{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20070320_1bvr104705","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070320.1bvr104705","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2007-03-20","aktenzeichen":"1 BvR 1047/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1047/05 –\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder W ... GmbH & Co. KG,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Thomas Möller,\n                    Danziger Straße 34, 68809 Neulußheim -\n1. unmittelbar gegen\n   das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12. Januar 2005 - 5 AZR 617/01 -,\n\n2. mittelbar gegen\n   § 1 a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG)\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\nRichter\n                                 Bryde,\n                                 Eichberger,\n                                 Schluckebier\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 20. März 2007 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Vorschrift des § 1 a des Arbeitnehmer-       1\nEntsendegesetzes (AEntG) in der Fassung des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19. Dezember 1998\n(BGBl I S. 3843). Aufgrund der in dieser Vorschrift geregelten Bürgenhaftung des\nHauptunternehmers wurde die Beschwerdeführerin zur Zahlung des tariflichen Mindestlohns an einen Arbeitnehmer des von ihr beauftragten portugiesischen Nachunternehmers verurteilt.\n\n  Die Beschwerdeführerin hält § 1 a AEntG für verfassungswidrig. Sie rügt eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG.\n\n                                        I.\n Die Bürgenhaftung nach § 1 a AEntG knüpft an die aus § 1 Abs. 1 oder Abs. 3 a        3\nAEntG (im für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitraum: i.V.m. der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe vom 25. August 1999\n<BGBl I S. 1894> und dem Tarifvertrag zur Regelung eines Mindestlohnes im Bauge-\n\n\n                                        1/13\n\nwerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 26. Mai 1999) folgende Verpflichtung zur Zahlung des tariflichen Mindestlohns im Baugewerbe an. Ziel des\nArbeitnehmer-Entsendegesetzes war die Erstreckung der in Deutschland geltenden\nzwingenden Arbeitsbedingungen im Bereich der Bauwirtschaft auf ausländische Arbeitgeber und ihre im Inland beschäftigten Arbeitnehmer. Dadurch sollte sozialen\nSpannungen, einer Gefährdung der Tarifautonomie, einer weiteren Verschlechterung\nder Situation der Klein- und Mittelbetriebe der deutschen Bauwirtschaft und einer Gefährdung der in diesen Unternehmen noch bestehenden Arbeitsplätze entgegengewirkt werden (BTDrucks 13/2414).\n\n  Aus der am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Regelung des § 1 a Satz 1 AEntG          4\nfolgt, dass ein Bauunternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung\nvon Bauleistungen beauftragt, für die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines\nweiteren Nachunternehmers oder eines beauftragten Verleihers zur Zahlung des tariflichen Mindestentgelts an einen Arbeitnehmer wie ein Bürge haftet, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat (vgl. §§ 771, 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Die Regelung gilt - ebenso wie die Geltungserstreckung der betreffenden Tarifverträge durch\n§ 1 AEntG selbst (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 a Satz 4 AEntG) - auch für Unternehmer mit Sitz im Inland.\n\n  Der Hauptunternehmer kann vom Arbeitnehmer des Nachunternehmers unmittelbar            5\nin Anspruch genommen werden. Da ihm die Einrede der Vorausklage verwehrt ist,\nkann er nicht darauf verweisen, dass der Arbeitnehmer zunächst gegen den Nachunternehmer als seinen Arbeitgeber vorgehen soll. Auf ein Verschulden, etwa bei der\nAuswahl des Nachunternehmers, kommt es nicht an (vgl. Schlachter, in: ErfK, 7. Aufl.\n2007, § 1 a AEntG Rn. 3; Lakies, in: Däubler, TVG, 2. Aufl. 2006, Anhang 2 zu § 5,\n§ 1 a AEntG Rn. 12). Für die Verpflichtung des Bürgen ist nach § 767 Abs. 1 Satz 1\nBGB der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend. Andere Einreden\noder Einwendungen als die Einrede der Vorausklage sind ebenso wenig ausgeschlossen wie eine Erklärung des Bürgen mit Nichtwissen nach § 138 Abs. 4 ZPO\n(vgl. BAG, Urteil vom 2. August 2006 - 10 AZR 688/05 -, AP AEntG § 1 a Nr. 3). Soweit der Hauptunternehmer den Arbeitnehmer befriedigt, geht die Forderung des Arbeitnehmers gegen den Nachunternehmer als Hauptschuldner gemäß § 774 Abs. 1\nSatz 1 BGB auf ihn über. Durch § 1 a Satz 2 AEntG wird die Mindestlohnhaftung des\nHauptunternehmers auf die Nettolohnansprüche der Arbeitnehmer des Nachunternehmers beschränkt.\n\n Mit § 1 a AEntG soll nach der Begründung des Regierungsentwurfs eine verschuldensunabhängige Haftung des Generalunternehmers eingeführt werden. Er soll im\neigenen Interesse verstärkt darauf achten, dass seine Subunternehmer die nach dem\nArbeitnehmer-Entsendegesetz zwingenden Arbeitsbedingungen einhalten (BT-Drucks 14/45, S. 17 f.). Eine Belastung kleiner und mittlerer Betriebe ist dabei nach\nAuffassung der Bundesregierung nicht zu befürchten, weil davon auszugehen sei,\ndass die Generalunternehmer in Zukunft wieder verstärkt Aufträge an zuverlässige\nkleine und mittlere Unternehmen vergeben würden, von denen sie wüssten, dass sie\n\n\n                                         2/13\n\ndie gesetzlichen Bestimmungen einhielten (Plenarprotokoll 14/14, Verhandlung des\nDeutschen Bundestages vom 10. Dezember 1998, S. 868 D). § 1 a AEntG diene\ndem Schutz kleiner Betriebe, die in der Vergangenheit vom Markt gedrängt worden\nseien (Plenarprotokoll 14/14, S. 877 C, D).\n\n                                         II.\n Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist portugiesischer Staatsangehöriger und Arbeitnehmer eines Bauunternehmens mit Sitz in Portugal. Er war in der Zeit vom\n21. Februar 2000 bis zum 15. Mai 2000 als Maurer auf einer Baustelle in Berlin tätig.\nSein Arbeitgeber führte auf dieser Baustelle für die Beschwerdeführerin, ein deutsches Bauunternehmen, Beton- und Stahlbetonarbeiten aus.\n\n  Der Kläger verlangte von der Beschwerdeführerin die Zahlung rückständiger Arbeitsvergütung auf der Grundlage der §§ 1, 1 a AEntG. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben der Klage weitgehend statt. Nach einem Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts im Revisionsverfahren zur Vereinbarkeit des § 1 a\nAEntG mit europarechtlichen Vorgaben (Beschluss vom 6. November 2002 - 5 AZR\n617/01 (A) -, SAE 2003, S. 181) und der Antwort des Europäischen Gerichtshofs, der\neine Unvereinbarkeit mit Europarecht verneinte (Urteil vom 12. Oktober 2004 - Rs C\n60/03 -, AP EG Art. 49 Nr. 9), wurde die Revision der Beschwerdeführerin weitgehend zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Bundesarbeitsgericht im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen der Bürgenhaftung der Beschwerdeführerin\nnach § 1 a AEntG erfüllt seien. § 1 a AEntG verstoße weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG\nnoch gegen die in Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsausübungsfreiheit. Die\nBürgenhaftung greife zwar in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG ein. Die Beeinträchtigung der Berufsausübungsfreiheit sei aber zur Erreichung der gesetzgeberischen Ziele, insbesondere in Deutschland mehr Arbeitsplätze zu schaffen und\nSchwarzarbeit in der Bauwirtschaft zu verhindern, geeignet und erforderlich. Der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit sei auch verhältnismäßig im engeren Sinne und\ndaher insgesamt durch Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt. Nach den Vorgaben\ndes Europäischen Gerichtshofs sei die Vorschrift schließlich auch mit Europarecht\nvereinbar.\n\n                                         III.\n Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von         9\nArt. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG.\n\n  1. Das Bundesarbeitsgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass der Eingriff       10\nin die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit gerechtfertigt sei.\n\n a) Die Haftung des Hauptunternehmers für den Mindestlohnanspruch des bei einem         11\nNachunternehmer beschäftigten Arbeitnehmers sei nicht geeignet, das Ziel des Gesetzgebers zu verwirklichen, der Hauptunternehmer solle im eigenen Interesse verstärkt darauf achten, dass seine Subunternehmer die nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz zwingenden Arbeitsbedingungen einhielten. Sie könne auch nicht\n\n                                         3/13\n\nKlein- und Mittelbetriebe vor Wettbewerbsverzerrungen schützen und Arbeitslosigkeit in der Branche bekämpfen. Durch die Einführung der Bürgenhaftung des Hauptunternehmers werde im Gegenteil Druck von dem Nachunternehmer, die zwingenden Arbeitsbedingungen einzuhalten, genommen. Dem Hauptunternehmer werde\naber kein Instrumentarium an die Hand gegeben, das ihm helfen würde, gegenüber\ndem Nachunternehmer auf die Durchsetzung der zwingenden Arbeitsbedingungen\nwirksam Einfluss zu nehmen. Die vielfältigen Möglichkeiten, die Mindestarbeitsbedingungen zu umgehen, hätte der Gesetzgeber in eine Folgenabschätzung, inwieweit\ndie Regelung zur Erreichung der vorgegebenen Ziele geeignet sei, einfließen lassen\nmüssen.\n\n b) Die Bürgenhaftung sei zur Erreichung der vom Gesetzgeber verfolgten Ziele          12\nauch nicht erforderlich. Zum einen könnten durch eine gezielte Ausweitung von Baustellenkontrollen Verstöße gegen die Mindestarbeitsbedingungen leichter verfolgt\nwerden. Zum anderen wäre der Gesetzgeber selbst in der Lage, die Einhaltung der\nMindestarbeitsbedingungen durch die Einführung eines gesetzlichen Abzugsverfahrens sicherzustellen. Die Hauptunternehmer könnten verpflichtet werden, bei jeder\nWerklohnzahlung an einen Nachunternehmer einen bestimmten Anteil in Abzug zu\nbringen und ihn zum Beispiel an die Sozialkasse der Bauwirtschaft zu überweisen.\nDer Arbeitnehmer würde dann einen entsprechenden Anspruch gegenüber der Sozialkasse erwerben. Dieses Verfahren würde auch Gewähr dafür bieten, dass die von\nden Nachunternehmern eingesetzten Arbeitnehmer tatsächlich die ihnen zustehenden Leistungen erhielten. Dass ein solches Verfahren funktioniere, zeige das Steuerabzugsverfahren nach dem Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe vom 30. August 2001 (BGBl I S. 2267). Der Gesetzgeber gehe bei der\nDurchsetzung steuerlicher Forderungen den Weg eines Abzugsverfahrens, halte ihn\naber bei der Durchsetzung von Mindestarbeitsbedingungen ausländischer Arbeitnehmer für unpraktikabel. Dies sei abwägungsfehlerhaft.\n\n Als weitere, weniger beeinträchtigende Maßnahmen kämen schließlich die Einräumung einer Exkulpationsmöglichkeit bei fehlendem Verschulden des Hauptunternehmers oder der Ausschluss der Nettolohnhaftung bei Insolvenz des Nachunternehmers in Betracht.\n\n c) Die Bürgenhaftung sei auch unverhältnismäßig im engeren Sinne.                     14\n\n Die Verlagerung des Lohnrisikos vom Nachunternehmer auf den Hauptunternehmer bewirke letztlich eine Pönalisierung der Nachunternehmervergabe, da dem\nHauptunternehmer kein geeignetes Mittel zur Verfügung stehe, um sich vor der Inanspruchnahme aus der Bürgenhaftung zu schützen. Für die Kontrolle der Arbeitsbedingungen der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer fehlten ihm die Mittel.\nDie Verfolgung sozialpolitischer Ziele durch Einführung von Gefährdungs- und Garantiehaftungstatbeständen könnte aber nur dann als verhältnismäßig angesehen\nwerden, wenn dem Hauptunternehmer gleichzeitig durchgreifende Möglichkeiten an\ndie Hand gegeben würden, die Inanspruchnahme aus der Bürgenhaftung zu vermei-\n\n\n\n                                        4/13\n\nden. Der Nachunternehmer werde aber Vereinbarungen zur Absicherung des Haftungsrisikos in der Regel nicht akzeptieren. Wenn das Bundesarbeitsgericht argumentiere, der Hauptunternehmer habe die Möglichkeit, sein Haftungsrisiko durch die\nAuswahl seriöser Nachunternehmer sowie durch die konkrete Ausgestaltung des\nWerkvertrags zu begrenzen, verkenne es, dass es die Aufgabe des Staates und nicht\nPrivater sei, die Einhaltung der Rechtsordnung zu gewährleisten.\n\n Die Bürgenhaftung nach § 1 a AEntG sei mit dem Haftungssystem des Bürgerlichen         16\nRechts nicht vereinbar. Auch der gesetzliche Forderungsübergang der Ansprüche\nder Arbeitnehmer des Nachunternehmers auf den Hauptunternehmer könne an der\nUnverhältnismäßigkeit der Regelung nichts ändern. Der Hauptunternehmer trage das\nRisiko, dass seine Forderungen gegen den Nachunternehmer nicht beigetrieben werden könnten.\n\n Mit § 1 a AEntG vergleichbare Vorschriften sähen keine unbedingte Bürgenhaftung        17\nvor. Bei der für das Baugewerbe in § 28 e Abs. 3 a SGB IV geregelten Bürgenhaftung\ndes Hauptunternehmers für die vom Nachunternehmer abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge werde dem Hauptunternehmer in § 28 e Abs. 3 b SGB IV eine\nExkulpationsmöglichkeit eingeräumt. Derartige Einschränkungen der Bürgenhaftung\nsehe § 1 a AEntG dagegen nicht vor.\n\n Insgesamt könne die Bürgenhaftung nach § 1 a AEntG daher nicht als ein gerechter       18\nund die Unternehmensfreiheit angemessen berücksichtigender Interessenausgleich\nangesehen werden.\n\n 2. Die Bürgenhaftung des § 1 a AEntG verstoße auch gegen den Gleichheitssatz           19\ndes Art. 3 Abs. 1 GG.\n\n  Das Bundesarbeitsgericht lege den Begriff des Unternehmers im Sinne des § 1 a         20\nAEntG dahingehend einschränkend aus, dass dieser nur auf Bauunternehmer Anwendung finden solle, die einen Nachunternehmer einsetzten, und nicht auch auf andere private oder öffentlich-rechtliche Unternehmer, die Bauleistungen in Auftrag gäben. Diese Differenzierung lasse sich weder aus dem Wortlaut noch aus der\nBegründung des Gesetzes ableiten. Nach dem Wortlaut des Gesetzes und dem Willen des Gesetzgebers sei § 1 a AEntG vielmehr so auszulegen, dass er für alle Unternehmen, also nicht nur solche des Baugewerbes, zur Anwendung gelange. Die durch\ndie Norm vorgegebene undifferenzierte Anwendung stelle dann allerdings einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG dar. Die der Haftung unterworfenen Unternehmer seien eine völlig heterogene Personengruppe, auf deren Berufsfreiheit das Haftungsrisiko ganz unterschiedliche Auswirkungen habe.\n\n Schließlich verletze § 1 a AEntG den Gleichheitssatz auch dadurch, dass weder die      21\nöffentliche Verwaltung noch Privatpersonen, wenn sie als Bauherren aufträten, vom\nGeltungsbereich der Norm erfasst seien.\n\n\n\n\n                                         5/13\n\n                                        IV.\n Gründe für die Annahme der Verfassungsbeschwerde im Sinne von § 93 a Abs. 2          22\nBVerfGG liegen nicht vor.\n\n 1. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Sie wirft keine Fragen auf,\ndie sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lassen oder die noch\nnicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt sind (vgl.\nBVerfGE 90, 22 <24 f.>). Das Bundesverfassungsgericht hat ein Gesetz, mit dem arbeitsmarkt- und wirtschaftspolitische Zwecke verfolgt werden, zuletzt im Beschluss\ndes Ersten Senats vom 11. Juli 2006 - 1 BvL 4/00 - (NJW 2007, S. 51 <Berliner Vergabegesetz>) am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG überprüft. Nach den in diesem Beschluss und in den dort in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts      genannten      Grundsätzen    ist   auch     die     vorliegende\nVerfassungsbeschwerde zu beurteilen.\n\n  2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung von        24\nin § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten der Beschwerdeführerin angezeigt\n(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.\n\n a) Unzulässig ist die Rüge einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des    25\nArt. 3 Abs. 1 GG. Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde nicht ausreichend begründet.\n\n aa) Die Verfassungsbeschwerde ist innerhalb der einmonatigen Frist des § 93          26\nAbs. 1 BVerfGG nicht nur einzulegen, sondern auch in einer § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG genügenden Weise zu begründen (vgl. BVerfGE 21, 359\n<361>). Dazu gehört, dass das angeblich verletzte Recht bezeichnet (vgl.\nBVerfGE 5, 1) und der seine Verletzung enthaltende Vorgang substantiiert dargelegt\nwird (vgl. BVerfGE 9, 109 <114 f.>; 81, 208 <214>; stRspr). Dabei hat der Beschwerdeführer auch darzulegen, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>). Dies erfordert eine\nAuseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und deren konkreter Begründung (vgl. BVerfGE 101, 331 <345>).\n\n bb) Diesen Anforderungen genügt die mit der Verfassungsbeschwerde erhobene           27\nRüge einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG nicht.\n\n (1) Die Beschwerdeführerin hat die Möglichkeit einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1    28\nGG nicht aufgezeigt, soweit sie geltend macht, eine undifferenzierte Anwendung der\nHaftungsnorm des § 1 a AEntG auf unterschiedliche Arten von Unternehmergruppen\nsei gleichheitswidrig.\n\n Die Beschwerdeführerin hat insoweit verkannt, dass der verfassungsrechtlichen        29\nPrüfung die maßgebenden Normen mit dem Inhalt zugrunde zu legen sind, den die\nFachgerichte ihnen durch Auslegung entnommen haben. Das Bundesverfassungs-\n\n\n                                        6/13\n\ngericht prüft grundsätzlich nur, ob die angewandten Rechtsvorschriften gerade mit\ndem ihnen durch die angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen zugrunde gelegten Inhalt mit höherrangigem Recht vereinbar sind und ob die Beachtung des\nGrundgesetzes gegebenenfalls eine verfassungskonforme Auslegung gebietet (vgl.\nBVerfGE 115, 276 <303>; stRspr).\n\n  Hiernach kann die Rüge eines Gleichheitsverstoßes durch eine undifferenzierte Anwendung des § 1 a AEntG auf alle Arten von Unternehmern von vornherein keinen\nErfolg haben, weil das Bundesarbeitsgericht die Norm dahingehend ausgelegt hat,\ndass sie gerade nicht unterschiedslos auf alle Unternehmer anzuwenden ist, die Bauleistungen in Auftrag geben, sondern nur auf Bauunternehmer, die sich zur Erfüllung\nihrer vertraglichen Verpflichtung, ein Bauwerk zu errichten, eines Nachunternehmers\nbedienen. Diese Auslegung der mit der Verfassungsbeschwerde mittelbar angegriffenen Norm ist der verfassungsgerichtlichen Prüfung zugrunde zu legen, auch wenn\nsie von der Beschwerdeführerin nicht für richtig gehalten wird. Die Beschwerdeführerin kann nicht durch eine von ihr nur unterstellte, von den Fachgerichten aber nicht\nvorgenommene Rechtsanwendung in ihren Grundrechten verletzt sein.\n\n  (2) Die Begründung der Verfassungsbeschwerde genügt den Anforderungen von                31\n§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG auch nicht, soweit die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG geltend macht, weil die in § 1 a AEntG\nangeordnete Bürgenhaftung nicht auch private Bauherren und die öffentliche Verwaltung als Auftraggeber von Bauleistungen treffe. Die Verfassungsbeschwerde setzt\nsich mit der diesbezüglichen, am Gesetzeszweck orientierten Begründung des Bundesarbeitsgerichts nicht hinreichend auseinander. Die Beschwerdeführerin behauptet nur, diese Unterscheidung sei sachlich nicht gerechtfertigt. Eine substantiierte Begründung einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes bleibt sie aber\nschuldig.\n\n b) Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Die Anwendung der                32\nVorschrift des § 1 a AEntG durch das Bundesarbeitsgericht ist mit dem Grundrecht\nder Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.\n\n  aa) Das Gesetz greift als Berufsausübungsregelung in die durch Art. 12 Abs. 1 GG         33\ngeschützte unternehmerische Betätigungsfreiheit der Bauunternehmer ein, indem es\nihnen unmittelbar für den Fall, dass sie sich zur Durchführung des ihnen erteilten\nBauauftrags eines Nachunternehmers bedienen, eine Haftung gegenüber den Arbeitnehmern des Nachunternehmers auferlegt, und indem es sie mittelbar veranlassen\nwill, sowohl bei der Auswahl des Nachunternehmers als auch bei der Durchführung\ndes Nachunternehmervertrags auf die Einhaltung der nach § 1 AEntG zwingenden\nArbeitsbedingungen zu achten. Art. 12 Abs. 1 GG schützt vor solchen, gerade auf die\nberufliche Betätigung bezogenen staatlichen Beeinträchtigungen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 11. Juli 2006 - 1 BvL 4/00 -, NJW 2007, S. 51 <54>).\n\n bb) Der Eingriff in die Berufsfreiheit ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt.    34\n\n\n\n                                           7/13\n\n  (1) Der Gesetzgeber verfolgt mit der Bürgenhaftung des Hauptunternehmers für die       35\nMindestlohnansprüche der beim Nachunternehmer beschäftigten Arbeitnehmer verfassungsrechtlich legitime Ziele.\n\n  (a) Die Bürgenhaftung nach § 1 a AEntG ergänzt die mit den übrigen Normen des          36\nArbeitnehmer-Entsendegesetzes beabsichtigte Sicherung der zwingenden Arbeitsbedingungen im Baugewerbe. Indem die betroffenen Arbeitnehmer mit dem Hauptunternehmer einen weiteren Schuldner erhalten, soll sichergestellt werden, dass sie\nden rechtlich garantierten Mindestlohnanspruch tatsächlich durchsetzen können.\nNach der dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz zugrunde liegenden Zweckbestimmung soll die Erstreckung der tariflichen Mindestlöhne auf Außenseiter, deren effektiver Realisierung die Bürgenhaftung nach § 1 a AEntG dienen soll, einem Verdrängungswettbewerb über die Lohnkosten entgegenwirken, dem insbesondere kleine\nund mittlere Betriebe nicht standhalten könnten. Diese Maßnahme soll zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit im Bausektor beitragen. Sie dient damit auch der Erhaltung\nals wünschenswert angesehener sozialer Standards und der Entlastung der bei hoher Arbeitslosigkeit oder bei niedrigen Löhnen verstärkt in Anspruch genommenen\nSysteme der sozialen Sicherheit. Durch die Festlegung auf die zwischen den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Entgelte wird zugleich das Tarifvertragssystem als\nMittel zur Sicherung sozialer Standards unterstützt.\n\n  (b) Das Ziel, die Arbeitslosigkeit zu bekämpfen, hat aufgrund des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1 GG) Verfassungsrang. Die Verringerung von Arbeitslosigkeit ermöglicht den zuvor Arbeitslosen, das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG zu verwirklichen (vgl. BVerfGK 4, 356 <361>), sich durch Arbeit in ihrer Persönlichkeit zu\nentfalten und darüber Achtung und Selbstachtung zu erfahren. Insofern wird das gesetzliche Ziel auch von Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG getragen (vgl. BVerfGE\n100, 271 <284>; 103, 293 <307>). Auch der mit der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit\neinhergehende Beitrag zur finanziellen Stabilität des Systems der sozialen Sicherung\nist ein Gemeinwohlbelang von hoher Bedeutung (vgl. BVerfGE 70, 1 <25 f., 30>; 77,\n84 <107>; 82, 209 <230>; 103, 293 <307>).\n\n Der Gesetzgeber darf auch die Ordnungsfunktion der Tarifverträge unterstützen, indem er Regelungen schafft, die bewirken, dass die von den Tarifparteien ausgehandelten Löhne und Gehälter auch für Nichtverbandsmitglieder zur Anwendung kommen. Indem den Tarifentgelten zu größerer Durchsetzungskraft verholfen wird, wird\ndie von Art. 9 Abs. 3 GG intendierte, im öffentlichen Interesse liegende (vgl. BVerfGE\n28, 295 <304 f.>; 55, 7 <23 f.>) autonome Ordnung des Arbeitslebens durch Koalitionen abgestützt (vgl. BVerfGE 44, 322 <342>; 77, 84 <107>; vgl. ferner BVerfGE 92,\n365 <397> m.w.N.; zuletzt BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 11. Juli 2006 -\n1 BvL 4/00 -, NJW 2007, S. 51 <54 f.>).\n\n (2) Die Bürgenhaftung der Hauptunternehmer ist ein geeignetes Mittel zur Erreichung der mit dem Gesetz verfolgten Ziele.\n\n (a) Ein Mittel ist bereits dann im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet, wenn mit      40\n\n\n                                         8/13\n\nseiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, wobei die Möglichkeit der\nZweckerreichung genügt (vgl. BVerfGE 63, 88 <115>; 67, 157 <175>; 96, 10 <23>;\n103, 293 <307>). Dem Gesetzgeber kommt dabei ein Einschätzungs- und Prognosevorrang zu. Es ist vornehmlich seine Sache, auf der Grundlage seiner wirtschafts-,\narbeitsmarkt- und sozialpolitischen Vorstellungen und Ziele unter Beachtung der Gesetzlichkeiten des betreffenden Sachgebiets zu entscheiden, welche Maßnahmen er\nim Interesse des Gemeinwohls ergreifen will (vgl. BVerfGE 103, 293 <307>; BVerfG,\nBeschluss des Ersten Senats vom 11. Juli 2006 - 1 BvL 4/00 -, NJW 2007, S. 51\n<55>).\n\n (b) Hieran gemessen ist § 1 a AEntG geeignet, die gesetzgeberischen Ziele zu erreichen.\n\n  Der Gesetzgeber durfte im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative annehmen,            42\ndass die gesetzlich angeordnete, gleichermaßen für inländische wie für ausländische\nBauunternehmer geltende Rechtspflicht zur Zahlung der tariflichen Mindestlöhne einen Unterbietungswettbewerb über die Lohnkosten zu Lasten kleiner und mittlerer\nBetriebe begrenzen, dadurch die Arbeitslosigkeit im Baugewerbe bekämpfen und\nüber die Ausweitung der Tariflöhne zur Stärkung der Tarifautonomie beitragen kann.\nVerfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Prognose des Gesetzgebers,\ndie Bürgenhaftung des Hauptunternehmers sei geeignet sicherzustellen, dass die betroffenen Arbeitnehmer den ihnen zustehenden Mindestlohn tatsächlich erhalten.\nDies ist schon deshalb der Fall, weil den Arbeitnehmern mit dem Hauptunternehmer\nein weiterer Schuldner zur Verfügung steht, so dass die Durchsetzung der tariflichen\nMindestlohnansprüche durch § 1 a AEntG erleichtert wird. Damit trägt die gesetzliche\nRegelung dazu bei, die Beschäftigten im Baugewerbe vor unerwünschten sozialen\nVerwerfungen durch untertarifliche Entlohnung zu schützen und die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Mindestlöhne tatsächlich zur Anwendung zu bringen.\n\n  Zugleich durfte der Gesetzgeber mit der Bürgenhaftung die Erwartung verbinden,        43\ndass sich die Bauunternehmen veranlasst sehen würden, bei der Vergabe von Aufträgen an Nachunternehmer verstärkt auf deren Zuverlässigkeit zu achten und so dazu beizutragen, dass die nach § 1 AEntG zwingenden Mindestarbeitsbedingungen\neingehalten werden. Jedenfalls durfte angenommen werden, dass die Hauptunternehmer angesichts der drohenden Bürgenhaftung davon absehen würden, solche\nNachunternehmer zu beauftragen, deren Vertragsangebote mit der Verpflichtung zur\nZahlung der Mindestlöhne unvereinbar seien. Schon dadurch konnte der Unterbietungswettbewerb über die Lohnkosten begrenzt werden, so dass der Gesetzgeber\ndie Eignung der gesetzlichen Regelung zur Erreichung der mit ihr verfolgten Ziele annehmen konnte.\n\n (3) Die gesetzliche Regelung der Bürgenhaftung ist zur Zielerreichung erforderlich.    44\n\n (a) Der Gesetzgeber verfügt bei der Einschätzung der Erforderlichkeit ebenfalls        45\nüber einen Beurteilungs- und Prognosespielraum (vgl. BVerfGE 102, 197 <218>).\nDaher können Maßnahmen, die der Gesetzgeber zum Schutz eines wichtigen Ge-\n\n\n                                         9/13\n\nmeinschaftsguts für erforderlich hält, verfassungsrechtlich nur beanstandet werden,\nwenn nach den ihm bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten\nErfahrungen feststellbar ist, dass Regelungen, die als Alternativen in Betracht kommen, die gleiche Wirksamkeit versprechen, die Betroffenen indessen weniger belasten (vgl. BVerfGE 25, 1 <19 f.>; 40, 196 <223>; 77, 84 <106>; BVerfG, Beschluss\ndes Ersten Senats vom 11. Juli 2006 - 1 BvL 4/00 -, NJW 2007, S. 51 <55>). Der Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers ist erst dann überschritten, wenn die gesetzgeberischen Erwägungen so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für die getroffene Maßnahme abgeben können (vgl. BVerfGE 110, 141 <157 f.>;\nBVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 12. Dezember 2006 - 1 BvR 2576/04 -,\nUmdruck S. 39 f.; stRspr).\n\n (b) Nach diesen Maßstäben bestehen gegen die Erforderlichkeit der Bürgenhaftung        46\nder Hauptunternehmer keine durchgreifenden Bedenken.\n\n  Der Gesetzgeber durfte annehmen, dass ein Ausschluss der Haftung des Hauptunternehmers beim Nachweis fehlenden Verschuldens die Wirksamkeit der Regelung\nnicht in gleichem Maße gewährleisten würde wie eine verschuldensunabhängige,\numfassende Bürgenhaftung. Eine derart eingeschränkte Haftung des Hauptunternehmers würde diesen zwar weniger belasten. Sie hätte aber zur Folge, dass entgegen dem gesetzgeberischen Anliegen die Mindestlohnansprüche der Arbeitnehmer\ndes Nachunternehmers wegen der Exkulpationsmöglichkeit des Hauptunternehmers\nnicht oder nur schwer durchsetzbar wären. Ebenso durfte der Gesetzgeber im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative davon ausgehen, dass eine Ausweitung der\nBaustellenkontrollen allein weniger effektiv sei als eine zusätzliche, den Arbeitnehmern des Nachunternehmers unmittelbare Ansprüche verschaffende Bürgenhaftung\ndes Hauptunternehmers. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Umlagefinanzierung ist bereits zweifelhaft, ob diese für die Hauptunternehmer\ninsgesamt mit weniger Belastungen verbunden wäre als die einzelfallbezogene Bürgenhaftung. Der Gesetzgeber kann aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht auf ein\nkostenintensiveres und aufwändigeres Verfahren verwiesen werden, auch wenn er\nsich zur Regelung anderer Sachverhalte für ein solches Verfahren entschieden hat.\n\n (4) Schließlich ist die Beeinträchtigung der Berufsfreiheit des Hauptunternehmers      48\ndurch seine Bürgenhaftung auch verhältnismäßig im engeren Sinne.\n\n (a) Die vom Gesetzgeber zur Verfolgung legitimer Zwecke gewählten Mittel müssen        49\nnicht nur geeignet und erforderlich, sondern auch angemessen sein. Voraussetzung\nhierfür ist, dass das Maß der Belastung des Einzelnen noch in einem vernünftigen\nVerhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen steht (vgl. BVerfGE 76,\n1 <51>). Um dies feststellen zu können, ist eine Abwägung zwischen den Gemeinwohlbelangen, zu deren Wahrnehmung der Eingriff in das Grundrecht erforderlich ist,\nund den Auswirkungen auf die Rechtsgüter der davon Betroffenen notwendig (vgl.\nBVerfGE 92, 277 <327>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 12. Dezember\n2006 - 1 BvR 2576/04 -, Umdruck S. 44).\n\n\n\n                                        10/13\n\n  (b) Diese Abwägung führt zu dem Ergebnis, dass die Bürgenhaftung der Hauptunternehmer nach § 1 a AEntG angemessen ist.\n\n Die Gründe, die den Gesetzgeber zur Regelung der Bürgenhaftung veranlasst haben, haben erhebliches Gewicht.\n\n  Die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit ist in Verbindung mit der Sicherung sozialer    52\nMindeststandards ein besonders wichtiges Ziel, bei dessen Verwirklichung dem Gesetzgeber gerade unter den gegebenen schwierigen arbeitsmarktpolitischen Bedingungen ein relativ großer Entscheidungsspielraum zugestanden werden muss (vgl.\nBVerfGE 103, 293 <309>). Dieser Gemeinwohlbelang, dem auch die Bürgenhaftung\ndes § 1 a AEntG Rechnung zu tragen versucht, besitzt eine überragende Bedeutung\n(vgl. BVerfGE 100, 271 <288>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 11. Juli\n2006 - 1 BvL 4/00 -, NJW 2007, S. 51 <55>). Bezieht man das weitere, diesen Zweck\nflankierende Regelungsziel der Stärkung der Tarifautonomie durch eine Ausdehnung\nder Tarifentgelte auf Außenseiter in die Abwägung der betroffenen, verfassungsrechtlich geschützten Rechte und Interessen ein, so ist die vom Gesetzgeber vorgenommene Gewichtung zugunsten der Gemeinwohlbelange nicht zu beanstanden.\n\n  Die den Bauunternehmen durch § 1 a AEntG auferlegte Pflicht betrifft zwar angesichts der mittelbaren Einflussnahme auf die Auswahl des Vertragspartners und auch\nauf die Vertragsgestaltung bei der Beauftragung eines Nachunternehmers einen\nwichtigen Gewährleistungsgehalt der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit. Die Bürgenhaftung erscheint aber nicht deshalb als unangemessen, weil\ndem Hauptunternehmer keine Möglichkeiten zur Verfügung stünden, um sich vor der\nInanspruchnahme durch die Arbeitnehmer des Nachunternehmers zu schützen. Die\nBehauptung der Beschwerdeführerin, vertragliche Absicherungen gegenüber dem\nNachunternehmer seien in der Regel wegen drohender Liquiditätsschwierigkeiten\nnicht durchsetzbar, verkennt, dass sich der Hauptunternehmer nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Vorstellung des Gesetzgebers gerade darum bemühen soll, nur Nachunternehmer zu beauftragen, die eine größtmögliche Gewähr für die Erfüllung der Mindestlohnansprüche seiner Arbeitnehmer bieten. Ist der\nNachunternehmer aber von vornherein nicht bereit, entsprechende Sicherheiten zu\nbieten, kann dies den Hauptunternehmer - dem Regelungszweck entsprechend - veranlassen, von einer Beauftragung dieses Nachunternehmers Abstand zu nehmen.\n\n Eine Unzumutbarkeit der Bürgenhaftung folgt auch nicht daraus, dass sie dem          54\nHauptunternehmer verschuldensunabhängig ohne hinreichende Verantwortungsbeziehung (vgl. BVerfGE 99, 202 <214>) zu dem die Haftung auslösenden Sachverhalt\nauferlegt würde. Erfüllt der vom Hauptunternehmer beauftragte Nachunternehmer\ndie Mindestlohnansprüche seiner Arbeitnehmer nicht, verwirklicht sich genau das zusätzliche Risiko, das der Hauptunternehmer geschaffen hat, indem er sich des Nachunternehmers zur Ausführung der von ihm geschuldeten, aber nicht durch eigene Arbeitnehmer erbrachten Bauleistungen bedient hat. Weil er dadurch die Beachtung\nder zwingenden Mindestarbeitsbedingungen aus der Hand gegeben und die Durch-\n\n\n\n                                       11/13\n\nsetzung der Regelungsziele des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes erschwert hat, ist\nes gerechtfertigt, ihm die Mitverantwortung für die Erfüllung der Mindestlohnansprüche der auch in seinem Interesse auf der Baustelle eingesetzten Arbeitnehmer zuzuweisen. Dabei gibt der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegende Sachverhalt\nkeinen Anlass zu überprüfen, in welchem Umfang eine Bürgenhaftung des Hauptunternehmers für den tariflichen Mindestlohn nach § 1 a AEntG auch im Falle der Insolvenz des Nachunternehmers besteht.\n\n  Die im Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 - 1 BvR 2296/96 u.a. - (BVerfGE 99, 202) genannten Voraussetzungen\nfür die Angemessenheit einer verschuldensunabhängigen Haftung betrafen mit der\nVerpflichtung zur Erstattung von Arbeitslosengeld ohnehin nur die Einstandspflicht\nfür eine staatliche Leistung. Dementsprechend hat sich der Gesetzgeber in § 28 e\nAbs. 3 b SGB IV bezüglich der Beitragspflichten gegenüber den Sozialversicherungsträgern für eine Exkulpationsmöglichkeit des Hauptunternehmers entschieden. Bei\n§ 1 a AEntG geht es hingegen um die Haftung für den Nettolohn gegenüber den Arbeitnehmern.\n\n  (c) Das Interesse des Hauptunternehmers, von der Verpflichtung zur Zahlung des       56\ntariflichen Mindestentgelts an die Arbeitnehmer des Nachunternehmers verschont zu\nbleiben, muss aus diesen Gründen gegenüber den mit der Bürgenhaftung verfolgten,\nüberragend wichtigen Gemeinwohlbelangen dienenden Regelungszielen zurücktreten.\n\n 3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).                   58\n\n                Bryde               Eichberger           Schluckebier\n\n\n\n\n                                        12/13\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n20. März 2007 - 1 BvR 1047/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n                20. März 2007 - 1 BvR 1047/05 - Rn. (1 - 58), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20070320_1bvr104705.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070320.1bvr104705\n\n\n\n\n                                       13/13\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/03/rk20070320_1bvr104705.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-03-20/1-bvr-1047-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":7},{"jurabk":"AEntG 2009","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 771","ref_norm":"771","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 774","ref_norm":"774","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 773","ref_norm":"773","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/03/rk20070320_1bvr104705.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/03/rk20070320_1bvr104705.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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