{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070228.2bvr249406","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2007-02-28","aktenzeichen":"2 BvR 2494/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 2494/06 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn Dr. M...\n\ngegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom\n      4. Dezember 2006 - 3 MB 48/06 -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                 die Richter Di Fabio\n                                 und Landau\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 28. Februar 2007 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                     Gründe:\n  Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren. Er hält die Beschränkung des Bewerberkreises auf Beförderungsbewerber sowie auf landeseigene Richter für fehlerhaft.\n\n                                         I.\n  1. Der Beschwerdeführer ist auf Lebenszeit ernannter Richter an einem Amtsgericht    2\nin Niedersachsen. Er bewarb sich auf eine vom Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa des Landes Schleswig-Holstein ausgeschriebene Stelle eines Richters am\nAmtsgericht in diesem Bundesland. Die Ausschreibung enthielt den Vorbehalt, das\ndurch die unbeschränkte Ausschreibung eingeleitete Auswahlverfahren könne im\nHinblick auf die aktuelle Personalsituation im Lande auf Bewerbungen von Richtern\naus dem eigenen Land beschränkt werden. Eine erste Auswahlentscheidung zugunsten einer Mitbewerberin wurde durch den zuständigen Minister aufgehoben,\nnachdem der Beschwerdeführer erfolgreich Eilrechtsschutz erlangt hatte. Im Fortgang des Stellenbesetzungsverfahrens erfolgte keine Vorlage der Bewerbung des\nBeschwerdeführers an den Richterwahlausschuss. Begründet wurde dies mit einer\nzwischenzeitlich erfolgten Beschränkung des Bewerberfeldes auf landeseigene Pro-\n\n\n                                         1/6\n\nberichter. Das Ministerium teilte dem Beschwerdeführer als maßgebliche Erwägungen für diese Organisationsgrundentscheidung mit, die Beschränkung des Bewerberfeldes erfolge, um Sinn und Zweck des § 12 Abs. 2 Deutsches Richtergesetz zu\ngenügen. Dieser bezwecke, das Richterverhältnis auf Probe im Interesse der Unabhängigkeit der Rechtsprechung zeitlich nicht unangemessen auszudehnen. Der\nRichter solle nicht länger als unbedingt notwendig in dem Probestatus verbleiben.\nWeiter sei die Beschränkung vor dem Hintergrund der aktuellen Stellensituation auch\nerforderlich.\n\n Die neue Auswahl fiel sodann wiederum auf die bereits zuvor ausgewählte Mitbewerberin. Die vom Beschwerdeführer hiergegen erhobenen Anträge auf Gewährung\nvorläufigen Rechtsschutzes blieben ohne Erfolg.\n\n  2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 GG; er beantragt zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                        II.\n  Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die          5\nVoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist\nihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>; 96, 245 <248>). Sie hat keine hinreichende\nAussicht auf Erfolg, weil die hier vom Dienstherrn vorgenommene Beschränkung des\nBewerberfeldes in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist.\n\n  1. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht es im       6\norganisatorischen Ermessen des Dienstherrn, ob er eine Stelle im Wege der Beförderung oder der Versetzung vergeben will. Entschließt er sich jedoch für ein Auswahlverfahren, an dem sowohl Beförderungsbewerber als auch Versetzungsbewerber unterschiedslos teilnehmen, legt er sich durch diese Organisationsgrundentscheidung\nauf ein an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtetes Auswahlverfahren\nfest. Entscheidet sich der Dienstherr bei der konkreten Stellenbesetzung für eine\nGleichbehandlung von Versetzungs- und Beförderungsbewerbern und schreibt er die\nStelle entsprechend aus, so hat er seine Organisationsfreiheit durch Wahl und Ausgestaltung des Besetzungsverfahrens beschränkt, so dass auch Versetzungsbewerber am Leistungsgrundsatz zu messen sind (vgl. BVerwGE 122, 237 <240>; insoweit\nohne Abweichung auch BAGE 103, 212 <216>). An dem gewählten Modell der Bestenauslese unter Einschluss aller Versetzungsbewerber muss sich der Dienstherr\n\"festhalten lassen\" (Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 2003\n- 1 WB 23.03 -, RiA 2004, S. 35 <37>; vgl. auch BVerwGE 115, 58 <61> zur Verbindlichkeit der Dienstpostenbeschreibung). Ein unter diesen Bedingungen in Gang gesetztes Auswahlverfahren darf nachträglichen Einschränkungen daher nur aus Gründen unterworfen werden, die den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG gerecht\nwerden (vgl. BVerwGE 122, 237 <242>).\n\n\n                                        2/6\n\n b) Diese Maßstäbe werden den verfassungsrechtlichen Vorgaben gerecht. Dies gilt         7\nauch im Hinblick auf die besondere Verfahrensabhängigkeit des Bewerbungsverfahrensanspruchs (vgl. BVerfGK 1, 292 <295 f.>), die eine angemessene Gestaltung\ndes Auswahlverfahrens erfordert, um eine Durchsetzung der in Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Rechte sicherstellen zu können (vgl. BVerfGE 73, 280 <296>). Denn\ndurch die Gestaltung des Auswahlverfahrens wird unmittelbar Einfluss auf den Bewerberkreis und damit auf das Ergebnis der Auswahlentscheidung genommen. Die\nkonkrete Stellenausschreibung darf daher nicht nur als \"Probe-Ausschreibung\" zur\nSichtung von Bewerbern verwendet werden; sie dient vielmehr der verfahrensmäßigen Absicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs potenzieller Bewerber (vgl.\nBeschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom\n20. September 2002 - 1 BvR 819/01 u.a. -, DVBl 2002, S. 1629 <1630>). Aus diesem\nGrund ist es auch unzulässig, die Auswahlkriterien nachträglich dergestalt zu ändern,\ndass sich der Bewerberkreis erweitern würde, ohne dass mögliche Interessenten\nhiervon Kenntnis erhielten. Der Abbruch des Auswahlverfahrens kommt demgemäß\nnur aus sachlichen Gründen in Betracht (vgl. BVerwGE 101, 112 <115>).\n\n c) Die angefochtenen Gerichtsentscheidungen sind im Ergebnis nicht zu beanstanden.\n\n aa) Allerdings hat das Oberverwaltungsgericht verkannt, dass die \"Nachbesserung\"        9\nder Organisationsgrundentscheidung durch den Dienstherrn nicht voraussetzungslos\nzulässig war. Denn das Auswahlverfahren für die streitbefangene Stelle war unterschiedslos für Beförderungs- und Versetzungsbewerber ausgeschrieben und der Beschwerdeführer zunächst auch in das Auswahlverfahren einbezogen worden. Eine\nnachträgliche Abkehr von der damit festgelegten Gleichbehandlung der Beförderungs- und Versetzungsbewerber und dem so gewählten Modell der Bestenauslese\nwar dem Dienstherrn nach dem zur Maßstabsbildung Ausgeführten im laufenden\nAuswahlverfahren daher nicht mehr möglich.\n\n  bb) Hierauf beruhen die Beschlüsse jedoch nicht, weil die nachträgliche Einschränkung des Bewerberfeldes durch den Dienstherrn aus Gründen erfolgte, die den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG gerecht werden. Auf die vom Oberverwaltungsgericht angenommene Änderung der Vorgaben des Auswahlverfahrens kommt es\ndaher nicht an.\n\n  Nach ständiger, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Rechtsprechung der       11\nVerwaltungsgerichte ist die öffentliche Verwaltung im Rahmen der ihr zustehenden\nPersonal- und Organisationshoheit nicht gehindert, den Kreis der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches\nAmt aufgrund sachlicher Erwägungen einzuengen (vgl. Beschluss der 3. Kammer\ndes Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. November 1999\n- 2 BvR 1992/99 -, ZBR 2000, S. 377). Derartige Erwägungen liegen hier entgegen\nder Ansicht des Beschwerdeführers vor, weil sich der Dienstherr auf die Erfordernisse der verfassungsrechtlich verankerten Unabhängigkeit der Rechtsprechung beru-\n\n\n\n                                         3/6\n\nfen hat.\n\n  Das Grundgesetz geht davon aus, dass die Gerichte grundsätzlich mit hauptamtlich        12\nund planmäßig endgültig angestellten Richtern besetzt sind und dass die Heranziehung von Richtern auf Probe nur in den Grenzen erfolgt, die sich nach verständigem\nErmessen aus der Notwendigkeit, Nachwuchs heranzubilden, oder aus anderen\nzwingenden Gründen ergeben (vgl. BVerfGE 4, 331 <345>; 14, 156 <162>). Dies\nfolgt aus der durch Art. 97 Abs. 1 GG geschützten sachlichen richterlichen Unabhängigkeit, die durch die den hauptamtlich und planmäßig angestellten Richtern in\nArt. 97 Abs. 2 GG garantierte persönliche Unabhängigkeit gesichert wird. Die Verwendung von Richtern ohne diese Garantie der persönlichen Unabhängigkeit muss\ndaher die Ausnahme bleiben (vgl. BVerfGE 14, 156 <162>). Auch Art. 92 GG setzt\nals Normalfall den Richter voraus, der unversetzbar und unabsetzbar ist. Der nicht\nauf diese Weise gesicherte Hilfsrichter ist nur aus zwingenden Gründen zur Mitwirkung an der Rechtsprechung zuzulassen (vgl. BVerfGE 14, 156 <163>). Ein Verstoß\ngegen diese Grundsätze kann Auswirkung auf die Gerichtsbesetzung und damit auf\nden gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) sowie gegebenenfalls auf das\nRecht auf persönliche Freiheit (Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG; vgl. BVerfGE 14, 156\n<162>) entfalten.\n\n  Soweit ein Proberichter die Voraussetzungen für eine Ernennung auf Lebenszeit erfüllt und daher ernennungsreif ist, entfällt die Erforderlichkeit der Aufrechterhaltung\ndes Richterverhältnisses auf Probe zur Nachwuchsheranbildung. Der ohne zwingenden Grund erfolgende Einsatz eines Richters auf Probe, der nicht über die Garantie\nder persönlichen Unabhängigkeit verfügt, entspricht nicht dem Bild der Art. 97 Abs. 1\nund 2 sowie Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. In Konstellationen, in denen sich - wie hier -\nauf ausgeschriebene Stellen für richterliche Eingangsämter mehr ernennungsreife\nRichter auf Probe bewerben als Stellen vorhanden sind, ist es daher nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr das Bewerberfeld entsprechend beschränkt und Versetzungsbewerber vom Auswahlverfahren ausschließt (vgl. auch BVerfGK 5, 205\n<211> zur Beschränkung im Interesse einer geordneten Rechtspflege). Im Falle des\nBeschwerdeführers kommt hinzu, dass eine Auswahl zu seinen Gunsten in der Sache zu einer Versetzung von einem anderen Dienstherrn führen würde, die von anderen Rechtsnormen bestimmt wird und grundsätzlich im Ermessen der aufnehmenden\nBehörde steht.\n\n cc) Eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht gegeben, da aus diesem keine Ansprüche des Beschwerdeführers folgen, die über diejenigen aus Art. 33\nAbs. 2 GG hinausgingen (vgl. BVerfGE 7, 377 <398>; 17, 371 <377>; 73, 301\n<315>). Das grundrechtsgleiche Recht des Art. 33 Abs. 2 GG gewährleistet das Maß\nan Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG), das angesichts der von der jeweils\nzuständigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft zulässigerweise begrenzten Zahl von\nArbeitsplätzen im öffentlichen Dienst möglich ist (vgl. BVerfGE 108, 282 <295>).\n\n Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Besetzung von No-               15\n\n\n\n                                          4/6\n\ntarstellen (vgl. BVerfGK 5, 205 <211 ff.> m.w.N.) ergibt sich nichts anderes, weil\ndie Argumentation dort nicht auf dem Prinzip der Unabhängigkeit des Richters beruht, sondern auf der Notwendigkeit des Aufbaus eines geordneten Anwärterdienstes\nmit einer hinreichenden Zahl qualifizierter Notarassessoren und damit einer vorausschauenden Personalplanung.\n\n 2. Auf die vom Beschwerdeführer weiterhin erhobene Rüge, auch die Beschränkung des Auswahlverfahrens auf landeseigene Bewerber und der entsprechende\nVorbehalt in der Ausschreibung seien unzulässig gewesen, kommt es daher nicht\nmehr an.\n\n Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).          17\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 18\n\n              Hassemer               Di Fabio              Landau\n\n\n\n\n                                        5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n28. Februar 2007 - 2 BvR 2494/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Februar 2007 - 2 BvR 2494/06 - Rn. (1 - 18), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20070228_2bvr249406.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070228.2bvr249406\n\n\n\n\n                                      6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-02-28/2-bvr-2494-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":7},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 97","ref_norm":"97","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-02-28/2-bvr-2494-06","retrieved":"2026-07-10 10:55:49.526143+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2007-02-28/2-bvr-2494-06","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2007-02-28","dockets":["2 BvR 2494/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070228.2bvr249406","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070228.2bvr249406"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 28.02.2007 – 2 BvR 2494/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-02-28/2-bvr-2494-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/33","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"33","label":"Art 33 GG","mentions":7},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":2},{"id":"GG/97","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"97","label":"Art 97 GG","mentions":2},{"id":"GG/101","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"101","label":"Art 101 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/92","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"92","label":"Art 92 GG","mentions":1},{"id":"GG/104","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"104","label":"Art 104 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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