{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20070315_1bvr278006","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070315.1bvr278006","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2007-03-15","aktenzeichen":"1 BvR 2780/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2780/06 -\n\n\n\n\n                           1/15\n\n      In dem Verfahren\n            über\ndie Verfassungsbeschwerde\n\n\n\n\n           2/15\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Reymar von Wedel und Hasso von Wedel,\n                   Schellendorffstraße 5, 14199 Berlin -\n1. unmittelbar gegen\n   den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom\n   23. November 2006 - OVG 8 S 78.06 -,\n\n2. mittelbar gegen\n   § 12 Abs. 6 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 (GVBl S. 26) in der Fassung des Gesetzes des Berliner Abgeordnetenhauses zur Änderung des Schulgesetzes vom 30. März 2006\n   (GVBl S. 299)\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\ndie Richter\n                               Bryde,\n                               Eichberger,\n                               Schluckebier\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 15. März 2007 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                   Gründe:\n Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene         1\nVerfassungsbeschwerde betrifft die Pflicht zur Teilnahme am Ethikunterricht\nohne Abmeldemöglichkeit im Lande Berlin.\n\n                                      I.\n  1. Die im Dezember 1993 geborene Beschwerdeführerin zu 1. besucht die           2\n7. Jahrgangsstufe einer öffentlichen Schule im Lande Berlin. Die Beschwerdeführerin zu 2. und der Beschwerdeführer zu 3. sind ihre Eltern. Die Beschwerdeführer sind Christen evangelischer Konfession.\n\n  Nach § 12 Abs. 6 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG) ist –    3\nmit Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes vom\n30. März 2006 (GVBl 2006, S. 299) zum 1. August 2006 - in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 der öffentlichen Schulen das Fach Ethik ordentliches Lehrfach für\nalle Schülerinnen und Schüler. Die Einführung des Lehrfachs erfolgt schrittweise. Zunächst soll es im Schuljahr 2006/2007 in der Jahrgangsstufe 7 unterrichtet und in den Folgejahren auf jeweils eine weitere Jahrgangsstufe erstreckt\n\n                                           3/15\n\nwerden (vgl. Art. I Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b) sowie Art. II des Änderungsgesetzes).\n\n  Der Ethikunterricht ist als Pflichtfach ohne Abmeldemöglichkeit neben den in    4\n§ 13 SchulG geregelten Weltanschauungs- und Religionsunterricht getreten,\nder in Trägerschaft der Weltanschauungs- und Religionsgemeinschaften steht\nund an dem die Teilnahme freiwillig ist. Eine Befreiung von der Pflicht zum Besuch des Ethikunterrichts für Schüler, die am Religionsunterricht teilnehmen,\nist im Schulgesetz nicht vorgesehen. Allerdings findet sich in § 46 Abs. 5\nSatz 1 SchulG eine Bestimmung, die ganz allgemein die Befreiung von der\nTeilnahme an einzelnen Unterrichts- oder Schulveranstaltungen ermöglicht.\n\n  Der gesetzlich vorgeschriebene Ethikunterricht wird durch den von der Berliner Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport herausgegebenen \"Rahmenlehrplan für die Sekundarstufe I - Ethik\" (im Folgenden: Rahmenlehrplan)\ninhaltlich weiter ausgestaltet.\n\n  2. Eine im April 2006 unmittelbar gegen die Neufassung des Schulgesetzes        6\nerhobene Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Beschwerdeführer in zumutbarer Weise darauf verwiesen werden konnten, zunächst einen Antrag auf Befreiung vom\nEthikunterricht nach § 46 Abs. 5 Satz 1 SchulG zu stellen und anschließend\nfachgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (vgl. Beschluss der\n2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli\n2006 – 1 BvR 1017/06 -, JURIS).\n\n Die Beschwerdeführer beantragten daraufhin im Juli 2006 bei der Berliner         7\nSchulverwaltung, die Beschwerdeführerin zu 1. von der Teilnahme am Ethikunterricht zu befreien. Den Antrag begründeten sie mit religiösen Erwägungen\nund Gewissensbedenken. Es bestehe ein Anspruch auf Befreiung vom Ethikunterricht sowohl nach § 46 Abs. 5 Satz 1 SchulG als auch unmittelbar aus\nArt. 4 und Art. 6 GG. Zudem stellten die Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht den Antrag, das Land Berlin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu\nverpflichten, die Beschwerdeführerin zu 1. bis zur Entscheidung in der Hauptsache vom Besuch des Unterrichtsfachs Ethik freizustellen.\n\n Das Verwaltungsgericht wies diesen Antrag zurück. Der Schulleiter der von        8\nder Beschwerdeführerin zu 1. besuchten Schule lehnte den Antrag auf Befreiung vom Ethikunterricht ab. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren haben\ndie Beschwerdeführer Klage erhoben, über die das Verwaltungsgericht noch\nnicht entschieden hat.\n\n 3. Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts im Verfahren zur Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes eingelegte Beschwerde erachtete das\nOberverwaltungsgericht für unbegründet.\n\n\n\n\n                                         4/15\n\n                                       II.\n 1. Mit ihrer gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts gerichteten        10\nVerfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von\nArt. 2 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 6 Abs. 2 GG. Mittelbar wenden sie sich auch gegen die Einführung des Ethikunterrichts als ordentliches\nLehrfach ohne Abmeldemöglichkeit durch § 12 Abs. 6 Satz 1 SchulG. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus:\n\n  a) Die Einführung eines Ethikunterrichts als Pflichtfach ohne Abmeldemöglichkeit erschwere den Zugang der Beschwerdeführerin zu 1. zum Religionsunterricht. Indem ihr - ohne sachlichen Grund - keine Wahlmöglichkeit zwischen\nEthik- und Religionsunterricht eingeräumt werde, sei sie einer Mehrbelastung\nausgesetzt und befinde sich damit in einer Zwangslage.\n\n  Soweit das Oberverwaltungsgericht meine, die Pflicht zur Teilnahme am             12\nEthikunterricht erschwere die Teilnahme am Religionsunterricht nicht, werde\ndies durch die schulische Wirklichkeit widerlegt. Seit der Einführung des\nPflichtfaches Ethik habe sich die Zahl der Teilnehmer am Religionsunterricht\num ein Viertel bis zu einem Drittel reduziert. Der Rückgang der Zahl der Teilnehmer am Religionsunterricht sei die Folge der Mehrbelastung der betroffenen Schüler. Das Oberverwaltungsgericht verkenne überdies, dass das Bundesverfassungsgericht die Einführung eines Wahlrechts zwischen Ethik- und\nReligionsunterricht bereits in seinem Vergleichsvorschlag betreffend den Unterricht im Fach \"Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde (LER)\" im Lande\nBrandenburg angeregt habe (Hinweis auf BVerfGE 104, 305 ff.; 106, 210\n<215>).\n\n b) Der Zwang zur Teilnahme am Ethikunterricht verletze auch deshalb das            13\nGrundrecht der Religionsfreiheit, weil das Fach inhaltlich dem christlichen\nGlauben widerspreche.\n\n  Eine der Grundlagen des Unterrichts sei die Philosophie. Im philosophischen       14\nDenken sei der Mensch das Maß aller Dinge. Jede Philosophie gehe davon\naus, dass Gott nicht existiere, und sei in diesem Sinne atheistisch oder gottlos.\nInsgesamt gehe das Fach Ethik damit von einem säkularen oder laizistischen\nWeltbild aus.\n\n  Das vom Gesetzgeber vorgegebene Postulat der Neutralität des Ethikunterrichts könne auch praktisch nicht verwirklicht werden. Es handele sich bei dem\nUnterricht nicht um eine nur auf Fakten bezogene Wissensvermittlung. Die\nSchüler sollten sich vielmehr mit unterschiedlichen Wert- und Sinnangeboten\nauseinandersetzen. Dazu müsse der Lehrer stillschweigend oder ausdrücklich\nStellung nehmen und dabei seine Autorität einbringen. Ein Ethikunterricht\nmüsse auch Motive und Entstehungsgeschichte darstellen sowie Unterschiede\nund Widersprüche erklären. Das sei ohne Werturteil nicht möglich. Dies schließe die postulierte Neutralität aus.\n\n\n                                             5/15\n\n  Der Lehrer könne den Unterrichtsstoff überdies frei gestalten. Er werde in      16\nBerlin nicht einmal regelmäßig beaufsichtigt. Die Schulaufsicht obliege dort\nzurzeit den Schulleitern. Diese seien aber schon aus zeitlichen Gründen nicht\nin der Lage, eine Fachaufsicht durchzuführen.\n\n  Der Berliner Gesetzgeber stütze seine Kompetenz, ein Pflichtfach Ethik einzuführen, auf Art. 7 Abs. 1 GG und berufe sich insbesondere auf das Urteil des\nBundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 1998 – BVerwG 6 C 11.97 - (BVerw-GE 107, 75 ff., zur Einführung eines Ethikunterrichts für nicht am Religionsunterricht teilnehmende Schüler in Baden-Württemberg). Dies sei jedoch nicht\ntragfähig. Träfen Rechte aus Art. 4 und Art. 7 GG aufeinander, so sei der Konflikt nach dem Prinzip der Konkordanz oder des mildesten Mittels zu klären.\nDer Berliner Gesetzgeber habe das schärfste Mittel gewählt, das \"Verbot der\nAbmeldung\" vom Ethikunterricht. Sie, die Beschwerdeführer, verlangten indes\ndas Recht, zu wählen. Dies erfordere keinen organisatorischen Aufwand und\ngreife in kein anderes Grundrecht ein. Das Wahlrecht zwischen Ethik- und Religionsunterricht sei deswegen das \"mildeste Mittel\".\n\n  Für die Frage, ob der Ethikunterricht die Glaubensfreiheit verletze, komme es   18\nentscheidend auf den höchstpersönlichen Glauben der Beschwerdeführerin zu\n1. an. Sie habe aufgrund der Religionsfreiheit das Recht, ihr ganzes Verhalten\nan den Lehren ihres Glaubens auszurichten und gemäß ihrer Glaubensüberzeugung zu handeln. Das Grundrecht der Glaubensfreiheit sei extensiv auszulegen.\n\n Soweit das Oberverwaltungsgericht der Ansicht sei, das strittige Fach sei bekenntnis- und weltanschauungsneutral angelegt, berücksichtige es nicht, dass\ndie Ausgestaltung des Fachs auf einem atheistischen Weltbild beruhe, das\ndem christlichen Glauben widerspreche.\n\n  2. Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehren die       20\nBeschwerdeführer auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren die Befreiung\nder Beschwerdeführerin zu 1. von der Teilnahme am Ethikunterricht der\n7. Klasse sowie die Aussetzung des § 12 Abs. 6 Satz 1 SchulG, soweit er der\nBeschwerdeführerin zu 1. verbietet, sich vom Fach Ethik zum Religionsunterricht abzumelden.\n\n                                      III.\n Die Voraussetzungen für die Annahme der zulässigen Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG).\n\n 1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere haben die Beschwerdeführer den Rechtsweg erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).\n\n Mit dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts liegt eine das Verfahren des       23\nvorläufigen Rechtsschutzes abschließende letztinstanzliche Entscheidung vor.\n\n\n\n                                             6/15\n\nAllerdings kann der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde\nin solchen Fällen der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde entgegenstehen, wenn Verfassungsverstöße gerügt werden, die sich nicht speziell auf das\nEilverfahren beziehen, sondern Fragen aufwerfen, die sich genau so auch im\nHauptsacheverfahren stellen, so dass Letzteres geeignet ist, der behaupteten\nverfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen (vgl. BVerfGE 77, 381 <401>;\n80, 40 <45>). Der Beschwerdeführer darf aber dann nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden, wenn die Verletzung von Grundrechten\ndurch die Eilentscheidung selbst geltend gemacht wird oder wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen oder einfachrechtlichen Aufklärung abhängt und die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen gemäß\n§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung abgesehen werden kann (vgl. BVerfGE 79, 275 <279>; 93, 1 <12>).\n\n  So verhält es sich hier: Hinsichtlich der Grundrechtsrügen bedarf es keiner    24\nweiteren tatsächlichen oder einfachrechtlichen Klärung. Die Fachgerichte haben sich in den angegriffenen Entscheidungen umfassend mit den maßgeblichen Rechtsfragen auseinandergesetzt. Auch hinsichtlich der tatsächlichen\nAufklärung ist vom Hauptsacheverfahren kein wesentlicher zusätzlicher Ertrag\nzu erwarten. Das Oberverwaltungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt,\nmögliche faktische Abweichungen der Unterrichtsgestaltung von dem Rahmenplan für das Unterrichtsfach Ethik könnten keine Bedenken gegen die gesetzliche Regelung begründen oder eine Unterrichtsbefreiung gebieten, sondern müssten mit schulaufsichtlichen Mitteln abgestellt werden. Es kann nicht\ndavon ausgegangen werden, dass die Fachgerichte in einem Hauptsacheverfahren eine abweichende Bewertung der Erheblichkeit der faktischen Ausgestaltung des Ethikunterrichts in Einzelfällen vornehmen könnten. Weiterführende Ermittlungen zu der Handhabung des Ethikunterrichts an der von der\nBeschwerdeführerin besuchten Schule oder darüber hinaus sind von einem\nHauptsacheverfahren daher nicht zu erwarten. Auch ist es den Beschwerdeführern angesichts des Fortgangs der Schulausbildung nicht zumutbar, auf\nden Abschluss des Hauptsacheverfahrens verwiesen zu werden (vgl. BVerfGE\n93, 1 <12 f.>).\n\n 2. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, weil die aufgeworfenen Fragen, soweit sie sich nicht\nohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lassen, durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung bereits geklärt sind (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG; vgl. BVerfGE 32, 98; 34, 165; 41, 29; 47, 46; 93, 1). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist auch nicht zur\nDurchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte der Beschwerdeführer angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die erhobenen Grundrechtsrügen sind unbegründet.\n\n\n\n\n                                        7/15\n\n a) Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht etwa im Blick auf die grundgesetzliche Verbürgung des Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach in Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG zu.\n\n  Eine Verletzung dieser Verfassungsbestimmung machen die Beschwerdeführer weder ausdrücklich noch sinngemäß geltend. Sie erstreben lediglich die\nAusgestaltung des Religionsunterrichts als Ersatzfach für den Ethikunterricht\nim Sinne einer \"Wahl- oder Ausweichmöglichkeit\". Im vorliegenden Verfahren\nbedarf daher nicht der verfassungsrechtlichen Prüfung, ob Art. 7 Abs. 3 Satz 1\nGG hier anwendbar ist und die in Rede stehende landesrechtliche Regelung\ndamit in Einklang steht (vgl. zur Frage der Geltung des Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG\nim Lande Berlin - verneinend - BVerwGE 110, 326).\n\n  b) Die Einführung eines verbindlichen Ethikunterrichts ohne Abmeldemöglichkeit sowie die verwaltungsgerichtliche Billigung der Nichtbefreiung der Beschwerdeführerin zu 1. vom Ethikunterricht verletzen die Beschwerdeführer\nnicht in ihrer durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verbürgten Religionsfreiheit und die\nBeschwerdeführer zu 2. und 3. nicht in ihrem durch Art. 6 Abs. 2 GG garantierten elterlichen Erziehungsrecht.\n\n aa) Die Regelung des Berliner Schulgesetzes über die Einführung des Ethikunterrichts ohne Abmeldemöglichkeit sowie ihre Auslegung und Anwendung\ndurch das Oberverwaltungsgericht erschweren die Teilnahme der Beschwerdeführerin zu 1. am Religionsunterricht nicht in einer mit Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie mit Art. 6 Abs. 2 GG unvereinbaren Weise.\n\n  Die in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verbürgte Glaubensfreiheit umfasst den Anspruch, nach eigenen Glaubensüberzeugungen leben und handeln zu dürfen\n(vgl. BVerfGE 32, 98 <106>; 93, 1 <15>). In Verbindung mit Art. 6 Abs. 2\nSatz 1 GG, der den Eltern das Recht zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder garantiert, gewährt Art. 4 Abs. 1 und 2 GG das Recht zur Kindererziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht. Danach ist es Sache der Eltern, ihren\nKindern Überzeugungen in Glaubens- und Weltanschauungsfragen zu vermitteln (vgl. BVerfGE 41, 29 <44, 47 f.>) und nicht geteilte Ansichten von ihnen\nfernzuhalten (vgl. BVerfGE 93, 1 <17>). Die genannten Grundrechte verleihen\nSchülern und deren Eltern indes keinen Anspruch auf eine Gleichstellung des\nUnterrichtsfachs Religion mit anderen Schulfächern.\n\n  Im Lande Berlin wird nach § 13 SchulG ein Religionsunterricht in der Trägerschaft von Religionsgemeinschaften angeboten. Die Verpflichtung, das Unterrichtsfach Ethik zu besuchen, wirkt nicht in verfassungsrechtlich unzulässiger\nWeise auf Schüler und deren Eltern in dem Sinne ein, dass ihnen subjektiv\noder objektiv nahe gelegt würde, vom Besuch des Religionsunterrichts Abstand zu nehmen. Es trifft zwar zu, dass ein Schüler, der freiwillig den Religionsunterricht besucht, zeitlich mit mehr Unterrichtsstunden belastet ist als ein\nsolcher, der von der Teilnahme absieht (vgl. § 13 Abs. 5 Satz 2 SchulG). Eine\n\n\n                                           8/15\n\nzeitliche Mehrbelastung tritt bei einem freiwilligen Besuch des Zusatzfachs Religion jedoch lediglich in vergleichbarem und deshalb vernachlässigbar geringem Maße ein wie beim Besuch eines anderen, auf freiwilliger Basis angebotenen Fachs, was in der Schulpraxis verbreitet und üblich ist. Die geringfügige\nMehrbeanspruchung gegenüber Schülern, die sich auf den Besuch der Pflichtfächer beschränken, besteht zudem unabhängig davon, ob zu den verbindlichen Fächern der Ethikunterricht gehört oder nicht.\n\n  bb) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer wird die Beschwerdeführerin zu 1. auch nicht verfassungswidrig gezwungen, an einem Unterricht\nteilzunehmen, dessen Inhalt ihrem Glauben widerspricht.\n\n  (1) Es kann offen bleiben, ob und inwieweit der als bekenntnis- und weltanschauungsneutral bezeichnete Ethikunterricht im Lande Berlin insoweit den\nSchutzbereich der von den Beschwerdeführern ins Feld geführten Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie Art. 6 Abs. 2 GG im Einzelnen überhaupt berührt. Jedenfalls halten die angegriffene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts und die zugrunde liegende gesetzliche Regelung einer\nverpflichtenden Teilnahme am Ethikunterricht ohne grundsätzliche Abmeldemöglichkeit im Ergebnis einer verfassungsrechtlichen Prüfung am Maßstab\ndieser Grundrechte stand.\n\n  (a) Die Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie Art. 6 Abs. 2 GG unterliegen keinem Gesetzesvorbehalt. Sie sind daher nur solchen Einschränkungen\nzugänglich, die sich aus der Verfassung selbst ergeben. Hierzu gehört der dem\nStaat in Art. 7 Abs. 1 GG erteilte Erziehungsauftrag (vgl. BVerfGE 34, 165\n<181>; 93, 1 <21>). Infolge dessen erfahren die Religionsfreiheit und das elterliche Erziehungsrecht durch die zur Konkretisierung dieses staatlichen Auftrags erlassene allgemeine Schulpflicht in grundsätzlich zulässiger Weise eine\nBeschränkung (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 1989 - 1 BvR 235/89 -, JURIS).\n\n  Der Staat darf unabhängig von den Eltern auch eigene Erziehungsziele verfolgen (BVerfGE 34, 165 <182>; 47, 46 <71>), muss dabei aber Neutralität und\nToleranz gegenüber den erzieherischen Vorstellungen der Eltern aufbringen\n(vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 1989, a.a.O.). Er darf - als Heimstatt aller Staatsbürger\n(vgl. BVerfGE 108, 282 <299>) - keine gezielte Beeinflussung im Dienste einer\nbestimmten politischen, ideologischen oder weltanschaulichen Richtung betreiben; und er darf sich nicht durch von ihm ausgehende oder ihm zuzurechnende Maßnahmen ausdrücklich oder konkludent mit einem bestimmten Glauben oder einer bestimmten Weltanschauung identifizieren und dadurch den\nreligiösen Frieden in der Gesellschaft von sich aus gefährden (vgl. BVerfGE\n93, 1 <16 f.>; 108, 282 <300>). Im Einzelfall sind Konflikte zwischen der Religionsfreiheit des Kindes sowie dem Erziehungsrecht der Eltern auf der einen\n\n\n\n                                          9/15\n\nSeite und dem Erziehungsauftrag des Staates auf der anderen Seite im Wege\neiner Abwägung nach den Grundsätzen der praktischen Konkordanz zu lösen\n(vgl. BVerfGE 93, 1 <21>).\n\n  Der Landesgesetzgeber, dem die Einführung christlicher Bezüge nicht                36\nschlechthin verboten ist und der die kulturell vermittelten, historisch verwurzelten Wertüberzeugungen und Einstellungen sowie die prägende Kraft des\nchristlichen Glaubens und der christlichen Kirchen bedenken darf (vgl.\nBVerfGE 93, 1 <22 f.>), hat die in der öffentlichen Pflichtschule unvermeidlichen Spannungen, die bei der gemeinsamen Erziehung von Kindern unterschiedlicher Weltanschauungs- und Glaubensrichtungen entstehen können,\nunter Berücksichtigung des Toleranzgebots zu einem Ausgleich zu bringen\n(vgl. BVerfGE 93, 1 <23>; 108, 282 <301>). Ihm obliegt es, im öffentlichen Willensbildungsprozess einen im Blick auf die negative wie die positive Religionsfreiheit der Betroffenen zumutbaren Kompromiss zu suchen (vgl. BVerfGE 93,\n1 <22>). Die dabei gebotene religiös-weltanschauliche Neutralität ist indes\nnicht als eine distanzierende im Sinne einer strikten Trennung von Staat und\nKirche, sondern als eine offene und übergreifende, die Glaubensfreiheit für alle\nBekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung zu verstehen (vgl. BVerfGE\n108, 282 <300>). Schließlich ist es selbstverständlich, dass der staatliche Erziehungsauftrag auch das Ziel der Herausbildung verantwortlicher Staatsbürger voraussetzt, die gleichberechtigt und dem Ganzen gegenüber verantwortungsbewusst an den demokratischen Prozessen in einer pluralistischen\nGesellschaft sollen teilhaben können und denen auch soziale Kompetenz im\nUmgang mit Andersdenkenden zukommt (vgl. BVerfGE 47, 46 <72>; 93, 1\n<20>; BVerfGK 1, 141 <143>).\n\n  (b) Mit diesen Maßstäben wäre ein einseitig an den Überzeugungen eines             37\nbestimmten Glaubens orientierter Pflichtunterricht ebenso wenig vereinbar wie\neine Abschottung der Schüler von den in der Gesellschaft vertretenen\nmoralisch-ethischen und auch religiösen Positionen. Die Offenheit für eine\nVielfalt von Meinungen und Auffassungen ist konstitutive Voraussetzung einer\nöffentlichen Schule in einem freiheitlich-demokratisch ausgestalteten Gemeinwesen. Sucht der Landesgesetzgeber im Wege der praktischen Konkordanz\neinen schonenden Ausgleich zwischen den Rechten der Schüler und Eltern\naus Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 GG sowie dem Erziehungsauftrag des Staates aus Art. 7 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 93, 1 <21>), so darf er dabei auch der\nEntstehung von religiös oder weltanschaulich motivierten \"Parallelgesellschaften\" entgegenwirken und sich um die Integration von Minderheiten bemühen.\nIntegration setzt nicht nur voraus, dass die religiös oder weltanschaulich geprägte Mehrheit jeweils anders geprägte Minderheiten nicht ausgrenzt; sie verlangt auch, dass diese sich selbst nicht abgrenzt und sich einem Dialog mit Andersdenkenden und Andersgläubigen nicht verschließt. Dies im Sinne gelebter\nToleranz einzuüben und zu praktizieren, kann für den Landesgesetzgeber eine\n\n\n\n                                          10/15\n\nwichtige Aufgabe der öffentlichen Schule sein. Die Fähigkeit aller Schüler zu\nToleranz und Dialog ist eine Grundvoraussetzung für die spätere Teilnahme\nnicht nur am demokratischen Willensbildungsprozess, sondern auch für ein\ngedeihliches Zusammenleben in wechselseitigem Respekt auch vor den Glaubensüberzeugungen und Weltanschauungen (vgl. BVerfGK 1, 141 <143 f.>).\nDen Ländern kommt eine weitgehende eigenständige Gestaltungsfreiheit bei\nder Festlegung der Schulorganisation, der Erziehungsprinzipien und der Unterrichtsgegenstände zu (vgl. Art. 70 ff., Art. 30 GG). Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung schulrechtlicher Regelungen der Bundesländer ist daher\nZurückhaltung geboten (vgl. BVerfGE 53, 185 <196>; 59, 360 <377>; 75, 40\n<67>).\n\n  (c) Schüler und deren Eltern können danach keine Unterrichtsgestaltung beanspruchen, nach der die Kinder vollständig von der Befassung mit Glaubensrichtungen oder Ansichten verschont bleiben, die ihnen fremd sind. In einer\nGesellschaft, die unterschiedlichen Glaubensüberzeugungen Raum gibt, gewährt Art. 4 Abs. 1 GG ein solches Recht nicht (vgl. BVerfGE 93, 1 <15 f.>). So\nist etwa nichts dagegen zu erinnern, wenn die Schule im Rahmen des Biologieunterrichts die Evolutionstheorie vermittelt und die Behandlung der Schöpfungsgeschichte auf den Religionsunterricht beschränkt oder im Rahmen des\nSexualkundeunterrichts Kenntnisse über geschlechtlich übertragbare Krankheiten und über Methoden der Empfängnisverhütung vermittelt, obgleich Letzteres nach den Grundsätzen einzelner Religionsgemeinschaften eher als nicht\noder wenig erwünscht erscheinen mag (vgl. Beschluss der 1. Kammer des\nZweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 2006 -\n2 BvR 1693/04 -, JURIS).\n\n  (2) Konzentriert der Berliner Landesgesetzgeber die Vermittlung grundlegender Werte des gesellschaftlichen Zusammenlebens und auch die Darstellung\nvon Werten unterschiedlicher Religionen und Weltanschauungen – wie hier mit\nder Einführung des verbindlichen Ethikunterrichts - auf ein Fach, so verletzt er\ndamit bei einer die staatliche Neutralität wahrenden Ausgestaltung des Unterrichts nicht die Grundrechte von Schülern und deren Eltern aus Art. 4 Abs. 1\nund 2 sowie Art. 6 Abs. 2 GG. Ein nicht religiös oder weltanschaulich geprägter\nEthikunterricht an öffentlichen Schulen begegnet demnach keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (so schon zur Einführung eines Ethikunterrichts\nals Ersatzunterricht für die nicht am Religionsunterricht teilnehmenden Schüler\nim Freistaat Bayern: Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. September 1987 – 1 BvR 967/87,\n1 BvR 1102/87 -; vgl. weiter im selben Sinne Badura, in: Maunz/Dürig, GG,\nBand II, Stand Juni 2006, Art. 7 Rn. 78 f.; Classen, Religionsrecht,\n1. Aufl. 2006, Rn. 496; Gröschner, in: Dreier, GG, Band I, 2. Aufl. 2004, Art. 7\nRn. 89; Link, in: Listl/Pirson, Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band 2, 2. Aufl. 1995, § 54, S. 481 ff.; Mückl, VBlBW\n\n\n\n                                         11/15\n\n1998, S. 86; Robbers, in: Fiat iustitia, 2006, S. 411 <415 f.>; ders., in: von\nMangoldt/Klein/Starck, GG, 5. Aufl. 2005, Art. 7 Rn. 137 ff.; von Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl. 2006, S. 214 f.; skeptisch hingegen:\nJeand’Heur/Korioth, Grundzüge des Staatskirchenrechts, 2000, Rn. 314 ff.).\nAuch die Erkenntnis, dass es unterschiedliche Deutungen des Ethikbegriffs\ngeben mag, steht der gesetzlichen Einführung eines Ethikunterrichts als\nPflichtfach von Verfassungs wegen nicht entgegen. Maßgebend ist lediglich,\ndass weltanschaulich-religiöse Zwänge soweit irgend möglich ausgeschaltet\nwerden, Raum für eine sachliche Auseinandersetzung bleibt und das Toleranzgebot beachtet wird (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats\ndes Bundesverfassungsgerichts vom 15. September 1987 – 1 BvR 967/87,\n1 BvR 1102/87 -).\n\n  (3) Ein Ethikunterricht ohne Abmeldemöglichkeit für religiös gebundene          40\nSchüler verstößt im Blick auf die Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie Art. 6 Abs. 2 GG\nauch nicht deshalb gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit, weil das bestehende Angebot eines Religionsunterrichts für religiös gebundene Schüler ein\ngleich geeignetes \"milderes Mittel\" zur Erreichung der Unterrichtsziele wäre\n(so aber Robbers, in: Fiat iustitia, 2006, S. 411 <420>).\n\n  Dem Landesgesetzgeber ist es im Rahmen seines die Gesamtheit der staatlichen Befugnisse zur Organisation, Leitung und Planung des Schulwesens umfassenden Auftrags (Art. 7 Abs. 1 GG) grundsätzlich unbenommen, religiös gebundenen - auch unterschiedlichen Religionsgemeinschaften angehörenden -\nund religiös nicht gebundenen Schülern eine gemeinsame Wertebasis in einem gemeinsamen Unterricht zu vermitteln und dort auch die Lehren jeweils\nanderer Religionen und Philosophien darzustellen. Nach § 13 Abs. 3 Satz 1\nSchulG übernehmen zwar die Religionsgemeinschaften die Verantwortung dafür, dass auch der Religionsunterricht gemäß den für den allgemeinen Unterricht geltenden Bestimmungen durchgeführt wird. Sie reichen bei der für das\nSchulwesen zuständigen Senatsverwaltung Rahmenlehrpläne ein, die erkennen lassen müssen, dass der Religionsunterricht den pädagogischen und\nfachlichen Maßstäben gerecht wird, die an den allgemeinen Unterricht gestellt\nwerden (§ 13 Abs. 3 Satz 2 SchulG). Das ändert aber nichts daran, dass der\nLandesgesetzgeber im Rahmen des staatlichen Erziehungsauftrags zumal mit\nRücksicht auf die spezifischen tatsächlichen Gegebenheiten und die religiöse\nOrientierung der Bevölkerung in seinem Lande die Einführung eines gemeinsamen Ethikunterrichts für alle Schüler ohne Abmeldemöglichkeit vorsehen\ndarf, um so die damit verfolgten legitimen Ziele gesellschaftlicher Integration\nund Toleranz zu erreichen. Die negative Religionsfreiheit und das Erziehungsrecht der Eltern werden dadurch nicht verletzt. Dass auf diesem Wege - abhängig von den Rahmenumständen - die Unterrichtsziele nach Einschätzung\ndes Gesetzgebers besser erreichbar erscheinen, liegt im Rahmen seines Gestaltungsauftrages und ist von Verfassungs wegen hinzunehmen.\n\n\n\n                                        12/15\n\n  Der Ethikunterricht in seiner konkreten Ausgestaltung zielt hier auf die Ausbildung einer dialogischen Gesprächskultur, in der Konsens angestrebt und Dissens akzeptiert und ausgehalten wird (vgl. Abschnitt 2.2 des Rahmenlehrplans\nfür das Fach Ethik). Dabei erfahren die Gesichtspunkte des Perspektivenwechsels, der unterschiedlichen Erfahrungswelten und der Empathie besondere Betonung (vgl. Abschnitt 2.2 des Rahmenlehrplans). Angestrebt wird mithin,\ndass sich Schüler auch unterschiedlicher Religionszugehörigkeit und Weltanschauung untereinander über Wertfragen austauschen. Angesichts dieser Unterrichtsziele durfte der Berliner Landesgesetzgeber im Ergebnis davon ausgehen, bei einer Separierung der Schüler nach der jeweiligen Glaubensrichtung\nund einem getrennt erteilten Religionsunterricht sowie einer Aufspaltung der\nUnterrichtsgegenstände auf verschiedene andere Fächer oder der Möglichkeit\nder Abmeldung von einem Ethikunterricht könne den verfolgten Anliegen im\nLande Berlin möglicherweise nicht in gleicher Weise Rechnung getragen werden wie durch einen gemeinsamen Pflicht-Ethikunterricht.\n\n (4) Schließlich lässt sich nicht feststellen, dass die inhaltliche Ausgestaltung    43\ndes verbindlichen Ethikunterrichts im Lande Berlin die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie Art. 6 Abs. 2 GG verletzt.\n\n  Der Ethikunterricht im Lande Berlin bietet nach der sich aus dem Gesetz und        44\ndem Lehrplan ergebenden Konzeption keine Anhaltspunkte dafür, dass er\nnicht religiös und weltanschaulich neutral wäre. Im Schulgesetz ist ausdrücklich geregelt, das Fach Ethik werde weltanschaulich und religiös neutral unterrichtet (§ 12 Abs. 6 Satz 6 SchulG). Der Rahmenlehrplan für das Fach Ethik\nwiederholt diesen Anspruch. Eine festlegende oder indoktrinierende Darstellung einer einzelnen Position hat danach zu unterbleiben (vgl. Abschnitt 2.2\ndes Rahmenlehrplans). Vom Unterrichtenden wird zwar erwartet, dass er zu\nden angesprochenen Fragen und Wertkonflikten einen eigenen Standpunkt\neinnimmt und diesen glaubwürdig vertritt. Dabei ist es dem Rahmenplan zufolge aber selbstverständlich, dass die Schülerinnen und Schüler vom Unterrichtenden nicht unzulässig beeinflusst werden (vgl. Abschnitt 2.2 des Rahmenlehrplans). Betont wird weiter die Gebundenheit an moralische Basisnormen.\nDie Schüler sollen lernen zu erkennen, dass die Grundrechte, wie sie im\nGrundgesetz, in der Landesverfassung und in den §§ 1 bis 3 SchulG festgeschrieben sind, eine notwendige Grundlage des zivilen Zusammenlebens bilden (vgl. Abschnitt 2.2 des Rahmenlehrplans). Ausgangspunkt der Wissensvermittlung in ideengeschichtlicher Perspektive sind die die abendländische\nKultur prägenden Ideen und Wertvorstellungen, insbesondere die der Aufklärung und des Humanismus. Es soll eine themen- und problemorientierte Begegnung und Auseinandersetzung mit den Ideen erfolgen, wie sie in Philosophie, Kultur, Religionen und Weltanschauungen zum Ausdruck kommen (vgl.\nAbschnitt 4 des Rahmenlehrplans). Die normative Ausgestaltung des Ethikunterrichts wahrt damit das Gebot staatlicher Neutralität und entspricht der gebo-\n\n\n\n                                          13/15\n\ntenen Offenheit für unterschiedliche religiöse und weltanschauliche Auffassungen. Dass die konkrete Umsetzung des Rahmenlehrplans an der von der Beschwerdeführerin zu 1. besuchten Schule den Regelungen des Gesetzes oder\ndes Rahmenlehrplans nicht entspräche, ist nicht ersichtlich und wird von den\nBeschwerdeführern auch nicht hinreichend konkret dargelegt. Im Übrigen wäre es für die verfassungsrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung, wenn möglicherweise bestimmte Gestaltungen der Schulpraxis mit den vorgenannten\nGrundsätzen nicht in jeder Hinsicht übereinstimmen würden (so schon 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts, Beschluss vom 15.\nSeptember 1987 - 1 BvR 967/87, 1 BvR 1102/87 - zum Ethikunterricht im Freistaat Bayern). An der verfassungsrechtlichen Beurteilung der gesetzlichen Regelung und der darauf gestützten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts\nwürde das nichts ändern.\n\n  (5) Soweit sich die Beschwerdeführer auf die vom Bundesverfassungsgericht      45\nin seinem Vergleichsvorschlag zur gesetzlichen Regelung des Unterrichts im\nFach \"Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde\" im Lande Brandenburg empfohlene Möglichkeit einer Befreiung von diesem Unterricht berufen, gehen sie\ndaran vorbei, dass in jenem Verfahren durch die Umsetzung dieser Anregung\ndie mit den Verfassungsbeschwerden geltend gemachte Beschwer entfallen\nund eine Sachentscheidung deshalb entbehrlich war (vgl. BVerfGE 106, 210\n<214 f.>).\n\n cc) Nach allem war auch die Gewährung einer Befreiung nach § 46 Abs. 5          46\nSatz 1 SchulG von Verfassungs wegen hier nicht geboten.\n\n                                       IV.\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG           47\nabgesehen.\n\n                                       V.\n Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird            48\nder Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (vgl. § 40\nAbs. 3 GOBVerfG).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                            49\n\n               Bryde               Eichberger        Schluckebier\n\n1. der Minderjährigen A...\n   gesetzlich vertreten durch ihre Eltern A...\n\n2. der Frau A...\n\n3. des Herrn I...\n\n\n\n                                            14/15\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n15. März 2007 - 1 BvR 2780/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n                15. März 2007 - 1 BvR 2780/06 - Rn. (1 - 49), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20070315_1bvr278006.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070315.1bvr278006\n\n\n\n\n                                       15/15\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/03/rk20070315_1bvr278006.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-03-15/1-bvr-2780-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":8},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/03/rk20070315_1bvr278006.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/03/rk20070315_1bvr278006.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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