{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20070215_2bvr256306","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070215.2bvr256306","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2007-02-15","aktenzeichen":"2 BvR 2563/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 2563/06 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn R …\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Michael Garbach,\n                    Krumpperstraße 4, 82362 Weilheim -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 22. Dezember\n         2006 – 2 Ws 1094/06 H -,\n\n      b) den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 22. November\n         2006 – 2 Ws 1094/06 H -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Richter Broß,\n                                 die Richterin Osterloh\n                                 und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93a, 93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 15. Februar 2007 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Beschlüsse des Oberlandesgerichts München vom 22. November 2006 – 2 Ws\n1094/06 H – und 22. Dezember 2006 – 2 Ws 1094/06 H - verletzen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.\nDie Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht München I\nzurückverwiesen.\nDas Landgericht München I hat unverzüglich über die Fortdauer der Untersuchungshaft zu entscheiden.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\nDer Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu\n\n\n                                        1/15\n\nerstatten.\n\n                                      Gründe:\n\n                                         A.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft         1\nanlässlich der ersten besonderen Haftprüfung nach § 121, § 122 StPO durch das\nOberlandesgericht.\n\n                                         I.\n 1. Dem Beschwerdeführer liegen im Verfahren 6 KLs 319 Js 38552/02 sechs tatmehrheitlich begangene Fälle des Betruges in einem besonders schweren Fall, in\nvier Fällen mittäterschaftlich begangen, in Tatmehrheit mit versuchtem mittäterschaftlichem Betrug in einem besonders schweren Fall sowie im Verfahren 6 KLs 319\nJs 30982/06 Betrug in einem weiteren besonders schweren Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung in einem besonders schweren Fall zur Last.\n\n  2. Auf Grund Haftbefehls des Amtsgerichts München vom 6. Februar 2006 befindet        3\nsich der Beschwerdeführer seit dem 9. Mai 2006 in ununterbrochener Untersuchungshaft. Als Haftgrund ist Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) angegeben. Die\nErmittlungen der Staatsanwaltschaft wurden mit Verfügung vom 12. Juli 2006 abgeschlossen. Gleichzeitig wurde die Anklageschrift gefertigt. Diese ging noch am selben Tage beim Landgericht ein und wurde am 27. Juli 2006 mit einer Äußerungsfrist\nvon drei Wochen zugestellt. Der Verteidiger des Beschwerdeführers bezog am\n29. August 2006 Stellung. Mit Beschluss vom selben Tage wurde die Anklage im Verfahren 6 KLs 319 Js 30982/06 unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen und\ndas Hauptverfahren eröffnet. Ebenfalls mit Beschluss vom 29. August 2006 wurde im\nVerfahren 6 KLs 319 Js 38552/02 eine weitere Anklage, die sich neben dem Beschwerdeführer noch gegen zwei weitere Angeklagte richtet, unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen und beide Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und\nEntscheidung verbunden.\n\n  3. Am 7. September 2006 fand auf Wunsch der drei Verteidiger des Beschwerdeführers ein Gespräch mit der Strafkammer und - das ist offen - der Staatsanwaltschaft\nstatt, das jedoch zu keinem konkreten Ergebnis führte. Am 15. September 2006\nreichte einer der Verteidiger einen Schriftsatz ein, der am 19. September 2006 zusammen mit den Akten an die Staatsanwaltschaft gegeben wurde. Am 27. September 2006 kehrten die Akten mit einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft versehen an das Landgericht zurück. Am selben Tage wurde einem der drei Verteidiger\nAkteneinsicht genehmigt. Diese wurde am 20. Oktober 2006 erledigt.\n\n  4. Nach Prüfung des Schriftsatzes vom 15. September 2006 und der hierzu eingegangenen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft befand das Landgericht mit Beschluss vom 31. Oktober 2006, dass die Untersuchungshaft fortzudauern habe und\nlegte die Akten dem Oberlandesgericht gemäß § 121, § 122 StPO zur besonderen\n\n\n                                         2/15\n\nHaftprüfung vor. Gleichzeitig wies die Strafkammer darauf hin, dass eine Hauptverhandlung für Ende November/Anfang Dezember 2006 geplant sei. Eine Terminierung\nzu einem früheren Zeitpunkt komme nicht in Betracht, da einer der drei Verteidiger\nbereits anderweitig gebunden sei.\n\n  5. Am 2. November 2006 gingen die Akten bei der Staatsanwaltschaft ein. Die Vorlage an den Generalstaatsanwalt erfolgte am 6. November 2006. Am 8. November\n2006 lagen die Akten dem zuständigen Strafsenat des Oberlandesgerichts vor. Mit\nSchreiben vom 14. November 2006 beantragte die Verteidigung des Beschwerdeführers, den Haftbefehl wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen aufzuheben. Die Vernehmung der zum Teil in Österreich ansässigen Belastungszeugen sei erst am 20. und 21. Juni 2006 und damit deutlich nach Erlass des\nHaftbefehls vom 6. Februar 2006 erfolgt. Dadurch sei ein Zeitraum von mehr als vier\nMonaten ungenutzt verstrichen. Dessen ungeachtet habe die Sache spätestens im\nOktober 2006 terminiert werden müssen, um das Verfahren rechtzeitig vor Ablauf der\nSechs-Monats-Frist des § 121 Abs. 1 StPO abzuschließen. Da dies nicht geschehen\nsei, sei seit Eröffnung des Hauptverfahrens abermals ein Zeitraum von nahezu drei\nMonaten ungenutzt verstrichen.\n\n 6. Mit Beschluss vom 22. November 2006, dem Verteidiger des Beschwerdeführers        7\nzugegangen am 29. November 2006, ordnete das Oberlandesgericht die Fortdauer\nder Untersuchungshaft an. Dem in Haftsachen zu beachtenden Beschleunigungsgebot sei entsprochen worden. Die als verspätet gerügten Vernehmungen der österreichischen Zeugen seien erst durch die mündlichen und schriftlichen Angaben des Beschwerdeführers nach seiner Festnahme am 9. Mai 2006 ausgelöst worden. Die\nZeugen hätten nicht bereits im Vorgriff zur Beschleunigung des Verfahrens vernommen werden können. Angesichts des Ende November/Anfang Dezember 2006 vorgesehenen Beginns der Hauptverhandlung sei in Kürze mit einem Urteil zu rechnen.\n\n 7. Gemäß seiner dienstlichen Erklärung vom 20. Dezember 2006 kam der Vorsitzende der Strafkammer bereits am 17. November 2006 anlässlich eines beiläufigen\nGesprächs mit der Verteidigerin eines Mitangeklagten zu der Überzeugung, dass von\neiner langen und umfangreichen Hauptverhandlung ausgegangen werden müsse\nund es daher keinen Sinn mehr mache, noch im Dezember 2006 zu terminieren, zumal einer der Verteidiger des Beschwerdeführers dem Vorsitzenden in einem anderen Verfahren erklärt hatte, vor Weihnachten so gut wie keine Termine mehr frei zu\nhaben. Die Entscheidung des Vorsitzenden, im Dezember 2006 nicht mehr zu terminieren, wurde wesentlich auch dadurch mitbestimmt, dass es ihm nicht mehr möglich\nerschien, die gemäß § 229 Abs. 2 StPO für eine Unterbrechung erforderlichen zehn\nVerhandlungstage zur Überbrückung seines Jahresurlaubes vom 23. Dezember\n2006 bis 20. Januar 2007 zustande zu bringen. Der Vorsitzende teilte seine veränderte Einschätzung der Sachlage dem Oberlandesgericht jedoch nicht mit. Der zuständige Strafsenat ging deshalb in seinem Beschluss vom 22. November 2006 zu\nUnrecht davon aus, dass die Hauptverhandlung noch im Dezember 2006 stattfinden\nwerde.\n\n\n                                        3/15\n\n  8. Am 27. November 2006 gelangten die Akten an das Landgericht zurück. Mit            9\nSchriftsatz vom 13. Dezember 2006, beim Bundesverfassungsgericht eingegangen\nam 18. Dezember 2006, erhob der Verteidiger Verfassungsbeschwerde. Gleichzeitig\nbeantragte er den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2006 bestimmte der Vorsitzende der Strafkammer Termin zur mündlichen\nVerhandlung beginnend ab dem 5. Februar 2007. Mit Schriftsatz ebenfalls vom 20.\nDezember 2006 erhob der Verteidiger gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts\nvom 22. November 2006 Gegenvorstellung. Zur Begründung führte er aus, mittlerweile habe sich herausgestellt, dass die Annahme des Oberlandesgerichts, Ende November/Anfang Dezember 2006 könne mit dem Beginn der Hauptverhandlung und in\nKürze auch mit einem Urteil gerechnet werden, unzutreffend sei. Zwischen dem Eröffnungsbeschluss vom 29. August 2006 und dem ersten geplanten Termin am 5. Februar 2007 lägen mehr als fünf Monate, die ohne erkennbare Bemühungen des\nLandgerichts zur Terminierung oder Verfahrensfortführung verstrichen seien. Dessen\nungeachtet könne auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht verzichtet werden. Mit einem in Kürze ergehenden Urteil sei daher nicht zu rechnen, zumal das Gericht auch nicht bereit sei, schon in Vorbereitung der Hauptverhandlung\nein entsprechendes Gutachten in Auftrag zu geben. Dem Beschleunigungsgebot sei\nfolglich nicht mehr Rechnung getragen.\n\n  Mit weiterem Schreiben vom 21. Dezember 2006 wies der Verteidiger ergänzend          10\ndarauf hin, dass die zwischen Verteidigung, Staatsanwaltschaft und Gericht geführten Gespräche dieses nicht daran gehindert hätten, eine Terminierung vorzunehmen.\nDas Gericht sei verpflichtet gewesen, jede zumutbare Maßnahme zur Einhaltung des\nBeschleunigungsgebots zu ergreifen, notfalls die Verfahren wieder zu trennen. Es\nhabe keine Veranlassung bestanden, die Terminierung nicht bereits mit dem Eröffnungsbeschluss vorzunehmen. Die Gewährung von Akteneinsicht habe durch Übersendung der hergestellten Zweitakten bewerkstelligt werden können, so dass die\nKammer die Terminierung unter Zuhilfenahme der Hauptakte habe durchführen können. Eine Verzögerung des Verfahrens durch den Jahresurlaub des Vorsitzenden sei\ndem Beschwerdeführer nicht anzulasten.\n\n  9. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2006 stellte das Oberlandesgericht fest, die       11\nGegenvorstellung gebe keine Veranlassung, den Haftfortdauerbeschluss vom 22.\nNovember 2006 aufzuheben. Auch bei Kenntnis des Umstandes, dass die Hauptverhandlung nunmehr entgegen der ursprünglichen Planung nicht Ende November/Anfang Dezember 2006, sondern erst am 5., 7., 12., 13., 14., 15., 26., 27. und 28. Februar und 1. März 2007 stattfinden werde, sei unter Abwägung aller Umstände\nHaftfortdauer anzuordnen gewesen. Es lägen keine erheblichen und vermeidbaren\nVerfahrensverzögerungen vor, die der Justiz anzulasten seien.\n\n a) Die Untersuchungshaft habe zum Entscheidungszeitpunkt am 22. November              12\n2006 erst gut sechs Monate bestanden. Die Rüge fehlender Verhältnismäßigkeit gehe infolgedessen fehl. Daran sei angesichts des im Raum stehenden Strafrahmens\nvon sechs Monaten bis zu zehn Jahren auch weiterhin festzuhalten. Auf Grund des\n\n\n                                        4/15\n\nVorliegens zweier gesetzlicher Erschwernistatbestände, der Gewerbsmäßigkeit nach\n§ 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB und des angerichteten Vermögensschadens großen Ausmaßes nach § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB sei auf alle Fälle mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe ohne Bewährung zu rechnen. Dies gelte erst Recht, nachdem – jedenfalls\nbis heute – kein strafmildernd zu berücksichtigendes Geständnis vorliege, der Beschwerdeführer im zeitlichen Zusammenhang mit der dem Haftbefehl zugrunde liegenden Tat bereits zweimal wegen Steuerhinterziehung vorbestraft sei und straferschwerend berücksichtigt werden müsse, dass er sich durch die ihm bekannten\nlaufenden Ermittlungen im Verfahren 6 KLs 319 Js 38552/02, die nach Vorgehensweise und Schadensbeträgen vergleichbare Taten zum Gegenstand hätten, nicht\nvon einer weiteren Tatbegehung habe abhalten lassen.\n\n  b) Auch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen liege weder bezüglich einzelner Verfahrensschritte noch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung vor.\nEs treffe zwar zu, dass der im Beschluss des Senats vom 22. November 2006 angenommene Hauptverhandlungstermin Ende November/Anfang Dezember 2006 sich\nnicht habe realisieren lassen. Der Kammervorsitzende habe jedoch seit dem Eröffnungsbeschluss vom 29. August 2006 in ständigem Kontakt mit sämtlichen Verteidigern gestanden, weshalb eine kurzfristige Ansetzung des Hauptverhandlungstermins\ndurchaus nachvollziehbar erschienen sei. Jedenfalls sei die seit dem Eröffnungsbeschluss vom 29. August 2006 bis zur Entscheidung vom 22. November 2006 verstrichene Zeit zur Prüfung der eingereichten Schriftsätze und Stellungnahmen sowie zur\nGewährung von Akteneinsicht benötigt worden. Insoweit falle auf, dass der Beschwerdeführer einerseits von seinem Recht Gebrauch mache, bis zu drei Verteidiger parallel zu beschäftigen, diese jedoch andererseits nicht zu einem zeitsparenden\nund koordinierten Vorgehen veranlasse. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass\neiner der Verteidiger des Beschwerdeführers erklärt habe, vor Ende November für eine Hauptverhandlung nicht zur Verfügung zu stehen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe\nsomit die Verantwortung für die damals noch fehlende Festsetzung eines Hauptverhandlungstermins ganz überwiegend in der Sphäre des Beschwerdeführers und seiner Verteidiger gelegen, ohne dass eine relevante Verzögerung seitens des Gerichts\nfeststellbar sei.\n\n  c) Der Senat hätte daher auch dann Haftfortdauer angeordnet, wenn ihm mitgeteilt     14\nworden wäre, dass sich der ins Auge gefasste Verhandlungszeitraum zerschlagen\nhabe, nachdem offenkundig geworden sei, dass die Verteidigung nunmehr eine Strategie verfolge, die eine weit umfangreichere Beweisaufnahme als bisher angenommen erforderlich mache. Die nunmehr eingetretene Verschiebung des Beginns der\nHauptverhandlung auf den 5. Februar 2007 beruhe in keiner Weise auf einer der\nStrafkammer oder sonstigen Justizstellen anzulastenden Verletzung des Beschleunigungsgebots. Für eine Hauptverhandlung hätten der Kammer ab dem Bekanntwerden der Absicht der Verteidigung, eine lange und umfangreiche Verhandlung anzustreben, bis zum\n23. Dezember 2006 nicht mehr ausreichend viele freie Termine zur Verfügung ge-\n\n\n\n                                        5/15\n\nstanden, zumal in drei weiteren Haftsachen bereits Hauptverhandlungen im Gang\ngewesen seien. Auch ein Beginn der Hauptverhandlung noch im Dezember 2006 mit\neiner Unterbrechung nach § 229 StPO und anschließender Fortsetzung habe ausscheiden müssen, da der Kammervorsitzende sich vom 23. Dezember 2006 bis zum\n20. Januar 2007 in einem bereits seit längerem gebuchten Urlaub befinde.\n\n  d) Auch eine Abtrennung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer sei jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht gerechtfertigt, da eine gemeinsame Verhandlung gegen alle Mitangeklagten geboten erscheine. Nach allem sei eine relevante, von der Justiz zu verantwortende Verzögerung des Verfahrens unter keinen\nUmständen festzustellen.\n\n                                          II.\n 1. Der Verteidiger des Beschwerdeführers rügt eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2         16\nSatz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2006\nbezog er den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 22. Dezember 2006 in das\nVerfassungsbeschwerde-Verfahren ein. Im Wesentlichen macht er eine Verletzung\ndes Beschleunigungsgebots in Haftsachen geltend.\n\n a) Der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 22. November 2006 erfülle bereits           17\nnicht die Anforderungen, die an eine Haftfortdauerentscheidung nach § 121 Abs. 1\nStPO zu stellen seien. Die Begründung sei floskelhaft. Schon aus diesem Grunde\nmüsse die Entscheidung aufgehoben werden.\n\n b) Die Vernehmung der zum Teil in Österreich ansässigen Zeugen sei erst am 20.          18\nund 21. Juni 2006 und damit über vier Monate nach Erlass des Haftbefehls erfolgt.\n\n c) Ein massiver Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen sei auch           19\ndarin zu sehen, dass das Verfahren nicht spätestens im Oktober 2006 terminiert worden sei. Die Behauptung im Beschluss des Oberlandesgerichts vom 22. November\n2006, die Hauptverhandlung sei für Ende November/Anfang Dezember 2006 vorgesehen und in Kürze könne mit einem Urteil gerechnet werden, habe sich als unwahr\nerwiesen. Angesichts der einzuhaltenden Ladungsfristen sei eine solche Annahme\nvon vornherein unrealistisch gewesen. Die zwischen Verteidigung, Staatsanwaltschaft und Gericht im September 2006 geführten Gespräche hätten eine Terminierung nicht gehindert. Die Gewährung von Akteneinsicht habe mit der Übersendung\nder hergestellten Zweitakten bewerkstelligt werden können. Verzögerungen durch\nden Jahresurlaub des Vorsitzenden der Strafkammer seien dem Beschwerdeführer\nnicht anzulasten. Wenn der Vorsitzende urlaubsbedingt längere Zeit abwesend sei,\nmüsse das Verfahren unter dem Vorsitz des Stellvertreters, im vorliegenden Fall der\nBerichterstatterin, die vollumfänglich mit dem Fall vertraut sei, durchgeführt werden.\n\n d) Darüber hinaus sei dem Gericht zuzumuten, die Verfahren wieder zu trennen,           20\nwenn sich - wie hier - herausstelle, dass die Sechsmonatsfrist des § 121 Abs. 1 StPO\nnicht eingehalten werden könne.\n\n\n\n                                         6/15\n\n 2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.\n\n                                        B.\n  Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur        22\nDurchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und – in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer gemäß § 93c Abs.\n1 Satz 1 BVerfGG eröffnenden Weise – auch offensichtlich begründet; die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.\n\n                                         I.\n  1. Auf Grund der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 i.V.m. Art. 104 GG) muss das Verfahren der Haftprüfung und Haftbeschwerde so ausgestaltet sein, dass nicht die Gefahr einer Entwertung der materiellen Grundrechtsposition besteht (vgl. hierzu BVerfGE 53, 30 <65>;\n63, 131 <143>). Dem ist durch eine verfahrensrechtliche Kompensation (vgl.\nBVerfGE 17, 108 <117 ff.>; 42, 212 <219 f.>; 46, 325 <334 f.>) des mit dem Freiheitsentzug verbundenen Grundrechtseingriffs, namentlich durch erhöhte Anforderungen an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 103, 21 <35 f.>). Die mit Haftsachen betrauten Richter haben sich\nbei der zu treffenden Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft mit deren Voraussetzungen eingehend auseinanderzusetzen und diese entsprechend zu\nbegründen. In der Regel sind in jedem Beschluss über die Anordnung der Fortdauer\nder Untersuchungshaft aktuelle Ausführungen zu dem weiteren Vorliegen ihrer Voraussetzungen, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten\nund dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten (vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. August 1998 – 2 BvR 962/98 -, StV 1999, S. 40, und vom\n10. Dezember 1998 – 2 BvR 1998/98 -, StV 1999, S. 162; Beschluss der 1. Kammer\ndes Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. September 2001 – 2\nBvR 1316/01 -, NJW 2002, S. 207 f.). Diese Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die\nAnordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und\nin sich schlüssig und nachvollziehbar sein (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten\nSenats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2006 – 2 BvR 170/06 -, StV\n2006, S. 248 <250>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. April 2006 – 2 BvR 523/06 -, StV 2006, S. 251 <252> und\nBeschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom\n5. Oktober 2006 - 2 BvR 1815/06 -, Abs.-Nr. 15).\n\n 2. Die aktuelle Bewertung des Verfahrensstandes hat auch die Prüfung zum Gegen-       24\n\n\n\n                                        7/15\n\nstand, ob dem Beschleunigungsgebot entsprochen wurde. Art. 2 Abs. 2 Satz 2\nGG garantiert die Freiheit der Person. In diesem Freiheitsgrundrecht ist das in\nHaftsachen geltende verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot angesiedelt (vgl.\nBVerfGE 46, 194 <195> m.w.N.). Das Bundesverfassungsgericht hat daher in ständiger Rechtsprechung betont, dass der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten\nBeschwerdeführers den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und\nzweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist\n(vgl. BVerfGE 19, 342 <347>; 20, 45 <49 f.>) und sich sein Gewicht gegenüber\ndem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößern kann (vgl. BVerfGE 36, 264 <270>) und regelmäßig vergrößern wird (vgl.\nBVerfGE 53, 152 <158 f.>). Das bedeutet, dass ein Eingriff in die Freiheit nur dann\nhinzunehmen ist, wenn und insoweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht\nanders gesichert werden kann als durch die vorläufige Inhaftierung des Verdächtigen\n(vgl. BVerfGE 19, 342 <347 f.>). Auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe\nsetzt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer Grenzen. Dem trägt § 121\nAbs. 1 StPO insoweit Rechnung, als der Vollzug von Untersuchungshaft vor Ergehen\neines Urteils wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten\nwerden darf, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zugelassen haben\nund die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen. Die Vorschrift des § 121 Abs.\n1 StPO lässt nur in begrenztem Umfang eine Fortdauer der Untersuchungshaft zu\nund ist eng auszulegen (vgl. BVerfGE 20, 45 <50>; 36, 264 <270 f.>).\n\n Die in § 121 Abs. 1 StPO bestimmte Sechs-Monats-Frist stellt dabei nur eine           25\nHöchstgrenze dar. Aus dieser Vorschrift kann nicht der Schluss gezogen werden,\ndass das Strafverfahren bis zu diesem Zeitpunkt nicht dem Beschleunigungsgebot\ngemäß geführt werden muss. Vielmehr gilt auch vor diesem Zeitpunkt der Grundsatz,\ndass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren\nMaßnahmen zu ergreifen haben, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem\nBeschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (vgl. Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, 3. Aufl. 2001, Rn. 837). Daher kann die Verletzung des Beschleunigungsgebots auch schon vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist des § 121 Abs. 1 StPO\ndie Aufhebung des Haftbefehls gebieten, wenn es auf Grund vermeidbarer Fehler der\nJustizorgane zu einer erheblichen Verzögerung kommt (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. April 2006 – 2 BvR\n523/06 -, StV 2006, S. 251 <253>).\n\n  Der in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verankerte Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen     26\nverlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und\nzumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (vgl. BVerfGE 20, 45 <50>;\n\n\n\n                                        8/15\n\n36, 264 <273>). Auch wenn sich für den in Haftsachen zulässigen zeitlichen Abstand\nzwischen Eröffnungsbeschluss und Beginn der Hauptverhandlung starre Grenzen\nnur schwer festlegen lassen, weil es insoweit jeweils auf die gesamten Umstände des\nEinzelfalls ankommt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. August 1982 – 1 Ws\n607/82 -, StV 1982, S. 531 <532>), sind an einen zügigen Fortgang des Verfahrens\num so strengere Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft bereits\nandauert (vgl. BGHSt 38, 43 <46>; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. August 1982\n– 1 Ws 607/82 -, StV 1982, S. 531 <532>; Beschluss vom 1. Februar 1991 – 2 Ws\n632-633/90 -, StV 1991, S. 308; Beschluss vom 10. August 1992 – 2 Ws 312/92 -,\nStV 1992, S. 586; Beschluss vom 25. März 1996 - 2 Ws 86/96 -, StV 1996, S. 496;\nKG, Beschluss vom 30. Juni 1999 – <3> 1 HEs 299/98 -, StV 2000, S. 36 <37>). Je\nnach Sachlage ist bereits eine Zeitspanne von drei Monaten zu beanstanden (vgl.\nOLG Schleswig, Beschluss vom 2. April 1992 - 1 HEs 14/92 -, StV 1992, S. 525;\nHansOLG Hamburg, Beschluss vom 7. März 1985 – 2 Ws 90/85 H -, StV 1985, S.\n198; OLG Köln, Beschluss vom 18. August 1992 – HEs 136/92 -, StV 1992, S. 524 f.;\nOLG Koblenz, Beschluss vom 28. April 2000 – <1> 4420 BL-III-25/00 -, StV 2000,\nS. 515 <516>: vermeidbare Verfahrensverzögerung von rund zwei Monaten mit dem\nBeschleunigungsgebot in Haftsachen unvereinbar). Dem Beschleunigungsgebot ist\ndaher – sofern nicht besondere Umstände vorliegen – nur dann Genüge getan, wenn\ninnerhalb von drei Monaten nach Eröffnung des Hauptverfahrens mit der Hauptverhandlung begonnen wird (vgl. auch bereits Beschluss der 3. Kammer des Zweiten\nSenats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2005 – 2 BvR 1964/05 -,\nStV 2006, S. 73 <78>; siehe auch KG, Beschluss vom 24. August 1992 – 3 Ws 240/\n92 -, StV 1992, S. 523 <524>; OLG Köln, Beschluss vom 29. Dezember 2005 - 40\nHEs 37-41/05 -, StV 2006, S. 145; OLG Hamm, Beschluss vom 4. Mai 2006 - 2 Ws\n111/06 -, StV 2006, S. 482 <484>).\n\n  3. Wird die Haftfortdauer lediglich mit der bloßen Wiedergabe des Gesetzeswortlauts begründet, ohne dass eine Subsumtion unter die Tatbestandsvoraussetzungen\ndes § 121 Abs. 1 StPO erkennbar, oder nicht einmal die weitere gesetzliche Voraussetzung einer Rechtfertigung der Fortdauer der Untersuchungshaft überhaupt erwähnt wird (vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. August 1998 – 2 BvR 962/98 -, StV 1999, S. 40, und vom\n10. Dezember 1998 – 2 BvR 1998/98 -, StV 1999, S. 162), so hat dies regelmäßig eine Verletzung des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG)\nzur Folge (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2006 – 2 BvR 170/06 -, StV 2006, S. 248 <250>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4.\nApril 2006 – 2 BvR 523/06 -, StV 2006, S. 251 <253>; Beschluss der 3. Kammer des\nZweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Oktober 2006 – 2 BvR 1815/\n06 -, Abs.-Nr. 17).\n\n 4. Auch das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgende Recht     28\ndes Beschuldigten auf ein faires Strafverfahren (vgl. BVerfGE 57, 250 <274 f.>; 63,\n\n\n\n                                        9/15\n\n380 <390>; 70, 297 <308>) verlangt eine hinreichende Begründung, die das Bundesverfassungsgericht in die Lage versetzt, eine Verletzung des Beschleunigungsgebots\nin Haftsachen (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) zu prüfen.\n\n                                          II.\n Diesen sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 Abs.   29\n3 GG ergebenden Anforderungen werden die angegriffenen Entscheidungen des\nOberlandesgerichts vom 22. November und 22. Dezember 2006 nicht gerecht.\n\n 1. Die Beschlüsse lassen nicht mit der in Haftsachen zu fordernden Gewissheit erkennen, dass das Verfahren nicht durch der Justiz anzulastende Fehler in verfassungswidriger Weise verzögert wurde.\n\n  a) Nach § 121 Abs. 1 StPO darf, solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder auf eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate\nhinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch\nnicht zugelassen haben und die Fortdauer der Haft rechtfertigen. Die Vorschrift erfordert ihrem Wortlaut nach eine doppelte Prüfung (vgl. Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, 3. Aufl. 2001, Rn. 873). Zum einen müssen Feststellungen darüber getroffen werden, ob die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der\nErmittlungen oder andere wichtige Gründe ein Urteil bislang nicht zugelassen haben\n- 1. Stufe -. Liegen derartige Gründe vor, ist zum anderen erforderlich, dass sie die\nFortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen - 2. Stufe - (vgl. Beschluss der 3.\nKammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Oktober 2006\n- 2 BvR 1742/06 u.a. -, Abs.-Nr. 40-41).\n\n  b) Die angegriffenen Entscheidungen verhalten sich zu diesen Voraussetzungen           32\nnicht hinreichend. Vor allem legen sie nicht hinreichend konkret dar, worin die besonderen Schwierigkeiten oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder gar ein anderer wichtiger Grund bestanden haben könnten, die ein Urteil bislang nicht zuließen.\nStattdessen beschränkt sich das Oberlandesgericht im Wesentlichen auf eine bloße\nDarstellung der zeitlichen Abläufe verbunden mit der Feststellung, dass eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen nicht vorliege. Eine Subsumtion unter die engen Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO ist vor dem Hintergrund einer\nin Haftsachen gebotenen, strengen Betrachtung nicht in ausreichendem Maße erkennbar. Das Oberlandesgericht befasst sich - überwiegend auf der Ebene allgemeiner Erwägungen - schwerpunktmäßig mit der Rechtfertigung der Haftfortdauer (2.\nStufe), ohne die denknotwendig vorgelagerte Frage des Vorliegens der (engen) Anwendungsvoraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO, die besonderen Schwierigkeiten\noder den besonderen Umfang der Ermittlungen oder andere wichtige Gründe (1. Stufe), die eine Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus überhaupt\nerst eröffnen, hinreichend zu prüfen. Den hohen verfassungsrechtlichen Anforderungen, die an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen zu stellen sind,\n\n\n                                         10/15\n\nist damit nicht hinreichend Rechnung getragen.\n\n  Die materielle Grundrechtsposition des Betroffenen darf nicht durch eine systematische Verkürzung des einfachrechtlichen Anwendungsprogramms des § 121 Abs. 1\nStPO entwertet werden (vgl. BVerfGE 17, 108 <117 ff.>; 42, 212 <219 f.>; 46, 325\n<334 f.>). Bereits deshalb unterliegen die Entscheidungen der Aufhebung. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) kann\nangesichts der zutage getretenen Defizite in der Subsumtion nicht mit der erforderlichen Überzeugungsgewissheit ausgeschlossen werden. In derartigen Fällen gebietet\ndas Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20\nAbs. 3 GG) die Aufhebung der angegriffenen Beschlüsse.\n\n 2. Im Rahmen einer erneuten Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft ist zu berücksichtigen, dass das Oberlandesgericht sich mit folgenden Erwägungen hätte auseinandersetzen müssen:\n\n  a) Vor dem Hintergrund der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) stellt sich die Frage, ob eine Verletzung des\nBeschleunigungsgebots nicht bereits darin zu sehen ist, dass nicht schon nach dem\nergebnislos verlaufenen Gespräch zwischen Verteidigung, Staatsanwaltschaft und\nGericht vom 7. September 2006 terminiert wurde. Allein der anwaltschaftliche Schriftsatz vom 15. September 2006 und die hierzu erbetene Stellungnahme der Staatsanwaltschaft waren wohl kaum geeignet, eine Terminierung wesentlich hinauszuzögern. Akteneinsicht konnte durch Übersendung der hergestellten Zweitakten gewährt\nwerden, so dass die Hauptakte für die Durchführung der Terminierung zur Verfügung\nstand. Darüber hinaus wird zu erörtern sein, ob die Strafkammer nicht nur kurzfristig\nüberlastet war und weshalb der Vorsitzende eine solche Überlastung gegebenenfalls\nnicht angezeigt hatte. Jedenfalls nach den vorliegenden Unterlagen ist nicht hinreichend erkennbar, warum eine Terminierung nicht bereits für Ende September/Anfang\nOktober 2006 in Betracht kam.\n\n b) Angesichts der mehrfachen und sukzessiven Inanspruchnahme von Wahlverteidigern wird ferner zu prüfen sein, warum das Landgericht nicht vermehrt auf Beschleunigung gedrängt hat.\n\n  aa) Das Recht eines Angeklagten, sich von einem Anwalt seiner Wahl und seines           37\nVertrauens vertreten zu lassen, gilt nicht uneingeschränkt, sondern kann entsprechend den einfachgesetzlichen Vorschriften der § 142, § 145 StPO durch wichtige\nGründe begrenzt sein (vgl. BVerfGE 9, 36 <38>; 39, 238 <243> m.w.N.; siehe auch\nBeschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom\n25. September 2001 - 2 BvR 1152/01 -, NStZ 2002, S. 99 f.). Ein solcher Grund kann\nin bestimmten Konstellationen auch das Beschleunigungsgebot in Haftsachen sein\n(vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts\nvom 2. März 2006 – 2 BvQ 10/06 -, StV 2006, S. 451; HansOLG Hamburg, Beschluss\nvom 29. Juni 2006 – 3 Ws 100/06 -, StV 2006, S. 533 <534>).\n\n\n\n                                         11/15\n\n  bb) Es ist deshalb von vornherein verfehlt, bei der Terminierung jede Verhinderung     38\neines Verteidigers zu berücksichtigen (so zu Recht OLG Köln, Beschluss vom 29.\nDezember 2005 – 40 HEs 37-41/05 -, StV 2006, S. 145 <146>). Vielmehr muss zwischen dem Recht des Angeklagten, in der Hauptverhandlung von einem Verteidiger\nseines Vertrauens vertreten zu werden, und seinem Recht, dass der Vollzug von Untersuchungshaft nicht länger als unbedingt nötig andauert, sorgsam abgewogen werden (so zutreffend OLG Hamm, Beschluss vom 4. Mai 2006 – 2 Ws 111/06 –, StV\n2006, S. 482 <484>). Die Terminslage des Verteidigers kann angesichts der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2\nGG) nur insoweit berücksichtigt werden, wie dies nicht zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens führt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 29. Dezember 2005 – 40\nHEs 37–41/05 –, StV 2006, S. 145 <146>). Denn die Alternative, den Beginn der\nHauptverhandlung so weit hinauszuschieben, bis auch der zuletzt benannte Verteidiger uneingeschränkt zur Verfügung steht, ist mit dem Beschleunigungsgebot ersichtlich nicht vereinbar (siehe bereits OLG Köln, Beschluss vom 30. Oktober 1990 – 2\nHEs 146/90 <227-232/90> -, MDR 1991, S. 662). Dies würde zu der auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht hinnehmbaren Situation führen, dass der Angeklagte\naus der Untersuchungshaft entlassen werden müsste, nur weil die von ihm gewählten Verteidiger für die Hauptverhandlung keine Zeit haben (so zutreffend OLG Köln,\nBeschluss vom 29. Dezember 2005 – 40 HEs 37–41/05 -, StV 2006, S. 145 <146>).\nDas Hinausschieben der Hauptverhandlung wegen Terminsschwierigkeiten der Verteidiger ist infolgedessen kein verfahrensimmanenter Umstand, der eine Verzögerung von mehreren Monaten rechtfertigen könnte (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom\n2. März 2006 – 2 Ws 56/06 -, StV 2006, S. 481 <482>). Vielmehr hat auf Grund der\nwertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2\nSatz 2 GG) im Zweifel das Recht des Angeklagten auf Aburteilung binnen angemessener Frist Vorrang (so auch bereits OLG Hamm, Beschluss vom 2. März 2006 – 2\nWs 56/06 -, StV 2006, S. 481 <482>; Beschluss vom 4. Mai 2006 – 2 Ws 111/06 -,\nStV 2006, S. 482 <484>; ähnlich Hilger, StV 2006, S. 451 <453 a.E.>).\n\n Davon ist der Vorsitzende der Strafkammer anlässlich der Terminierung auf den 5.        39\nFebruar 2007 in seinem Vermerk vom 19. Dezember 2006 auch zu Recht ausgegangen. Allerdings stellt sich die Frage, ob die dort niedergelegten Erwägungen nicht bereits zu einem viel früheren Zeitpunkt hätten angestellt werden müssen. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen gilt in jeder Lage des Verfahrens und damit auch\nbereits vor Erreichen der Sechs-Monats-Frist des § 121 Abs. 1 StPO.\n\n  c) Auch wenn sich starre Grenzen für den in Haftsachen zulässigen zeitlichen Abstand zwischen Eröffnungsbeschluss und Beginn der Hauptverhandlung nur schwer\nfestlegen lassen, so sind an den zügigen Fortgang des Verfahrens doch umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft bereits andauert. Regelmäßig ist dem Beschleunigungsgebot - sofern nicht besondere Umstände vorliegen – nur dann Genüge getan, wenn innerhalb von drei Monaten nach Eröffnung des\nHauptverfahrens mit der Hauptverhandlung begonnen wird (vgl. Beschluss der 3.\n\n\n\n                                         12/15\n\nKammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember\n2005 – 2 BvR 1964/05 -, StV 2006, S. 73 <78> m.w.N.). Angesichts dessen bedarf\nes einer besonderen Begründung, weshalb nicht spätestens Ende November 2006\nmit der Hauptverhandlung begonnen wurde.\n\n  Mit Blick auf den Jahresurlaub des Vorsitzenden wird zu prüfen sein, ob hierin ein   41\nhinreichender Grund dafür zu sehen ist, dass eine Terminierung nicht mehr für Dezember 2006 in Angriff genommen wurde. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass\nfür Fälle der Verhinderung durch die Vertretungsregelung im Geschäftsverteilungsplan Vorsorge getroffen ist, um die weitere Sachbehandlung zu ermöglichen und zu\ngewährleisten. Die Vertretungsregelung gilt gemäß § 21 f Abs. 2 GVG auch für den\nVorsitzenden Richter, der bei einer Verhinderung durch das vom Präsidium bestimmte Mitglied des Spruchkörpers vertreten wird. Daher wird zu untersuchen sein, ob im\nHinblick auf die Verfahrenssituation Ende November 2006 für den Vorsitzenden Richter Anlass bestanden hätte, seine Verhinderung festzustellen.\n\n  3. Anders als das Oberlandesgericht meint, kann die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mit der Erwägung gerechtfertigt werden, sie dauere erst gut sechs Monate\nan und der Beschwerdeführer habe ohnehin mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe\nohne Bewährung zu rechnen. Derartige Überlegungen sind mit Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) nicht vereinbar. Im Rahmen des § 121 Abs. 1 StPO findet eine Abwägung zwischen dem\nStrafverfolgungsinteresse des Staates und dem Freiheitsanspruch des inhaftierten\nBeschuldigten nicht statt. Die Schwere der Tat und die im Raum stehende Straferwartung sind im Zusammenhang mit § 121 StPO ohne jede Bedeutung (vgl. hierzu\nbereits Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Oktober 2006 – 2 BvR 1742/06 u.a. -, Abs.-Nr. 45 m.w.N.).\n\n                                        III.\n Auf die weiteren vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen kommt es nach alledem nicht an.\n\n  1. Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist die Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2      44\nund Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG durch das Oberlandesgericht\nfestzustellen. Die angegriffenen Beschlüsse sind unter Zurückverweisung der Sache\naufzuheben (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG).\n\n In der Regel führt die Aufhebung einer gerichtlichen Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht dazu, dass die Sache an das Gericht zurückverwiesen wird,\ndessen Entscheidung aufgehoben wird. Lediglich für den Fall, dass mit der Hauptverhandlung begonnen worden ist, ist die Sache an das für Haftfragen dann gemäß\n§ 126 Abs. 2 Satz 1 StPO zuständige Gericht - hier das Landgericht München I - zurückzuverweisen, da während der laufenden Hauptverhandlung eine besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht nicht erfolgen soll (vgl. § 121 Abs. 3 Satz 2\nStPO; siehe auch Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfas-\n\n\n                                        13/15\n\nsungsgerichts vom 26. Februar 1997 - 2 BvR 2560/96 -, StV 1997, S. 535). Da aufgrund der Terminsbestimmung des Landgerichts München I die Hauptverhandlung\nseit dem 5. Februar 2007 durchgeführt wird, hat nunmehr das Landgericht unverzüglich unter Berücksichtigung der angeführten Gesichtspunkte erneut eine Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft herbeizuführen. Für den Fall, dass\nmit der Hauptverhandlung noch nicht begonnen worden wäre, hätte das Oberlandesgericht unverzüglich entscheiden müssen; es wäre nicht befugt gewesen, die Sache\nbis zum Beginn der Hauptverhandlung hinauszuzögern.\n\n 2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.   46\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).                 47\n\n                Broß                Osterloh            Mellinghoff\n\n\n\n\n                                      14/15\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n15. Februar 2007 - 2 BvR 2563/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Februar 2007 - 2 BvR 2563/06 - Rn. (1 - 47), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20070215_2bvr256306.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070215.2bvr256306\n\n\n\n\n                                    15/15\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/02/rk20070215_2bvr256306.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-02-15/2-bvr-2563-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":16},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93b","ref_norm":"93b","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21f","ref_norm":"21f","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/02/rk20070215_2bvr256306.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/02/rk20070215_2bvr256306.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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