{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20070315_1bvr062007","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070315.1bvr062007","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2007-03-15","aktenzeichen":"1 BvR 620/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 620/07 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes ...,\nAnstalt des öffentlichen Rechts,\nvertreten durch den Intendanten\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Redeker, Sellner, Dahs & Widmaier,\n                   Mozartstraße 4 - 10, 53115 Bonn -\ngegen die sitzungspolizeiliche Anordnung des Landgerichts Münster vom 21. Februar 2007 - 8 KLs 81 Js 1837/04 (25/05) -\n\nhier:   Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                   den Präsidenten Papier,\n                                   die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                   und den Richter Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der\nBekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 15. März 2007 einstimmig beschlossen:\n\nDer Vorsitzende der 8. Strafkammer des Landgerichts Münster wird angewiesen,\nüber die sitzungspolizeiliche Anordnung vom 21. Februar 2007 hinaus die erforderlichen Anordnungen zu treffen, damit es einem aus höchstens drei Personen bestehenden Fernsehteam der Antragstellerin ermöglicht wird, am 19. März 2007 und\nden folgenden Verhandlungstagen vor Beginn und am Ende der Verhandlungen\nFilmaufnahmen der im Sitzungssaal anwesenden Verfahrensbeteiligten einschließlich der Angeklagten zu fertigen, und hierbei die Anwesenheit der Mitglieder des\nSpruchkörpers im Sitzungssaal in dem für die Anfertigung von Abbildungen ihrer\nPerson erforderlichen Zeitraum zu gewährleisten. Dabei ist zu sichern, dass die Gesichter der Angeklagten vor der Veröffentlichung oder Weitergabe der Aufnahmen\nan Fernsehveranstalter oder Massenmedien durch ein technisches Verfahren so anonymisiert werden, dass nur eine Verwendung in anonymisierter Form möglich\n\n\n                                          1/7\n\nbleibt, es sei denn, die betroffenen Personen sind mit der Veröffentlichung ihres\nBildnisses einverstanden.\nDer weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.\nDas Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen für das Verfügungsverfahren zu erstatten.\n\n                                      Gründe:\n  Verfassungsbeschwerde und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffen sitzungspolizeiliche Maßnahmen über das Fertigen von Fernsehaufnahmen\naus einer Hauptverhandlung in Strafsachen, die gegen achtzehn der Misshandlung\nvon Rekruten verdächtige Unteroffiziere der Bundeswehr geführt werden soll.\n\n                                          I.\n 1. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt eine Fernsehberichterstattung über das Geschehen am Rande der Verhandlung einer Strafsache, deren Beginn vor einer Strafkammer des Landgerichts Münster auf den 19. März 2007 angesetzt ist.\n\n  Die achtzehn Angeklagten des Verfahrens waren im Tatzeitpunkt Berufssoldaten         3\nder Bundeswehr im Range eines Unteroffiziers. Ihnen wird zur Last gelegt, die ihnen\nzur Ausbildung unterstellten Rekruten dadurch gemäß §§ 223, 224 StGB und §§ 30,\n31 des Wehrstrafgesetzes (WStG) misshandelt zu haben, dass die Rekruten aus Anlass einer Übung und ohne vorherige Einweisung der Gefangennahme sowie einem\nanschließenden Verhör durch fingierte feindliche Kräfte ausgesetzt wurden.\n\n Die Vorfälle und das daraufhin eingeleitete Strafverfahren haben zu einer umfangreichen Berichterstattung der Massenmedien geführt.\n\n 2. Mit angegriffener sitzungspolizeilicher Verfügung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 21. Februar 2007 wurden Ton-, Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal\nund in dem Bereich vor dem Sitzungssaal bis 15 Minuten vor Beginn der Sitzung sowie 10 Minuten nach deren Beendigung gestattet. Den von § 176 GVG umfassten\nSchutzgütern des Schutzes von Persönlichkeitsrechten der Verfahrensbeteiligten\nund einer ungehinderten Wahrheitsfindung komme ein Vorrang vor den von Art. 5\nAbs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Informationsinteressen der Massenmedien zu, da\nes sich bei den Angeklagten und ihren Verteidigern nicht um so genannte relative\nPersonen der Zeitgeschichte handele. Der Ausschluss jeglicher Ton-, Foto- oder\nFilmberichterstattung aus dem Sitzungssaal für einen Zeitraum von 15 Minuten vor\nEintritt in die Verhandlung und 10 Minuten nach ihrer Beendigung gebe den Prozessbeteiligten Gelegenheit, den Sitzungssaal in Abwesenheit solcher Berichterstatter zu\nbetreten und wieder zu verlassen. Auch stünden die nach Eintreffen der Verfahrensbeteiligten beengten Platzverhältnisse im Sitzungssaal der weiteren Anwesenheit\nvon Kamerateams entgegen, so dass auch ein einzelnes und von den interessierten\nFernsehanstalten gemeinsam entsandtes Fernsehteam (so genannte Pool-Lösung)\nab diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Berichterstattung zugelassen werden könne.\n\n\n                                          2/7\n\n  Der Ausschluss einer Medienberichterstattung für die Zeit der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten im Sitzungssaal sei ferner zur Sicherung einer sachgerechten, von\ndem Druck einer Medienberichterstattung unbeeinflussten Entscheidungsfindung der\nnicht als Berufsrichter tätigen Schöffen erforderlich. Dem Gericht sei es zudem nicht\nzumutbar, den Sitzungssaal bereits vor Anwesenheit der übrigen Verfahrensbeteiligten und allein zu dem Zweck zu betreten, die Anfertigung von Filmaufnahmen des\nSpruchkörpers zu ermöglichen.\n\n  3. Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer Verfassungsbeschwerde eine Verletzung          7\nihres Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der ihr die Anfertigung von Filmaufnahmen aus dem Sitzungssaal bei Anwesenheit der Verteidiger und ihrer Angeklagten über die in der sitzungspolizeilichen Anordnung vom 21. Februar 2007 ermöglichten Aufnahmen hinaus\nzugelassen werden soll. An der den Angeklagten zur Last gelegten Straftat bestehe\nein erhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit, dem eine Fernsehberichterstattung mit der medientypisch geforderten Authentizität nur unter Verbreitung von\nPersonenbildnissen gerecht werden könne. Jedenfalls eine Anfertigung von Filmaufnahmen der Mitglieder des Spruchkörpers sowie der Verteidiger der Angeklagten\ndürfe der Beschwerdeführerin daher nicht verwehrt werden. Die Beschwerdeführerin\nsei bereit, die nicht als Berufsrichter tätigen Schöffen im Rahmen der Bildberichterstattung durch so genannte Verpixelung zu anonymisieren. Gleiches könne ihr hinsichtlich der Angeklagten auferlegt werden.\n\n  4. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Vorsitzenden Gelegenheit gegeben,               8\nsich zu dem Eilantrag zu äußern. Der Vorsitzende hat mit Schreiben vom 9. März\n2007 mitgeteilt, die Zulassung von Fernsehaufnahmen des Geschehens im Sitzungssaal vor Eintritt in die Verhandlung und in Anwesenheit der Beteiligten sei einem ruhigen und sachlichen Verhandlungsklima abträglich, da sie das unbefangene und natürliche Verhalten der Beteiligten und damit Belange der Wahrheits- und\nRechtsfindung beeinträchtige. Eine Einstufung der Angeklagten als so genannter relativer Personen der Zeitgeschichte komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die\nAngeklagten ganz überwiegend nicht vorbestraft seien und die angeklagten Taten\nnicht aus dem Rahmen des Alltäglichen fielen. Ein Einzug der Mitglieder des Spruchkörpers in den Sitzungssaal sei erst mit Aufruf der Sache und damit nach Eintritt in\ndie Verhandlung beabsichtigt; der Anfertigung von Filmaufnahmen stehe insoweit bereits das Verbot des § 169 Satz 2 GVG entgegen. Auch seien die räumlichen Verhältnisse im Sitzungssaal nach Erscheinen der Verfahrensbeteiligten und des Gerichts\nzu beengt, um die weitere Anwesenheit eines Kamerateams zu gestatten.\n\n                                          II.\n Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen           9\nZustand durch einstweilige Anordnung regeln, wenn dies insbesondere zur Abwehr\nschwerer Nachteile dringend geboten ist.\n\n\n\n\n                                          3/7\n\n  1. Hiernach ist der Antrag gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG begründet. Bei der gebotenen Abwägung der für und gegen eine einstweilige Anordnung sprechenden Gründe\nüberwiegen diejenigen, die eine Anordnung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang rechtfertigen.\n\n  a) Erginge die einstweilige Anordnung nicht, so könnte eine Fernsehberichterstattung über das Strafverfahren nicht in einer den Informationsinteressen der Öffentlichkeit gerecht werdenden Weise stattfinden. Von dem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG\ngeschützten Berichterstattungsinteresse der Beschwerdeführerin ist die bildliche Dokumentation des Erscheinens und der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten im Sitzungssaal umfasst. Die besonderen Umstände der Straftat sowie die über diese konkrete Straftat hinausreichende aktuelle öffentliche Diskussion über das Verhalten von\nMilitärangehörigen begründen ein gewichtiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Den Angeklagten wird zur Last gelegt, als Unteroffiziere der Bundeswehr die ihnen unterstellten Rekruten misshandelt zu haben. Mit dem angeordneten umfassenden Verbot der Anfertigung von Filmaufnahmen würde die Beschwerdeführerin\nunwiederbringlich gehindert, die Geschehnisse im Sitzungssaal zu dokumentieren,\num dem gegenwärtig besonders lebhaften Interesse der Öffentlichkeit an Informationen und damit auch an einer Bildberichterstattung über die beteiligten Personen\nRechnung zu tragen. Eine derartige Beschränkung der Berichterstattungstätigkeit der\nBeschwerdeführerin wäre ein schwerer Nachteil.\n\n  b) Erginge die einstweilige Anordnung, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde           12\naber später als unbegründet, so wären Filmaufnahmen von den Verfahrensbeteiligten gefertigt worden, auf die die Antragstellerin keinen Anspruch hatte. Die hieraus zu\nerwartenden Nachteile wiegen jedoch gering und können zudem allenfalls mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit in die Folgenabwägung eingestellt werden.\n\n  aa) Beeinträchtigungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Richter und            13\nSchöffen aus einer Anfertigung und Verbreitung von Filmaufnahmen sind von diesen\nhinzunehmen, da sie Kraft des ihnen übertragenen Amtes anlässlich einer öffentlichen Verhandlung ohnedies im Blickfeld der Öffentlichkeit unter Einschluss der Medienöffentlichkeit stehen. Ein Interesse der Richter und Schöffen, in ihrer Person nur\ndurch die in der Sitzung Anwesenden wahrgenommen zu werden, ist angesichts der\nBedeutung des Grundsatzes der Öffentlichkeit für ein rechtsstaatliches Strafverfahren regelmäßig nicht anzuerkennen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. Juli 2000 - 1 BvQ 17/00 -, NJW 2000, S. 2890 <2891>). Die Anfertigung von Bildnissen dieses Personenkreises aus Anlass ihrer Anwesenheit im\nSitzungssaal ist allein gemäß § 169 Satz 2 GVG während der laufenden Verhandlung\n- im Strafverfahren somit frühestens ab Aufruf der Sache (§ 243 Abs. 1 StPO) - sowie\nferner dort ausgeschlossen, wo konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Sicherheit der Mitglieder des Spruchkörpers vorliegen und dies eine weitergehende Beschränkung der Bildberichterstattung durch Anordnung gemäß § 176 GVG rechtfertigt. Weder ist erkennbar, dass die Beschwerdeführerin eine Bildberichterstattung\nüber die Mitglieder des Spruchkörpers auch für den von dem Verbot des § 169 Satz 2\n\n\n                                          4/7\n\nGVG erfassten Zeitraum beabsichtigt, noch zeigt die Begründung der Anordnung etwas für eine Gefährdung der Sicherheit der Mitglieder des Spruchkörpers durch eine Bildberichterstattung der Massenmedien auf. Die Annahme des Vorsitzenden, die\nSchöffen könnten sich durch eine Medienberichterstattung an einer sachgerechten,\nnur auf das Ergebnis der Hauptverhandlung basierenden Entscheidung gehindert\nsehen, trägt den Ausschluss der Bildberichterstattung nicht. Der Schöffe ist gemäß\n§ 30 Abs. 1 GVG in gleichem Umfang wie die Berufsrichter zur Mitwirkung an der\nEntscheidung berufen. Die Rechtsordnung darf von ihm daher in gleichem Umfang\nwie von den Berufsrichtern erwarten, dass er sich von Einflüssen einer auf das verfassungsrechtlich Gebotene begrenzten Medienberichterstattung über das laufende\nStrafverfahren frei hält.\n\n  bb) Es liegt im Übrigen fern, dass aus der Zulassung eines einzelnen Fernsehteams      14\nvon höchstens drei Personen selbst bei beengten Raumverhältnissen eine Störung\nder äußeren Ordnung des Sitzungsablaufs erwächst, die sich durch geeignete konkretisierende Anordnungen etwa zur Art und Weise der Aufstellung mitgeführten\ntechnischen Geräts nicht auffangen lässt. Die Beschwerdeführerin hat zudem angeboten, den beengten Raumverhältnissen durch Verwendung einer Handkamera kleineren Formats Rechnung zu tragen.\n\n  cc) Eine Beeinträchtigung von Belangen der Wahrheitsfindung aus der Zulassung          15\nvon Filmaufnahmen der Angeklagten und ihrer Verteidiger steht gleichfalls nicht mit\nhinreichender Eintrittswahrscheinlichkeit zu erwarten. Die Rechtsanwälte haben in ihrer Funktion als Organ der Rechtspflege grundsätzlich Aufnahmen hinzunehmen, soweit sie als Beteiligte in einem Verfahren mitwirken, an dessen bildlicher Darstellung\nein öffentliches Informationsinteresse besteht. Bei den Angeklagten handelt es sich\num Unteroffiziere der Bundeswehr und damit um einen Personenkreis, bei dem die\nFähigkeit voraus gesetzt werden darf, sich der öffentlichen Aufmerksamkeit auch in\nungewohnten Situationen gewachsen zu zeigen. Konkrete Anhaltspunkte für eine\ndurch die anstehende Hauptverhandlung herabgesetzte Belastbarkeit der Angeklagten sind in der Stellungnahme des Vorsitzenden nicht aufgezeigt und auch nicht ersichtlich. Es liegt deshalb fern, dass es durch Anfertigung von Filmaufnahmen der im\nSitzungssaal vor Eintritt in die Verhandlung anwesenden Angeklagten zu einer in die\nanschließende Verhandlung überwirkenden Beeinträchtigung, insbesondere ihrer\nFähigkeit zur umfassenden Ausschöpfung ihrer prozessualen Handlungskompetenzen, kommen kann. Dies gilt erst recht, wenn gesichert ist, dass Bilder der Angeklagten nur in anonymisierter Form veröffentlicht werden.\n\n dd) Eine Beeinträchtigung sonstiger schützenswerter Belange durch Zulassung eines einzelnen Fernsehteams von drei Personen ist nicht zu erwarten. Die Begründung der Anordnung zeigt solche Nachteile auch nicht auf. Sollten nach Zulassung\nder Beschwerdeführerin zur Berichterstattung auch andere Fernsehberichterstatter\ndie Zulassung zur Verhandlung erstreben, so bleibt es dem Vorsitzenden unbenommen, die an der Berichterstattung interessierten Fernsehsender auf eine so genannte\nPool-Lösung unter Benennung der Beschwerdeführerin als so genannter Pool-\n\n\n                                          5/7\n\nFührerin als allein zur Anwesenheit im Sitzungssaal berechtigter Filmberichterstatterin zu verweisen. Die Beschwerdeführerin hat sich mit einer solchen Regelung ausdrücklich einverstanden erklärt.\n\n c) Bei der Folgenabwägung kommt den Belangen der Antragstellerin ein Vorrang            17\nzu.\n\n  Für den Fall des Nichterlasses der Eilanordnung und eines späteren Erfolges der        18\nVerfassungsbeschwerde steht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die\nunwiederbringliche Vereitelung einer umfassenden, auch Personenbildnisse einschließenden Medienberichterstattung und der Befriedigung des damit verbundenen\nInformationsinteresses der Öffentlichkeit zu erwarten.\n\n  Ihr stehen für den Fall eines Erlasses der Eilanordnung und einer Nichtstattgabe der   19\nVerfassungsbeschwerde denkbare Nachteile für die Belange des Persönlichkeitsschutzes der Verfahrensbeteiligten und einer ungehinderten Wahrheitsfindung des\nGerichts gegenüber, die im Rahmen einer Folgenabwägung jedoch geringeres Gewicht haben. Der Vorsitzende hat die Anfertigung von Lichtbildern in dem aus dem\nTenor ersichtlichen Umfang zu ermöglichen und dies durch die Verfahrensgestaltung\nzu sichern, etwa dadurch, dass er die Sache erst aufruft, nachdem sämtliche Mitglieder des Spruchkörpers im Saal erschienen sind. Jedenfalls den richterlichen Mitgliedern der Kammer sowie den im Sitzungssaal anwesenden Verteidigern ist als Ergebnis einer Folgenabwägung auch die Anfertigung und Verbreitung nicht\nanonymisierter Bildnisse in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zumutbar.\nWerden Filmaufnahmen der Angeklagten vor der Weitergabe und Veröffentlichung\nanonymisiert, so wiegen die aus den verbleibenden Möglichkeiten ihrer Identifizierung zu erwartenden Nachteile nurmehr gering und es kommt ihnen von vornherein\nnur geringe Eintrittswahrscheinlichkeit zu. Dagegen ist den Berichterstattungsinteressen der Beschwerdeführerin auch nach der von ihr selbst als Möglichkeit aufgezeigten Anonymisierung der gefertigten Personenbildnisse hinreichend Rechnung getragen.\n\n Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen weiteren, im Zuge einer Folgenabwägung nicht zu klärenden Verfassungsrechtsfragen sind der Entscheidung über die\nVerfassungsbeschwerde vorbehalten.\n\n Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34 a         21\nAbs. 3 BVerfGG.\n\n                                     Hohmann-Papier                                   Hoffmann-Riem\n                                     Dennhardt\n\n\n\n\n                                          6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n15. März 2007 - 1 BvR 620/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n                15. März 2007 - 1 BvR 620/07 - Rn. (1 - 21), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20070315_1bvr062007.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070315.1bvr062007\n\n\n\n\n                                        7/7\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/03/rk20070315_1bvr062007.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-03-15/1-bvr-620-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/03/rk20070315_1bvr062007.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/03/rk20070315_1bvr062007.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-03-15/1-bvr-620-07","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/03/rk20070315_1bvr062007.html","retrieved":"2026-07-10 10:55:51.816227+00:00"}}