{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070315.1bvr188706","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2007-03-15","aktenzeichen":"1 BvR 1887/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1887/06 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn Dr. Z...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Christian Köhler,\n                    Schwedlerstraße 9, 14193 Berlin -\ngegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 2006 - AnwZ(B) 43/\n         05 -,\n\n       b) den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 24. Februar 2005 - I\n          AGH 15/04 -,\n\n       c) den Bescheid der Rechtsanwaltskammer Berlin vom 12. Mai 2004 - VI\n          PZ 501.04 -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier\n                                 und die Richter Steiner,\n                                 Gaier\n\nam 15. März 2007 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 2006 – AnwZ(B) 43/05 -,\n     der Beschluss des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 24. Februar 2005 – I AGH\n     15/04 – und der Bescheid der Rechtsanwaltskammer Berlin vom 12. Mai 2004\n     - VI PZ 501.04 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus\n     Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben.\n  2. Die Bundesrepublik Deutschland und das Land Berlin haben dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen je zur Hälfte zu erstatten.\n\n\n\n\n                                         1/7\n\n                                       Gründe:\n\n                                           I.\n Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft.\n\n 1. § 14 Abs. 2 Nr. 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung (im Folgenden: BRAO) bestimmt, dass die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen ist, wenn der\nRechtsanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt oder in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet.\n\n 2. Der Beschwerdeführer ist seit 1998 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt          3\nbei dem Landgericht B. zugelassen. Seit dem 1. August 2002 ist er - zuerst im Angestelltenverhältnis und später als Konsistorialrat zur Anstellung im Kirchenbeamtenverhältnis auf Probe - als juristischer Referent für die Evangelische Kirche in B. tätig.\nMit Bescheid vom 16. April 2003 gestattete ihm die Rechtsanwaltskammer nach § 47\nAbs. 1 BRAO, den Beruf als Rechtsanwalt weiter auszuüben.\n\n  a) Mit Wirkung vom 1. Februar 2004 wurde der Beschwerdeführer unter Berufung in           4\ndas Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Konsistorialrat ernannt. Zwischenzeitlich ist der Beschwerdeführer Oberkonsistorialrat und als einer von acht juristischen Referenten der Landeskirche weiterhin unter anderem für Friedhofsfragen\nzuständig. Sein Dienstherr erteilte die unwiderrufliche Einwilligung, dass der Beschwerdeführer neben seiner Tätigkeit als kirchlicher Mitarbeiter den Beruf als\nRechtsanwalt ausübe.\n\n  Mit Verfügung vom 12. Mai 2004 widerrief die Rechtsanwaltskammer wegen der Ernennung des Beschwerdeführers zum Beamten auf Lebenszeit dessen Zulassung\nzur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Die\nsofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof führte aus, das Berufsbild des Rechtsanwalts sei durch äußere und innere Unabhängigkeit geprägt.\nDies sei mit einer beamtenrechtlichen Stellung unvereinbar. Der Beamte stehe in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis, das ihm besondere Pflichten\nauferlege und ihn bei der Übernahme anderer Tätigkeiten grundsätzlich von Genehmigungen seines Dienstherrn abhängig mache. Die Stellung des Beschwerdeführers\nals Beamter auf Lebenszeit im Kirchendienst rechtfertige keine andere Beurteilung.\nDem Gesetzgeber sei sowohl bei den Beratungen der Bundesrechtsanwaltsordnung\nvom 1. August 1959 als auch bei der späteren Änderung des § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO\ndie Existenz eines kirchlichen Berufsbeamtentums bekannt gewesen. Aus Gründen\nder Klarheit und Rechtssicherheit habe der Gesetzgeber - ohne weitere Differenzierung – in § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO und der Parallelvorschrift des § 7 Nr. 10 BRAO an\ndie Rechtsstellung als „Beamter“ angeknüpft, um mit dieser generalisierenden und\nformalisierenden Regelung eine einfache Handhabung zu gewährleisten. Eine an\n\n\n\n                                           2/7\n\nSinn und Zweck des Widerrufsgrundes orientierte Auslegung führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Rechtsstellung des Beschwerdeführers als Lebenszeitbeamter in\nder Kirchenleitung einer Landeskirche entspreche in den wesentlichen Bereichen der\nDienstaufsicht, der Gehorsamspflicht, der Versetzung und Abordnung und der Disziplinargewalt weitgehend der eines Beamten im staatlichen Dienst. Er bedürfe zur\nÜbernahme einer Nebentätigkeit der Zustimmung oder Einwilligung des Dienstvorgesetzten; diese könne bedingt, befristet oder mit Auflagen versehen und jederzeit\nwiderrufen werden, wenn die Ausübung der Nebentätigkeit mit der gewissenhaften\nErfüllung der Dienstpflichten nicht vereinbar sei oder dem kirchlichen Interesse widerspreche. Danach könne der Beschwerdeführer die Anwaltstätigkeit nur als genehmigungspflichtige Nebenbeschäftigung ausüben. Eine solche Art der Ausübung des\nanwaltlichen Berufes sei jedoch mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts nicht vereinbar. Dies sei auch im vorliegenden Fall verfassungsrechtlich unbedenklich, weil an\ndie Voraussetzungen für den Zugang zu einem Zweitberuf und für den Verbleib in\nihm nicht die gleichen hohen Anforderungen wie für einen Erstberuf zu stellen seien.\n\n b) Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer insbesondere,            6\ndass er durch den Widerruf der Zulassung und die sie bestätigenden gerichtlichen\nEntscheidungen in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt werde.\n\n  Die Auslegung des - im Grunde verfassungsrechtlich unbedenklichen - Widerrufstatbestandes des § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO durch die angegriffenen Entscheidungen,\nauch Kirchenbeamte seien „Beamte“ im Sinne dieser Norm, führe zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufswahlfreiheit.\n\n Die maßgebliche Inkompatibilitätsregelung diene im Interesse des Gemeinwohls           8\nder Sicherung der Freiheit der Advokatur. Mit der besonderen Stellung des Rechtsanwalts innerhalb der Rechtspflege wäre es unvereinbar, wenn er zu dem Staate in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stünde. Für Kirchenbeamte habe das\nBundesverfassungsgericht die Inkompatibilitätsregelung des Art. 137 Abs. 1 GG für\nnicht anwendbar erklärt (vgl. BVerfGE 42, 312 <338 f.>), weil die für den Beamtenbegriff konstituierenden hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums gemäß\nArt. 33 Abs. 5 GG für Kirchenbeamte keine Anwendung fänden. Für die einfachgesetzliche Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO könne nichts anderes gelten. Mit einer entsprechenden Anwendung von § 47 Abs. 1 BRAO stehe ein milderes Mittel als\nder Widerruf der Zulassung zum Schutz der verfolgten Gemeinwohlinteressen zur\nVerfügung.\n\n  c) Zu der Verfassungsbeschwerde haben die Bundesrechtsanwaltskammer, der              9\nDeutsche Anwaltverein, das Konsistorium der Evangelischen Kirche und die Gegnerin des Ausgangsverfahrens Stellung genommen.\n\n                                         II.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr           10\n\n\n                                         3/7\n\nstatt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus\nArt. 12 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Die für die\nBeurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.\n\n Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem                11\nGrundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG.\n\n  1. Mit dem Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird in die grundrechtlich garantierte Freiheit der Berufswahl eingegriffen. Dieser Eingriff bedarf einer gesetzlichen Grundlage, die ihrerseits den Anforderungen der Verfassung genügt. Er ist\ndaher nur zum Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsguts und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig (vgl. BVerfGE 97,\n12 <26>).\n\n  2. Grundlage der angegriffenen Entscheidungen ist § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO. Die           13\nNorm selbst hält einer Prüfung am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG stand. Im Interesse des Gemeinwohls ist der Beruf des Rechtsanwalts nach den Grundsätzen der freien Advokatur als ein vom Staat grundsätzlich unabhängiger freier Beruf ausgestaltet\n(vgl. BVerfG, Beschluss des Vorprüfungsausschusses vom 14. September 1984 - 1\nBvR 1155/84 -, JZ 1984, S. 1042). Dies zieht auch die Verfassungsbeschwerde nicht\nin Zweifel.\n\n 3. Bei der Auslegung und Anwendung des Gesetzesrechts tragen die angegriffenen           14\nEntscheidungen allerdings der Bedeutung und Tragweite der durch Art. 12 Abs. 1\nGG geschützten Berufsfreiheit nicht hinreichend Rechnung.\n\n a) Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts sind vornehmlich Aufgabe der             15\nFachgerichte und werden vom Bundesverfassungsgericht nur darauf überprüft, ob\nsie Fehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen. Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene\nAuslegung der Norm die Bedeutung und die Tragweite der Grundrechte nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung\nder grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.; 96>; 97, 12 <27>;\nstRspr).\n\n  b) So liegt es hier. Die angegriffenen Entscheidungen werden dem Maßstab des            16\nArt. 12 Abs. 1 GG nicht gerecht. Bedeutung und Tragweite der Berufswahlfreiheit\nwerden nicht ausreichend beachtet und die grundrechtliche Freiheit des Beschwerdeführers unverhältnismäßig beschränkt, wenn § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO dahin ausgelegt wird, dass auch einem auf Lebenszeit ernannten Kirchenbeamten die Zulassung\nzur Rechtsanwaltschaft zwingend zu widerrufen sei.\n\n aa) Der Bundesgerichtshof hat zwar unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 10/00 -, AnwBl. 2002, S.\n\n\n                                          4/7\n\n183 <184>) die - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende - Auffassung vertreten, § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO beruhe auf der grundsätzlichen Trennung zwischen dem\nöffentlich-rechtlichen Status als Träger staatlicher Verwaltung und dem Anwaltsberuf. Dies stehe im überragenden Allgemeininteresse und gehöre zur Gewährleistung\nder Unabhängigkeit der Rechtsanwaltschaft. Er hat es in der angegriffenen Entscheidung gleichwohl ausreichen lassen, dass ein Kirchenbeamter im Wesentlichen den\ngleichen Bindungen und Verpflichtungen wie ein staatlicher Beamter unterliege. Seine Argumentation zielt hiernach allein auf die aus dem Beamtenstatus resultierende\npersönliche Abhängigkeit des Rechtsanwalts in der Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit.\n\n  bb) Diese Ansicht beachtet nicht, dass die Inkompatibilitätsregelungen in § 14 Abs.      18\n2 Nr. 5 und § 7 Nr. 10 BRAO schon ausweislich der Gesetzesmaterialen verhindern\nsollen, dass ein Rechtsanwalt in Abhängigkeit gerade vom Staat gerät (vgl. BTDrucks\nIII/120, S. 49 zu § 2). Nur zu diesem Zweck ist der Eingriff in die Freiheit der Berufswahl durch den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft auch gerechtfertigt.\n\n Die anwaltliche Berufsausübung, die durch den Grundsatz der freien Advokatur gekennzeichnet ist, unterliegt unter der Herrschaft des Grundgesetzes der freien und\nunreglementierten Selbstbestimmung des einzelnen Rechtsanwalts. Der Schutz der\nanwaltlichen Berufsausübung vor staatlicher Kontrolle und Bevormundung liegt dabei\nnicht allein im individuellen Interesse des einzelnen Rechtsanwalts oder des einzelnen Rechtsuchenden, sondern auch im Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und rechtsstaatlich geordneten Rechtspflege (vgl. BVerfGE 110, 226 <251 f.>\nm.w.N.). Die Herauslösung des Anwaltsberufs aus beamtenähnlichen Bindungen\nund seine Anerkennung als ein vom Staat unabhängiger freier Beruf kann als ein wesentliches Element des Bemühens um rechtsstaatliche Begrenzung der staatlichen\nMacht angesehen werden (vgl. BVerfGE 63, 266 <284>).\n\n  Die Verfolgung des wichtigen Gemeinwohlbelangs einer funktionierenden Rechtspflege rechtfertigt es, bereits allein den Status eines auf Lebenszeit ernannten\nStaatsbeamten zum Anlass für einen zwingenden Widerruf der Zulassung zur\nRechtsanwaltschaft zu nehmen. Besteht hingegen nur ein mit dem staatlichen Beamtenverhältnis vergleichbares Dienstverhältnis zu einer nichtstaatlichen Einrichtung,\nso ist der Grundsatz der freien Advokatur nicht im gleichen Maße wie bei einem staatlichen Beamtenverhältnis berührt. Begibt sich der Rechtsanwalt nicht in Abhängigkeit\nzum Staat, sondern zu einer Einrichtung, die sein Dienstverhältnis in Ausübung\ngrundrechtlicher Freiheit gestaltet hat, so können sich zwar auch hieraus im Einzelfall\nBeeinträchtigungen der Interessen der Rechtspflege ergeben. Hierauf reagiert der\nGesetzgeber jedoch - soweit nicht ausnahmsweise die Voraussetzungen des § 14\nAbs. 2 Nr. 8 BRAO erfüllt sind - nicht mit dem zwingenden Widerruf der Zulassung zur\nRechtsanwaltschaft (vgl. §§ 46, 47 BRAO).\n\n cc) Die Berufung zum Kirchenbeamten auf Lebenszeit berührt die Unabhängigkeit             21\ndes Rechtsanwalts vom Staat nicht. Der Beschwerdeführer steht als Kirchenbeamter\n\n\n\n                                           5/7\n\nnicht in einem Dienstverhältnis zum Staat. Die Kirchen sind keine staatlichen Einrichtungen (vgl. BVerfGE 102, 370 <387 f.>). Die in § 135 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) den öffentlichrechtlichen Religionsgemeinschaften gewährte\nRechtsmacht, die Rechtsverhältnisse ihrer Beamten und Seelsorger diesem Gesetz entsprechend zu regeln, ist Ausfluss der verfassungsrechtlichen Gewährleistung ihrer Freiheit zur selbständigen Ordnung und Verwaltung ihrer Angelegenheiten in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung\n(WRV). Es kann offen bleiben, ob die Kirchen als Körperschaften des öffentlichen\nRechts (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 1 WRV) auf dieser gesetzlichen\nGrundlage für ihre Beamten und Geistlichen öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse im staatsrechtlichen Sinne gestalten oder nur die Anwendung des staatlichen\nArbeitsrechts für diesen Personenkreis durch ein eigenes, dem staatlichen Beamtenrecht entsprechendes Dienstrecht ausschließen können. Jedenfalls nehmen Kirchenbeamte grundsätzlich keine staatlichen Aufgaben wahr. Staat und Kirche sind in\nder Bundesrepublik Deutschland getrennt (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 1 WRV).\nÜben Kirchenbeamte auch den Beruf eines Rechtsanwalts aus, wird dadurch nicht\ndie von § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO geschützte freie Advokatur beeinträchtigt. Eine\nzwingende Inkompatibilitätsregelung für Kirchenbeamte würde die grundrechtlich geschützte Freiheit der Berufswahl daher unverhältnismäßig beschränken. Zum Schutz\nder freien Advokatur ist bei einem Kirchenbeamten der Widerruf der Zulassung zur\nRechtsanwaltschaft nicht erforderlich.\n\n 4. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf dem dargestellten Verstoß gegen         22\nArt. 12 Abs. 1 GG, da nicht auszuschließen ist, dass die Entscheidungen anders ausgefallen wären, wenn § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO in der gebotenen Weise verfassungskonform ausgelegt worden wäre. Die angegriffenen Entscheidungen sind daher aufzuheben (vgl. BVerfGE 84, 1 <3 f.>).\n\n 5. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34 a Abs. 2 BVerfGG.        23\n\n                Papier                 Steiner                 Gaier\n\n\n\n\n                                          6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n15. März 2007 - 1 BvR 1887/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n                15. März 2007 - 1 BvR 1887/06 - Rn. (1 - 23), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20070315_1bvr188706.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070315.1bvr188706\n\n\n\n\n                                        7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-03-15/1-bvr-1887-06","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 140","ref_norm":"140","n":3},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"WRV","ref":"Art 137","ref_norm":"137","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-03-15/1-bvr-1887-06","retrieved":"2026-07-10 10:55:52.064214+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2007-03-15/1-bvr-1887-06","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2007-03-15","dockets":["1 BvR 1887/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070315.1bvr188706","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070315.1bvr188706"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 15.03.2007 – 1 BvR 1887/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-03-15/1-bvr-1887-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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