{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070302.2bvr096105","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2007-03-02","aktenzeichen":"2 BvR 961/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 961/05 -\n\n                                  In dem Verfahren\n                                        über\n                            die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn M...\n\ngegen a) die Anhalteverfügung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom Mai 2005\n         im Verfahren III-VI 13/03 -,\n\n       b) das Unterlassen des Oberlandesgerichts Düsseldorf, den Beschwerdeführer über die Gründe der Anhaltung einer an einen Untersuchungsgefangenen gesendeten Zeitschrift zu unterrichten und diese Zeitschrift an\n          den Beschwerdeführer zurückzusenden\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                   den Richter Broß,\n                                   die Richterin Lübbe-Wolff\n                                   und den Richter Gerhardt\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 2. März 2007 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                       Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Anhalten einer von einem Strafgefangenen            1\nan einen Untersuchungsgefangenen adressierten Zeitschrift.\n\n                                           I.\n  Der Beschwerdeführer ist Strafgefangener. Im Mai 2005 übersandte er nach seinen           2\nAngaben an einen Gefangenen, der sich wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer\nterroristischen Vereinigung in Untersuchungshaft befindet, eine Ausgabe der Zeitschrift \"Rote Hilfe e.V.\", in der er einen Artikel veröffentlicht hatte. Auf dem Briefumschlag vermerkte der Beschwerdeführer nach seinen Angaben einen Eigentumsvorbehalt für den Fall der Anhaltung des Schreibens. Mit Brief vom 18. Mai 2005\nunterrichtete der Untersuchungsgefangene den Beschwerdeführer brieflich darüber,\ndass die Zeitschrift aufgrund Beschlusses des Oberlandesgerichts angehalten worden sei, und teilte mit, dass er den Beschluss nicht an ihn weiterleiten dürfe.\n\n Zuvor hatte das Oberlandesgericht bereits in einem anderen Fall ein Schreiben des          3\nBeschwerdeführers an den Untersuchungsgefangenen angehalten. Dem Beschwerdeführer, der sich nach den Gründen für die Anhaltung erkundigt hatte, war auf Verfü-\n\n\n                                           1/5\n\ngung des Vorsitzenden des zuständigen Senats - ohne Unterrichtung über die Gründe – mitgeteilt worden, die Schriftstücke seien zur Habe des Untersuchungsgefangenen genommen worden. Die hiergegen gerichtete Gegenvorstellung hatte der Senat\nzurückgewiesen und ausgeführt, die Unterrichtung des Absenders über das Anhalten\nvon Schreiben und/oder Druckschriften sei nur dann vorgesehen, wenn eine Rücksendung an den Absender erfolge (Nr. 35 Abs. 3, 45 Abs. 4 UVollzO). Von dieser\nMöglichkeit sei aber kein Gebrauch gemacht worden; einen Eigentumsvorbehalt habe der Beschwerdeführer nicht erklärt. Die ebenfalls gegen die Verfügung des Vorsitzenden gerichtete Beschwerde hatte der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 18.\nJanuar 2005 (2 StE 9/03-3 - juris) als unzulässig verworfen. Soweit der Beschwerdeführer sein Auskunftsverlangen auf § 147 Abs. 7 StPO stütze, sei er zwar beschwerdebefugt; die Beschwerde sei jedoch unstatthaft. Es handele sich nicht um einen der\nin § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO benannten Fälle, in denen eine Beschwerde gegen die\ngrundsätzlich unanfechtbaren Beschlüsse und Verfügungen des Oberlandesgerichts\nim ersten Rechtszug ausnahmsweise zulässig sei. Soweit dem Beschwerdeführer\nnach Maßgabe des § 475 Abs. 4 StPO Auskünfte aus den Akten versagt worden seien, sei die Entscheidung des Vorsitzenden gemäß § 478 Abs. 3 Satz 2 StPO unanfechtbar.\n\n Wegen der Anhaltung des Schreibens vom Mai 2005 hat sich der Beschwerdeführer         4\nnicht an das Oberlandesgericht gewandt. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt er\neine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG. Die\nangegriffene Entscheidung könne er nicht vorlegen. Sich deswegen an das Oberlandesgericht zu wenden, sei ausweislich der Vorgeschichte aussichtslos und unzumutbar.\n\n                                         II.\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die            5\nAnnahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.\n\n  1. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen das Unterlassen des Gerichts, ihm die      6\nGründe für die Anhaltung mitzuteilen und die Zeitschrift zurückzusenden, wendet, ist\nder Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht beachtet. Dieser\nGrundsatz fordert, dass der Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des\nRechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren\nzu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 112, 50 <60> - stRspr). Diese Anforderungen sind hier nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer hat sich wegen des Schreibens vom Mai 2005 nicht an das Oberlandesgericht gewandt. Weder hat er dem\nOberlandesgericht gegenüber eine Verletzung seiner Rechte durch das Anhalten dieses Schreibens geltend gemacht noch hat er sich um die Zusendung der Anhalteverfügung oder die Mitteilung der Gründe für diese Verfügung bemüht. Seine Mutma-\n\n\n                                         2/5\n\nßung, entsprechende Bemühungen würden aussichtslos sein, führt nicht dazu, dass\nihm der Versuch, auf diese Weise eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzungen zu erwirken, unzumutbar wäre.\n\n Aus dem vorangegangenen Fall des Anhaltens einer Sendung, in dem der Beschwerdeführer sich erfolglos an das Oberlandesgericht gewandt hatte, kann er nicht\nableiten, dass ein erneuter Versuch, das Gericht zur Mitteilung der Gründe für das\nAnhalten der Sendung und zur Rücksendung der Zeitschrift zu veranlassen, aussichtslos und daher unzumutbar wäre. Der vorliegende Sachverhalt ist dem damaligen nicht vergleichbar.\n\n Seinerzeit hatte der Beschwerdeführer keinen Eigentumsvorbehalt auf dem Umschlag vermerkt, und das Gericht hatte auf diesen Umstand im Rahmen der Zurückweisung der Gegenvorstellung ausdrücklich hingewiesen, um zu begründen, warum\nvon der Möglichkeit der Rücksendung des Schreibens kein Gebrauch gemacht worden war. Angesichts dieser Begründung liegt es nicht nahe, zu unterstellen, dass das\nOberlandesgericht den vorliegenden Fall wie den damaligen behandeln würde.\n\n Das Bundesverfassungsgericht hat zudem entschieden, dass das Anhalten einer            9\nDruckschrift, die der Absender an einen Strafgefangenen nicht als interesseloser\nVermittler, sondern zu dessen Information und Meinungsbildung adressiert hat,\ngrundsätzlich auch den Absender in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG berührt (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2004 – 2\nBvR 2219/01 -, BVerfGK 4, 305). Unter Verweis auf diese Entscheidung hatte der\nBundesgerichtshof in dem erwähnten Beschluss vom 18. Januar 2005 die Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers mit der Begründung bejaht, dass die Weigerung\ndes Vorsitzenden des Oberlandesgerichts, dem Beschwerdeführer die Gründe für\ndas Anhalten des übersandten Schriftstücks mitzuteilen, unmittelbar dessen Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit berühre. Auch angesichts dieser Rechtsprechungslage kann keine Rede davon sein, dass ein Versuch des Beschwerdeführers,\nbeim Oberlandesgericht um eine Erfüllung seines Begehrens nachzusuchen, keine\nAussicht auf Erfolg hätte.\n\n  2. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Anhalteverfügung selbst wendet,        10\ngenügt sein Vortrag jedenfalls nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen der § 23\nAbs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Für die ordnungsgemäße Begründung einer Verfassungsbeschwerde ist erforderlich, dass die angegriffene Entscheidung vorgelegt\noder ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt wird (BVerfGE 88, 40 <45>; 93, 266\n<288>). Dem ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Aus den oben genannten Gründen kann er sich nicht darauf berufen, dies sei ihm nicht möglich gewesen.\nDer Beschwerdeführer hätte zunächst versuchen müssen, vom Oberlandesgericht\neine Begründung für das Anhalten des im vorliegenden Fall übersandten Schriftstücks zu erhalten.\n\n 3. Etwas anders gilt auch dann nicht, wenn die Verfassungsbeschwerde dahingehend auszulegen sein sollte, dass der Beschwerdeführer sich bereits dadurch in sei-\n\n\n                                         3/5\n\nnen Grundrechten verletzt sieht, dass er über das Anhalten von ihm versandter\nSchriften - sei es generell oder jedenfalls bei erklärtem Eigentumsvorbehalt - als in\neigenen Rechten betroffener Absender (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten\nSenats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 2004, a.a.O.) nicht bereits unabhängig von einer besonderen Nachfrage benachrichtigt wird (vgl. BVerfGE\n65, 1 <70>; 100, 313 <364>; aus der Rechtsprechung der Fachgerichte OLG Hamm,\nMDR 1969, S. 161; OLG Nürnberg, MDR 1980, S. 165). Auch wenn diese Auffassung\nin der Sache berechtigt sein sollte, müsste der Beschwerdeführer den geltend gemachten Anspruch zunächst vor dem Fachgericht verfolgen.\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   13\n\n                 Broß               Lübbe-Wolff             Gerhardt\n\n\n\n\n                                         4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n2. März 2007 - 2 BvR 961/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n                2. März 2007 - 2 BvR 961/05 - Rn. (1 - 13), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20070302_2bvr096105.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070302.2bvr096105\n\n\n\n\n                                        5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-03-02/2-bvr-961-05","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 475","ref_norm":"475","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 478","ref_norm":"478","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-03-02/2-bvr-961-05","retrieved":"2026-07-10 10:55:50.434896+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2007-03-02/2-bvr-961-05","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2007-03-02","dockets":["2 BvR 961/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070302.2bvr096105","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070302.2bvr096105"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 02.03.2007 – 2 BvR 961/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-03-02/2-bvr-961-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/92","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"92","label":"§ 92 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/5","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"5","label":"Art 5 GG","mentions":1},{"id":"StPO/147","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"147","label":"§ 147 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/475","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"475","label":"§ 475 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/478","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"478","label":"§ 478 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/304","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"304","label":"§ 304 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:55:50.434896+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}