{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070320.1bvr014207","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2007-03-20","aktenzeichen":"1 BvR 142/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 142/07 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Rechtsanwalts P...\n\ngegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 2006 - AnwZ\n         (B) 80/05 -,\n\n      b) den Beschluss des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 15. Juli\n         2005 - AGH 6/05 -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Präsidenten Papier\n                                  und die Richter Steiner,\n                                  Gaier\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 20. März 2007 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind berufsgerichtliche Entscheidungen.           1\n\n                                         I.\n  1. Der Beschwerdeführer ist bei einem Versicherungsunternehmen angestellt und         2\nleitet dort seit 1996 die H. Schaden- und Rechtsabteilung. Seit 1997 ist er zudem als\nRechtsanwalt zugelassen.\n\n  Im März 2004 beantragte der Beschwerdeführer bei der Rechtsanwaltskammer,             3\nihm die Führung der Fachanwaltsbezeichnung für Versicherungsrecht zu gestatten.\nMit dem Antrag legte er eine Liste von 80 Fällen vor, die er sämtlich im Rahmen seiner Tätigkeit bei dem Versicherungsunternehmen bearbeitet hatte.\n\n  Die Rechtsanwaltskammer lehnte den Antrag ab. Der daraufhin von dem Beschwerdeführer gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde durch den Anwaltsgerichtshof mit Beschluss zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers blieb beim Bundesgerichtshof ebenfalls ohne\nErfolg. Die von dem Beschwerdeführer nachgewiesenen Fälle könnten nicht berücksichtigt werden, weil es an der notwendigen persönlichen und weisungsfreien Bearbeitung fehle. Der Beschwerdeführer habe nämlich – wie bereits vom Anwaltsge-\n\n\n\n                                         1/4\n\nrichtshof aufgezeigt - mit einer Ausnahme keine eigenen Schriftsätze angefertigt und\nauch nicht an einer Gerichtsverhandlung teilgenommen. Seine Tätigkeit habe sich\nauf die Unterstützung der jeweils von seinem Arbeitgeber mandatierten Rechtsanwälte beschränkt. Ein solches Wirken im Hintergrund möge zwar auch zur anwaltlichen Fallbearbeitung gehören, könne aber die geforderte praktische Erfahrung in der\nunmittelbaren Wahrnehmung der Interessen des Mandanten gegenüber Kontrahenten, Behörden oder Gerichten nicht vermitteln.\n\n 2. Gegen die Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs und des Bundesgerichtshofs richtet sich die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, mit der er eine\nVerletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG rügt.\n\n                                          II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22\n<24 ff.>). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Die angegriffenen Entscheidungen halten einer verfassungsrechtlichen Prüfung stand.\n\n 1. Das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ist       7\nnicht verletzt.\n\n  Die Bezeichnung „Fachanwalt“ erweckt bei den Rechtsuchenden die Erwartung besonderer, in einem formalisierten Verfahren nachgewiesener theoretischer und praktischer Kenntnisse. Der Schutz dieser Erwartung vermag die Versagung der Fachanwaltsbezeichnung bei einem Bewerber zu rechtfertigen, der nur wenige\nGerichtsverfahren geführt hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Januar 1992 – 1 BvR 957/89 -, NJW 1992, S. 816). Es ist daher nicht zu\nbeanstanden, wenn die Fachgerichte vorliegend die von dem Beschwerdeführer als\nBeleg angeführten, aber in seiner Eigenschaft als Syndikusanwalt betreuten Fälle als\nnicht ausreichend bewertet haben, weil bei ihnen die Einreichung von Schriftsätzen\nund insbesondere die Wahrnehmung von Gerichtsterminen durch beauftragte\nRechtsanwälte erfolgte und der Beschwerdeführer lediglich zu deren Unterstützung\ntätig wurde.\n\n 2. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG liegt           9\nebenfalls nicht vor.\n\n  Zwar beanstandet der Beschwerdeführer, ein in der Assekuranz tätiger Syndikusanwalt sei wegen § 46 BRAO daran gehindert, seinen Arbeitgeber auch gerichtlich zu\nvertreten, während beispielsweise der Verbandssyndikus beim Arbeitgeberverband\ndie Mitglieder vor den Arbeitsgerichten vertreten und hierdurch die für die Verleihung\neiner Fachanwaltsbezeichnung erforderlichen Fälle nachweisen könne. Jedoch kann\nnach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die bloße Tatsache, dass\nfür bestimmte Gruppen von Anwälten der Nachweis praktischer Erfahrungen auf einem Fachgebiet leichter zu erbringen ist als für andere, nicht zu einer Verringerung\nder Anforderungen an die Qualifikation der Bewerber aus den benachteiligten Grup-\n\n\n                                          2/4\n\npen führen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Januar 1992, a.a.O.).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                              11\n\n               Papier               Steiner               Gaier\n\n\n\n\n                                        3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n20. März 2007 - 1 BvR 142/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n                20. März 2007 - 1 BvR 142/07 - Rn. (1 - 11), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20070320_1bvr014207.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070320.1bvr014207\n\n\n\n\n                                        4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-03-20/1-bvr-142-07","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-03-20/1-bvr-142-07","retrieved":"2026-07-10 10:55:52.861216+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2007-03-20/1-bvr-142-07","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2007-03-20","dockets":["1 BvR 142/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070320.1bvr014207","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070320.1bvr014207"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 20.03.2007 – 1 BvR 142/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-03-20/1-bvr-142-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":2},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":1},{"id":"BRAO/46","law":"BRAO","abbreviation":"BRAO","ref":"46","label":"§ 46 BRAO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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