{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070305.1bvr030507","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2007-03-05","aktenzeichen":"1 BvR 305/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 305/07 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn R...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Rainer Müller und Heike Redeker,\n                   Clara-Zetkin-Straße 28, 07545 Gera -\ngegen den Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 6. Dezember\n      2006 - 2 EO 916/04 -\n\nhier:   Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\nRichter\n                                 Bryde,\n                                 Eichberger,\n                                 Schluckebier\n\ngemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der\nBekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 5. März 2007 einstimmig beschlossen:\n\nDie Vollziehung des Beschlusses des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom\n6. Dezember 2006 - 2 EO 916/04 – wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers, längstens für die Dauer von sechs Monaten, ausgesetzt.\nDer Freistaat Thüringen hat dem Antragsteller die für das Verfahren über die einstweilige Anordnung notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                     Gründe:\n Der Antragsteller erstrebt die Aussetzung des Vollzugs einer Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts, die im Verfahren zur Erlangung einstweiligen\nRechtsschutzes ergangen ist. Mit dieser wurde die im März 2004 erfolgte Anordnung\ndes Sofortvollzugs der verwaltungsbehördlichen Entziehung seiner Fahrerlaubnis\n\n\n                                         1/4\n\nwegen Konsums des Rauschmittels Metamphetamin im Dezember des Jahres 2003\nbestätigt, nachdem das Verwaltungsgericht zunächst die aufschiebende Wirkung von\nWiderspruch und Klage wieder hergestellt hatte. Die Voraussetzungen für den Erlass\nder begehrten einstweiligen Anordnung liegen vor.\n\n Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen        2\nZustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr\nschwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen\nwichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe,\ndie für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden,\ngrundsätzlich außer Betracht zu bleiben (vgl. BVerfGE 111, 147 <152 f.>).\n\n Bei – wie hier – offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens hat das          3\nBundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht ergeht, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hat,\ngegen die Nachteile abzuwägen, die entstehen, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen wird, der Beschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen ist (vgl. BVerfGE 112, 321 <330>; stRspr).\n\n  Ergeht die einstweilige Anordnung nicht, wird die angegriffene Entscheidung jedoch   4\nauf die von dem Antragsteller erhobene Verfassungsbeschwerde hin als verfassungswidrig aufgehoben, besteht die dringende Gefahr, dass der Antragsteller infolge der sofort vollziehbaren Entziehung seiner Fahrerlaubnis seine berufliche Existenz verliert. Der Antragsteller hat nach seinen glaubhaften Angaben als Monteur mit\ndem Firmenwagen wechselnde Einsatzstellen im gesamten Bundesgebiet anzufahren.\n\n  Ergeht die einstweilige Anordnung, bleibt die Verfassungsbeschwerde jedoch erfolglos, wiegen die damit verbundenen Nachteile weniger schwer. Der Antragsteller\nist in diesem Fall bis auf weiteres als zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet anzusehen, kann den zur Zeit sichergestellten Führerschein herausverlangen und entsprechend dem Umfang seiner Fahrerlaubnis am Straßenverkehr teilnehmen. Angesichts der besonderen Gefahren, die durch die Teilnahme ungeeigneter Kraftfahrer\nam Straßenverkehr drohen, begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn einem Fahrerlaubnisinhaber zur Gefahrenabwehr Nachteile in\nberuflicher oder in privater Hinsicht entstehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Oktober 1998 - 2 BvQ 32/98 -, JURIS, zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111 a StPO). Der vom Oberverwaltungsgericht angenommene Drogenkonsum liegt im vorliegenden Fall indes mehr als drei\nJahre zurück. Der Antragsteller hat nach den von der Fahrerlaubnisbehörde bestätigten Erkenntnissen von der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines\nWiderspruchs durch das Verwaltungsgericht im Mai 2004 bis zur Entscheidung des\nOberverwaltungsgerichts im Dezember 2006 beanstandungsfrei als Fahrzeugführer\nam Straßenverkehr teilgenommen, ohne dass sich das Oberverwaltungsgericht mit\ndieser Tatsache auseinandergesetzt hätte. Angesichts dessen kann hingenommen\n\n\n\n                                         2/4\n\nwerden, dass der Antragsteller einstweilen weiter am Straßenverkehr teilnimmt. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragsteller im Februar 2007 alkoholisiert im Straßenverkehr angetroffen wurde. Aus den glaubhaft gemachten Angaben des Antragstellers und der Verfügung der Staatsanwaltschaft Gera vom 22.\nFebruar 2007 ergibt sich, dass der Vorfall sich nach strafrechtlichen Bestimmungen\nbeim derzeitigen Stand der Ermittlungen aller Voraussicht nach nicht unmittelbar darauf auswirken wird, ob der Antragsteller seine Fahrerlaubnis behalten darf.\n\n Die einstweilige Anordnung ergeht wegen der Dringlichkeit der Sache gemäß § 32         6\nAbs. 2 Satz 2 BVerfGG ohne umfassende vorherige Anhörung aller im Hauptsacheverfahren Beteiligten und Äußerungsberechtigten.\n\n                Bryde               Eichberger            Schluckebier\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n5. März 2007 - 1 BvR 305/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. März 2007\n                - 1 BvR 305/07 - Rn. (1 - 6), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20070305_1bvr030507.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070305.1bvr030507\n\n\n\n\n                                     4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-03-05/1-bvr-305-07","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111a","ref_norm":"111a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-03-05/1-bvr-305-07","retrieved":"2026-07-10 10:55:50.606996+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2007-03-05/1-bvr-305-07","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2007-03-05","dockets":["1 BvR 305/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070305.1bvr030507","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070305.1bvr030507"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 05.03.2007 – 1 BvR 305/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-03-05/1-bvr-305-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Vollziehung des Beschlusses des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom\n6. 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