{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070329.2bvr093206","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2007-03-29","aktenzeichen":"2 BvR 932/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 932/06 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herr S ...,\n\n- Bevollmächtigte: Kirschstein Rechtsanwälte GbR,\n                   Bremsstraße 17, 50969 Köln -\ngegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 14. März 2006 - 83 Ss 6/\n      06 -\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                  die Richter Di Fabio\n                                  und Landau\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29. März 2007 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die Rechtsprechung der Strafgerichte, wonach dichtes Auffahren im Straßenverkehr unter Einsatz von Signalhorn\nund Lichthupe Gewalt im Sinne des Nötigungstatbestandes darstellen kann, mit dem\nGrundgesetz vereinbar ist.\n\n                                         A.\n\n                                          I.\n Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen versuchter Nötigung zu           2\neiner Geldstrafe von 40 Tagessätzen.\n\n  Die gegen das Urteil des Strafrichters eingelegte Berufung blieb erfolglos. Sie wurde vom Landgericht verworfen. Die Berufungskammer machte dem Beschwerdeführer zum Vorwurf, mit seinem PKW innerorts über eine Strecke von knapp 300 Metern\nbei einer Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h bei dichtem Auffahren unter Einsatz der\nLichthupe und – teilweise – auch des Signalhorns versucht zu haben, einen vor ihm\nfahrenden Verkehrsteilnehmer zu schnellerem Fahren oder einer Freigabe der Fahrbahn zu veranlassen.\n\n Dieses Verhalten - so das Landgericht - stelle auf Grund seiner Dauer und Intensität    4\n\n\n                                          1/6\n\nund wegen der mit ihm verbundenen Gefährdung des Geschädigten eine Gewaltanwendung im Sinne des § 240 StGB dar.\n\n  Die Revision des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Landgerichts blieb erfolglos. Sie wurde vom Oberlandesgericht unter Bestätigung der Rechtsauffassung\nder Strafkammer verworfen.\n\n                                          II.\n  Die Verfassungsbeschwerde rügt im Wesentlichen eine Verletzung von Art. 103             6\nAbs. 2 GG. Die Einwirkung auf einen Fahrzeugführer durch bedrängendes Auffahren\nsei allenfalls psychischer Zwang und damit unter Beachtung der Entscheidungen des\nBundesverfassungsgerichts zur Strafbarkeit von Sitzblockaden keine Gewalt. Nach\nder Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setze Gewaltanwendung eine\nphysische Einwirkung auf das Opfer voraus. Die Versuche der Strafgerichte, einem\nDrängeln im Straßenverkehr eine solche Körperlichkeit beizumessen, seien gekünstelt. Weder setze ein Fahrzeugführer bei einem derartigen Fahrverhalten in erheblichem Maße Körperkraft ein noch gehe die körperliche Reaktion des Betroffenen über\ndas Empfinden von Angst – einem psychischen Phänomen - hinaus. Mit ihrer Auslegung des Gewaltbegriffs weiteten die Strafgerichte den Anwendungsbereich des\n§ 240 StGB deshalb in unzulässiger Weise aus. Folge sei, dass ein Verkehrsteilnehmer nicht mehr erkennen könne, ob sein Fahrverhalten lediglich belästigend – und\ndamit noch straflos - oder bereits strafbar sei. Die von den Gerichten teilweise zu\nZwecken der Abgrenzung herangezogene \"Intensität\" des Fahrverhaltens sei kein\ntaugliches Unterscheidungskriterium. Der Begriff der Intensität sei seinerseits interpretationsbedürftig.\n\n  Ungeachtet der mit Blick auf Art. 103 Abs. 2 GG nicht tragfähigen Subsumtion eines      7\nbedrängenden Auffahrens unter den Gewaltbegriff habe der Beschwerdeführer\nschon deshalb nicht wegen versuchter Nötigung verurteilt werden dürfen, weil das\nihm zur Last gelegte Verhalten im langsamen innerörtlichen Verkehr stattgefunden\nhabe und deshalb gerade keine intensive Zwangszufügung gewesen sei.\n\n                                         B.\n Zu der Verfassungsbeschwerde haben die Vorsitzende des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs und die Generalbundesanwältin Stellung genommen.\n\n Die Vorsitzende des 4. Strafsenats hat auf die ständige Rechtsprechung des von ihr       9\ngeleiteten Spruchkörpers hingewiesen, wonach dichtes Auffahren zur Erzwingung eines Überholvorgangs jedenfalls dann nötigende Gewalt sei, wenn das Verkehrsgeschehen auf einer Autobahn stattfinde. Mit dichtem Auffahren im innerstädtischen\nVerkehr sei der Senat noch nicht befasst gewesen.\n\n Die Generalbundesanwältin hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Die           10\nvon den Fachgerichten vorgenommene Qualifizierung des Verhaltens des Beschwerdeführers als Gewalt im Sinne des Nötigungstatbestandes lasse einen Verstoß ge-\n\n\n                                          2/6\n\ngen Art. 103 Abs. 2 GG nicht besorgen. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 10. Januar 1995 - BVerfGE 92, 1 ff. - entschieden, dass die\nbloße körperliche Anwesenheit an einem Ort keine nötigende Gewalt sei. Über dieses Stadium inaktiver Präsenz gehe ein drängelndes Auffahren im Straßenverkehr\njedoch hinaus. Das dynamische Zufahren auf ein anderes Fahrzeug sei gegen das\nOpfer gerichtete Kraftentfaltung, die dieses unmittelbar physisch gefährde.\n\n                                         C.\n  Ein Grund zur Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 BVerfGG              11\nliegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.\n\n Die Rechtsprechung der Strafgerichte zur Nötigung im Straßenverkehr durch bedrängendes Auffahren steht im Einklang mit Art. 103 Abs. 2 GG. Dichtes, bedrängendes Auffahren auf den Vordermann kann – insbesondere bei gleichzeitigem Betätigen von Lichthupe und Signalhorn – Gewalt im Sinne des § 240 StGB sein und zwar\nauch dann, wenn es im innerörtlichen Verkehr stattfindet.\n\n  Die Interpretation des Gewaltbegriffs bei § 240 StGB obliegt allein den Strafgerichten als zuständigen Fachgerichten. Das Bundesverfassungsgericht prüft lediglich\nnach, ob die von den Strafgerichten vorgenommene Auslegung mit dem Grundgesetz vereinbar ist.\n\n Die strafrechtliche Rechtsprechung hat den Begriff der Gewalt unter Orientierung        14\nam allgemeinen Sprachverständnis zunächst restriktiv ausgelegt. Gewalt wurde als\nphysische Einwirkung des Täters auf das Opfer zur Überwindung eines geleisteten\noder erwarteten Widerstands begriffen (vgl. RGSt 46, 403 <404>; 56, 87 <88>).\n\n Von diesem Verständnis des Gewaltbegriffs lösten sich die Strafgerichte im Laufe        15\nder Zeit. Das Kriterium der physischen Einwirkung verlor an Bedeutung. Nicht nur an\nden Bereich der Tätlichkeit heranreichende Kraftentfaltungen sollten Anwendung von\nGewalt sein. Gewaltausübung sollte auch in einem nur geringen körperlichen Kraftaufwand liegen können. Für die Annahme von Gewalt wurde nunmehr als entscheidend eine physische Zwangswirkung beim Opfer angesehen (vgl. BGHSt 1, 145\n<147>; 8, 102 <103>; 23, 126 <127>). Dabei werteten die Gerichte auch geringfügige\nkörperliche Reaktionen, wie etwa Nervenerregungen, als körperlich empfundenen\nZwang (vgl. RGSt 60, 157 <158>).\n\n Schließlich gaben die Strafgerichte die Beschränkung auf physisch wirkenden             16\nZwang beim Opfer gänzlich auf. Gewalt – so die damalige strafgerichtliche Rechtsprechung - liege auch bei vom Nötigungsadressaten psychisch empfundenem\nZwang von einigem Gewicht vor (vgl. BGHSt 23, 46 <54>).\n\n  In seiner Entscheidung vom 11. November 1986 ließ das Bundesverfassungsgericht diesen \"weiten\", des Merkmals der körperlichen Zwangswirkung beraubten Gewaltbegriff im Ergebnis noch unbeanstandet, obwohl sich schon damals vier Richter\ngegen dessen Bestimmtheit aussprachen (vgl. BVerfGE 73, 206 ff.).\n\n\n\n                                          3/6\n\n  Mit seinen Beschlüssen vom 10. Januar 1995 (BVerfGE 92, 1 ff.) und 24. Oktober          18\n2001 (BVerfGE 104, 92 ff.) hat das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf Art. 103\nAbs. 2 GG klargestellt, dass ein Täter Gewalt im Sinne des § 240 StGB nur anwendet, wenn er durch körperliche Kraftentfaltung Zwang auf sein Opfer ausübt und dieser Zwang nicht lediglich psychisch wirkt, sondern körperlich empfunden wird. Weitergehende Anforderungen an den Gewaltbegriff hat das Gericht nicht gestellt. So ist\nes, wie die Entscheidung vom Oktober 2001 zeigt, für die Annahme tatbestandlicher\nGewalt bei der Nötigung aus verfassungsrechtlicher Sicht unter anderem nicht erforderlich, dass die Kraftentfaltung des Täters eine bestimmte Intensität besitzt. Geringfügige körperliche Energie, wie das Anbringen einer Metallkette an zwei Torpfosten,\nkann für die Annahme von Gewalt ausreichen (BVerfGE 104, a.a.O. <102 f.>).\n\n  Berücksichtigen die Strafgerichte, dass von Verfassungs wegen Gewalt physisch           19\nausgeübter und physisch wirkender Zwang bedeutet, ist gegen eine Rechtsprechung\ngrundsätzlich nichts zu erinnern, die bedrängendes Auffahren als tatbestandliches\nUnrecht im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB in der ersten Unrechtsvariante begreift, sofern es die genannten Kriterien erfüllt.\n\n  Dabei kann die Feststellung nötigender Gewalt stets nur für den Einzelfall erfolgen.    20\nDies liegt darin begründet, dass pauschale Wertungen darüber, wann ein Verhalten\nim Straßenverkehr körperlichen Zwang auf einen anderen Verkehrsteilnehmer ausübt, schwerlich getroffen werden können. Hier wird es auf die Umstände des Einzelfalls ankommen. Hilfestellung bieten aber die von den Strafgerichten bereits entwickelten Maßstäbe zur Prüfung eines Unrechtsverhaltens nach § 240 StGB im\nStraßenverkehr. Von Bedeutung sein werden deshalb unter anderem die Dauer und\nIntensität des bedrängenden Auffahrens, die gefahrenen Geschwindigkeiten, die allgemeine Verkehrssituation zum Zeitpunkt des täterschaftlichen Handelns und ob der\nTäter bei dem Auffahrvorgang zugleich Signalhorn oder Lichthupe betätigt hat (vgl.\nOLG Stuttgart, DAR 1998, S. 153 <154>; OLG Hamm, DAR 1990, S. 392 <393>;\nOLG Karlsruhe, NStZ-RR 1998, S. 58 f.). All diese Faktoren lassen einzeln oder im\nVerbund Rückschlüsse auf die Auswirkungen des auf seine strafrechtliche Relevanz\nzu überprüfenden Verhaltens auf den Betroffenen zu. Werden diese Auswirkungen\nkörperlich empfunden, führen sie also zu physisch merkbaren Angstreaktionen, liegt\nZwang vor, der - auch gemessen an verfassungsrechtlichen Maßstäben – Gewalt\nsein kann (vgl. BGHSt 19, 263 <266>). Zwar ist das Angstempfinden der Menschen\nunterschiedlich und weichen deshalb auch ihre körperlichen Reaktionen auf bedrängendes Fahren voneinander ab. Dies ist jedoch kein Argument, das der Annahme nötigender Gewalt im Straßenverkehr unter Hinweis auf eine mangelnde Tatbestandsbestimmtheit des § 240 StGB entgegengehalten werden kann. Bei bedrängender\nFahrweise muss ein Fahrzeugführer grundsätzlich damit rechnen, dass sein Verhalten zu Furchtreaktionen anderer Verkehrsteilnehmer führen kann.\n\n Weniger problematisch im Zusammenhang mit nötigender Gewalt im Straßenverkehr als das Kriterium der physischen Zwangswirkung ist das Merkmal der körperlichen Kraftentfaltung beim Täter. Die den Auffahrvorgang ausmachende dynamische\n\n\n                                          4/6\n\nBewegung des Kraftfahrzeugs lässt sich ohne Weiteres als Kraftentfaltung begreifen\n(vgl. OLG Stuttgart, NJW 1995, S. 2647 <2648>). Dies gilt ungeachtet der letztlich\ngefahrenen Geschwindigkeit. Da es nach den Maßstäben des Verfassungsrechts für\ndas Vorliegen nötigender Gewalt auf das Ausmaß der vom Täter entfalteten Kraft\nnicht ankommt, ist es nicht ausgeschlossen, im Betätigen des Gaspedals das unrechtsrelevante Verhalten zu sehen (zu diesen Alternativen vgl. Maatz, NZV 2006, S.\n337 <341>). Die Strafgerichte werden darüber zu entscheiden haben, welche Auffassung vorzugswürdig ist.\n\n Da sich generelle Aussagen über die Wirkung bedrängenden Auffahrens auf den           22\nVordermann verbieten, ist auch innerorts ein nötigendes Verhalten grundsätzlich\nmöglich. Allerdings bedarf es hier wegen der im Regelfall niedrigeren gefahrenen Geschwindigkeiten einer besonders genauen Prüfung, ob Nötigungsunrecht – insbesondere in Abgrenzung zu einer bloßen Ordnungswidrigkeit durch Unterschreiten des Sicherheitsabstands - vorliegt. Auch diese Prüfung obliegt jedoch den Fachgerichten\nund nicht dem Bundesverfassungsgericht. Dieses greift erst bei willkürlicher Rechtsanwendung ein.\n\n  Diese ist im Fall des Beschwerdeführers jedoch nicht ersichtlich. Das Landgericht    23\nhat die von Verfassungs wegen gebotenen Maßstäbe, nach denen sich beurteilt, ob\nein Verhalten Gewalt im Sinne des Nötigungstatbestandes darstellt, nicht verkannt.\nInsbesondere hat es berücksichtigt, dass es gerade im innerörtlichen Verkehr für die\nFrage, ob ein bedrängendes Auffahren eine Gewaltzufügung darstellt, auf die Umstände des Einzelfalls und dabei im Speziellen auf die Dauer und Intensität des vom\nTäter vermittelten Zwangs ankommt. Ob das Landgericht angesichts der geforderten\nMaßstäbe den von ihm festgestellten Sachverhalt im Ergebnis zutreffend unter den\nTatbestand des § 240 StGB subsumiert hat, hat das Bundesverfassungsgericht nicht\nzu entscheiden.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  24\n\n              Hassemer               Di Fabio               Landau\n\n\n\n\n                                         5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n29. März 2007 - 2 BvR 932/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n                29. März 2007 - 2 BvR 932/06 - Rn. (1 - 24), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20070329_2bvr093206.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070329.2bvr093206\n\n\n\n\n                                        6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-03-29/2-bvr-932-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-03-29/2-bvr-932-06","retrieved":"2026-07-10 10:55:55.328383+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2007-03-29/2-bvr-932-06","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2007-03-29","dockets":["2 BvR 932/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070329.2bvr093206","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070329.2bvr093206"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 29.03.2007 – 2 BvR 932/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-03-29/2-bvr-932-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/240","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"240","label":"§ 240 StGB","mentions":9},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":4},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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