{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20070321_1bvr223103","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070321.1bvr223103","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2007-03-21","aktenzeichen":"1 BvR 2231/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2231/03 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder E... AG,\nvertreten durch den Vorstandsvorsitzenden\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Deubner & Kirchberg,\n                   Mozartstraße 13, 76133 Karlsruhe -\ngegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23. September 2003\n         - VI ZR 79/03 -,\n\n      b) das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 18. Februar 2003 - 7 U 91/02 -,\n\n       c) das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. Oktober 2002\n          - 324 O 221/02 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Präsidenten Papier,\n                                  die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                  und den Richter Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 21. März 2007 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Bemessung der Sorgfaltsanforderungen an         1\ndie Presse bei der Verbreitung von Verdachtsbehauptungen eines Informanten.\n\n                                         I.\n  1. Die Beschwerdeführerin ist Herausgeberin einer an das Anlegerpublikum gerichteten Wochenzeitschrift. Ende des Jahres 2001 wurde ihr eine Pressemitteilung des\nAktionärs D. einer Tochtergesellschaft eines führenden deutschen Automobilkonzerns zugeleitet, in der Vorwürfe gegen den Vorstandsvorsitzenden der Gesellschaft\n- den Kläger des Ausgangsverfahrens - enthalten waren.\n\n  Die Beschwerdeführerin veröffentlichte aus Anlass der Zuleitung dieser Pressemitteilung einen Beitrag ihres Herausgebers. Darin wurde der Inhalt dieser Pressemitteilung unter Offenlegung der Quelle in Auszügen wiedergegeben und kommentierend\n\n\n\n                                         1/9\n\ndahin bewertet, dass \"die Sache zum Himmel stinke\". Ferner wurde der Autor der\nPressemitteilung als Gewährsmann mit der besonderen Qualität eines \"ehemaligen\nInsiders\" bezeichnet, der im Jahre 1971 als Vertreter eines Vorstandsbereichs innerhalb eines Planungsteams an Verträgen zwischen der Muttergesellschaft und ihrer\nTochtergesellschaft mitgewirkt habe.\n\n Die Unterlassungsklage des Klägers war gegen die inhaltliche Unrichtigkeit der folgenden Passagen dieses Beitrags gerichtet:\n\n(Klagantrag zu 1) P. ist bekanntlich an der Porsche OHG beteiligt und soll sich lt. D.    5\n1992 offenbar kostenlos die Alleinvertriebsrechte für Audi, Seat, Skoda und VW\nüber die Porsche OHG Holding für Ungarn, Slowakei und Rumänien unter den Nagel gerissen haben.\n\n(Klagantrag zu 2) Des Weiteren spricht D. die Frage nach Lizenzzahlungen der Audi         6\nAG an die Porsche AG bzw. an die Gesellschaften, an denen Herr P. direkt oder indirekt beteiligt ist, an.\n\n(Klagantrag zu 3) Hintergrund der Entscheidung gegen Magdeburg war nach Ansicht D.'s, \"der Herr P. möchte als Generalimporteur eine Fabrik haben, genau wie\nbei dem Geländewagen in der Slowakei\".\n\n 2. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Beschwerdeführerin auf Unterlassung einer erneuten Veröffentlichung dieser Aussagen verurteilt.\n\n  Die Instanzgerichte haben die angegriffenen Äußerungen als ehrenrührige Tatsachenbehauptungen eingeordnet. Diese seien prozessual als unwahr anzusehen. Die\nBeschwerdeführerin hätte keine zureichenden Belegtatsachen für die Richtigkeit der\nVorwürfe ihres Gewährsmannes aufgezeigt. Der Anspruch auf Unterlassung gründe\nsich auf den Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Die Berichterstattung der Beschwerdeführerin sei im Zeitpunkt der Veröffentlichung rechtswidrig gewesen. Durch\nWahrnehmung berechtigter Interessen sei die Verbreitung von Tatsachenbehauptungen, deren Wahrheitsgehalt nicht geklärt sei, nur gedeckt, wenn der Verbreiter sich\nvor der Veröffentlichung hinreichend um Aufklärung des Sachverhalts bemüht und etwa offen bleibende Ungewissheiten zureichend kenntlich gemacht habe. Daran fehle\nes hier. Die Beschwerdeführerin habe allein eine Tochtergesellschaft, nicht aber den\nVorstand der Muttergesellschaft oder den Kläger als Vorstandsvorsitzenden zur Stellungnahme aufgefordert. Von einer ausgewogenen Berichterstattung, die auch Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Gewährsmannes erkennen lasse, sei die angegriffene Berichterstattung gleichfalls weit entfernt.\n\n Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin hat der Bundesgerichtshof zurück gewiesen, da Revisionszulassungsgründe nicht dargetan seien. Von einer\nnäheren Begründung wurde gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.\n\n 3. Die Beschwerdeführerin rügt die Entscheidungen der Fachgerichte als Verlet-          11\n\n\n\n                                          2/9\n\nzung ihrer von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Pressefreiheit.\n\n  Die Freiheit der Presseberichterstattung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und nicht die   12\nFreiheit der Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG sei betroffen, wenn eine Medienberichterstattung beanstandet werde, die sich auf darin wiedergegebene\nInformationen eines Dritten stütze. Dies berühre den Kern der institutionellen Gewährleistung der Pressefreiheit.\n\n  Die Gerichte seien unzutreffend von einer der Prüfung auf Wahrheit zugänglichen       13\nÄußerung der Beschwerdeführerin ausgegangen. In seinen von der Beschwerdeführerin zutreffend wiedergegebenen Äußerungen habe ihr Gewährsmann das Verhalten des Klägers mit drastischen Formulierungen, provozierenden Fragestellungen\nund als solchen erkennbaren persönlichen Unterstellungen wertend kommentiert.\nUm eine unzulässige Schmähkritik handele es sich hierbei nicht.\n\n  Die Gerichte hätten zudem die Anforderungen an die Zulässigkeit einer Berichterstattung über von einem Informanten der Presse übermittelte Vorwürfe überspannt.\nDer Kläger stehe als Vorstandsvorsitzender eines führenden Automobilkonzerns in\nbesonderer Weise im Blickpunkt der Öffentlichkeit. Ein erhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestehe deshalb bereits darin, dass ein so genannter Insider\nmit kritischen Stellungnahmen zu von dem Kläger zu verantwortenden Geschäftsentscheidungen hervor getreten sei. Konkrete Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit\nihres Gewährsmannes habe es nicht gegeben, so dass die Beschwerdeführerin die\nvon ihm erhobenen Vorwürfe ohne eigene Prüfung weiterverbreiten durfte. Es müsse\ngenügen, dass die Identität des Gewährsmannes offen gelegt und seine Angaben zutreffend referiert worden seien. Wenn die Gerichte weiter gehende Anforderungen\ngestellt hätten, so sei zudem auch einschlägige Rechtsprechung des Europäischen\nGerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu der Konventionsgewährleistung des\nArt. 10 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten\n(EMRK) unbeachtet geblieben. Danach dürfe die zutreffende Wiedergabe des Inhalts\nfremder Stellungnahmen durch die Massenmedien grundsätzlich nicht beanstandet\nwerden.\n\n                                         II.\n  Annahmegründe gemäß § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Beschwerde            15\nhat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 93 a Abs. 2 Buchstabe a\nBVerfGG. Welche Anforderungen die Fachgerichte nach Art. 5 Abs. 1 GG an die Erfüllung der Wahrheits- und Vollständigkeitsobliegenheiten der Presse bei der Weiterverbreitung von aus Drittquellen entnommenen Informationen stellen dürfen, ist in der\nverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt (vgl. BVerfGE 12, 113\n<130>; 85, 1 <14>; 99, 185 <189>, 114, 339 <353>). Die Annahme der Beschwerde\nist auch nicht gemäß § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung des als\nverletzt gerügten Grundrechts angezeigt. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen nicht auf einer Verkennung der genannten verfassungsrechtlichen Anforderungen.\n\n\n                                         3/9\n\n  1. Verurteilungen eines Presseunternehmens auf Unterlassung der erneuten Veröffentlichung eines Beitrags betreffen die Zulässigkeit einer bestimmten Äußerung.\nDiese beurteilt sich nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, auch wenn sie in der Presse veröffentlicht wird (vgl. BVerfGE 85, 1 <12 f.>; 95, 28 <34>; 97, 391 <400>; stRspr).\n\n  Eine von dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG umfasste eigene Äußerung des          17\nMeinungsträgers liegt auch vor, wenn die Stellungnahme eines anderen Meinungsträgers als Informationsgrundlage verwertet wird oder fremde Äußerungen - etwa als\nZitat - zum Bestandteil der eigenen Äußerung gemacht werden. Auf die Frage, ob\ndas Presseunternehmen sich auch auf eine Verletzung der Meinungsfreiheit Dritter in\neiner gerichtlichen Auseinandersetzung berufen könnte (dazu vgl. BVerfGE 102, 347\n<359>), kommt es vorliegend nicht an.\n\n  Auch die Verbreitung von Tatsachenbehauptungen genießt den Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit, wenn diese der Meinungsbildung zu dienen geeignet sind\n(vgl. BVerfGE 61, 1 <8>; 94, 1 <7>). Von dem Schutz des Grundrechts ausgenommen sind allerdings Tatsachenbehauptungen, deren Unwahrheit erwiesen ist oder\ndem Äußernden bereits im Zeitpunkt der Äußerung bekannt war (vgl. BVerfGE 61, 1\n<8>; 114, 339 <352>; stRspr). Solange die Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung\nnicht erwiesen ist, bleibt sie von dem Schutzbereich des Grundrechts umfasst. Der\nUmstand des Unerwiesenseins kann aber bei der Abwägung mit gegenläufigen Interessen ins Gewicht fallen (vgl. BVerfGE 99, 185 <197>; 114, 339 <352>).\n\n 2. Die Meinungsfreiheit genießt keinen vorbehaltlosen Schutz. Sie findet ihre          19\nSchranken nach Art. 5 Abs. 2 GG unter anderem in den Vorschriften der allgemeinen\nGesetze. Hierzu gehören auch die von den Fachgerichten herangezogenen Vorschriften der § 823 Abs. 1, § 1004 BGB und die dazu entwickelten Grundsätze der\nVerantwortlichkeit der Presse für eine das Persönlichkeitsrecht verletzende Berichterstattung.\n\n  a) Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften, die Feststellung des Sachverhalts sowie die Abwägung zwischen betroffenen Rechtspositionen sind Sache der Zivilgerichte. Werden dabei grundrechtlich geschützte Positionen berührt, müssen die\nZivilgerichte der Bedeutung und Tragweite der Grundrechte Rechnung tragen, damit\nderen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt ist\n(vgl. BVerfGE 7, 198 <205 ff.>; 101, 361 <388>; stRspr).\n\n  b) aa) Von weichenstellender Bedeutung für das Ergebnis der Abwägung ist die Klärung, ob die Meinungsäußerung ein der Prüfung auf Wahrheit zugängliches Tatsachenelement enthält. Weist eine Äußerung in nicht trennbarer Weise sowohl tatsächliche als auch wertende Bestandteile auf, so wird sie als Werturteil behandelt, wenn\nsie durch die wertenden Elemente geprägt ist. Die Richtigkeit oder Unwahrheit der\ntatsächlichen Bestandteile ist dann jedoch im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 85, 1 <17>; 90, 241 <248 f.>; 94, 1 <8>).\n\n bb) Die zutreffende Einstufung einer Äußerung als Wertung oder Tatsachenbe-            22\n\n\n\n                                         4/9\n\nhauptung setzt die Erfassung ihres Sinns voraus. Daher ergeben sich aus Art. 5 Abs.\n1 Satz 1 GG nicht nur Anforderungen an die Auslegung und Anwendung grundrechtsbeschränkender Gesetze, sondern auch an die Deutung umstrittener Äußerungen (vgl. BVerfGE 82, 43 <50 f.>; 82, 272 <280 f.>; 93, 266 <295>; 94, 1 <9>; 114,\n339 <350>). Wird eine Äußerung fälschlich als unwahre Tatsachenbehauptung eingestuft, liegt darin eine Verkennung von Bedeutung und Tragweite des Grundrechts\naus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 61, 1 <10>; 82, 43 <51>; 82, 272 <281>;\n85, 1 <14>; 94, 1 <8 f.>).\n\n  cc) Beeinträchtigt die Behauptung einer Tatsache, deren Wahrheitsgehalt noch ungewiss ist, die Rechte eines anderen und ist deshalb eine Abwägung zwischen den\nbetroffenen Rechtsgütern erforderlich, dürfen die Fachgerichte im Zuge dieser Abwägung berücksichtigen, ob der Äußernde in zumutbarer Weise die Richtigkeit überprüft\nund gegebenenfalls seinen Kenntnisstand darüber zutreffend mitgeteilt hat. Der Umfang solcher Sorgfaltsanforderungen ist im Einklang mit den grundrechtlichen Anforderungen zu bemessen (vgl. BVerfGE 99, 185 <198>; 114, 339 <353 f.>). Die Gerichte dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen stellen, welche\ndie Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen und so auf die Meinungsfreiheit insgesamt einschnürend wirken können (vgl. BVerfGE 85, 1 <17>). Sie\nhaben andererseits zu berücksichtigen, dass die Sorgfaltsanforderungen Ausdruck\nder Schutzpflicht sind, die aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgt (vgl.\nBVerfGE 114, 339 <353 f.>). Je stärker die Äußerung die Rechtspositionen der durch\nsie betroffenen Dritten beeinträchtigt, desto höher sind die Sorgfaltsanforderungen.\nBei der Bemessung dieser Anforderungen ist das Interesse der Öffentlichkeit an derartigen Äußerungen abwägend zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss der\n1. Kammer des Ersten Senats vom 26. August 2003 - 1 BvR 2243/02 -, NJW 2004,\nS. 589 <590>).\n\n 3. Nach diesen Maßstäben lassen sich die angegriffenen Entscheidungen verfassungsrechtlich nicht beanstanden.\n\n  a) Die Gerichte durften den zu beurteilenden Äußerungen einen der Prüfung auf           25\nWahrheit zugänglichen Tatsachengehalt entnehmen. Die zugrunde liegende Deutung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n  aa) Zwar wies die zitierte Wendung, der Kläger habe sich Alleinvertriebsrechte \"unter den Nagel gerissen\", einen wertenden Anteil auf und war insoweit verfassungsrechtlich als Werturteil einzustufen (vgl. BVerfGE 85, 1 <15 f.>). Die Gerichte durften\neinen der Prüfung auf Wahrheit zugänglichen Tatsachengehalt aber darin sehen,\ndass dem Kläger eine Einwirkung auf den Entscheidungsprozess angelastet werde,\nder zur Überlassung von Alleinvertriebsrechten geführt hatte.\n\n bb) Das Zitat, der Gewährsmann habe \"die Frage nach Lizenzzahlungen\" angesprochen, durften die Gerichte ohne Verfassungsverstoß dahin werten, dass die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis auf das Thema der Lizenzzahlungen das Vorhandensein tatsächlicher Anhaltspunkte für die Erbringung solcher Zahlungen zum\n\n\n                                          5/9\n\nAusdruck gebracht habe. Insoweit ist die Äußerung nicht nach den Grundsätzen auszulegen und zu bewerten, die für mögliche Tatsachenäußerungen in Frageform entwickelt worden sind (dazu vgl. BVerfGE 85, 23 <32 f.>). Die Beschwerdeführerin formuliert keine Frage, sondern wirft ein Thema, nämlich die \"Lizenzzahlungen\" auf,\ndie allerdings nicht ausdrücklich als feststehend behauptet werden. Vielmehr wird die\n\"Frage nach Lizenzzahlungen\" angesprochen. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu\nbeanstanden, wenn diese Äußerung so verstanden wird, dass tatsächliche Anhaltspunkte für die Richtigkeit des dadurch in Bezug genommenen Sachverhalts - der Erbringung von Lizenzzahlungen - vorhanden seien. Es lag demgegenüber fern, die\nZielrichtung des Zitats allein darin zu sehen, die Leserschaft über den Inhalt einer\nÄußerung des Gewährsmannes zu informieren. Die Gerichte durften Gewicht darauf legen, dass der von der Beschwerdeführerin veröffentlichte Beitrag auf eine Kritik\nan einzelnen Entscheidungen des Klägers angelegt war, und daraus folgern, dass\ndie Beschwerdeführerin den Inhalt des Zitats ihres Gewährsmannes als Beleg gegen\nden Kläger anführen wollte.\n\n cc) Die Gerichte durften ebenfalls der zitierten Ansicht des Gewährsmannes der Beschwerdeführerin zu einem möglichen Motiv des Klägers für die Entscheidung über\neinen Werksstandort einen der Prüfung auf Wahrheit zugänglichen Tatsachengehalt\nentnehmen. Äußerungen über Motive, Absichten oder innere Einstellungen eines\nDritten können nach der verfassungsrechtlich bedenkenfreien Auffassung der Fachgerichte ein tatsächliches Element enthalten, falls Gegenstand der Äußerung ein in\nder Vergangenheit liegendes Verhalten des Dritten ist und die Klärung seiner Motivlage anhand äußerer Indiztatsachen möglich erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1991 - VI ZR 169/91 -, NJW 1992, S. 1314 <1316>). Dies haben die Gerichte\nmit verfassungsrechtlich bedenkenfreien Erwägungen bejaht.\n\n  b) Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Gerichte zur Ermittlung der Wahrheit der von den wertenden Aussagen trennbaren Tatsachenbehauptungen Beweislastgrundsätze angewandt haben.\n\n Die Gerichte haben die Beschwerdeführerin nach diesen Grundsätzen als beweisbelastet angesehen und angenommen, dass der Beweis nicht erbracht war. Diese\nBeurteilung durften die Gerichte darauf stützen, dass die Beschwerdeführerin keine\nBelegtatsachen für die Richtigkeit der Äußerungen vorgetragen hatte und dass sie\ngegenläufigem klägerischem Vortrag, soweit er erfolgt ist, nicht entgegengetreten\nwar.\n\n c) Verfassungsrechtlich gleichfalls nicht zu beanstanden sind die Erwägungen der        31\nFachgerichte dazu, dass die Verbreitung dieser nachträglich als unwahr anzusehenden Tatsachenäußerungen bereits im Zeitpunkt der Veröffentlichung rechtswidrig gewesen sei, da eine Wahrnehmung berechtigter Interessen durch die Beschwerdeführerin nicht vorgelegen habe.\n\n  Zwar mag es auf eine Überspannung der Anforderungen hindeuten, wenn die Gerichte der Beschwerdeführerin eine unterbliebene Anhörung des Klägers und der von\n\n\n                                          6/9\n\nihm geführten Gesellschaft angelastet haben. Die angegriffenen Entscheidungen haben diesen Gesichtspunkt jedoch nur ergänzend neben weiteren selbständig tragenden Erwägungen herangezogen. Diese sind ihrerseits verfassungsrechtlich nicht zu\nbeanstanden. So durften die Gerichte Wert darauf legen, dass die Beschwerdeführerin ihre Berichterstattung nur auf eine Pressemitteilung eines privaten Gewährsmanns stützen konnte. Insofern ist nicht entscheidend, unter welchen Voraussetzungen der Gewährsmann selbst die Äußerung verbreiten durfte. Vorliegend geht es um\ndie rechtliche Beurteilung der Äußerung der Beschwerdeführerin, die sich ihrerseits\nauf einen Gewährsmann berief. Es ist verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, wenn die Gerichte die Unbedenklichkeit der Weiterverbreitung solcher Informationen von einer Prüfung abhängig machen, ob ein Mindestbestand an Beweistatsachen vorliegt, der für den Wahrheitsgehalt der verbreiteten Information spricht (vgl.\nBGHZ 143, 199 <203 ff.>).\n\n d) Die Entscheidungen stehen auch nicht im Widerspruch zur Europäischen Menschenrechtskonvention, deren Verbürgungen in der Auslegung des Europäischen\nGerichtshofs für Menschenrechte auch bei der Anwendung der Grundrechte des\nGrundgesetzes zu beachten sind (vgl. BVerfGE 111, 307 <317>). Zwar haben die\nFachgerichte die einschlägige Fallrechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in\nden Entscheidungsgründen nicht erwogen (zur Berücksichtigung der EMRK vgl.\nEGMR, - Große Kammer -, Urteil vom 17. Dezember 2004, Beschwerde-Nr. 49017/\n99, Pedersen und Baadsgaard gegen Norwegen, Rn. 91). Die Entscheidungen stehen mit dieser Rechtsprechung jedoch nicht im Widerspruch.\n\n  Der Europäische Gerichtshof beanstandet es, wenn die nationalen Gerichte generell eine systematische Distanzierung der Medienberichterstattung von dem ehrenrührigen Inhalt der Interviewäußerungen eines Gewährsmannes oder sonstiger Quellen fordern (vgl. EGMR, Urteil vom 29. März 2001, Beschwerde-Nr. 38432/97, Thoma\ngegen Luxemburg, Rn. 64; EGMR, Urteil vom 30. März 2004, Beschwerde-Nr.\n53984/00, Radio France gegen Frankreich, Rn. 37 ff.; EGMR, Urteil vom 14. Dezember 2006, Beschwerde-Nr. 76918/01, Verlagsgruppe News GmbH gegen Österreich,\nRn. 33). Vom Erfordernis einer solchen ausdrücklichen und förmlichen Distanzierung\nsind die angegriffenen Entscheidungen jedoch nicht ausgegangen.\n\n  Vorliegend geht es um den Umgang mit Informationen eines Dritten, die in einen eigenständig wertenden Bericht der Beschwerdeführerin eingebaut wurden und zur\nStützung der Aussagen des Presseartikels genutzt worden sind. Es steht mit der\nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 10\nAbs. 2 EMRK nicht im Widerspruch, wenn nach nationalem Recht bei der Abwägung\nmit gegenläufigen Interessen bestimmend wird, ob eigene Nachforschungen des\nWahrheitsgehalts der in den Artikel eingebauten Ausführungen eines Dritten erfolgt\noder verbleibende Zweifel an der Richtigkeit der Information benannt worden sind\n(vgl. zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte EGMR\n- Große Kammer -, Urteil vom 17. Dezember 2004, Beschwerde-Nr. 49017/99, Pedersen und Baadsgaard gegen Dänemark, Rn. 77; EGMR, Urteil vom 30. März 2004,\n\n\n                                         7/9\n\nBeschwerde-Nr. 53984/00, Radio France gegen Frankreich, Rn. 37 f.; EGMR, Urteil\nvom 11. Oktober 2005, Beschwerde-Nr. 23676/03 u.a., Krone Verlags GmbH gegen\nÖsterreich (Nr.4), Rn. 34 f.).\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                             37\n\n                                   Hohmann-Papier                                Hoffmann-Riem\n                                   Dennhardt\n\n\n\n\n                                        8/9\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n21. März 2007 - 1 BvR 2231/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n                21. März 2007 - 1 BvR 2231/03 - Rn. (1 - 37), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20070321_1bvr223103.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070321.1bvr223103\n\n\n\n\n                                        9/9\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/03/rk20070321_1bvr223103.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-03-21/1-bvr-2231-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":9},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/03/rk20070321_1bvr223103.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/03/rk20070321_1bvr223103.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-03-21/1-bvr-2231-03","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/03/rk20070321_1bvr223103.html","retrieved":"2026-07-10 10:55:54.145621+00:00"}}