{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20070329_2bvr012007","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070329.2bvr012007","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2007-03-29","aktenzeichen":"2 BvR 120/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 120/07 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn M ...,\n\n- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Klaus Bernsmann,\n                    Universitätsstraße 150, 44801 Bochum -\ngegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. Dezember 2006 - 5 StR\n         70/06 -,\n\n       b) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26. Oktober 2006 - 5 StR\n          70/06 -,\n\n       c) das Urteil des Landgerichts Bonn vom 13. Dezember 2004 - 27 M 1/03 -\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                 die Richter Di Fabio\n                                 und Landau\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29. März 2007 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Wahrung der Frist aus § 93 Abs. 1 Satz 1      1\nBVerfGG bei Einlegung materieller Grundrechtsrügen erst nach Durchführung des\nfachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens.\n\n                                         I.\n  Das Landgericht verurteilte den Beschwerdeführer am 13. Dezember 2004 unter          2\nanderem wegen Bestechlichkeit in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe. Mit\nseiner Revision griff der Beschwerdeführer insbesondere die Annahme des Landgerichts an, er sei Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c StGB und damit tauglicher Täter eines Vergehens nach § 332 StGB gewesen. Die Revision blieb\nerfolglos. Der Bundesgerichtshof verwarf sie mit Beschluss vom 26. Oktober 2006.\nGegen die Entscheidung erhob der Beschwerdeführer die Anhörungsrüge. Diese begründete er im Wesentlichen damit, dass der Bundesgerichtshof von seiner eigenen\ntradierten Auslegung von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c StGB abgewichen sei, ohne\nden Beschwerdeführer zuvor darauf hinzuweisen und ohne die Abweichung näher zu\n\n\n                                         1/6\n\nbegründen. Mit Beschluss vom 11. Dezember 2006 wies der Bundesgerichtshof die\nAnhörungsrüge zurück.\n\n                                        II.\n Die gegen das Urteil des Landgerichts und die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs      3\nvom 26. Oktober und 11. Dezember 2006 gerichtete Verfassungsbeschwerde ist am\n17. Januar 2007 eingegangen.\n\n Sie rügt zum einen eine grundrechtswidrige Auslegung der Vorschrift des § 11 Abs.    4\n1 Nr. 2 Buchstabe c StGB durch die angegriffenen Entscheidungen. Die Fachgerichte\nhätten durch ihre Interpretation der \"sonstigen Stelle\" und der \"Bestellung\" (zum\nAmtsträger) die Grenzen zulässiger Gesetzesauslegung überschritten und damit\nArt. 103 Abs. 2 GG und Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.\n\n Daneben macht die Verfassungsbeschwerde eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1          5\nGG geltend. Der Bundesgerichtshof sei mit der Revisionsentscheidung von seiner\nbisherigen Rechtsprechung zum Amtsträgerbegriff abgewichen. Hierauf habe er den\nBeschwerdeführer hinweisen müssen. Auch habe der Strafsenat sein Abweichen von\nbisheriger Rechtsprechung begründen müssen. Zudem zeige die angegriffene Revisionsentscheidung, dass der Bundesgerichtshof den Vortrag des Beschwerdeführers\nzu dessen – fehlender - Amtsträgereigenschaft nicht zur Kenntnis genommen habe.\n\n An der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bestünden keine Bedenken. Insbesondere sei die Frist zur Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs gewahrt.\nDies gelte auch, soweit eine Verletzung von Art. 103 Abs. 2 GG und Art. 3 Abs. 1 GG\ngerügt werde. Zwar seien diese Rügen nicht binnen eines Monats nach Bekanntgabe\nder Revisionsentscheidung erhoben worden. Dies sei jedoch unschädlich. In ihrem\nBeschluss vom 25. April 2005 habe die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2005, S. 3059 f.) dargelegt, dass - sofern mit der Verfassungsbeschwerde auch eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG gerügt werde - die\nDurchführung des Anhörungsrügeverfahrens prozessuale Voraussetzung für die Erhebung sämtlicher Grundrechtsrügen sei. Insoweit bräuchten auch die Art. 103 Abs.\n1 GG nicht betreffenden Rügen erst nach Abschluss des Anhörungsrügeverfahrens\nerhoben werden.\n\n                                        III.\n Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Die eine Verletzung von Art. 103 Abs. 2    7\nGG und Art. 3 Abs. 1 GG thematisierenden Rügen sind verfristet. Eine Verletzung\nvon Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht schlüssig dargelegt.\n\n Der Beschwerdeführer sieht in der von den Strafgerichten vorgenommenen Auslegung des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c StGB eine unzulässige Analogie und einen\nVerstoß gegen das allgemeine Willkürverbot. Die entsprechenden Rügen hat er mit\nseiner auf den 16. Januar 2007 datierenden Verfassungsbeschwerde erhoben. Zu\ndiesem Zeitpunkt war die einmonatige Frist zur Einlegung und Begründung des ver-\n\n\n                                         2/6\n\nfassungsgerichtlichen Rechtsbehelfs bereits verstrichen. Die Revisionsentscheidung\ndes Bundesgerichtshofs, durch die sich der Beschwerdeführer in seinen Grundrechten verletzt sieht, stammt vom 26. Oktober 2006. Die Erhebung der fachgerichtlichen\nAnhörungsrüge nach § 356 a StPO hat den Lauf der Frist zur Anbringung der auf\nArt. 103 Abs. 2 GG und Art. 3 Abs. 1 GG gestützten Grundrechtsrügen nicht verschoben. Das Anhörungsrügeverfahren hat lediglich Einfluss auf die Frist zur Einlegung\nder Gehörsrüge gehabt.\n\n Nach Kammerrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bilden die verfassungsrechtliche Gehörsrüge und andere Grundrechtsrügen, die im Rahmen einer\nVerfassungsbeschwerde und mit Blick auf einen unteilbaren Streitgegenstand erhoben werden, grundsätzlich eine prozessuale Einheit. Infolgedessen hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde eines Beschwerdeführers, der eine\nVerletzung von Art. 103 Abs. 1 GG und des Rechtsstaatsprinzips gerügt hatte, insgesamt für unzulässig erachtet, weil dieser es versäumt hatte, durch Einlegung der Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO den fachgerichtlichen Rechtsweg auszuschöpfen.\n\n  Verfassungsrechtliche Gehörsrüge und sonstige formelle und materielle Grundrechtsrügen als prozessuale Einheit anzusehen, gebietet der aus § 90 Abs. 2\nBVerfGG abzuleitende Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde. Der\nZugang zum Bundesverfassungsgericht soll einem Beschwerdeführer nur dann eröffnet sein, wenn er zuvor die ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, einer\nVerletzung seiner Grundrechte im fachgerichtlichen Verfahren entgegenzuwirken.\nEröffnet daher die fachgerichtliche Anhörungsrüge durch Zurückversetzung des Gerichtsverfahrens in einen vorherigen Stand dem Beschwerdeführer die Möglichkeit,\nneben einem Gehörsverstoß auch Eingriffe in andere grundrechtliche Positionen zu\nrügen, ist das \"prozessuale Schicksal\" entsprechender Grundrechtsrügen an die verfahrensrechtliche Behandlung der verfassungsrechtlichen Gehörsrüge geknüpft (vgl.\nBeschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom\n25. April 2005 – 1 BvR 644/05 -, NJW 2005, S. 3059 f.). Der Beschwerdeführer muss\ndie fachgerichtliche Anhörungsrüge erheben, um auch mit der Behauptung anderer\nGrundrechtsverletzungen gehört zu werden. Er braucht die Verletzung anderer\nGrundrechte als Art. 103 Abs. 1 GG erst dann zu rügen, wenn das Anhörungsrügeverfahren der fachgerichtlichen Prozessordnung abgeschlossen ist.\n\n  Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Voraussetzung einer prozessualen Einheit von Gehörsverstoß und anderen Grundrechtsverletzungen ist, dass\nnach dem Vortrag des Beschwerdeführers die Möglichkeit einer Verletzung von\nArt. 103 Abs. 1 GG überhaupt möglich erscheint (vgl. Beschluss der 2. Kammer des\nZweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. März 2006 – 2 BvR 917/05\nu.a. -, EuGRZ 2006, S. 294 <295 f.>). Anderenfalls hätte es ein Beschwerdeführer allein durch die unsubstantiierte Behauptung einer Gehörsverletzung in der Hand, den\nBeginn der Frist aus § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zur Einlegung und Begründung der\nVerfassungsbeschwerde zu verschieben und damit den Zeitraum, binnen dessen der\nverfassungsgerichtliche Rechtsbehelf anzubringen und auszuführen ist, faktisch zu\n\n\n                                         3/6\n\nverlängern (vgl. Desens, NJW 2006, S. 1243 <1246>).\n\n  Hier ist die Möglichkeit eines verfassungsrechtlich relevanten Gehörsverstoßes           12\nnicht ausreichend deutlich dargetan. Nach der Rechtsprechung des Zweiten Senats\ndes Bundesverfassungsgerichts bedürfte es hierzu der schlüssigen Darlegung einer\nGrundrechtsverletzung (vgl. BVerfGE 77, 170 <215>). Eine Verletzung von Art. 103\nAbs. 1 GG scheint mit Blick auf den mitgeteilten Verfahrenssachverhalt jedoch ausgeschlossen. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit der Bundesgerichtshof gegen die materiellen Gewährleistungen von Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen haben könnte.\n\n Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet das Recht eines Bürgers, sich im gerichtlichen           13\nVerfahren vor Erlass einer Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zum\nStreitstoff äußern zu können (vgl. BVerfGE 6, 12 <14>; 60, 305 <310>). Mit diesem\nRecht korrespondiert die Pflicht des Gerichts, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 11, 218 <220>; 62, 249 <253 f.>). Damit der Bürger als Prozesssubjekt sein Recht auf Äußerung in der von der Verfassung gebotenen Weise wahrnehmen kann, muss ihn das Gericht über den\nProzessgegenstand informieren. Insoweit schützt Art. 103 Abs. 1 GG vor \"Überraschungsentscheidungen\".\n\n  Zu berücksichtigen ist jedoch, dass aus diesem Verfahrensgrundrecht dem Gericht          14\nkeine umfassenden Informationspflichten erwachsen (vgl. BVerfGE 66, 116 <147>).\nInsbesondere hat der einzelne keinen Anspruch auf ein Rechtsgespräch (vgl.\nBVerfGE 5, 9 <11>). Auch muss das Gericht grundsätzlich nicht in sonstiger Weise\nauf seine Rechtsauffassung hinweisen (vgl. BVerfGE 74, 1 <6>). Es muss lediglich\nauf solche Rechtsauffassungen aufmerksam machen, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nach bisherigem Prozessverlauf nicht zu rechnen\nbrauchte (vgl. BVerfGE 84, 188 <190>).\n\n Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich bei der Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs nicht um eine Überraschungsentscheidung. Selbst wenn der Vortrag des Beschwerdeführers zutreffend sein sollte, wonach\nder Bundesgerichtshof seine Auslegung von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c StGB geändert habe, bestand für den Strafsenat keine dem Verfassungsrecht entspringende\nPflicht, den Beschwerdeführer auf eine solche Rechtsprechungsänderung hinzuweisen. Dass der Bundesgerichtshof eine Amtsträgereigenschaft des Beschwerdeführers würde bejahen können, lag für diesen im Bereich des Vorhersehbaren. Denn bereits das Landgericht hatte ihn als Amtsträger im Sinne des Strafgesetzbuchs\nangesehen, und gegen diese Rechtsauffassung und die sie tragenden Argumente ist\nder Beschwerdeführer mit der Revision vorgegangen.\n\n  Dem Beschluss vom 26. Oktober 2006 kann auch nicht entnommen werden, dass                16\nder Bundesgerichtshof in grundrechtsrelevanter Weise Vorbringen des Beschwerdeführers bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen hätte. In den Gründen des\nBeschlusses finden sich mehrere Bezugnahmen auf das Revisionsvorbringen, unter\n\n\n                                           4/6\n\nanderem auch im Zusammenhang mit § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c StGB. Darüber\nhinaus spricht grundsätzlich eine Vermutung dafür, dass ein Gericht das Vorbringen\neines Prozessbeteiligten zur Kenntnis genommen hat (vgl. BVerfGE 40, 101\n<104 f.>). Diese Vermutung wird nicht schon dadurch widerlegt, dass das betreffende\nVorbringen in den schriftlichen Entscheidungsgründen nicht angesprochen wird (vgl.\nBVerfGE 51, 126 <129>). Hinzu kommt, dass von Verfassungs wegen ohnehin keine\nPflicht besteht, unanfechtbare letztinstanzliche Entscheidungen, zu denen der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26. Oktober 2006 zu zählen ist, zu begründen\n(vgl. BVerfGE 50, 287 <289 f.>).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 17\n\n              Hassemer               Di Fabio              Landau\n\n\n\n\n                                        5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n29. März 2007 - 2 BvR 120/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n                29. März 2007 - 2 BvR 120/07 - Rn. (1 - 17), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20070329_2bvr012007.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070329.2bvr012007\n\n\n\n\n                                        6/6\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/03/rk20070329_2bvr012007.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-03-29/2-bvr-120-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":13},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/03/rk20070329_2bvr012007.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/03/rk20070329_2bvr012007.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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