{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070320.2bvr163705","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2007-03-20","aktenzeichen":"2 BvR 1637/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1637/05 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn   M...\n\ngegen a) den Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 25. August\n         2005 - Vollz (Ws) 11/05 -,\n\n      b) den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 3. Februar 2005 - III\n         StVK 25/05 -\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Richter Broß,\n                                die Richterin Lübbe-Wolff\n                                und den Richter Gerhardt\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 20. März 2007 einstimmig beschlossen:\n\nDer Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 3. Februar 2005 – III StVK 25/05\n– verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des\nGrundgesetzes, soweit das Gericht den gegen die Anbringung einer Notiz am Pflegerzimmer gerichteten Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen hat. In diesem Umfang wird der Beschluss aufgehoben und die Sache an das Landgericht\nSaarbrücken zurückverwiesen.\nDer Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 25. August 2005 –\nVollz (Ws) 11/05 – ist damit insoweit gegenstandslos.\nIm Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\nDas Saarland hat dem Beschwerdeführer die Hälfte der notwendigen Auslagen zu\nerstatten.\n\n                                    Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Gewährung effektiven Rechtsschutzes im     1\n\n\n                                       1/6\n\nMaßregelvollzug.\n\n  1. Der Beschwerdeführer ist gemäß § 63 StGB in der Saarländischen Klinik für Forensische Psychiatrie Merzig untergebracht. Er hat ein Inkontinenzproblem. Während, wie aus anderen Verfahren bekannt ist, der Beschwerdeführer meint, es handele sich um ein neurologisches Problem, geht die Klinikleitung davon aus, dass es sich\num eine psychogene Harninkontinenz handele.\n\n 2. Nach Angaben des Beschwerdeführers heftete der Spätdienst am 3. Januar 2005            3\nan die Tür des Pflegerzimmers einen Zettel betreffend die Themenliste zur Stationsversammlung am 5. Januar 2005 mit folgendem Wortlaut: \"Die Station ist dafür, dass\nder Beschwerdeführer keine Handtücher mehr bekommt, weil er sie vollpinkelt.\" Hiergegen wandte der Beschwerdeführer sich mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem er die Feststellung des beleidigenden Charakters des Aushangs und\nkünftiges Unterlassen jeder Form von Beleidigung begehrte. Ferner wandte er sich\ndagegen, dass ihm diverse Gesetzestexte nicht ausgehändigt worden seien.\n\n  3. Das Landgericht wies die Anträge mit Beschluss vom 3. Februar 2005 als unzulässig zurück. Der Verpflichtungsantrag auf Aushändigung der Gesetzestexte sei unzulässig, weil der Beschwerdeführer bisher keinen entsprechenden Antrag bei der\nKlinik gestellt habe. Hinsichtlich der Notiz sei der Antrag unzulässig, weil diese keine\nMaßnahme im Sinne von § 109 StVollzG sei. Die Notiz sei ein innerdienstlicher Vermerk, der keine unmittelbare Rechtswirkung habe.\n\n 4. In seiner gegen diese Entscheidung gerichteten Rechtsbeschwerde führte der             5\nBeschwerdeführer aus, der Antrag auf Aushändigung von Gesetzestexten habe sich\nerledigt, nachdem ihm mittlerweile die Fernleihe über den Sozialdienst gestattet werde. Weiterhin machte der Beschwerdeführer geltend, in dem Aushang, der kein Einzelfall sei, sei eine therapeutische Maßnahme zu sehen, weil gezielt versucht werde,\nseine Harninkontinenz \"zur Schau\" zu stellen, um Reaktionen von Mitpatienten zu\nprovozieren.\n\n 5. Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales führte in seiner zu der            6\nRechtsbeschwerde abgegebenen Stellungnahme aus, bei der beanstandeten Notiz\nhandele es sich um den Vermerk eines Mitpatienten auf der frei zugänglichen Themenliste für die Stationsversammlung. Nachdem das Stationspersonal und der Klinikleiter von dem Aushang erfahren hätten, sei dieser unverzüglich entfernt worden.\n\n 6. Mit Beschluss vom 25. August 2005 verwarf das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde als unzulässig. Bezüglich der Aushändigung der Gesetzestexte fehle es\nan der notwendigen Beschwer, weil der Beschwerdeführer selbst angegeben habe,\ndass ihm die Texte mittlerweile zur Verfügung stünden. Im Übrigen sei die Rechtsbeschwerde unzulässig, weil die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116\nAbs. 1 StVollzG nicht vorlägen.\n\n 1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet der Beschwerdeführer sich gegen die            8\nBeschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts. Er rügt eine Verletzung\n\n\n                                           2/6\n\nseiner Rechte aus Art. 1, Art. 3, Art. 19 Abs. 4, Art. 103 und Art. 104 GG. Er habe gegenüber der Strafvollstreckungskammer mehrfach dargelegt, dass ihm trotz wiederholter Anträge an die Klinikleitung der Einblick in Gesetzestexte verweigert worden\nsei. Er habe sich nunmehr mehrere Gesetzestexte von seiner Schwester zusenden\nlassen und könne nach Aufnahme eines Studiums an der Fernuniversität Hagen seit\nMai 2005 eingeschränkten Einblick in Fachliteratur nehmen. Der öffentliche Aushang\neiner Notiz mit diskriminierendem Inhalt müsse gerichtlich überprüfbar sein.\n\n 2. Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales des Saarlandes hat von einer Stellungnahme zu der Verfassungsbeschwerde abgesehen.\n\n 1. Soweit die angegriffenen Entscheidungen die vom Beschwerdeführer begehrte             10\nAushändigung von Gesetzestexten betreffen, ist die Verfassungsbeschwerde unsubstantiiert und deshalb nicht zur Entscheidung anzunehmen. Insoweit wird gemäß\n§ 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Begründung abgesehen.\n\n 2. Soweit die Verfassungsbeschwerde die Zurückweisung des gegen die Anbringung einer Notiz am Pflegerzimmer gerichteten Antrags des Beschwerdeführers\ndurch Beschluss des Landgerichts vom 3. Februar 2005 betrifft, wird sie gemäß\n§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil dies zur\nDurchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist. Die Entscheidungskompetenz der Kammer ist gegeben (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG); das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung maßgebenden verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden.\n\n  a) Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer die gerügte Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nicht zum Gegenstand einer Anhörungsrüge gemäß § 138 Abs. 3, § 120 Abs. 1 StVollzG in Verbindung mit § 33 a StPO gemacht hat. Nach dem Vortrag des Beschwerdeführers\nkommt eine Verletzung des grundrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht\nin Betracht; die diesbezüglich erhobene Rüge beruht offensichtlich allein darauf, dass\nder Beschwerdeführer den Gewährleistungsgehalt des Grundrechts aus Art. 103\nAbs. 1 GG verkennt. In einem solchen Fall scheitert die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde nicht daran, dass der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen\nArt. 103 Abs. 1 GG behauptet, ohne sich zuvor mit einer Anhörungsrüge um Abhilfe\nbemüht zu haben; denn die Einlegung dieses Rechtsbehelfs wäre offensichtlich aussichtslos gewesen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Oktober 2006 - 2 BvR 30/06 - juris).\n\n b) Die Verfassungsbeschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang               13\nauch offensichtlich begründet im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Der Beschluss des Landgerichts verletzt insoweit den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG. Die Strafvollstreckungskammer hat die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes verkannt.\n\n aa) Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet Rechtsschutz gegen Rechtsverletzun-           14\n\n\n\n                                          3/6\n\ngen durch die öffentliche Gewalt. Die Gewährleistung umfasst den Zugang zu den\nGerichten, die Prüfung des Streitbegehrens in einem förmlichen Verfahren sowie die\nverbindliche gerichtliche Entscheidung (vgl. BVerfGE 107, 395 <401>#). Der Bürger\nhat Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 49,\n329 <340 ff.>; 84, 34 <49>; 101, 397 <407>).\n\n  Für den Bereich des Maßregelvollzugs wird das Grundrecht durch § 138 Abs. 3 in       15\nVerbindung mit §§ 109 ff. StVollzG konkretisiert. Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Maßregelvollzuges kann der Untergebrachte danach mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorgehen\n(§ 138 Abs. 3 in Verbindung mit § 109 Abs. 1 StVollzG). Diese Bestimmung ist im\nLichte des Art. 19 Abs. 4 GG auszulegen und anzuwenden (vgl. Beschluss der\n2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. April 1999 -\n2 BvR 827/98 -, NStZ 1999, S. 428 f.).\n\n Für die Beantwortung der Frage, ob ein Handeln oder Unterlassen der Justizvollzugsanstalt eine regelnde Maßnahme im Sinne des § 109 Abs. 1 Satz 1 StVollzG\ndarstellt, kommt es deshalb darauf an, ob die Möglichkeit besteht, dass dieses Handeln oder Unterlassen Rechte des Gefangenen verletzt (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juli 2006 - 2 BvR\n1383/03 -, juris).\n\n  Im vorliegenden Fall bestand diese Möglichkeit. Der Beschwerdeführer wandte sich     17\ngegen einen nach seinem Vortrag vom Anstaltspersonal angebrachten Aushang am\nPflegerzimmer, auf dem sich unter anderem eine bloßstellende Angabe über Vorgänge aus seinem Intimbereich befand. Da dieser Aushang für Mitpatienten einsehbar\nan der Tür des Pflegerzimmers angebracht war, kam eine der Klinik zuzurechnende\nVerletzung des Persönlichkeitsrechts des Beschwerdeführers in Betracht (Art. 1 Abs.\n1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG; vgl. BVerfGE 71, 206 <219>). Dies gilt unabhängig davon,\nob der Aushang nur der Vorbereitung einer verwaltungsinternen Besprechung und\ndamit einem verwaltungsinternen Zweck dienen sollte. Dem Beschwerdeführer ging\nes ersichtlich nicht um die Beanstandung des Aushangs in seiner etwaigen internen\nFunktion, sondern darum, dass die ihn betreffende Mitteilung in bloßstellender Weise\nfür jedermann sichtbar ausgehängt war. Die Zulässigkeit des Antrags in diesem\nPunkt durfte daher nicht mit der Begründung verneint werden, es liege keine nach\n§ 109 Abs. 1 StVollzG angreifbare Maßnahme vor.\n\n bb) Der Stellungnahme des zuständigen Ministeriums im Rechtsbeschwerdeverfahren können Gründe, die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen, schon deshalb nicht entnommen werden, weil der Beschwerdeführer, soweit\naus den Akten ersichtlich, noch keine Gelegenheit hatte, sich dazu zu äußern.\n\n  cc) Die Entscheidung des Landgerichts ist daher aufzuheben, soweit das Gericht       19\nden Feststellungsantrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen hat. In diesem Umfang ist die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2, § 95 Abs. 2\nBVerfGG). Die Entscheidung des Oberlandesgerichts wird damit insoweit gegen-\n\n\n                                         4/6\n\nstandslos.\n\n 3. Da die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich eines von zwei Gegenständen der    20\nangegriffenen Entscheidungen Erfolg hat, sind dem Beschwerdeführer gemäß § 34a\nAbs. 2 BVerfGG die notwendigen Auslagen zur Hälfte zu erstatten.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                            21\n\n                Broß              Lübbe-Wolff          Gerhardt\n\n\n\n\n                                        5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n20. März 2007 - 2 BvR 1637/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n                20. März 2007 - 2 BvR 1637/05 - Rn. (1 - 21), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20070320_2bvr163705.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070320.2bvr163705\n\n\n\n\n                                        6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-03-20/2-bvr-1637-05","cited_norms":[{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-03-20/2-bvr-1637-05","retrieved":"2026-07-10 10:55:53.462780+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2007-03-20/2-bvr-1637-05","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2007-03-20","dockets":["2 BvR 1637/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070320.2bvr163705","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070320.2bvr163705"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 20.03.2007 – 2 BvR 1637/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-03-20/2-bvr-1637-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 3. 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