{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20070320_2bvr247006","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070320.2bvr247006","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2007-03-20","aktenzeichen":"2 BvR 2470/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 2470/06 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn W...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Dr. Beate Hänsch,\n                   Bahnhofstraße 18, 99084 Erfurt -\ngegen a) den Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 1. November\n         2006 - 2 EO 714/06 -,\n\n      b) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 17. Juli 2006 - 4 E\n         390/06 We -,\n\n      c) die Auswahlentscheidung des Thüringer Justizministeriums zur Besetzung der Stelle des Präsidenten des Thüringer Landesarbeitsgerichts\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                die Richter Di Fabio\n                                und Landau\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 20. März\n2007 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 17. Juli 2006 - 4 E 390/\n     06 We - und der Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom\n     1. November 2006 - 2 EO 714/06 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem\n     Recht aus Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes. Der Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 1. November 2006 - 2 EO 714/06 - verletzt\n     den Beschwerdeführer zudem in seinem Recht aus Artikel 101 Absatz 1 Satz\n     2 des Grundgesetzes.\n  2. Der Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 1. November\n     2006 - 2 EO 714/06 - wird aufgehoben, und die Sache wird an das Thüringer\n     Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.\n\n\n\n                                       1/9\n\n  3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\n  4. Das Land Thüringen hat dem Beschwerdeführer zwei Drittel seiner notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                     Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein beamtenrechtliches Konkurrentenstreitverfahren. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auswahlentscheidung des\nThüringer Justizministeriums zur Besetzung der Stelle des Präsidenten des Thüringer Landesarbeitsgerichts sowie gegen die nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen\nEilbeschlüsse, mit denen sein Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes\nabgelehnt worden ist.\n\n                                        I.\n Der Beschwerdeführer ist Vizepräsident des Thüringer Landesarbeitsgerichts und       2\nwird nach der Besoldungsgruppe R 3 mit Zulage BBesG besoldet. Im November\n2004 bewarb er sich auf die ausgeschriebene Stelle des Präsidenten des Thüringer\nLandesarbeitsgerichts. Die Auswahlentscheidung fiel jedoch auf einen der Mitbewerber. Dem hiergegen gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gab\ndas Verwaltungsgericht Weimar mit Beschluss vom 24. Oktober 2005 statt. Das anschließende Beschwerdeverfahren vor dem Thüringer Oberverwaltungsgericht erklärten die Beteiligten übereinstimmend für erledigt, nachdem der ausgewählte Kandidat seine Bewerbung zurückgezogen hatte.\n\n  Noch während des Beschwerdeverfahrens bewarb sich auch der nach R 4 BBesG           3\nbesoldete Vizepräsident des Thüringer Oberlandesgerichts (im Folgenden: Beigeladener) um die ausgeschriebene Präsidentenstelle. Im Februar 2006 traf das Justizministerium eine erneute Auswahl und entschied sich dabei für den Beigeladenen. In\ndem Besetzungsbericht heißt es hierzu, bei dem Vergleich der Bewerber, die zuletzt\nalle mit dem bestmöglichen Gesamtprädikat \"besonders hervorragend\" beurteilt worden seien, müsse berücksichtigt werden, dass der Beigeladene das Prädikat in einem höheren Amt im statusrechtlichen Sinne erreicht habe als die Mitbewerber. Er\nhabe als Vizepräsident des Oberlandesgerichts ein Amt der Besoldungsgruppe R 4\nBBesG inne, während der Beschwerdeführer nur nach R 3 mit Zulage BBesG besoldet werde. Da eine dienstliche Beurteilung status-amtsbezogen zu erfolgen habe,\nmüsse dies zu einer Differenzierung zwischen den Bewerbern führen. Dem Beigeladenen komme daher im Bereich der Rechtsprechung ein Leistungsvorsprung gegenüber seinen Mitbewerbern zu. Dieser Leistungsvorsprung werde auch bei Berücksichtigung der Leistungsbeurteilungen der beiden Mitbewerber im Rahmen der von\nihnen wahrgenommenen Verwaltungstätigkeit nicht in Frage gestellt. Die im Bereich\nder Verwaltungstätigkeit gezeigten Leistungen des Beschwerdeführers und des Beigeladenen seien im Ergebnis als gleich gut zu bewerten. Schließlich könne bei keinem der Bewerber in Frage gestellt werden, dass er in höchstem Maße geeignet sei,\n\n\n                                        2/9\n\ndie Arbeitsgerichtsbarkeit zu repräsentieren. Den Ausschlag zugunsten des Beigeladenen gebe somit sein durch eine entsprechend höherwertige dienstliche Beurteilung ausgewiesener Leistungsvorsprung hinsichtlich der rechtsprechenden Tätigkeit.\n\n  Gegen diese Auswahlentscheidung erhob der Beschwerdeführer Widerspruch und            4\nstellte gleichzeitig Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, den das Verwaltungsgericht Weimar mit Beschluss vom 17. Juli 2006 ablehnte. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Thüringer Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom\n1. November 2006 zurück. Ein zuvor gestelltes Befangenheitsgesuch des Beschwerdeführers beschied das Oberverwaltungsgericht nicht. Der instanzabschließende Beschluss wurde zu einem Zeitpunkt gefasst, in dem sich der abgelehnte Richter in Urlaub befand.\n\n                                         II.\n 1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die         5\nAuswahlentscheidung des Justizministeriums sowie gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts. Er rügt die Verletzung seiner\nRechte aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1, Art. 19\nAbs. 4, Art. 33 Abs. 2, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG.\n\n  a) Er macht insbesondere geltend, die Auswahlentscheidung verstoße gegen den          6\ndurch Art. 33 Abs. 2 GG abgesicherten Leistungsgrundsatz. Das Justizministerium\nhabe dem Beigeladenen einen Leistungsvorsprung hinsichtlich der rechtsprechenden Tätigkeit zugemessen. Diesen habe es bei formal gleicher Beurteilung der Bewerber aus dem höheren Statusamt des Beigeladenen hergeleitet. Die statusrechtliche Besserstellung des Beigeladenen beruhe jedoch nicht auf seiner höherwertigen\nSpruchrichtertätigkeit, sondern auf der im Zuständigkeitsbereich des Oberlandesgerichts höheren Zahl von Richterplanstellen. Höhere Anforderungen für die rechtsprechende Tätigkeit könnten der besoldungsrechtlichen Eingruppierung daher nicht entnommen werden; diese beziehe sich vielmehr allein auf die Unterschiede in der\nVerwaltungstätigkeit.\n\n  b) Das Oberverwaltungsgericht habe zudem gegen die Gewährleistung des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen. Der erkennende Senat\nhabe es bewusst vermieden, über den Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden\nzu entscheiden. Nur aus diesem Grund habe es über seine Beschwerde zu einem\nZeitpunkt entschieden, als der Vorsitzende in Urlaub gewesen sei.\n\n 2. Die Kammer hat den gemäß § 94 Abs. 2 und 3 BVerfGG Äußerungsberechtigten            8\nGelegenheit zur Stellungnahme gegeben und dem Freistaat Thüringen durch Beschluss vom 7. Februar 2007 (2 BvQ 62/06) aufgegeben, die Stelle des Präsidenten\ndes Thüringer Landesarbeitsgerichts vorläufig nicht zu besetzen.\n\n                                         III.\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, soweit sie           9\n\n\n                                          3/9\n\nsich gegen die Auswahlentscheidung des Thüringer Justizministeriums richtet. Sie ist\ninsoweit unzulässig (1.). Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93c BVerfGG vor. Die angegriffenen Gerichtsentscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Art. 33 Abs. 2\nGG und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (2.).\n\n  1. Soweit sich der Beschwerdeführer unmittelbar gegen die Auswahlentscheidung        10\ndes Justizministeriums wendet, ist die Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung unzulässig (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Der Beschwerdeführer\nhat unmittelbar gegen die Auswahlentscheidung bisher nur Widerspruch erhoben,\nüber den noch nicht entschieden ist. Das vom Beschwerdeführer betriebene verwaltungsgerichtliche Eilverfahren hat hinsichtlich der Auswahlentscheidung nicht zu einer Rechtswegerschöpfung geführt. Denn Gegenstand dieses Verfahrens war nicht\ndie Auswahlentscheidung selbst, sondern der Anspruch des Beschwerdeführers auf\nvorläufige Sicherung seines Bewerberverfahrensanspruchs.\n\n  2. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Weimar und des Thüringer Oberverwaltungsgerichts wendet, ist eine Annahme\nder Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Rechte des\nBeschwerdeführers angezeigt.\n\n a) Die Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen        12\nRecht auf gleichen Zugang zum öffentlichen Amt aus Art. 33 Abs. 2 GG.\n\n  Die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen beruht auf der Erwägung,          13\ndass diesem allein aufgrund seines höheren Statusamts im Bereich der Rechtsprechungstätigkeit ein Leistungs- und Eignungsvorsprung gegenüber dem Beschwerdeführer zukomme. Entgegen der Auffassung der Gerichte ist diese Einschätzung mit\nden Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbar.\n\n aa) Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf       14\ngleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher\nLeistung. Daraus folgt der Anspruch eines Beförderungsbewerbers auf ermessensund beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (vgl. BVerfGE 39,\n334 <354>; BVerfGK 1, 292 <295 f.>).\n\n  Den für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Leistungsvergleich der Bewerber         15\nhat der Dienstherr nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts\nregelmäßig anhand aussagekräftiger, also hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen\n(vgl. BVerwGE 124, 99 <103>). Beziehen sich die Beurteilungen der konkurrierenden\nBewerber auf unterschiedliche Statusämter, so wird in der Rechtsprechung vielfach -\nund so auch in den hier angegriffenen Entscheidungen - angenommen, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten/Richters im höheren Statusamt\ngrundsätzlich besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass an den Inhaber eines\n\n\n\n                                         4/9\n\nhöheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind\nals an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes (vgl. etwa OVG RP,\nBeschluss vom 20.06.2000 - 10 B 11025/00 - mit weiteren Nachweisen; OVG NW,\nBeschluss vom 21.11.2005 - 1 B 1202/05 -; BayVGH, Beschluss vom 01.08.2006\n- 3 CE 06.1241 -; speziell zu Richterämtern mit Leitungsfunktion OVG NW, Beschluss vom 03.09.1998 - 12 B 1474/98 -).\n\n Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG        16\nvereinbar. Durch die Verleihung eines höheren Amtes wird ein Beamter/Richter aus\nder Gruppe derjenigen herausgehoben, die vorher mit ihm das gleiche, geringer eingestufte Amt innehatten. Mit einem höheren Amt sind regelmäßig auch gesteigerte\nAnforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden (vgl. BVerfGE\n56, 146 <163 f.>; 61, 43 <57>).\n\n  Diese Einschätzung gilt indes nicht ausnahmslos. Der Grundsatz vom höheren Statusamt kann nicht schematisch auf jeden Fall einer Beförderungskonkurrenz zwischen zwei Beamten oder Richtern unterschiedlicher Statusämter angewendet werden. Vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem\nhöheren Statusamt erteilten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls ab.\n\n  bb) Dies haben die vom Beschwerdeführer angerufenen Gerichte nicht erkannt. Die     18\nAuswahlentscheidung beruht in ihrer tragenden Erwägung, dem Beigeladenen komme im Bereich der Rechtsprechung ein Leistungs- und Eignungsvorsprung zu, auf einer schematischen Anwendung des Grundsatzes vom höheren Statusamt. Das Justizministerium hat insoweit die maßgeblichen Umstände des Einzelfalls,\ninsbesondere den Grund für die statusrechtliche Besserstellung des Beigeladenen,\naußer Acht gelassen.\n\n Die statusrechtliche Besserstellung des Beigeladenen beruht ausschließlich auf der   19\nim Bereich des Oberlandesgerichts höheren Zahl an Richterplanstellen. Ihr kann daher Aussagekraft im Hinblick auf die Leistungen des Beigeladenen im Bereich der\nVerwaltungstätigkeit zukommen. Die statusrechtliche Besserstellung des Beigeladenen bietet indes keinen Ansatzpunkt für eine Differenzierung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beigeladenen auf dem Gebiet der Rechtsprechung. Sie\nhängt in keiner Weise mit der rechtsprechenden Tätigkeit des Beigeladenen zusammen. Das Besoldungsrecht stuft die Spruchrichtertätigkeit des Beigeladenen als Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts und des Beschwerdeführers als Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts vielmehr als gleichwertig ein. Beide haben nach\ndem Inhalt ihrer Ämter im Bereich der Rechtsprechung die Aufgaben eines Vorsitzenden Richters an einem oberen Landesgericht zu erfüllen. Diese Tätigkeit ordnet das\nBesoldungsrecht - unabhängig davon, ob sie an einem Landesarbeitsgericht oder einem Oberlandesgericht ausgeübt wird - einheitlich der Besoldungsgruppe R 3\nBBesG zu.\n\n Die mit den angegriffenen Entscheidungen gebilligte Auswahlerwägung, dem Beigeladenen komme allein wegen seines höheren Statusamts im Bereich der Recht-\n\n\n                                        5/9\n\nsprechung ein Leistungsvorsprung zu, entbehrt daher einer tragfähigen Grundlage\nund ist mit dem Leistungsgrundsatz nicht vereinbar.\n\n  cc) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die Tätigkeit eines Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht sei \"durch die\nVielfalt und Schwierigkeit der zur Entscheidung durch das Oberlandesgericht kommenden Verfahren\" geprägt, weshalb der Beigeladene auch im Bereich der Rechtsprechung höheren Anforderungen gerecht werden müsse. Diese Einschätzung widerspricht den Wertungen des Besoldungsgesetzgebers und ist auch unter\ntatsächlichen Gesichtspunkten unzutreffend. Denn die angesprochene größere \"Vielfalt und Schwierigkeit\" der Fälle an einem Oberlandesgericht wird regelmäßig durch\nein höheres Maß an Spezialisierung der dortigen Richter ausgeglichen.\n\n  dd) Die Annahme, dem Beigeladenen komme im Bereich der Rechtsprechungstätigkeit ein Leistungs- und Eignungsvorsprung zu, lässt sich auch nicht mit dem Argument rechtfertigen, der Beigeladene konkurriere in seinem höheren Statusamt typischerweise mit erfahreneren und leistungsfähigeren Richtern und müsse sich aus\ndiesem Grund insgesamt an einem strengeren Maßstab messen lassen. Zwischen\nden Ämtern des Beigeladenen und des Beschwerdeführers besteht keine unmittelbare Beförderungshierarchie. Es kann daher auch nicht ohne weiteres vermutet werden, dass die leistungsstärkeren Richter über kurz oder lang in das höhere Amt gelangen.\n\n  ee) Zu berücksichtigen ist schließlich, dass Beschwerdeführer und Beigeladener        23\nvorliegend um ein Amt in der Arbeitsgerichtsbarkeit konkurrieren. Der Beigeladene\nverfügt indes nur über geringe praktische Erfahrung auf dem Gebiet des Arbeits- und\nArbeitsprozessrechts, wohingegen der Beschwerdeführer seit mehr als 20 Jahren als\nArbeitsrichter tätig ist. Auch aus diesem Grund hätte die Annahme, dem Beigeladenen komme ein Leistungsvorsprung im Bereich der rechtsprechenden Tätigkeit zu,\neiner besonderen Begründung bedurft. Das Justizministerium selbst ist im Übrigen\nanlässlich der ersten Auswahlentscheidung davon ausgegangen, dass praktische Erfahrung im Bereich des Arbeitsrechts als wesentliches Merkmal zum Anforderungsprofil der zu vergebenden Stelle gehört. In dem Besetzungsbericht vom 10. Februar\n2005 heißt es jedenfalls, dass die fehlende praktische Erfahrung als Arbeitsrichter\nangesichts der in der Arbeitsgerichtsbarkeit bestehenden Besonderheiten der Zusammenarbeit mit ehrenamtlichen Richtern ein deutliches \"Defizit\" darstelle.\n\n  b) Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat zudem das Recht des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, weil es\nüber den Ablehnungsantrag nicht befunden, sondern in der Sache entschieden hat,\nals sich der wegen Befangenheit abgelehnte Senatsvorsitzende im Urlaub befand.\n\n  aa) Durch die in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgte Gewährleistung soll der Gefahr vorgebeugt werden, dass durch die Auswahl der zur Entscheidung berufenen\nRichter das Ergebnis einer Entscheidung beeinflusst werden könnte (vgl. BVerfGE 4,\n412 <416 f.>). Die Bestimmung fordert daher, dass sich der für den Einzelfall zustän-\n\n\n                                         6/9\n\ndige Richter möglichst eindeutig aus einer allgemeinen Norm ergeben muss (vgl.\nBVerfGE 48, 246 <253>; 63, 77 <79>). Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG steht einer Bestimmung des zuständigen Richters durch die Gerichte selbst indes nicht schlechthin\nentgegen. Vielmehr kann die Bestimmung der Richterbank in das Ermessen der Gerichte gestellt werden, wo dies aus Gründen einer geordneten Rechtspflege unvermeidbar ist (vgl. BVerfGE 18, 344 <350>). Danach ist auch der Einfluss, den der\nVorsitzende durch seine Befugnis zur Terminierung auf die Zusammensetzung der\nRichterbank gewinnen kann, grundsätzlich mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar; denn die Anberaumung der Gerichtstermine kann nicht ohne Rücksicht auf den\nSach- und Streitstand festgelegt werden (vgl. Herzog, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 101\nRn. 49; Kunig, in: v. Münch/Kunig, GG, Bd. 3, 5. Aufl. 2003, Art. 101 Rn. 40). Die Terminierung ist, um den von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG erstrebten Zweck zu erreichen,\naber gleichwohl einer Willkürkontrolle zu unterziehen.\n\n  bb) An diesen Maßstäben gemessen erweist sich die Festlegung des Beratungstermins auf den 1. November 2006 als Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Ein\nsachlicher Grund für diese Terminierung ist nicht ersichtlich; vielmehr erfolgte die\nFestlegung des Termins erkennbar nur zu dem Zweck, eine Entscheidung über das\nAblehnungsgesuch gegen den Senatsvorsitzenden zu vermeiden. Dies stellt einen\nVerstoß gegen die Regelungen des § 54 VwGO in Verbindung mit §§ 41 ff. ZPO über\ndie Ablehnung von Gerichtspersonen dar. Denn ein nicht rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch ist stets vor der instanzabschließenden Sachentscheidung zu bescheiden (Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 46 Rn. 4 m.w.N.).\n\n  Dass die Terminierung zur Vermeidung einer Entscheidung über das Ablehnungsgesuch erfolgte, ergibt sich bereits aus dem zeitlichen Geschehensablauf. Der Vorsitzende des zuständigen Beamtenrechtssenats beantragte am 28. September 2006\n- und damit rund einen Monat nach Stellung des gegen ihn gerichteten Ablehnungsgesuchs - Urlaub für die Zeit vom 27. Oktober bis zum 5. November 2006. Mit Schreiben vom 29. September 2006 kündigte der stellvertretende Vorsitzende des Senats\nan, dass mit einer Entscheidung im November 2006 zu rechnen sei, und verlängerte\neine Stellungnahmefrist bis zum 23. Oktober 2006. Der Vorsitzende des Senats trat\nseinen Urlaub plangemäß am 27. Oktober 2006 an, kehrte indes bereits am 2. November 2006 in den Dienst zurück. Am Tag zuvor - dem 1. November 2006 - entschied der Senat ohne seinen Vorsitzenden und ohne vorherige Bescheidung des\nAblehnungsgesuchs über die Beschwerde, und zwar durch Tenorbeschluss. Dessen\nBegründung lag erst am 9. November 2006 vor.\n\n  Gesichtspunkte, die diese ungewöhnliche Vorgehensweise, die Einfluss auf die Zusammensetzung des die Entscheidung tragenden Spruchkörpers entfaltet hat, rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte\ndafür, dass eine Entscheidung über die Beschwerde keinen weiteren Aufschub geduldet hätte. Das Eilverfahren dauerte zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung\nbereits über siebeneinhalb Monate an. Auch das Ablehnungsgesuch war zu diesem\nZeitpunkt bereits mehr als zwei Monate anhängig. Schließlich war den Beteiligten ge-\n\n\n                                          7/9\n\ngenüber eine Entscheidung im Monat November angekündigt worden, so dass für eine Beschlussfassung während der Urlaubsabwesenheit des Vorsitzenden ein dringlicher Grund nicht bestand. In dieser Situation konnte der am letzten Tag der Urlaubsabwesenheit gefasste Tenorbeschluss nur den Zweck haben, eine Bescheidung des\nBefangenheitsgesuchs zu vermeiden.\n\n cc) Auf diesem Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG beruht der angegriffene         29\nBeschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 1. November 2006 auch.\n\n  Eine gerichtliche Entscheidung \"beruht\" auf einer Verletzung des Art. 101 Abs. 1      30\nSatz 2 GG immer dann, wenn die Entscheidung ohne die Gesetzesverletzung möglicherweise anders ausgefallen wäre. Bei Verstößen im Rahmen der Terminsanberaumung ist dies der Fall, wenn das Gericht bei fehlerfreier Terminierung möglicherweise\nanders besetzt gewesen wäre. An einem Ursachenzusammenhang zwischen der\nfehlerhaften Terminsanberaumung und der Entscheidung fehlt es mithin nur dann,\nwenn mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne den Fehler\nanders besetzt gewesen wäre (vgl. BVerfGE 4, 412 <417 f.>).\n\n Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass bei Vermeidung des Verfahrensfehlers der\nSenatsvorsitzende an der Entscheidung über die Beschwerde mitgewirkt hätte. Der\nBeschwerdeführer hatte den Vorsitzenden vor allem wegen dessen Freundschaft zu\ndem für die Auswahlentscheidung verantwortlichen Justizminister als befangen abgelehnt. In diesem Umstand kann zwar ein Befangenheitsgrund liegen, die Entscheidung hierüber hängt aber von der Intensität der Bekanntschaft ab (vgl. etwa Zöller,\nZPO, 26. Aufl. 2007, § 42 Rn. 12 m.w.N.). Da das Land vorgetragen hat, es bestehe\nnur eine lockere Freundschaft zwischen dem abgelehnten Richter und dem Justizminister, kann vom Vorliegen eines Befangenheitsgrundes nicht mit hinreichender Sicherheit ausgegangen werden.\n\n 3. Da die Verfassungsbeschwerde bereits aufgrund dieser Rechtsverstöße Erfolg          32\nhat, kann offen bleiben, ob auch die übrigen vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen durchgreifen.\n\n 4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.        33\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   34\n\n              Hassemer                Di Fabio               Landau\n\n\n\n\n                                         8/9\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n20. März 2007 - 2 BvR 2470/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n                20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 - Rn. (1 - 34), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20070320_2bvr247006.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070320.2bvr247006\n\n\n\n\n                                        9/9\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/03/rk20070320_2bvr247006.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-03-20/2-bvr-2470-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":10},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":6},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/03/rk20070320_2bvr247006.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/03/rk20070320_2bvr247006.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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