{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070329.2bvr048907","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2007-03-29","aktenzeichen":"2 BvR 489/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 489/07 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn P ...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Ellmer & Kollegen,\n                   Allersberger Straße 73, 90461 Nürnberg -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26. Januar 2007 -\n         1 Ws 26/07 H -,\n\n       b) den Haftbefehl des Amtsgerichts Fürth vom 15. Juli 2006 - 413 Gs 439/\n          06 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Richter Broß,\n                                 die Richterin Osterloh\n                                 und den Richter Mellinghoff\n\nam 29. März 2007 einstimmig beschlossen:\n\nDer Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26. Januar 2007 – 1 Ws 26/\n07 H – verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 2 Absatz\n2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.\nDer Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.\nDas Oberlandesgericht hat unverzüglich erneut über die Fortdauer der Untersuchungshaft zu entscheiden.\nDer Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu\nerstatten.\n\n\n\n\n                                        1/10\n\n                                     Gründe:\n\n                                        A.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft        1\nanlässlich der ersten besonderen Haftprüfung nach § 121, § 122 StPO durch das\nOberlandesgericht.\n\n                                         I.\n  1. Dem Beschwerdeführer liegt versuchter Mord in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung zur Last. Aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Fürth vom 15. Juli 2006 befindet er sich seit demselben Tage in ununterbrochener Untersuchungshaft. Anklage\nwurde bislang nicht erhoben. Das Ermittlungsverfahren dauert an.\n\n  2. Mit Schriftsatz vom 11. August 2006 erhob der Verteidiger des Beschwerdeführers Haftbeschwerde. Zur Begründung trug er vor, einzige Grundlage des gegen den\nBeschwerdeführer erhobenen Tatverdachts sei dessen angebliches Geständnis, das\ner bei der polizeilichen Vernehmung am 14. Juli 2006 in der Zeit zwischen 16.13 und\n16.45 Uhr abgegeben haben solle. Der Beschwerdeführer bestreite die Tat und er\nbestreite auch, ein solches Geständnis abgelegt zu haben. Er beherrsche die deutsche Sprache nur unzureichend und sei in der Vernehmungssituation völlig überfordert gewesen. Eine vernünftige Kommunikation sei nicht möglich gewesen, weil ein\nDolmetscher nicht hinzugezogen worden sei. Außerdem sei die polizeiliche Vernehmung unter Verstoß gegen die Belehrungspflichten nach § 136 Abs. 1 StPO zustande gekommen. Der Beschwerdeführer sei weder über sein Schweigerecht noch über\nsein Recht zur Konsultation eines Verteidigers belehrt worden. Dies sei erst anlässlich der Eröffnung des Haftbefehls geschehen. Das angebliche Geständnis des Beschwerdeführers unterliege daher einem Verwertungsverbot und könne zur Begründung eines dringenden Tatverdachts nicht herangezogen werden.\n\n  3. Mit Beschluss vom 4. September 2006 verwarf das Landgericht Nürnberg-Fürth -      4\n5. Strafkammer - die Haftbeschwerde als unbegründet. Ausweislich des Vernehmungsprotokolls vom 14. Juli 2006 sei der Beschwerdeführer vor der Vernehmung\neingehend belehrt worden. Vor allem sei er darauf hingewiesen worden, dass er vor\nweiteren Äußerungen einen Anwalt hinzuziehen könne. Anschließend habe er Ausführungen hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Tat gemacht. Aus dem Protokoll\nüber die Vernehmung des Beschwerdeführers vor der Ermittlungsrichterin ergebe\nsich ferner, dass er die deutsche Sprache ausreichend beherrsche, so dass ein Dolmetscher nicht habe hinzugezogen werden müssen. Mit Blick hierauf seien derzeit\nkeine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass eine Verwertung der Aussagen des Beschwerdeführers vor den Polizeibeamten durch eine entsprechende Befragung der\nBeamten nicht zulässig sei.\n\n 4. Im Rahmen der besonderen Haftprüfung nach § 121, § 122 StPO beantragte die         5\nGeneralstaatsanwaltschaft Nürnberg mit Schreiben vom 12. Januar 2007, die Fortdauer der Untersuchungshaft anzuordnen. Die Ermittlungen seien zügig und unter\n\n\n                                        2/10\n\nBeachtung des in Haftsachen gebotenen Grundsatzes der Beschleunigung geführt\nworden. Zur weiteren Begründung nahm sie auf den Vorlagebericht der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vom 11. Januar 2007 Bezug. Dort ist ausgeführt, dass\ndie polizeilichen Ermittlungen nach telefonischer Auskunft des zuständigen Sachbearbeiters demnächst abgeschlossen würden, nachdem kürzlich mehrere beim Landeskriminalamt eingeholte Stellungnahmen eingegangen seien. Unter diesen Umständen, so die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg weiter, sei die Fortdauer der\nUntersuchungshaft aus wichtigem Grund gerechtfertigt.\n\n 5. In seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2007 beantragte der Verteidiger des Beschwerdeführers, den Haftbefehl aufzuheben. Weder die besondere Schwierigkeit,\nnoch der Umfang der Ermittlungen, noch das Vorliegen eines anderen wichtigen\nGrundes rechtfertigten die Fortdauer der Untersuchungshaft. Die insoweit von der\nGeneralstaatsanwaltschaft unter Bezugnahme auf den Vorlagebericht der Staatsanwaltschaft gegebene Begründung erschöpfe sich in formelhaften, lediglich den Gesetzestext wiederholenden Ausführungen und genüge nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Vor allem werde nicht dargelegt, worin der wichtige Grund\nbestehe. Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung\nkönne die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht rechtfertigen.\n\n  6. Mit Beschluss vom 26. Januar 2007, dem Verteidiger des Beschwerdeführers zugegangen am 2. Februar 2007, ordnete das Oberlandesgericht Nürnberg im Verfahren der - ersten – besonderen Haftprüfung nach § 121, § 122 StPO die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft an. Deren Aufrechterhaltung sei gerechtfertigt, weil ein\nwichtiger Grund im Sinne von § 121 Abs. 1 StPO ein Urteil noch nicht zugelassen habe. Die Besonderheiten des Falles machten gründliche Ermittlungen erforderlich, für\ndie eine lange Bearbeitungszeit zu veranschlagen sei. Das ursprüngliche Geständnis\nwerde von der Verteidigung nicht anerkannt und müsse unabhängig hiervon nachgeprüft werden. Der Abschluss der polizeilichen Ermittlungen sei für die nächste Zeit zu\nerwarten, nachdem vor kurzem mehrere beim Landeskriminalamt eingeholte Stellungnahmen eingegangen seien.\n\n                                          II.\n  1. Mit der am 2. März 2007 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Verteidiger des Beschwerdeführers eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 und Art. 3 Abs. 1 GG. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts\ngenüge nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründung einer\nHaftfortdauerentscheidung. Darüber hinaus fehle es auch an einer angemessenen\nAbwägung. Das Oberlandesgericht habe es trotz entsprechender Hinweise der Verteidigung unterlassen, sich konkret damit auseinanderzusetzen, welche Tatsachen\ndie Annahme eines wichtigen Grundes im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO rechtfertigten. Stattdessen erschöpften sich die Ausführungen zur Frage des wichtigen Grundes letztlich in einer bloßen Wiedergabe des Gesetzeswortlauts, obwohl der bisherige Verfahrensgang und die Einwendungen der Verteidigung genügend Anlass böten,\n\n\n                                         3/10\n\ndie Tatsachen für die Annahme eines wichtigen Grundes eingehend zu erörtern und\nzu begründen.\n\n 2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.\n\n                                        B.\n  Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur        10\nDurchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und – in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer gemäß § 93c Abs.\n1 Satz 1 BVerfGG eröffnenden Weise – auch offensichtlich begründet; die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.\n\n                                         I.\n  1. Aufgrund der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der Freiheit der Person      11\n(Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 i.V.m. Art. 104 GG) muss das Verfahren der Haftprüfung\nund Haftbeschwerde so ausgestaltet sein, dass nicht die Gefahr einer Entwertung\nder materiellen Grundrechtsposition besteht (vgl. hierzu BVerfGE 53, 30 <65>; 63,\n131 <143>). Dem ist durch eine verfahrensrechtliche Kompensation (vgl. BVerfGE\n17, 108 <117 ff.>; 42, 212 <219 f.>; 46, 325 <334 f.>) des mit dem Freiheitsentzug\nverbundenen Grundrechtseingriffs, namentlich durch erhöhte Anforderungen an die\nBegründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen, Rechnung zu tragen (vgl.\nBVerfGE 103, 21 <35 f.>). Die mit Haftsachen betrauten Richter haben sich bei der\nzu treffenden Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft mit deren Voraussetzungen eingehend auseinanderzusetzen und diese entsprechend zu begründen. In der Regel sind in jedem Beschluss über die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft aktuelle Ausführungen zu dem weiteren Vorliegen ihrer\nVoraussetzungen, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten (vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des\nBundesverfassungsgerichts vom 7. August 1998 – 2 BvR 962/98 -, StV 1999, S. 40,\nund vom 10. Dezember 1998 – 2 BvR 1998/98 -, StV 1999, S. 162; Beschluss der\n1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. September\n2001 – 2 BvR 1316/01 -, NJW 2002, S. 207 f.). Diese Ausführungen müssen in Inhalt\nund Umfang eine Überprüfung nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für\ndas die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (vgl. Beschluss der 3. Kammer\ndes Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2006 – 2 BvR\n170/06 -, StV 2006, S. 248 <250>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des\nBundesverfassungsgerichts vom 4. April 2006 – 2 BvR 523/06 -, StV 2006, S. 251\n<252>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsge-\n\n\n\n                                        4/10\n\nrichts vom 5. Oktober 2006 - 2 BvR 1815/06 -, Abs.-Nr. 15; Beschluss der 3. Kammer\ndes Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2007 - 2 BvR\n2563/06 -, Abs.-Nr. 23).\n\n  2. Die aktuelle Bewertung des Verfahrensstandes hat auch die Prüfung zum Gegenstand, ob dem Beschleunigungsgebot entsprochen wurde. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG\ngarantiert die Freiheit der Person. In diesem Freiheitsgrundrecht ist das in Haftsachen geltende verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot angesiedelt (vgl.\nBVerfGE 46, 194 <195> m.w.N.). Das Bundesverfassungsgericht hat daher in ständiger Rechtsprechung betont, dass der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten\nBeschwerdeführers den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und\nzweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist\n(vgl. BVerfGE 19, 342 <347>; 20, 45 <49 f.>) und sich sein Gewicht gegenüber dem\nStrafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößern kann (vgl. BVerfGE 36, 264 <270>) und regelmäßig vergrößern wird (vgl.\nBVerfGE 53, 152 <158 f.>). Das bedeutet, dass ein Eingriff in die Freiheit nur dann\nhinzunehmen ist, wenn und insoweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders gesichert werden kann als durch die vorläufige Inhaftierung des Verdächtigen\n(vgl. BVerfGE 19, 342 <347 f.>). Auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe\nsetzt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer Grenzen. Dem trägt § 121\nAbs. 1 StPO insoweit Rechnung, als der Vollzug von Untersuchungshaft vor Ergehen\neines Urteils wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten\nwerden darf, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zugelassen haben\nund die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen. Die Vorschrift des § 121 Abs.\n1 StPO lässt nur in begrenztem Umfang eine Fortdauer der Untersuchungshaft zu\nund ist eng auszulegen (vgl. BVerfGE 20, 45 <50>; 36, 264 <270 f.>).\n\n 3. Die in § 121 Abs. 1 StPO bestimmte Sechs-Monats-Frist stellt dabei nur eine         13\nHöchstgrenze dar. Aus dieser Vorschrift kann nicht der Schluss gezogen werden,\ndass das Strafverfahren bis zu diesem Zeitpunkt nicht dem Beschleunigungsgebot\ngemäß geführt werden muss. Vielmehr gilt auch vor diesem Zeitpunkt der Grundsatz,\ndass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren\nMaßnahmen zu ergreifen haben, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem\nBeschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (vgl. BVerfGE 20, 45 <50>; 36,\n264 <273>; siehe auch Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, 3. Aufl. 2001,\nRn. 837).\n\n  4. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen umfasst das gesamte Strafverfahren          14\n(vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts\nvom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 -, StV 2005, S. 220 <222>; Beschluss der 2.\nKammer des Zweiten Senats vom 23. September 2005 - 2 BvR 1315/05 -, NJW 2005,\nS. 3485 <3486>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Dezember\n\n\n                                         5/10\n\n2005 - 2 BvR 1964/05 -, StV 2006, S. 73 <76>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Dezember 2005 - 2 BvR 2057/05 -, StV 2006, S. 81 <84>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. März 2006 - 2 BvR 170/06 -, StV\n2006, S. 248 <249>) und gilt daher auch bereits im Ermittlungsverfahren (vgl. auch\nHansOLG Bremen, Beschluss vom 5. März 1992 - BL 248/91 -, StV 1992, S. 426\n<427>). Es verpflichtet nicht nur die Gerichte, sondern alle für die Strafverfolgung zuständigen Stellen, namentlich die Polizeibehörden und die Staatsanwaltschaft, gleichermaßen. Nach Nr. 5 Abs. 4 Satz 1 RiStBV sind die Ermittlungen in Haftsachen\nsogar besonders zu beschleunigen. Vor allem sind den Behörden und Beamten des\nPolizeidienstes rechtzeitig konkrete Ermittlungsanweisungen zu erteilen, um baldmöglichst Anklagereife herstellen zu können (vgl. HansOLG Bremen, Beschluss vom\n5. März 1992 - BL 248/91 -, StV 1992, S. 426 <428>). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots kann daher auch schon vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist des § 121\nAbs. 1 StPO die Aufhebung des Haftbefehls gebieten, wenn es aufgrund vermeidbarer Fehler der Justizorgane zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung kommt (vgl.\nBeschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom\n4. April 2006 – 2 BvR 523/06 -, StV 2006, S. 251 <253>).\n\n 5. An einen zügigen Fortgang des Verfahrens sind dabei um so strengere Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft bereits andauert (vgl. BGHSt 38,\n43 <46>; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. August 1982 – 1 Ws 607/82 -, StV\n1982, S. 531 <532>; Beschluss vom 1. Februar 1991 – 2 Ws 632-633/90 -, StV 1991,\nS. 308; Beschluss vom 10. August 1992 – 2 Ws 312/92 -, StV 1992, S. 586; Beschluss vom 25. März 1996 - 2 Ws 86/96 -, StV 1996, S. 496; KG, Beschluss vom 30.\nJuni 1999 – <3> 1 HEs 299/98 -, StV 2000, S. 36 <37>). Je nach Sachlage ist bereits\neine Zeitspanne von wenigen Wochen oder Monaten zu beanstanden (vgl. OLG\nZweibrücken, Beschluss vom 18. November 1988 - I BL 61/88 -, StV 1989, S. 158 f.;\nOLG Schleswig, Beschluss vom 2. April 1992 - 1 HEs 14/92 -, StV 1992, S. 525; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 7. März 1985 – 2 Ws 90/85 H -, StV 1985, S. 198;\nOLG Köln, Beschluss vom 18. August 1992 – HEs 136/92 -, StV 1992, S. 524 f.; OLG\nKoblenz, Beschluss vom 28. April 2000 – <1> 4420 BL-III-25/00 -, StV 2000, S. 515\n<516>).\n\n  6. Wird die Haftfortdauer lediglich mit der bloßen Wiedergabe des Gesetzeswortlauts begründet, ohne dass eine Subsumtion unter die Tatbestandsvoraussetzungen\ndes § 121 Abs. 1 StPO überhaupt erkennbar wird (vgl. Beschlüsse der 3. Kammer\ndes Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. August 1998 – 2 BvR\n962/98 -, StV 1999, S. 40, und vom 10. Dezember 1998 – 2 BvR 1998/98 -, StV 1999,\nS. 162), so hat dies regelmäßig eine Verletzung des Grundrechts der persönlichen\nFreiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) zur Folge (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2006 – 2 BvR 170/06 -,\nStV 2006, S. 248 <250>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. April 2006 – 2 BvR 523/06 -, StV 2006, S. 251 <253>;\nBeschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom\n\n\n\n                                          6/10\n\n5. Oktober 2006 – 2 BvR 1815/06 -, Abs.-Nr. 17 und 15. Februar 2007 - 2 BvR 2563/\n06 -, Abs.-Nr. 27).\n\n  7. Auch das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgende Recht        17\ndes Beschuldigten auf ein faires Strafverfahren (vgl. BVerfGE 57, 250 <274 f.>; 63,\n380 <390>; 70, 297 <308>) verlangt eine hinreichende Begründung, die das Bundesverfassungsgericht in die Lage versetzt, eine Verletzung des Beschleunigungsgebots\nin Haftsachen (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) zu prüfen (vgl. Beschluss der 3. Kammer des\nZweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2007 - 2 BvR 2563/\n06 -, Abs.-Nr. 28).\n\n                                          II.\n Diesen sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 Abs.    18\n3 GG ergebenden Anforderungen wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts\nvom 26. Januar 2007 nicht gerecht.\n\n 1. Der Beschluss lässt nicht mit der in Haftsachen zu fordernden Gewissheit erkennen, dass das Verfahren nicht durch der Justiz anzulastende Fehler in verfassungswidriger Weise verzögert wurde. Er unterliegt deshalb der Aufhebung.\n\n a) Nach § 121 Abs. 1 StPO darf, solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder auf freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt,\nder Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus\nnur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere\nUmfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zugelassen haben und die Fortdauer der Haft rechtfertigen. Die Vorschrift erfordert ihrem Wortlaut nach eine doppelte Prüfung (vgl. Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, 3. Aufl. 2001, Rn. 873). Zum einen müssen Feststellungen darüber getroffen\nwerden, ob die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder andere wichtige Gründe ein Urteil bislang noch nicht zugelassen haben –\nerste Stufe -. Liegen derartige Gründe vor, ist zum anderen erforderlich, dass sie die\nFortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen – zweite Stufe – (vgl. Beschluss der 3.\nKammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Oktober 2006\n– 2 BvR 1742/06 u.a. -, Abs.-Nr. 40 bis 41; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2007 – 2 BvR 2563/06 -, Abs.-\nNr. 31).\n\n  b) Die angegriffene Entscheidung verhält sich zu diesen Voraussetzungen nicht.          21\nVor allem legt sie nicht dar, worin die besonderen Schwierigkeiten oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder gar ein anderer wichtiger Grund bestanden haben\nsollen, die ein Urteil bislang nicht zuließen. Schließlich hat das für die Durchführung\nder Hauptverhandlung zuständige Gericht, die 5. Strafkammer des Landgerichts\nNürnberg-Fürth, bereits in ihrer Haftbeschwerdeentscheidung vom 4. September\n2006 festgestellt, dass gegen eine Einführung der Aussagen des Beschwerdeführers\nin das Verfahren mittels einer Anhörung der Vernehmungsbeamten als Zeugen keine\n\n\n                                          7/10\n\nBedenken bestünden. Stattdessen beschränkt sich das Oberlandesgericht auf die\nFeststellung, die Besonderheiten des Falles machten gründliche Ermittlungen erforderlich, für die eine lange Bearbeitungszeit zu veranschlagen sei. Eine Subsumtion\nunter die engen Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO ist darin nicht zu erkennen.\nWeder werden die Besonderheiten des Falles aufgezeigt, noch wird dargelegt, welche Ermittlungsmaßnahmen in welchem Stadium des Verfahrens ergriffen wurden.\nAuch der Umstand, dass ein (angebliches) Geständnis von der Verteidigung nicht anerkannt wird und deshalb nachgeprüft werden muss, kann ohne nähere Darlegung zu\nden insoweit ergriffenen Ermittlungsmaßnahmen die Annahme besonderer Schwierigkeiten oder eines anderen wichtigen Grundes nicht rechtfertigen. Ebenso wenig\nvermag der Hinweis, der Abschluss der polizeilichen Ermittlungen sei \"für die nächste\nZeit\" zu erwarten, die Annahme eines wichtigen Grundes zu tragen. Gleiches gilt für\ndie Feststellung, vor kurzem seien mehrere beim Landeskriminalamt eingeholte Stellungnahmen eingegangen. Es fehlt insoweit jede Angabe, auf welche Gegenstände\ndes Verfahrens sich die Stellungnahmen im Einzelnen beziehen, welche Bedeutung\nsie für das Ermittlungsverfahren haben, zu welchem Zeitpunkt sie in Auftrag gegeben\nwurden und seit welchem Tage sie den Ermittlungsbehörden vorliegen. Den hohen\nverfassungsrechtlichen Anforderungen, die an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen zu stellen sind, ist damit in keiner Weise Rechnung getragen.\n\n  Die materielle Grundrechtsposition des Betroffenen darf nicht durch eine systematische Verkürzung des einfach-rechtlichen Anwendungsprogramms des § 121 Abs. 1\nStPO entwertet werden (vgl. BVerfGE 17, 108 <117 ff.>; 42, 212 <219 f.>; 46, 325\n<334 f.>). Bereits deshalb unterliegen die Entscheidungen der Aufhebung. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) kann\nnicht mit der erforderlichen Überzeugungsgewissheit ausgeschlossen werden. In\nderartigen Fällen gebietet bereits das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) die Aufhebung des angegriffenen Beschlusses.\n\n  2. Ungeachtet dessen könnte die Fortdauer der Untersuchungshaft auch nicht mit        23\nder Erwägung gerechtfertigt werden, der Beschwerdeführer habe ohnehin mit einer\nmehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen. Derartige Überlegungen sind mit Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2\nGG) nicht vereinbar. Im Rahmen des § 121 Abs. 1 StPO findet eine Abwägung zwischen dem Strafverfolgungsinteresse des Staates und dem Freiheitsanspruch des inhaftierten Beschuldigten nicht statt. Die Schwere der Tat und die im Raum stehende\nStraferwartung sind im Zusammenhang mit § 121 StPO ohne jede Bedeutung (vgl.\nhierzu bereits Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Oktober 2006 – 2 BvR 1742/06 u.a. -, Abs.-Nr. 45 und 15. Februar 2007 – 2 BvR 2563/06 -, Abs.-Nr. 42).\n\n 3. Das Oberlandesgericht hat unverzüglich erneut in der Sache zu entscheiden. Dabei wird es sich zugleich auch mit der Frage auseinander setzen müssen, warum\nnach einer Verfahrensdauer von über sieben Monaten noch immer keine Anklage er-\n\n\n                                         8/10\n\nhoben wurde, obwohl die Aussagen des Beschwerdeführers nach Auffassung der für\ndas Hauptverfahren zuständigen 5. Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth in\nder Haftbeschwerdeentscheidung vom 4. September 2006 durch eine Anhörung der\nVernehmungsbeamten in das Verfahren eingeführt werden können.\n\n Sollte sich im Rahmen der nunmehr erneut durchzuführenden Haftprüfung nach           25\n§ 121, § 122 StPO ergeben, dass über einen Zeitraum von mehreren Wochen oder\ngar Monaten hinweg keine verfahrensfördernden Ermittlungshandlungen stattgefunden haben, kann eine Fortdauer der bereits mehr als sechs Monate andauernden\nUntersuchungshaft nicht angeordnet werden (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom\n18. November 1988 - I BL 61/88 -, StV 1989, S. 158 f.: vermeidbare Verfahrenszögerung von 6 bis 7 Wochen; OLG Köln, Beschluss vom 18. August 1992 - HEs 136/92 -,\nStV 1992, S. 524 <525>: vermeidbare Verzögerung von 3 Monaten; OLG Koblenz,\nBeschluss vom 28. April 2000 - (1)4420 BL-III-25/00 -, StV 2000, S. 515 <516>: vermeidbare Verzögerung von rd. 2 Monaten mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen unvereinbar).\n\n                                        III.\n Auf die weiteren vom Beschwerdeführer geltend gemachten Grundrechtsverletzungen kommt es nach alledem nicht an.\n\n  1. Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist die Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2     27\nund Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG durch das Oberlandesgericht\nfestzustellen. Der angegriffene Beschluss ist unter Zurückverweisung der Sache aufzuheben (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Das Oberlandesgericht hat unter\nBerücksichtigung der angeführten Gesichtspunkte unverzüglich erneut in der Sache\nzu entscheiden.\n\n 2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.     28\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).                   29\n\n                Broß                 Osterloh             Mellinghoff\n\n\n\n\n                                        9/10\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n29. März 2007 - 2 BvR 489/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n                29. März 2007 - 2 BvR 489/07 - Rn. (1 - 29), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20070329_2bvr048907.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070329.2bvr048907\n\n\n\n\n                                       10/10\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-03-29/2-bvr-489-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":12},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-03-29/2-bvr-489-07","retrieved":"2026-07-10 10:55:55.153316+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2007-03-29/2-bvr-489-07","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2007-03-29","dockets":["2 BvR 489/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070329.2bvr048907","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070329.2bvr048907"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 29.03.2007 – 2 BvR 489/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-03-29/2-bvr-489-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26. 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Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.\nDas Oberlandesgericht hat unverzüglich erneut über die Fortdauer der Untersuchungshaft zu entscheiden.\nDer Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu\nerstatten.\n\n                                        1/10","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/121","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"121","label":"§ 121 StPO","mentions":12},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":5},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":4},{"id":"StPO/122","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"122","label":"§ 122 StPO","mentions":4},{"id":"BVerfGG/95","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"95","label":"§ 95 BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/34a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"34a","label":"§ 34a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93c","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93c","label":"§ 93c BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":1},{"id":"GG/104","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"104","label":"Art 104 GG","mentions":1},{"id":"StPO/136","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"136","label":"§ 136 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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