis gewähren (vgl. allgemein\nBVerfGE 58, 300 <347>).\n\n (2) Im vorliegenden Fall sind weder in § 16 StrG noch in den Satzungen der Stadt      33\nMannheim die Voraussetzungen der Erteilung oder Versagung einer Sondernutzungserlaubnis ausdrücklich geregelt. Allerdings enthält § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG die\nMaßgabe, dass hierüber „nach pflichtgemäßem Ermessen“ zu entscheiden ist. Ferner regeln die Satzungen der Stadt Mannheim aufgrund einer Ermächtigung in § 16\nAbs. 7 StrG in ihrem jeweiligen § 4 Tatbestände der erlaubnisfreien Sondernutzung,\nvon denen die hier verfahrensgegenständliche Tätigkeit aber nicht erfasst ist.\n\n  Die Regelung ist einer Anwendung zugänglich, die verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Der Begriff des pflichtgemäßen Ermessens erlaubt eine Auslegung in\ndem Sinne, dass ein Anspruch auf die Erlaubniserteilung besteht, wenn die Versagung nicht zur Erreichung der von § 16 StrG verfolgten Zwecke erforderlich und unter\nBerücksichtigung des Grundrechts der Pressefreiheit angemessen ist. Mit dem Wortlaut des § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG ist diese Auslegung vereinbar, denn auch bei Anerkennung eines Anspruchs auf Erteilung der Erlaubnis unter den genannten Voraussetzungen entfällt das behördliche Ermessen nicht vollständig, es beschränkt sich\nnur auf die Fälle, in denen entweder die Sondernutzung nicht den grundrechtsrelevanten Bereich betrifft – etwa bei einer Sondernutzung durch öffentliche Stellen –\noder in denen trotz Grundrechtsberührung nach dem genannten Maßstab ein Versagungsgrund besteht: Dann kann die Behörde nach ihrem Ermessen von dem Recht\nzur Versagung der Erlaubnis Gebrauch machen.\n\n cc) Dies vorausgesetzt, genügt die Vorschrift den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Das Verwaltungsgericht durfte § 16 Abs. 1 StrG und die einschlägigen Satzungsvorschriften so deuten, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin unter dem\nVorbehalt der Sondernutzungserlaubnis steht.\n\n Angesichts der grundlegenden Bedeutung der Pressefreiheit muss das grundrechtsbeschränkende Gesetz seinerseits im Lichte des beschränkten Grundrechts\nausgelegt werden (vgl. BVerfGE 7, 198 <208>; 82, 43 <50>; 111, 147 <155>). Die\nEinschränkung der Pressefreiheit muss geeignet sein, den mit dem Erlaubnisvorbehalt erstrebten Schutz zu bewirken, und der Erfolg, der damit erreicht wird, muss in\nangemessenem Verhältnis zu den Einbußen stehen, welche die Beschränkung der\nPressefreiheit mit sich bringt.\n\n (1) Der Erlaubnisvorbehalt dient legitimen Zwecken, nämlich der Wahrung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und der Koordination etwaiger verschiedener,\nunter Umständen durch Spezialgrundrechte gewährleisteter Nutzungsinteressen am\nStraßenraum.\n\n Kein legitimes Interesse ist allerdings der vom Verwaltungsgericht angesprochene      38\n\n\n\n                                        7/10\n\nSchutz konkurrierender Gewerbetreibender angesichts von diesen entrichteter hoher\nMieten in der Fußgängerzone von Mannheim. Derartigen Zwecken dient das Straßengesetz nicht.\n\n (2) Der Erlaubnisvorbehalt ist zur Erreichung des Zwecks geeignet. Insoweit reicht     39\nes aus, wenn der verfolgte Zweck zumindest gefördert wird (vgl. BVerfGE 67, 157\n<175 f.>; 96, 10 <23>). Der Erlaubnisvorbehalt ermöglicht es der zuständigen Behörde, etwa drohende Gefahren vor deren Eintritt zu prüfen und ihnen gegebenenfalls\ndurch Versagung der Erlaubnis oder durch Auflagen entgegenzutreten oder verschiedene, einander widerstreitende Nutzungsinteressen zu einem sachgerechten Ausgleich zu bringen.\n\n  Das Verwaltungsgericht hat in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise festgestellt, dass Fallgestaltungen denkbar sind, in denen der Straßenverkauf von Sonntagszeitungen die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder andere Nutzungsinteressen beeinträchtigen könnte. Möglich erscheinen insbesondere Gefahren\nfür die Sicherheit des Straßenverkehrs, etwa soweit das Gericht sich darauf stützt,\nKraftfahrer könnten je nach den konkreten Gegebenheiten durch die Zeitungsverkäufer von der Beobachtung des Verkehrsgeschehens abgelenkt werden. Der Erlaubnisvorbehalt ermöglicht es, den Straßenverkauf in seiner konkret beabsichtigten Form\nauf derartige Gefahren hin zu überprüfen und gegebenenfalls zu unterbinden oder\nnur mit Auflagen etwa für die Standorte der Zeitungsverkäufer zuzulassen.\n\n Darüber hinaus kommt in Betracht, dass verschiedene, gleichzeitig beabsichtigte        41\nNutzungen miteinander zu koordinieren sind. Auch insoweit sind Fälle denkbar, in denen eine andere Sondernutzung durch die Anwesenheit von Zeitungsverkäufern beeinträchtigt werden kann, so dass es einer Vorabkoordination bedarf.\n\n (3) Die Maßnahme ist zur Erreichung der verfolgten Zwecke erforderlich. Zwar           42\nkönnte der Sachverhalt auch dahin geregelt werden, dass der Straßenverkauf erlaubnisfrei zugelassen wird und lediglich bei Feststellung konkreter Gefahren untersagt\nwerden kann. Dieses Mittel wäre aber zur Zielerreichung nicht in gleicher Weise geeignet wie der Erlaubnisvorbehalt, da die Untersagung erst bei Eintritt der Gefahr\nmöglich wäre, die bei Geltung des Erlaubnisvorbehalts von vornherein unterbunden\nwürde. Insbesondere die Möglichkeit, etwaigen Gefahren durch zielgerichtete Auflagen vorzubeugen, entfiele, wenn die Behörde keine Möglichkeit zur Vorabkontrolle\nhätte.\n\n (4) Schließlich stellt der Erlaubnisvorbehalt für die Beschwerdeführerin keine unangemessene Belastung dar.\n\n Der Straßenverkauf der Zeitungen ist nicht grundsätzlich verboten, sondern nur von     44\neiner Kontrollerlaubnis abhängig. Deren Beantragung erfordert zwar eine gewisse\nVorausplanung von Seiten der Beschwerdeführerin. Da der Straßenverkauf aber ohnehin nicht spontan, sondern längerfristig an jedem Sonntag stattfinden soll und auch\nerheblichen organisatorischen Aufwand verursacht, ist die zusätzliche Belastung, die\n\n\n\n                                         8/10\n\ndurch den Erlaubnisvorbehalt eintritt, verhältnismäßig gering und tritt in der Abwägung hinter das Interesse an der Vermeidung von Gefahren für die Sicherheit und\nLeichtigkeit des Straßenverkehrs und an der Koordination konkurrierender Nutzungswünsche zurück.\n\n  Die Behauptung der Beschwerdeführerin, angesichts der zu erwartenden Verwaltungsgebühr sei der Straßenverkauf der Zeitungen für sie nicht mehr wirtschaftlich,\nberuht auf der Annahme, sie habe für jeden ihrer Straßenverkäufer täglich eine Gebühr in Höhe von 80 bis 160 DM zu zahlen. Da eine Erlaubnis noch nicht einmal beantragt worden ist, lässt sich gegenwärtig nicht sicher beurteilen, in welcher Höhe eine Gebühr zu erwarten ist. Die Satzung der Stadt Mannheim sieht einen Rahmen für\ndie Gebühr vor, bei dessen Ausfüllung das Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5\nAbs. 1 Satz 2 GG zu berücksichtigen ist. Es ist nicht ohne weiteres ersichtlich, nicht\neinmal nahe liegend, dass die Gebühr, wie die Beschwerdeführerin meint, für jeden\nihrer Straßenverkäufer gesondert zu erheben ist.\n\n  Der vorliegende Fall unterscheidet sich im Übrigen wesentlich von dem von der Beschwerdeführerin herangezogenen Vergleichsfall (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer\ndes Ersten Senats vom 18. Oktober 1991 – 1 BvR 1377/91 –, NVwZ 1992, S. 53).\nDort ging es um die Untersagung der Verteilung von Flugblättern durch Mitglieder eines Vereins. Der Erlaubnisvorbehalt betraf anders als im vorliegenden Fall unmittelbar die Meinungsäußerung in der von dem Verein gewählten Art. Im Übrigen besteht\nein Unterschied darin, dass der Verkauf einer Zeitung wegen des erforderlichen Vertragsschlusses den Straßenraum in stärkerer Weise in Anspruch nimmt als das bloße\nVerteilen von Flugblättern.\n\n Von einer weitergehenden Begründung wird gem. § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG               47\nabgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                     48\n\n                                      Hohmann-Papier                                    Hoffmann-Riem\n                                      Dennhardt\n\n\n\n\n                                          9/10\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n12. April 2007 - 1 BvR 78/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n                12. April 2007 - 1 BvR 78/02 - Rn. (1 - 48), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20070412_1bvr007802.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070412.1bvr007802\n\n\n\n\n                                        10/10\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-04-12/1-bvr-78-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":11},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-04-12/1-bvr-78-02","retrieved":"2026-07-10 10:55:56.495799+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2007-04-12/1-bvr-78-02","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2007-04-12","dockets":["1 BvR 78/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070412.1bvr007802","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070412.1bvr007802"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 12.04.2007 – 1 BvR 78/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-04-12/1-bvr-78-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/5","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"5","label":"Art 5 GG","mentions":11},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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