{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20070326_2bvr100601","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070326.2bvr100601","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2007-03-26","aktenzeichen":"2 BvR 1006/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1006/01 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder C. GmbH\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Hilke Böttcher,\n                   Osterstraße 116, 20259 Hamburg -\ngegen a) den Beschluss des Landgerichts Hildesheim vom 14. Mai 2001 - 20 Qs\n         25/01 -,\n\n      b) den Beschluss des Amtsgerichts Hildesheim vom 12. September 2000 -\n         13 Gs 1024/00 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Richter Broß,\n                                die Richterin Osterloh\n                                und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. März 2007 einstimmig beschlossen:\n\nDer Beschluss des Landgerichts Hildesheim vom 14. Mai 2001 - 20 Qs 25/01 - und\nder Beschluss des Amtsgerichts Hildesheim vom 12. September 2000 - 13 Gs 1024/\n00 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 13 Absätze 1\nund 2 des Grundgesetzes.\nDie Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Hildesheim\nzur Entscheidung über die Kosten zurückverwiesen.\nDas Land Niedersachsen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen\nzu erstatten.\n\n                                    Gründe:\n Die beschwerdeführende GmbH wendet sich gegen die Anordnung einer Durchsuchung ihrer Geschäftsräume in einem Verfahren wegen handwerksrechtlicher Ver-\n\n\n\n                                        1/9\n\nstöße.\n\n                                        I.\n  1. Die beschwerdeführende GmbH, die seit 1998 ein Gewerbe lautend auf \"Baubiologischer Handel, Bestattungen\" betreibt, handelt unter anderem mit Naturfußböden\nund verkauft Massivholzböden, Terracottawand- und Bodenfliesen, Natursteinfliesen\nund andere Naturfußböden. Bei einer Baustellenkontrolle durch das Ordnungsamt\nam 24. August 2000 wurde festgestellt, dass im Auftrag der beschwerdeführenden\nGmbH Fliesen verlegt wurden, obwohl die GmbH nicht mit dem Fliesenlegerhandwerk in der Handwerksrolle eingetragen war.\n\n 2. Mit angegriffenem Beschluss vom 12. September 2000 ordnete das Amtsgericht        3\nwegen des Verdachts des \"Verstoßes gegen die Handwerksordnung\" die Durchsuchung der Geschäftsräume der beschwerdeführenden GmbH nach \"Rechnungen,\nAngeboten, Quittungen und ähnlichen Geschäftsunterlagen über Arbeiten des\nFliesen-, Platten- und Mosaiklegerhandwerks\" an. Weitere Angaben enthält der\nDurchsuchungsbeschluss nicht.\n\n 3. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies das Landgericht \"in der Bußgeldsache wegen Verstoßes gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und gegen die Handwerksordnung\" mit angegriffenem Beschluss vom 14. Mai 2001 als unbegründet zurück. Die angegriffene Durchsuchungsanordnung stehe im Einklang mit\nden gesetzlichen Vorschriften. Nach Überprüfung einer Baustelle habe ein Anfangsverdacht dahingehend bestanden, dass die GmbH Handwerksarbeiten ohne entsprechende Eintragung in der Handwerksrolle ausgeführt habe. Ein Verstoß gegen den\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit sei nicht ersichtlich.\n\n                                        II.\n Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die beschwerdeführende GmbH die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 12, Art. 13, Art. 14, Art. 20 und Art. 103 GG.\n\n  Die Pflicht zur Eintragung des selbständigen Betriebs eines zulassungspflichtigen   6\nHandwerks in die Handwerksrolle nach § 1 Handwerksordnung, welche regelmäßig\nerst nach Ablegung der Meisterprüfung möglich sei, sei mit Art. 12 GG nicht mehr zu\nvereinbaren. Außerdem begründeten europarechtliche Vorschriften eine Ungleichbehandlung von deutschen Handwerkern, die ihre Tätigkeit erst nach Ablegung der\nMeisterprüfung und Eintragung in die Handwerksrolle ausüben dürften, und EU-\nausländischen Handwerkern, bei denen diese Einschränkung nicht gelte. Darüber\nhinaus seien die Vorschriften der Handwerksordnung insgesamt zu unbestimmt, so\ndass ein Verstoß gegen Art. 103 GG vorliege. Es bestehe keine gesetzliche Regelung dahingehend, welche Tätigkeiten ohne Eintragung in die Handwerksrolle erlaubt\nund welche verboten seien.\n\n Der Durchsuchungsbeschluss genüge ferner nicht den Anforderungen des Art. 13         7\nAbs. 1 GG. Er beinhalte keinerlei Begründung, so dass für die Beschwerdeführerin\n\n\n                                        2/9\n\nnicht erkennbar gewesen sei, welche Taten ihr vorgeworfen würden. Der Tatvorwurf\nund die aufzufindenden Beweismittel seien nicht hinreichend konkret bezeichnet\nworden. Ferner werde keine Vorschrift benannt, gegen die die Beschwerdeführerin\nverstoßen haben solle. Die Durchsuchung sei ferner unverhältnismäßig gewesen.\nZunächst hätte die beschwerdeführende GmbH zum Tatvorwurf befragt werden\nmüssen. Anlass der Durchsuchungsanordnung sei zudem lediglich eine Baustellenkontrolle gewesen, bei der Mitarbeiter der beschwerdeführenden GmbH bei der\nVerlegung eines Natursteinbodens angetroffen worden seien. Es habe mithin kein\nhinreichender Tatverdacht bestanden. Die Gerichte hätten nicht erwogen, ob diese\nFliesenlegearbeit möglicherweise im unerheblichen Nebenbetrieb zu dem Handelsgewerbe ausgeübt worden sei.\n\n                                        III.\n 1. Das Land Niedersachsen hat zu der Verfassungsbeschwerde nicht Stellung genommen.\n\n  2. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks weist darauf hin, dass nach der       9\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der schwerwiegende Eingriff einer\nDurchsuchung in angemessenem Verhältnis zur Stärke des bestehenden Tatverdachts und zur Schwere der Tat stehen müsse. In diesem Zusammenhang sei von\nBedeutung, in welcher Höhe die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bewehrt sei.\nGemäß § 117 Abs. 1 Nr. 1 HwO (Gesetz zur Ordnung des Handwerks in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 24. September 1998) handle ordnungswidrig, wer entgegen § 1 HwO ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betreibe, wobei die\nOrdnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € (bis 31. Dezember 2001:\n20.000 Deutsche Mark) geahndet werden könne. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Schwarz-ArbG (Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1995) handle ordnungswidrig, wer Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang erbringe, indem er ein Handwerk als stehendes Gewerbe\nselbständig betreibe, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein. Hier sehe der\nGesetzgeber in § 1 Abs. 2 SchwarzArbG einen Bußgeldrahmen von bis zu 100.000 €\n(bis 31. Dezember 2001: 200.000 Deutsche Mark) vor. Der Qualifikationstatbestand\ndes § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwarzArbG konsumiere den Grundtatbestand des § 117\nAbs. 1 HwO, soweit das qualifizierende Tatbestandsmerkmal \"Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang\" gegeben sei. Durch dieses Tatbestandsmerkmal\nwerde zum Ausdruck gebracht, dass die Tathandlungen eine andere Qualität erreichten als beim Grundtatbestand des § 117 Abs. 1 Nr. 1 HwO, wobei auf den objektiven\nUmfang der Leistungen anhand der Kriterien Dauer, Häufigkeit, Regelmäßigkeit und\nIntensität abzustellen sei. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung durch den Ermittlungsrichter komme es daher auf die Frage an, ob sich der Anfangsverdacht auf\neine Ordnungswidrigkeit nach § 117 Abs. 1 Nr. 1 HwO oder auf eine solche nach § 1\nAbs. 1 Nr. 3 SchwarzArbG beziehe. Beide Vorschriften seien Ausdruck eines unterschiedlichen Unrechtsgehalts und könnten somit Einfluss auf die Ermessenserwägung haben. Während angesichts der Schwere der Tat und der Höhe der Bußgeldbe-\n\n\n                                         3/9\n\nwehrung eine Durchsuchung bei hinreichendem Verdacht einer Ordnungswidrigkeit\nnach § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwarzArbG in der Regel als verhältnismäßig anzusehen sei,\nmüsse bei Vorliegen eines Tatverdachts der unerlaubten Handwerksausübung nach\n§ 117 Abs. 1 HwO angesichts der geringeren Bußgeldbewehrung den persönlichen\nund tatsächlichen Umständen des Einzelfalls mehr Gewicht beigemessen werden.\nSo müsse auch dahingehend unterschieden werden, ob bei dem Verdächtigten lediglich der Formalakt der Eintragung ausstehe oder ob er auch den materiellen Voraussetzungen für eine Handwerksrolleneintragung nicht genüge. Nur in letzterem Fall\nkomme überhaupt in Betracht, der Tat eine derartige Schwere beizumessen, die eine\nDurchsuchungsanordnung als verhältnismäßig erscheinen lasse.\n\n  Andererseits stehe ein geringeres Angriffsmittel als die Durchsuchung und Beschlagnahme in der Regel nicht zur Verfügung. Auch sei die Aufforderung zur freiwilligen Herausgabe von Unterlagen regelmäßig erfolglos. Anfragen vor Durchführung\nvon Durchsuchungsmaßnahmen würden diese oft zwecklos machen. Regelmäßig\nwerde bestimmtes beweiserhebliches Material ausgelagert. In der Praxis habe sich\ngezeigt, dass sich nur in einer ganz geringen Anzahl von Fällen ex post der Verdacht\neines Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsgesetz aufgrund einer durchgeführten\nDurchsuchungsmaßnahme als unbegründet erwiesen habe. Dies belege eine sorgfältige Vorarbeit. Durchsuchungsmaßnahmen würden nur beantragt, wenn hinreichende Verdachtsmomente vorlägen. Erst aufgrund der durchgeführten Durchsuchung und Beschlagnahme lasse sich nachweisen, dass Schwarzarbeit in weit\ngrößerem Umfang ausgeführt wurde, als ursprünglich angenommen.\n\n  Der Meisterzwang sei nach wie vor verfassungsgemäß. Die Gründe, die das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 13, 97 zur Vereinbarkeit des Befähigungsnachweises für das Handwerk mit dem Grundgesetz genannt habe, bestünden unverändert fort. Das Handwerk sei der zweitstärkste Wirtschaftszweig in Deutschland. In\nden Betrieben des Handwerks werde der größte Teil des Nachwuchses der gesamten gewerblichen Wirtschaft ausgebildet.\n\n  3. Weiterhin hat der Berufsverband unabhängiger Handwerkerinnen und Handwerker Stellung genommen. Er hält die angegriffene Entscheidung für verfassungswidrig, da § 117 Abs. 1 Nr. 1 HwO und § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwarzArbG verfassungswidrig\nseien. Angesichts der Höhe der Geldbußen und der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit gemäß § 17 Abs. 3 und 4 OWiG liege ein Verstoß gegen den Verfassungsgrundsatz der Schuldangemessenheit vor. Die Durchsuchung sei unverhältnismäßig, da es\nsich um schwerwiegende Grundrechtseingriffe handele, der Vorwurf aber nur eine\nOrdnungswidrigkeit betreffe. Im Übrigen fehle eine genaue Prüfung des Tatverdachts\nder Ordnungswidrigkeit. Regelmäßig diene die Durchsuchung erst der Begründung\neines solchen Tatverdachts und erfolge daher zum Zwecke der Ausforschung. Dies\nwiderspreche dem Grundsatz der Unschuldsvermutung. Der Meisterzwang verstoße\nzudem gegen Art. 12 GG.\n\n 4. Dem Bundesverfassungsgericht hat der Verwaltungsvorgang vorgelegen.                13\n\n\n\n                                         4/9\n\n                                          IV.\n  Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen, weil dies zur                14\nDurchsetzung der Grundrechte der beschwerdeführenden GmbH angezeigt ist\n(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Zu dieser Entscheidung ist die Kammer berufen, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde offensichtlich\nbegründet ist (§ 93c Abs. 1 BVerfGG).\n\n Die angegriffenen Beschlüsse verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG, weil der empfindliche Eingriff einer Durchsuchung vorschnell und auf unzureichender Verdachtsgrundlage angeordnet wurde\nund der Durchsuchungsbeschluss nicht den aus Art. 13 Abs. 1 GG folgenden Begründungsanforderungen genügt. Darüber hinaus lassen die angegriffenen Beschlüsse eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht einmal ansatzweise erkennen, obwohl sich Ausführungen hierzu im vorliegenden Fall aufdrängen mussten.\n\n 1. Dass die Beschwerdeführerin des vorliegenden Verfahrens eine juristische Person des Privatrechts ist, ändert nichts daran, dass auch sie sich auf die Unverletzlichkeit ihrer Geschäftsräume nach Art. 13 Abs. 1 GG berufen kann. Sie hat ihren Sitz in\nDeutschland und ist damit inländische juristische Person. Derartige juristische Personen können gemäß Art. 19 Abs. 3 GG grundrechtsfähig sein, soweit das jeweilige\nGrundrecht seinem Wesen nach auf eine juristische Person anwendbar ist (vgl. auch\nBVerfGE 21, 207 <208 f.>). Für das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohn- und\nGeschäftsräume hat dies das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl.\nBVerfGE 42, 212 <219>).\n\n 2. a) Damit die Unverletzlichkeit der Wohnung durch eine vorbeugende richterliche         17\nKontrolle gewahrt werden kann, hat der Ermittlungsrichter die Durchsuchungsvoraussetzungen eigenverantwortlich zu prüfen. Erforderlich ist eine konkret formulierte, formelhafte Wendungen vermeidende Anordnung, die zugleich den Rahmen der Durchsuchung abstecken und eine Kontrolle durch ein Rechtsmittelgericht ermöglichen\nkann (vgl. BVerfGE 42, 212 <220 f.>; 96, 44 <51>; 103, 142 <151 f.>). Zu einer angemessenen Begrenzung der Zwangsmaßnahme kann ein Durchsuchungsbeschluss\nnicht beitragen, wenn er keinerlei tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs oder eine nur schlagwortartige Bezeichnung der mutmaßlichen Straftat enthält,\nobwohl eine konkretere Kennzeichnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen möglich\nund den Zwecken der Strafverfolgung nicht abträglich ist (Beschluss der 3. Kammer\ndes Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2000 - 2 BvR 2212/\n99 -, NStZ 2000, S. 601).\n\n b) Das Gewicht des Eingriffs verlangt als Durchsuchungsvoraussetzung Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen. Ein\nVerstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht mehr finden lassen (vgl. BVerfGE 44, 353\n<371 f.>; 59, 95 <97>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundes-\n\n\n                                           5/9\n\nverfassungsgerichts vom 20. April 2004 - 2 BvR 2043/03 u.a. -, NJW 2004, S. 3171\n<3172>).\n\n  c) Die Durchsuchung bedarf vor allem einer Rechtfertigung nach dem Grundsatz           19\nder Verhältnismäßigkeit. Sie muss im Blick auf den bei der Anordnung verfolgten gesetzlichen Zweck Erfolg versprechend sein. Ferner muss gerade diese Zwangsmaßnahme zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat erforderlich sein. Schließlich muss\nder jeweilige Eingriff in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und\nder Stärke des Tatverdachts stehen; dies ist nicht der Fall, wenn andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen (vgl. BVerfGE 42, 212 <220>). Der Richter\ndarf die Durchsuchung nur anordnen, wenn er sich auf Grund eigenverantwortlicher\nPrüfung der Ermittlungen überzeugt hat, dass die Maßnahme verhältnismäßig ist\n(vgl. BVerfGE 96, 44 <51>).\n\n 3. Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben werden die angegriffenen Beschlüsse          20\nnicht gerecht.\n\n  a) Der Durchsuchungsbeschluss benennt und umschreibt die den Verantwortlichen          21\nder beschwerdeführenden GmbH zur Last gelegte Tat lediglich als \"Verstoß gegen\ndie Handwerksordnung\"; etwaige Vorschriften, deren Tatbestand erfüllt sein könnte,\nwerden nicht genannt. Der Durchsuchungsbeschluss lässt damit offen, ob unter \"Verstoß gegen die Handwerksordnung\" die Erfüllung eines der diversen Bußgeldtatbestände der § 117, § 118 HwO oder aber einer Vorschrift des Schwarzarbeitsgesetzes\nzu verstehen ist. Eine weitere Konkretisierung des Tatvorwurfs erfolgt auch nicht\ndurch die Umschreibung der aufzufindenden Beweismittel als \"Rechnungen, Angebote, Quittungen und ähnliche Geschäftsunterlagen über Arbeiten des Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerhandwerks\". Ebenso wenig enthält der Durchsuchungsbeschluss Angaben über die dem Tatverdacht zugrunde liegenden Tatsachen. Zwar ist\ndie Angabe der Indiztatsachen, auf die der Verdacht gestützt wird, in einem Durchsuchungsbeschluss von Verfassungs wegen nicht in jedem Fall zwingend erforderlich.\nDies gilt aber nur, wenn auch auf andere Weise der Begrenzungsfunktion des Durchsuchungsbeschlusses genügt wird. An einer anderweitigen Umgrenzung des Durchsuchungsbeschlusses fehlt es im vorliegenden Fall. Den Ermittlungspersonen war\nnicht zweifelsfrei aufgezeigt, worauf sie ihr Augenmerk bei der Durchsuchung zu richten haben. Der äußere Rahmen der Durchsuchung war nicht hinreichend abgesteckt.\n\n b) Darüber hinaus bestehen erhebliche Bedenken an der Verhältnismäßigkeit des           22\nmit der Durchsuchung verbundenen schwer wiegenden Grundrechtseingriffs.\n\n aa) Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet zwar - entgegen der Ansicht der          23\nbeschwerdeführenden GmbH - nicht, bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten\nstets von Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen abzusehen. Allerdings\nsind die Anforderungen an die Stärke des Tatverdachts umso höher, je weniger\nschwer die dem Betroffenen zur Last gelegte Tat wiegt.\n\n In Fällen der Durchsuchung bei Handwerkern, die sich auf einen Verstoß gegen die        24\n\n\n\n                                          6/9\n\nHandwerksordnung und das Schwarzarbeitsgesetz stützen, sind darüber hinaus die\nWertungen des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG zu berücksichtigen. Ist im Rahmen der Ermittlungstätigkeit noch unklar, ob überhaupt eine Ordnungswidrigkeit gegeben ist oder ob es sich um die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Ausübung der Berufsfreiheit handelt, so gebietet der insofern schwache Anfangsverdacht eine strenge\nVerhältnismäßigkeitsprüfung. Mit Blick auf die Veränderung der wirtschaftlichen und\nrechtlichen Umstände sind Zweifel daran angebracht, ob die bis Ende des Jahres\n2003 geltenden Regelungen über die Ausgestaltung des Meisterzwangs (§ 1 Abs. 1\nSatz 1 i.V.m. § 7 HwO a.F.) dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in dem hier\nmaßgeblichen Zeitraum noch gerecht werden konnten. Wegen dieser Bedenken hat\ndas Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die damals geltende Ausnahmeregelung des § 8 HwO a.F. mit Blick auf Bedeutung und Tragweite des Grundrechts\naus Art. 12 Abs. 1 GG großzügig anzuwenden ist (vgl. Beschluss der 3. Kammer\ndes Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2005 - 1 BvR\n1730/02 -, DVBl 2006, S. 244 <246>). Diese Besonderheiten sind auch bei Durchsuchungsmaßnahmen zu berücksichtigen, die sich auf einen Verstoß gegen die Handwerksordnung stützen.\n\n Bei der verfassungsmäßigen Prüfung der Durchsuchung kommt es zwar nur auf einen Anfangsverdacht an. Ob die vorgeworfene Tätigkeit dem Kernbereich des Handwerks zuzuordnen ist, wird sich unter Umständen erst feststellen lassen, wenn Art\nund Umfang der handwerklichen Tätigkeit ermittelt wurden, was gerade durch eine\nDurchsuchung erfolgen soll. Gleichwohl ist Voraussetzung für strafprozessuale\nZwangsmaßnahmen, dass die vorliegenden Erkenntnisse mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nahe legen, dass eine Eintragungspflicht des Betroffenen besteht.\n\n Darüber hinaus haben die Ermittlungsbehörden im Einzelfall auch zu berücksichtigen, ob lediglich der Formalakt der Eintragung in die Handwerksrolle fehlt oder ob der\nBetroffene über die materiellen Voraussetzungen einer Eintragung verfügt. Sofern lediglich der Formalakt der Eintragung unterblieben ist, eine Eintragung in die Handwerksrolle aber voraussichtlich möglich wäre, wäre der schwere Eingriff der Wohnungsdurchsuchung nicht gerechtfertigt. Hierbei haben die Ermittlungsbehörden\nauch zu erwägen, ob aufgrund der von Verfassungs wegen gebotenen großzügigen\nAuslegung und Anwendung der Ausnahmeregelung von § 8 HwO a.F. (vgl. dazu\noben) eine Eintragung ohne Ablegung der Meisterprüfung in Frage kommt.\n\n Wenn auch zwischen den in Betracht kommenden Normen - § 117 Abs. 1 HwO und              27\n§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwarzArbG - ein Verhältnis der Gesetzeskonkurrenz in Form eines Qualifikationstatbestandes besteht, so reicht es nicht aus, beide Normen zugleich oder alternativ zu nennen. Angesichts der unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen und Bußgeldhöhen handelt es sich um unterschiedliche Regelungen\nzu Taten mit einem ebenfalls unterschiedlichen Unrechtsgehalt. Zur Begründung des\nTatverdachts gehört bei § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwarzArbG die Darlegung der Ausführung\nvon Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang. Um diesen Anfangsverdacht verfassungsgemäß begründen zu können, ist erforderlich, dass Feststellungen\n\n\n                                          7/9\n\ngetroffen werden, die nach einfachem Recht die Anwendung des Qualifikationstatbestands nachvollziehbar machen. Kann ein Anfangsverdacht auch nicht im Ansatz im\nHinblick auf § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwarzArbG begründet werden, so kommt eine Durchsuchung allein wegen eines Verstoßes gegen § 117 Abs. 1 HwO in Betracht.\n\n  bb) Es ist nicht ersichtlich, dass die befassten Gerichte sich auch nur ansatzweise     28\nmit der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme befasst haben. Umfangreiche Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit sind zwar weder im Durchsuchungsbeschluss, noch in\nder Beschwerdeentscheidung grundsätzlich und stets von Verfassungs wegen geboten. Im vorliegenden Fall hätten sich in Anbetracht des auf lediglich einer Baustellenüberprüfung beruhenden Tatverdachts Ausführungen hierzu geradezu aufdrängen\nmüssen. Insbesondere lässt das Landgericht nicht erkennen, ob sich die bloße Feststellung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme im Hinblick auf den angenommenen\n\"Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit\" oder auf den zugleich angenommenen Verstoß \"gegen die Handwerksordnung\" bezieht.\n\n 4. Auf die Vereinbarkeit des für die Eintragung in die Handwerksrolle in der Regel       29\nerforderlichen Befähigungsnachweises für das Handwerk mit dem Grundgesetz\nkommt es nach alledem nicht an. Die Frage kann hier offen bleiben, da jedenfalls eine Verletzung der Grundrechte der beschwerdeführenden GmbH aus Art. 13 Abs. 1\nund Abs. 2 GG festzustellen ist, die der Verfassungsbeschwerde zum Erfolg verhilft.\n\n                                          V.\n Die angegriffenen Beschlüsse sind aufzuheben (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Die Sache            30\nwird an das Landgericht zurückverwiesen, das noch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben wird.\n\n                                          VI.\n Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.            31\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                     32\n\n                 Broß                  Osterloh              Mellinghoff\n\n\n\n\n                                          8/9\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n26. März 2007 - 2 BvR 1006/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n                26. März 2007 - 2 BvR 1006/01 - Rn. (1 - 32), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20070326_2bvr100601.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070326.2bvr100601\n\n\n\n\n                                        9/9\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/03/rk20070326_2bvr100601.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-03-26/2-bvr-1006-01","cited_norms":[{"jurabk":"HwO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":8},{"jurabk":"SchwarzArbG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"HwO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"HwO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/03/rk20070326_2bvr100601.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/03/rk20070326_2bvr100601.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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