{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070319.2bvr227306","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2007-03-19","aktenzeichen":"2 BvR 2273/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 2273/06 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn A...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt T...,\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. September 2006\n         – 3 Ss 297/06 –,\n\n       b) das Urteil des Amtsgerichts Herford vom 29. März 2006 - 3 Cs 13 Js\n          1891/05 - 173/06 -\n\nund    Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter\n       Beiordnung von Rechtsanwalt Thenhausen\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                 die Richter Di Fabio\n                                 und Landau\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 19. März\n2007 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. September 2006 – 3\n     Ss 297/06 – und das Urteil des Amtsgerichts Herford vom 29. März 2006 - 3\n     Cs 13 Js 1891/05 - 173/06 - verletzen den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes. Der\n     Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm und das Urteil des Amtsgerichts\n     Herford werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Herford zurückverwiesen.\n  2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen\n     Auslagen zu erstatten.\n  3. Damit erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von\n     Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Thenhausen.\n\n\n                                         1/9\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die Erstreckung der Strafbarkeit      1\nnach § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB auf Fälle des unvorsätzlichen Entfernens vom Unfallort\ngegen das strafrechtliche Analogieverbot (Art. 103 Abs. 2 GG) verstößt.\n\n                                         A.\n\n                                          I.\n  1. Das Amtsgericht hatte den Beschwerdeführer wegen unerlaubten Entfernens                2\nvom Unfallort zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis für die Dauer von noch neun Monaten entzogen. Dem lag zugrunde, dass der\nBeschwerdeführer mit seinem Pkw beim verbotswidrigen Überholen auf einem Baustellenabschnitt Rollsplitt aufgewirbelt hatte, wodurch an dem überholten Fahrzeug\nSchäden in Höhe von knapp 1.900 Euro entstanden. Der Geschädigte folgte dem Beschwerdeführer, bis dieser auf das Gelände einer ca. 500 Meter entfernten Tankstelle einbog, wo er ihn auf den Unfall aufmerksam machte. Der Beschwerdeführer bestritt den Überholvorgang und entfernte sich, ohne dem Geschädigten die\nFeststellung der in § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB vorgesehenen Angaben zu ermöglichen.\nDa dem Beschwerdeführer nicht nachgewiesen werden konnte, das schadensverursachende Ereignis bemerkt zu haben, schied nach Auffassung des Amtsgerichts eine\nVerurteilung gemäß § 142 Abs. 1 StGB aus. Da das unvorsätzliche Entfernen vom\nUnfallort dem berechtigten oder entschuldigten Entfernen gleichzusetzen sei und der\nBeschwerdeführer die erforderlichen Feststellungen nicht nachträglich ermöglicht habe, sah das Amtsgericht aber die Tatbestandsalternative des § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB\nals erfüllt an.\n\n  2. Mit seiner Sprungrevision wandte sich der Beschwerdeführer gegen diese                 3\nRechtsauffassung, die gegen das strafrechtliche Analogieverbot verstoße. Das Oberlandesgericht verwarf die Revision, dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft folgend, als offensichtlich unbegründet.\n\n                                         II.\n  Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das               4\nUrteil des Amtsgerichts und den Beschluss des Oberlandesgerichts. Er rügt eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG und des strafrechtlichen Analogieverbots (Art. 103 Abs. 2 GG). Er trägt vor, das Amtsgericht habe die Verurteilung auf\neine das Analogieverbot verletzende Gleichsetzung des unvorsätzlichen Entfernens\nvom Unfallort mit dem berechtigten oder entschuldigten Entfernen gestützt.\n\n                                         III.\n Dem Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen und dem Bundesministerium der Justiz wurde Gelegenheit gegeben, zu der Verfassungsbeschwerde Stellung\nzu nehmen.\n\n\n\n                                          2/9\n\n 1. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat von einer Stellungnahme abgesehen.\n\n 2. Das Bundesministerium der Justiz erachtet die Verfassungsbeschwerde als unbegründet. Die Einbeziehung des nicht-vorsätzlichen Sichentfernens vom Unfallort in\nden Tatbestand des § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB verstoße nicht gegen Art. 103 Abs. 2\nGG. Der mögliche Wortlaut der Strafnorm lasse eine solche Auslegung zu, da die Begriffe \"berechtigt\" und \"entschuldigt\" in der Strafrechtsordnung und im allgemeinen\nSprachgebrauch uneinheitlich und in einem weiten Sinne verwendet würden. Dass\nmit den Begriffen nur auf anerkannte Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe\nBezug genommen werde, könne nicht gefolgert werden. Diese Auslegung werde\ndurch gesetzeshistorische Gesichtspunkte und den Sinn und Zweck der Strafnorm,\ndie die Durchsetzung der durch den Unfall entstandenen zivilrechtlichen Ansprüche\nermöglichen solle, gestützt.\n\n                                         B.\n\n                                         I.\n  Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen, weil dies zur              8\nDurchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93b\ni.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1\nSatz 1 BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung\nder Kammer sind gegeben. Die Reichweite des strafrechtlichen Analogieverbots ist\nbereits Gegenstand bundesverfassungsgerichtlicher Entscheidungen gewesen (vgl.\nBVerfGE 92, 1 <11 ff.> m.w.N.). Danach ist die zulässige Verfassungsbeschwerde in\neinem die Entscheidungskompetenz der Kammer begründenden Sinne offensichtlich\nbegründet.\n\n                                         II.\n Die Rechtsanwendung des Amtsgerichts verstößt gegen Art. 103 Abs. 2 und Art. 2          9\nAbs. 1 GG. Der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 12. September 2006 setzt\ndiese Grundrechtsverletzung fort.\n\n 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 92, 1           10\n<11 ff.> m.w.N.) enthält die Regelung des Art. 103 Abs. 2 GG nicht nur ein Rückwirkungsverbot für Strafvorschriften. Sie verpflichtet den Gesetzgeber auch, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Anwendungsbereich\nund Tragweite der Straftatbestände sich aus dem Wortlaut ergeben oder jedenfalls\ndurch Auslegung ermitteln lassen. Diese Verpflichtung soll einerseits sicherstellen,\ndass die Normadressaten vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit\nStrafe bedroht ist. Sie soll andererseits gewährleisten, dass die Entscheidung über\nstrafwürdiges Verhalten im Voraus vom Gesetzgeber und nicht erst nachträglich von\nder vollziehenden oder der rechtsprechenden Gewalt gefällt wird. Das schließt allerdings nicht eine Verwendung von Begriffen aus, die in besonderem Maß der Deutung\n\n\n\n                                         3/9\n\ndurch den Richter bedürfen. Auch im Strafrecht steht der Gesetzgeber vor der Notwendigkeit, der Vielgestaltigkeit des Lebens Rechnung zu tragen. Ferner ist es\nwegen der Allgemeinheit und Abstraktheit von Strafnormen unvermeidlich, dass in\nEinzelfällen zweifelhaft sein kann, ob ein Verhalten noch unter den gesetzlichen Tatbestand fällt oder nicht. Jedenfalls im Regelfall muß der Normadressat aber anhand\nder gesetzlichen Vorschrift voraussehen können, ob ein Verhalten strafbar ist. In\nGrenzfällen ist auf diese Weise wenigstens das Risiko einer Bestrafung erkennbar.\n\n  Für die Rechtsprechung folgt aus dem Erfordernis gesetzlicher Bestimmtheit ein         11\nVerbot analoger oder gewohnheitsrechtlicher Strafbegründung. Ausgeschlossen ist\ndanach jede Rechtsanwendung, die über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht. Da Gegenstand der Auslegung gesetzlicher Bestimmungen immer\nnur der Gesetzestext sein kann, erweist dieser sich als maßgebendes Kriterium: Der\nmögliche Wortsinn des Gesetzes markiert die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation. Da Art. 103 Abs. 2 GG die Vorhersehbarkeit der Strafandrohung\nfür den Normadressaten garantieren will, ist die Grenze aus dessen Sicht zu bestimmen.\n\n Der Gesetzgeber hat also zu entscheiden, ob und in welchem Umfang er ein bestimmtes Rechtsgut, dessen Schutz ihm wesentlich und notwendig erscheint, gerade\nmit den Mitteln des Strafrechts verteidigen will. Den Gerichten ist es verwehrt, seine\nEntscheidung zu korrigieren. Würde erst eine über den erkennbaren Wortsinn der\nVorschrift hinausgehende Deutung zur Strafbarkeit eines Verhaltens führen, so müssen die Gerichte zum Freispruch gelangen. Dies gilt auch dann, wenn infolge des Bestimmtheitsgebots besonders gelagerte Einzelfälle aus dem Anwendungsbereich eines Strafgesetzes herausfallen, obwohl sie ähnlich strafwürdig erscheinen mögen\nwie das pönalisierte Verhalten. Es ist dann Sache des Gesetzgebers zu entscheiden,\nob er die Strafbarkeitslücke bestehen lassen oder durch eine neue Regelung schließen will.\n\n 2. Nach diesem Prüfungsmaßstab verletzen die angegriffenen Entscheidungen               13\nArt. 103 Abs. 2 GG.\n\n a) In Rechtsprechung und Schrifttum ist seit langem umstritten, ob das unvorsätzliche Entfernen vom Unfallort dem berechtigten oder entschuldigten Entfernen im Sinne des § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB gleichzusetzen sei und also eine nachträgliche Pflicht\nzur Ermöglichung der erforderlichen Feststellungen begründe.\n\n aa) Nach mehreren divergierenden obergerichtlichen Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 30. August 1978 (BGHSt 28, 129 ff. = NJW\n1979, S. 434 f.) diese Gleichsetzung bejaht. Die Begriffe \"berechtigt oder entschuldigt\" seien nicht im technischen Sinne zu verstehen, sondern fänden in der Rechtssprache und ihrem natürlichen Wortsinn entsprechend auch Anwendung auf tatbestandsmäßig nicht vorsätzliche Verhaltensweisen. Die zu § 142 StGB a.F. ergangene\nRechtsprechung (vgl. BGHSt 14, 89 <93>; 18, 114 <120>) habe zudem ausdrücklich\nden Fall einer erst späteren Kenntniserlangung von der eigenen Unfallbeteiligung als\n\n\n                                          4/9\n\nBeispiel einer \"erlaubten oder entschuldigten\" Weiterfahrt bezeichnet; diese Rechtsprechung habe der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 142 StGB durch das\n13. Strafrechtsänderungsgesetz berücksichtigen wollen (vgl. BTDrucks 7/2434, S.\n4). Für die Erfassung möglichst aller Fälle des \"erlaubten\" Entfernens vom Unfallort\ndurch die Vorschrift des § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB spreche zudem die ratio legis des\nStraftatbestands, die zivilrechtlichen Ansprüche der Unfallbeteiligten untereinander\nzu sichern. Eine Bestrafung setze allerdings voraus, dass zwischen der nachträglichen Kenntniserlangung und dem Unfallgeschehen noch ein zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit dem letzteren bestehe.\n\n bb) Im Schrifttum ist diese Auslegung überwiegend auf Ablehnung gestoßen (vgl.         16\nBerz, Jura 1979, S. 125 ff.; Beulke, NJW 1979, S. 400 ff.; Rudolphi, JR 1979, S.\n210 ff.; Dornseifer, JZ 1980, S. 299 <301 ff.>; Römer, MDR 1980, S. 89 ff.; Eisenberg, Jura 1983, S. 267 ff.; Loos/Schwerdtfeger, DAR 1983, S. 209 <213 f.>; Bernsmann, NZV 1989, S. 49 <56>; Lackner, in: Festschrift zur Juristischen Fakultät der\n600-Jahr-Feier der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg, 1986, S. 37 <50>; a.A.\nFranke, JuS 1978, S. 456 ff.; Janiszewski, JR 1978, S. 116 f.; Volk, DAR 1982, S. 81\n<85 f.>; Küper, in: Festschrift der Juristischen Fakultät zur 600-Jahr-Feier der\nRuprecht-Karls-Universität Heidelberg, 1986, S. 451 <457 ff.>; wohl auch Haubrich,\nDAR 1981, S. 211 <213>). Die neuere Kommentarliteratur spricht sich einhellig gegen die Rechtsanwendung der Rechtsprechung aus (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 53.\nAufl. 2006, § 142 Rn. 52; Cramer/Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder, StGB, 27.\nAufl. 2006, § 142 Rn. 55; Zopfs, in: Münchener Kommentar zum StGB, Band 2/2,\n2005, § 142 Rn. 105; Kühl, StGB, 25. Aufl. 2004, § 142 Rn. 25; differenzierend Geppert, in: Leipziger Kommentar, StGB, 11. Aufl., Stand: Dezember 2001, § 142 Rn.\n136).\n\n  Neben dem Argument unzulässiger Analogiebildung wird gegen die Auslegung der          17\nRechtsprechung eingewendet, sie führe dazu, dass die Sekundärpflichten nach\n§ 142 Abs. 2 StGB weiter reichten als die Primärpflichten nach § 142 Abs. 1 StGB,\naus denen sie hergeleitet seien. Wer sich ohne Kenntnis des Unfalls vom Unfallort\nentferne, müsse sich später zu seiner Unfallbeteiligung allein auf Grundlage der Darstellung anderer Verkehrsteilnehmer bekennen (vgl. Dornseifer, a.a.O., S. 302). Wer\nsich hingegen gerechtfertigt oder entschuldigt vom Unfallort entferne, verstoße bewusst gegen die Verbotsnorm und könne auch die Gründe dafür darlegen, weshalb\nihm - anders als dem sich unvorsätzlich Entfernenden - eine die Selbstbelastungsfreiheit einschränkende Mitwirkungspflicht auferlegt werden könne (vgl. Beulke, a.a.O.,\nS. 403; Loos/Schwerdtfeger, a.a.O., S. 213 f.). Die Begrenzung der Strafbarkeit\ndurch einen erforderlichen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen lasse sich zudem dogmatisch nicht rechtfertigen, sondern beruhe auf Billigkeitserwägungen und lasse die Grenze der Strafbarkeit nicht hinreichend deutlich\nerkennen (vgl. Beulke, a.a.O., S. 402; Römer, a.a.O., S. 90 f.). Die Befürworter der\ndurch die Rechtsprechung gefundenen Lösung folgen im Wesentlichen der Argumentationslinie des Bundesgerichtshofs.\n\n\n\n                                         5/9\n\n  b) Der Auslegung des § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB, die auch das unvorsätzliche - und          18\nnicht nur das berechtigte oder entschuldigte - Sich-Entfernt-Haben vom Unfallort unter diese Norm subsumiert, steht die Grenze des möglichen Wortsinns der Begriffe\n\"berechtigt oder entschuldigt\" entgegen.\n\n  aa) Der Bundesgerichtshof stützt sich in seiner Leitentscheidung aus dem Jahre           19\n1978, der die Fachgerichte in den angegriffenen Entscheidungen uneingeschränkt\nfolgen, darauf, dass die Begriffe \"berechtigt oder entschuldigt\" über ihre formaldogmatische Bedeutung als Kennzeichnung strafrechtlicher Rechtfertigungs- oder\nEntschuldigungsgründe in der Rechtssprache auch auf nicht vorsätzliche Verhaltensweisen Anwendung fänden, ohne diese Feststellung näher zu konkretisieren. Soweit\ndie Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Schrifttum Zustimmung erfahren hat,\nwird auch dort auf die Nähe der Begriffe \"entschuldigt\" und \"unvorsätzlich\" in der Alltagssprache abgestellt (vgl. Franke, a.a.O., S. 458; Küper, a.a.O., S. 465 f.).\n\n  Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Schon die Umgangssprache unterscheidet zwischen unvorsätzlichen im Sinne nicht absichtlicher und berechtigten\noder entschuldigten Verhaltensweisen, die \"das Recht auf ihrer Seite\" haben bzw.\nderen Konsequenzen aus höherrangigen Gründen hinzunehmen sind. Stellt man auf\nden - für die Auslegung maßgeblichen - möglichen Wortsinn ab, wie er sich aus dem\nKontext des Gesetzes erschließt, so kennzeichnen die Begriffe \"berechtigt oder entschuldigt\" einen Sachverhalt, der an den in § 142 Abs. 1 StGB beschriebenen anschließt: Wer sich als Unfallbeteiligter an einem Unfallort befindet und also die erforderlichen Feststellungen ermöglichen muss, darf sich unter bestimmten, durch die\nBegriffe \"berechtigt oder entschuldigt\" näher gekennzeichneten Voraussetzungen\nentfernen (vgl. Rudolphi, a.a.O., S. 211); er muss dann aber die Feststellungen nachträglich ermöglichen. Das unvorsätzliche Sich-Entfernt-Haben geht über diesen Sinngehalt hinaus, da es die normative Wertung, unter welchen Voraussetzungen das\nSich-Entfernen zulässig ist, zugunsten einer empirischen Tatsache - der Kenntnis\nvom Unfallgeschehen - ausblendet. Aufgrund ihres normativen Gehalts können die\nBegriffe \"berechtigt oder entschuldigt\" nicht in einem nicht-normativen Sinne ausgelegt werden. Wer sich \"berechtigt oder entschuldigt\" vom Unfallort entfernt, handelt\nobjektiv und subjektiv unter ganz anderen Voraussetzungen als derjenige, der das\nmangels Kenntnis des Unfallgeschehens tut. Dass unvorsätzliches Verhalten - wie\nzum Beispiel das Übersehen des Rotlichts bei einem dringenden Krankentransport -\nzugleich berechtigt oder entschuldigt sein kann, steht dem nicht entgegen.\n\n bb) Dieses Ergebnis wird durch historische, systematische und teleologische Auslegungsgesichtspunkte gestützt.\n\n  (1) Den Gesetzgebungsmaterialien lassen sich keine klaren Anhaltspunkte dafür            22\nentnehmen, dass der Gesetzgeber darauf bedacht gewesen sei, möglichst alle Fälle\ndes \"aus welchen Gründen auch immer\" (Bürgel, MDR 1976, S. 353 <354>) straflosen Sich-Entfernt-Habens vom Unfallort durch die nachträgliche Meldepflicht zu erfassen (so auch Rudolphi, a.a.O., S. 212 f.; Lackner, a.a.O., S. 50; Küper, a.a.O., S.\n\n\n\n                                           6/9\n\n459 f.). Dem Gesetzgeber kam es vielmehr darauf an - in Erweiterung des § 142\nStGB a.F. -, \"auch nachträgliche Feststellungen zu ermöglichen, wenn sich ein Beteiligter ausnahmsweise vom Unfallort entfernen durfte\" (BTDrucks 7/2434, S. 1). Der\nGesetzgeber begründete dies damit, dass von dem Unfallbeteiligten \"ein gewisses\nMaß an Mitwirkung gefordert werden\" könne, wenn ihm die Rechtsordnung das Sich-Entfernen ermögliche (BTDrucks 7/2434, S. 8). Eine ausdrückliche und ausnahmsweise Erlaubnis, sich zu entfernen, verträgt sich nicht mit einer Auslegung des § 142\nAbs. 2 StGB, die jegliches straflose Sich-Entfernt-Haben unter die Norm fasst. Auch\ndie Tatsache, dass der historische Gesetzgeber sich in den Beratungen zur Vorfassung des § 142 StGB mit der Reichweite der Begriffe \"berechtigt oder entschuldigt\" -\ninsbesondere im Zusammenhang mit ihrer Abgrenzung zu anderen \"triftigen\" strafbefreienden Gründen und zur Unzumutbarkeit längeren Wartens, aber auch zu Fällen\ndes vorsatzlosen Sich-Entfernens - eingehend auseinandergesetzt und die Gefahr\neiner erweiternden Auslegung durch die Rechtsprechung erkannt hat (vgl. Niederschriften über die Sitzungen der Großen Strafrechtskommission, Band 5, S. 295,\nBand 9, S. 346, 355 f., 361 ff., 442 ff., Band 13, S. 469, 475, 479 ff., 486 f.), spricht\ngegen ein untechnisches Verständnis der in Rede stehenden Begriffe, wie es die\nRechtsprechung angenommen hat.\n\n (2) In systematischer Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die nach der Rechtsanwendung der Rechtsprechung durch § 142 Abs. 2 StGB begründeten Pflichten des\nUnfallbeteiligten weiter reichen als die Pflichten nach § 142 Abs. 1 StGB. Zutreffend\nwird im Schrifttum darauf hingewiesen, dass derjenige, der erst nachträglich durch\nDritte von seiner Unfallbeteiligung erfährt, ihn selbst belastende Handlungen vornehmen müsse, deren Gebotenheit und Reichweite er nicht überblicken könne (vgl.\nDornseifer, a.a.O., S. 302; Küper, a.a.O., S. 471 f.). Dass diese, durch § 142 Abs. 3\nStGB begründeten, Pflichten zudem dem Betroffenen mehr abverlangen - insbesondere die aktive Kontaktaufnahme mit der Polizei oder anderen Unfallbeteiligten und\ndas Bereithalten seines Fahrzeugs - als dem am Unfallort Anwesenden im Falle des\n§ 142 Abs. 1 StGB, erklärt und rechtfertigt sich aus der Privilegierung desjenigen, der\nsich nach Ablauf der Wartefrist oder berechtigt oder entschuldigt entfernen durfte.\nDem Ausnahmecharakter des § 142 Abs. 2 StGB widerspricht es, wenn auch derjenige, der dieses Privileg nicht in Anspruch nimmt, weil er den Unfall nicht bemerkt hat,\ngleichermaßen verpflichtet wird.\n\n  (3) Soweit die Rechtsprechung auf den Schutzzweck des § 142 StGB abstellt, die            24\nDurchsetzbarkeit zivilrechtlicher Ansprüche der Unfallbeteiligten untereinander zu sichern, lässt sich damit die in Rede stehende Auslegung nicht begründen. Dass \"nicht\nnur eine Flucht, sondern jedes näher umschriebene Sich-Entfernen vom Unfallort\nverboten und mit Strafe bedroht ist\" (BTDrucks 7/3503, S. 4), lässt sich zwar \"zwanglos aus der Notwendigkeit erklären, die Interessen der von dem Unfall Betroffenen,\nvor allem die Ersatzansprüche der Geschädigten, zu sichern\" (BTDrucks 7/2434, S.\n4). Dieses Verbot gilt aber - wie jede Verbotsnorm - unabhängig davon, ob im Einzelfall der Betroffene Kenntnis von den tatsächlichen Voraussetzungen hat, an die es\n\n\n\n                                           7/9\n\nanknüpft. Die Schwierigkeit des Nachweises dieser Kenntnis - und darum geht es in\nden betroffenen Fällen - kann nicht durch den Hinweis auf die kriminalpolitische Bedeutsamkeit des Verbots umgangen werden.\n\n  3. Da die Rechtsanwendung der Fachgerichte gegen Art. 103 Abs. 2 GG verstößt,           25\nist der Beschwerdeführer durch seine Verurteilung und die Entziehung seiner Fahrerlaubnis zugleich in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt.\n\n  4. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf der Verletzung des Art. 103 Abs.        26\n2 und des Art. 2 Abs. 1 GG. Da § 142 Abs. 1 StGB - anders als § 142 Abs. 2 StGB -\nkeinen abgeschlossenen Sachverhalt des Sich-Entfernt-Habens voraussetzt und ein\nEntfernens-Vorsatz grundsätzlich bis zur Beendigung der Tat durch ein erfolgreiches\nSich-Entfernt-Haben gebildet werden kann, ist zwar eine verfassungskonforme Auslegung des § 142 Abs. 1 StGB denkbar, die Fälle erfasst, in denen der Täter nachträglich auf den Unfall hingewiesen wird und sich gleichwohl - weiter - von der Unfallstelle entfernt. Einer solchen Auslegung, die ähnlich bereits in der früheren\nRechtsprechung vertreten wurde (vgl. BGHSt 14, 89 <92 ff.>; 18, 114 <119 ff.>),\nsteht nicht von vornherein entgegen, dass sich der Unfallbeteiligte seit der Neufassung des § 142 StGB durch das 13. Strafrechtsänderungsgesetz bereits strafbar\nmacht, sobald er den Unfallort verlässt (so aber BGHSt 28, 129 <131>), zumal der\nBegriff des Unfallorts - der sich hier über eine durch den Überholvorgang bestimmte\ngrößere Distanz erstreckt - der Konkretisierung durch die Rechtsprechung bedarf. Ob\neine solche Auslegung in diesem Sinne hier in Betracht kommt und eine Strafbarkeit\ndes Beschwerdeführers begründen würde, haben die Fachgerichte zu beurteilen. Die\nangegriffenen Entscheidungen sind daher aufzuheben.\n\n                                          C.\n Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.            27\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                     28\n\n              Hassemer                 Di Fabio               Landau\n\n\n\n\n                                          8/9\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n19. März 2007 - 2 BvR 2273/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n                19. März 2007 - 2 BvR 2273/06 - Rn. (1 - 28), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20070319_2bvr227306.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070319.2bvr227306\n\n\n\n\n                                        9/9\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-03-19/2-bvr-2273-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":26},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-03-19/2-bvr-2273-06","retrieved":"2026-07-10 10:55:52.689080+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2007-03-19/2-bvr-2273-06","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2007-03-19","dockets":["2 BvR 2273/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070319.2bvr227306","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070319.2bvr227306"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 19.03.2007 – 2 BvR 2273/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-03-19/2-bvr-2273-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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